Stellung der Gemeinde
Inhaltsübersicht (1,521)
Gesetzestext (1,521 Artikel)
1. Die Einwohnergemeinde (nachstehend Gemeinde genannt) ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz autonom.
2. Sie erfüllt die in eigener Kompetenz übernommenen und die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
1. Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen und in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind.
2. Der Einwohnerrat regelt die politischen Rechte in einer Ordnung.
1. Die Stimmberechtigten wählen
a) den Einwohnerrat,
b) die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten,
c) die weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
2. Der Einwohnerrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporzsystem) gewählt. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die weiteren Mitglieder des Gemeinderats werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem) gewählt.
3. Obligatorisch zum Entscheid vorgelegt werden der Gesamtheit der Stimmberechtigten die gültig zustande gekommenen Volksinitiativen und Referenden.
1. Beschlüsse des Einwohnerrats werden unter Vorbehalt von Abs. 2 der Gesamtheit der Stimmberechtigten unterbreitet, wenn
a) dies von wenigstens 500 Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich beim Gemeinderat verlangt wird,
b) der Einwohnerrat dies so beschliesst oder
c) wenn das kantonale Recht ein obligatorisches Referendum vorsieht.
2. Vom Referendum ausgeschlossen sind
a) Beschlüsse formeller Natur wie Kenntnisnahme und Eintreten, Verfahrensbeschlüsse oder Validierungsbeschlüsse,
b) Wahlen,
c) * Beschluss der Budgetkredite und Genehmigung des Jahresberichts,
d) sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergebende Geschäfte.
1. 1000 Stimmberechtigte können schriftlich zuhanden des Einwohnerrats bei dessen Präsidentin oder Präsidenten das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder um Erlass eines referendumsfähigen Beschlusses stellen.
2. Das Begehren kann in der Form einer allgemeinen Anregung (unformulierte Initiative) oder eines ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initiative) eingebracht werden.
3. Für die Unterschriftensammlung gilt eine Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Initiativtextes an.
1. 100 Personen, die in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind und das vierzehnte Altersjahr zurückgelegt haben, können durch Unterzeichnung einer Volksanregung dem Einwohnerrat ein Begehren unterbreiten. Das Begehren hat im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats zu liegen. Es muss begründet werden.
2. Der Einwohnerrat entscheidet innert sechs Monaten seit Eingabe, ob er das Begehren inhaltlich weiterverfolgen will.
3. Ist der Einwohnerrat für ein als Volksanregung eingereichtes Begehren nicht zuständig, so leitet er dieses an den Gemeinderat weiter. Abs. 2 gilt in diesem Fall analog.
4. Das Nähere regelt er in seiner Geschäftsordnung.
1. Jede Person hat das Recht, in Form einer Petition den Gemeindebehörden oder der Verwaltung Wünsche und Anregungen vorzutragen.
2. Die zuständige Behörde oder Stelle prüft und beantwortet die Petition innert sechs Monaten.
1. Die Gemeindebehörden werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des vierten darauf folgenden Jahres.
1. Wählbar als Mitglied einer Gemeindebehörde sind alle in Gemeindeangelegenheiten Stimm- und Wahlberechtigten.
2. Der Gemeinderat kann in seine Kommissionen auch Personen wählen, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind.
1. Ein Mitglied des Gemeinderats kann nicht zugleich dem Einwohnerrat angehören.
2. Unvereinbar ist ferner die Zugehörigkeit zum Gemeinderat oder Einwohnerrat mit dem Amt eines Mitglieds des Regierungsrats.
3. Leitende Angestellte der Gemeindeverwaltung können nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Einwohnerrats sein. Der Gemeinderat legt die entsprechenden Leitungspositionen fest.
4. Vorbehalten bleibt die Festlegung weiterer Unvereinbarkeiten in einer Ordnung oder einem vom Einwohnerrat zu genehmigenden Vertrag.
1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.
1. Wer Aufgaben der Gemeinde erfüllt, stützt sich auf das geltende Recht, wahrt das öffentliche Interesse, verhält sich nach Treu und Glauben und befolgt die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Sorgfalt.
2. Behörden und Verwaltung nehmen die eigenen Zuständigkeiten verantwortungsbewusst wahr und respektieren die Zuständigkeit der anderen.
3. Sie berücksichtigen die regionalen und kantonalen Zusammenhänge.
4. Das staatliche Handeln ist auf eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Gemeinde auszurichten.
1. Der Einwohnerrat besteht aus vierzig Mitgliedern.
2. Er wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter sowie das Ratsbüro. Diese Wahlen erfolgen nach den Gesamterneuerungswahlen in der konstituierenden Sitzung oder, wenn keine Gesamterneuerungswahl bevorsteht, in der letzten Sitzung des zweiten Amtsjahres.
3. Der Einwohnerrat wählt auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren seine ständigen Kommissionen. Bei deren Zusammensetzung berücksichtigt er, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die Stärke der Fraktionen.
1. Der Einwohnerrat ist die oberste gesetzgebende Gemeindebehörde. Ihm kommt die Entscheidung über grundlegende Geschäfte zu. Er übt die Oberaufsicht über die andern Behörden und die Verwaltung der Gemeinde aus.
2. Die Oberaufsicht erstreckt sich auch auf Dritte, denen die Erfüllung von Gemeindeaufgaben übertragen worden ist.
3. In die Zuständigkeit des Einwohnerrats fallen folgende Geschäfte
a) Erlass der Gemeindeordnung,
b) * Erlass weiterer Ordnungen, insbesondere der Finanzhaushaltordnung, der eigenen Geschäftsordnung, der Personal- und der Lohnordnung sowie der Ordnungen über die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
c) Wahlen gemäss den erlassenen Ordnungen,
d) * Bewilligung der Budgetkredite sowie der Nachtragskredite zu den Budgetkrediten,
e) * Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhungen nach Massgabe dieser Ordnung und der Finanzhaushaltordnung,
f) * Festsetzung des Steuerfusses,
g) * ...
h) * Genehmigung des Jahresberichts,
i) Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge oder Ermächtigung zu solchem Vertragsschluss,
j) * Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke im Finanzvermögen, deren Wert 12 Millionen Franken übersteigt,
k) Wahl der Revisionsstelle,
l) Beschlussfassung in allen übrigen Angelegenheiten, die nach übergeordnetem Recht in seine Zuständigkeit fallen, namentlich im Bereich der Raumordnung,
m) * Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
n) * Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
o) * Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen,
p) * Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentlichen Änderungen.
1. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten, ferner auf Beschluss des Einwohnerrats oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Parlamentsmitgliedern oder des Gemeinderats.
2. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht daran teil.
3. Der Einwohnerrat legt das parlamentarische Instrumentarium sowie die Organisation des Parlamentsbetriebs und die Form der Beratungen in einer Geschäftsordnung fest.
1. Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und weiteren sechs Mitgliedern.
2. Der Gemeinderat beschliesst als Kollegialbehörde. Er kann bestimmte Zuständigkeiten an einzelne seiner Mitglieder oder an Verwaltungsstellen delegieren.
3. Die Sitzungen des Gemeinderats sind nicht öffentlich.
4. Der Gemeinderat legt die Organisation und Form der Beratungen sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats in einem Geschäftsreglement fest.
1. Der Gemeinderat ist die oberste leitende und vollziehende Gemeindebehörde.
2. In seine Zuständigkeit fallen alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht durch Vorschriften von Bund und Kanton oder durch diese Ordnung den Stimmberechtigten oder dem Einwohnerrat vorbehalten oder anderen Behörden übertragen sind.
3. Insbesondere
a) bereitet er die Geschäfte des Einwohnerrats vor und ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse,
b) * beschliesst er das Gemeindeleitbild, die strategische Planung sowie die Legislaturziele und legt diese dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vor,
c) * ...
d) * erstellt er den Aufgaben- und Finanzplan und legt diesen dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vor,
e) erlässt er die erforderlichen Reglemente,
f) gewährleistet er bevölkerungsnahe, ziel- und wirkungsorientierte Dienstleistungen der Gemeinde,
g) * ist er zuständig für die Verwaltungsorganisation,
h) vertritt er die Gemeinde nach aussen und sorgt für die Information der Bevölkerung,
i) * kann er für Übertretungen seiner Reglemente Bussen bis zum Betrag von CHF 500 vorsehen,
j) * beschliesst er über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen.
1. Der Einwohnerrat gibt sich folgende ständige Kommissionen
a) Ratsbüro,
b) Geschäftsprüfungskommission,
c) * Sachkommissionen,
d) Wahlprüfungskommission,
e) Kommission für Volksanregungen und Petitionen,
f) * Finanzkommission.
2. Der Einwohnerrat kann gemäss den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung weitere ständige Kommissionen bilden oder themenbezogen Spezialkommissionen mit befristetem Auftrag einsetzen.
3. Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
4. Das Nähere regelt der Einwohnerrat in seiner Geschäftsordnung.
1. Der Gemeinderat kann zu seiner Beratung Fachgremien als ständige Kommissionen oder mit befristetem Auftrag einsetzen.
2. Die Delegation behördlicher Befugnisse an Kommissionen bedarf der Festlegung in einer Ordnung oder einem Reglement.
3. Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
1. Die Verwaltung erbringt Dienstleistungen für die Bevölkerung im Rahmen der von den Behörden gesetzten politischen Ziele und Vorgaben.
2. Sie erarbeitet für Gemeinderat und Einwohnerrat die erforderlichen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, gewährleistet eine effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats und sorgt für Koordination und Information.
1. Der Gemeinderat legt die Grundzüge der Organisation und der Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltung in einem Reglement fest.
2. Er bestimmt, wer zur Vertretung der Gemeinde befugt ist.
1. Der Gemeinderat sorgt für eine zeitgemässe und weitsichtige Personalpolitik.
2. Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Ordnungsstufe geregelt.
1. Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen bedarf der Grundlage in einer Ordnung oder in einem Reglement.
2. Jede Person hat als Adressatin von Verfügungen Anspruch auf eine faire Behandlung innert angemessener Frist. Verfügungen und Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
1. Der Gemeindehaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und der Dringlichkeit der Aufgaben zu führen.
1. Der Gemeinderat ist für die strategische Planung der Aufgaben und Finanzen zuständig.
2. Er beschliesst
a) die Finanzstrategie und andere übergeordnete Strategien,
b) die Sachstrategien als Strategien der Bereiche der Verwaltung.
1. Der Gemeinderat legt die politischen Schwerpunkte für eine Legislaturperiode in der Form von Legislaturzielen fest.
2. Der Stand der Umsetzung wird im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht erläutert.
1. Der Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Steuerung von Aufgaben und Finanzen. Er enthält das Budgetjahr und die folgenden drei Kalenderjahre.
2. Er wird im Sinne einer fortlaufenden Planung jährlich den veränderten Verhältnissen und neuen Erkenntnissen angepasst.
1. Die Gemeinde erhebt Gemeindesteuern. Das Nähere regelt der Einwohnerrat in einer Steuerordnung.
2. Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen erhebt die Gemeinde Gebühren im Rahmen ihrer Ordnungen und Reglemente.
3. Sie verlangt zudem Beiträge zur angemessenen Abgeltung von Sondervorteilen.
1. Die Ausgabenbewilligung erfolgt
a) * bei Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch einen Beschluss des Einwohnerrats über den gesamten Betrag des Vorhabens,
b) * bei neuen Ausgaben bis CHF 300'000 und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Gemeinderats.
c) * ...
1. Die Mitglieder des Gemeinderats und des Einwohnerrats legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen.
2. Das Ratssekretariat hält das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand.
3. Das Verzeichnis der Interessenbindungen kann beim Ratssekretariat eingesehen werden und wird jeweils zu Beginn des ersten und dritten Jahres einer Amtsperiode publiziert.
1. Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von Kommissionen des Gemeinderats sowie Angestellte der Gemeindeverwaltung treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse haben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.
2. Sie treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter sie sind.
3. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Einwohnerrats und dessen Kommissionen regelt die Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002.
1. Der Einwohnerrat regelt das Nähere in der Finanzhaushaltordnung.
1. Die bisherigen Regelungen gelten für den Vollzug des Finanzhaushalts und für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Ende 2023 und für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im 2024.
2. Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.
1. Diese Ordnung ersetzt die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober 1985.
1. Diese Ordnung wird publiziert. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2003 wirksam.
2. Der Gemeinderat wird ermächtigt, im Hinblick auf die Neuregelung der Führungsinstrumente und des Gemeindehaushalts sowie der Organisation von Gemeinderat und Verwaltung einzelne Bestimmungen der Abschnitte III. bis V. dieser Ordnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt für anwendbar zu erklären.
1. Der neue Beginn der Amtsperiode wird erstmals für die Amtsperiode vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2030 angewandt. Die Amtsperiode, welche am 1. Mai 2022 beginnt, verkürzt sich damit um 3 Monate und endet am 31. Januar 2026.
1. Der Vollzug von Gemeindeaufgaben kann an Dritte übertragen werden.
2. Leistungsziele und Modalitäten einer solchen Übertragung werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
3. Art und Umfang der Übertragung sind in einer Ordnung oder in einem referendumsfähigen Einwohnerratsbeschluss zu regeln, wenn sie zu einer Einschränkung von Grundrechten führen können, eine bedeutende Gemeindeleistung betreffen oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.
4. Wird Dritten die Befugnis zum Erlass von Verfügungen übertragen, bedarf dies der Grundlage in einer Ordnung. Darin ist auch der Rechtsschutz zu regeln.
5. Die mit Gemeindeaufgaben betrauten Dritten haben in ihrem Handeln die Grundprinzipien gemäss § 2 Abs. 1 zu beachten.
1. Behörden und Verwaltung pflegen eine aktive und transparente Informationspolitik. Sie informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit und über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2. Beschlüsse und Wahlen, die der Publikationspflicht unterstehen, werden im Kantonsblatt veröffentlicht. Sie können auch im Internet publiziert werden.
3. Der Gemeinderat regelt die Informationstätigkeit der Verwaltung.
1. Das Informationszugangsrecht und dessen Einschränkungen richten sich nach dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Informations- und Datenschutzrecht.
1. Gegen Verfügungen der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder von Verwaltungsstellen kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
2. Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
3. Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
4. Vorbehalten bleiben Rekurs- und Einsprachemöglichkeiten aufgrund besonderer Vorschriften.
1. Die Gemeinde haftet im Rahmen des übergeordneten Haftungsrechts für Schaden, den sie verursacht.
1. Die Grenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 3. Mai 1950 verlegt.
1. Von seiten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten
1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit B bezeichnete Fläche, haltend 132'643,0 m²;
2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete Fläche, haltend 8'711,0 m²;
3. die im oben genannten Plan mit E bezeichnete Fläche, haltend 65'542,5 m².
1. Von seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Stadt Basel abgetreten
1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit A bezeichnete Fläche, haltend 172'627,5 m²;
2. die im oben genannten Plan mit C bezeichnete Fläche, haltend 34'269,0 m².
1. Die Vermarkung der neuen Grenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt.
2. Die Kosten der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
1. Die Berechnung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Mutationsplanes des Vermessungsamtes vom 12. Mai 1950.
2. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplanes beauftragt und das Grundbuchamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.
1. Die Grenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen im Geviert Bäumlihof wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan (und Mutationsplan) des Grundbuch- und Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. März 2001 verlegt.
1. Von seiten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten
Die beiden im oben genannten Plan mit 2'084,0 m² und mit 24,5 m² bezeichneten Flächen.
1. Von seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Stadt Basel abgetreten
Die im oben genannten Plan mit 2'108,5 m² bezeichnete Fläche.
1. Die Vermarkung der neuen Grenze erfolgt durch das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt.
1. Die Nachführung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Mutationsplans des Grundbuch- und Vermessungsamtes vom 15. März 2001.
2. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplans beauftragt und das Grundbuch- und Vermessungsamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.
3. Es wird auf den separaten Kaufvertrag unter den Privatparteien hingewiesen.
1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Riehen und der Gemeinde Bettingen wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 1. März 1956 verlegt.
1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten
1. die im Grenzbereinigungsplan vom 1. März 1956 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 148,5 m²;
2. die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 359,5 m².
1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten
die im Grenzbereinigungsplan vom 1. März 1956 mit C bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 481,0 m².
1. Die Flächendifferenz von 27 m² wird der Gemeinde Riehen für die nächste Grenzbereinigung mit der Gemeinde Bettingen gutgeschrieben. Mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde Bettingen mit der Fläche C (gelb) einen Bauplatz an Riehen abtritt, wird die Gemeinde Bettingen bei der nächsten Grenzregulierung, wenn möglich, ein Baugrundstück zugeteilt erhalten.
1. Die Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Vermarkungskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
1. Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Grenzbereinigungsplanes des Vermessungsamtes vom 1. März 1956.
2. Der Regierungsrat von Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplanes beauftragt und das Grundbuchamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.
1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen im Gebiet «Im Wenkenberg» und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 11. November 1975 verlegt.
1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten
1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 782 m²;
2. die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'430 m².
1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten
1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit C bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'817 m²;
2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 422 m².
1. Die Gutschrift von 27 m² für die Gemeinde Riehen aus der Grenzregulierung im Jahre 1956 «Auf dem Bücken» ist mit diesem Flächenabtausch abgegolten.
1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes und der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
1. Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.
1. Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.
1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen und der Gemeinde Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan Nr. 283 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 21. August 1981 verlegt.
1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten
1. Im Britzigerberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit dem Buchstaben A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'372 m².
2. Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit C bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'098 m².
3. Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit E bezeichnete und rot bemalte Fläche haltend 659,5 m².
1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten
1. Im Linsberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit B bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 2'022 m².
2. Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 14,5 m².
3. Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit F bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'093 m².
1. Die gegenseitig abzutretenden Flächen sind flächengleich und betragen je 3'129,5 m²; es entsteht somit keine Flächendifferenz.
1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes werden der Waldzusammenlegung Bettingen/Riehen belastet, während jene der Vermarkung von den Parteien je zur Hälfte getragen werden.
1. Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.
1. Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.
1. Diese Ordnung regelt auf kommunaler Ebene die Ausübung des Stimmrechts sowie die Verfahren betreffend
a) die Initiative und das Referendum;
b) die Abstimmungen der Einwohnergemeinde;
c) die Wahl des Einwohnerrats, der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
2. Subsidiär gelten die kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten.
1. Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben zu enthalten
a) den Wortlaut des Initiativbegehrens und das Datum der Publikation im Kantonsblatt;
b) die Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen oder Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);
c) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel im Sinne von § 16 und
d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB).
2. Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste verwendet, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
1. Der Gemeinderat erlässt weitere Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere
a) das Stimmregister und den Stimmrechtsausweis sowie die Stimmabgabe an der Urne und durch Dritte;
b) die Festlegung der Termine;
c) die Bestellung, Organisation, Aufgaben und Entschädigung des Wahl- und Abstimmungsbüros sowie die Entschädigung der Mitglieder und Mitwirkenden;
d) den Einsatz von Stimmbögen und technischen Hilfsmitteln;
e) die Vorgaben für die amtlichen Wahl- und Stimmzettel;
f) die Vorgaben für die Wahlvorschläge bei zweiten Wahlgängen der Majorzwahlen;
g) die Ungültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln;
h) die Vorgaben für die amtlichen Erläuterungen;
i) das Vorgehen bei Losentscheiden.
1. Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese stellt innerhalb von zwei Wochen durch Verfügung fest, ob sie den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
2. Ist der Titel der Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, verfügt die Gemeindeverwaltung nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee dessen Änderung.
3. Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees werden durch die Gemeindeverwaltung im Kantonsblatt publiziert.
4. Das Initiativkomitee kann sich bei der Abfassung einer Initiative von der Gemeindeverwaltung rechtlich beraten lassen. Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Gemeinderat oder den Einwohnerrat.
1. Die Stimmberechtigten müssen Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
2. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3. Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich Geburtsdatum und Adresse auf der Unterschriftenliste eintragen.
4. Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterzeichnen.
1. Sämtliche Unterschriftenlisten sind bei der Gemeindeverwaltung spätestens ein Jahr nach der Publikation des Initiativtextes im Kantonsblatt einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
1. Die Gemeindeverwaltung prüft, ob eine Initiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
2. Ungültig sind
a) Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss § 10 nicht erfüllen oder
b) Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.
3. Die Verfügung der Gemeindeverwaltung über das Zustandekommen der Initiative wird nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat im Kantonsblatt publiziert.
1. Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung gemäss den §§ 11 und 14 kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden.
2. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert dreissig Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
3. Zum Rekurs gegen Verfügungen gemäss § 11 ist einzig die Mehrheit des Initiativkomitees berechtigt. Zum Rekurs gegen Verfügungen gemäss § 14 ist jede stimmberechtigte Person berechtigt.
1. Die Initiative kann von einer in der Unterschriftenliste definierten Mehrheit von Mitgliedern, die dem Initiativkomitee noch angehören, zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug ist nicht mehr zulässig, wenn der Gemeinderat den Termin für die Volksabstimmung über eine Initiative publiziert hat.
1. Die Initiative ist rechtlich unzulässig, wenn sie
a) gegen übergeordnetes Recht verstösst;
b) undurchführbar ist oder
c) die Einheit der Materie nicht wahrt.
1. Der Gemeinderat stellt dem Einwohnerrat innerhalb von drei Monaten seit der Publikation über das Zustandekommen den Antrag, die Initiative für rechtlich zulässig oder unzulässig zu erklären.
2. Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens über das Zustandekommen der Initiative steht diese Frist still.
1. Der Einwohnerrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die rechtliche Zulässigkeit der Initiative.
2. Der Entscheid wird im Kantonsblatt publiziert, er ist vom Referendum ausgenommen.
3. Der Entscheid des Einwohnerrats über die rechtliche Zulässigkeit kann von jeder stimmberechtigen Person gemäss § 26 des Gemeindegesetzes angefochten werden.
1. Das Stimmrecht gemäss den §§ 10 ff. der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen ist das Recht, an den Einwohnerratswahlen, an der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats sowie an den kommunalen Abstimmungen teilzunehmen und kommunale Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
2. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben die §§ 12 Abs. 2 und 48.
1. Beschliesst der Einwohnerrat, dass die Initiative rechtlich zulässig ist, entscheidet er in derselben Sitzung über das weitere Verfahren.
2. Wird die rechtliche Zulässigkeit der Initiative gemäss § 19 durch eine Rechtsmittelinstanz festgestellt, erfolgt der Verfahrensentscheid des Einwohnerrats nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids.
3. Der Verfahrensentscheid des Einwohnerrats legt fest, die Initiative entweder
a) unmittelbar dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung vorzulegen oder
b) dem Gemeinderat oder einer Kommission zur Berichterstattung zu überweisen.
4. Vor dem Verfahrensentscheid zu einer unformulierten Initiative kann der Einwohnerrat vom Gemeinderat oder von einer Kommission eine vertiefte inhaltliche Beurteilung verlangen, die diese innert sechs Monaten in Form einer Stellungnahme vorlegen müssen.
1. Beschliesst der Einwohnerrat, die Initiative direkt dem Volk vorzulegen, so ist sie samt der Feststellung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, im Kantonsblatt zu publizieren und beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen.
2. Stimmt die Mehrheit der Stimmberechtigten einer formulierten Initiative zu, tritt der entsprechende Beschluss gemäss dem Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) vom 19. Oktober 2016 in Kraft.
3. Stimmt die Mehrheit der Stimmberechtigten einer unformulierten Initiative zu, ist diese vom Einwohnerrat gemäss § 22 weiter zu behandeln.
1. Wird die Initiative zur Berichterstattung überwiesen, muss der Gemeinderat oder die Kommission innerhalb eines Jahres Bericht erstatten. Dabei gilt, dass
a) einer formulierten Initiative ein ausformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden kann;
b) zu einer unformulierten Initiative eine ausformulierte Vorlage erarbeitet werden muss, die dem Initiativbegehren entspricht; der ausformulierten Vorlage kann ein ausformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.
1. Der Einwohnerrat behandelt den Bericht des Gemeinderats oder der Kommission zu einer formulierten Initiative an seiner nächsten Sitzung und entscheidet, ob er das Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innert längstens eines weiteren Jahres zurückweisen will.
2. Bei Rückweisung beschliesst er zudem, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
1. Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts, entscheidet der Einwohnerrat, ob er den Stimmberechtigten die formulierte Initiative zur Annahme oder Verwerfung empfehlen und ob er ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
2. Initiative und allfälliger Gegenvorschlag werden im Kantonsblatt publiziert und vom Gemeinderat beförderlich den Stimmberechtigten vorgelegt.
3. Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvorschlag unterbreitet, wird über beide Vorlagen gleichzeitig abgestimmt. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, ist das Ergebnis der Stichfrage entscheidend.
1. Der Einwohnerrat behandelt den Bericht und die ausformulierte Vorlage des Gemeinderats oder der Kommission zu einer unformulierten Initiative an seiner nächsten Sitzung und entscheidet, ob er das Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innert längstens eines weiteren Jahres zurückweisen will.
2. Bei Rückweisung beschliesst er gleichzeitig, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
1. Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts erlässt der Einwohnerrat einen ausformulierten Beschluss, der dem Begehren des Initiativkomitees entspricht. Er entscheidet ausserdem, ob er den Stimmberechtigten den Beschluss zur Annahme oder Verwerfung empfehlen und ob er ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
2. Der Beschluss ist zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag beförderlich den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
3. Es gelten sinngemäss § 24 Abs. 2 und 3.
1. Erlasse und Beschlüsse, die dem Referendum unterliegen, werden unter Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit im Kantonsblatt publiziert, sofern der Einwohnerrat nicht beschlossen hat, seinen Entscheid den Stimmberechtigten direkt vorzulegen.
2. Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Publikation im Kantonsblatt.
1. Die Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten
a) die Bezeichnung des Erlasses oder Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird, mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat und
b) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).
2. Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift gemäss § 12 sind sinngemäss auch für das Referendum anwendbar.
1. Sämtliche Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
1. Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften und angemeldeten Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren, die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
1. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es die in § 12 der Gemeindeordnung vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist.
2. Die Gemeindeverwaltung prüft nach Ablauf der Referendumsfrist die Gültigkeit der eingereichten Unterschriften.
3. Ungültig sind
a) Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss § 28 nicht erfüllen oder
b) Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.
1. Die Gemeindeverwaltung erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und publiziert diese nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat im Kantonsblatt.
2. Wird innert Frist kein Referendum ergriffen oder kommt das Referendum nicht zustande, erklärt die Gemeindeverwaltung den betreffenden Erlass oder Beschluss nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat in einer im Kantonsblatt zu publizierenden Verfügung für rechtskräftig.
3. Gegen diese Verfügungen der Gemeindeverwaltung kann von jeder stimmberechtigten Person beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert dreissig Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
1. Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
1. Kommt das Referendum zustande oder beschliesst der Einwohnerrat, seinen Entscheid den Stimmberechtigten direkt vorzulegen, so hat der Gemeinderat die Vorlage den Stimmberechtigten beförderlich zu unterbreiten.
2. Der Beschluss des Einwohnerrats über die Totalrevision der Gemeindeordnung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
1. Der Gemeinderat setzt die Termine für sämtliche Wahlen und Abstimmungen fest und publiziert diese im Kantonsblatt.
2. Termine für Wahlen sind spätestens drei Monate, jene für Abstimmungen spätestens zwei Monate im Voraus zu publizieren. Vorbehalten bleiben die §§ 79 Abs. 3, 92 und 98.
1. Gestützt auf das Stimmregister werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt.
2. Die Stimmrechtsausweise werden den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei, frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt. Vorbehalten bleibt § 90.
3. Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis zum Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung vorzubringen, die unverzüglich darüber entscheidet.
4. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bis spätestens Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung einen neuen beziehen.
1. Das Wahl- und Stimmlokal dient der persönlichen Stimmabgabe an der Urne.
2. Der Gemeinderat legt die Öffnungszeiten des Wahl- und Stimmlokals fest.
1. Der Vorstand des Wahl- und Abstimmungsbüros besteht aus der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär als Vorsitzende oder Vorsitzender und der zuständigen Person für Wahlen und Abstimmungen sowie einem weiteren Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros als Stellvertretung.
2. Der Vorstand bestimmt die weiteren Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros, die Stellvertretungen und weitere unterstützende Funktionen aus der Gemeindeverwaltung.
3. Zusätzlich können Stimmberechtigte zur Mitwirkung im Wahl- und Abstimmungsbüro eingesetzt werden, sofern sie nicht selbst zur Wahl vorgeschlagen sind.
4. Das Wahl- und Abstimmungsbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
1. Das Wahl- und Abstimmungsbüro gewährleistet, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt und keine Beeinflussung der Stimmberechtigten im Wahl- und Stimmlokal oder in dessen unmittelbarer Nähe stattfindet.
2. Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen wahren das Stimmgeheimnis.
1. Das Wahl- und Abstimmungsbüro hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Prüfung, Erfassung sowie Gewährleistung der sicheren Aufbewahrung eingehender Stimmkuverts;
b) Sicherstellung des ungehinderten Zugangs der Stimmberechtigten zum Wahl- und Stimmlokal und Verweigerung des Zutritts zum Wahl- und Stimmlokal sowie zum Wahl- und Abstimmungsbüro durch Unbefugte;
c) Sicherstellung, dass keine Propaganda sowie keine Unterschriftensammlung für Initiativbegehren oder Referenden im und vor dem Wahl- und Stimmlokal erfolgt;
d) Öffnung der Urnen, Ermittlung der Ergebnisse und Erstellung der Protokolle;
e) Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen;
f) Sichere Aufbewahrung der Protokolle, Wahl- und Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und weiterer Akten bis zur Validierung der Abstimmung oder Wahl;
g) Sicherstellung der Publikation der Ergebnisse.
1. Das Stimmregister ist das Verzeichnis der in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.
2. Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.
1. Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses können technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
2. Kommunale Wahl- oder Stimmzettel können auf einem Stimmbogen zusammengeführt werden.
1. Das Wahl- und Abstimmungsbüro erstattet nach kommunalen Wahlen der Wahlprüfungskommission und nach kommunalen Abstimmungen dem Gemeinderat Bericht über den Ablauf der Wahlen bzw. Abstimmungen.
1. Der Vorstand sowie die Mitglieder und Mitwirkenden des Wahl- und Abstimmungsbüros werden für ihre Tätigkeiten entschädigt.
1. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch.
2. Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
1. Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis.
1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig.
2. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis spätestens 12.00 Uhr am Tag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein. Später eingehende Wahl- und Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.
1. Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahl- und Stimmlokal.
1. Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.
2. Der Gemeinderat regelt die Einführung und Durchführung der elektronischen Stimmabgabe, er kann die Ausübung zeitlich, sachlich und örtlich eingrenzen.
3. Subsidiär gelten die kantonalen Bestimmungen zur elektronischen Stimmabgabe.
1. Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem anderen Grund dauerhaft nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
2. Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
1. Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn
a) sie nicht amtlich sind;
b) sie im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
c) sie bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahl- und Abstimmungsbüro nicht abgestempelt wurden;
d) sie ehrverletzende Bemerkungen enthalten;
e) bei Majorzwahlen die Zahl der auf den Wahlzetteln angekreuzten und die auf die leeren Linien geschriebenen Namen die Zahl der zu besetzenden Ämtern übersteigt.
1. Das Stimmregister kann von den Stimmberechtigten hinsichtlich ihrer persönlichen Daten eingesehen werden.
1. Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie
a) den Willen der Stimmberechtigten nicht eindeutig erkennen lassen oder
b) für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
1. Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt oder vollständig durchgestrichen sind.
2. Bei Majorzwahlen gelten Wahlzettel überdies als leer, wenn sämtliche gemäss § 86 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen wieder durchgestrichen sind.
3. Leere Wahlzettel bei Majorzwahlen sind gültig.
4. Leere Listen bei Proporzwahlen sind nur gültig, wenn sie mindestens mit einer Listenbezeichnung oder einer Ordnungsnummer versehen sind.
1. Stimmen gelten als leer, wenn auf gültigen Stimmzetteln eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.
1. Bei der Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses werden nicht berücksichtigt
a) ungültige Wahl- und Stimmzettel;
b) leere Stimmzettel;
c) ungültige und leere Stimmen.
2. Vorbehalten bleiben § 73 Abs. 2 und 4.
1. Die Ergebnisse der Wahlen oder Abstimmungen werden vom Wahl- und Abstimmungsbüro in den entsprechenden Protokollen festgehalten.
2. Nach Ermittlung der Ergebnisse stellt das Wahl- und Abstimmungsbüro die Protokolle, Stimm- bzw. Wahlzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung für die Aufbewahrung zu.
1. Die Wahlprüfungskommission kann bei Wahlen und der Gemeinderat bei Abstimmungen eine Nachzählung anordnen, wenn triftige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
1. Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht gemäss § 93 publiziert.
1. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens stellt
a) der Einwohnerrat aufgrund eines Berichts seiner Wahlprüfungskommission das Ergebnis der Wahlen verbindlich fest;
b) der Gemeinderat das Ergebnis der Abstimmung verbindlich fest.
2. Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert.
1. Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderats zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.
1. Der amtliche Stimmzettel enthält die Abstimmungsfragen und neben jeder Frage Felder zum Ankreuzen der möglichen Antworten.
2. Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen werden die Stimmberechtigten gefragt
a) ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen), und
b) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).
1. Eintragungen in das Stimmregister sind bis am Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen.
2. Wer nicht im Stimmregister eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Eintragung ist pflichtwidrig unterlassen worden. Über die Eintragung entscheidet das zuständige Mitglied des Gemeinderats.
1. Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
2. Erhalten bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage.
1. Die Stimmberechtigten wählen
a) den Einwohnerrat;
b) die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten;
c) die weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
2. Der Einwohnerrat wird nach dem Proporzsystem gewählt. Die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats erfolgt nach dem Majorzsystem.
1. Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass die Legislatur des Einwohnerrats, der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats ab Februar beginnen kann.
1. Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, widerruft der Gemeinderat den angesetzten Wahlgang.
2. Die Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Gesamterneuerungswahl des Einwohnerrats und beim ersten Wahlgang für das Amt der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
3. Dieser Beschluss wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.
1. Eine Ersatzwahl während der Legislatur erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.
1. Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, gültig zur Wahl vorgeschlagen wurde und auf einer Liste steht.
1. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
2. Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
3. Parteien oder Gruppierungen, die bei den Wahlen für die laufende Amtsdauer mindestens einen Sitz im Einwohnerrat erzielt haben, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Den Wahlvorschlag müssen zwei stimmberechtigte Personen unterzeichnen, die ihn gegenüber den Behörden vertreten.
1. Jeder Wahlvorschlag muss enthalten
a) eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung;
b) Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen;
c) Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden und
d) eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung.
2. Dieselbe oder derselbe Vorgeschlagene darf höchstens dreimal auf einem Wahlvorschlag stehen. Gesamthaft darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind.
3. Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden.
1. Wahlvorschläge müssen auf dem amtlichen Formular eingereicht werden. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag während den Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Bei Ersatzwahlen kann die Frist auf den sechstletzten Montag verkürzt werden.
2. Stehen einzelne Kandidierende auf mehreren Wahlvorschlägen und geben sie innert drei Tagen seit der Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung keine Erklärung ab, welchem Vorschlag sie zugeteilt werden wollen, so werden sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
3. Die Gemeindeverwaltung teilt die Streichung von Kandidierenden den Vertreterinnen oder Vertretern der davon betroffenen Wahlvorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen, um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen.
4. Der Gemeinderat regelt das Vorgehen bei gleichen Listenbezeichnungen, fehlender Wählbarkeit von Kandidierenden, fehlender Gültigkeit der Unterschriften oder nicht erfüllten Formerfordernissen.
1. Die bereinigten definitiven Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet und können nicht mehr geändert werden.
2. Jede Liste wird mit einer Ordnungsnummer versehen.
1. Mit einer Initiative kann schriftlich der Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Ordnung oder der Erlass eines referendumsfähigen Beschlusses beim Einwohnerrat verlangt werden.
2. Die Initiative kann von der in § 13 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Zahl Stimmberechtigter in Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative eingereicht werden.
1. Listen- sowie Unterlistenverbindungen sind ausgeschlossen.
1. Die Gemeindeverwaltung publiziert die Listen im Kantonsblatt.
2. Die Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer werden bei der Publikation mitgeteilt und auf den Listen abgedruckt.
3. Die bedruckten Listen werden den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zugestellt. Zudem ist eine leere Liste mit der Bezeichnung «Freie Liste» beizulegen, die keine Namen, aber so viele nummerierte Linien enthält, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind.
1. Jede Wählerin und jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind.
2. Sie können aus den ihnen zugestellten Listen nur eine auswählen, die sie als Wahlzettel benutzen und mit der sie ihre Stimmen abgeben. Die Einreichung mehrerer Wahlzettel führt zu deren Ungültigkeit.
3. Sie können ihren Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf nach Belieben
a) Namen von Kandidierenden streichen;
b) Namen von Kandidierenden anderer Listen einsetzen (panaschieren);
c) den Namen des oder der gleichen Kandidierenden mehrfach, höchstens aber dreimal einsetzen (kumulieren);
d) Linien leer lassen oder
e) Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern streichen oder durch andere ersetzen.
4. Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
1. Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer des benutzten Wahlzettels zählt jede für eine vorgeschlagene Kandidatin oder einen vorgeschlagenen Kandidaten abgegebene Stimme als Kandidatinnen- oder Kandidatenstimme für jene Liste, auf der der Name der Kandidatin oder des Kandidaten gedruckt ist.
2. Jede leere Linie und jede ungültige Stimme auf dem benutzten Wahlzettel zählt als Listenstimme für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel stehen.
3. Die Gesamtstimmenzahl jeder Liste ergibt sich aus der Summe ihrer Kandidatinnen- und Kandidatenstimmen und ihrer Listenstimmen.
4. Leere Linien und ungültige Stimmen auf Wahlzetteln, die weder eine Listenbezeichnung noch eine Ordnungsnummer tragen, werden keiner Liste zugerechnet und bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.
1. Die Anzahl der Sitze im Einwohnerrat wird auf die einzelnen Listen im Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtstimmenzahl verteilt.
2. Listen, die das Quorum von 2 % der Stimmen nicht erreicht haben, sind von der Sitzverteilung ausgeschlossen.
1. Die Summe der Gesamtstimmenzahlen aller Listen wird durch die Zahl der zu vergebenden Einwohnerratssitze geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl gilt als Verteilungszahl.
2. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.
1. Sind nach der ersten Verteilung nicht sämtliche Sitze verteilt, werden die verbliebenen Sitze einzeln und nacheinander wie folgt verteilt
a) Die Gesamtstimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins erhöhte verdoppelte Zahl der ihr bereits zugewiesenen Sitze geteilt und
b) der erste noch offene Sitz wird der Liste zugeteilt, die den höchsten Quotienten aufweist.
2. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Sitze vergeben sind.
1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze jene Personen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahl- und Abstimmungsbüro durch Los.
3. Die nicht gewählten Personen sind Nachrückende in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Vorbehalten bleibt § 78 Abs. 2.
1. Scheidet eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Einwohnerrat aus, rückt von den wählbaren Nachrückenden gemäss § 77 Abs. 3 die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächste Person auf der Liste an ihre Stelle.
2. Eine Person kann nur nachrücken, wenn sie der Partei oder Gruppierung, für deren Liste sie kandidierte, noch angehört.
1. Sind auf der entsprechenden Liste keine wählbaren Kandidierenden mehr vorhanden, hat der Gemeinderat die Unterzeichnenden der zu ergänzenden Liste aufzufordern, innert einer Frist von zwei Monaten die Ersatzkandidierenden zu bezeichnen.
2. Erfolgt ein Vorschlag, dem mehr als die Hälfte der noch stimmberechtigten Listenunterzeichnenden zustimmt, gelten die Vorgeschlagenen als in Stiller Wahl gewählt.
3. Kommt auf diese Weise kein gültiger Vorschlag zustande, so findet für die noch freien Sitze beförderlich eine Ersatzwahl gemäss den §§ 65 - 77 statt. Dabei ist Stille Wahl zulässig.
4. Die Besetzung von Sitzen gemäss den Abs. 1 - 3 unterliegt der Validierung durch den Einwohnerrat.
1. Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Erlass- oder Beschlussentwurf.
2. Sofern mit der Initiative kommunales Recht geändert oder aufgehoben werden soll, muss das Begehren den betreffenden Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen Paragrafen bezeichnen.
1. Als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident und als weiteres Mitglied des Gemeinderats ist wählbar, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht wurde.
1. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
2. Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
3. Parteien oder Gruppierungen, die bei den Wahlen für die laufende Amtsdauer mindestens einen Sitz im Gemeinderat erzielt haben, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Das gleiche gilt für amtierende Gemeinderatsmitglieder, die keiner Partei oder Gruppierung angehören. Den Wahlvorschlag müssen zwei stimmberechtigte Personen unterzeichnen, die ihn gegenüber den Behörden vertreten.
1. Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten
a) Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der oder des Vorgeschlagenen;
b) Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden und
c) eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung.
2. Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im Ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
3. Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden.
1. Wahlvorschläge müssen auf dem amtlichen Formular eingereicht werden. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
2. Der Gemeinderat regelt das Vorgehen bei fehlender Wählbarkeit von Kandidierenden, fehlender Gültigkeit der Unterschriften und nicht erfüllten Formerfordernissen.
1. Die Gemeindeverwaltung publiziert die bereinigten Wahlvorschläge im Kantonsblatt.
1. Der amtliche Wahlzettel enthält
a) die bereinigten Wahlvorschläge mit ihren Bezeichnungen in der Reihenfolge der von den Parteien bzw. Gruppierungen erzielten Sitze in der letzten Legislatur;
b) leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidierenden und
c) neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Feld zum Ankreuzen.
1. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.
2. Für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten bzw. für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder darf für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten nur eine Stimme abgegeben werden.
3. Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel
a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden ankreuzen;
b) Namen von wählbaren Personen auf die leeren Linien schreiben oder
c) angekreuzte vorgedruckte oder auf leere Linien geschriebene Namen wieder durchstreichen.
1. Gewählt sind jene Kandidierenden, die das absolute Mehr erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2. Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
1. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahl- und Abstimmungsbüro durch Los.
1. Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, findet in der Regel innerhalb von sechs Wochen ein zweiter Wahlgang statt.
2. Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
3. Werden gleich viele Personen vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten diese als in Stiller Wahl gewählt.
