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Art. 149 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
BV; 5. Titel: Bundesbehörden; 2. Kapitel: Bundesversammlung
Art. 149 BV · Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.
Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.
Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.