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Art. 192 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Grundsatz

BV; 6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen; 1. Kapitel: Revision
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Art. 192 BV · Grundsatz

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

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