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Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Einschränkungen von Grundrechten

BV; 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele; 1. Kapitel: Grundrechte
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Art. 36 BV · Einschränkungen von Grundrechten

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

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