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Art. 152 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Vorsitz
BV; 5. Titel: Bundesbehörden; 2. Kapitel: Bundesversammlung
Art. 152 BV · Vorsitz
Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.