1. Begehren gelten als unformulierte Initiativen, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung verfasst sind oder die Voraussetzungen von § 8 nicht erfüllen.
2. Sie müssen Inhalt und Zweck des Initiativbegehrens eindeutig umschreiben.
1. Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.
1. Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidierenden gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.
1. Eine Ersatzwahl findet statt, wenn
a) ein im ersten Wahlgang gewähltes Gemeinderatsmitglied im zweiten Wahlgang als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt wird und sich für dieses Amt entscheidet und auf den Gemeinderatssitz verzichtet oder
b) eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Gemeinderat oder als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident ausscheidet.
2. Für die Ersatzwahl gelten die Regeln über den ersten und den zweiten Wahlgang sinngemäss.
3. Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Eine Vakanz sollte nicht länger als drei Monate dauern.
1. Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben
a) wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2 - 6 und 43 - 48 (Stimmrechtsbeschwerde);
b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von kommunalen Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsbeschwerde).
1. Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am fünften Tag nach der Publikation des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt, schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
1. Der Gemeinderat kann die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise anordnen.
1. Stellt der Gemeinderat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.
2. Stellt der Gemeinderat auf Beschwerde hin fest, dass die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, erklärt er die Wahl oder Abstimmung für ungültig.
3. Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann eine Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 81 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994 erhoben werden.
4. Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen.
1. Stellt der Einwohnerrat bei Wahlen oder der Gemeinderat bei Abstimmungen fest, dass gesetzliche Vorschriften so verletzt worden sind, dass dadurch die Richtigkeit des Ergebnisses erheblich beeinflusst werden kann, so erklärt der Einwohnerrat die Wahl oder der Gemeinderat die Abstimmung für ungültig.
1. Ist infolge der Ungültigerklärung eine neue Wahl, eine Wiederholung eines Wahlgangs oder eine neue Abstimmung erforderlich, so trifft der Gemeinderat unverzüglich die erforderlichen Anordnungen.
1. Bei der Wahl des Einwohnerrats haben die gemäss § 77 Gewählten bis zur Ungültigerklärung der Wahl Sitz und Stimme.
2. In den übrigen Fällen üben die Gewählten ihr Amt bis zur Aufhebung der Wahl aus, sofern der gemäss § 93 oder § 96 erhobenen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird.
1. Personen, die das Stimmrecht nach Versand der Stimmrechtsausweise erhalten, müssen sich bis Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag ins Stimmregister eintragen lassen. Sie können die Wahl- und Abstimmungsunterlagen während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung beziehen.
1. Die eingehenden Stimmrechtsausweise werden mit technischen Hilfsmitteln erfasst.
2. Kommunale, kantonale und eidgenössische Vorlagen können auf demselben Stimmbogen erscheinen.
1. Bei brieflicher Stimmabgabe sind die ausgefüllten Wahl- bzw. Stimmzettel zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Stimmkuvert zu legen und dieses ist zu verschliessen. Dabei ist der für die briefliche Stimmabgabe vorgesehene Teil des Stimmrechtsausweises zu benutzen.
1. Am Wahl- und Abstimmungssonntag ist das Wahl- und Stimmlokal von 10:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
2. Das Wahl- und Abstimmungsbüro nimmt die Stimmrechtsausweise entgegen, prüft diese und stempelt die Wahl- bzw. Stimmzettel. Anschliessend legen die Stimmberechtigten die Wahl- bzw. Stimmzettel in die Urne.
1. Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe gemäss § 47 Abs. 2 OPR erfolgt in Koordination mit den zuständigen Stellen des Kantons.
1. Die briefliche Stimmabgabe durch Dritte gemäss § 48 OPR erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der betroffenen Person sowie einem Formular, das diese zur Ermächtigung der Drittperson ausfüllt.
2. Das Formular kann unter Angabe des Hinderungsgrundes bei der Gemeindeverwaltung angefordert werden.
3. Die Drittperson ist zur Verschwiegenheit über die erhaltenen Anweisungen verpflichtet.
1. Die Urnen werden versiegelt aufgestellt. Sie werden beim Transport oder Unterbruch des Urnengangs verschlossen.
2. Die Kontrollstempel sind verschlossen aufzubewahren.
1. Die Stimmkuverts brieflich Stimmender werden nach ihrem Eintreffen bei der Gemeindeverwaltung bis zur Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse ungeöffnet im geschlossenen Tresorraum aufbewahrt.
1. Die Stimmrechtsausweise sowie die Wahl- bzw. Stimmzettel werden bis zur Validierung oder bis zum endgültigen Entscheid über allfällige Beschwerden im geschlossenen Tresorraum aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet.
1. Am Tag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag werden die brieflich eingegangenen Wahl- bzw. Stimmzettel sowie der Stimmrechtsausweis dem Stimmkuvert entnommen und die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe ermittelt und protokolliert.
2. Bei der Öffnung der Stimmkuverts wird geprüft, ob pro Wahl oder Abstimmung nur je ein Wahl- bzw. Stimmzettel sowie Stimmrechtsausweis enthalten ist.
1. Für jeden Stimmrechtsausweis wird nur ein Wahl- bzw. Stimmzettel berücksichtigt.
2. Stimmt in einem Kuvert die Anzahl der eingereichten Stimmrechtsausweise nicht mit der Anzahl der eingereichten Wahl- bzw. Stimmzettel überein, so sind die Wahl- bzw. Stimmzettel nur gültig, sofern der Wille der oder des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
1. Der Stimmrechtsausweis ermöglicht sowohl die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch die briefliche Stimmabgabe.
2. Der Stimmrechtsausweis wird für jeden Urnengang mit einer neuen Kennziffer versehen. Die Kennziffern dürfen nur im Zusammenhang mit der Kontrolle der Stimmberechtigung, mit Beschwerden oder mit strafrechtlichen Vorkommnissen entschlüsselt werden.
1. Am Wahl- und Abstimmungssonntag werden die persönlich abgegebenen Wahl- bzw. Stimmzettel den Urnen entnommen und die Stempel überprüft.
1. Finden sich auf Wahlzetteln oder Listen undeutlich geschriebene Namen, werden ausschliesslich solche Namen als gültige Stimmen gezählt, die eindeutig eine bestimmte wählbare Person bezeichnen.
2. Ungültige Wahl- bzw. Stimmzettel werden als solche gekennzeichnet und separat ausgewiesen.
1. Ergeben sich anlässlich der Auszählung Unklarheiten bezüglich Stimmrechtsausweisen oder Wahl- bzw. Stimmzetteln, entscheiden die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros mit Leitungsfunktion unmittelbar darüber.
2. Grundsätzliche Entscheide fällt der Vorstand des Wahl- und Abstimmungsbüros. Diese Entscheide werden festgehalten.
3. Bei nicht einlesbaren, gültigen Wahl- bzw. Stimmzetteln wird ein Duplikat erstellt, welches bei der Ermittlung des Stimmergebnisses berücksichtigt und separat abgelegt wird.
1. Nach Auszählung der Wahl- bzw. Stimmzettel wird für jede Abstimmungsvorlage bzw. jede Wahl je ein Schlussprotokoll erstellt.
2. Das Schlussprotokoll enthält
a) das Total der eingereichten Stimmrechtsausweise;
b) die Anzahl der eingelegten Wahl- bzw. Stimmzettel;
c) die Anzahl der leeren Wahl- bzw. Stimmzettel;
d) die Anzahl der ungültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
e) die Anzahl der gültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
f) bei Abstimmungen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen;
g) bei Abstimmungen das Ergebnis der Stichfrage gemäss § 59 Abs. 2 OPR;
h) bei Majorzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
i) bei Majorzwahlen die nicht vorgeschlagenen Personen, die mindestens 50 Stimmen erhalten haben;
j) bei Proporzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen unveränderten und veränderten Listen.
3. Das Schlussprotokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen.
1. Korrekturen vor Unterzeichnung des Schlussprotokolls sind als solche zu kennzeichnen. Eine entsprechende Notiz ist anzufügen und von zwei Mitgliedern sowie einem Vorstandsmitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen.
2. Werden Fehler im Schlussprotokoll nach der Unterzeichnung festgestellt, ist die Korrektur in einem gesonderten Zusatz vorzunehmen, der zusätzlich von zwei weiteren Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen ist.
1. Im Rahmen der Berichterstattung stehen sämtliche für die Ermittlung der Resultate relevanten Dokumente bei Wahlen der Wahlprüfungskommission und bei Abstimmungen dem Gemeinderat zur Einsicht zur Verfügung.
1. Neben der amtlichen Publikation werden die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen der Bevölkerung in geeigneter Form bekanntgemacht.
1. Die Gemeindeverwaltung gibt die maximale Zeichenzahl für die Wahlvorschläge vor.
2. Anstelle der Berufsbezeichnung auf dem Wahlvorschlag kann eine vergleichbare Tätigkeit angegeben werden.
1. Die oder der Vorsitzende sowie die zuständige Person für Wahlen und Abstimmungen zeigen den Gewählten ihre Wahl unverzüglich durch eine zweifach unterzeichnete, gestempelte Wahlbestätigung an.
1. Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder sind beide unklar oder durchgestrichen, wird die Liste als Freie Liste behandelt.
2. Ebenfalls als Freie Liste gilt eine Liste, bei der die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer durch die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» ersatzlos gestrichen worden ist.
1. Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren haben, können unter den in § 35 Abs. 4 OPR festgelegten Voraussetzungen ein Duplikat beantragen. Dieses ist persönlich während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung abzuholen.
2. Ist eine stimmberechtigte Person aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das Duplikat persönlich abzuholen, kann sie eine bevollmächtigte Person damit beauftragen.
3. Das Duplikat wird nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweises und nach Unterzeichnung einer Bestätigung ausgehändigt, in der die stimmberechtigte Person auf die strafrechtlichen Folgen bei Missbrauch hingewiesen wird. Die Duplikatsausgabe wird erfasst.
1. Das Wahl- und Abstimmungsbüro stellt fest, wie viele Stimmen die Kandidierenden erhalten haben.
2. Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, werden die leeren Linien gezählt und der Liste als Listenstimmen zugerechnet, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
3. Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, bleiben die überzähligen Stimmen unberücksichtigt. Überzählige Stimmen werden vertikal von rechts unten nach links oben gestrichen, wobei vorgedruckte gegenüber handschriftlich eingetragenen Namen zuerst gestrichen werden.
4. Stimmen für Personen, die nicht auf einem Wahlvorschlag stehen, sind ungültig. Die entsprechenden Linien zählen als Listenstimmen, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
1. Wiederholungs- und ähnliche Zeichen sind ungültig und bleiben unberücksichtigt.
2. Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.
1. Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende enthält, findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl gemäss § 79 Abs. 3 - 4 OPR statt.
1. Liegt eine Unvereinbarkeit gemäss § 18 der Gemeindeordnung vor, muss sich die gewählte Person nach Aufforderung durch die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung unverzüglich entscheiden.
2. Wird dadurch ein Sitz frei, gelten die Bestimmungen über den Ersatz von Mitgliedern des Einwohnerrats während der Amtsdauer gemäss den §§ 78 f. OPR.
1. Personen, die im Zeitpunkt der Wahl als Parteilose kandidierten, können nur nachrücken, sofern sie im Zeitpunkt des Nachrückens parteilos sind oder mittlerweile der Partei beigetreten sind, für deren Liste sie kandidierten.
1. Verwenden die Stimmberechtigten bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder der weiteren Mitglieder des Gemeinderats nur die Bezeichnung «der/die Bisherige(n)» oder dergleichen, ist der Wahlzettel ungültig.
1. Das Wahl- und Abstimmungsbüro stellt fest, wie viele Stimmen auf jeden Namen entfallen. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Stimmen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, zählen die aufgeführten gültigen Namen als Stimmen. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, ist er ungültig.
1. Bei Wahlvorschlägen für Kandidierende, die bereits am ersten Wahlgang teilgenommen haben, genügt die Unterzeichnung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Wahlvorschlags für den ersten Wahlgang.
2. Die für den ersten Wahlgang abgegebenen Erklärungen der Vorgeschlagenen, dass sie mit der Aufstellung einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen, gelten auch für den zweiten Wahlgang.
3. Neue Wahlvorschläge müssen die Vorgaben erfüllen, die für die Teilnahme am ersten Wahlgang gelten.
1. Die Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang werden am Samstag nach dem ersten Wahlgang im Kantonsblatt publiziert.
2. Für den zweiten Wahlgang erhalten die Stimmberechtigten neue Stimmrechtsausweise und Wahlzettel, auf denen die Namen der vorgeschlagenen Kandidierenden sowie leere Linien entsprechend der Anzahl der noch zu besetzenden Sitze gedruckt sind.
1. Wird eine Person sowohl als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident als auch als Mitglied des Gemeinderats oder des Einwohnerrats gewählt, fordert die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung die betroffene Person unverzüglich auf, sich für eines der Ämter zu entscheiden.
2. Liegt eine Unvereinbarkeit gemäss § 18 der Gemeindeordnung vor, muss sich die gewählte Person nach Aufforderung durch die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung unverzüglich entscheiden.
1. Entspricht der Titel der Initiative nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 2 OPR, setzt die Gemeindeverwaltung dem Initiativkomitee eine Frist von 14 Tagen zur Anpassung.
2. Wird der Titel innerhalb der Frist nicht angepasst, ändert die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung den Titel durch Verfügung.
1. Das Initiativ- oder Referendumskomitee übermittelt seine Argumente für die amtlichen Erläuterungen gemäss § 58 OPR der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung.
2. Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
3. Sie kann ehrverletzende, offensichtlich falsche oder zu lange Aussagen ändern oder zurückweisen.
4. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn das Initiativ- oder Referendumskomitee schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.
1. Das Wahl- und Abstimmungsbüro sorgt für den geregelten Ablauf im Wahl- und Stimmlokal, in den angrenzenden Räumlichkeiten sowie vor dem Wahl- und Stimmlokal bis zur Allmendgrenze.
2. Bei grossem Andrang kann das Wahl- und Abstimmungsbüro den Zutritt zum Wahl- und Stimmlokal zeitweise unterbrechen, damit die Ausübung des Stimmrechts gewährleistet ist.
3. Der Zugang zum Wahl- und Stimmlokal ist barrierefrei.
1. Stimmberechtigte dürfen sich nur so lange im Wahl- und Stimmlokal aufhalten, wie zur Stimmabgabe erforderlich.
2. Das Wahl- und Abstimmungsbüro ist berechtigt, die Vorlage eines gültigen Ausweises zu verlangen.
3. Ton- oder Filmaufnahmen im Wahl- und Stimmlokal sind nur mit Genehmigung des Vorstands des Wahl- und Abstimmungsbüros erlaubt.
4. Propaganda sowie Unterschriftensammlungen sind im und unmittelbar vor dem Wahl- und Stimmlokal bis zur Allmendgrenze verboten.
1. Leistet eine Person einer Anordnung des Wahl- und Abstimmungsbüros keine Folge, kann sie weggewiesen werden.
1. Der Vorstand, die Mitglieder und die weiteren unterstützenden Funktionen aus der Gemeindeverwaltung sowie die Mitwirkenden des Wahl- und Abstimmungsbüros werden wie folgt entschädigt
a) Vorstand, Mitglieder, unterstützende Funktionen aus der Gemeindeverwaltung: CHF 60 pro Stunde
b) Mitwirkende: CHF 35 pro Stunde
2. Die obligatorischen Sozialversicherungsleistungen werden von der Gemeinde übernommen.
3. Der Gemeinderat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt sie gegebenenfalls an.
1. Der Einwohnerrat tagt in der Regel einmal im Monat. Das Ratsbüro setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat im Oktober die Sitzungsdaten für das folgende Jahr fest.
2. Ausserordentliche Sitzungen werden einberufen
a) auf Beschluss des Rats, des Ratsbüros oder der Präsidentin oder des Präsidenten;
b) auf Beschluss des Gemeinderats;
c) wenn dies mindestens zehn Ratsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.
1. Ein Rücktritt aus dem Einwohnerrat während einer Amtsperiode ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.
2. Die Präsidentin oder der Präsident verliest die Rücktrittserklärung vor dem Einwohnerrat.
1. Zu Beginn einer neuen Amtsperiode versammelt sich der Einwohnerrat zur konstituierenden Sitzung. Diese wird bis und mit der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam vom an Lebensjahren ältesten sowie an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied geleitet. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, führt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch.
1. In der konstituierenden Sitzung und in der letzten Sitzung des zweiten Amtsjahres wählt der Einwohnerrat für eine Amtsdauer von zwei Jahren seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Statthalterin oder seinen Statthalter.
2. Bei Verhinderung vertritt die Statthalterin oder der Statthalter die Präsidentin oder den Präsidenten.
3. Die Präsidentin oder der Präsident und die Statthalterin oder der Statthalter können unmittelbar nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder in die gleiche Funktion gewählt werden.
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Einwohnerrats
a) beruft die Ratssitzungen ein und leitet sie;
b) sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für einen störungsfreien Ablauf der Sitzung;
c) vertritt den Einwohnerrat nach aussen, empfängt alle an diesen gerichteten Eingaben und gibt dem Rat davon Kenntnis;
d) vertritt den Einwohnerrat gegenüber dem Gemeinderat;
e) * überwacht die Arbeiten der Kommissionen;
f) * unterzeichnet zusammen mit der Ratsekretärin oder dem Ratsekretär für den Einwohnerrat.
2. Das Ratsbüro kann der Präsidentin oder dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen.
1. Drei oder mehr Mitglieder des Einwohnerrats können zusammen eine Fraktion bilden.
2. Eine Fraktion teilt dem Ratsdienst ihre Bezeichnung, ihre Mitglieder sowie ihr Präsidium mit.
1. Der Ratsdienst nimmt als Stabsstelle des Einwohnerrats seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Ratsbüro des Einwohnerrats und den Kommissionspräsidien wahr. Er untersteht der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten, ist organisatorisch der Gemeindeverwaltung zugeordnet und wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär geleitet.
2. Dem Ratsdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Organisation und Protokollierung der Sitzungen des Rats und seiner Kommissionen;
b) * Beratung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Kommissionen und der Ratsmitglieder in rechtlichen und organisatorischen Fragen;
c) Beschaffung und Archivierung von Unterlagen;
d) * Erledigung der administrativen Aufgaben.
3. Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt in der Regel die Protokollführung an den Sitzungen des Einwohnerrats und des Ratsbüros.
1. Die Verhandlungen des Einwohnerrats werden auf Tonträger aufgezeichnet. Zudem wird ein schriftliches Beschlussprotokoll erstellt.
2. Das Beschlussprotokoll enthält
a) die Traktandenliste;
b) die Namen der Anwesenden;
c) Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen über Sachanträge;
d) Ergebnisse von Wahlen.
3. Das Beschlussprotokoll wird auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.
4. Das Tonprotokoll kann in der Gemeindeverwaltung abgehört werden.
1. Vorlagen und Berichte gehen vom Gemeinderat oder von den einwohnerrätlichen Kommissionen aus. Sie werden den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats mit der Traktandenliste zugestellt.
2. Erfolgt ein Bericht des Gemeinderats oder einer Kommission aus Gründen der Dringlichkeit in mündlicher Form, ist ein allfälliger Antrag spätestens vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen.
1. Das Ratsbüro entscheidet, ob Vorlagen und Berichte des Gemeinderats zuerst im Plenum behandelt oder durch eine oder gegebenenfalls mehrere Kommissionen vorberaten werden. In der Regel werden diese Geschäfte durch die zuständige Sachkommission oder, falls das Geschäft in deren Zuständigkeitsbereich fällt, durch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission vorberaten.
2. Für die Behandlung von Volksinitiativen gelten die §§ 37 bis 41 der Ordnung der politischen Rechte.
3. Die Präsidentin oder der Präsident überweist eine Volksanregung oder eine an den Einwohnerrat gerichtete Petition direkt an die Kommission für Volksanregungen und Petitionen.
4. Für die Behandlung von Volksanregungen im Plenum gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Motion (§ 36).
1. Ein Mitglied des Antrag stellenden Gremiums (Gemeinderat oder Kommissionen) vertritt die Vorlage im Einwohnerrat.
1. Die Präsidentin oder der Präsident legt nach Rücksprache mit der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten die Traktandenliste fest.
2. Sie oder er stellt den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats die Einladung und die Traktandenliste spätestens am sechzehnten Tag vor der Sitzung zu. In dringenden Ausnahmefällen ist diese Frist nicht bindend.
3. Wird eine Fortsetzungssitzung geplant, so ist in der Einladung darauf hinzuweisen.
1. Das Wort wird zuerst den zur Berichterstattung bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats erteilt.
2. Ist das Geschäft durch eine Kommission vorberaten worden, erhalten nach den Mitgliedern des Gemeinderats die zur Berichterstattung bestimmten Mitglieder der Kommission das Wort. Es folgen die Fraktions- und anschliessend die Einzelvoten. Nach der Debatte erhalten Kommission und Gemeinderat Gelegenheit für ein Schlussvotum.
3. Den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats wird das Wort zur gleichen Sache höchstens zweimal erteilt. Davon ausgenommen sind Ordnungsanträge und Fragen.
4. Die Abs. 1 bis 3 gelten je
a) für die Eintretensdebatte
b) wenn ein Antrag auf Rückweisung oder auf Kommissionsberatung gestellt worden ist und
c) bei einem Sachantrag in der Detailberatung.
5. Der Einwohnerrat kann die Redezeit für einzelne Geschäfte beschränken.
6. Unmittelbar nach einem Votum kann eine kurze und präzise Frage gestellt werden. Eine Begründung ist nicht zulässig.
1. Sachanträge betreffen Annahme, Änderung oder Ablehnung einer Vorlage oder einzelner Teile davon. Änderungsanträge sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet einzureichen; einfach erfassbare Anträge können auch mündlich gestellt werden.
2. Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren. Sie können jederzeit gestellt werden und sind in der Regel sofort zu behandeln.
3. Insbesondere können Ordnungsanträge gestellt werden betreffend
a) Verschiebung der Beratung
b) Unterbrechung der Sitzung
c) Abbruch der Sitzung
d) Beschränkung der Redezeit
e) Rückweisung einer Vorlage
f) Überweisung an eine Kommission
g) Wiedererwägung
h) Diskussion einer Interpellation.
4. Wiedererwägungsanträge bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
1. Wer nicht zur Sache spricht, sich in beleidigender Weise äussert, durch unsachliche Bemerkungen die Verhandlungen stört oder sonstwie die Geschäftsordnung verletzt, wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten zur Ordnung gerufen.
2. In schweren Fällen oder bei mehrfachem Verstoss während der gleichen Sitzung entscheidet der Rat über den Ausschluss des Mitglieds von der Sitzung. Ein Ausschluss hat den Verlust des Sitzungsgeldes zur Folge.
1. Die Mitglieder des Einwohnerrats oder des Gemeinderats haben das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sie selbst oder gegen ihre Fraktion unmittelbar nach Abschluss der Debatte, in deren Verlauf der Angriff erfolgt ist, eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.
1. Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Präsenz der Ratsmitglieder fest und gibt Entschuldigungen bekannt.
2. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet bei Bedarf zwei Mitglieder als Stimmenzählende. Diese stehen unter der Aufsicht der Statthalterin oder des Statthalters. Für Wahlen kann die Präsidentin oder der Präsident weitere Stimmenzählende bezeichnen.
3. Der Einwohnerrat bereinigt sodann die Traktandenliste.
1. Bei der Behandlung einer Vorlage wird zuerst darüber beraten, ob auf sie einzutreten sei. Nichteintreten bedeutet Ablehnung.
2. Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung von Volksinitiativen, Volksanregungen und Petitionen sowie der Budgetkredite und des Jahresberichts.
3. Jede Fraktion kann sich in der Eintretensdebatte mindestens einmal äussern.
1. Nach dem Eintretensbeschluss wird zunächst über einen allfälligen Rückweisungsantrag und danach über einen allfälligen Antrag auf Überweisung an eine Kommission beraten und abgestimmt.
2. Darauf folgt die abschnitts- oder paragrafenweise Beratung.
3. Wird während der Beratung eines Sachgeschäfts ein Ordnungsantrag oder ein Rückweisungsantrag gestellt, so ist in der Regel die Beratung auf diesen Antrag zu beschränken und darüber abzustimmen, bevor die inhaltliche Beratung weitergeführt wird.
1. Bei der Beratung einer Ordnung wird frühestens in der folgenden Sitzung eine zweite Lesung durchgeführt, sofern nicht zwei Drittel der im Saal anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Verzicht auf eine zweite Lesung zustimmen.
1. Nach der abschnitts- oder paragrafenweisen Beratung und nach Erledigung allfälliger Anträge erfolgt die Schlussabstimmung über die ganze Vorlage. Wird eine zweite Lesung durchgeführt, erfolgt die Schlussabstimmung erst nach der zweiten Lesung.
2. Mit Ausnahme der Wahlen kann der Einwohnerrat Geschäfte, die in seine Zuständigkeit fallen, der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen (§ 47 der Ordnung der politischen Rechte).
1. Ist die Traktandenliste aufgearbeitet oder ein Abbruch der Sitzung beschlossen worden, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für geschlossen.
1. Die Sitzungen des Einwohnerrats sind öffentlich.
2. Der Ratsdienst veröffentlicht Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzungen.
3. Publikum und Medienleute haben sich an die Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten zu halten. Bild- und Tonaufnahmen sind während den Sitzungen nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten und nach Bekanntgabe an den Rat gestattet.
1. Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine Übersicht über die gestellten Sachanträge.
2. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so schlägt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmungsreihenfolge vor. Bei Einwendungen gegen diesen Vorschlag entscheidet der Einwohnerrat.
3. Der nach der Bereinigung gemäss Abs. 2 obsiegende Änderungsantrag wird dem Hauptantrag einer Kommission oder des Gemeinderats gegenübergestellt.
1. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
2. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder wird laufend angezeigt.
3. Bei offener Abstimmung stimmt die Präsidentin oder der Präsident nicht mit, fällt aber den Stichentscheid. Der Stichentscheid kann begründet werden.
4. Sieben Mitglieder können schriftlich geheime Abstimmung verlangen. Für die Durchführung gilt das Verfahren bei Wahlen. Bei geheimer Abstimmung stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
1. Sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet das einfache Mehr der im Saal anwesenden stimmenden Mitglieder.
1. Wahlen erfolgen geheim. Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Wahlen teilnehmen.
2. Vor der Wahl dürfen nur die Namen der Kandidierenden oder der Rückzug einer Kandidatur bekannt gegeben werden. Eine Diskussion findet nicht statt.
3. Die Stimmenzählenden stellen die Zahl der ausgeteilten und wieder eingegangenen Wahlzettel fest. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang ungültig.
4. Sind Mitglieder einer Kommission zu wählen, so enthält der Wahlzettel ebenso viele Linien wie Sitze zu vergeben sind.
5. Kandidieren nicht mehr Personen als Sitze zu besetzen sind, erklärt sie die Präsidentin oder der Präsident als in stiller Wahl gewählt. Davon ausgenommen sind die Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Statthalterin oder des Statthalters.
1. Ein Wahlzettel ist gültig, wenn er den Namen von mindestens einer wählbaren Person und keine beleidigenden Bemerkungen enthält oder wenn er leer ist.
2. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt, so wird er nur einmal gezählt.
3. Enthält ein Zettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss stehenden Namen als überzählig gestrichen.
1. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Ungültige Wahlzettel fallen dabei ausser Betracht.
2. Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr als Sitze zu vergeben sind, so fallen die Kandidierenden mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
3. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.
4. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet jeweils das Los, wenn dies zur Ermittlung der Gewählten erforderlich ist. Das Los wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten unverzüglich und gut sichtbar gezogen.
1. Mit einer Motion wird der Gemeinderat verpflichtet, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem Geschäft zu unterbreiten, das in die Zuständigkeit des Einwohnerrats fällt.
2. Eine Motion muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert.
3. Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann eine Motion auch als Anzug überweisen. Wenn weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats dagegen opponiert wird, gilt sie als überwiesen. Eine überwiesene Motion kann nicht mehr zurückgezogen werden.
4. Der Gemeinderat unterbreitet eine entsprechende Vorlage innert 12 Monaten. Diese Frist kann aufgrund eines Zwischenberichts einmalig um ein Jahr verlängert werden.
5. Tritt der Einwohnerrat auf die Vorlage ein, gilt die Motion als erfüllt und sie wird abgeschrieben.
6. Der Gemeinderat berichtet jedes Jahr mit dem Jahresbericht über nicht erledigte Motionen.
1. Mit einem Anzug wird der Gemeinderat verpflichtet zu prüfen, ob dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem in dessen Zuständigkeit fallenden Geschäft zu unterbreiten oder ob eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats zu treffen sei.
2. Ein Anzug kann sich auch an eine Kommission richten. Die Verpflichtung des Gemeinderats nach Abs. 1 gilt in diesem Fall sinngemäss für die angesprochene Kommission.
3. Ein Anzug muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Er wird mit den Sitzungsunterlagen verschickt.
4. Der Einwohnerrat entscheidet in der nächsten Sitzung über die Überweisung. Ein Anzug gilt als überwiesen, wenn dagegen weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats opponiert wird. Ein überwiesener Anzug kann nicht mehr zurückgezogen werden.
5. Der Gemeinderat oder die angesprochene Kommission prüft die in einem Anzug gestellten Begehren und berichtet dem Einwohnerrat innert Jahresfrist über das Ergebnis der Prüfung. Diese Frist kann aufgrund eines Zwischenberichts um ein Jahr verlängert werden.
6. Ein Anzug wird durch Abschreibungsbeschluss erledigt. Lehnt der Rat einen entsprechenden Antrag ab, so ist innert Jahresfrist ein neuer Bericht mit Antrag vorzulegen.
7. Der Gemeinderat und die Kommissionen berichten jedes Jahr mit dem Jahresbericht über nicht erledigte Anzüge.
1. Mit einem Planungsauftrag nimmt der Einwohnerrat Einfluss auf die mittelfristige Planung im Aufgaben- und Finanzplan.
2. Ein Planungsauftrag muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Er wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert. Planungsaufträge, welche bis zum 31. Januar um 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sind, werden für die Märzsitzung des Einwohnerrats traktandiert.
a) * ...
b) * ...
3. Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann den Planungsauftrag abändern.
4. Damit der Planungsauftrag im nächsten Aufgaben- und Finanzplan berücksichtigt werden kann, muss er spätestens Ende März überwiesen werden. Der Einwohnerrat führt im März zwingend eine Sitzung durch.
5. Der Planungsauftrag verpflichtet den Gemeinderat, die Planung im Aufgaben- und Finanzplan anzupassen und darin Bericht zu erstatten, wie der Planungsauftrag umgesetzt wurde.
6. Der Einwohnerrat entscheidet, ob er den Planungsauftrag abschreiben oder stehen lassen will.
1. Mit einer Interpellation wird der Gemeinderat verpflichtet, in der folgenden Sitzung mündlich Auskunft über eine die Gemeinde betreffende Angelegenheit zu geben. Die Interpellation soll aus wenigen kurzen und prägnanten Fragen bestehen.
2. Interpellationen müssen schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats unterzeichnet spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie werden den Ratsmitgliedern sofort zugestellt.
3. Bei der Behandlung einer Interpellation kann das interpellierende Ratsmitglied seinen Vorstoss begründen. Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat kann Antrag auf Diskussion gestellt werden. Zum Abschluss erklärt das interpellierende Ratsmitglied kurz, ob es von der Antwort befriedigt ist oder nicht. Dem Gemeinderat steht das Recht auf eine knappe Erwiderung zu. Damit gilt eine Interpellation als erledigt.
1. Die Mitglieder des Einwohnerrats und des Gemeinderats sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Eine Verhinderung ist dem Ratsdienst zu Handen der Präsidentin oder des Präsidenten mitzuteilen.
1. Mit einer Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied des Einwohnerrats vom Gemeinderat Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen oder dem Gemeinderat eine Anregung unterbreiten.
2. Die Kleine Anfrage muss spätestens am sechsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie wird mit den Sitzungsunterlagen verschickt. Die Präsidentin oder der Präsident stellt in der nächsten Sitzung den Eingang der Kleinen Anfrage fest und leitet diese an den Gemeinderat weiter.
3. Der Gemeinderat beantwortet die Kleine Anfrage schriftlich innerhalb eines halben Jahres. Mit der Beantwortung ist die Kleine Anfrage erledigt.
1. Mit einem formulierten Resolutionsentwurf kann jedes Mitglied des Einwohnerrats oder eine Kommission eine Stellungnahme des Einwohnerrats zu Handen der Öffentlichkeit beantragen. Der Entwurf muss spätestens am sechste Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein und wird den Ratsmitgliedern unverzüglich zugestellt.
2. Der Einwohnerrat kann den Wortlaut der Resolution abändern. Die Resolution ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
3. Eine angenommene Resolution wird veröffentlicht. Richtet sie sich an bestimmte Personen, so wird sie diesen auch direkt mitgeteilt.
1. Das Ratsbüro ist das Lenkungsorgan des Einwohnerrats. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Statthalterin oder dem Statthalter des Rats und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
2. Das Ratsbüro erlässt Richtlinien über Protokollführung, Archivierung von Ratsakten, Entschädigungen gemäss § 9 und, soweit erforderlich, weitere den Ratsbetrieb betreffende Angelegenheiten. Die Richtlinien werden dem Rat schriftlich zur Kenntnis gebracht.
3. Das Ratsbüro bestimmt, soweit erforderlich, die federführende Sachkommission (§ 46 Abs. 4) und entscheidet ferner über die Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit dem Ratsbetrieb sowie über strittige innere Angelegenheiten des Rats.
1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
2. Die Geschäftsprüfungskommission unterstützt den Einwohnerrat in der Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung.
3. Sie prüft die Tätigkeit von Gemeinderat und Verwaltung im Allgemeinen und hat insbesondere folgende Aufgaben
a) * sie überwacht die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie den ordnungsgemässen Vollzug der Beschlüsse des Einwohnerrats und führt zu diesem Zweck Erhebungen durch;
b) * sie prüft den Jahresbericht aus Sicht der Geschäftstätigkeit und auf die Übereinstimmung mit den Strategien und Zielsetzungen.
c) * ...
4. Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche Gemeindeakten, soweit nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
5. Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde sind ihr gegenüber auskunftspflichtig.
6. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet mindestens einmal pro Jahr Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag.
1. Die Finanzkommission besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung der Kommission berücksichtigt der Einwohnerrat die Stärke der Fraktionen.
2. Der Finanzkommission obliegt die Aufsicht über den Finanzhaushalt der Gemeinde. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) * Prüfung, Berichterstattung und Antragsstellung an den Einwohnerrat
1. zum Aufgaben- und Finanzplan, Budget und Jahresbericht aus finanzieller Sicht,
2. zu den finanziell orientierten Entwicklungszielen,
3. * zu weiteren Geschäften und Berichten, soweit aus finanzpolitischer Sicht ein Bedarf besteht;
b) * Diskussion der Finanzstrategie und der Planungsrichtlinien und Unterbreitung von Empfehlungen an den Gemeinderat.
3. Die Finanzkommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche Gemeindeakten, soweit nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
4. Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde sind ihr gegenüber auskunftspflichtig.
1. Der Einwohnerrat bestimmt die Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission.
1bis. Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission darf nicht der gleichen Fraktion angehören, in der sich die Mitglieder der politischen Partei des für das Ressort Finanzen zuständigen Mitglieds des Gemeinderats befinden.
2. Die Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission dürfen nicht der gleichen Fraktion angehören.
1. Der Aufgaben- und Finanzplan muss spätestens am 1. Oktober im Besitz der Präsidien der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission sein; der Jahresbericht spätestens am 30. April.
1. Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie prüft die Gültigkeit der Wahlen in den Einwohnerrat, in den Gemeinderat und in das Gemeindepräsidium. Sie erstattet dem Einwohnerrat Bericht und stellt Antrag.
1. Die Kommission für Volksanregungen und Petitionen besteht aus je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen. Sie behandelt die ihr überwiesenen Volksanregungen und Petitionen und erstattet dem Einwohnerrat innert sechs Monaten Bericht und stellt Antrag.
2. Liegt ein Begehren nicht im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats, so beantragt die Kommission dem Einwohnerrat die Überweisung an den Gemeinderat.
1. Der Einwohnerrat bestellt Sachkommissionen für die Behandlung und Vorberatung von Geschäften aus bestimmten Sachbereichen.
2. Er bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung Anzahl, Grösse und Sachbereiche der Kommissionen. Sie bestehen in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern.
3. Die Sachkommissionen pflegen den Kontakt zum Gemeinderat und zur Gemeindeverwaltung. Sie laden in der Regel eine Vertretung des Gemeinderats und der Verwaltung zu ihren Sitzungen ein.
4. Sie koordinieren ihre Tätigkeit, soweit ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich von mehr als einer Kommission berührt. Das Ratsbüro bestimmt in diesen Fällen die federführende Kommission.
1. Die Sachkommissionen haben in ihren Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben
a) * sie beraten die ihnen überwiesenen Geschäfte und stellen dem Einwohnerrat dazu Antrag;
b) * sie diskutieren die Entwürfe der Sachstrategien und können dem Gemeinderat dazu Empfehlungen unterbreiten;
c) * sie beraten die Entwicklungsziele, die inhaltlichen und finanziellen Planungen sowie die Budgetkredite im Aufgaben- und Finanzplan und können dem Einwohnerrat dazu Antrag stellen;
d) * sie können zum Jahresbericht, soweit er den Stand der Zielerreichung betrifft, einen Bericht verfassen;
e) * sie können parlamentarische Vorstösse einreichen.
2. ...
3. Die Sachkommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Themen aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
1. Der Einwohnerrat kann zur näheren Prüfung einzelner Geschäfte oder zur parlamentarischen Begleitung komplexer Vorhaben Spezialkommissionen bestellen. Der Antrag auf Einsetzung einer Kommission muss eine Umschreibung der Aufgaben der Kommission enthalten.
2. Der Rat bestimmt die Zahl der Mitglieder und wählt diese umgehend aus seiner Mitte.
3. Die Kommissionen laden in der Regel eine Vertretung des Gemeinderats und der Verwaltung zu ihren Sitzungen ein.
4. Spezialkommissionen werden aufgelöst, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt haben oder wenn der Rat auf ihre weitere Tätigkeit verzichtet.
1. Die Spezialkommissionen erstatten dem Einwohnerrat in der Regel jährlich, spätestens aber zwei Jahre nach ihrer Einsetzung und zum Ende einer Amtsperiode des Rats einen Zwischenbericht über den Stand ihrer Arbeiten.
2. Sie erstatten dem Einwohnerrat nach Beendigung ihrer Arbeiten Bericht und stellen Antrag.
1. Der Einwohnerrat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Gemeinderats eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2. Die Einsetzung der Kommission bedarf eines qualifizierten Mehrs von mindestens 27 Mitgliedern des Einwohnerrats.
3. Der Einwohnerrat gibt der Kommission auf Antrag des Ratsbüros einen inhaltlich klar umschriebenen, zeitlich limitierten Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz.
4. Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere Kommissionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der Untersuchungskommission dahin.
5. Für die Untersuchungsbefugnisse, den Beizug von Sachverständigen, die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen sowie das rechtliche Gehör der betroffenen Behörden und Personen sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt sinngemäss anwendbar.
6. Die Mitglieder der Untersuchungskommission und die weiteren beteiligten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.
1. Die Mitglieder des Einwohnerrats legen ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen. Einzelheiten regelt das Ratsbüro.
2. Mitglieder des Einwohnerrats verlassen vor der Beschlussfassung den Saal, wenn sie am behandelten Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, die sie gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertreten. Sie können in solchen Angelegenheiten auch keine parlamentarischen Vorstösse unternehmen.
2bis. In den Kommissionen gilt die Ausstandspflicht für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
3. Differenzen bereinigt der Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten ohne Diskussion.
1. Der Einwohnerrat wählt in der konstituierenden Sitzung auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder der ständigen Kommissionen und bestimmt deren Präsidentinnen und Präsidenten. Weiter wählt er allfällige Delegierte in andere Gremien.
2. Die Zusammensetzung der Finanzkommission richtet sich nach § 43a.
3. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen berücksichtigt der Einwohnerrat, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die Stärke der Fraktionen.
4. Falls ein Mitglied der Finanzkommission, einer Sachkommission, der Wahlprüfungskommission, der Kommission für Volksanregungen und Petitionen oder einer Spezialkommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Ratstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen. Die Dauer der Abwesenheit und die Stellvertretung sind dem Einwohnerrat schriftlich mitzuteilen. Die Regelung gilt ab diesem Datum. Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Einwohnerrat die Stellvertretung genehmigen.
1. ...
2. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Kommissionssitzungen finden auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten statt. Ausserdem kann ein Drittel der Kommissionsmitglieder oder die Präsidentin oder der Präsident des Einwohnerrats die Einberufung einer Sitzung verlangen.
1bis. Die Kommissionssitzungen finden im Gemeindehaus oder anderen von den Präsidentinnen oder Präsidenten bestimmten geeigneten Örtlichkeiten statt. Mit Zustimmung von zwei Dritteln der Kommissionsmitglieder können Sitzungen als Videokonferenzen abgehalten werden. Die diesbezügliche Beschlussfassung kann in einer Videokonferenz erfolgen.
2. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt in der Regel zehn Tage vor dem Sitzungsbeginn. Die Präsidentin oder der Präsident des Einwohnerrats und der Ratsdienst erhalten eine Orientierungskopie.
3. Die Kommissionen können beschliessen, unter sich zu tagen.
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet die Sitzungen, vertritt die Kommission gegen aussen und ist mit Unterstützung des Ratsdienstes für eine zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufgaben besorgt.
2. Der Ratsdienst sorgt für die Protokollführung. Über die Sitzungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll erstellt. Es enthält mindestens die Namen der Anwesenden und die Traktandenliste, die Hauptgesichtspunkte der Diskussion sowie Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.
3. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die Kommission.
1. Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
1bis
Die Protokolle der Kommissionen stehen nur den Mitgliedern der Kommission vollständig zur Verfügung. Die zu den Kommissionsverhandlungen beigezogenen Mitglieder des Gemeinderats sowie Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung erhalten einen Protokollauszug des Sitzungsteils, an welchem sie anwesend waren.
1ter
Protokoll und Protokollauszüge sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder ganz noch auszugsweise an andere Mitglieder des Einwohnerrats oder an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmen können während der Kommissionsarbeit von der Kommission, nach Abschluss der Kommissionsarbeit vom Ratsbüro beschlossen werden.
2. Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Kommissionsberatungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit.
2bis
Mitglieder des Gemeinderats und Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung dürfen den Gemeinderat und die Verwaltung über den Gang der Kommissionsberatungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Sitzungsteile orientieren, an welchen sie anwesend waren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit.
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
1. Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte eine zeitlich befristete Geheimhaltung zu beschliessen. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Mitglieder des Einwohnerrats oder an Dritte weitergegeben werden.
2. Beschliesst eine Kommission Geheimhaltung, so gehen die Protokolle ausschliesslich an die Kommissionsmitglieder sowie ganz oder in Teilen an die Mitglieder des Gemeinderats und der Verwaltung, soweit sie in diesem Beschluss ausdrücklich als Empfängerinnen und Empfänger genannt werden.
3. Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von zuständigen Mitgliedern des Gemeinderats oder Verwaltungsmitarbeitenden Auskunft erhält, eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind auch die Mitglieder der Kommission dieser Pflicht ohne besonderen Beschluss unterworfen.
1. Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung ordnet das Ratsbüro die nötigen Massnahmen an.
1. Der Gemeinderat unterstützt die Arbeit der Kommissionen und stellt ihnen auf Verlangen die für ihre Aufgabe benötigten Unterlagen, Berichte sowie Fachkenntnisse von Mitarbeitenden der Gemeinde zur Verfügung, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Ratsdienst steht den Kommissionen zur Verfügung.
2. Die Kommissionen können Aussenstehende anhören oder mit speziellen Aufgaben betrauen. Entstehen dadurch ausserordentliche Kosten, ersuchen sie vorgängig das Ratsbüro um Bewilligung.
3. Sie können Subkommissionen bilden und gemeinsame Sitzungen mit andern Gremien, auch mit solchen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, abhalten.
1. Die Kommissionen berichten dem Einwohnerrat in der Regel schriftlich. Sie können im Verlaufe ihrer Arbeiten mit einem Zwischenbericht den Einwohnerrat informieren und ihm Antrag stellen.
2. Ist eine Minderheit von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder mit Bericht und Antrag nicht einverstanden, so kann sie dem Rat unter Namensnennung einen eigenen Bericht und Antrag unterbreiten. Die Minderheit beauftragt eines ihrer Mitglieder mit der Berichterstattung.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Berichterstattung einzelner Kommissionen.
1. Die Bestimmungen über Teilnahmepflicht (§ 4), Ausstandspflicht (§ 5), Entschädigung (§ 9), Rücktritt (§ 10), Anträge (§ 21), Disziplin (§ 22) und Abstimmungen (§§ 30ff.) gelten sinngemäss auch für Kommissionen. Für die Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten ist § 51 Abs. 2 massgeblich.
1. In Verfahrensfragen kann der Einwohnerrat befristet von dieser Geschäftsordnung abweichen, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
1. Die bisherigen Regelungen über die Aufgaben des Einwohnerrats und seiner Kommissionen im Zusammenhang mit den Leistungsaufträge mit Globalkrediten und den Verpflichtungskrediten gelten weiterhin im ersten Jahr des Inkrafttretens der Änderung.
2. Die bisherigen Regelungen über die Aufgaben des Einwohnerrats und seiner Kommissionen beim Geschäftsbericht gelten weiterhin in den ersten beiden Jahren des Inkrafttretens.
3. Die Aufgaben der Kommissionen werden von den nach dem neuen Recht gebildeten Kommissionen wahrgenommen. Die Aufgaben der Finanzkoordinationskommission übernimmt die Finanzkommission.
1. Die Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. Januar 1987 ist aufgehoben.
2. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2003 wirksam.
1. Eine parlamentarische Immunität der Mitglieder des Einwohnerrats besteht nicht.
1. Abstimmungen und Wahlen sind nur gültig, wenn mindestens 21 Mitglieder des Einwohnerrats anwesend sind.
1. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrats beratend teil. Sie können sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen wie die Mitglieder des Einwohnerrats.
1. Die Mitglieder des Einwohnerrats erhalten für jede Sitzung im Plenum oder in Kommissionen folgendes Sitzungsgeld
a) * Präsidentin oder Präsident: CHF 275;
b) * übrige Mitglieder des Einwohnerrats: CHF 135.
1bis
Die Ansätze gelten für eine Sitzungsdauer von bis zu drei Stunden. Jede weitere angebrochene Stunde wird mit CHF 50 entschädigt.
1ter
Die Mitglieder des Einwohnerrats erhalten überdies pro Amtsjahr einen Grundbetrag von CHF 1'000 als Spesenpauschale. Für das Präsidium des Einwohnerrats beträgt der Grundbetrag CHF 2'000. Die Auszahlungen erfolgen halbjährlich. Die obligatorischen Sozialversicherungsleistungen werden von der Gemeinde übernommen.
2. Ratsmitglieder, denen durch die Teilnahme an Sitzungen ein Erwerbsausfall oder sonstige ausserordentliche Auslagen entstehen, können einen angemessenen Ausgleich beanspruchen. Über derartige Anträge entscheidet das Ratsbüro.
3. Ein Kommissionsmitglied kann für seinen ausserordentlichen Aufwand in der Kommissionsarbeit mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums begründeten Antrag an das Ratsbüro auf eine angemessene Entschädigung stellen. Die Einzelheiten regelt das Ratsbüro.
1. Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderats, die Verwaltungsorganisation, den Umgang mit Informationen, die Führungsinstrumente, die Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und die Ausgabenbewilligungen.
1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
a) koordiniert das Gremium Gemeinderat und leitet die Sitzungen des Gemeinderats;
b) betreut ein eigenes Ressort;
c) bereitet die Entscheide des Gemeinderats vor, die sich keinem Ressort zuordnen lassen.
2. Bei Abwesenheit der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten führt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Geschäfte gemäss Abs. 1.
3. Mittels Präsidialverfügung kann die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
a) in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen anordnen und anstelle des Gemeinderats Entscheide treffen;
b) dem Gemeinderat unterbreitete Angelegenheiten vorwiegend förmlicher Natur oder von untergeordneter Bedeutung selbständig erledigen oder einer dem Gemeinderat nachgeordneten Behörde zur selbständigen Erledigung zuweisen.
4. Wird durch den Präsidialentscheid das Ressort eines anderen Gemeinderatsmitglieds betroffen, so hat die Präsidentin oder der Präsident nach Möglichkeit die Massnahmen mit dem betroffenen Gemeinderatsmitglied vorgängig zu besprechen. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Gemeinderat in der folgenden Sitzung von der Präsidialentscheidung Kenntnis zu geben. Der Gemeinderat kann die Präsidialentscheidung mit einfachem Mehr wieder aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat.
1. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen für ihr Ressort die politische Verantwortung in Abstimmung mit der für das Ressort zuständigen Abteilungsleitung wahr.
2. Die Mitglieder des Gemeinderats
a) bereiten die Entscheide des Gemeinderats in ihrem Ressort zusammen mit den Abteilungsleitungen vor und vertreten die Geschäfte ihres Ressorts im Gemeinderat;
b) stellen dem Gemeinderat Antrag zu den Sachstrategien in ihrem Ressort und stellen die Umsetzung der strategischen Planung sowie der Entwicklungs- und Legislaturziele in ihrem Ressort sicher;
c) vertreten ihr Ressort auf der Grundlage der Entscheide des Gemeinderats im Einwohnerrat sowie gegen aussen;
d) begleiten die Gemeindeverwaltung im Vollzug der Verwaltungsaufgaben und können dort Weisungen aus politischer Sicht erteilen, wo die Verwaltung über Handlungsspielraum verfügt;
e) nehmen weitere Zuständigkeiten wahr, die ihnen durch die Rechtsordnung oder Gemeinderatsbeschlüsse zugewiesen werden.
3. Können sich das zuständige Mitglied des Gemeinderats und die fachverantwortliche Abteilungsleitung in der Vorbereitung eines Geschäfts für den Gemeinderat oder bei einer Vollzugsaufgabe nicht einigen, werden dem Gemeinderat mit dem schriftlichen Antrag beide Auffassungen zur Beschlussfassung unterbreitet.
4. Die Aufgaben der einzelnen Gemeinderatsmitglieder gelten sinngemäss auch für die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten in Bezug auf ihr oder sein Ressort Präsidiales.
1. Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten, so oft es die Geschäfte verlangen.
2. Drei Mitglieder des Gemeinderats können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Die Einladung, die Traktandenliste und die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften sollen in der Regel am vierten Tage vor der Sitzung im Besitz der Mitglieder des Gemeinderats sein.
4. Anstelle einer Präsenzsitzung kann die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ausnahmsweise die Sitzung als Videokonferenz ansetzen, wenn nicht mindestens vier Mitglieder dies ablehnen.
1. Neben den Mitgliedern des Gemeinderats nehmen an den Ratssitzungen teil
a) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter;
b) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
2. Der Gemeinderat kann Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung zur Teilnahme an den Sitzungen einladen. Der Gemeinderat entscheidet situativ, ob sie den Beratungen des Gemeinderats beiwohnen. Der Beschlussfassung wohnen sie nur im Ausnahmefall bei.
3. Bei Bedarf können externe Personen für Informationen und Auskünfte beigezogen werden. An der internen Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats wohnen sie in der Regel nicht bei.
1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident erstellt die Traktandenliste unter Berücksichtigung der Anträge der Mitglieder des Gemeinderats, der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
2. Ein Geschäft kann auf die Traktandenliste gesetzt werden, wenn
a) das für das Ressort zuständige Mitglied des Gemeinderats zustimmt oder
b) der Gemeinderat die Traktandierung beschlossen hat.
3. Der Gemeinderat genehmigt die Traktandenliste zu Beginn der Sitzung. Er kann sie im Verlauf der Sitzung nachträglich ändern, wenn mindestens vier Mitglieder des Gemeinderats zustimmen.
1. Der Gemeinderat kann unter Diversem ein nicht traktandiertes Geschäft beraten oder die spätere Traktandierung eines Geschäfts beschliessen.
2. Er kann mit Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern beschliessen, dass über ein bisher nicht traktandiertes dringliches Geschäft in der Sache beschlossen wird.
3. Abwesende Mitglieder des Gemeinderats werden über die gefassten Beschlüsse nach Abs. 2 unverzüglich informiert.
1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann Geschäfte als summarische Geschäfte auf die Traktandenliste setzen.
2. Summarische Geschäfte gelten als beschlossen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats dazu eine Beratung verlangt.
1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, bei Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder ein durch den Gemeinderat bezeichnetes Mitglied, leitet die Sitzungen.
2. Der Gemeinderat kann gültig beschliessen, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
3. Abstimmungen erfolgen offen. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied des Gemeinderats eine geheime Wahl verlangt.
2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat (absolutes Mehr).
3. Erreichen im ersten Wahlgang weniger Vorgeschlagene das absolute Mehr als Personen zu wählen sind, entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Im Fall der Stimmengleichheit zieht die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident das Los.
1. Der Gemeinderat kann einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern in Wiedererwägung ziehen.
1. Dieses Reglement gilt für den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung.
1. Über die Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Protokoll geführt.
2. Das Protokoll enthält
a) die Namen der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats;
b) die Verhandlungsgegenstände nach der Reihenfolge ihrer Behandlung;
c) die Anträge und Gegenanträge zu den einzelnen Geschäften;
d) das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
e) die gefassten Beschlüsse;
f) bei Bedarf Erwägungen zur Beschlussfassung.
3. Jedes Mitglied des Gemeinderats hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung begründet zu Protokoll zu geben.
4. Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll an der nächsten Sitzung. Änderungen und Ergänzungen werden im Protokoll vermerkt.
1. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise ohne Sitzung, schriftlich, per E-Mail oder in ähnlicher Weise beschliessen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats dagegen Einspruch erhebt.
2. Die ausserordentliche Beschlussfassung wird in der nachfolgenden Sitzung validiert.
1. Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung von Geschäften aus seinem Zuständigkeitsbereich ständige Kommissionen oder Kommissionen mit befristetem Auftrag einsetzen. Er bestimmt
a) den Auftrag und die Zuständigkeiten;
b) die Organisation, namentlich die Zahl der Mitglieder, den Vorsitz und das Sekretariat;
c) die Ausgabenbefugnisse, namentlich im Zusammenhang mit dem Beizug aussenstehender Dritter;
d) die Befugnisse zum Auftreten nach aussen.
2. Die Delegation behördlicher Befugnisse an Kommissionen bedarf der Festlegung in einer Ordnung oder in einem Reglement.
3. Die Kommissionen konstituieren sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses selbst. Sie können einzelne Mitglieder mit besonderen Verantwortungsbereichen betrauen.
4. Kommissionen mit befristetem Auftrag werden aufgelöst, wenn sie ihren Auftrag erfüllt haben oder wenn auf ihre Tätigkeit verzichtet werden kann.
5. Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Protokolle sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes nicht öffentlich zugänglich.
6. Im Übrigen gelten für die Kommissionen sinngemäss die Bestimmungen über den Gemeinderat, soweit dieses Reglement oder andere Vorschriften nichts anderes vorsehen.
1. Die Sekretariate der Kommissionen bringen dem Gemeinderat, der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und den zuständigen Abteilungsleitungen sowie Fachpersonen der Gemeindeverwaltung die Sitzungsprotokolle zur Kenntnis.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Einsetzungsbeschluss oder gemäss anderweitigen Vorschriften.
1. Die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Angestellte der Gemeinde sind, haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Kommissionssitzungen.
2. Die Entschädigung richtet sich nach den für die einwohnerrätlichen Kommissionen geltenden Bestimmungen.
3. Vorbehalten bleiben die für die Lehrpersonen und die externen Schulratsmitglieder geltenden Bestimmungen des Schulrechts.
1. Der Gemeinderat legt auf Antrag der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters die Zuordnung der Bereiche zu den einzelnen Ressorts fest.
2. Für das Ressort Präsidiales erfolgt die Antragsstellung zusammen mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter bzw. mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
3. Dabei wird berücksichtigt, dass die Bereiche thematisch zusammenhängen.
1. Die Ressorts werden jeweils von einer Abteilungsleitung operativ und fachlich geführt. Die Abteilungsleitungen sind der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter unterstellt.
2. Den Abteilungsleitungen sind die zugeordneten Bereiche unterstellt.
3. Das Ressort Präsidiales wird operativ und fachlich von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter und von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär mit unterschiedlichen Aufgaben geführt. Ihnen werden verschiedene Stabsstellen und Bereiche unterstellt.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter
a) leitet die Gemeindeverwaltung und entscheidet in gesamtbetrieblichen Angelegenheiten, die nicht ausschliesslich einzelne Abteilungen betreffen;
b) erfüllt die zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der eigenen Budgetkredite und mit den im Stellenplan bewilligten Ressourcen;
c) führt die Abteilungsleitungen und die Leitungen der ihr oder ihm zugeordneten Stabsstellen und steht der Geschäftsleitung sowie der erweiterten Geschäftsleitung vor;
d) vertritt den Gemeinderat gegenüber der Gemeindeverwaltung und sorgt dafür, dass die Entscheide des Gemeinderats ausgeführt werden;
e) vertritt die Gemeindeverwaltung gegenüber dem Gemeinderat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an dessen Sitzungen teil;
f) ist zuständig für die Erstellung des jährlichen Aufgaben- und Finanzplans und koordiniert die abteilungsübergreifenden Massnahmen und Tätigkeiten, namentlich in Bezug auf die Leistungserbringung, die Planung, die Berichterstattung sowie die gesamtbetriebliche Kommunikation nach innen und nach aussen;
g) stellt die für die Betriebsführung notwendigen Instrumente und ein internes Kontrollsystem sicher;
h) definiert allgemein gültige Vorgaben und Standards und beschliesst abteilungsübergreifende Massnahmen;
i) stellt die Kommunikation zwischen der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung sicher;
j) stellt die Umsetzung des Rechnungslegungshandbuchs sicher;
k) erstellt in Zusammenarbeit mit den ihr oder ihm unterstellten Stabsstellen für den eigenen Bereich die entsprechenden strategischen Grundlagen und legt diese dem Gemeinderat zur Genehmigung vor;
m) stellt dem Gemeinderat Antrag auf Bestimmung der eigenen Stellvertretung aus den Reihen ihrer oder seiner Linienverantwortung.
2. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bezieht die Geschäftsleitung, die erweiterte Geschäftsleitung oder einzelne betroffene Abteilungen bei wichtigen Entscheidungen in die Entscheidfindung mit ein.
3. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann als direkte Vorgesetzte bzw. als direkter Vorgesetzter den Abteilungsleitungen und den Leitungen der ihr oder ihm unterstellten Stabsstellen Aufträge und Weisungen erteilen.
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
a) führt die Planung, Koordination und Kontrolle der Geschäfte des Gemeinderats und stellt das Protokoll der Gemeinderatssitzungen sicher;
b) ist verantwortlich für die Planung der Geschäfte des Einwohnerrats in Zusammenarbeit mit dem Ratsbüro des Einwohnerrats;
c) nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Gemeinderats teil und sorgt für die korrekten Verfahrensabläufe;
d) organisiert den Sitzungsbetrieb und das Protokollwesen für die Behörden;
e) erfüllt die zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der eigenen Budgetkredite und mit den im Stellenplan bewilligten Ressourcen;
f) führt die ihr oder ihm unterstellten Leitungen der Stabsstellen und weiterer Bereiche;
g) erlässt Vorgaben zur Bearbeitung von Geschäften, Vorlagen und Anträgen und instruiert die verantwortlichen Stellen der Verwaltung;
h) sorgt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung für die fristgerechte Erledigung der parlamentarieschen Vorstösse;
i) stellt den Informationsfluss im Zusammenhang mit den Geschäften und Beschlüssen des Gemeinderats und des Einwohnerrats sicher;
j) stellt die amtliche Kommunikation sicher und koordiniert und steuert für den Gemeinderat die Behördenkommunikation;
k) unterstützt mit der Stabstelle Recht und in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie den Abteilungsleitungen die Aktualisierung und Nachführung der durch die Verwaltung anzuwendenden kommunalen Gesetzgebung;
l) stellt die Aussenbeziehungen, die Partner- und Patenschaften sowie die Wirtschaftskoordination sicher;
m) stellt dem Gemeinderat Antrag auf Bestimmung der eigenen Stellvertretung aus den Reihen ihrer oder seiner Linienverantwortung.
1. Die Abteilungsleitungen sorgen zusammen mit ihren Mitarbeitenden für die Planung und den Vollzug der Gemeindeleistungen in den ihnen zugeordneten Bereichen.
2. Die Aufgabenerfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, den Sachstrategien sowie den Vorgaben im Aufgaben- und Finanzplan.
3. Die Abteilungsleitungen erarbeiten zusammen mit dem zuständigen Gemeinderatsmitglied pro Bereich ihrer Abteilung die Sachstrategien und Entwicklungsziele zu Handen des Gemeinderats.
4. Sie erbringen die bestellten Leistungen im Rahmen der Budgetkredite, der Ausgabenbewilligungen, weiterer Beschlüsse und des Stellenplans.
5. Sie legen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter die Organisation ihrer Abteilung fest und bestimmen eindeutig und umfassend die Zuständigkeiten in den ihnen zugeordneten Bereichen.
6. Sie führen ihre Abteilungen nach den Führungsgrundsätzen des Gemeinderats.
1. Der Gemeinderat handelt als Kollegialbehörde.
2. Er besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern.
3. Er wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und regelt die Stellvertretungen.
1. Die Geschäftsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, deren bzw. dessen Stellvertretung und der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie zwei weiteren Personen aus dem Kreise der erweiterten Geschäftsleitung. Diese zwei weiteren Personen werden nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats durch die Verwaltungsleiterin oder durch den Verwaltungsleiter bestimmt.
2. Die Geschäftsleitung
a) unterstützt die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Gesamtführung der Verwaltung;
b) unterstützt die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Verantwortung für die Entwicklung der Gesamtorganisation sowie für die Umsetzung der übergeordneten Themen;
c) erarbeitet bzw. berät allgemein gültige Vorgaben und Standards für die Aufgabenerfüllung der Verwaltung;
d) erarbeitet bzw. berät generelle Richtlinien und Weisungen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters sowie der Leitung der Stabsstelle Personal im Bereich Organisation und Personal.
3. Die Geschäftsleitung konkretisiert ihre Aufgaben und ihren Betrieb in einem Statut.
1. Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter und der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Abteilungsleitenden und den Leitungen der Stabsstellen.
2. Die erweiterte Geschäftsleitung
a) sorgt für eine gute abteilungsübergreifende Zusammenarbeit;
b) definiert ihre Haltung bei abteilungsübergreifenden Geschäften;
c) pflegt die Informations- und Feedbackkultur innerhalb der Verwaltung und gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats;
d) berät bei Fragen oder Konflikten, die auf Ebene Abteilung nicht gelöst werden können und von übergeordnetem Interesse sind;
e) schlägt abteilungsübergreifende Arbeiten und neu zu bearbeitende Themen vor und beteiligt sich an diesen Arbeiten;
f) bietet ihren Mitgliedern Unterstützung durch Beratung und Erfahrungsaustausch;
g) empfängt Informationen und Aufträge von der Verwaltungsleiterin oder vom Verwaltungsleiter oder von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär.
3. Die erweiterte Geschäftsleitung konkretisiert ihre Aufgaben und ihren Betrieb in einem Statut.
1. Am Führungstreffen nehmen die Abteilungsleitungen bzw. die Leitungen der Stabsstellen und die den Abteilungsleitungen direkt unterstellten Vorgesetzten mit Führungsverantwortung teil. Je nach Thema oder Zielsetzung können weitere Mitarbeitende eingeladen werden.
2. Das Führungstreffen dient
a) der Vermittlung von Informationen, welche die gesamte Organisation betreffen, und von Vorgaben und Anordnungen der Verwaltungsleitung;
b) der Orientierung über bevorstehende Änderungen und Neuerungen sowie dem gegenseitigen Informationsaustausch;
c) der internen Schulung von Führungspersonen;
d) der gegenseitigen Vernetzung.
3. Das Führungstreffen wird von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter geleitet.
4. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter lädt mindestens einmal jährlich zu einem Führungstreffen ein.
1. Soweit Stellen der Gemeindeverwaltung geschaffen, geändert oder aufgehoben werden, erfolgt dies im Rahmen des vom Gemeinderat beschlossenen Stellenplans.
2. Die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse gemäss Stellenplan richten sich nach den Regelungen des Personal- und Schulrechts der Gemeinde Riehen.
3. Die Gemeinderatsmitglieder werden in die Stellenbesetzung der Abteilungs- und Stabsstellenleitungen und deren Stellvertretungen sowie weiterer Schlüsselpersonen in ihrem Ressort nach einem durch den Gemeinderat freigegebenen Prozess einbezogen.
1. Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung informieren die Bevölkerung in geeigneter Form über ihre Tätigkeit, soweit dies von allgemeinem Interesse oder für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demokratischen Rechte erforderlich ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar.
3. Vorbehalten bleiben die Regelungen des kantonalen Informations- und Datenschutzrechts.
1. Der Gemeinderat informiert regelmässig aus seinen Sitzungen.
2. Er publiziert seine beschlossenen Reglemente und weitere zur Publikation bestimmte Beschlüsse im Kantonsblatt, in der Riehener Zeitung und im Internet.
3. Im Internet veröffentlicht werden zudem die an den Einwohnerrat verabschiedeten Vorlagen und Berichte.
1. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu Informationen im Rahmen des kantonalen Informations- und Datenschutzrechts, soweit keine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen.
2. Kein Anspruch auf Zugang besteht insbesondere zu
a) Erwägungen zu Beschlüssen des Gemeinderats;
b) Beschlussentwürfen sowie zu Berichten, welche die Gemeindeverwaltung zuhanden des Gemeinderats erstellt;
c) Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind;
d) Zwischenentscheiden;
e) verfahrensleitenden Beschlüssen.
3. Zu den vom Gemeinderat als geheim oder vertraulich qualifizierten Beschlüssen wird nur Zugang gewährt, wenn keine Verweigerungsgründe gemäss kantonalem Informations- und Datenschutzrecht bestehen.
4. Vorbehalten bleiben die Einsichtsrechte von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrats gemäss den besonderen dafür geltenden Bestimmungen.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter orientiert den Gemeinderat nach dem ersten Trimester über allfällige Abweichungen von den Jahresvorgaben, berichtet nach dem zweiten Trimester über die weitere Entwicklung und das erwartete Rechnungsergebnis und informiert in angemessener Weise über Entwicklungen im Personellen, namentlich über wichtige Veränderungen des Personalbestands.
2. Die Abteilungsleitungen sorgen dafür, dass die Mitglieder des Gemeinderats so informiert sind, dass sie die politische Verantwortung in ihrem Ressort wahrnehmen können.
3. Sie orientieren das zuständige Mitglied des Gemeinderats und die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter regelmässig
a) über den Stand der Geschäfte;
b) inwiefern die vereinbarten Ziele erreicht oder nicht erreicht worden sind;
c) über das Ergebnis der Kontrolle der Budgetkredite und Ausgabenbewilligungen.
1. Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Namen der Gemeinde nach aussen auftreten und im Rahmen der festgelegten Ausgabenkompetenzen für die Gemeinde Verpflichtungen eingehen. Dieser Grundsatz gilt auch für den elektronischen Schriftverkehr. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einer Richtlinie.
2. Die Unterzeichnung wichtiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte sowie Korrespondenz von politischer Bedeutung bleibt dem Gemeinderat vorbehalten.
3. Für den Gemeinderat zeichnen die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemeinsam. Der Gemeinderat kann für gewisse Geschäfte eine andere Regelung beschliessen.
4. Das einzelne Gemeinderatsmitglied kann Korrespondenz in seinem Ressort gemeinsam mit den in der Sache zuständigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung unterzeichnen.
5. Einfache Korrespondenz kann das Gemeinderatsmitglied alleine unterzeichnen.
1. Der Gemeinderat, die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident sowie die in der Sache zuständigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung können gemäss den gesetzlichen Vorgaben im Namen der Gemeinde hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen.
2. Für die Form, den Inhalt und die Vollstreckbarkeit der Verfügungen gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
3. Vorbehalten bleiben Verfügungsbefugnisse von Gemeindebehörden aufgrund besonderer Bestimmungen.
1. Ein Ressort umfasst eine Abteilung mit mehreren Bereichen, für welches ein Gemeinderatsmitglied die politische Verantwortung trägt.
2. Das Ressort Präsidiales der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten umfasst die Verwaltungsleitung und das Generalsekretariat mit den jeweils zugeordneten Bereichen.
3. Der Gemeinderat weist seinen Mitgliedern je ein Ressort zu und bestimmt die Stellvertretungen. Die Ressortzuteilung und die Festlegung der Stellvertretungen erfolgt jeweils zu Beginn der Legislaturperiode.
4. Der Gemeinderat nimmt die Ressort- und Stellvertretungszuteilung grundsätzlich im Konsens vor. Kann sich der Gemeinderat nicht einigen, so wird abgestimmt.
1. Verfügungen der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindeverwaltung können unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen mit Rekurs an den Gemeinderat angefochten werden.
2. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird.
3. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder die aufschiebende Wirkung entziehen sowie den Rekurs an einen Beirat überweisen, sofern dies spezialgesetzlich vorgesehen ist. Über einen entsprechenden Antrag ist ohne Verzug zu entscheiden.
4. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Rekursentscheide nach der Gemeindeordnung und nach dem kantonalen Recht.
1. Wer, namentlich bei Investitionen und bei Stellenschaffungen, Kreditbeschlüsse oder andere Entscheide mit wesentlichen finanziellen Folgen beantragt, orientiert das beschlussfassende Organ über die Folgekosten und die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt.
1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderats bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich einmalige oder wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100'000.
2. Die Gemeindeverwaltung bewilligt einmalige oder wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50'000.
3. Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeiten
a) im Fall gebundener Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen;
b) bezüglich Löhnen und Lohnnebenkosten;
c) aufgrund besonderer Bestimmungen in einem Gemeinderatsbeschluss.
4. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie. Er bestimmt, wer die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen kann.
1. Wer für den Vollzug einer Ausgabenbewilligung zuständig ist, sorgt dafür, dass die Ausgabenbewilligung nicht überschritten wird oder dass dem zuständigen Organ rechtzeitig eine Erhöhung beantragt wird.
2. Führt die Erhöhung einer Ausgabenbewilligung dazu, dass ein Budgetkredit nicht mehr ausreicht, so ist gleichzeitig eine Kreditüberschreitung oder ein Nachtragskredit zu beantragen.
1. Eingehende Rechnungen werden so visiert und zur Zahlung angewiesen, dass sie rechtzeitig beglichen werden können.
2. Wer eine Rechnung visiert, prüft
a) ob der auf dem Beleg dargestellte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt;
b) ob die Leistung mit dem Anspruch der oder des Leistungsempfangenden übereinstimmt.
3. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
1. Das Reglement über die Organisation des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung (Organisationsreglement, OgR) vom 17. Dezember 2002 gilt für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im Jahr 2024.
2. Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.
1. Die Sitzungen des Gemeinderats sind nicht öffentlich.
2. Die Mitglieder des Gemeinderats sowie die an den Ratssitzungen teilnehmenden Mitarbeitenden der Verwaltung bewahren Stillschweigen über den Verlauf der Sitzungen und die abgegebenen Voten.
3. Die Information der Bevölkerung richtet sich nach den §§ 34 und 35.
1. Tritt ein Mitglied des Gemeinderats während der laufenden Amtsdauer zurück, teilt es der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten den Rücktritt sowie das Rücktrittsdatum schriftlich mit.
2. Ein Rücktritt kann nicht widerrufen werden.
1. Der Gemeinderat ist die oberste leitende und vollziehende Gemeindebehörde. Er lenkt die Politik der Gemeinde durch übergeordnete Strategien, eine lang- und mittelfristige Planung sowie durch die Steuerung des Vollzugs.
2. Der Gemeinderat
a) legt seine Ziele im Rahmen des Gemeindeleitbildes, der Sachstrategien sowie der Entwicklungsziele fest;
b) legt zu Beginn der Legislaturperiode die Legislaturziele fest;
c) beschliesst im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans die Finanzplanung der Gemeinde, die Planung der Aufgaben und Finanzen der Bereiche sowie die Fonds und Spezialfinanzierungen und erstellt die Entwicklungsziele zu Handen des Einwohnerrats;
d) unterbreitet dem Einwohnerrat weitere Vorlagen und Berichte sowie Antworten auf politische Vorstösse;
e) legt die Aufgaben fest, für welche in einer Legislatur eine Aufgabenüberprüfung durchgeführt wird;
f) legt auf Antrag der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters die Gliederung der Gemeindeverwaltung in Abteilungen und Stabsstellen der Verwaltungsleitung und des Generalsekretariats fest;
g) weist den Abteilungsleitungen die operative Verantwortung für einen oder mehrere Bereiche zu;
h) bestimmt auf Antrag der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs deren Stellvertretungen;
i) beschliesst den Stellenplan auf Stufe Ressort;
j) entscheidet über die Schaffung, Änderung und Aufhebung der Stellen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der ihnen direkt unterstellten Stabsstellenleitungen sowie der Abteilungsleitungen;
k) beschliesst den Jahresbericht und weitere Berichte;
l) sorgt für ein Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem (IKS) in der Gemeindeverwaltung, wertet die an ihn gerichteten Controllingberichte aus und erlässt die erforderlichen Richtlinien und Beschlüsse;
m) bestimmt die Informationspolitik der Gemeinde;
n) beschliesst das Rechnungslegungshandbuch.
3. Er nimmt weitere Zuständigkeiten wahr, die ihm Ordnungen oder Reglemente der Gemeinde Riehen oder das übergeordnete Recht zuweisen.
4. Er kann einzelne Aufgaben an ein Gemeinderatsmitglied delegieren.
1. Delegationen sind Vertretungen des Gemeinderats in anderen Behörden oder Gremien der Gemeinde und des Kantons oder in öffentlichen oder privaten Institutionen.
2. In öffentlichen oder privaten Institutionen lässt sich der Gemeinderat nur vertreten, wenn dies der Zweck oder von der Sache her als notwendig oder geboten erscheint.
3. Die Delegierten informieren die übrigen Mitglieder des Gemeinderats regelmässig und bringen ihnen die Protokolle zur Kenntnis.
1. Der Gemeinderat kann in Ausnahmesituationen oder im Rahmen seiner Aufsicht über die Gemeindeverwaltung auf Antrag eines seiner Mitglieder, der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs in Angelegenheiten handeln, für die nach diesem Reglement die Gemeindeverwaltung zuständig ist.
2. Sofern es sich nicht um eine besonders dringliche Angelegenheit handelt, holt er vorgängig die Stellungnahme der betroffenen Verwaltungsstellen ein.
3. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid Rechte und Pflichten der Gemeinde, welche durch die Gemeindeverwaltung gegenüber Dritten bereits begründet worden sind.
1. Die Mitglieder des Gemeinderats werden für ihre Amtstätigkeit mit einer Jahrespauschale entschädigt. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Entschädigung gemäss § 4.
2. Überdies werden Familien- und Unterhaltszulagen gemäss den Bestimmungen der Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) vom 24. September 2008 vergütet, soweit solche nicht bereits von dritter Seite ausgerichtet werden.
1. Diese Ordnung wird publiziert. Sie unterliegt dem Referendum und wird rückwirkend per 1. Januar 2009 wirksam.
1. Die Jahrespauschalen der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats werden wie folgt festgesetzt
a) * Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: CHF 110'000
b) * Vizepräsidentin oder Vizepräsident: CHF 63'000
c) * Übrige Mitglieder des Gemeinderats: CHF 55'000
2. Mit den Jahrespauschalen werden sämtliche Sitzungen des Gemeinderats sowie die Teilnahme an den Sitzungen von Einwohnerrat, Kommissionen und Arbeitsgruppen mit Vor- und Nachbereitung, Aktenstudium, Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung, Erledigung der reglementarischen Geschäfte sowie Kommunikations- und Repräsentationsaufgaben entschädigt.
3. Die Pauschalen werden gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung an die Teuerung angepasst.
1. Erhält ein Mitglied des Gemeinderats Entschädigungen für ein Mandat, welches ihm vom Gemeinderat erteilt worden ist, besteht eine Abgabepflicht zuhanden der Gemeindekasse.
1. Zur Entschädigung von ausserordentlichem Aufwand oder zum Ausgleich eines erlittenen wesentlichen Verdienstausfalls kann einem Mitglied des Gemeinderats eine oder mehrere Tagespauschalen (in der Höhe von CHF 400) zugesprochen werden.
2. Als ausserordentlich gilt ein Aufwand insbesondere im Zusammenhang mit der Realisierung von bedeutenden Projektarbeiten und zur Erreichung wichtiger Ziele. Der Aufwand geht dabei deutlich über das zu erwartende Mass an Aufwand, Ertrag, Umfang oder Ideenleistung hinaus.
3. Über den Zuspruch und die Höhe (Anzahl Tagespauschalen) einer solchen Aufwands- oder Verdienstausfallsentschädigung entscheidet auf begründetes Gesuch das Ratsbüro. Antragsberechtigt ist der Gesamtgemeinderat.
4. Die ausserordentliche Entschädigung beträgt im Maximum die Hälfte der Jahrespauschale gemäss § 2 Abs. 1 lit. c. Ist das Erwerbseinkommen höher als CHF 200'000, kann keine ausserordentliche Entschädigung wegen erlittenen wesentlichen Verdienstausfalls zugesprochen werden.
1. Zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen Unkosten wie private Büroinfrastruktur und IT-Ausrüstung, Fahrspesen und Repräsentationskosten erhalten die Mitglieder des Gemeinderats eine jährliche Spesenpauschale wie folgt
a) Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: CHF 7'500
b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident: CHF 4'500
c) Übrige Mitglieder des Gemeinderats: CHF 4'000
2. Die Spesenpauschalen werden gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung an die Teuerung angepasst.
3. Auslagen für die Teilnahme an Tagungen, Sitzungen oder anderen geschäftlichen Verpflichtungen, die ausserhalb der Region Basel stattfinden, können separat geltend gemacht werden. Das Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen gilt sinngemäss.
1. Die Jahrespauschale wird in 12 monatlichen Teilzahlungen vergütet. Die Spesen werden halbjährlich ausbezahlt.
1. Die Mitglieder des Gemeinderats haben bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf Fortzahlung oder Ersatz ihrer Entschädigung. Die für die Angestellten der Gemeinde geltenden Bestimmungen finden sinngemässe Anwendung.
1. Die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Gemeinderats richtet sich nach den für das Gemeindepersonal geltenden Bestimmungen.
2. Das Ratsbüro vertritt die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
1. Das Ratsbüro überprüft periodisch die Entschädigung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Gemeinderats sowie die Spesenansätze gemäss § 5 und stellt gegebenenfalls Antrag an den Einwohnerrat.
1. Mit diesem Reglement wird die Organisation des Gemeindeführungsstabs als Organ des Gemeinderats bei Katastrophen und Notlagen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadensereignissen sowie im Übungsfall festgelegt.
2. In besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Gemeindeführungsstab (GFS) das Stabs- und Führungsorgan der Gemeinde. Er untersteht dem Gemeinderat.
3. Ist der Gemeinderat nicht mehr in der Lage, seine Exekutivtätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst der GFS die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.
4. Das Reglement gilt bei einem Aufgebot des GFS oder Teilen davon.
1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist ex officio Mitglied des GFS.
1bis. Auf seine eigene Amtsdauer wählt der Gemeinderat aus seinen Mitgliedern ein weiteres Mitglied des GFS und bestimmt den Chef oder die Chefin des GFS und deren oder dessen Stellvertretung.
2. Weitere Mitglieder des GFS sind die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin oder der Leiter Integrale Sicherheit.
3. Die fachlich zuständigen Mitarbeitenden der Gemeinde Riehen können verpflichtet werden, eine Funktion im GFS zu übernehmen und sich dafür im Ereignisfall auf Abruf bereit zu halten.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet als Stabschefin oder Stabschef den GFS, die Stellvertretung liegt bei der Leiterin oder dem Leiter Integrale Sicherheit. Sie unterstehen der Chefin oder dem Chef GFS.
2. In normalen Lagen legt die Stabschefin oder der Stabschef die Organisation des GFS fest, in besonderen oder ausserordentlichen Lagen die Chefin oder der Chef GFS.
1. Befugt, den GFS oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind
a) die kantonale Krisenorganisation;
b) * der Gemeinderat;
c) * die Chefin oder der Chef GFS oder
d) * die Stabschefin oder der Stabschef.
2. Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für den GFS.
3. Die aufbietende Stelle ist befugt, das Aufgebot zu beenden, sobald die Tätigkeit des GFS nicht mehr erforderlich ist.
4. In normalen Lagen kann die Stabschefin oder der Stabschef GFS sowie die Leiterin oder der Leiter Integrale Sicherheit den GFS in Absprache mit der Chefin oder dem Chef GFS für Übungszwecke aufbieten.
1. In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der GFS folgende Aufgaben
a) Er ist in der kantonalen Krisenorganisation eingebunden und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen;
b) er unterstützt die Massnahmen zur Alarmierung und Verbreitung der Verhaltensmassnahmen;
c) er unterstützt das Schadenplatzkommando;
d) er stellt die Antragsstellung an den Gemeinderat für Entscheidungen im Kompetenzbereich des Gemeinderats sicher;
e) er stellt den Vollzug der für Riehen relevanten Notverordnungen sowie der Entscheide des kantonalen Krisenstabs und des Gemeinderats sicher;
f) er sorgt für die Koordination zwischen den kommunalen Behörden und der kantonalen Krisenorganisation;
g) er ist in Absprache mit der kantonalen Krisenorganisation für die Kommunikation im Gemeindegebiet zuständig;
h) er stellt die Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet sicher;
i) soweit in der Verwaltung verfügbar, stellt er Verstärkungen, Ablösungen und spezielle Ressourcen, z.B. aus dem Werkhof, zur Verfügung und
j) leitet alle Massnahmen für die Instandstellung der kommunalen und privaten Infrastruktur.
2. Ausserdem erstellt und pflegt er ein Führungshandbuch, welches insbesondere die Pflichtenhefte sowie die Organisations- und Planungsgrundlagen beinhaltet.
1. Der GFS informiert den Gemeinderat in besonderen und ausserordentlichen Lagen laufend über seine Tätigkeit und legt dem Gemeinderat jeweils zum Ende einer Legislatur eine schriftliche Berichterstattung vor.
1. Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den Mitgliedern des Gemeinderats gelten die Regelungen der Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Riehen.
2. Sind Gemeindeführungsstabsaufgaben in besonderen und ausserordentlichen Lagen dafür verantwortlich, dass bei Mitgliedern des GFS, die der Vertrauensarbeitszeit unterliegen, die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht eingehalten werden kann, so ist für die darüber hinausgehenden Mehrleistungen eine Barvergütung gemäss § 23a Personalreglement auszurichten.
3. Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den übrigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung gelten die allgemeinen Regelungen der Personal- und Lohnordnung und der dazugehörigen Reglemente.
1. Dieses Reglement regelt unter Berücksichtigung des übergeordneten kantonalen Rechts sowie kantonaler Vorgaben die Umsetzung der Informationssicherheit in der Gemeinde Riehen, insbesondere die Zuständigkeiten, die Sicherheitsprozesse sowie die Sicherstellung des Geschäftsbetriebs.
1. Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte ist die Anlaufstelle für den Bereich Informationssicherheit und hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung und Unterstützung bei der strategischen Planung und operativen Umsetzung der Informationssicherheit;
b) Beobachten von Entwicklungen und Risiken im Bereich der Informationssicherheit;
c) Koordination der Umsetzung der Informationssicherheit;
d) Führung und Überprüfung des Informationssicherheitsmanagementsystems und des Schutzobjektinventars;
e) Mitarbeit in Projekten, die für die Informationssicherheit relevant sind;
f) Durchführung von Risikoanalysen und jährliche Überprüfung der organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen;
g) Analyse, Behandlung und Dokumentation von Sicherheitsvorfällen;
h) Erarbeitung der notwendigen Richtlinien und Weisungen sowie technischer Vorgaben;
i) Ausarbeitung von Empfehlungen zu risikomindernden Massnahmen;
j) Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden.
