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Art. 142 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Erforderliche Mehrheiten

BV; 4. Titel: Volk und Stände; 2. Kapitel: Initiative und Referendum
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Art. 142 BV · Erforderliche Mehrheiten

Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

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