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Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Allgemeine Verfahrensgarantien

BV; 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele; 1. Kapitel: Grundrechte
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Art. 29 BV · Allgemeine Verfahrensgarantien

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

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