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Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Einschränkungen von Grundrechten
BV; 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele; 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 36 BV · Einschränkungen von Grundrechten
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.