1. Alle Schutzobjekte, insbesondere IT-Systeme, Informationen, Gebäude usw. werden einer Objekteignerin oder einem Objekteigner zugeordnet. Sie sind verantwortlich für die Inventarisierung, Klassifizierung und die Sicherheit ihrer Schutzobjekte in Zusammenarbeit mit der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten und überprüfen diese regelmässig.
2. Die Dateneignerinnen und -eigner tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Informationen sowie für deren korrekten Umgang und den rechtmässigen Zugriff auf die Informationen.
3. Die Anwendungsverantwortlichen sind für ihre Applikationen und damit auch für die Sicherheit der darauf bearbeiteten Informationen verantwortlich.
4. Die Systemeignerinnen und -eigner sind für den ordnungsgemässen Betrieb ihrer Systeme zuständig. Sie tragen die Betriebsverantwortung für die Systeme.
5. Jedem Informationssicherheitsrisiko wird eine Risikoeignerin oder ein Risikoeigner im Sinne des Internen Kontrollsystems zugeordnet.
6. Die Aufgaben der Eignerinnen und Eigner sowie der Anwendungsverantwortlichen werden in einer Richtlinie zur Informationssicherheit geregelt.
1. Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte definiert in einem Schutzkatalog die Schutzziele gemäss § 2.
2. Die Schutzbedarfsanalyse bildet die Grundlage für die Festlegung und Umsetzung der Schutzmassnahmen.
3. Besteht ein erhöhter oder sehr hoher Schutzbedarf, müssen die Dateneignerinnen und -eigner eine Risikoanalyse durchführen.
1. Die Objekteignerinnen und -eigner analysieren und klassifizieren ihre Daten bzw. Objekte mittels Schutzbedarfsanalyse gemäss dem Schutzkatalog und den Richtlinien und Weisungen Informationssicherheit, erfassen sie im Schutzobjektinventar und überprüfen dies mindestens einmal jährlich.
1. Risiken der Informationssicherheit werden im Rahmen des Risikomanagements einheitlich bewertet, im Risikoregister dokumentiert und einer Risikoeignerin oder einem Risikoeigner zugewiesen. Das Risikoregister Informationssicherheit ist Teil des Risikomanagementsystems der Gemeinde Riehen und wird von der oder vom Informationssicherheitsbeauftragten periodisch überprüft.
2. Ist eine Risikoelimination nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, sind die entstehenden Restrisiken auszuweisen.
1. Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte definiert in einem übergeordneten Massnahmenplan, wie die gesetzlichen und internen Vorgaben innerhalb der Gemeindeverwaltung umzusetzen sind. Dieser wird von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter erlassen.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Abteilungsleitungen und die Fachbereichsleitungen sind für die Erarbeitung der abteilungsspezifischen Massnahmenpläne in ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich, welche von der Verwaltungsleiterin oder vom Verwaltungsleiter genehmigt werden.
1. Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte führt und überprüft regelmässig das übergeordnete Zugriffs- und Berechtigungskonzept sowie das übergeordnete Aufbewahrungs- und Löschkonzept, welche den Zugriff auf Personendaten sowie deren Aufbewahrung und Löschung definieren.
2. Sie oder er wird von den Dateneignerinnen und -eignern, den Anwendungsverantwortlichen und Fachstelle Records Management unterstützt.
1. Wenn aus berechtigten Gründen einzelne Sicherheitsmassnahmen nicht umgesetzt werden können, muss das damit verbundene Risiko beurteilt, dokumentiert und durch die Risikoeignerin oder den Risikoeigner erfasst werden.
2. Diese Risiken müssen der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter gemeldet werden. Sie oder er informiert den Gemeinderat über das weitere Vorgehen.
3. Abweichungen gegenüber Vorgaben der Informationssicherheit sind gemäss den Richtlinien Informationssicherheit zu melden.
1. Als Sicherheitsvorfälle gelten Verstösse gegen Sicherheitsvorgaben und sicherheitsrelevante Ereignisse, die effektiv einen Schaden verursacht haben oder einen solchen beinahe verursacht hätten, sowie vermutete oder tatsächliche Verstösse gegen den Datenschutz oder die Datenschutzbestimmungen.
2. Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn durch eine Verletzung der Informationssicherheit bearbeitete Personendaten unwiederbringlich vernichtet werden oder verloren gehen, unbeabsichtigt oder unrechtmässig verändert oder offenbart werden oder wenn Unbefugte Zugang zu solchen Personendaten erhalten. Datenschutzverletzungen sind gemäss den Vorgaben des IDG zu melden.
3. Solche Vorfälle sind zudem umgehend den zuständigen Abteilungsleitungen und der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden, damit die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden können. Bei schweren Fällen sind die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie der Gemeinderat zu informieren.
4. Die externen Leistungserbringenden informieren die auftraggebende Organisationseinheit unverzüglich über eine Datenschutzverletzung.
5. Sicherheitsvorfälle werden von der oder vom Informationssicherheitsbeauftragten dokumentiert und ausgewertet.
1. Für Geschäftsprozesse, deren Ausfall oder Beeinträchtigung negative Folgen für die Gemeindeverwaltung Riehen oder die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben können, entwickeln die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Abteilungsleitungen und die Fachbereichsleitungen entsprechende Notfallkonzepte.
2. Die Leitung Informatikbetrieb entwickelt einen Notfallplan für den Informatikbetrieb.
3. Im Notfallkonzept wird das Verfahren festgelegt, welches eine schnelle, wirksame und planmässige Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereignisse, insbesondere Betriebsausfälle, ermöglicht. Es definiert die Rahmenbedingungen für die einzelnen Notfallpläne.
1. Die Informationssicherheit bezweckt
a) die Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit von Informationen, die zur Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit der Gemeinde verwendet werden, ungeachtet der Art ihrer Darstellung und Speicherung;
b) die Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Informationsbearbeitungen durch angemessene Massnahmen;
c) die Sicherheit von IT-Systemen bei der Bearbeitung, Speicherung und Übermittlung von elektronischen Informationen und
d) den Einsatz datenschutzfreundlicher Technologien.
1. In einem jährlichen Bericht fasst die oder der Informationssicherheitsbeauftragte wichtige Vorkommnisse wie Sicherheitsvorfälle, Auditergebnisse, Risiken und Projekte im Bereich der Informationssicherheit zu Handen des Gemeinderats und der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters zusammen.
2. Sie oder er wird bei der Berichterstellung von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär, den Abteilungsleitungen, den Fachbereichsleitungen und der Leitung Informatikbetrieb unterstützt.
1. Bisherige IT-Systeme, Applikationen und Datensammlungen sind bis zum 31. Dezember 2022 an die Vorgaben dieses Reglements anzupassen.
1. Dieses Reglement gilt für alle Organisationseinheiten der Gemeinde Riehen im Sinne von § 3 Abs. 1 IDG und für alle Informationen gemäss § 3 Abs. 2 IDG.
2. Die Regelungen betreffen alle Informationen und IT-Systeme im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Gemeinde Riehen.
3. Ziehen Organisationseinheiten externe Leistungserbringende für ihre Aufgabenerfüllung bei, stellen die Organisationseinheiten vertraglich sicher, dass die externen Leistungserbringenden die Anforderungen dieses Reglements ebenfalls erfüllen.
1. Die Organisationseinheiten schützen Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen. Die Schutzziele richten sich nach § 2.
2. Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.
1. Es dürfen für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde Riehen nur die von der Leitung Informatikbetrieb bereitgestellten oder freigegebenen IT-Systeme benutzt werden.
2. Vorbehalten bleibt der Einsatz externer IT-Systeme, der von der Leitung Informatikbetrieb bewilligt wurde.
1. Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit und sorgt für ein entsprechendes Informationssicherheitsmanagementsystem, welches auch ein Risikomanagementsystem betreffend Informationssicherheit umfasst. Er stellt die notwendigen Ressourcen sicher.
2. Er definiert die strategischen Vorgaben zur Informationssicherheit, zur digitalen Transformation der Verwaltung und zum Umgang mit den damit verbundenen Risiken.
3. Er steuert die Umsetzung der jeweiligen Strategien mit dem Informationssicherheitsmanagementsystem.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter stellt die operative Umsetzung der Informationssicherheit und der Anforderungen der digitalen Transformation mit angemessenen Massnahmen sicher.
2. Sie oder er
a) stellt die Führung und zeitgerechte Anpassung des Informationssicherheits- und des Risikomanagementsystems an veränderte Verhältnisse sicher;
b) setzt einen beratenden Fachausschuss ein;
c) erlässt den übergeordneten Massnahmenplan und genehmigt die Massnahmen- und Notfallpläne der Organisationseinheiten;
d) genehmigt die Klassifizierung der Informationen, das Schutzobjektinventar und das Register der Datensammlungen;
e) entscheidet über das Vorgehen betreffend die Übernahme von Risiken, schwerwiegender Sicherheits- und Datenschutzvorfälle und Verstösse gegen Sicherheitsvorgaben;
f) erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen zur Informationssicherheit.
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Abteilungsleitungen und die Fachbereichsleitungen sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Sicherstellung der Informationssicherheit gemäss den Richtlinien und Weisungen Informationssicherheit verantwortlich.
1. Die Leitung Informatikbetrieb ist für die Entwicklung, Beschaffung, Bereitstellung und den Unterhalt der IT-Systeme sowie für deren sicheren Betrieb verantwortlich.
2. Sie unterstützt die Organisationseinheiten beim sicheren Betrieb ihrer Fachanwendungen und der Umsetzung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen.
1. Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist.
2. Es regelt zudem die Gewährung finanzieller Beiträge der Gemeinde an Aktivitäten und Projekte der Quartiervereine und von Gruppierungen aus den Quartieren.
3. Vorbehalten bleiben formelle Mitwirkungsverfahren, welche anderweitig geregelt sind.
1. Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzunehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen.
1. Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeitigen Information.
2. Fallbezogen kann von den zuständigen Stellen der Gemeinde eine weiter gehende Mitwirkung vorgesehen werden.
1. Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer besonderen Betroffenheit.
1. Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Organisation als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907;
b) politische und konfessionelle Neutralität;
c) Förderung der Kontakte und des gegenseitigen Austauschs im Quartier als wichtige Zweckbestimmung des Vereins;
d) mindestens 20 eingeschriebene Aktivmitglieder, die im betreffenden Quartier wohnen oder Inhaber von im Quartier ansässigen Geschäften sind.
2. Ein Quartierverein kann zwei Quartiere vertreten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. c bis d für jedes der beiden Quartiere gegeben sind.
3. Massgeblich ist die Quartiereinteilung des Gemeindegebiets gemäss Anhang zu diesem Reglement.
1. Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen Grundbeitrag aus der Quartierförderung unterstützen.
2. Die finanzielle Unterstützung ist an einen aktiven Beitrag des Quartiervereins an das Quartierleben geknüpft.
3. Die in der Gemeindeverwaltung bestehende Ansprechstelle für Quartierbelange gewährleistet die Verbindung von den Quartiervereinen zu den zuständigen Fachstellen der Verwaltung und zum Gemeinderat.
1. Auf Gesuch hin kann die Gemeinde Projekte und Aktivitäten von Quartiervereinen und privaten Gruppierungen aus den Quartieren, sofern sie im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b und c agieren, durch einen finanziellen Beitrag oder Sachleitungen unterstützen.
2. Die Projekte und Aktivitäten müssen den Interessen eines Quartiers dienen.
3. Die Beiträge erfolgen in Form
a) einer Anschubfinanzierung eines längerfristigen Projekts;
b) einer Unterstützung von einmaligen Projekten und Aktivitäten;
c) von Sachleistungen oder finanziellen Beiträgen an Sachgegenständen.
4. Freizeitaktivitäten von Quartiervereinen können auf Antrag auch von der Freizeitförderung der Gemeinde unterstützt werden.
5. Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung erlässt eine entsprechende Richtlinie mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.
1. Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für verschiedene Dienstleistungen der Einwohnerdienste der Gemeinde Riehen.
1. Die Gebühren sind das Entgelt für Verwaltungshandlungen der Gemeinde und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten.
2. Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.
3. Für ausserordentlichen Verwaltungsaufwand kann die Gebühr um das Doppelte erhöht werden.
1. Es werden folgende Gebühren erhoben
a) Für das Erstellen von Fotokopien / A4, pro Kopie: CHF 0.50
b) Für das Erstellen von Fotokopien / A3, pro Kopie: CHF 1.00
c) Für Porti: gemäss Aufwand
1. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahn- und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) erste Mahnung: kostenlos
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: CHF 50
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
1. Die Gemeindeverwaltung erhebt für Beglaubigungen, Bescheinigungen und weitere Dienstleistungen der Einwohnerdienste Gebühren gemäss Anhang.
2. Für die Ausstellung von Identitätskarten werden die Gebühren gemäss Vorgaben des Bundes erhoben.
1. Die Dokumentationsstelle besteht aus dem Gemeindearchiv, dem Historischen Grundbuch sowie dem Historischen Spitalarchiv Riehen und bildet ein öffentlich zugängliches Informationszentrum.
2. Sie hat folgende Aufgaben
a) Verwaltung, Erhaltung, Ergänzung und Zugänglichmachen des Bestands der abgeschlossenen Unterlagen zu rechtlichen und historischen Zwecken;
b) Beratung der abliefernden Stellen in allen Bereichen der Schriftgutverwaltung; dazu erlässt sie auch Weisungen;
c) Unterstützung und Förderung der historischen Forschung;
d) Entscheid über Verkürzung oder Verlängerung von Schutzfristen, Einschränkungen der Benützung und der Ausleihe, Einschränkungen oder Verweigerung der Einsicht sowie in Fällen von § 6 Abs. 4.
e) Fachlicher Austausch mit anderen Archiven.
3. Sie kann Unterlagen von archivpflichtigen Stellen, die nicht abgeschlossen sind, zur sicheren Aufbewahrung übernehmen. Die Verantwortung für die Unterlagen bleibt bei der archivpflichtigen Stelle.
1. Die Rückgabe von ausgeliehenen Unterlagen hat in der Regel unaufgefordert innert zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Ausleihe zu erfolgen.
2. In begründeten Fällen kann eine längere Rückgabefrist vereinbart werden.
3. Die Unterlagen sind in unverändertem Zustand zurückzugeben.
1. Archivgut kann in der Regel kopiert werden. Pro Kopie werden folgende Kosten erhoben
Format A4, schwarz-weiss CHF 1
Format A3, schwarz-weiss CHF 1.50
Format A4, farbig CHF 2
Format A3, farbig CHF 3
1. Fotografien können zu Publikationszwecken elektronisch erfasst und abgegeben werden. Pro Fotografie werden CHF 15 verrechnet.
2. In begründeten Ausnahmefällen können die Fotos zu Reproduktionszwecken ausgeliehen werden.
1. Für besondere Leistungen und Recherchieraufträge ab 1 Stunde stellt die Dokumentationsstelle CHF 60 pro Stunde in Rechnung.
1. Gegen Verfügungen der Dokumentationsstelle kann an den Gemeinderat gemäss § 8 der Gemeindeordnung rekurriert werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege.
1. Treten in Fällen, in denen die Dokumentationsstelle eine Stellungnahme oder Zustimmung bei der abliefernden Stelle einholen muss, Differenzen auf, holt die Dokumentationsstelle bei der datenschutzberatenden Person eine Stellungnahme ein.
1. Die Dokumentationsstelle kann im Rahmen der Prüfung von Einsichtsgesuchen externe Fachpersonen zur Beurteilung beiziehen, insbesondere
a) bei Einsichtsgesuchen von Angehörigen in die Patientenakten Verstorbener,
b) bei Einsichtsgesuchen von Betroffenen in die eigenen Patientenakten,
c) bei Forschungsprojekten mit Patientenakten des Historischen Spitalarchiv Riehen.
2. Die Fachpersonen unterstehen den gleichen Geheimhaltungsbestimmungen wie die Mitarbeitenden der Dokumentationsstelle.
1. Das Benützungsreglement für das Gemeindearchiv vom 14. Oktober 1997 wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.
1. Dieses Reglement gilt für Unterlagen
a) der Gemeindeverwaltung und der politischen Behörden der Gemeinde Riehen;
b) der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten der Gemeinde sowie privater Personen und Organisationen, denen von der Gemeinde öffentliche Aufgaben übertragen wurden und falls sie Personendaten bearbeiten und dem Datenschutzgesetz unterstellt sind.
2. Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse weitere öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten der Gemeinde sowie private Personen und Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden, unabhängig von den Bedingungen von Abs. 1 Bst. b diesem Reglement unterstellen.
3. Die Dokumentationsstelle kann im öffentlichen Interesse auch Unterlagen Privater übernehmen.
1. Das kantonale Archivgesetz und das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz bleiben vorbehalten.
1. Alle interessierten Personen können im Rahmen dieses Benützungsreglements die Bestände der Dokumentationsstelle einsehen. Während den ordentlichen Öffnungszeiten steht in den Räumen der Dokumentationsstelle dafür ein Leseraum zur Verfügung.
2. Die zur Einsicht gewünschten Unterlagen sind in der Regel im Voraus zu bestellen. Für die Ausleihe von Unterlagen gilt § 6.
3. Archivgut kann von öffentlichen Organen ausgeliehen werden.
4. Die ordentliche Benützung der Dokumentationsstelle ist in der Regel unentgeltlich. Vorbehalten bleiben die Gebührenregelungen in den §§ 11 bis 13.
5. Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf Unterlagen der Dokumentationsstelle beruht, hat der Dokumentationsstelle unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern.
1. Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung oder im Laufe ihrer Verwendung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, unterliegen keiner Schutzfrist.
2. Andere Unterlagen können in der Regel erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren benützt werden.
3. Beziehen sich Unterlagen nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person, dürfen sie erst 10 Jahre nach deren Tod benützt werden. Ist das Todesdatum nicht bekannt oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu eruieren, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt. Sind weder Todesnoch Geburtsdatum festzustellen, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach Abschluss der Unterlagen.
4. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss § 10 Abs. 3 bis 7 des Archivgesetzes sinngemäss.
1. Für die Einsicht in Akten des historischen Spitalarchivs ist ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2. Die Einsicht in medizinische Patientenakten kann nur gewährt werden, wenn entweder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder bei Verstorbenen keine Ausschlussgründe gemäss den §§ 9 und 10 des Archivgesetzes dagegen sprechen. Dies gilt auch für Einsichtsgesuche von Angehörigen.
3. Die Einsicht kann in begründeten Fällen auch eingeschränkt werden.
1. Für die Einsichtnahme in Archivgut für Forschungsprojekte ist ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Umschreibung des Forschungsprojektes beizulegen.
2. Falls Personendaten bearbeitet werden sollen, richtet sich die Einsicht nach den §§ 9 und 10 des Archivgesetzes bzw. § 8 dieses Reglements.
3. Die verwendeten Personendaten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Forschungszweck zulässt. Die Personendaten sind gegen den Zugriff von Dritten zu schützen.
4. Die Auswertung darf nur so bekannt gegeben werden, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
1. Die abliefernden Stellen gemäss § 2 Abs. 1 und 2 können die Unterlagen ungeachtet der Schutzfristen einsehen oder ausleihen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
2. Mit Zustimmung der abliefernden Stelle dürfen andere öffentliche Organe Unterlagen während der Schutzfrist benützen, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungsbestimmungen.
3. Unterlagen mit Personendaten können nur benützt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person erfolgt und diese Person zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
4. Liegt keine Zustimmung gemäss Abs. 3 vor, bewilligt die Dokumentationsstelle den Zugang zu den Unterlagen nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse und mit Zustimmung der datenschutzberatenden Person.
5. Eine Ausleihe der Unterlagen erfolgt gegen eine unterschriebene Empfangsbestätigung.
6. Ausgeliehene Unterlagen dürfen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden.
1. Die Unterlagen der Dokumentationsstelle sind sorgfältig zu behandeln. Es ist den Nutzenden insbesondere untersagt, handschriftliche Bemerkungen, Zeichen und Unterstreichungen anzubringen oder Dokumente zu entfernen.
2. Für den Fall der Beschädigung oder des Verlusts bleibt eine Schadenersatzforderung vorbehalten.
1. Die Benützung oder Ausleihe von Unterlagen kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn durch deren Herausgabe oder Einsicht
a) * überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Dritter beeinträchtigt werden;
b) ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand entsteht;
c) Schäden an den Unterlagen entstehen können;
d) einschränkende Vereinbarungen mit den derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern von Unterlagen privater Herkunft verletzt würden.
1. Wer gegen das Benützungsreglement verstösst, kann von der Benützung der Dokumentationsstelle für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, welche
a) vorsätzlich oder fahrlässig Unterlagen beschädigen;
b) wiederholt die Unterlagen in Unordnung bringen;
c) Auflagen der Dokumentationsstelle missachten.
2. Archivgut, für dessen Benützung die Schutzfrist nach § 10 Archivgesetz verkürzt wurde, darf ausschliesslich zu dem Zweck und zu den Bedingungen benützt werden, welche in der Bewilligungsverfügung der Dokumentationsstelle angegeben werden. Zuwiderhandlungen werden nach Strafgesetzbuch Art. 292 bestraft.
1. Diese Ordnung regelt das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde als Arbeitgeberin und ihrem Personal.
2. Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit nicht besondere Bestimmungen anwendbar sind.
3. Vorbehalten bleiben ferner privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gemäss § 6 Abs. 2.
1. Der Gemeinderat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung sowie die Ruhe- und Freizeit.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ausserhalb der ordentlichen Betriebszeit und über die Sollarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf ihre Funktion sowie auf Gesundheit und familiäre Verpflichtungen zumutbar ist.
3. Der Gemeinderat regelt den Anspruch auf zeitliches Kompensieren oder finanzielle Abgeltung von Mehrleistungen. Allfällige Zuschläge oder Vergütungen gemäss Lohnordnung bleiben vorbehalten.
1. Die Arbeitgeberin richtet die gestützt auf die Lohnordnung vereinbarten finanziellen Leistungen aus.
1. Bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Lohnersatz.
2. Die Zahlungen erfolgen bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Beginn von Invaliditätsleistungen, längstens aber während 730 Tagen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
3. Soweit Dritte, insbesondere Sozialversicherungen, Leistungen erbringen, beschränken sich die Zahlungen der Arbeitgeberin auf den von Dritten nicht gedeckten Teil.
4. Gegenüber den Dritten tritt die Arbeitgeberin bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein.
1. Die Arbeitgeberin gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jährlich mindestens fünf Wochen Ferien bis zum 55. Altersjahr.
2. ...
3. Vom Kalenderjahr an, das der Vollendung des 55. Altersjahrs folgt, erhöht sich der Ferienanspruch alljährlich um einen Tag bis auf sechs Wochen im Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
4. Bei einer Absenz wegen Urlaubs oder unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung während mehr als drei Monaten innerhalb eines Jahres reduziert sich der Ferienanspruch im Verhältnis der über drei Monate hinausgehenden Abwesenheit.
1. Urlaub ist arbeitsfreie Zeit, die zusätzlich zu den arbeitsfreien Tagen und zu den Ferien gewährt werden kann.
2. Die Bewilligung von bezahltem, unbezahltem oder kombiniertem Urlaub liegt im pflichtgemässen Ermessen der Arbeitgeberin.
3. Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht bei
a) der Ausübung eines öffentlichen Amtes
b) der Teilnahme an Sitzungen der Personalverbände
c) einem Dienstjubiläum
d) der Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten.
1. Einer schwangeren Mitarbeiterin wird auf die Niederkunft hin ein bezahlter Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen gewährt. Dieser beginnt frühestens zwei Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann ein unbezahlter Elternurlaub gewährt werden.
3. Der unbezahlte Elternurlaub ist innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes oder der Adoption zu beziehen.
1. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist zulässig, wenn sie mit der dienstlichen Funktion vereinbar ist. Sie ist der Arbeitgeberin zu melden.
2. Die Nebenbeschäftigung bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die Arbeitgeberin, wenn
a) die Aufgabenerfüllung dadurch beeinträchtigt werden könnte
b) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht
c) Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
3. Die Übernahme eines öffentlichen Amtes und gemeinnütziger Aufgaben ist zulässig. Es gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit öffentlicher Ämter.
4. Die Arbeitgeberin kann Auflagen vorsehen, insbesondere zur Kompensation der beanspruchten Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen.
1. Wenn es die Arbeit erfordert, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden, Wohnsitz in der Gemeinde Riehen zu nehmen oder eine bestimmte Dienstwohnung zu beziehen.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse haben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in Ausstand.
2. Sie treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statuarische oder vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter sie sind.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3. Keine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
1. Vorbehalten bleibt das übergeordnete Recht, insbesondere im Bereich
a) der Gleichstellung
b) der Haftung des Personals gegenüber Dritten und der Gemeinde sowie der Gemeinde gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
c) des Datenschutzes
d) der Lehrverhältnisse
e) der Sozialversicherungen.
2. Subsidiär gelten für das Arbeitsverhältnis die Art. 319 - 362 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 als kommunales öffentliches Recht.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2. Davon ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von Auszeichnungen und Ehrungen.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stellenbewerberinnen und -bewerber können verpflichtet werden, sich einer für sie kostenlosen vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
1. Die Arbeitgeberin kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und -bewerbern Auszüge aus dem massgeblichen Strafregister verlangen.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Austrittszeugnis.
2. Sie können jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen.
3. Das Arbeitszeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihren Aufgabenbereich, ihre Leistung und ihr Verhalten aus.
4. Auf ihren Wunsch beschränkt sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich von den von der Arbeitgeberin bezeichneten Stellen in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten beraten und Hilfe vermitteln lassen. Die Vertraulichkeit bleibt vollumfänglich gewahrt.
1. Die Arbeitgeberin kann auf Antrag von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechtsschutz gewähren, wenn sie sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gerichtlich vorzugehen.
2. Gleiches gilt für den Fall, dass gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ein Verfahren angehoben wird.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für ihre berufliche Vorsorge gemäss den jeweils geltenden Pensionskassenbestimmungen versichert.
2. Der Gemeinderat kann weitere Versicherungen abschliessen, namentlich zur Abdeckung des Risikos der Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, einen Beitrag an die Versicherungsprämien zu leisten.
1. Das Arbeitsverhältnis endet bei Auflösung durch
a) ordentliche Kündigung
b) ausserordentliche Kündigung (fristlose Auflösung)
c) in gegenseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag).
2. Es endet ferner bei
a) Ablauf einer befristeten Anstellung
b) * Erreichen der ordentlichen Altersgrenze
c) Invalidität
d) Tod.
1. Die Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter bedarf der schriftlichen Form.
2. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt in Form einer begründeten Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
1. Innerhalb der regulären Probezeit bis drei Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf das Ende einer Woche gekündigt werden.
2. Bei verlängerter Probezeit beträgt die Kündigungsfrist ab dem vierten Monat 30 Tage jeweils auf das Ende eines Monats.
1. Der Gemeinderat bestimmt die Personalpolitik. Sie soll
a) die Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal bewirken,
b) das Personal zu guten und effizienten Leistungen im Interesse der Öffentlichkeit motivieren,
c) durch angemessene Aus- und Weiterbildung des Personals sicherstellen, dass dieses den sich wandelnden Aufgaben und Anforderungen gewachsen bleibt,
d) den Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit gewährleisten,
e) die Chancengleichheit für Frauen und Männer und deren Gleichstellung sichern,
f) den Bedürfnissen des Personals bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rechnung tragen sowie seine berufliche und persönliche Entwicklung fördern,
g) Lehrstellen anbieten und den Einsatz von Personen ermöglichen, die auf dem freien Arbeitsmarkt keine Stelle finden,
h) ein umweltbewusstes Verhalten am Arbeitsplatz fördern.
2. Der Gemeinderat legt seine personalpolitischen Grundsätze schriftlich fest und überprüft sie periodisch.
3. Als Ausdruck der Wertschätzung gegenüber dem Personal werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kleinere unentgeltliche Dienstleistungen und Vergünstigungen gewährt.
1. Nach Ablauf der Probezeit betragen die Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien im ersten Anstellungsjahr einen Monat, ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.
2. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist, maximal aber sechs Monate, vereinbart werden.
3. Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monats erfolgen, sofern kein besonderer Kündigungstermin vereinbart worden ist.
4. Mitarbeiterinnen im bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub können unabhängig von Probezeit und Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf das Ende dieses Urlaubs kündigen.
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen.
2. Die Arbeitgeberin kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
a) eine strafbare Handlung begeht, die mit der Funktion, der Vertrauensstellung oder einer korrekten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist
b) vertragliche oder gesetzliche Pflichten wiederholt oder schwer missachtet
c) ungenügende Leistungen erbringt
d) nicht in der Lage ist, ihre oder seine Funktion auszuüben.
3. Eine Kündigung gemäss Abs. 2 lit. b und c darf erst ausgesprochen werden, wenn sich das nach einem Mitarbeitergespräch schriftlich bemängelte Verhalten innert einer angemessenen Bewährungsfrist nicht erkennbar bessert.
4. Die Kündigung ist ferner zulässig, wenn
a) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die Sperrfrist gemäss § 34 Abs. 2 lit. a hinaus längerfristig oder dauernd, teilweise oder ganz an der Arbeitsleistung verhindert bleibt
b) die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen Gegebenheiten angepasst wird und die Zuweisung eines anderen zumutbaren, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebiets nicht möglich ist
c) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme eines zumutbaren Aufgabengebiets ablehnt.
1. Das Arbeitsverhältnis endet auf den ordnungsgemäss mitgeteilten Kündigungstermin hin. Erfolgt die Kündigung nicht frist- oder termingerecht, endigt das Arbeitsverhältnis am nächstfolgenden zulässigen Termin.
2. Ist eine ordentliche Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
1. Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden, wenn ein Umstand vorliegt, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
1. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin ist unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist, namentlich wenn sie in der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und der Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des Personals begründet ist.
2. Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während 365 Tagen bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
b) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft.
3. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit und des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetzes, GlG) vom 24. März 1995 sinngemäss Anwendung.
1. Eine ordentliche Kündigung, die während einer Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig.
2. Erweist sich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin als missbräuchlich oder nimmt sie diese zurück, bietet sie der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die bisherige Stelle oder ein neues, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes Aufgabengebiet am bisherigen oder an einem andern Arbeitsort an. Der bisherige Beschäftigungsgrad und die bisherigen lohnbestimmenden Faktoren dürfen nicht zu Ungunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters geändert werden.
3. Im Einverständnis mit der gekündigten Person kann der Gemeinderat anstelle der Weiterbeschäftigung eine Abfindung von maximal zwei Jahreslöhnen ausrichten.
4. Liegt kein wichtiger Grund vor, der die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin rechtfertigt, gilt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin unter Wahrung der finanziellen Ansprüche als bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist freigestellt.
1. Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.
2. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.
1. Zur Vermeidung einer sozialen Härte und zur Unterstützung der beruflichen Neuorientierung kann der Gemeinderat, insbesondere bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Abfindung in der Höhe von bis zu einem Jahreslohn ausrichten. In Ausnahmefällen kann sie bis auf maximal zwei Jahreslöhne erhöht werden.
2. Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bereits eine Abfindung gemäss § 35 Abs. 3 zugesprochen, entfällt die Möglichkeit für zusätzliche Zahlungen im Sinne von Abs. 1 hiervor.
1. Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung.
2. Vor Ablauf der Frist ist das Arbeitsverhältnis nur kündbar, wenn der Vertrag dies vorsieht.
3. Wird das befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt, so hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
1. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die ordentliche Altersgrenze nach den für die Gemeinde Riehen geltenden Pensionskassenbestimmungen erreicht.
2. Ausnahmsweise kann das Arbeitsverhältnis über die ordentliche Altersgrenze hinaus verlängert werden. Die Verlängerung ist zu befristen. Eine vorzeitige Auflösung vor Ablauf der vereinbarten Frist durch ordentliche oder ausserordentliche Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag gemäss § 27 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
1. Will eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis zwecks vorzeitiger Pensionierung kündigen, so sind nebst der ordentlichen Kündigungsfrist die geltenden Pensionskassenbestimmungen zu beachten. Diese regeln das Rücktrittsalter und die damit verbundenen Leistungskürzungen.
2. In personal-, arbeitsmarkt- oder finanzpolitisch ausserordentlichen Situationen kann der Gemeinderat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist und -form vorzeitig pensionieren. Die vorzeitige Pensionierung erfolgt zu den Bedingungen, wie wenn die versicherte Person die ordentliche Altersgrenze erreicht hätte. Die Arbeitgeberin vergütet der Pensionskasse die anfallenden versicherungstechnischen Kosten.
3. Erfolgt die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen, kann der Gemeinderat der Pensionskasse zwecks Auskauf der Rentenkürzung eine Einmaleinlage zugunsten der versicherten Person vergüten.
1. Die Arbeitgeberin achtet und schützt die Persönlichkeit und die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Verhinderung von Mobbing und sexueller Belästigung.
3. Die Arbeitgeberin sorgt für einen korrekten Umgang mit den Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1. Mit Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen der Pensionskasse endet das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Umfang ohne Kündigung.
2. Bei Zusprechung einer Teilinvalidenrente wird das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit den neuen Umständen angepasst.
1. Mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters endet das Arbeitsverhältnis.
1. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen, ergreifen die Vorgesetzten Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen.
2. Die Vorgesetzten können insbesondere einen schriftlichen Verweis oder die Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz verfügen.
3. Bei Änderung des Aufgabengebiets wird der Lohn gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung den neuen Anforderungen angepasst. § 13 Abs. 2 der Lohnordnung kommt dabei nicht zur Anwendung.
1. Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, können die Vorgesetzten vorsorgliche Massnahmen anordnen. Namentlich kann unter Beibehaltung des bisherigen Lohnanspruchs die Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz oder die Freistellung verfügt werden.
2. Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der oder dem zuständigen Vorgesetzten eine Aussprache verlangen oder schriftlich Beschwerde über ihr Arbeitsverhältnis führen.
2. Aus der Wahrnehmung dieses Rechts dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.
3. Sie können verlangen, dass der Entscheid in Form einer rekursfähigen Verfügung erlassen wird.
1. Gegen Verfügungen, welche sich auf diese Ordnung stützen, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rekurs beim Gemeinderat erheben. Erlässt der Gemeinderat als Anstellungsinstanz selber eine Verfügung, so kann mittels Einsprache eine erneute Beurteilung durch den Gemeinderat verlangt werden.
2. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen.
3. Diese Fristen sind nicht erstreckbar. Werden sie aus nicht entschuldbaren Gründen versäumt, fällt der Rekurs dahin.
4. Diskriminierungsstreitigkeiten, die das Geschlecht betreffen, sind vor Einleitung eines Rekursverfahrens der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen zu unterbreiten, sofern die Diskriminierung nicht als Nebenpunkt des Rechtsstreits geltend gemacht wird.
1. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder nach Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird.
2. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung kann wiederhergestellt werden. Der Entscheid über einen entsprechenden Antrag wird ohne Verzug gefällt und kann nicht selbstständig weitergezogen werden.
3. Einem Rekurs gegen die Kündigung in der Probezeit, gegen die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss § 43 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
1. Es gilt der Grundsatz eines raschen und einfachen Verfahrens. Es soll in der Regel innert der ordentlichen Kündigungsfrist abgeschlossen werden. Es ist kostenlos.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Anhörung vor dem Gemeinderat verlangen und sich von einer Person ihres oder seines Vertrauens begleiten oder sich vertreten lassen.
3. Der Rekursentscheid des Gemeinderats wird schriftlich eröffnet.
1. Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des Gemeinderats in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder mit finanziellen Ansprüchen kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Rekurs an den Regierungsrat führen.
2. Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
1. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere
a) die Anstellungsvoraussetzungen
b) das Verfahren und die Zuständigkeit für die Begründung und Gestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
c) die Anhörung und Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Rechte der Personalverbände
d) * die Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Schutz der persönlichen Integrität und das interne Beschwerdewesen
e) den Rechtsschutz
f) die Lohnfortzahlung
g) die Arbeitszeit, deren Einteilung sowie die Ruhe- und Freizeit
h) * das zeitliche Kompensieren und die finanzielle Abgeltung von Mehrleistungen
i) die Ferien und den Urlaub
j) die Wohnsitzpflicht und die Pflicht zum Bezug einer bestimmten Dienstwohnung
k) den Ersatz von Auslagen und Sachschäden, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen
l) die Abfindung
m) * das Bearbeiten von Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
n) * die Ausgestaltung der freiwilligen Nebenleistungen der Arbeitgeberin.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Anhörungs- und Mitspracherecht in wichtigen sie betreffenden Fragen.
2. Sie nehmen dieses Recht persönlich, durch Personalverbände oder durch Personalausschüsse wahr.
1. Der Gemeinderat kann im Rahmen dieser Ordnung für besondere Berufsgruppen oder Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spezielle Regelungen erlassen.
1. Die Ordnung über die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen (Dienstordnung) vom 12. September 1973 wird aufgehoben.
1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
1. Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur und entsteht durch Abschluss eines Arbeitsvertrags.
2. Ausnahmsweise können namentlich zur Abdeckung von Arbeitsspitzen für stunden- oder tageweise Arbeitseinsätze oder für Praktika privatrechtliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden.
3. Die Arbeitsverträge bedürfen der schriftlichen Form.
1. Der Arbeitsvertrag kann auf unbefristete oder befristete Dauer abgeschlossen werden.
2. Die Befristung darf ohne triftigen Grund nicht länger als zwei Jahre dauern.
3. Das befristete Arbeitsverhältnis kann maximal zweimal um höchstens je ein Jahr verlängert werden.
4. Sich wiederholende befristete Verträge sind möglich, wenn die gleiche Person für jährlich wiederkehrende, zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze angestellt wird.
1. Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
2. Durch schriftliche Vereinbarung kann sie verlängert, verkürzt oder ausnahmsweise aufgehoben werden. Sie darf jedoch höchstens sechs Monate betragen.
3. Verkürzt sich die Probezeit wegen Abwesenheiten, kann sie angemessen verlängert werden.
4. Im befristeten Arbeitsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ihrem Arbeitsvertrag und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin verpflichtet.
2. Sie führen die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, wirkungsorientiert und wirtschaftlich aus und wahren die Interessen der Arbeitgeberin.
3. Sofern erforderlich, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen werden, neue Aufgaben oder ein der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes Arbeitsgebiet zu übernehmen. Verändern sich dadurch die Anforderungen an eine Stelle erheblich, so erfolgt eine Neueinreihung gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung.
1. Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde.
2. Nicht dem vorliegenden Reglement unterstellt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann das Reglement für teilweise anwendbar erklären.
3. Für den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags ist die Anstellungsinstanz gemäss § 7 dieses Reglements zuständig.
1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
2. Rekurse gegen Kündigungen im Probeverhältnis haben keine aufschiebende Wirkung.
1. Der interne Stellen- oder Funktionswechsel erfolgt durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags oder durch eine ergänzende schriftliche Vereinbarung. Zuständig auf Seiten der Arbeitgeberin sind die bisherige und die neue Anstellungsinstanz.
2. Die Vereinbarung einer neuen Probezeit ist nicht statthaft. Dagegen kann vereinbart werden, dass die neue Anstellungsinstanz sowie die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter das Recht haben, innert einer bestimmten Frist die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz zu verlangen. Bei einer Rückkehr zur bisherigen Stelle bleiben die Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gewahrt.
1. Mitarbeitende, welche die ordentliche Altersgrenze erreicht haben, können aus betrieblichen Gründen gemäss § 39 Abs. 2 der Personalordnung befristet weiter beschäftigt werden. Dies gilt auch für ehemalige oder neue Mitarbeitende, die nach dem Erreichen ihrer ordentlichen Altersgrenze eingesetzt werden sollen.
2. Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Er kann zweimal verlängert werden, maximal bis zum Erreichen des 70. Altersjahres.
3. Abweichend von Abs. 2 kann das Arbeitsverhältnis von Mitarbeitenden der Gemeindeschulen, die während eines Schulsemesters die ordentliche Altersgrenze erreicht haben, bis zum Semesterende mit einem befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag verlängert werden. Erfolgt im Anschluss eine Weiterbeschäftigung, gilt Abs. 2.
4. ...
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten ihre Arbeit grundsätzlich auf der Basis einer Jahresarbeitszeit (JAZ).
2. Die Jahresarbeitszeit dient der effizienten, termin- und qualitätsgerechten Erfüllung von Aufträgen und Dienstleistungen der Gemeinde. Zugleich soll sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Arbeitszeit und ihren Tagesablauf flexibler zu gestalten.
3. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter und die Leitung Personal können das Jahresarbeitszeitmodell durch generelle Weisungen weiter konkretisieren.
4. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann für gewisse Funktionen oder Funktionsgruppen Weisungen erlassen, die vom Grundmodell der Jahresarbeitszeit abweichen. Im Schulbereich regelt das Schulrecht die Zuständigkeiten für abweichende Regelungen.
1. Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Wahlen und Abstimmungen gelten nicht als Arbeitszeit nach Personalrecht. Es kommen die besonderen Regelungen zu den politischen Rechten zur Anwendung.
1. Die durchschnittliche wöchentliche Soll-Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 41 Stunden und 30 Minuten (täglich 8 Stunden und 18 Minuten). Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
1. Mitarbeitende müssen ihre tägliche Arbeitszeit und ihre Absenzen im digitalen Personalinformationssystem erfassen.
1bis. Die Mitarbeitenden sind verantwortlich für die korrekte Erfassung der Arbeitszeit und Absenzen.
2. Bei missbräuchlicher Zeiterfassung können personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.
1. Bei bezahlter Abwesenheit wird Arbeitszeit bis höchstens 8 Stunden 18 Minuten pro Tag angerechnet.
2. Bei Dienstreisen wird mit Zustimmung der direkten Vorgesetzten die effektive Reise- und Arbeitszeit bis maximal 10 Stunden pro Tag angerechnet. Dies gilt auch für Kursbesuche der Weiterbildung im Interesse der Arbeitgeberin, wobei individuelle Vereinbarungen vorbehalten bleiben.
3. Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer an öffentlichen Informationsveranstaltungen sowie die Wahrnehmung allfälliger Repräsentationspflichten gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem Anforderungsniveau 9 nicht als Arbeitszeit. Bei anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gilt die Teilnahme an solchen Veranstaltungen als Arbeitszeit, soweit sie von den direkten Vorgesetzten angeordnet wurde.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen ihre Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag (Werktagsarbeit) im Zeitfenster von 6 Uhr bis 20 Uhr (Tagesarbeit). Vorbehalten bleiben abweichende Arbeitszeiten, die sich aufgrund betriebsspezifischer Öffnungszeiten, eines betriebsbedingten Dienstplans oder aufgrund der ausgeübten Funktion ergeben.
