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CH
Art. 151 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Sessionen
BV; 5. Titel: Bundesbehörden; 2. Kapitel: Bundesversammlung
Art. 151 BV · Sessionen
Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.