2. Als Abendarbeit gilt die Zeit, welche von 20 Uhr bis 23 Uhr geleistet wird.
3. Als Nachtarbeit gilt die Zeit, welche vor 6 Uhr oder nach 23 Uhr geleistet wird.
4. Als Samstagsarbeit gilt die Zeit, welche von Freitag, 23 Uhr, bis Samstag, 23 Uhr geleistet wird.
5. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Zeit, welche von Samstag, 23 Uhr, bis Sonntag, 23 Uhr, sowie im gleichen Zeitrahmen an gesetzlichen Feiertagen geleistet wird.
1. Für Arbeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag ausgerichtet, sofern die Arbeit von der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten angeordnet ist.
2. Bezüglich Anspruchsberechtigung und Höhe der Zuschläge gelten die Bestimmungen der Lohnordnung.
1. Wird Abend- oder Samstagsarbeit weniger als 48 Stunden vor Beginn des Arbeitseinsatzes angeordnet, wird ein Zuschlag ausgerichtet.
2. Bezüglich Anspruchsberechtigung und Höhe der Zuschläge gelten die Bestimmungen der Lohnordnung.
1. Homeoffice ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen regelmässig einen Teil ihrer Arbeitszeit im Rahmen des Jahresarbeitszeitmodells ausserhalb des Betriebs zu erbringen.
2. Homeoffice wird auf Antrag der Vorgesetzten von der Anstellungsinstanz bewilligt, sofern sich der Aufgabenbereich dafür eignet und der ausserbetriebliche Arbeitsplatz die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
3. In einer Vereinbarung werden die Präsenzzeiten und die maximale Arbeitszeit definiert, die im Rahmen des Homeoffice geleistet werden dürfen. Zuständig ist die Anstellungsinstanz.
4. Die Bestimmungen betreffend Zuschläge für Arbeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen sind beim Homeoffice nicht anwendbar, sofern die Arbeit nicht ausdrücklich für diese Zeiträume angeordnet wurde.
5. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
1. Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie für die Abteilungsleitungen und die Leitungen der Stabsstellen, welche Mitglieder der Erweiterten Geschäftsleitung sind, gilt die Vertrauensarbeitszeit. Sie sind von der Erfassung der Arbeitszeit gemäss § 17 befreit. § 19c bleibt vorbehalten.
2. Die Vertrauensarbeitszeit orientiert sich an der Jahresarbeitszeit auf der Basis von 41.5 Stunden pro Woche.
3. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden soll nicht überschritten werden. Die Aufgaben sind so zu organisieren, dass genügend Ruhe- und Erholungszeit gewährleistet ist.
4. Die §§ 18 Abs. 1 und 2, 19 bis 19b sowie 21 bis 23a kommen nicht zur Anwendung.
5. Abwesenheiten in Folge von Ferien, Weiterbildungen, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder bezahltem Urlaub sind zu dokumentieren.
6. Die Arbeitsbelastung wird regelmässig mit der oder dem Vorgesetzten sowie dem zuständigen Gemeinderatsmitglied besprochen. Bei einer länger dauernden Überbeanspruchung trifft der Gemeinderat entsprechende Massnahmen.
1. Als Ausgleich für allfällige Mehrleistungen werden den Mitarbeitenden mit Vertrauensarbeitszeit fünf Ferientage pro Kalenderjahr gutgeschrieben.
2. Der Bezug dieser Ferientage richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen zum Ferienbezug.
3. Wird das Arbeitsverhältnis unterjährig aufgelöst, reduziert sich der Anspruch auf zusätzliche Ferientage gemäss Abs. 1 anteilmässig.
1. Der Gemeinderat kann das vorliegende Reglement durch Beschlüsse weiter ausführen.
2. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Abteilungsleitenden und die Leitung Personal können das vorliegende Reglement in ihrem Verantwortungsbereich durch generelle Richtlinien und Weisungen konkretisieren.
3. Beschlüsse und generelle Weisungen unterliegen nicht der Publikation, sind aber den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Sie dürfen nichts enthalten, was der Personalordnung, dem vorliegenden Reglement oder den individuellen Zusicherungen im Arbeitsvertrag widerspricht.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sprechen ihre Arbeitszeit mit ihren direkten Vorgesetzten und dem Arbeitsteam ab. Sie informieren weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Zeiteinteilung Kenntnis haben müssen. Bei Uneinigkeit entscheiden die direkten Vorgesetzten, wobei diese auf die Interessen des Betriebs und die Interessen der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters sowie des Arbeitsteams angemessen Rücksicht nehmen.
2. Die flexible Zeiteinteilung berücksichtigt namentlich
a) die Erfüllung der Aufträge und Dienstleistungen der Gemeinde,
b) die Teamarbeit,
c) die generelle Erreichbarkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,
d) die individuellen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Die Anstellungsinstanz ist befugt, im Sinne von Abs. 2 lit. a - c Präsenzzeiten für einzelne ihr unterstellte Mitarbeitende anzuordnen. § 15 Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
1. Für die Erbringung der Arbeitsleistungen gelten folgende Einschränkungen
a) Die tägliche Arbeitszeit beträgt maximal 12 Stunden.
b) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 50 Stunden.
c) * Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.
d) * Abend-, Nacht-, Samstags- oder Sonn- und Feiertagsarbeit darf nur ausnahmsweise geleistet werden. Diese muss den betroffenen Mitarbeitenden möglichst früh im Voraus angezeigt werden. Vorbehalten bleibt § 19 Abs. 1 Satz 2.
e) * Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen unter 18 Jahren beträgt maximal 9 Stunden pro Tag.
f) * Bei der Einteilung der Arbeitszeit ist auf die persönlichen und familiären Verpflichtungen der Mitarbeitenden angemessen Rücksicht zu nehmen.
1bis Abweichungen von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 lit. a, b und e müssen von den Vorgesetzen genehmigt werden.
2. Diese Bestimmung findet auch auf Teilzeitbeschäftigte Anwendung. Bei der Bemessung der Höchstarbeitszeiten gemäss Bst. a und b wird die Verpflichtung der Teilzeitbeschäftigten aus anderen Arbeitsverhältnissen berücksichtigt.
3. Lärm verursachende Tätigkeiten werden nur in Ausnahmefällen vor 7 Uhr, zwischen 12 und 13 Uhr sowie nach 19 Uhr ausgeführt.
4. ...
1. Pro Arbeitstag können zwei Arbeitspausen von insgesamt 30 Minuten eingelegt werden. Die Zeit der Arbeitspausen gilt als Arbeitszeit.
2. Nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit erfolgt eine unbezahlte Mittags- bzw. Verpflegungspause, welche mindestens 30 Minuten dauert und es den Mitarbeitenden erlaubt, den Arbeitsplatz zu verlassen. Aus betrieblichen Gründen können die Abteilungsleitungen längere Pausen anordnen.
3. Den Mitarbeitenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
4. Die Ruhezeit kann für Mitarbeitende ab 18 Jahren einmal während der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
5. Innert zwei Wochen muss wenigstens einmal ein Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden.
6. Sonntagsarbeit von einer Dauer von fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
1. Als Pikettdienst gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsortes und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird.
2. Sie kann durch die zuständige Betriebsleitung oder Abteilungsleitung angeordnet werden, um ausserordentliche Situationen abzudecken. Mitarbeitende mit Betreuungspflichten dürfen nur mit deren Einwilligung eingesetzt werden.
3. Mitarbeitende dürfen im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes dürfen betroffene Mitarbeitende während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.
4. Ausnahmsweise können Mitarbeitende im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.
5. Bei Teilzeitmitarbeitenden erfolgt die Anordnung von Pikettdienst maximal proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad. Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt und für Pikettdienst aufgeboten werden.
6. Im Falle eines Piketteinsatzes wird die effektive Arbeitszeit angerechnet sowie eine Wegpauschale gemäss Lohnreglement gewährt.
7. Die Pikettdienstentschädigung und allfällige Zuschläge für den eigentlichen Piketteinsatz richten sich nach dem Lohnreglement. Es wird keine zusätzliche Vergütung für ausserordentliche Einsätze gewährt.
1. Bei ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei Schneefall, Glatteis, Unwetter, Katastrophen oder Cyberangriffen, können von der zuständigen Einsatzleitung zusätzlich zu den Mitarbeitenden, die einen Piketteinsatz leisten, weitere Mitarbeitende für Soforteinsätze aufgeboten werden.
2. Die Vergütung für diese Soforteinsätze richtet sich nach dem Lohnreglement.
1. Die effektiv geleistete Arbeitszeit soll pro Kalenderjahr der hochgerechneten wöchentlichen Arbeitszeit gemäss § 16 dieses Reglements entsprechen.
2. Führen Arbeitszeitschwankungen zu Mehr- oder Minderleistungen, dürfen diese jeweils am von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter festgelegten Stichtag maximal plus 40 respektive minus 40 Stunden erreichen.
3. Mehrleistungen von über 40 Stunden verfallen, sofern sie nicht als betrieblich bedingt vom oder von der direkten Vorgesetzten genehmigt wurden. Bei Minderleistungen erfolgt ab der 41. Stunde ein entsprechender Lohnabzug.
4. Wenn es die Interessen des Betriebs erfordern, können die direkten Vorgesetzten unter Berücksichtigung von § 21 dieses Reglements zeitweilig die Bandbreite der Arbeitszeitschwankungen bis zu plus 80 Stunden erweitern.
5. Im gleichen Sinne kann die Anstellungsinstanz auf schriftlichen Antrag der Vorgesetzten die Bandbreite der Arbeitszeitschwankungen auf plus 120 respektive minus 60 Stunden erweitern. Mit dem Antrag muss ein Vorschlag unterbreitet werden, mit welchen Massnahmen der Jahreszeitsaldo im Umfang von Abs. 2 innert nützlicher Frist wieder erreicht werden soll.
5bis. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für bestimmte Funktionen oder Funktionsgruppen gemäss § 15 Abs. 4 sowie für Teilzeitbeschäftigte gemäss § 22a dieses Reglements.
6. ...
1. Für Teilzeitbeschäftigte gelten grundsätzlich bezüglich der maximalen Abweichung die gleichen Werte wie für Vollzeitbeschäftigte.
2. ...
3. Sollen Teilzeitbeschäftigte während eines längeren Zeitraums betriebsbedingt Mehrleistungen erbringen, kann die Anstellungsinstanz eine befristete Vertragsänderung vereinbaren. Dauern die Mehrleistungen mehr als vier Monate, ist das Pensum anzupassen.
4. Ist eine befristete Vertragsänderung gemäss Abs. 3 aus betrieblichen Gründen nicht zweckmässig, da der zusätzliche Arbeitseinsatz zeitlich nicht planbar ist, kann die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bzw. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident als Anstellungsinstanz eine Barvergütung vereinbaren.
5. Insgesamt darf die Mehrarbeit das Pensum einer Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.
6. Beträgt das Pensum weniger als 50 %, kann die Anstellungsinstanz die Bandbreiten der Arbeitszeitschwankungen gemäss § 22 anpassen. Die Einschränkung muss der oder dem betroffenen Mitarbeitenden mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.
1. Die Mitarbeitenden schliessen ihre Zeiterfassung jeweils bis zum von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter festgelegten Stichtag ab. Die Vorgesetzten kontrollieren und visieren diese anschliessend bis zum dafür festgelegten Stichtag.
2. Mindestens zweimal pro Jahr besprechen die direkten Vorgesetzten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Arbeitszeitplanung.
3. Weicht die effektiv geleistete Arbeitszeit erheblich von der Arbeitszeitplanung ab, treffen die direkten Vorgesetzten nach Anhörung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die notwendigen Massnahmen.
4. Sie können die Bandbreite der Arbeitszeitschwankungen gemäss § 22 Abs. 2 hiervor auf plus 20 oder minus 20 Stunden herabsetzen. Eine solche Einschränkung muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.
1. Mehrleistungen sind in der Regel durch Freizeit zu kompensieren. Die Kompensation kann stunden- oder tageweise erfolgen.
2. Die Kompensation darf den Bezug des Ferienguthabens des laufenden Kalenderjahrs nicht beeinträchtigen.
3. Der Abbau positiver Arbeitszeitsaldi ist wie die Zeiteinteilung gemäss § 20 dieses Reglements mit den direkten Vorgesetzten abzusprechen.
4. Ist eine Kompensation betriebsbedingt nicht oder nur teilweise möglich, kommt § 23a zur Anwendung.
1. Sind Mehrleistungen innert zwölf Monaten ausnahmsweise nicht kompensierbar, kann die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bzw. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident als Anstellungsinstanz auf schriftlichen Antrag der Vorgesetzten und nach Rücksprache mit der Leitung Personal eine Barvergütung bewilligen.
1bis. Die einzelnen Gemeinderatsmitglieder werden über Bewilligungen von Barvergütungen in ihrem Ressort informiert.
2. ...
3. Die Bewilligung einer Barvergütung erfordert die Zustimmung der oder des betroffenen Mitarbeitenden.
1. Auf den Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters hin ist ein Saldo von null anzustreben.
2. Ist eine Kompensation bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so wird ein positiver Saldo zum üblichen Stundenansatz entschädigt. In gleicher Weise führen Minderleistungen zu einem entsprechenden Lohnabzug.
1. Die Arbeitgeberin gewährt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ferien im Umfang von § 13 Personalordnung.
2. ...
3. ...
1. Der Zeitpunkt der Ferien der Mitarbeitenden wird in Absprache mit den direkten Vorgesetzten und dem Arbeitsteam festgelegt. Die direkten Vorgesetzten nehmen auf die Wünsche der Mitarbeitenden und die Interessen des Betriebs angemessen Rücksicht.
2. Pro Jahr sollen mindestens zwei Ferienwochen ohne Unterbrechung bezogen werden. Dauert die Abwesenheit mehr als vier Wochen, muss vorgängig die Zustimmung der Anstellungsinstanz eingeholt werden.
1. Ferien, die aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können, werden auf das folgende Jahr übertragen.
2. Freiwillig nicht bezogene Ferien können bis zum 31. März des Folgejahres nachgeholt werden.
1. Verunfallen oder erkranken Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter während den Ferien, so haben sie Anspruch auf Ersatz der ausgefallenen Ferientage, sofern die Krankheit oder der Unfall unverzüglich gemeldet und Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird.
1. Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt insbesondere folgende Punkte
a) Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
b) Probezeit
c) Funktion und Aufgabenbereich
d) Beschäftigungsgrad
e) Lohneinstufung
2. Der Arbeitsvertrag kann weitere Punkte beinhalten, so namentlich betreffend Wohnsitz und Bezug einer Dienstwohnung. Individuelle Zusicherungen an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter sind als solche zu kennzeichnen.
3. Änderungen der Funktion oder des Aufgabenbereichs sind zulässig, wenn sie dienstlich erforderlich und zumutbar sind. Sie werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer schriftlich im Sinne von § 59 Abs. 1 dieses Reglements mitgeteilt. Vorbehalten bleibt in jedem Fall § 42 Abs. 2 Personalordnung.
1. Neben den gesetzlichen Feiertagen sind folgende Nachmittage arbeitsfrei
a) Fasnachtsmontag und Fasnachtsmittwoch
b) Gründonnerstag
c) Heiliger Abend
d) Silvester
2. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erklärt zwei weitere Tage für arbeitsfrei.
1. Sind beim Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters noch Ferien ausstehend, kann eine finanzielle Abgeltung nur beansprucht werden, wenn die verbleibenden Ferientage aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können.
2. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bis zum Austritt mehr Ferien bezogen haben, als ihnen zugestanden hätten, wird der Lohn entsprechend gekürzt, falls sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben oder dieses wegen Gründen, die in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegen, aufgelöst wird.
3. Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters haben bereits bezogene oder noch ausstehende Ferien keine Auswirkung auf Lohn oder Weiterzahlung des Lohns.
1. Das Gesuch um bezahlten Urlaub wird nach Massgabe von § 14 Abs. 3 Personalordnung und den Regelungen dieses Reglements bewilligt.
2. Über die Bewilligung von bezahltem Urlaub bis zu fünf Arbeitstagen entscheiden die direkten Vorgesetzten. Bei länger dauerndem oder wiederkehrendem Urlaub entscheidet die Anstellungsinstanz nach Rücksprache mit der Leitung Personal.
1. Als Ausübung eines öffentlichen Amts gemäss § 14 Personalordnung gelten
a) die Arbeit als Mitglied eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Behörden und Kommissionen sowie kirchlicher Behörden;
b) die Tätigkeit als Expertin oder Experte an staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungen.
2. Die Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen gelten sinngemäss.
1. Als Teilnahme an Sitzungen der Personalverbände gemäss § 14 Personalordnung gilt die Mitwirkung
a) als Mitglied der von Personalverbänden gewählten Vorstände;
b) als Delegierte oder Delegierter von Personalverbänden in Dachorganisationen oder zwischenverbandlichen Arbeitsgemeinschaften;
c) als Mitglied der von Personalverbänden zur Behandlung von Personal- oder Fachfragen gebildeten Kommissionen oder von gewählten Personalausschüssen.
1. Bei jedem Dienstjubiläum gemäss § 18 der Lohnordnung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf einen Jubiläumstag in Form eines arbeitsfreien Tages.
2. Der Jubiläumstag ist spätestens innert sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des Jubiläums zu beziehen. Ansonsten verfällt der Anspruch.
1. Persönliche Angelegenheiten werden nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit erledigt.
2. Anspruch auf bezahlten Urlaub für persönliche Angelegenheiten besteht bei folgenden Ereignissen im nachgenannten Umfang
a) * Heirat der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters: 2 Tage; Heirat naher Angehöriger: 1 Tag
b) * ...
c) * ...
d) * Todesfall naher Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Personen: Bis zu 4 Tagen, je nach Aufwand und Reisezeit
e) * Betreuung von nahen Angehörigen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung bis zu 3 Tagen pro Ereignis; der Betreuungsurlaub beträgt höchstens zehn Tage pro Kalenderjahr
f) * Wohnungswechsel: 1 Tag
g) * Bei Vorladungen vor eine Behörde oder ein Gericht als Partei, Zeugin oder Zeuge, Auskunftsperson oder Expertin oder Experte im erforderlichen Umfang
3. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Reglements gelten alle Verwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, und die Schwiegereltern. Als Kinder gelten diejenigen Personen, zu denen ein Kindesverhältnis im zivilrechtlichen Sinne besteht.
4. In begründeten Fällen können die Vorgesetzten ausnahmsweise von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen Nachweis für den Urlaubsgrund verlangen.
1. Die Arbeitgeberin fördert die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Sie gewährt in der Regel bezahlten Urlaub und übernimmt die Kosten, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Weiterbildungskurse im Interesse der Arbeitgeberin besuchen. Weiterbildung im überwiegenden Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann angemessen unterstützt werden.
3. Über die Gewährung von bezahltem Urlaub entscheiden direkte Vorgesetzte und Anstellungsinstanz nach Massgabe von § 32 dieses Reglements. Eine Kombination von bezahltem und unbezahltem Urlaub ist möglich.
4. Hinsichtlich der Tragung der Kurskosten und weiterer Spesen entscheidet die Anstellungsinstanz nach Rücksprache mit der Leitung Personal im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen und des Spesenreglements.
5. Leistet die Arbeitgeberin Beiträge an die Weiterbildung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters von über CHF 5'000, werden die Modalitäten schriftlich vereinbart. Die Vereinbarung sieht eine vollständige oder teilweise Rückzahlung dieses Beitrags vor, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt ohne Zutun der Arbeitgeberin aufgelöst wird.
1. Lernende, die eine Berufslehre absolvieren, haben insbesondere für Prüfungsvorbereitungen Anspruch auf fünf Tage bezahlten Urlaub pro Lehrjahr (sogenannte Lerntage). Die Lerntage stehen den Lernenden zur flexiblen Nutzung zur Verfügung.
2. Der Bezug der Lerntage ist von den direkten Vorgesetzten unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse der Lernenden sowie unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu bewilligen.
3. Werden innert eines Lehrjahres Lerntage nicht bezogen, verfällt der Anspruch am Ende des Lehrjahres.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bis zum vollendeten 30. Altersjahr bezahlten Urlaub von bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit in einer kulturellen, sportlichen oder sozialen Organisation. Der Urlaub wird auch für die notwendige Aus- und Weiterbildung gewährt.
2. Der Zeitpunkt und die Dauer des Urlaubs werden frühzeitig mit den Vorgesetzten vereinbart. Dabei werden die beidseitigen Interessen berücksichtigt.
3. Die Lohnzahlung erfolgt unter Verrechnung mit allfälligen Lohnersatzzahlungen Dritter.
1. Die Anstellungsinstanz kann nach Rücksprache mit der Leitung Personal folgende Urlaube bewilligen
a) bezahlten oder unbezahlten Urlaub, namentlich zur Teilnahme von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an kulturellen und sportlichen Anlässen von nationaler Bedeutung;
b) unbezahlten Urlaub für die Betreuung und Begleitung von Angehörigen bei schweren Erkrankungen oder in schweren Lebenskrisen.
2. Im Falle von Bst. b) wird der bisherige Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten garantiert.
1. Über die Gewährung von unbezahltem Urlaub entscheiden direkte Vorgesetzte und Anstellungsinstanz nach Massgabe von § 32 dieses Reglements.
1bis. Der Bezug des Ferienguthabens des laufenden Kalenderjahrs und der Abbau älterer Ferienguthaben sind zu berücksichtigen.
2. Bei unbezahltem Urlaub von mehr als drei Monaten wird der Ferienanspruch entsprechend gekürzt.
1. Der Inhalt des Arbeitsvertrags kann durch Änderung der Personalordnung, der Lohnordnung oder durch spezialrechtliche Regelungen für bestimmte Berufsgruppen sowie durch nachgeordnete Bestimmungen auf Reglementsstufe jederzeit modifiziert werden.
1. Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag einschliesslich dienstfreier Samstag oder Sonntag, so wird der Urlaub nicht vor- oder nachgewährt.
2. Freiwillig nicht bezogener Urlaub begründet keinen Anspruch auf Ersatz.
3. Krankheit nach Antritt des Urlaubs verlängert diesen nicht.
1. Die Mitarbeiterin spricht den Beginn des Schwangerschafts- und des geplanten Mutterschaftsurlaubs gemäss § 15 Abs. 1 Personalordnung mit ihren direkten Vorgesetzten frühzeitig ab, spätestens aber drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft.
2. ...
1. Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht
a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder
b) bei einer Totgeburt, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
2. Eine verspätete Geburt zieht keine Kürzung des vereinbarten Mutterschaftsurlaubs nach sich.
3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnanspruch mit Ablauf der Befristung. Danach richtet sich die Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952.
1. Krankheit oder Unfall nach Antritt des Mutterschaftsurlaubs verlängert den Urlaub nicht.
2. Mitarbeiterinnen, die vor der Niederkunft einen Teil ihres Mutterschaftsurlaubs gemäss § 15 Abs. 1 der Personalordnung als Schwangerschaftsurlaub beziehen und während dieses Urlaubs krank werden oder verunfallen, haben Anspruch auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Ausmass der ärztlich bescheinigten Absenz in den letzten zwei Wochen vor der Niederkunft.
3. Auf Gesuch der Mitarbeiterin kann, sofern der Gesundheitszustand oder die arbeitsmedizinische Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird, die Gesamtdauer des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs um höchstens vier Wochen verlängert werden. Der frühestmögliche Beginn des verlängerten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs kann um maximal sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin vorverschoben werden.
1. Bei einem Spitalaufenthalt eines Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub bzw. der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 3 des Erwerbsersatzgesetzes um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um acht Wochen, sofern
a) * das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt und
b) * der Nachweis vorliegt, dass bereits vor der Niederkunft beschlossen wurde, die Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs fortzusetzen.
2. Der mindestens zweiwöchige Aufenthalt des Neugeborenen im Spital sowie die effektive Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen sind mit ärztlichem Attest zu belegen.
3. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
4. Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn
a) eine Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b) eine Mitarbeiterin einen Mutterschaftsurlaub nach § 15 Abs. 1 der Personalordnung bezieht.
1. Für die Zeit eines Schwangerschafts- oder Elternurlaubs wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der bisherige Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten garantiert.
1. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse kann auf Gesuch der Mitarbeiterin sowohl für die Zeit der Schwangerschaft als auch für die Zeit nach der Schwangerschaft der bisherige Beschäftigungsgrad geändert werden. Zuständig ist die Anstellungsinstanz.
2. Diese Bestimmung ist sinngemäss auf Väter anwendbar, welche Erziehungs- und Betreuungspflichten übernehmen.
1. Urlaub, Reduktion des Beschäftigungsgrads und weitere Punkte werden in einer Vereinbarung geregelt.
2. Zuständig ist die Anstellungsinstanz, welche sowohl den betrieblichen Erfordernissen wie auch den Interessen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters angemessen Rechnung trägt.
1. Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden.
2. Wird die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen, ist während des ersten Lebensjahres des Kindes die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderliche Zeit freizugeben. Davon wird als bezahlte Arbeitszeit angerechnet
a) bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: 30 Minuten
b) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten
c) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten
3. Die Anrechnung der Arbeitszeit erfolgt unabhängig davon, ob die stillenden Mitarbeiterinnen den Arbeitsplatz verlassen.
4. Die Stillzeit darf keine Mehrleistungen generieren.
1. Bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von acht Wochen, sofern das Adoptivkind bisher nicht im gleichen Haushalt lebte und nicht älter als 5 Jahre ist.
2. Arbeiten beide künftigen Adoptiveltern bei der Gemeinde, so besteht insgesamt nur ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von acht Wochen. Die künftigen Adoptiveltern können den Anspruch nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse unter sich aufteilen.
3. Krankheit oder Unfall nach Antritt des Adoptionsurlaubs verlängert den Urlaub nicht.
1. Mitarbeiter, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden, sowie die Ehefrau der Mutter im Sinne von Art. 255a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 haben einen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwanzig Arbeitstagen.
2. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
3. Wird der Vaterschaftsurlaub bezogen, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
4. Kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und hat der betreffende Mitarbeiter bzw. die Ehefrau der Mutter Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub, wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
5. Der Anspruch besteht auch bei Totgeburt, sofern die Schwangerschaft der Mutter des Kindes mindestens 23 Wochen gedauert hat.
1. Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s des Erwerbsersatzgesetzes, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3. Sind beide Eltern berufstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5. Die Anstellungsinstanz und die bzw. der Vorgesetzte sind unverzüglich über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen zu informieren.
6. Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Betreuungsurlaub bezieht.
7. Solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.
1. Die Mitarbeiterin, deren eingetragene Partnerin ein Kind zur Welt bringt, hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Arbeitstagen.
2. Die Modalitäten des Urlaubs richten sich nach § 46a.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auf Gesuch hin bei Geburt eines eigenen Kindes oder eines Kindes einer Partnerin oder Ehegattin sowie bei der Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine Adoption ein unbezahlter Urlaub gemäss § 15 Abs. 2 Personalordnung gewährt werden. Der unbezahlte Urlaub soll die Dauer von einem Jahr nach Niederkunft oder Adoption in der Regel nicht überschreiten.
2. Für die Gewährung eines unbezahlten Elternurlaubs ist die Anstellungsinstanz zuständig.
3. Den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird während des unbezahlten Urlaubs der bisherige Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten garantiert.
4. Arbeiten beide Eltern oder künftige Adoptiveltern bei der Gemeinde, so besteht insgesamt nur ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub gemäss Abs. 1. Die Eltern bzw. künftigen Adoptiveltern können den unbezahlten Urlaub frei untereinander aufteilen.
5. Die individuelle Regelung des unbezahlten Eltern- oder Adoptivurlaubs ist spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. vier Wochen vor Beginn des Adoptionsurlaubs schriftlich mit der Anstellungsinstanz zu vereinbaren.
1. Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach Ablauf der Probezeit zur Finanzierung eines unbezahlten Eltern- oder Adoptivurlaubs ihren 13. Monatslohn vorbeziehen.
2. Bei einem vorzeitigen Austritt findet eine Verrechnung mit der letzten Lohnzahlung statt.
1. Als Nebenbeschäftigung gelten alle Tätigkeiten gegen Entgelt, die ausserhalb der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin ausgeführt werden.
1. Die Meldung der Nebenbeschäftigung erfolgt an die Anstellungsinstanz. Diese kann verlangen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mündlich oder schriftlich weitere Auskünfte erteilt. Vorbehalten bleiben Amts- und Berufsgeheimnisse.
2. Nebenbeschäftigungen, bei denen das Entgelt monatlich den Betrag von 250 Franken oder der Zeitaufwand fünf Stunden pro Monat unterschreitet, sind nicht meldepflichtig. Vorbehalten und damit bewilligungspflichtig bleiben in jedem Fall jedoch Nebenbeschäftigungen, welche die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 lit. b und c Personalordnung erfüllen.
1. Für die Erteilung einer Bewilligung nach § 16 Abs. 2 Personalordnung ist die Anstellungsinstanz zuständig. Der Inhalt der Bewilligung kann auch ursprünglich oder nachträglich im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
2. Eine Bewilligung ist in der Regel zu verweigern, wenn
a) die aufgewendete Zeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollbeschäftigten Mitarbeiters mehr als 40 Stunden pro Monat beträgt;
b) die Nebenbeschäftigung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeit führt;
c) die Nebenbeschäftigung während den Ferien der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausgeübt werden soll und der Erholungszweck dadurch gefährdet erscheint;
d) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung nicht ordnungsgemäss gemeldet hat.
3. In den übrigen Fällen entscheidet die Anstellungsinstanz nach pflichtgemässem Ermessen. Sie versieht die Bewilligung mit den notwendigen Auflagen, namentlich zum Ausgleich von unvermeidlich in Anspruch genommener Arbeitszeit oder zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei Nebeneinnahmen über 10'000 Franken pro Jahr kann der darüber hinausgehende Betrag bis zu 80% abgeschöpft werden.
4. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht eine Melde-, Bewilligungs- oder Abgabepflicht nur, wenn die voraussichtliche Gesamtarbeitszeit einen Beschäftigungsgrad von 100% überschreitet oder eine Bedingung von § 16 Personalordnung erfüllt ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss.
1. Die direkten Vorgesetzten üben das Weisungsrecht im Einzelfall gemäss § 9 Abs. 1 Personalordnung aus.
1. Ist eine Nebenbeschäftigung nicht ordnungsgemäss gemeldet oder zur Bewilligung beantragt worden, ist die Anstellungsinstanz berechtigt, den künftigen Lohn der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bis maximal zum eingenommenen Entgelt der Nebenbeschäftigung zu kürzen, soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Arbeitszeit für die Nebenbeschäftigung in Anspruch genommen oder zusammen mit der Nebenbeschäftigung einen Beschäftigungsgrad von 100% überschritten hat. Art. 323b Abs. 2 des Obligationrechts ist anwendbar.
2. Arbeitsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
1. Die Annahme von Vorteilen gemäss § 20 Personalordnung und gemäss Art. 322quater und Art. 322sexies des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verboten.
2. Erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übliche Trinkgelder, übergeben sie diese unaufgefordert den in den verschiedenen Abteilungen und Gruppen bezeichneten Kassen. Über die Verwendung entscheiden die mit Trinkgeldern bedachten Arbeitsteams gemeinschaftlich. Sie haben über ihre Kasse nach Weisungen der Leitung Personal Buch zu führen und die Abteilungsleitenden und die Leitung Personal über den Verwendungszweck zu orientieren. Diese nehmen periodisch Einblick in die Buchführung und ergreifen die erforderlichen Massnahmen, wenn die Zuwendungen den Charakter unzulässiger Vorteile annehmen.
3. Sozial übliche Naturalgeschenke dürfen bis zum Wert von hundert Franken angenommen werden. Übersteigen die Geschenke diesen Wert, entscheidet die Anstellungsinstanz unter Beizug der Leitung Personal über deren Verwendung.
1. Die Arbeitgeberin richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihr Arbeitsverhältnis in Folge einer vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung beenden, ein Abschiedsgeschenk bis zum Wert von CHF 300 aus.
2. Zuständig ist die Leitung Personal.
1. Auf Antrag der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters genehmigt der Gemeinderat einen Katalog von freiwilligen Nebenleistungen mit entsprechendem Budgetrahmen.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zum Tragen von speziellen Kleidern verpflichtet werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen geboten ist. Als solche Gründe gelten etwa die Sicherheit am Arbeitsplatz und der Auftritt der Gemeinde gegen aussen.
2. Aus der Pflicht zum Tragen von speziellen Kleidern dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Mehrkosten entstehen.
1. Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sachschäden an Privateigentum ersetzen, wenn
a) der Schaden mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt,
b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht hat und
c) der Schaden nicht von dritter Seite gedeckt wird.
1. Die Anstellungsinstanz kann den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Gesuch Rechtsschutz im Sinne von § 25 Personalordnung gewähren, wenn
a) das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt;
b) die fragliche Handlung oder Unterlassung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde.
2. Der Rechtsschutz erfolgt in der Regel durch vollständige oder teilweise Übernahme der Partei- und Prozesskosten. Bevorschussung ist möglich.
3. Ist mit Kosten von über 5000 Franken zu rechnen, entscheidet der Gemeinderat.
1. Dauert die Arbeitsunfähigkeit gemäss § 12 Personalordnung länger als drei Arbeitstage, reicht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den direkten Vorgesetzten unaufgefordert und spätestens sieben Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis ein.
1bis. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate, ist ein fachärztliches Arztzeugnis einzureichen.
2. Fehlen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederholt, können die direkten Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Leitung Personal ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag verlangen.
3. Bestehen Zweifel an einem eingereichten Arztzeugnis, kann eine Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss § 8 dieses Reglements erfolgen.
1. Streitigkeiten betreffend das Arbeitsverhältnis werden wenn immer möglich einvernehmlich geregelt.
1. Die Leitung Personal stellt die Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten bei der Umsetzung der übergeordneten Personalstrategie und der Führungsrichtlinien sicher. Sie wirkt darauf hin, dass in der Gemeindeverwaltung professionelle und zeitgemässe Personalarbeit geleistet wird, und erbringt abteilungsübergreifende Dienstleistungen im Bereich des Personalmanagements.
2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Leitung Personal fachliche Weisungskompetenz. Die Funktion ist direkt der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter unterstellt.
1. Der Personalbereich berät die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vorgesetzte bei dienstlichen oder einfachen privaten Fragestellungen. Entsprechende Anfragen werden vertraulich behandelt. Bei Bedarf wird an eine externe Fachstelle vermittelt.
2. Die Arbeitgeberin sorgt ausserdem
a) * für eine niederschwellige externe Sozialberatung;
b) * ...
c) * für externe Beratungsangebote im Zusammenhang mit Konflikten, Mobbing oder sexueller Belästigung.
3. ...
4. Die Beratungen werden vertraulich behandelt.
1. Von sexueller Belästigung betroffene Personen haben einen Anspruch auf Beratung und Begleitung durch eine externe Vertrauensperson. Die externen Vertrauenspersonen können auch von Vorgesetzten beigezogen werden.
2. Es stehen mindestens eine weibliche und eine männliche Vertrauensperson zur Verfügung. Es ist zu gewährleisten, dass sich Betroffene an Vertrauenspersonen des gleichen Geschlechts wenden können.
3. Zu den Aufgaben der externen Vertrauenspersonen gehören insbesondere
a) Beratung und Unterstützung der betroffenen Person;
b) Ergreifen informeller Schritte auf Wunsch und in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person, mit dem Ziel, den sexuellen Belästigungen ein Ende zu setzen;
c) Information über das aufsichtsrechtliche Anzeigeverfahren, Aufzeigen der straf- bzw. zivilrechtlichen Möglichkeiten und Darlegung der Voraussetzungen sowie der möglichen Konsequenzen dieser Schritte gegenüber der betroffenen Person.
4. Aus sexueller Belästigung dürfen der betroffenen Person, sowie Personen, die solche Vorfälle melden oder Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen, keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen.
1. Abklärungen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung erfolgen durch eine von der Arbeitgeberin eingesetzte externe, unabhängige Untersuchungsperson mit einer juristischen Ausbildung.
2. Sie ermittelt den Sachverhalt, sobald betroffene Personen bei ihr vorstellig werden, führt das Abklärungsverfahren mit den beteiligten Personen durch, befragt die Vertrauenspersonen und zieht nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin weitere Fachpersonen bei.
3. Je nach Ausgang des Abklärungsverfahrens beantragt sie angemessene Massnahmen bei der Anstellungsinstanz.
4. Die untersuchende Person wird auch mit der Durchführung des Abklärungsverfahrens beauftragt, wenn Dritte von Mitarbeitenden am Arbeitsort oder Einsatzort sexuell belästigt werden oder wenn Dritte Mitarbeitende am Arbeitsort oder Einsatzort sexuell belästigen. Die Abs. 2 und 3 gelten in diesen Fällen sinngemäss.
1. Wichtige individuelle Mitteilungen werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt. Als wichtige Mitteilungen gelten namentlich die Bemängelung des Verhaltens nach § 31 Abs. 3 Personalordnung oder der Verweis nach § 42 Abs. 2 Personalordnung durch die direkten Vorgesetzten.
2. Beschwerden betreffend das Arbeitsverhältnis gemäss § 44 Personalordnung, Gesuche und andere Anliegen beantworten direkte Vorgesetzte und Anstellungsinstanz auf Verlangen schriftlich. Das Recht auf Aussprache gemäss § 44 Abs. 1 Personalordnung bleibt vorbehalten.
3. Verlangen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich zur persönlichen oder schriftlichen Mitteilung den Erlass einer rekursfähigen Verfügung, so haben sie dies innert 10 Tagen bei der Anstellungsinstanz anzumelden.
4. Die Auferlegung einer Bewährungsfrist kann nicht selbständig mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen können im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen eine nachfolgende Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme geltend gemacht werden.
1. Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber dürfen bearbeitet werden, soweit eine Bearbeitung für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens sowie für die Lohnbuchhaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses notwendig ist.
1bis. Besondere Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen bearbeitet werden, soweit eine Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement, mit der Abwicklung der Sozialversicherungsleistungen oder mit personalrechtlichen Massnahmen notwendig ist.
1ter. Die Arbeitgeberin betreibt ein digitales Personalinformationssystem, in welchem auch besondere Personendaten bearbeitet werden dürfen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalbereichs und der Lohnbuchhaltung sowie die direkten Vorgesetzten, die Anstellungsinstanz und die für den technischen Support verantwortliche Stelle haben Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.
2. Das Akteneinsichtsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihre Personalakten richtet sich nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht.
3. Unterlagen mit Personendaten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten. Vorbehalten bleibt eine weitere Aufbewahrung mit Zustimmung der betroffenen Person.
4. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt gemeinsam mit der Leitung Personal in einer Richtlinie die datenschutzrechtlichen Vorgaben für das digitale Personalinformationssystem, insbesondere die Datenbearbeitung, die Zugriffsberechtigungen, die Aufbewahrung und die Löschung von Personaldaten.
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitseinsatz bei der Gemeinde Riehen haben ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz. Diskriminierungen, Mobbing und sexuelle Belästigungen werden von der Arbeitgeberin nicht geduldet.
2. Die Arbeitgeberin sorgt mit geeigneten Informations-, Schulungs- und Präventionsmassnahmen für ein Arbeitsklima, das Diskriminierungen, Mobbing und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt.
3. Führungsverantwortliche sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine diskriminierungs- und belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich.
4. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt in Richtlinien den Schutz der persönlichen Integrität und das interne Verfahren bei Vorfällen im Zusammenhang mit Mobbing oder sexueller Belästigung.
1. Offene Stellen werden in der Regel ausgeschrieben.
2. Sind geeignete, fachlich und persönlich qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden, können die Stellen ohne öffentliche Ausschreibung intern besetzt werden.
3. Bei Teilzeitstellen mit kleinem Pensum und bei befristeten Arbeitsverträgen kann die Anstellungsinstanz von einer Ausschreibung absehen.
1. Für den Erlass von Verfügungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Anstellungsinstanzen bzw. die Vorgesetzten gemäss Personalordnung zuständig. Die Anstellungsinstanzen ziehen vor ihrem Entscheid die Leitung Personal und die direkten Vorgesetzten bei. Sind die direkten Vorgesetzten zuständig, ziehen diese ebenfalls die Leitung Personal bei.
2. Die verfügende Instanz hört die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Erlass der Verfügung mündlich oder schriftlich an. Bei einer mündlichen Anhörung können sich die Betroffenen von einer Person ihres Vertrauens begleiten oder vertreten lassen.
3. Bei Verfügungen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung werden zusätzlich die beauftragte externe Vertrauensperson und die beauftragte untersuchende Person angehört.
4. Mitarbeitende, welche von einer sexuellen Belästigung betroffen sind, können nach Abschluss des Abklärungsverfahrens eine Verfügung verlangen mit der
a) * eine drohende sexuelle Belästigung verboten oder unterlassen wird;
b) * eine bestehende sexuelle Belästigung beseitigt wird;
c) * eine sexuelle Belästigung festgestellt wird, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt;
d) * gegebenenfalls eine Entschädigung festgesetzt wird.
5. Mitarbeitende, die einer sexuellen Belästigung verdächtigt werden, können nach Abschluss des Abklärungsverfahrens bei ihrer Anstellungsinstanz den Erlass einer Verfügung verlangen, mit der festgestellt wird, dass keine sexuelle Belästigung erfolgt ist.
1. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von § 43 Abs. 1 Personalordnung ist namentlich zulässig, wenn
a) ein Verbrechen oder Vergehen in Frage steht;
b) zu befürchten ist, dass die weitere Abklärung des Sachverhalts erschwert würde;
c) zu befürchten ist, dass durch die weitere Beschäftigung der Arbeitsbetrieb oder die Dienstleistungen der Gemeinde beeinträchtigt würden;
d) eine von sexueller Belästigung betroffene Person zu schützen ist.
2. Unaufschiebbare Massnahmen im Sinne von § 43 Abs. 2 Personalordnung werden angeordnet, wenn unmittelbar Gefahr für Leib, Leben oder für Sachgüter besteht.
3. Vorsorgliche Massnahmen sind so rasch als möglich durch definitive Massnahmen zu ersetzen.
1. Bei Aushandlung und Festsetzung von Abfindungen gemäss § 35 Abs. 3 Personalordnung und § 37 Abs. 1 Personalordnung berücksichtigt die Anstellungsinstanz namentlich folgende Gesichtspunkte
a) Mitverschulden von Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Arbeitgeberin;
b) bisherige Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
c) bisherige Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
d) Dauer des Arbeitsverhältnisses;
e) Prozessrisiko.
2. Über Abfindungen entscheidet in jedem Fall der Gemeinderat. Im übrigen gelten die allgemeinen Finanzkompetenzen.
1. Gegen die Verfügung der Anstellungsinstanz kann gemäss § 45 Personalordnung Rekurs bzw. Einsprache an den Gemeinderat ergriffen werden.
2. Die aufschiebende Wirkung richtet sich nach § 46 Personalordnung.
3. Bei Verfahren betreffend sexueller Belästigung sind die zuständige Vertrauensperson und die beauftragte untersuchende Person anzuhören. Sie geben eine fachliche Empfehlung ab.
4. Die von einer sexuellen Belästigung Betroffenen können beantragen, dass im Rahmen einer allfälligen Anhörung auf eine Gegenüberstellung verzichtet wird.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie die Abteilungsleitenden sorgen für eine gebührende Orientierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1. Ein Personalausschuss wird eingesetzt, wenn dies in einer Abteilung der Gemeindeverwaltung die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich verlangt.
2. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend Personalausschüsse in der öffentlichen Verwaltung vom 11. Februar 1973.
1. Beim Erlass von Beschlüssen des Gemeinderats und von generellen Weisungen der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, welche eine Vielzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, werden Personalverbände und Personalausschüsse angehört. Weichen der Gemeinderat bzw. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter von deren Stellungnahmen ab, so begründen sie ihre Haltung auf Verlangen schriftlich.
2. Bei Gesetzgebungsvorhaben und wichtigen Projekten kann der Gemeinderat zur Vorbereitung des Geschäfts eine paritätisch zusammengesetzte Kommission einsetzen.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erlässt gemeinsam mit der Leitung Personal ergänzende Weisungen oder Richtlinien.
2. Diese regeln insbesondere
a) die Jahresarbeitszeit
abis) * die Gestaltung der Arbeitszeit
b) die Übertragung von Ferien auf das nächste Kalenderjahr
c) die Gewährung von Urlaub zur Regelung dringender persönlicher Angelegenheiten und den weiteren Urlaub
d) die Entgegennahme von Trinkgeldern und Geschenken
e) die Ausrichtung eines Abschiedsgeschenks bei Pensionierung
f) * die Personalwohnungen
g) * die Sollarbeitszeit und Absenzen bei Teilzeitmitarbeitenden
1. Sollten Mehrleistungsguthaben im 2015 aus betrieblichen Gründen nicht oder nur teilweise durch Freizeit kompensiert werden können, werden die Jahresarbeitszeitsaldi von über 20 Stunden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per 31.12.2015 auf 20 Stunden gekürzt.
2. Die gekürzten Mehrleistungen werden durch eine einmalige Barvergütung abgegolten.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen für einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen mit besonders starken saisonalen Schwankungen.
1. Der Gemeinderat entscheidet über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Abteilungsleitenden sowie der Leitungen der Stabsstellen.
2. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche direkt den Abteilungsleitenden und den Leitungen der Stabsstellen unterstellt sind. Bei der Begründung, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Stellvertretungen von Abteilungs- oder Stabsleitenden sowie weiteren Schlüsselstellen, ist die Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats notwendig.
3. Die Abteilungsleitenden entscheiden über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals der Verwaltung. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Schulrecht.
4. Die Anstellungsinstanzen treffen ihren Entscheid unter Beizug der direkten Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Leitung Personal.
1. Für Abteilungsleitungen und Leitungen der Stabsstellen, die am 31. Dezember 2024 Mitglieder der Erweiterten Geschäftsleitung sind, ist die Vertrauensarbeitszeit gemäss § 19d fakultativ und wird individuell vereinbart.
2. Im Rahmen der Vereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit regeln die Vertragsparteien die Modalitäten für den Umgang eines allfälligen bestehenden Guthabens von Mehrleistungen im Zeitpunkt des Beginns der Vertrauensarbeitszeit.
3. Wird die Vereinbarung betreffend Vertrauensarbeitszeit unterjährig oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgehoben, reduziert sich der Anspruch auf zusätzliche Ferientage gemäss § 19e anteilmässig.
1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
a) Ordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten vom 1. Januar 1977
b) Reglement betreffend die Anordnung und Vergütung von Überzeitarbeit vom 1. Januar 1977
c) Reglement betreffend die Nebenbeschäftigung der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 9. August 1994
d) Reglement betreffend Ferien und Urlaub der Beamtinnen, Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 3. Oktober 1995
e) Reglement für die gleitende Arbeitszeit (GAZ) für die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung vom 9. März 1988
f) Ordnung betreffend die Abgabe von Dienst- und Arbeitskleidern vom 17. März 1982
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 wirksam.
1. Im Rahmen der Stellenbewerbungen dienen die vertrauensärztlichen Untersuchungen der Abklärung, ob sich Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber zur Ausübung der entsprechenden Stelle eignen, insbesondere, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen, wenn die zu besetzende Stelle mit erheblicher körperlicher Arbeit verbunden ist oder wenn in anderer Weise ein guter gesundheitlicher Allgemeinzustand der Stellenbewerbenden für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
2. Kann das Ergebnis der Untersuchung nicht vor Ablauf der Probezeit erlangt werden, verlängert sich die Probezeit bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Ergebnisses, längstens jedoch bis zu sechs Monaten.
3. Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Ablauf der Probezeit ist möglich, wenn Zweifel an der Eignung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur weiteren Ausübung der entsprechenden Stelle bestehen. Die Anordnung ist in jedem Fall möglich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mehr als drei Monate innerhalb eines Jahres durch Unfall oder Krankheit verhindert ist oder begründete Zweifel an der Richtigkeit eingereichter Arztzeugnisse bestehen.
4. Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung erfolgt durch die für das Betriebliche Gesundheitsmanagement zuständige Person nach Rücksprache mit der Anstellungsinstanz. Bei Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung wahren die Anstellungsinstanz und alle Beteiligten die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person bestmöglich.
5. Die Arbeitgeberin beauftragt eine externe Stelle aus dem Bereich Arbeitsmedizin zur Durchführung von vertrauensärztlichen Untersuchungen. Ihr Ergebnis geht einem privaten Zeugnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vor.
6. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung zum Abschluss von Versicherungen gemäss § 26 Personalordnung und zur Wahrung der entsprechenden Ansprüche.
1. Die Anstellungsinstanz verlangt vor der Anstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einen aktuellen Privatauszug aus dem massgeblichen Strafregister.
1bis Von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern, die sich für eine Tätigkeit bewerben, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, verlangt die Anstellungsinstanz einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug aus dem massgeblichen Strafregister. Dies gilt auch im Rahmen eines Funktionswechsels oder bei einer Änderung der bisherigen Funktion.
2. Privat- und Sonderprivatauszüge werden während des Arbeitsverhältnisses verlangt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf zulässige Fragen der Anstellungsinstanz nach Vorstrafen möglicherweise unrichtige Auskünfte erteilt hat.
3. Die Sonderprivatauszüge werden regelmässig überprüft.
1. Diese Ordnung findet Anwendung auf alle öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit nicht besondere Bestimmungen anwendbar sind.
2. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bleiben spezielle Regelungen vorbehalten.
1. Die Beurteilung des individuellen Leistungsbeitrags erfolgt im Rahmen des Mitarbeiterförderungssystems.
1. Bei Neueintritt oder verwaltungsinternem Wechsel der Stelle wird das individuelle Gehalt im zugeordneten Anforderungsniveau auf der mittleren Lohnkurve bzw. auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung festgelegt.
2. Massgebend sind sowohl berufliche wie ausserberufliche Erfahrungen.
2bis. Führt ein verwaltungsinterner Stellenwechsel in eine Funktion mit tieferem Anforderungsniveau, wird das Gehalt auf der mittleren Lohnkurve bzw. auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve festgelegt. Dabei wird die nutzbare Erfahrung berücksichtigt. Vorbehalten bleibt § 12 dieser Ordnung.
3. Entsprechen die Qualifikationen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nicht vollständig den Anforderungen der Stelle oder lässt sich die Leistungsfähigkeit nicht klar einschätzen, wird eine tiefere Lohnkurve als Einstiegslohn gewählt.
4. Entsprechen die Qualifikationen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nicht vollständig den Anforderungen einer pädagogischen Funktion ohne Leistungslohnkomponente, erfolgt die Einreihung auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve gemäss Abs. 1. Ein Zuwachs der Erfahrungsstufen erfolgt erst, wenn die notwendigen Qualifikationen nachträglich erfüllt sind.
1. Erfolgt ein interner Stellenwechsel, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die für die bisherige Stelle erforderlichen Fähigkeiten unverschuldet verloren hat, so kann das bisherige individuelle Gehalt als Soziallohn bewilligt werden, wenn das neue Gehalt niedriger wäre als das bisherige.
2. Der Soziallohn bleibt auf der bisherigen Erfahrungsstufe stehen, bis allenfalls der Lohnanspruch die Lohnkurve der neuen Stelle erreicht. Bis zu diesem Zeitpunkt wird nur noch der Teuerungsausgleich gewährt.
1. Haben sich die Anforderungen an eine Stelle erheblich geändert, so wird eine Neueinreihung gemäss § 11 dieser Ordnung vorgenommen.
2. Sind die Anforderungen geringer geworden und resultiert daraus eine Neueinreihung in einem tieferen Anforderungsniveau, gilt § 11 Abs. 2bis dieser Ordnung.
1. Der Gemeinderat überprüft periodisch das Lohnsystem auf Marktkonformität und unterbreitet dem Einwohnerrat allfällige Anpassungen.
1. Wird auf Anordnung der direkten Vorgesetzten Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, richtet die Arbeitgeberin folgende Zuschläge aus
a) Sonn- und Feiertagsarbeit: 75%
b) Nachtarbeit: 50% auf das individuelle Gehalt.
2. Samstags- oder Abendarbeit sind nur zuschlagsberechtigt, wenn das Personalrecht einen entsprechenden Anspruch vorsieht. Es werden in diesen Fällen folgende Zuschläge gewährt
a) Samstagsarbeit: 50%
b) Abendarbeit: 25% auf das individuelle Gehalt.
3. Die Zuschläge sind nicht kumulierbar. Es gilt der höchste anwendbare Zuschlag.
4. Keine Zuschläge werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anforderungsniveaus 9 und höher ausgerichtet.
5. Die Bestimmungen über Vergütungen für ausserordentliche Einsätze bleiben vorbehalten.
1. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in ihrer arbeitsfreien Zeit für einen Soforteinsatz bei Schneefall, Glatteis, Unwetter oder anderen Ereignissen aufgeboten, erhalten sie für diesen ausserordentlichen Einsatz eine Umtriebsentschädigung.
2. Keine Zuschläge werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anforderungsniveaus 9 und höher ausgerichtet.
1. Für einen hervorragenden Einsatz oder Beitrag zur Lösung einer Aufgabenstellung können spontane Anerkennungsprämien an Einzelpersonen oder Teams ausgerichtet werden.
2. Sie können auch für betriebliche Verbesserungsvorschläge von einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder Teams ausgerichtet werden.
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird nach 10 und jeweils 5 weiteren Dienstjahren eine Treueprämie ausgerichtet.
2. Diese entspricht beim 10. und 15. Dienstjahr einem Viertel des Monatslohns, beim 20. Dienstjahr einem halben Monatslohn, beim 25., 30. und 35. Dienstjahr einem ganzen Monatslohn. Beim 40. Dienstjahr entspricht die Treueprämie zwei Monatslöhnen.
3. Die Treueprämie kann, soweit der Betrieb es erlaubt, in bezahlte Ferientage umgewandelt werden.
1. Für Stellvertretungen kann eine Zulage ausgerichtet werden. Dies gilt auch für die zeitlich limitierte Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe, welche gemäss Funktionsraster höher eingereiht wäre.
2. Der besondere Arbeitseinsatz muss von der Anstellungsinstanz angeordnet sein und zusammenhängend länger als acht Wochen dauern. Die Zulage wird für die darüber hinausgehende Zeit gewährt.
3. Die Zulage ist anzupassen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung geändert haben.
1. Das Lohnsystem der Gemeinde Riehen umfasst
a) das individuelle Gehalt,
b) die Lohnnebenleistungen und
c) die Familien- und Unterhaltszulagen.
1. Der Gemeinderat kann aufgrund der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt oder zur Gewinnung oder Erhaltung von qualifiziertem Personal für einzelne Stellen sowie für Berufsgruppen oder Teilen davon ausnahmsweise eine befristete Zulage gewähren.
2. Diese Zulagen dürfen höchstens 15% des Bruttolohns des Anforderungsniveaus betragen, in welchem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eingereiht ist.
1. Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2. Der Gemeinderat kann in Abweichung der gesetzlichen Mindestansätze höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen.
1. Mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss § 21 haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Anspruch auf Unterhaltszulagen. Der Anspruch erlischt in der Regel mit dem Verlust des Anspruchs auf Familienzulagen.
2. Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten aufkommen. Davon ausgenommen ist die Unterhaltspflicht der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie der Partnerin oder des Partners in faktischer Lebensgemeinschaft.
3. Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Reglement. Insbesondere regelt er die Höhe der Unterhaltszulagen sowie den Wegfall des Anspruchs. Er kann weitere Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgrundlagen festlegen.
1. Das individuelle Gehalt wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt.
2. Familien- und Unterhaltszulagen sowie weitere Zulagen, Zuschläge oder Vergütungen werden in die Berechnung des 13. Monatslohns nicht einbezogen.
1. Grundlage für die Berechnung des pensionskassenversicherten Lohns ist das individuelle Gehalt (inkl. 13. Monatslohn).
2. Prämien, Zulagen, Zuschläge und Vergütungen werden beim versicherten Lohn nur berücksichtigt, wenn die Pensionskassenregelungen für die Gemeinde Riehen dies vorsehen.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus betrieblichen Gründen während des Arbeitsverhältnisses eine Dienstwohnung bewohnen, entrichten hierfür eine vergünstigte Miete.
1. Beim Ableben von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern haben die Erbberechtigten Anspruch auf den vollen Lohn für den laufenden Monat.
2. Hinterlassen bei der Vorsorgeeinrichtung versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Angehörige, für die sie massgeblich aufzukommen hatten, so haben diese während der nächstfolgenden 3 Monate Anspruch auf den zuletzt bezogenen Lohn (ohne Sozialabzüge).
3. Die an die Angehörigen ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen für diesen Zeitraum werden mit dem Anspruch verrechnet.
1. Haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutz- oder Zivildienst zu leisten, erhalten sie während dieser Zeit ihren vollen Lohn.
2. Dauern diese Einsätze pro Jahr länger als die Dauer einer Rekrutenschule, so wird für die darüber hinausgehende Zeit der Lohn gemäss der Erwerbsersatzgesetzgebung ausbezahlt.
1. Die Arbeitgeberin fordert zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurück oder verrechnet sie.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen nicht verrechnen.
1. Die in der Lohntabelle aufgeführten Ansätze gemäss Anhang 3 zu dieser Ordnung werden grundsätzlich jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres neu festgesetzt. Der Gemeinderat kann allerdings in Abwägung der Situation des Gemeindehaushalts und der Interessen des Personals ausnahmsweise beschliessen, die Teuerung nur teilweise oder gar nicht auszugleichen.
2. Die Zulage für Stellvertretungen oder Übernahme zusätzlicher Aufgaben, die persönliche Zulage sowie die Familien- und Unterhaltszulagen werden ebenfalls im gleichen Ausmass der Teuerung angepasst.
3. Bezüglich der laufenden Renten beschliesst der Gemeinderat jährlich über eine Anpassung an die Teuerung, sofern diese höher ist als der allenfalls durch die Pensionskasse finanzierte Teuerungsausgleich. Er trifft seinen Entscheid in Abwägung der Situation des Gemeindehaushalts und der Interessen der Rentnerinnen und Rentner.
1. Das individuelle Gehalt ist abhängig
a) von den Anforderungen an die Stelle,
b) von der nutzbaren Erfahrung und
c) vom individuellen Leistungsbeitrag.
1. Der Gemeinderat kann in Abwägung der Situation des Gemeindehaushalts und der Interessen des Personals eine generelle Reduktion des Anstiegs der Erfahrungsstufen für alle Anforderungsniveaus beschliessen.
1. Der Einwohnerrat kann eine Reallohnerhöhung gewähren, indem er eine lineare Anhebung der in der Lohntabelle festgelegten Lohnansätze gemäss Anhang 3 vornimmt.
1. Gegen Verfügungen, welche sich auf diese Ordnung stützen, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rekurs beim Gemeinderat erheben.
2. Erlässt der Gemeinderat als Anstellungsinstanz selber eine Verfügung, so kann mittels Einsprache eine erneute Beurteilung durch den Gemeinderat verlangt werden. Die Verfahrensbestimmungen über den Rekurs sind analog anwendbar.
3. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Fristen sind nicht erstreckbar.
4. Das Verfahren und die aufschiebende Wirkung richten sich nach den §§ 46-48 der Personalordnung.
1. Der Gemeinderat bestellt auf seine eigene Amtszeit von vier Jahren einen Beirat in Lohnsachen, welcher bei Rekursen und Einsprachen gemäss § 32 eine Stellungnahme zuhanden des Gemeinderats abgibt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Beirat hat eine beratende Funktion und ist weisungsunabhängig.
3. Er setzt sich paritätisch aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberin und der Personalverbände sowie einer von beiden Seiten akzeptierten, neutralen Leitung zusammen.
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche ein Rekurs- oder Einspracheverfahren angehoben haben, können eine Anhörung vor dem Beirat verlangen.
1. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere
a) die Entlöhnung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse;
b) die Zuständigkeit zur Zuordnung der Stellen und zur Lohnfestsetzung;
c) die Modellumschreibungen;
d) die Beurteilung des individuellen Leistungsbeitrags;
e) die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung;
f) die Voraussetzungen der Anpassung der ersten Einstufung;
g) die Vergütung für ausserordentliche Einsätze;
h) die spontane Anerkennungsprämie;
i) die Prämien;
j) die Zulage für Stellvertretungen oder Übernahme zusätzlicher Aufgaben;
k) die persönliche Zulage;
l) die Familien- und Unterhaltszulagen;
m) die Lohnauszahlung;
n) die Vergünstigung von Dienstwohnungen.
1. Die bei Wirksamwerden dieser Ordnung in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden ab 1. Juli 2009 nach den Bestimmungen der neuen Lohnordnung entlöhnt.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Entlöhnung noch gemäss Besoldungsordnung vom 29. September 1971, einschliesslich der bislang individuell vergüteten Zulagen und Zuschläge (Wasser- und Schmutzzulagen, Zuschläge für Abend-, Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, Abwartsentschädigungen und Haushaltszulagen). Die §§ 16-22 der neuen Lohnordnung (Vergütung für ausserordentliche Einsätze, Prämien, Zulage für Stellvertretungen, persönliche Zulage, Familien- und Unterhaltszulagen) sowie die übrigen Bestimmungen, die nicht das individuelle Gehalt betreffen, kommen jedoch bereits mit Wirksamwerden dieser Ordnung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Anwendung.
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche bei Wirksamkeit dieser Ordnung einen Funktionswechsel vornehmen, werden wie Neueintritte nach den neuen Bestimmungen entlöhnt.
1. Die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden bei der erstmaligen Einreihung in die zutreffenden Anforderungsniveaus eingereiht. Die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung wird bei der individuellen Positionierung berücksichtigt.
2. Massgeblich für die Zuordnung zur passenden Lohnkurve des betreffenden Anforderungsniveaus ist die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ordnung vergütete individuelle Besoldung. Dazu gehören die Grundbesoldung, zuzüglich der in den letzten drei Kalenderjahren vor Wirksamwerden dieser Ordnung durchschnittlich bezogenen Wasser- und Schmutzzulagen, Zuschläge für Samstags- und Abendarbeit, Abwartsentschädigungen und Haushaltszulagen.
3. Bei dieser Zuordnung wird auf die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet. Vorbehalten bleiben die §§ 37-39.
4. Die Einreihung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens drei Monate zum Voraus in Form einer Änderung des Arbeitsvertrags mitzuteilen. Sie können die Einreihungsverfügung gemäss § 32 beim Gemeinderat anfechten. Dieser entscheidet nach Anhörung des Beirats.
1. Führt die Einreihung gemäss § 36 zu einer Positionierung, die über dem Lohnspektrum des zutreffenden Anforderungsniveaus liegt, ergibt sich eine Besitzstandssituation.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Besitzstand haben Anspruch auf Ausgleich der Teuerung gemäss § 29 für Lohnbezüge bis CHF 60'000 (Jahresbruttolohn). Darüber hinausgehende Lohnbezüge sind vom Teuerungsausgleich ausgenommen.
3. Bei Teilzeitpensen reduziert sich die massgebliche Limite der Lohnbezüge entsprechend dem individuellen Beschäftigungsgrad.
4. Diese Besitzstandsregelung gilt so lange, bis die Lohnbezüge dem individuellen Gehalt auf der obersten Lohnkurve des Anforderungsniveaus entsprechen, welchem sie bei der ersten Einreihung zugeordnet wurden. Ab dann gestaltet sich die weitere Lohnentwicklung gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung (§ 9ff.).
1. Führt die Einreihung gemäss § 36 zu einer Positionierung, die unter dem Lohnspektrum des zutreffenden Anforderungsniveaus liegt, so erfolgt die Zuordnung auf die drittunterste Lohnkurve (D) des betreffenden Anforderungsniveaus.
2. Die weitere Lohnentwicklung gestaltet sich gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung (§ 9ff.).
1. Führt die Einreihung gemäss § 36 zu einer Positionierung, die innerhalb des Lohnspektrums unter der drittuntersten Lohnkurve des zutreffenden Anforderungsniveaus liegt, so erfolgt die Zuordnung auf eben diese drittunterste Lohnkurve (D) des betreffenden Anforderungsniveaus.
2. Die weitere Lohnentwicklung gestaltet sich gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung (§ 9ff.).
1. Der Einwohnerrat legt den Funktionsraster mit den Anforderungsniveaus im Anhang 1 zu dieser Ordnung fest.
2. Der Funktionsraster umfasst 13 Anforderungsniveaus. Die Stelle mit den höchsten Anforderungen wird dem Anforderungsniveau 13 zugeordnet.
3. Berücksichtigt werden dabei
- die Anforderungen an die Stelle hinsichtlich Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz,
- die physische und psychische Beanspruchung und
- die Arbeitsbedingungen.
1. Erhöht sich aufgrund dieser Ordnung das individuelle Gehalt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, so hat sie oder er die versicherungstechnischen Zusatzkosten für die berufliche Vorsorge zu übernehmen, soweit nicht auf eine Höherversicherung verzichtet wird. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Pensionskasse.
1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ordnung 10 und mehr Dienstjahre geleistet haben, bleibt der Anspruch auf das Jubiläumsgeschenk gemäss Besoldungsordnung vom 29. September 1971 gewahrt.
2. Der Gemeinderat regelt das Nähere in einem Reglement.
1. Für Lohnstreitigkeiten gelten noch die Ordnung über die Besoldung der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen (Besoldungsordnung) vom 29. September 1971 und die massgebenden Ausführungsbestimmungen, soweit sich der zu beurteilende Sachverhalt vor Wirksamwerden der neuen Lohnordnung verwirklicht hat.
2. Verfahrensvorschriften der neuen Lohnordnung werden nach Möglichkeiten angewendet.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer pädagogischen Funktion ohne Leistungslohnkomponente, welche am 31. Juli 2015 bei den Gemeindeschulen angestellt sind, werden per 1. August 2015 nach den neuen Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 7a, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 dieser Ordnung entlöhnt. Vorbehalten bleiben die §§ 42c bis 42e.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche auf diesen Zeitpunkt einen Funktionswechsel vornehmen, werden nach den Bestimmungen entlöhnt, welche für Neueintritte gelten.
1. Im Rahmen der Überführung werden die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den zutreffenden Anforderungsniveaus auf der für die entsprechende Funktion geltenden speziellen Lohnkurve gemäss Anhang 2A eingereiht.
2. Bei der Festlegung des individuellen Gehalts wird die bisherige Erfahrungsstufe berücksichtigt.
1. Führt die Neueinreihung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche am 31. Juli 2015 keinen Besitzstand gemäss den Regelungen der Schulordnung oder des Schulreglements haben, zu einer Positionierung ihres individuellen Gehalts über der zutreffenden speziellen Lohnkurve, ergibt sich per 1. August 2015 eine frankenmässige Besitzstandssituation.
2. Führt die Neueinreihung bei Lehrpersonen und Fachpersonen Logopädie, welche am 31. Juli 2015 einen frankenmässigen Besitzstand gemäss den § 40 oder § 45n der Schulordnung bzw. § 55e des Schulreglements haben, zu einer Positionierung ihres individuellen Gehalts über der zutreffenden speziellen Lohnkurve, gilt der bisherige frankemässige Besitzstand weiter.
3. In allen Fällen gemäss Abs. 1 und 2 haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Lohnzahlung gemäss bisheriger Entlöhnung (frankenmässiger Besitzstand) bis zum Zeitpunkt, in welchem ihre Entlöhnung derjenigen der zutreffenden speziellen Lohnkurve entspricht.
4. Der Teuerungsausgleich richtet sich in diesem Fall nach § 37 Abs. 2 dieser Ordnung.
1. Lehrpersonen, für welche die Übernahmeregelungen der Schulharmonisierung (Aufhebung Orientierungs- und Weiterbildungsschulen) gemäss den §§ 45a bis 45h der Schulordnung gelten, behalten ihren bisherigen Besitzstand. Sie werden weiterhin gemäss den § 45b Abs. 1 und 2 sowie § 45c Abs. 1 der Schulordnung entlöhnt.
2. Diese Regelung gilt bis zum Zeitpunkt, in welchem ihre Entlöhnung abweichend von § 45b Abs. 2 der Schulordnung (bisherige Lohnkurve C) derjenigen der zutreffenden speziellen Lohnkurve entspricht.
3. Ab Schuljahr 2021/2022 richtet sich der Teuerungsausgleich nach § 37 Abs. 2 dieser Ordnung.
1. Würde die Neueinreihung gemäss § 42b zu einer Positionierung des individuellen Gehalts unter der zutreffenden speziellen Lohnkurve führen, wird ungeachtet dessen das Gehalt per 1. August 2015 auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve festgelegt.
1. Das individuelle Gehalt von Kindergartenlehrpersonen mit „Unterrichtsberechtigung Primarstufen 1 bis 5“ wird per 1. August 2015 entsprechend der speziellen Lohnkurve für „Lehrpersonen Primarstufen 1-5“ gemäss Anhang 2A dieser Ordnung festgelegt.
1. Das individuelle Gehalt von Kindergartenlehrpersonen, welche über eine „Unterrichtsberechtigung für den Kindergarten 1 und 2“ verfügen, wird ab dem 1. August 2015 entsprechend der speziellen Lohnkurve „Lehrpersonen Kindergarten 1 und 2 ohne Nachqualifiaktion“ gemäss Anhang 2A dieser Ordnung festgesetzt.
2. Sobald eine Kindergartenlehrperson mit „Unterrichtsberechtigung Kindergarten 1 und 2“ eine vom Gemeinderat definierte Nachqualifikation erreicht hat, wird ihr individuelles Gehalt ab dem folgenden Semester auf der speziellen Lohnkurve für „Lehrpersonen Kindergarten 1 und 2 mit Nachqualifikation“ gemäss Anhang 2A dieser Ordnung festgesetzt. Die bisherige Erfahrungsstufe wird dabei berücksichtigt.
3. Der Gemeinderat regelt die Modalitäten der erforderlichen Weiterbildung in einem Reglement. Die Nachqualifikation muss die Lehrperson befähigen, zusätzlich die Primarstufen 3 - 5 zu unterrichten.
1. Die Personalordnung vom 24. April 2002 wird wie folgt geändert
1. Die Ordnung über die Besoldung der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen (Besoldungsordnung) vom 29. September 1971 wird aufgehoben.
2. Der Anhang zur Besoldungsordnung betreffend die Entschädigungen für den Gemeindepräsidenten und die Mitglieder des Gemeinderates bleibt bis zum Wirksamwerden einer Neuregelung in Kraft.
1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
1. Die einzelnen Stellen werden einem Anforderungsniveau zugeordnet.
2. Grundlagen sind der Aufgabenbeschrieb sowie der Funktionsraster und die Modellumschreibungen.
1. Die nutzbare Erfahrung wird durch Erfahrungsstufen abgebildet.
2. Pro Lohnkurve bestehen 25 ansteigende Erfahrungsstufen mit degressivem Verlauf gemäss Anhang 2 zu dieser Ordnung.
3. Vorbehalten bleiben zusätzliche Erfahrungsstufen für pädagogische Funktionen ohne Leistungslohnkomponente gemäss § 7a dieser Ordnung.
1. Für die Berücksichtigung des individuellen Leistungsbeitrags werden bei Funktionen mit Leistungslohnkomponente abgestufte Lohnkurven definiert.
2. Pro Anforderungsniveau bestehen 9 Lohnkurven gemäss Anhang 2. Ausgerichtet auf die mittlere Lohnkurve C verlaufen je vier Lohnkurven oberhalb und unterhalb in einem gleichbleibenden Abstand von jeweils 1,5%, d.h. mit einem Abstand von 1,5%, 3%, 4,5% oder 6% zur Lohnkurve C.
3. Die unterste und die oberste Lohnkurve begrenzen das Lohnspektrum eines Anforderungsniveaus.
4. Die mittlere Lohnkurve entspricht einer guten Leistungsbeurteilung, d.h. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die vereinbarten Ziele und Erwartungen.
5. Das individuelle Gehalt kann nicht unter die unterste Lohnkurve fallen oder über die oberste Lohnkurve steigen.
1. Für jede pädagogische Funktion ohne Leistungslohnkomponente besteht eine spezielle Lohnkurve im zugeordneten Anforderungsniveau gemäss § 5 dieser Ordnung. Die Lohnkurven werden im Anhang 2A abgebildet.
2. Die speziellen Lohnkurven werden begrenzt durch die Lohnspektren gemäss § 7 Abs. 3.
3. Die jeweilige spezielle Lohnkurve verläuft bis zum Ende der 25. Erfahrungsstufe entlang einer Lohnkurve gemäss § 7 Abs. 2 bzw. Anhang 2 dieser Ordnung. Anschliessend steigt sie linear weiter an, bis sie auf die Lage der übernächsten Lohnkurve bzw. maximal auf die Lohnkurve A gemäss § 7 Abs. 2 bzw. Anhang 2 dieser Ordnung gelangt.
1. Für die Lohnansätze der einzelnen Lohnkurven gemäss § 7 sind die Lohntabellen im Anhang 3 dieser Ordnung massgebend.
2. Für die Lohnansätze der speziellen Lohnkurven gemäss § 7a sind die Lohntabellen im Anhang 3A dieser Ordnung massgebend.
1. Das individuelle Gehalt entwickelt sich innerhalb der Grenzen des Lohnspektrums des jeweiligen Anforderungsniveaus unter Berücksichtigung des jährlichen Zuwachses an Erfahrung und des individuellen Leistungsbeitrags.
2. In Abweichung von Abs. 1 verlaufen die individuellen Gehälter von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer pädagogischen Funktion ohne Leistungslohnkomponente auf speziellen Lohnkurven gemäss § 7a dieser Ordnung.
1. Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern nicht übergeordnetes Recht zur Anwendung gelangt oder für gewisse Funktionen, Funktionsgruppen oder Stellen besondere Bestimmungen gelten.
1. Der Zuwachs an Erfahrungsstufen erfolgt jährlich mit dem Kalenderjahr.
2. Findet ein Neueintritt oder ein Stellenwechsel bis spätestens am 1. Juli statt, so wird das laufende Kalenderjahr voll angerechnet.
1. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während eines Kalenderjahres mehr als sechs Monate abwesend, so wird das laufende Kalenderjahr für die zweijährige Beurteilungsphase gemäss § 8 nicht berücksichtigt und es erfolgt kein Zuwachs der Erfahrungsstufe im folgenden Kalenderjahr.
2. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche während mehr als sechs Monate nur teilweise arbeitsfähig sind.
1. Wurde der Einstiegslohn gemäss § 11 Abs. 3 Lohnordnung auf einer tieferen Lohnkurve festgelegt, weil die Qualifikationen den Anforderungen der Stelle nicht vollständig entsprachen, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in die mittlere Lohnkurve (C) des entsprechenden Anforderungsniveaus eingereiht, sobald die notwendigen Qualifikationen nachträglich erfüllt sind.
2. Erfolgte eine tiefere Einstufung, weil die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht klar eingeschätzt werden konnte, wird aufgrund der ersten jährlichen Leistungsbeurteilung seit dem Stellenantritt oder dem Funktionswechsel eine Neubeurteilung vorgenommen.
a) Erfüllt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vereinbarten Erwartungen, so wird sie oder er auf der mittleren Lohnkurve (C) eingereiht.
b) Entspricht die Leistungsfähigkeit weiterhin noch nicht den vereinbarten Erwartungen, bleibt sie oder er bis zur nächsten Leistungsbeurteilung auf der tieferen Lohnkurve. Es werden im Rahmen des Mitarbeiterförderungssystems zusätzliche Massnahmen vereinbart.
1. Der Gemeinderat überprüft periodisch das Lohnsystem. Dabei werden der interne Quervergleich der Funktionen, der Marktvergleich sowie vergleichbare Stellen in der kantonalen Verwaltung berücksichtigt.
1. Die Vergütung gemäss § 16 der Lohnordnung beträgt pauschal CHF 56 pro Einsatz.
2. Diese Vergütung wird höchstens einmal pro Einsatz und bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen höchstens zweimal innert 24 Stunden ausgerichtet.
3. Allfällige Zuschläge für die während des Einsatzes erbrachten Arbeitsleistungen richten sich nach § 15 der Lohnordnung.
1. Wird Pikettdienst geleistet, betragen die Vergütungen
a) Wochenpauschale: CHF 260
b) Tagespauschale Werktage: CHF 35
c) Tagespauschale Sonn-/Feiertage: CHF 50
d) Halbtagespauschale Werktage: CHF 20
e) Halbtagespauschale Sonn-/Feiertage: CHF 25
2. Bei Piketteinsätzen besteht kein Anspruch auf Vergütung für ausserordentliche Einsätze gemäss § 13.
3. Keinen Anspruch auf Pikettdienstentschädigungen haben Mitarbeitende ab Anforderungsniveau 9.
1. Für ausserordentliche Einsätze oder Einsätze während des Pikettdienstes wird eine Wegpauschale von CHF 25 gewährt.
2. Diese Vergütung wird höchstens einmal pro Einsatz und bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen höchstens zweimal innert 24 Stunden gewährt.
1. Die spontane Anerkennungsprämie wird in Form einer Prämie bis maximal CHF 1'000 oder in Form von maximal drei freien Tagen ausgerichtet. Bei Anerkennungsprämien für Teams können die einzelnen Prämien für die Teammitglieder abgestuft werden.
1. Die Anstellungsinstanz richtet spontane Anerkennungsprämien auf Antrag der Vorgesetzten oder bei Projektarbeiten auf Antrag der Projektleitung aus.
2. Sofern der Gemeinderat Anstellungsinstanz ist, entscheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident.
3. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist zuständig für die Ausrichtung einer Anerkennungsprämie für betriebliche Verbesserungsvorschläge.
1. Für die Berechnung der geleisteten Dienstjahre wird die gesamte bei der Gemeinde Riehen absolvierte Dienstzeit, einschliesslich einer allfälligen Ausbildungszeit berücksichtigt.
2. Unbezahlter Urlaub von mehr als zwei Monaten wird bei der Berechnung der effektiven Dienstjahre in Abzug gebracht.
3. Die Regelungen zur anrechenbaren Dienstzeit gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
4. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen bei einem anderen Arbeitgeber geleistete Dienstzeit mit anrechnen.
1. Bei Arbeitsverhältnissen mit variierendem Beschäftigungsgrad bemisst sich die Höhe der Treueprämie nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren vor Fälligkeit des Anspruchs.
1. Wird die Treueprämie in bezahlte Ferientage umgewandelt, so betragen sie bei einer Treueprämie von
a) einem Viertel des Monatslohns: 1 Ferienwoche;
b) einem halben Monatslohn: 2 Ferienwochen;
c) einem Monatslohn: 4 Ferienwochen;
d) zwei Monatslöhnen: 8 Ferienwochen.
2. Es kann auch nur ein Teil der Treueprämie in Form von bezahlten Ferientagen bezogen werden. Die Umwandlung in bezahlte Ferientage erfolgt nur in vollen Ferienwochen.
3. Der Barbezug der Treueprämie ist für jede bezogene Ferienwoche entsprechend zu kürzen.
4. Die Ferientage sollen innerhalb von maximal zwei Jahren bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen kann ein späterer Bezug von der Anstellungsinstanz bewilligt werden.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche infolge ordentlicher, frühzeitiger oder IV-Pensionierung die entsprechenden Dienstjahre nicht erreichen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Ausrichtung eines Teilbetrags
a) Fehlen bis zur Erreichung der massgebenden Dienstzeit weniger als 6 Monate, so besteht ein Anspruch auf 75% der entsprechenden Treueprämie.
b) Fehlen bis zu 12 Monate, so beträgt der Anspruch 50%.
2. Fehlen mehr als 12 Monate, so entfällt jeglicher Anspruch.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erlässt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal Richtlinien für die Festlegung des Lohns bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und regelt die Lohnansätze nach einheitlichen Gesichtspunkten.
2. Der Funktionsraster und die Lohntabelle gemäss den Anhängen 1 und 3 zur Lohnordnung dienen dabei als Grundlage.
1. Von der Treueprämie wird der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgezogen.
1. Ein Anspruch entsteht, wenn die Übernahme einer Stellvertretung oder einer zusätzlichen Aufgabe zusammenhängend länger als acht Wochen dauert. Die Zulage wird für die darüber hinausgehende Zeit ausgerichtet. Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
1. Die Zulage beträgt zwischen 5-15% des Bruttolohns der stellvertretenden Person.
2. Die Anstellungsinstanz legt unter Beizug der Leitung Fachbereich Personal die jeweilige Zulage fest.
3. Der als Zulage festgelegte Betrag wird gegebenenfalls nach Massgabe von § 29 Lohnordnung der Teuerung angepasst.
1. Wird eine Stellvertretung durch eine oder mehrere Personen nur teilweise ausgeübt, so wird die nach § 22 ermittelte Zulage der einzelnen Anspruchsberechtigten entsprechend dem fehlenden Anteil an der Stellvertretung gekürzt.
1. Der Gemeinderat kann auf Antrag der Anstellungsinstanz und der Leitung Fachbereich Personal während längstens zwei Jahren eine persönliche Zulage gemäss § 20 Lohnordnung gewähren. In begründeten Fällen kann sie nochmals während längstens zwei weiteren Jahren zugesprochen werden.
2. Die persönliche Zulage beträgt mindestens 5% des Bruttolohns des entsprechenden Anforderungsniveaus. Sie darf 15% des Bruttolohns nicht überschreiten.
3. Der als Zulage festgelegte Betrag wird gegebenenfalls nach Massgabe von § 29 Lohnordnung der Teuerung angepasst.
1. Der Gemeinderat regelt die Ansätze gemäss § 21 Abs. 2 der Lohnordnung im Anhang zu diesem Reglement.
2. Die Ansätze werden nach Massgabe von § 29 Lohnordnung der Teuerung angepasst.
1. Ein Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine pauschale und altersabhängige Unterhaltszulage gemäss § 22 Abs. 1 der Lohnordnung entsteht mit dem Anspruch auf Familienzulagen gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, EG FamZG) vom 4. Juni 2008.
2. Ein Anspruch auf eine pauschale Unterhaltszulage für die Unterstützung einer verwandten Person gemäss § 22 Abs. 2 der Lohnordnung entsteht, wenn
a) die Voraussetzungen für eine Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ZGB erfüllt sind, und
b) die unterstützte Person im gleichen Haushalt wie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lebt.
3. Zu den verwandten Personen zählen Eltern und Grosseltern sowie ein erwachsenes Kind, für welches kein Anspruch mehr auf eine Ausbildungszulage besteht.
4. Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage gemäss den Abs. 1 und 2 entsteht in jedem Fall nur, wenn ein Lohnanspruch besteht und ein Jahreseinkommen von mehr als einer minimalen halben AHV-Rente erreicht wird.
1. Der Anspruch auf eine pauschale und altersabhängige Unterhaltszulage erlischt in den Fällen gemäss § 26 Abs. 1 mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Familienzulagen.
2. Der Anspruch auf eine pauschale und altersabhängige Unterhaltszulage für erwerbsunfähige Kinder, für welche keine Familienzulagen mehr gemäss § 26 Abs. 1 ausgerichtet werden, erlischt grundsätzlich mit dem 20. Altersjahr, spätestens aber mit der Ausrichtung der Invalidenrente.
3. In den Fällen gemäss § 26 Abs. 2 erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht.
4. Der Anspruch auf eine pauschale und altersabhängige Unterhaltszulage fällt dahin, wenn und solange der Arbeitsverdienst oder der Einkommensersatz des Kindes bzw. der unterstützten verwandten Person den im Anhang aufgeführten Betrag übersteigt.
5. In jedem Fall erlischt der Anspruch auf eine pauschale und altersabhängige Unterhaltszulage mit dem Wegfall des Lohnanspruchs.
1. Die Unterhaltszulagen werden jeweils noch für den ganzen Monat, in welchem der Anspruch erlischt, ausgerichtet.
1. Die Anspruchsberechtigung ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachzuweisen.
2. Ist das Kind über 16 Jahre alt, erfolgt der Nachweis jährlich.
3. Sofort mitzuteilen sind der Lohnadministration Veränderungen
a) bezüglich Kinder (Geburt, Erreichen des massgeblichen Alters usw.);
b) in der Situation der Eltern (Wohnsitz, Einkommen des anderen Elternteils);
c) im Haushalt der gemäss § 26 Abs. 2 Anspruchsberechtigten.
1. Die Leitung Personal ist zuständig für
a) die Zuordnung der einzelnen Stellen zu einem bestimmten Anforderungsniveau,
b) die Lohnfestsetzung bei Neueintritt oder internem Stellenwechsel und
c) die Überprüfung bzw. die Einreihung einer Stelle, wenn sich die Anforderungen an die betreffende Funktion erheblich geändert haben, namentlich bei Veränderung mehrerer Anforderungskriterien.
2. Sie trifft ihren Entscheid in Absprache mit der zuständigen Anstellungsinstanz bzw. mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär in ihren Bereichen, wenn der Gemeinderat Anstellungsinstanz ist. Im Schulbereich erfolgt die Absprache mit der zuständigen Abteilungsleitung.
3. Den Entscheid eröffnet sie der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter mittels rekursfähiger Verfügung.
4. Sie kann für den Entscheid selber oder auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung bzw. der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters oder der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs die Bewertungsgruppe gemäss § 3a beiziehen.
5. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist in Absprache mit der Leitung Personal zuständig für die Lohnfestsetzung bei internem Stellenwechsel gemäss § 12 der Lohnordnung. Abs. 3 gilt sinngemäss.
1. Werden für den gleichen Sachverhalt bereits von Dritten Unterhaltszulagen oder ähnliche Leistungen ausgerichtet, so werden diese an den Anspruch auf eine Unterhaltszulage angerechnet.
1. Sind mehrere Personen nach diesem Reglement oder aufgrund einer anderweitigen Vorschrift für das gleiche Kind oder die gleiche verwandte Person anspruchsberechtigt, entsteht nur ein Anspruch auf gesamthaft höchstens eine volle pauschale bzw. altersabhängige Unterhaltszulage.
2. Die Anspruchskonkurrenz richtet sich, ausser in den Fällen von Abs. 3, nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen.
3. Haben mehrere Personen einen Anspruch auf eine Unterhaltszulage gemäss § 26 Abs. 2, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt.
1. Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Familienzulagen und ist sie oder er nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen lediglich zweitanspruchsberechtigt, so besteht Anspruch auf eine Differenzzulage betreffend die pauschale und altersabhängige Unterhaltszulage.
2. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird die Differenz bis höchstens zu dem Betrag, den sie oder er im Falle einer Erstanspruchsberechtigung erhalten hätte, vergütet.
1. Der Gemeinderat regelt die einzelnen Ansätze der pauschalen und altersbezogenen Unterhaltszulagen in einem Anhang zu diesem Reglement. Sie werden nach Massgabe von § 29 Lohnordnung der Teuerung angepasst.
2. Die Ansätze der pauschalen Unterhaltszulage sind entsprechend der Anzahl Kinder oder unterstützten verwandten Personen abgestuft. Die Ansätze der altersbezogenen Unterhaltszulagen sind nach Alter der Kinder und Jugendlichen in Ausbildung abgestuft.
3. Ab einem 50%-Pensum der Anspruchsberechtigten wird eine ganze pauschale Unterhaltszulage ausgerichtet. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze für eine ganze Zulage bei einem Beschäftigungsgrad von 25%.
4. Bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem kleineren Pensum als 50% entspricht die Höhe der pauschalen Unterhaltszulage dem effektiven Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleibt § 26 Abs. 4 dieses Reglements.
5. Sind die Voraussetzungen für eine altersabhängige Unterhaltszulage erfüllt, so besteht unabhängig vom Pensum ein Anspruch auf eine volle Zulage.
1. Der Arbeitsverdienst oder der Erwerbsersatz der Ehegattin oder des Ehegatten des unterstützten Kindes wird bei der Berechnung der Höhe des Arbeitsverdienstes oder Erwerbsersatzes des Kindes vollumfänglich angerechnet.
1. Wer Unterhaltszulagen bezogen hat, auf die kein Anspruch oder nur ein Anspruch in geringerem Masse bestanden hat, hat den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.
2. In Härtefällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
1. Der Anspruch auf Nachforderung von nicht oder nicht vollständig bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach fünf Jahren seit Fälligkeit der einzelnen Zulagen.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem unrechtmässigen Bezug der Zulagen.
1. Der Lohn des Personals wird monatlich, in der Regel am 25. ausgerichtet.
1bis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Arbeitsplatz nicht verlassen können und von der Arbeitgeberin verpflegt werden, haben hierfür eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter legt deren Höhe in einer Richtline fest.
2. Der 13. Monatslohn wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt.
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres beginnt oder endigt, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausgerichtet.
4. Vorbehalten bleiben individuelle Auszahlungsmodalitäten bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Stundenlohn angestellt sind.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter legt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal weitere Richtlinien fest. Diese regeln insbesondere
a) das Mitarbeiterförderungssystem;
b) die Aufbewahrung der Leistungsbeurteilungen und Akteneinsicht;
c) die Ausrichtung von Anerkennungsprämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge;
d) * ...
1. Der Gemeinderat entscheidet gemäss § 32 Lohnordnung über Rekurse oder Einsprachen gegen Verfügungen, die sich auf die Lohnordnung stützen.
2. Die Rekurse oder Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung.
1. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter setzt die Bewertungsgruppe ein. Dabei werden Kenntnisse des Betriebs, des Personal- und Lohnsystems sowie einer externen Fachberatung berücksichtigt.
2. Der Vorsitz liegt bei der Leitung Fachbereich Personal.
3. Die Bewertungsgruppe nimmt gestützt auf den Aufgabenbeschrieb der Stelle, den Funktionsraster und die Modellumschreibungen sowie weiteren Informationen zur Stelle eine analytische Bewertung vor.
4. Sie hört dazu die oder den direkten Vorgesetzten an.
5. Das Ergebnis wird in Form einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten und wird beim Entscheid gemäss § 3 berücksichtigt.
1. Die Modellumschreibungen beschreiben in abstrakter Formulierung pro Funktionskette die verschiedenen Anforderungsniveaus.
2. Zuständig für die Erstellung der Modellumschreibungen ist die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal.
1. Der Gemeinderat konstituiert gemäss § 33 Lohnordnung den Beirat in Lohnsachen, in welchem beide Geschlechter ausgeglichen vertreten sein sollen.
2. Die Personalverbände delegieren je eine Delegierte oder einen Delegierten sowie eine Stellvertretung für den Beirat.
3. Der Gemeinderat ernennt seinerseits als Vertretung der Arbeitgeberin zwei Delegierte sowie zwei Stellvertretungen für den Beirat. Mitglieder des Gemeinderats können nicht Einsitz nehmen.
4. Der Gemeinderat ernennt in Absprache mit den Personalverbänden eine neutrale Leitung sowie deren Stellvertretung.
1. Der Gemeinderat bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär des Beirats in Lohnsachen.
2. Sie oder er muss über einen juristischen Hochschulabschluss verfügen.
3. Das Sekretariat unterstützt das Präsidium des Beirats in fachlicher und administrativer Hinsicht.
1. In der Regel zieht der Gemeinderat bei Rekursen oder Einsprachen den Beirat in Lohnsachen zur Entscheidvorbereitung bei.
2. Der Gemeinderat ist nicht an die Anträge des Beirats gebunden.
3. Bei einfachen Sachverhalten und offensichtlich aussichtslosen Rekursen kann der Gemeinderat Entscheidungen ohne Beizug des Beirats fällen. Er teilt dem Beirat seine Entscheidungen mit.
4. Der Gemeinderat stellt die an ihn gerichteten Rekurse oder Einsprachen mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle unverzüglich dem Beirat zur Stellungnahme und Antragstellung zu.
1. Für die Beratung eines Rekurses oder einer Einsprache ordnet die Präsidentin oder der Präsident jeweils eine paritätische Besetzung von je zwei Mitgliedern des Beirats an.
2. Handelt es sich um einen Rekurs oder eine Einsprache, welche den Schulbereich betrifft, so wird die oder der Delegierte der Freiwilligen Schulsynode für die Beratung aufgeboten.
3. Betrifft die Lohnstreitigkeit nicht den Schulbereich, so werden Vertretungen der anderen Personalverbände zur Beratung aufgeboten.
4. Seine Beschlüsse fasst der Beirat in Lohnsache mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
5. Die Beschlüsse teilt er dem Gemeinderat in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit. Die Stellungnahme enthält einen Antrag.
1. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die für einen regulären Verfahrensablauf notwendigen Anordnungen und Entscheidungen.
1. Auf Antrag einer Partei oder eines Mitglieds des Beirats ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Durchführung einer mündlichen Anhörung der Rekurrentin oder des Rekurrenten vor dem Beirat an. Das Anhörungsrecht gilt auch bei Einsprachen.
2. Das Anhörungsrecht vor dem Gemeinderat wird durch die Anhörung vor dem Beirat nicht tangiert.
1. Den Mitgliedern des Beirats in Lohnsachen wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2. Werden zur Beurteilung der Sachlage Auskünfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung benötigt, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder Stellungnahme anordnen.
3. Die Akteneinsicht der rekurrierenden oder einsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzrecht.
1. Die Mitglieder des Beirats in Lohnsachen werden wie Mitglieder von gemeinderätlichen Kommissionen entschädigt.
2. ...
1. Die Mitglieder des Beirats in Lohnsachen wahren den Datenschutz.
2. Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung des Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem Sekretariat.
3. Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1. Zuständig für die erstmalige Einreihung gemäss § 36 Lohnordnung ist die Leitung Personelles. Sie trifft ihren Entscheid in Absprache mit der Anstellungsinstanz.
1. Bei Neueintritt oder internem Stellenwechsel werden folgende Faktoren für die Berechnung der nutzbaren Erfahrung berücksichtigt
a) die Anforderungen der betreffenden Stelle, einschliesslich der für die Funktion verlangten Ausbildung;
b) die bisherigen beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, soweit die dadurch erworbenen Erfahrungen dazu beitragen, die Hauptaufgaben der betreffenden Stelle besser erfüllen zu können.
2. In Teilzeitstellen erworbene nutzbare berufliche Erfahrungen werden entsprechend dem Pensum angerechnet.
3. Ausserberuflich oder nebenberuflich erworbene nutzbare Erfahrungen werden mit in Betracht gezogen und gegebenenfalls angemessen angerechnet.
4. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt gemeinsam mit der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie die Modalitäten der Anrechnung von nutzbarer Erfahrung.
1. Bei der Überführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse wird für die Zuordnung zur passenden Erfahrungsstufe die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung berücksichtigt.
2. Die bis zum 31. Dezember 2008 in der aktuellen Funktion erworbenen Erfahrungsjahre werden unabhängig vom Pensum als berufliche Erfahrungsjahre berücksichtigt.
3. Weitere berufliche Erfahrungen vor dem Eintritt in die aktuelle Funktion werden berücksichtigt, wenn sie für die jetzige Funktion nutzbar sind. Dabei kann berufliche Erfahrung frühestens ab Abschluss der für die betreffende Funktion verlangten Ausbildung in Betracht kommen. Teilzeitlich erbrachte Tätigkeiten als Gemeindeangestellte werden unabhängig vom Pensum berücksichtigt, teilzeitlich erbrachte Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern entsprechend ihrem zeitlichen Anteil.
4. Werden ausserberufliche oder nebenberufliche Tätigkeiten als nutzbare Erfahrungen geltend gemacht, so können diese analog zu § 5 Abs. 3 hiervor angemessen angerechnet werden.
5. Das konkrete Vorgehen und die Berechnung der nutzbaren Erfahrung werden in der gemäss § 5 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinie geregelt.
1. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Gehalt erst ab dem 1. Juli 2009 nach der Lohnordnung berechnet wird, wird das Kalenderjahr 2009 für die zweijährige Beurteilungsphase voll angerechnet.
2. Die im 2010 durchgeführte Leistungsbeurteilung wird erstmals auf den 1. Januar 2011 lohnwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entwickelt sich das am 1. Juli 2009 festgelegte individuelle Gehalt auf der zugeordneten Lohnkurve weiter.
1. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Gehalt erst ab dem 1. Juli 2009 nach der Lohnordnung berechnet wird, wird das Kalenderjahr 2009 für den Zuwachs an Erfahrungsstufen voll angerechnet.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche am 31. Dezember 2008 in einem Anstellungsverhältnis bei der Gemeinde Riehen sind und zehn oder mehr Dienstjahre haben, wird nebst der Treueprämie gemäss § 18 der Lohnordnung zusätzlich der Besitzstand auf das altrechtliche Jubiläumsgeschenk gemäss § 41 Lohnordnung wie folgt gewährt
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) * mit 10 bis 14 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 15. Dienstjahrs zusätzlich einen Viertel Monatslohn und beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
b) * mit 15 bis 19 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 20. Dienstjahrs zusätzlich einen halben Monatslohn und beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
c) * mit 20 bis 24 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
d) * mit 25 bis 29 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
e) * mit 30 bis 34 Dienstaltersjahren erhalten beim Erreichen des 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich einen Monatslohn.
2. ...
3. ...
1. Als Arbeitszeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche bislang eine erhöhte, von § 16 des Personalreglements abweichende wöchentliche Sollarbeitszeit gilt, gilt ab 1. Juli 2009 die ordentliche wöchentliche Sollarbeitszeit gemäss § 16 des Personalreglements.
1. Bislang gewährte altrechtliche Haushaltzulagen werden gemäss § 36 Abs. 2 Lohnordnung bei der Überführung der betreffenden Arbeitsverhältnisse im Sinne eines Besitzstandes berücksichtigt. Die Zulage von CHF 194 pro Monat wird dem Überführungslohn als fester Betrag (nicht indexiert) zugeschlagen.
1. Das Gehalt von Mitarbeitenden, welches am 31. Dezember 2014 gemäss bisheriger Regelung auf der Erfahrungsstufe 25 lag, wird auf die spezielle Lohnkurve überführt. Dabei wird der Zuwachs an effektiv erworbenen Erfahrungsjahren bei den Gemeindeschulen, welcher gemäss bisheriger Regelung nicht angerechnet wurde, per 1. August 2015 nachträglich für die neue Erfahrungsstufe berücksichtigt.
2. Das Gehalt wächst ab 1. Januar 2016 jährlich um je eine Erfahrungsstufe gemäss dem Lohnkurvenverlauf in Anhang 2A der Lohnordnung weiter an.
1. Lehr- und Fachpersonen, welche am 31. Juli 2015 befristet angestellt sind, werden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt, wenn nach Ablauf der zweijährigen Befristung gemäss § 21 Abs. 2 des Schulreglements die Voraussetzungen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis per 1. August 2015 erfüllt sind. In diesem Fall werden die Arbeitsverhältnisse gemäss den §§ 42b bis 42g überführt.
2. Sind sie zu diesem Zeitpunkt erst ein Jahr befristet angestellt, werden sie mit einem befristeten Arbeitsvertrag überführt. Für die Überführung gelten die Regelungen des Neueintritts. Erfolgt im Ausnahmefall bereits nach einem Jahr Befristung eine unbefristete Anstellung per 1. August 2015 gelten ebenfalls die Regelungen des Neueintritts.
1. Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, deren Ausbildung von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) nicht anerkannt wird bzw. für die keine Gleichwertigkeitsanerkennung der EDK vorliegt, wird gemäss § 11 Abs. 4 der Lohnordnung auf die entsprechende spezielle Lohnkurve überführt.
2. Sobald die oder der betroffene Mitarbeitende die notwendige Anerkennung oder Gleichwertigkeitsankerkennung der EDK nachweist, erfolgt zu Beginn des folgenden Semesters ein Zuwachs der Erfahrungsstufe.
1. Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, welche mit Bewilligung des Kantons «ad personam» angestellt wurden, wird im Rahmen der Überführung entsprechend derjenigen Funktion festgesetzt, welche die betroffenen Lehr- und Fachpersonen am 31. Juli 2015 ausüben.
1. Das Gehalt von Lehr- und Fachpersonen, welche bis Ende 2015 vorzeitig oder ordentlich pensioniert werden und ab dem 1. August 2015 nicht mehr unterrichten, wird per 1. August 2015 nicht in das neue Entlöhnungssystem überführt.
2. Der Abbau der Guthaben aus dem Urlaubs- und Einzellektionen bzw. das Gehalt basieren bis zur Pensionierung weiterhin auf der bisherigen Entlöhnungsregelung.
1. Die Nachqualifikation für Kindergartenlehrpersonen mit Unterrichtsberechtigung für den Kindergarten 1 und 2 im Sinne von § 42g der Lohnordnung muss die Lehrperson fachdidaktisch befähigen, insbesondere in den Bereichen Mathematik und Sprachen die Primarstufen 3 bis 5 unterrichten zu können.
2. Die Schulleitung und die betroffene Kindergartenlehrperson vereinbaren die Modalitäten der Nachqualifikation.
3. Die Nachqualifikation umfasst 100 Stunden, welche zusätzlich zu der ordentlichen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Weiterbildungszeit geleistet werden müssen. Sie wird in der unterrichtsfreien Zeit geleistet und muss schriftlich belegt werden. Der notwendige Zeitaufwand geht zu Lasten der Lehrperson.
4. Bisher geleistete Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen von Abs. 1 entsprechen und während den letzten sechs Jahren vor dem Abschluss der Vereinbarung geleistet wurden.
5. Die Leitung Gemeindeschulen regelt die Anforderungen der Nachqualifikation, das Verfahren und die Zuständigkeiten in einem Weiterbildungskonzept, welches vom Gemeinderat genehmigt wird.
1. Das Personalreglement vom 16. Juli 2002 wird wie folgt geändert
2. Das Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 wird wie folgt geändert
1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
a) Reglement betreffend die Ausrichtung von Kinderzulagen an die Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 9. August 1994.
b) Reglement betreffend Zulagen für spezielle Erschwernisse und Belastungen für alle Mitarbeiter vom 12. Dezember 1989.
c) Reglement betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Beamten und Angestellten vom 9. August 1994.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2009 wirksam.
1. Die individuelle Leistungsbeurteilung erfolgt jährlich im Rahmen des Mitarbeiterförderungssystems durch die direkten Vorgesetzten.
2. Bei der Leistungsbeurteilung werden die Ziel- und Aufgabenerfüllung, das Arbeitsverhalten und der persönliche Leistungsbeitrag sowie die nicht beeinflussbaren Rahmenbedingungen berücksichtigt.
3. Grundlagen für die Beurteilung bilden die Kompetenzkriterien aus der Funktionsbewertung gemäss § 4 Abs. 3 der Lohnordnung.
4. Die Leistungsbeurteilung erfolgt auf einer 5er-Skala.
A bedeutet: «übertrifft die Erwartungen deutlich»;
B bedeutet: «übertrifft die Erwartungen»;
C bedeutet: «erfüllt die Erwartungen» (gute Leistung);
D bedeutet: «erfüllt die Erwartungen grösstenteils»;
E bedeutet: «erfüllt die Erwartungen teilweise».
1. Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, können sie sich für eine Überprüfung der Beurteilung an die Anstellungsinstanz wenden.
2. In Konfliktfällen kann die Leitung Fachbereich Personal beigezogen werden.
3. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, werden die unterschiedlichen Haltungen zu Handen der Leitung Fachbereich Personal dokumentiert.
1. Die Leistungsbeurteilung ist bedeutsam für den Verbleib auf der bisherigen Lohnkurve oder den Wechsel auf eine höhere oder niedrigere Lohnkurve. Massgebend ist der Durchschnitt der Leistungsbeurteilungen der beiden zurückliegenden Jahre.
2. Aufgrund der Leistungsbeurteilung entwickelt sich der Lohn alle zwei Jahre jeweils auf Beginn eines Kalenderjahrs wie folgt
a) Bestätigung der bisherigen Leistung: Verbleib auf der aktuellen Lohnkurve und Anstieg um 1 Erfahrungsstufe.
b) Höhere durchschnittliche Beurteilung als aktuelle Lohnkurve: Anstieg um 1 Lohnkurve und 1 Erfahrungsstufe.
c) Tiefere durchschnittliche Beurteilung als aktuelle Lohnkurve: Gewährung des frankenmässigen Besitzstands.
3. Der frankenmässige Besitzstand gemäss Abs. 2 Bst. c) dauert an, bis die Positionierung auf der nächst tieferen Lohnkurve auf Beginn eines nachfolgenden Kalenderjahres erreicht ist. Die weitere Lohnentwicklung richtet sich wiederum nach der Leistungsbeurteilung gemäss Abs. 2. Ist die Positionierung auf der nächst tieferen Lohnkurve nach zwei Jahren mit frankenmässigem Besitzstand noch nicht erreicht, ist die neuerliche Leistungsbeurteilung für die Bestätigung des Besitzstandes oder aber den Wiederanstieg auf die ursprüngliche Lohnkurve massgeblich.
4. Unabhängig von dieser Lohnentwicklung wird der Teuerungsausgleich nach Massgabe von § 29 Lohnordnung ausgerichtet.
5. Erfolgt ein Neueintritt oder Stellenwechsel bis spätestens am 1. Juli, so wird das laufende Kalenderjahr für die zweijährige Beurteilungsphase voll angerechnet. Erfolgen sie nach dem 1. Juli, so beginnt die zweijährige Beurteilungsphase erst mit dem folgenden Kalenderjahr.
1. Die Anstellungsinstanz prüft das Ergebnis der Leistungsbeurteilung gemäss § 8 Abs. 2 nach und legt das neue individuelle Gehalt per 1. Januar des Folgejahres fest.
2. Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit dem neuen individuellen Gehalt nicht einverstanden, können sie von der Anstellungsinstanz eine rekurs- oder einsprachefähige Verfügung verlangen.
1. Dieses Spesenreglement gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.
1. Sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung Repräsentationspflichten zu erfüllen (z.B. Einladungen zur Verpflegung im Restaurant, Repräsentationsgeschenk), so werden die nachgewiesenen Kosten vergütet.
2. Grundsätzlich ist Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch die Interessen der Gemeinde gedeckt sein.
3. Folgende Angaben sind bei Einladungen zur Verpflegung im Restaurant zu vermerken
- Name aller anwesenden Personen
- Name und Ort des Lokals
- Datum und Geschäftszweck der Einladung.
4. Die Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung sind befugt, für Repräsentationszwecke im Einzelfall bis maximal CHF 200 auszulegen. Sie vermerken auf dem Rückerstattungsbeleg den Verwendungszweck. Die Rückerstattung erfolgt gemäss § 12.
1. Betragen die Ausgaben für Geschäftsreisen voraussichtlich mehr als CHF 250, so ist von der zuständigen Vorgesetzten oder vom zuständigen Vorgesetzten vorgängig die Zustimmung zu den erwarteten Kosten einzuholen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Personalreglements über die Weiterbildung. Diese gelten analog auch für den Besuch von Fachtagungen.
1. Die Spesenabrechnungen und Spesenbelege sind nach Beendigung des Spesenereignisses bis zum von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter festgelegten Stichtag, bei wiederkehrenden Ausgaben mindestens jedoch halbjährlich im digitalen Personalinformationssystem zu erfassen. Die Vorgesetzten kontrollieren und visieren diese bis spätestens zum dafür festgelegten Stichtag. Bei Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen ist zusätzlich das Visum der Leitung des Stabs Personal notwendig.
2. Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Lohnauszahlungen.
3. Als Belege gelten insbesondere Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Rechnungsbelege zu den Kreditkartenabrechnungen, Fahrkostenbelege oder Tickets, die den Nachweis für den Spesenfall erbringen.
1. Die Ordnung betreffend den Auslagenersatz für Dienstreisen der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 1. Januar 1977 wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.[3]
1. Als Spesen gelten die Ausgaben, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Interesse der Arbeitgeberin entstehen und effektiv notwendig sind.
2. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden folgende geschäftlich bedingten Ausgaben ersetzt
a) Fahrtkosten
b) Verpflegungskosten
c) Übernachtungskosten
d) * Übrige Kosten
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten.
4. Fahrten vom Wohnort zum vereinbarten Arbeitsort und zurück gelten nicht als Dienstfahrt.
1. Die Spesen werden grundsätzlich nach Spesenereignis entsprechend den effektiv angefallenen Ausgaben und gegen Beleg abgerechnet. Vorbehalten bleiben §§ 7 und 11.
2. Die Rückerstattung erfolgt gemäss den §§ 11 und 12.
3. Bei Kostenübernahme durch Dritte kann kein Spesenersatz geltend gemacht werden.
1. Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
2. Es werden die Kosten für Dienstfahrten in der 2. Klasse vergütet. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere zu repräsentativen Zwecke, und mit vorgängiger Einwilligung der Vorgesetzten darf für Dienstfahrten die 1. Klasse benützt werden.
3. Die Fahrtkosten werden pro Kalenderjahr bis zur Summe des doppelten Betrags eines Jahres-Halbtax-Abonnements voll vergütet. Danach erfolgt die Vergütung zum 1/2 Tarif. Vorbehalten bleibt § 4a.
4. ...
1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche privat über ein Jahres-Generalabonnement verfügen und dieses für Dienstfahrten verwenden, gilt § 4 Abs. 3.
2. Kann bei regelmässigen Dienstfahrten eine Herabsetzung der Fahrkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Verwendung von Monats- oder Jahresabonnementen oder vergünstigten Mehrfahrtenkarten erreicht werden, werden die Kosten nach vorheriger Kostenprüfung durch die Vorgesetzten von der Arbeitgeberin vollständig übernommen. Dies gilt auch bei vergünstigten Abonnementen.
1. Ist für Dienstfahrten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar und die Benutzung der gemeindeeigenen Fahrzeuge im Rahmen der Verfügbarkeit nicht möglich, werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma ersetzt.
2. Die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs werden wie folgt ersetzt
a) Auto: CHF -.70/km
b) Motorräder: CHF -.35/km
c) * Mofas: CHF -.35/km
d) * ...
e) Car-Sharing: gemäss Abrechnung
3. Bei durchschnittlich vier angeordneten Dienstfahrten pro Woche mit dem privaten Velo wird eine Pauschalentschädigung von CHF 300 pro Jahr gewährt. Bei weniger Dienstfahrten wird keine Entschädigung gewährt.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Geschäftsreisen oder wenn sie aus anderen Gründen veranlasst sind, sich ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu verpflegen oder auswärts zu übernachten, Anspruch auf Ersatz der Ausgaben.
1. Es werden folgende Pauschalen vergütet
a) * Frühstück (bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist): CHF 10
b) * Mittagessen: CHF 30
c) * Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückreise nach 20 Uhr): CHF 30
2. Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen aus dienstlichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Ausgaben nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Belege die effektiven Kosten ersetzt.
1. Vergütet werden maximal die effektiven Kosten von Übernachtungen in Hotels bis zur Mittelklasse.
2. Allfällige private Ausgaben (z.B. private Telefongespräche, Mini-Bar) sind von der Hotelrechnung abzuziehen.
3. Muss aus dienstlichen Gründen ein teureres Hotel gewählt werden, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Belege die effektiven Kosten ersetzt.
1. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Auftrag der Gemeinde an Kongresse, Festlichkeiten und ähnliche Anlässe delegiert, werden auch andere nachgewiesene Ausgaben wie Eintrittsgelder, Kongressgebühren und dergleichen vergütet.
1. In speziell bezeichneten Gebieten der Gemeinde Riehen ist das Verlassen der befestigten Wege sowie das Laufenlassen von Hunden abseits der befestigten Wege verboten.
2. Die Gebiete ergeben sich aus dem Plan «Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere» im Anhang zu diesem Reglement.
1. Für die schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in Riehen gewährleistet die Gemeinde Riehen nach Massgabe dieser Ordnung eine angemessene Schulzahnpflege.
1. Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.
1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum. Die Ordnung wird am 1. Januar 1995 wirksam.
1. Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behandlungen von Zahnerkrankungen.
2. Die minimalen Leistungen richten sich nach § 4 der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege vom 6. Dezember 2011 (Zahnpflegeverordnung) und umfassen insbesondere
a) Die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratungen.
b) In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.
c) * die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder und die entgeltliche Behandlung der erkrankten Zähne. Die Kontrollen sind obligatorisch.
d) Die Untersuchung und die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt.
3. Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.
4. Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden.
1. Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab.
2. Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen.
3. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Einwohnerrat.
1. Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Schulzahnpflege Riehen kann der Gemeinderat eine Kommission oder ein Beratungsgremium einsetzen.
1. Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen.
1. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9.
1. Basistarif für Behandlungen in der Schulzahnklinik bilden der Zahnarzttarif sowie der Zahntechnikertarif gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz.
2. Angehörigen von wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf dem Basistarif gewährt.
3. Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Tarifreduktion im Rahmen eines Reglements.
1. Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Riehen.
1. Als Basistarife für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Drittzahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Riehen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.
1. Auf den gemäss Behandlungstarif ermittelten Rechnungsbetrag für Leistungen der Schulzahnpflege werden je nach tatsächlichem Einkommen und Vermögen der Eltern oder erziehungsberechtigten Personen Tarifreduktionen gewährt.
2. Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Zahnpflegeverordnung.
1. Folgende Leistungen der Schulzahnklinik werden nicht in Rechnung gestellt
a) gruppenprophylaktische Massnahmen;
b) jährliche Gebisskontrollen;
c) * ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlassung;
d) Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergärten;
e) zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.
1. Die Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege haben in der Vergangenheit Kanton und Landgemeinden gemeinsam wahr genommen.
2. Während für die Aufgabenteilung im Bereich der spitalexternen Kranken- und Betagtenpflege sowie für die Pflegebeiträge zu Hause klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, fehlen diese im Bereich der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung.
3. Dieser Vertrag regelt die Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden bei der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung. An Stelle der fehlenden Einwohnergemeinde Basel übernimmt der Kanton deren Aufgaben stellvertretend.
1. Der Kanton ist zuständig für die Erstellung einer kantonalen Bedarfsplanung gemäss Krankenversicherungsgesetz (Rahmenplan) zur Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten im Kanton Basel-Stadt. Diesen Rahmenplan erarbeitet er nach Rücksprache mit den Landgemeinden.
2. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten in ihrem Gemeindegebiet. Dabei nehmen sie ihre Planung nicht nur nach den eigenen Bedarfsabklärungen vor, sondern orientieren sich am kantonalen Rahmenplan.
3. Kanton und Landgemeinden informieren sich gegenseitig über ihre Abklärungen und die beabsichtigten Massnahmen.
1. Gemäss bisheriger Praxis kann der Kanton finanzielle Beiträge an Neubauten und grössere Umbauten sowie Liegenschaftsbeiträge leisten. Dies gilt auch für Institutionen in den Landgemeinden.
2. Die Landgemeinden haben in der Vergangenheit freiwillige Beiträge an Heime in ihren Gemeinden geleistet. Dies können sie auch in Zukunft tun.
3. Eine Überprüfung dieser Regelung ist im Rahmen der Gespräche betreffend Aufgaben- und Steueraufteilung zwischen Kanton und Landgemeinden grundsätzlich möglich.
1. Die betriebliche Aufsicht über die Pflegeheime bleibt für den ganzen Kanton Basel-Stadt beim Kanton.
2. Die Aufsicht des Kantons erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Pflegestufen der Patientinnen und Patienten in den Pflegeheimen.
1. Die Einwohnergemeinden übernehmen mit Inkrafttreten dieses Vertrags die Pflegeberatung für ihre Einwohner und Einwohnerinnen. Diese umfasst die Beratung der Betagten und deren Angehörigen, die Pflegebedarfsabklärung, die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Kontrolle des maximal zulässigen Umfangs an Spitexleistungen.
2. Die Pflegeheime arbeiten mit der Pflegeberatungsstelle ihrer Standortgemeinde zusammen. Die Pflegeberatungsstelle ist bei der Belegung freier Heimplätze federführend.
1. Das Amt für Alterspflege und die Landgemeinden stehen miteinander im Kontakt und koordinieren die Aufgaben der Pflegeberatungsstelle. Sie entwickeln gemeinsame Arbeitsgrundsätze und regeln die Zusammenarbeit.
1. Die Kosten für ihre Pflegeberatungsstelle tragen die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen.
2. Die Finanzierung der individuellen Pflegebeihilfen durch den Kanton bzw. durch die Landgemeinden richtet sich entsprechend den gesetzlichen Grundlagen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach dem Wohnsitzprinzip (vgl. § 11 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG). Muss eine betagte Person mangels Angebot eines Pflegeheimplatzes am eigenen Wohnort in ein Pflegeheim ausserhalb der Wohngemeinde eintreten, so gilt dies nicht als Wohnsitzverlegung. In Anlehnung an die interkantonale Regelung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen finanziert in diesem Fall die Herkunftsgemeinde die Pflegebeihilfe. Das Amt für Alterspflege, das Amt für Sozialbeiträge und die Landgemeinden regeln den Vollzug in einer ergänzenden Vereinbarung.
1. Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Er wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an für fünf Jahre fest abgeschlossen. Danach erneuert sich der Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit.
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit eingeschriebenem Brief an die beiden anderen Vertragsparteien künden. Eine Kündigung durch einen der drei Vertragspartner hat die allseitige Auflösung des Vertrags zur Folge. Die Kündigung ist erstmals auf das Ende der ersten Vertragsdauer von fünf Jahren möglich. Danach kann der Vertrag auf Ende eines Kalenderjahres gekündet werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate.
1. Dieser Vertrag wird in sechs Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei zwei Exemplare erhält.
1. Die Einwohnergemeinde Riehen sorgt für die Einrichtung und den Betrieb eines ambulanten Gesundheitszentrums in Riehen mit Notfallabdeckung und ergänzendem stationären Angebot im Bereich der Betagten- und Krankenpflege.
1. Das Gesundheitszentrum bildet Teil eines gut vernetzten Angebots von vielfältigen medizinischen und pflegerischen Dienstleistungen sowie Aktivitäten zur Gesundheitsförderung.
1. Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Koordination mit dem Kanton, namentlich was die akutmedizinische Spitalversorgung der Riehener Bevölkerung betrifft.
1. Die Einwohnergemeinde kann sich an der Trägerschaft des Gesundheitszentrums beteiligen.
2. Sie kann ferner Deckungsbeiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen des Gesundheitszentrums, wie beispielsweise erweiterte Öffnungszeiten, Notfallabdeckung oder Hausbesuche, gewähren. Das Nähere wird in einem Leistungsauftrag geregelt.
1. Der Gemeinderat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement und bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung.
2. Mit dem Wirksamwerden dieser Ordnung wird die Ordnung für das Spital Riehen vom 29. Oktober 2008 aufgehoben.
1. Die Gemeinde fördert die Lebensqualität der Bevölkerung mittels geeigneter Angebote im Gesundheitsbereich und in der Sozialberatung sowie für ältere Menschen.
2. Dazu kann sie auf Gesuch hin freiwillige Beiträge zur Förderung von Vereinsaktivitäten, an Beratungsangebote in Riehen und in Basel sowie für Veranstaltungen und Projekte in Riehen leisten.
1. Dieses Reglement regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten und Leistungen sowie das Verfahren für die Vergabe von freiwilligen Beiträgen der Gemeinde an Organisationen in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Negative Beitragsentscheide können nicht angefochten werden.
1. Folgende Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich sind antragsberechtigt
a) Organisationen, insbesondere Vereine mit Sitz in Riehen;
b) Organisationen mit Sitz in Basel oder in anderen Kantonen.
2. Es gelten zudem die Voraussetzungen der §§ 4 bzw. 6.
1. Die Gemeinde kann Organisationen gemäss § 3a Abs. 1 Bst. a) unterstützen, die
a) * Aktivitäten mit ideellem Zweck durchführen, insbesondere in den Bereichen soziale Vernetzung und Beratung, Nachbarschaftshilfe, Gesundheitsförderung, Armutsprävention oder mittels Angebote für ältere Menschen oder für Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung,
b) allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen stehen und
c) ihre Aktivitäten vorwiegend mit Freiwilligenarbeit bestreiten.
1. Organisationen gemäss § 3a Abs. 1 Bst. b) können für Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales, die durch die Angebote der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die subventionierten Anbieter nicht ausreichend abgedeckt sind und die von Riehener Einwohnerinnen und Einwohnern in Anspruch genommen werden können, Unterstützung beantragen.
2. Die Aktivitäten beinhalten vorzugsweise Beratungs-, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote für finanziell oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder für geistig oder körperlich behinderte Menschen.
3. Die Gemeinde kann auch einzelne Projekte und Veranstaltungen in Riehen in den Bereichen Gesundheitsförderung, Alter und Pflege sowie Armutsprävention unterstützen.
1. Es können folgende Beiträge erbracht werden
a) Jährliche ungebundene Beiträge;
b) Beiträge für einzelne Projekte oder Veranstaltungen in Riehen.
2. Folgende weiteren Leistungen können gewährt werden
a) Leistungen der gemeindeeigenen Werkdienste bzw. Erlass der Kosten für Riehener Vereine;
b) Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen für Riehener Vereine.
1. Für die Vergabe von Beiträgen ist die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung zuständig.
2. Sie setzt als beratendes Gremium eine verwaltungsinterne Koordinationsgruppe ein und leitet diese.
3. Sie kann externe Institutionen oder Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gesundheit und Soziales für einzelne Themen oder Projekte beiziehen.
1. Die Koordinationsgruppe hat folgende Aufgaben
a) Erarbeitung von Kriterien für die Verteilung von Beiträgen im Rahmen der Beitragsgrundsätze;
b) Erarbeitung von inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung von Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales;
c) Koordination von abteilungsübergreifenden und innerkantonalen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
1. Sämtliche Beitragsgesuche sowie Gesuche auf Kostenerlass für Leistungen des gemeindeeigenen Werkdienstes oder für die Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen sind der Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung einzureichen.
1. Die Gemeinde Riehen betreibt ein Schwimmbad mit vollbiologischer Wasseraufbereitung (Naturbad).
2. Es steht der Bevölkerung und den Schulen nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.
1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt gestützt auf das vom Gemeinderat genehmigte Betriebskonzept die Betriebs- und Öffnungszeiten fest.
2. Die Betriebsleitung kann aufgrund der Wetterverhältnisse oder bei besonderen Anlässen und Vorkommnissen sowie für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten
a) die Öffnungszeiten einschränken bzw. verlängern oder den Betrieb einstellen,
b) den Zutritt zu einzelnen Bereichen des Naturbads vorübergehend einschränken.
1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt die Haus- und Badeordnung.
2. Die Mitarbeitenden des Naturbads üben die Zutrittskontrollen im Naturbad aus, sorgen für einen geordneten Badebetrieb und können die hierzu notwendigen Anweisungen erteilen.
1. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Benützung des Naturbads und dessen Einrichtungen in einem Anhang zu diesem Reglement fest.
1. Besuche des Naturbads im Klassenverband sind für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt kostenlos.
1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Preise für Mietobjekte wie Sonnenschirme, Liegestühle usw. fest.
1. Die Betriebsleitung ist befugt, Personen zu verwarnen oder aus dem Naturbad wegzuweisen, die gegen die Haus- und Badeordnung oder gegen Weisungen des Aufsichtspersonals verstossen.
2. Die vorgesetzte Stelle der Betriebsleitung kann ein zeitlich begrenztes Zutrittsverbot aussprechen. Sie entscheidet bei Inhaberinnen oder Inhabern von Saisonabonnementen, wie lange das Zutrittsverbot gilt.
3. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung kann ein definitives Zutrittsverbot erlassen.
4. Bei Zutrittsverboten wird der Eintrittspreis nicht zurück erstattet.
1. Die Betriebsleitung kann bei Verdacht auf Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung oder auf strafbare Handlungen mitgebrachte Gepäckstücke kontrollieren, insbesondere auf alkoholische Getränke, Betäubungsmittel oder Drogen.
1. Gegen definitive Zutrittsverbote kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
2. Der Gemeinderat entscheidet endgültig.
1. Die Gemeinde übernimmt Unterhalt und Betrieb des Gottesackers Riehen auf eigene Kosten und vorbehältlich der sanitätspolizeilichen Aufsicht des Kantons in eigener Regie und auf eigene Verantwortung.
1. Der Kanton überträgt der Gemeinde ferner das Betriebsinventar gemäss Aufstellung vom 7. September 1981/29. Januar 1982 sowie das bei Betriebsübergabe vorhandene Verbrauchsmaterial. Der Kanton ist diesbezüglich berechtigt, Vorräte, die einen Monatsbedarf übertreffen, zurückzunehmen.
1. Die Übertragung der Parzelle erfolgt gemäss § 7 Abs. 1 ohne Verrechnung eines Landwertes.
2. Für die auf der Parzelle vorhandenen baulichen Anlagen vereinbaren die Parteien auf der Grundlage des Gutachtens der Bewertungskommission vom 9. Oktober 1980 eine Vergütung der Gemeinde an den Kanton von Fr. 315’000.-.
3. Die Übertragung der Parzelle sowie der baulichen und der friedhofgärtnerischen Anlagen erfolgt ohne Gewährleistung; die Instandstellung der Anlagen wird durch die Gemeinde auf eigene Kosten vorgenommen. Ein Kantonsbeitrag an aktuelle Mängel im friedhofgärtnerischen Bereich ist bei der Festsetzung des Betrages in § 13 berücksichtigt worden.
1. Für die Möglichkeit, im Umfang von ungefähr Fr. 200’000.- Familiengräber auf dem unentgeltlich übertragenen Areal abzugeben, vergütet die Gemeinde dem Kanton nach Diskontierung eine Pauschale von Fr. 150’000.-. Von diesem Betrag werden die Erlöse aus Grabverkäufen abgezogen, welche zwischen dem 1. Januar 1981 und der Wirksamkeit dieses Vertrages getätigt worden sind.
2. Für die vom Kanton geleisteten baulichen Vorinvestitionen in Familiengräber vergütet die Gemeinde dem Kanton Fr. 10’000.-.
1. Die Gemeinde entrichtet für die Übernahme des Betriebsinventars gemäss § 10 eine Restpauschale von Fr. 46’000.-.
1. Die Zahlungen gemäss den §§ 11-13 erfolgen innert drei Monaten nach Rechtskraft des Vertrages.
2. Die Notariats- und Grundbuchkosten im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages übernehmen beide Parteien je zur Hälfte.
1. Die Gemeinde Riehen trägt sämtliche Kosten gemäss § 5 Abs. 1, zuzüglich einer Pauschale gemäss § 5 Abs. 2.
2. Die Gemeinde Riehen übernimmt insbesondere die aus § 15 Abs. 1 lit. c-f des Gesetzes betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltliche Bestattung, soweit sie Bestattungen im Gottesacker Riehen betreffen.
3. Demgemäss übernimmt die Gemeinde beim Gottesacker Riehen namentlich
a) die Kosten für den baulichen Unterhalt;
b) die Personalkosten für den gärtnerischen Unterhalt;
c) die Personalkosten für den übrigen Friedhofbereich wie Grabmacherarbeiten, Abdankungsfeiern, Bestattungen und dergleichen.
4. Die Gemeinde übernimmt ferner die Kosten im Zusammenhang mit der Kremation der zur Beisetzung auf dem Gottesacker Riehen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz), jedoch nur im Sinne eines eher symbolischen Pauschalbetrages von Fr. 3’000.- p. a..
1. Unter Vorbehalt von Abs. 2 hienach übernimmt die Gemeinde die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen auf unbeschränkte Dauer. Der Vertrag kann daher grundsätzlich nicht gekündigt, sondern nur auf dem Wege der gegenseitigen Verständigung aufgehoben oder geändert werden. Vorbehalten bleibt auch die kantonale Gesetzgebung über das Bestattungs- und Friedhofwesen.
2. Sollte der bestehende Steueraufteilschlüssel für die Einkommenssteuer zwischen Kanton und Gemeinde von gegenwärtig 50:50 (§ 90 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949) zu Ungunsten der Gemeinde geändert werden, so kann die Gemeinde diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Macht die Gemeinde innert fünf Jahren vom Rechtskräftigwerden einer entsprechenden neuen Steuerregelung an gerechnet vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so verfällt das Kündigungsrecht. Dasselbe lebt jedoch erneut auf, wenn später eine weitere Änderung des Steueraufteilschlüssels zum Nachteil der Gemeinde beschlossen werden sollte.
3. Im Falle der Kündigung wird die Parzelle F 250³ des Grundbuches Riehen von der Gemeinde unentgeltlich wieder an den Kanton übertragen. Die baulichen Anlagen werden ihr vom Kanton aufgrund des von der Bewertungskommission zu ermittelnden Wertes vergütet. Ebenso werden ihr allfällige noch nicht verkaufte Familiengräber und allfällige bauliche Vorinvestitionen angemessen vergütet.
1. Die Vornahme der eigentlichen Bestattung durch von der Gemeinde Riehen beauftragtes Personal steht unter der Bedingung, dass der Grosse Rat § 1 des Bestattungsgesetzes entsprechend anpasst. Bei einer allfälligen Ablehnung einer Gesetzesanpassung wird die Bestattung durch Mitarbeiter des Friedhofamtes des Kantons vorgenommen, gegen Vergütung der effektiven Kosten durch die Gemeinde.
1. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Parlamente der beiden Parteien. Er wird auf den nächsten der Rechtskraft folgenden 1. Juli bzw. 1. Januar wirksam.
1. Der Vertrag wird in fünf Originalen gefertigt und unterzeichnet.
Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde zwei.
1. Für Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen ist § 25 Abs. 3 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 19. Februar 1980 massgebend.
1. Da Einwohner und Bürger von Riehen in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Gottesacker Riehen) grundsätzlich frei sind, kann die Anzahl der Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen nicht beeinflusst werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass im mehrjährigen Mittel zirka 40% der die Gemeinde Riehen betreffenden Todesfälle zu einer Bestattung auf dem Gottesacker Riehen führen.
1. Können im Gottesacker Riehen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich im entsprechenden Umfange an den Betriebskosten.
1. Die Gemeinde Riehen übernimmt sämtliche auf der Gottesackerparzelle F/250³ anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.
2. Sie beteiligt sich ferner mit einem symbolischen Pauschalbetrag an den Kosten der Kremationen und Abdankungsfeiern auf dem Friedhof am Hörnli für Personen, die im Gottesacker Riehen beigesetzt werden.
1. Die Parteien gehen davon aus, dass in Berücksichtigung einer angemessenen Mehrfachbelegung der Gräber (vierfacher Turnus) der Gottesacker Riehen während rund 80 Jahren für Bestattungen benutzt werden kann.
2. Die Gemeinde Riehen wird sich bemühen, auf den Zeitpunkt, in welchem der Gottesacker Riehen nicht mehr (in genügendem Umfange) für Bestattungen in Anspruch genommen werden kann, einen anderen Friedhof bereitzustellen. Die Parteien sind sich bewusst, dass der Erfolg solcher Bemühungen namentlich im Hinblick auf die weite Gemeindeteile betreffenden umfassenden Grundwasservorschriften höchst ungewiss ist.
3. Für den Fall des Scheiterns der Bemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 erhält die Gemeinde das Recht, auch für den angenommenen Bestattungsanteil von 40% der die Gemeinde betreffenden Todesfälle die Bestattungen auf Friedhöfen des Kantons vornehmen zu lassen. Sie beteiligt sich dann anteilmässig an den Betriebskosten des betreffenden kantonalen Friedhofs.
4. Die weiteren Details werden auf der Grundlage der Richtlinien gemäss obigen Abs. 1-3 zu gegebener Zeit zwischen den Parteien vereinbart. In jedem Falle aber hat die Gemeinde dem Kanton nicht mehr als die effektiven Selbstkosten zu vergüten.
1. Der Kanton stellt der Gemeinde das in seinem Eigentum befindliche Areal des Gottesackers Riehen, nämlich Parzelle 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen im Halte von 11’404 m², unentgeltlich zur Verfügung und überträgt ihr das Eigentum zu zweckentsprechender Verwendung.
2. Der Kanton überträgt der Gemeinde auch die auf der Gottesackerparzelle vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie in seinem Eigentum stehen.
3. Als zweckentsprechende Verwendung der Parzelle im Sinne von Abs. 1 hievor gilt nur die Verwendung als Gottesacker, solange aus sanitarischen Gründen Bestattungen möglich sind (vgl. hiezu auch § 6 Abs. 1). Im Anschluss daran gilt die Benützung der Parzelle als öffentliche Grünanlage als zweckentsprechende Verwendung.
1. Die zweckentsprechende Verwendung wird durch Eintragung einer Dienstbarkeit folgenden Wortlautes gesichert
Belastete Liegenschaft: Parzelle Nr. 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen.
Berechtigter: Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitätsdepartement.
Last: Bau- und Nutzungsbeschränkung.
Wörtliche Fassung: Auf der belasteten Parzelle dürfen keine Bauten erstellt werden, die nicht für die Benützung der Parzelle als Friedhof erforderlich sind. Die belastete Parzelle darf ferner nur als Friedhof und nach dessen Aufhebung als öffentliche Grünanlage genutzt werden.
1. Der Vollzug der §§ 7 und 8 wird gleichzeitig mit diesem Vertrag in einem separaten notariellen Akt vorgenommen.
1. Die Gemeinde Riehen betreibt, unterhält und verwaltet den Gottesacker Riehen.
2. Dieses Reglement regelt die Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen, die Bestattungsarten, die Art der Grabstätten und deren Bepflanzung sowie die Gebühren für die Bestattungen und die Grabbesorgungen.
3. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Regelungen des Bestattungswesens und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kantons.
1. Wird ein Reihengrabfeld ganz oder teilweise nach Ablauf der Ruhezeit oder aus anderen Gründen geräumt, so wird die Räumung spätestens drei Monate vorher publiziert.
2. Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die Grabfelder geräumt. Beigesetzte Leichen und Urnen aus sich auflösendem Material verbleiben nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel am Ort; andere Urnen können ausgegraben werden.
3. Über Gegenstände, welche von den Angehörigen nicht abgeholt werden, wird frei verfügt. Nicht abgeholte Asche wird auf dem abgeräumten Grabfeld beigesetzt.
4. Ein Familiengrab auf Friedhofdauer kann nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Fall erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Gebühren. Es wird kostenlos geräumt.
1. Verwahrloste Gräber werden für die Dauer von einem Jahr ausgeschildert.
2. Nach Ablauf dieser Frist räumt die Gemeindegärtnerei auf Kosten der Angehörigen die individuelle Anpflanzung und legt eine Dauerbepflanzung an.
3. Eine Räumung der Grabstätte erfolgt erst nach Ablauf der Ruhezeit.
1. Lassen sich bei Familiengräbern trotz der Ausschilderung keine Nutzungsberechtigten feststellen und sind die Gräber während mindestens einem Jahr gärtnerisch nicht unterhalten worden, so werden diese im Kantonsblatt ausgeschrieben.
2. Werden innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Aufforderung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an die Gemeinde zurück, welche unter Berücksichtigung allfälliger Ruhezeiten über diese Gräber verfügen kann.
1. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Urnen den Hinterbliebenen zur Aufbewahrung übergeben werden.
2. Die Aufbewahrung der Urne oder die nachträgliche Beisetzung der Urne oder der offenen Asche richten sich nach § 14 des Bestattungsgesetzes.
1. Die gewährleistete Ruhezeit einer Urnennische beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
2. Die maximale Ruhezeit einer Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand beginnt mit der Beisetzung der ersten Urne in der letzten Urnennische der Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand.
3. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Urnennischengrab vorzeitig aufgehoben und die Urne entnommen werden. Die Übergabe der Urne erfolgt gemäss § 13.
4. Der Gemeinderat kann bei Raummangel die Ruhezeit auch für Urnennischenwände gemäss § 9 abkürzen.
1. In einem bereits belegten Urnennischengrab kann maximal eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit mindestens zehn Jahre dauert und die Angehörigen ihre Zustimmung zur Beschränkung der Ruhezeit der zusätzlichen Urne unterschriftlich bestätigen.
2. Durch die zusätzliche Urnenbeisetzung wird die Ruheizeit der bereits belegten Urnennische nicht verlängert.
1. Nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Urnennische in einer Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand, kann die entsprechende Seite geräumt und erneut verwendet werden.
2. Die Räumung der Urnennischenwand wird spätestens drei Monate vorher publiziert.
3. Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die beigesetzten Urnen entfernt und den Hinterbliebenen gemäss § 13 übergeben.
1. Die Gebühren für die entgeltliche Grabbelegung und Bestattung sowie für die Grabzeichen und den Grabunterhalt auf dem Gottesacker Riehen sind in Anhang 1 festgelegt.
1. Vor der Ausführung eines Grabmals ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist unentgeltlich.
2. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3. Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgestellt, erlischt sie.
4. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das Grabmal keine gute Gesamtwirkung in Bezug auf die Umgebung hätte oder wenn es nicht den Vorschriften dieses Reglements und des Anhangs 3 entspricht.
5. Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gemeinderat Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
1. Auf einem Grab darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet werden. Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen
a) stehende Grabmäler;
b) liegende Grabmäler.
2. Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form, insbesondere in Form einer Figur oder Plastik, aufgestellt, besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate Liegeplatte zu verwenden.
1. Grabmäler dürfen frühestens zu dem in der Bewilligung festgelegten Termin gesetzt werden, bei Erdbestattungen in der Regel frühestens nach zwölf Monaten, bei Urnengräbern frühestens nach drei Monaten nach erfolgter Beisetzung. Bei Familiengräbern besteht keine Wartefrist.
2. Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit der Gemeindegärtnerei ausgeführt werden. Sie kann Sperrfristen erlassen.
3. Grabmäler und Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind.
4. Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grabmäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.
5. Auf Bestattungen bzw. Beisetzungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
6. Bei gefrorenem, schneebedecktem und stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.
1. Die Grabmäler sind fachgerecht zu fundieren.
2. Die Angehörigen sind für den fachgerechten Unterhalt des Grabmals zuständig.
1. Es dürfen nur die im Anhang 4 aufgeführten Urnen für eine Bestattung in der Urnennischenwand verwendet werden.
2. Die Urnennischen werden nach der Beisetzung der Urne mit einer Abdeckplatte geschlossen. Die Abdeckplatten müssen die Bedingungen gemäss Anhang 4 erfüllen.
3. Die definitive Beschriftung der Abdeckplatte ist Sache der Angehörigen gemäss den Vorgaben von Anhang 4.
4. Das Schliessen der Urnennische erfolgt durch die zuständigen Mitarbeitenden des Gottesackers Riehen.
5. Es dürfen weder Konstruktionen für das Anbringen von Blumen, Kerzen usw. an den Abdeckplatten oder Urnenwänden angebracht, noch individuelle Bepflanzungen vorgenommen werden.
1. Das Anpflanzen der Gräber und ihr gärtnerischer Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Sie können diese Arbeiten selber vornehmen, private Unternehmen oder die Gemeindegärtnerei damit beauftragen.
2. Dauergrabschmuck aus Metall, Glas oder Kunststoff ist nicht zulässig. Er kann von der Leitung des Gottesacker Riehen entfernt werden.
1. Die Bestattungen erfolgen auf eine schickliche und pietätvolle Art sowie unter Berücksichtigung von Bestattungsritualen und persönlichen Bestattungswünschen.
2. Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beeinträchtigen.
1. Für die Bepflanzung steht die ganze Grabfläche zwischen Grabstein und Verbindungsweg sowie den seitlichen Einfassungsplatten zur Verfügung.
2. Pflanzen dürfen auf Reihengräbern die Höhe von 110 cm bzw. auf Familiengräbern die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. In der Breite dürfen sie die Begrenzung der Grabfläche nicht überschreiten.
3. Die Leitung des Gottesackers Riehen ist befugt, verdorbenen Grabschmuck und Pflanzen, welche den Vorschriften nicht entsprechen oder über die Grabfläche hinauswachsen, entschädigungslos zu entfernen oder zurückzuschneiden.
1. Wird gegen Bestimmungen dieses Reglements verstossen, ordnet die Leitung des Gottesackers Riehen die nötigen Massnahmen zur Beendigung des Verstosses oder zur Einhaltung der Vorschriften an.
2. Die Leitung der Gemeindegärtnerei kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn
a) es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist;
b) Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind oder
c) ihre Anordnungen nicht befolgt werden.
3. Bei wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Reglements durch einen Gewerbebetrieb kann die Leitung Gemeindegärtnerei die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter zeitweise von der gewerblichen Tätigkeit auf dem Gottesacker Riehen ausschliessen.
1. Für Unfälle und Sachschäden auf dem Gottesacker Riehen haftet die Gemeinde Riehen nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht.
1. Alle Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung auf dem Gottesacker Riehen.
2. Eltern, die ihren Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben einen Anspruch nach Abs. 1 für ihre totgeborenen Kinder gemäss Art. 9 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 oder für ihre fehlgeborenen Kinder gemäss Art. 9a ZStV, wenn die Fehlgeburt von ihnen beim Zivilstandsamt gemeldet wurde und dieses eine entsprechende Bestätigung ausgestellt hat.
3. Der Umfang der unentgeltlichen Leistungen ergibt sich aus § 5 des Bestattungsgesetzes, den Grabarten gemäss § 6 Abs. 1 dieses Reglements und dem Leistungskatalog im Gebührentarif gemäss Anhang 1.
1. Bürgerinnen und Bürger von Riehen, welche im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons und Angehörige mit Wohnsitz in Riehen haben, können auf Gesuch im Umfang von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 sowie gegen eine Gebühr gemäss Anhang 1 auf dem Gottesacker Riehen bestattet werden.
2. Dies gilt auch für alle übrigen Personen, wenn nachgewiesen wird, dass nahe Verwandte in Riehen wohnen oder eine enge Beziehung der verstorbenen Person zu Riehen bestand.
1. Auf dem Gottesacker Riehen bestehen folgende Bestattungsarten
a) Erdbestattung in Form von Sargbeisetzung;
b) Feuerbestattung in Form von Urnenbeisetzung oder Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab.
2. Für Erdbestattungen gilt Friedhofszwang gemäss § 3 des Bestattungsgesetzes.
3. Die Beisetzung von Urnen und der offenen Asche ausserhalb des Gottesackers Riehen ist gemäss § 14 des Bestattungsgesetzes zulässig.
1. Es bestehen folgende Grabarten für die unentgeltliche Bestattung
a) Reihengräber für Sargbeisetzung;
b) Reihengräber für Urnenbeisetzung;
c) Gemeinschaftsgrab für Aschenbeisetzungen;
d) * Urnennischenwand für Urnenbeisetzung;
e) * Kinderreihengrab für Urnen- oder Sargbeisetzung.
2. Für die entgeltlichen Bestattungen stehen neben den Grabarten gemäss Abs. 1 auch Familiengräber für Urnen- und Sargbeisetzungen zur Verfügung.
1. Die Art, die Grösse und der Umfang der Belegungen der Grabarten werden in Anhang 2 geregelt.
1. Die gewährleistete Ruhezeit der Reihengräber beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
2. Die maximale Ruhezeit eines Urnenreihengrabfelds beginnt mit der Beisetzung der ersten Urne im letzten Urnenreihengrab, diejenige eines Grabfelds für Sargbeisetzungen mit der Beisetzung des letzten Sargs.
3. In einem bereits belegten Urnenreihengrab kann maximal eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit mindestens zehn Jahre dauert und die Angehörigen ihre Zustimmung zur Beschränkung der Ruhezeit der zusätzlichen Urne unterschriftlich bestätigen.
4. Durch die zusätzliche Urnenbeisetzung wird die Ruhezeit des bereits belegten Urnenreihengrabs nicht verlängert.
5. Nach Ablauf der maximalen Ruhezeit können Reihengrabfelder gemäss § 10 abgeräumt und erneut verwendet werden.
1. Familiengräber werden auf eine Dauer von 40 Jahren abgegeben. Eine angemessene Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Gebühr erfolgt, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren ab der letzten Bestattung im Familiengrab noch nicht abgelaufen ist.
2. Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Benützungsrecht auf Antrag der Angehörigen und gegen Gebühr um 10 Jahre verlängert werden.
3. Wurde ein Familiengrab vor 1973 auf Friedhofdauer erworben, bleiben vorbestandene Rechte vorbehalten.
1. Der Gemeinderat kann bei Raummangel und wenn keine hygienischen Bedenken bestehen, die Ruhezeit für den ganzen Gottesacker Riehen oder Teile davon abkürzen.
2. Die Abkürzung der Ruhezeit gibt den Angehörigen der beigesetzten Person keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
3. Bei Familiengräbern erfolgt eine verhältnismässige Rückvergütung der bezahlten Gebühren.
1. Mit diesem Vertrag regeln die Gemeinden Bettingen und Riehen die Führung, Organisation und Finanzierung ihrer gemeinsamen öffentlichen Schulen sowie die Erfüllung weiterer, in engem Zusammenhang mit ihren Schulen stehender Aufgaben.
2. Mit dem nachfolgend verwendeten Begriff Gemeindeschulen werden Kindergarten und Primarschule zusammengefasst.
1. Die Lehr- und Fachpersonen und die weiteren Mitarbeitenden der Gemeindeschulen sind Angestellte der Gemeinde Riehen. Massgeblich sind das Personal- und Lohnrecht sowie das Schulrecht der Gemeinde Riehen.
1. Die Schulliegenschaften sind im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde. In Einzelfällen können weitere notwendige Schulliegenschaften gemietet werden.
2. Die Schulräumlichkeiten werden den Gemeindeschulen mietweise gemäss Anhang 2 überlassen.
3. Die Gemeinden wenden für ihre Schulliegenschaften vergleichbare Standards betreffend den baulichen und betrieblichen Unterhalt an. Sie orientieren sich dabei an den kantonalen pädagogischen Konzepten und an den vom Kanton definierten Raumstandards. Der Schulausschuss definiert im Rahmen der Umsetzung die Standards aus schulischer Sicht und sorgt für die entsprechende Koordination.
4. Jede Gemeinde ist für die Investitionen und den baulichen Unterhalt ihrer Schulliegenschaften zuständig. Die entsprechenden Kosten fliessen via interne Mieten in die Schulrechnung gemäss § 13 ein.
5. Für die Kosten des betrieblichen Unterhalts kommt § 13 zur Anwendung.
1. ...
2. Über das Schulmobiliar und -material besteht ein Inventar. Dieses wird regelmässig aktualisiert.
1. Zuständig für die Schulrechnung ist die Gemeindeverwaltung Riehen. Die Kosten des laufenden Schulbetriebs, insbesondere die Personal- und Sachkosten, einschliesslich Mieten für die Schulliegenschaften sowie Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen der Schulrekurskommission und der Schulräte werden der Schulrechnung belastet.
2. Bei gemeindeeigenen Schulliegenschaften (Bettingen und Riehen) richtet sich die Festsetzung der kalkulatorischen Mietzinse nach dem zwischen den Gemeinden vereinbarten Verrechnungsmodus gemäss § 11 Abs. 2 bzw. Anhang 2.
3. Neu- und Ersatzanschaffungen von Mobiliar und Material werden der Schulrechnung belastet. Wird Schulmobiliar oder Schulmaterial einem anderen Verwendungszweck zugeführt, sind die entsprechenden Erlöse der Schulrechnung gutzuschreiben.
4. ...
1. Riehen stellt Bettingen bis jeweils 31. Juli die provisorischen Zahlen für die Budgetierung des Folgejahrs zur Verfügung.
2. Das vom Gemeinderat Riehen im Rahmen des Politikplans bis jeweils 31. Oktober verabschiedete Budget enthält die definitiven Planzahlen.
1. Im Sinn einer gemeinsamen Finanzierung werden sämtliche Aufwendungen und Erlöse der Gemeindeschulen im Verhältnis der Anzahl Schülerinnen und Schüler auf die beiden Gemeinden verteilt.
2. Massgebend für die Aufteilung der Kosten des laufenden Kalenderjahres sind die Zahl der Schülerinnen und Schüler und ihr Wohnsitz. Als Stichtag gilt der 1. September des betreffenden Jahres.
1. Riehen stellt Bettingen aufgrund des Budgets vierteljährliche Teilzahlungen in Rechnung, und zwar per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen der Jahresrechnung. Ein verbleibender Saldo ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
2. Die provisorische Jahresrechnung der Gemeindeschulen wird Bettingen bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zugestellt.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung Riehen informiert den Schulausschuss Bettingen / Riehen über den Geschäftsgang der Gemeindeschulen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen.
2. Riehen verpflichtet sich, sämtliche Änderungen oder Neuerungen von Erlassen, welche die Gemeindeschulen betreffen (Ordnungen, Reglemente und Weisungen) vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
3. Bettingen ist berechtigt, in die Schulrechnung sowie in alle dazu gehörenden Belege und Berichte Einsicht zu nehmen und Bemerkungen oder Beanstandungen anzubringen.
1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.
2. Das Rekursverfahren wird in der Schulordnung geregelt.
3. Die Entscheide der Schulrekurskommission gelten als Entscheide der Gemeindebehörden im Sinne von § 60 der Gemeindeordnung Bettingen und § 8 der Gemeindeordnung Riehen.
4. Gegen diese Entscheide kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Schiedsgerichtsbarkeit.
1. Gestützt auf den vorliegenden Schulvertrag und im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die Volksschule ergeben sich die weiteren rechtlichen Ausführungsbestimmungen aus dem kommunalen Schulrecht der Gemeinde Riehen.
1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres (31. Juli) schriftlich gekündigt werden.
2. Sollten sich die Verhältnisse grundlegend ändern, verpflichten sich beide Parteien, zu den erforderlichen Anpassungen Hand zu bieten.
3. Für den Fall einer Vertragsauflösung verpflichten sich beide Parteien, zu einer Nachfolgeregelung beizutragen, die einen nahtlosen Schulbetrieb für die Kinder von Bettingen und Riehen sicherstellt. Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bleiben für die zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.
4. Die gemäss Ziff. 4.2 eingebrachten Betriebsmittel bzw. deren Ersatzanschaffungen oder der entsprechende Geldwert gehen zurück an die betreffende Vertragspartei.
1. Die Gemeinde Bettingen trägt bis zum Übergang des Eigentums an der Schulliegenschaft die vom Kanton in Rechnung gestellten Mietkosten sowie die Kosten für den betrieblichen Unterhalt. Die Kosten für den betrieblichen Unterhalt werden der Schulrechnung direkt belastet. Die Mietkosten fliessen via interne Mieten in die Schulrechnung.
2. Die Gemeinde Riehen trägt die vom Kanton in Rechnung gestellten Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Schulliegenschaften in den Jahren 2017 und 2018. Die entsprechenden Kosten für den baulichen Unterhalt werden direkt der Gemeinde Riehen, die Kosten für den betrieblichen Unterhalt der Schulrechnung belastet.
3. Die Kosten, welche für die Jahre 2017 und 2018 für die Hauswartung der Schulliegenschaften den beiden Gemeinden vom Kanton in Rechnung gestellt werden, werden der Schulrechnung belastet.
1. Dieser Vertrag wird publiziert; er unterliegt in der Gemeinde Riehen dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Vertrag am 1. August 2009 wirksam.
2. Für die vorbereitenden Arbeiten und Entscheide zur Realisierung der Gemeindeschulen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags sinngemäss mit sofortiger Wirkung nach Eintritt der Rechtskraft.
Dieser Vertrag wird in 4 Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei 2 Exemplare erhält.
1. In Bettingen wird ein Schulstandort mit Primarstufe und Tagesstruktur gewährleistet.
2. In Riehen bestehen mehrere Schulstandorte mit Primarstufe und Tagesstruktur.
3. Im Interesse einer optimalen Auslastung der Schulhäuser können Schülerinnen und Schüler auch einem Schulstandort in der jeweils anderen Gemeinde zugewiesen werden.
4. In Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler aus Basel, anderen Kantonen oder dem Ausland aufgenommen werden. Die Aufnahmebedingungen werden separat geregelt.
1. Bettingen und Riehen sind gemeinsam Träger der Gemeindeschulen. Zu Koordinationszwecken und zur Vorbereitung politischstrategischer Entscheide setzen die beiden Gemeinderäte einen Schulausschuss ein.
2. Die Gemeindeschulen sind organisatorisch in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert. Für die Organisation und das Personalwesen gelten die rechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Die Führungsverantwortung für das operative Geschäft liegt bei der Leitung Gemeindeschulen.
3. Die Organisation für die Gemeindeschulen ist im Anhang 1 zu diesem Vertrag abgebildet.
1. Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen sind im Rahmen der kantonalen Vorgaben zuständig für die politisch-strategische Führung der Gemeindeschulen. Sie haben im Einzelnen namentlich folgende gemeinsame Aufgaben
1. Festlegung der Schulstandorte
2. Planung der finanziellen Mittel der Gemeindeschulen zuhanden der Gemeindeversammlung Bettingen bzw. des Einwohnerrats Riehen
3. Abnahme der Jahresrechnung der Gemeindeschulen zuhanden der Gemeindeversammlung Bettingen bzw. des Einwohnerrats Riehen
4. * ...
5. * Genehmigung der Leistungsvereinbarungen mit Dritten
6. * Genehmigung der Vereinbarung mit dem Kanton betreffend die kommunalen Kindergärten und Primarschulen[6]
7. Einsetzung des Schulausschusses Bettingen / Riehen
8. * ...
9. Ernennung der Schulrekurskommission und Genehmigung ihrer Entschädigungsregelung.
2. Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen ernennen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulräte für die Schulstandorte in der eigenen Gemeinde, soweit sie nicht von der betreffenden Schule, vom Elternrat, der Gemeindeversammlung Bettingen oder der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats Riehen in den Schulrat delegiert werden. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können dem zuständigen Gemeinderat Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen.
3. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten der Gemeinderäte nach § 32 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen[7] bzw. § 24 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen[8].
1. Die Gemeindeversammlung Bettingen kann eine Person in den Schulrat des Schulstandorts in der eigenen Gemeinde delegieren.
2. Die Wahl erfolgt pro Amtsperiode der Schulräte gemäss den Regelungen der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die für die Gemeindeschulen zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen kann pro Amtsperiode der Schulräte je ein Mitglied aus ihrer Sachkommission in die Schulräte der Schulstandorte in der eigenen Gemeinde delegieren. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Die Delegierten gemäss Abs. 1 und 3 dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.
5. Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter während der Amtsperiode der Schulräte zurück, können die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. die zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen eine Nachwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode vornehmen.
6. Die Regelungen des Kantons und der Gemeinde Riehen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie und Entschädigungen der externen Schulratsmitglieder gelten auch für die Delegierten.
1. Der Schulausschuss setzt sich aus je einem Mitglied der Gemeinderäte Bettingen und Riehen sowie aus den beiden zuständigen leitenden Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen zusammen. Er kann für einzelne Themen aus dem Schulbereich die zuständigen Fachleute der Gemeinden zur Beratung beiziehen.
2. Der Schulausschuss ist zuständig für die Koordination zwischen Bettingen und Riehen. Er bereitet die von beiden Gemeinderäten zu beschliessenden Geschäfte betreffend die Gemeindeschulen vor, insbesondere grundsätzliche strategische Entscheide im Rahmen der Gemeindeautonomie. Er berät und entscheidet zudem die ihm durch die Verwaltung unterbreiteten Fragen und Vorschläge und unterstützt sie in ihren Aufgaben.
3. Er genehmigt die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Schulleitungen.
4. Der Schulausschuss trifft sich in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Quartal.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung Riehen setzt die politisch-strategischen Entscheide der Gemeinderäte um und ist für die operative Abwicklung sämtlicher Aufgaben betreffend die Gemeindeschulen zuständig.
2. Die zuständige Abteilungsleitung hat als Verantwortliche für das Produkt, welches die Primarstufe und Tagesstrukturen betrifft, folgende Aufgaben
a) * Sie ist zuständig für den Betrieb der Gemeindeschulen.
b) * Sie sorgt für die Umsetzung der fachlichen Vorgaben und Anweisungen des Kantons und des Schulausschusses an den einzelnen Schulstandorten der Gemeindeschulen.
c) * Sie sorgt für die Koordination der Dienstleistungen der übrigen Verwaltungsabteilungen zugunsten der Gemeindeschulen.
3. Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten und Aufgaben aus dem Organisations- und dem Personalrecht sowie dem Schulrecht der Gemeinde Riehen.
4. Die Abteilungsleitung informiert den Schulausschuss mindestens einmal pro Semester über den operativen Schulbetrieb.
1. Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen wählen auf eine Amtszeit von vier Jahren eine fünfköpfige, weisungsunabhängige Schulrekurskommission.
2. Sie beurteilt Schulrekurse gemäss § 18 dieses Vertrags.
3. Sie setzt sich wie folgt zusammen
- eine Präsidentin oder ein Präsident mit einer juristischen Ausbildung;
- vier Mitglieder, die über ausgewiesene fachliche und/oder breite Erfahrung im Schulbereich verfügen, wovon ein Mitglied die Stellvertretung für das Präsidium übernimmt.
4. Das juristische Sekretariat der Schulrekurskommission besorgt der Fachbereich Recht der Gemeinde Riehen.
5. Die Mitglieder der Gemeinderäte, Lehr- und Fachpersonen der Gemeindeschulen sowie die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen sind nicht wählbar.
1. Diese Ordnung regelt die Führung und Organisation der öffentlichen Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen.
2. Sie regelt ausserdem die kommunalen Arbeitsverträge der Lehrpersonen, der Fachpersonen und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, sofern abweichende Regelungen vom kommunalen Personal- und Lohnrecht erforderlich sind.
1. Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstandorte kommen in Schulsitzungen zusammen, um pädagogische und betriebliche Themen zu behandeln.
2. Die Schulsitzungen werden von der Schulleitung einberufen und stehen unter ihrem Vorsitz.
1. Jeder Schulrat besteht aus einer externen Präsidentin oder einem externen Präsidenten, fünf bis sieben externen Mitgliedern und drei internen Mitgliedern.
2. Der Gemeinderat regelt die Zusammensetzung in einem Reglement.
2bis. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die vom Gemeinderat gewählten schulexternen Mitglieder dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.
3. Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der von ihm gewählten externen Schulratsmitglieder auf eine angemessene Berücksichtigung der im Einwohnerrat vertretenen Parteien, des Alters der Kandidierenden sowie der freien Sitze und sorgt für eine Vertretung beider Geschlechter.
4. Der Gemeinderat weist den von der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats delegierten Mitgliedern einen Schulstandort unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 3 zu.
5. Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach dem kantonalen Recht.
1. Die Schulräte begleiten und beraten als externe Gremien die Schule.
2. Sie pflegen den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen bzw. zwischen der Schule und der Gesellschaft. Sie haben keine Aufsichtsfunktion.
3. Die Schulratspräsidien vermitteln in Konfliktfällen aus dem Schulbetrieb zwischen den Betroffenen, wenn im direkten Schulumfeld zuvor keine Klärung gefunden werden konnte und alle Betroffenen und die Schulleitung einverstanden sind. Sie geben eine Empfehlung zur Lösung ab.
4. Die Schulratspräsidien stellen die Vernetzung zwischen den Schulräten sicher und verfassen jährlich einen gemeinsamen Bericht zu Handen der Gemeinden Bettingen und Riehen.
5. Die schulexternen Mitglieder haben zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse
a) * Sie besuchen regelmässig die Schule, insbesondere den Unterricht und die Betreuungsangebote, die Elternabende, die Schulsitzungen und die Schulanlässe, und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Davon ausgenommen sind Therapiestunden. Sie geben Rückmeldungen zu ihren Eindrücken und richten sie an die Lehrpersonen und an die Schulleitung.
b) Sie genehmigen das Schulleitbild.
c) * Sie können Anfragen und Anträge an die Schulleitung oder an die zuständige Abteilungsleitung richten.
d) Sie können eine Schulsitzung beantragen und die Behandlung eines Geschäfts verlangen.
e) Sie werden von den zuständigen Behörden der Gemeinde zur Vernehmlassung eingeladen, auch bei Vernehmlassungen des Kantons.
f) Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds ihre oder seine Stellungnahme ab.
6. Die schulinternen Mitglieder haben bei Aufgaben gemäss Abs. 5 beratende Stimme.
7. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
1. Die Delegierten im Schulrat informieren ihre eigenen Gruppierungen in angemessener Weise. Der Schulrat beschliesst die Art und Weise der Information.
2. Die Weitergabe von Informationen oder Personendaten über Schülerinnen und Schüler, Mitarbeitende der Gemeindeschulen sowie Erziehungsberechtigte ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Schulrats notwendig ist und kein Gesetz oder überwiegende öffentliche bzw. private Interessen entgegenstehen.
3. Die Protokolle des Schulrats sind nicht öffentlich zugänglich.
4. Bei Konflikten in der Schule sind die Präsidien und die Schulratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5. Nach Beendigung des Amts übergeben alle Mitglieder und Delegierten Dokumente, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1. Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen treten die Schulratsmitglieder in den Ausstand und nehmen an der Beratung nicht teil.
1. Für die Schulpflicht, den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern kommt kantonales Recht zur Anwendung, sofern die Schulordnung nichts Abweichendes regelt.
2. Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit für Entscheide, welche Schülerinnen und Schüler betreffen, in einem Reglement.
1. Die Gemeindeschulen stehen den in den Gemeinden Bettingen und Riehen wohnhaften Kindern offen.
1. In Ausnahmefällen können Kinder mit Wohnsitz ausserhalb von Bettingen und Riehen aufgenommen werden.
2. Der Gemeinderat regelt das zu entrichtende Schulgeld in einem Reglement.
1. Die wöchentliche Unterrichtszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
2. Der Gemeinderat regelt die Öffnungszeiten der Primarschulen und Kindergärten in einem Reglement.
1. Die Zuständigkeit für die Zuteilungen der Kinder in die einzelnen Kindergärten und Primarschulen regelt der Gemeinderat in einem Reglement.
1. Der Gemeinderat legt die Anstellungsinstanzen in einem Reglement fest.
1. Die beruflichen Voraussetzungen für die Anstellung von Lehrpersonen richten sich nach dem kantonalen Recht.
1. Die Anstellung erfolgt in der Regel unbefristet. Der Gemeinderat regelt, in welchen Fällen die Anstellung befristet erfolgt.
2. Die ersten sechs Monate der unbefristeten Neuanstellung oder des unbefristeten Wiedereintritts gelten als Probezeit. Die Schulleitung kann die Probezeit auf zwölf Monate verlängern. Die Verlängerung muss der Lehrperson schriftlich mitgeteilt werden.
3. Bei einem Standortwechsel innerhalb der Gemeindeschulen erfolgt die Anstellung ohne Probezeit. Bei einem Funktionswechsel kann auf das Ansetzen einer Probezeit verzichtet werden.
4. Die Kündigung in der Probezeit erfolgt gemäss § 29 der Personalordnung vom 24. April 2002.
5. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien drei Monate. Die Kündigung kann jeweils auf Ende des Semesters erfolgen.
1. Als Gemeindeschulen gelten die von den Gemeinden Bettingen und Riehen geführten öffentlichen Kindergärten und Primarschulen.
2. Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen.
3. Als Eltern gelten die Erziehungsberechtigten.
4. Als Lehrpersonen gelten alle Personen, welche für den Regel- und Förderunterricht oder für die Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind.
4bis. Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder Betreuung zuständig sind.
5. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gelten alle übrigen Personen.
6. Als Konferenzen gelten insbesondere die Schulkonferenzen, die Schulstufenkonferenzen sowie die Fachkonferenzen.
7. Der Schulausschuss ist ein gemäss Schulvertrag eingesetzter Ausschuss der Gemeinden Bettingen und Riehen.
8. Die Schulrekurskommission ist eine gemäss Schulvertrag eingesetzte Rekursinstanz, welche anstelle der Gemeinderäte über Schulrekurse entscheidet.
1. Der Berufsauftrag und die Gestaltung der Arbeitszeit richten sich nach dem kantonalen Recht.
2. Vorbehalten bleiben die §§ 21 bis 23 dieser Ordnung.
1. Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der vom Kanton angestellten Lehrpersonen.
2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Arbeitszeit der Lehrpersonen in einem Reglement.
1. Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche
a) bis zum 49. Altersjahr: 25 Tage;
b) vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage;
c) ab dem 60. Altersjahr: 32 Tage.
2. Darin enthalten ist jeweils der Bezug eines Ferientags für den schulfreien Freitag nach Auffahrt.
3. Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere Ausnahmen in einem Reglement.
1. Ab dem Schuljahr, welches der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, reduziert sich die Anzahl Lektionen à 45 Minuten bei einem 100%-igen Pensum wie folgt
a) * bei Kindergartenlehrpersonen von 32 auf 30 Lektionen;
b) * bei Lehrpersonen der Primarschule von 28 auf 26 Lektionen.
2. Teilzeitmitarbeitende haben Anrecht auf eine anteilmässige Pensenreduktion. Sie wird auf ganze Lektionen auf- oder abgerundet.
1. Die Lehrpersonen nehmen teil am Mitarbeiterförderungssystem. Der individuelle Leistungsbeitrag hat indessen keinen Einfluss auf die Lohnentwicklung.
1. Das individuelle Gehalt von Lehrpersonen entwickelt sich gemäss § 9 Abs. 2 der Lohnordnung.
1. Die §§ 15 und 16 der Lohnordnung sind nicht anwendbar.
1. Bei Stellvertretungen von beurlaubten oder entlasteten Lehrpersonen kommt § 19 der Lohnordnung nicht zur Anwendung.
2. Die Stellvertretung von Lehrpersonen ist nach Möglichkeit Lehrpersonen mit entsprechendem Fähigkeitsausweis zu übertragen, die bereits in den Gemeindeschulen tätig sind. Ist dies nicht möglich, soll die Stellvertretung durch eine externe Lehrperson wahrgenommen werden.
2bis. Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertretung eingesetzt.
3. Externe Lehrpersonen als Stellvertretungen werden privatrechtlich angestellt. Dauert die Stellvertretung mehr als zwei Monate, wird ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart.
4. In Ausnahmefällen kann eine Aushilfe ohne entsprechenden Abschluss die Stellvertretung einer Lehrperson übernehmen. Diese Stellvertretung wird privatrechtlich vereinbart, sofern die Aushilfe nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist.
5. Der Gemeinderat regelt die Lohnansätze für Stellvertretungen und Aushilfen in einem Reglement.
1. Die Mitwirkung von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen der eigenen Schule ist im Rahmen des Berufsauftrags abgegolten und wird nicht zusätzlich entschädigt.
2. Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene wird entschädigt, wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit geleistet wird.
3. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
1. Die §§ 19a, 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik.
1. Die Gemeinde Riehen ist, in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenversicherung, für eine angemessene Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg besorgt.
2. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger von den Schülerinnen und Schülern in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg verursachter Schäden ist Sache der Eltern.
1. Das kantonale Rahmenkonzept für Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt ist auch für die Gemeindeschulen verbindlich.
2. Die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für die Unterstützung und fachliche Beratung der Lehrpersonen und Fachpersonen.
3. Die Gemeindeschulen vernetzen sich untereinander.
1. Der Gemeinderat erlässt weitere erforderliche Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere
a) den Betrieb;
b) die Arbeitszeit von Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag;
c) die ausserordentliche Entlastung;
d) * die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;
e) * das Bearbeiten von Personendaten von Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern.
1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.
2. Schulrekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Schulrekurskommission anzumelden und schriftlich zu begründen. In begründeten Fällen ist eine Fristerstreckung möglich.
3. Die Rekurseingabe hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten zu enthalten, gegebenenfalls unter Angabe der Beweismittel.
4. Gegen die Entscheide der Schulrekurskommission kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
1. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommission kann ausnahmsweise eine solche entziehen.
2. Auf Antrag der Rekurrentin oder des Rekurrenten oder eines Mitglieds der Schulrekurskommission ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anhörung vor der Schulrekurskommission an.
3. Das juristische Sekretariat besorgt der Rechtsdienst der Gemeinde Riehen.
4. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
1. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 gelten als Kindergartengremien die Quartiersitzungen und die Kindergartenkommission.
1. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 werden die Kindergärten von Bettingen und Riehen in zwei Quartiere aufgeteilt. Für die beiden Quartiere werden Quartierleitungen eingesetzt.
2. Die Quartierleitungen der Kindergärten haben die gleichen Aufgaben und Funktionen wie die Schulleitungen der Primarschule. Sie sind auch Mitglied der Schulleitungssitzung.
3. Per 1. August 2011 werden die Kindergärten den einzelnen Schulstandorten zugeordnet und stehen danach unter deren Leitung. Die Quartierleitungen der Kindergärten werden nach Möglichkeit in die Schulleitungen integriert.
1. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 kommen die Kindergartenlehrpersonen regelmässig zu Quartiersitzungen zusammen.
2. Die Quartiersitzungen haben die gleichen Funktionen wie die Schulsitzungen. Sie werden von den Quartierleitungen geleitet.
3. Ab 1. August 2011 nehmen die Kindergartenlehrpersonen in der Regel an den Schulsitzungen des Schulstandorts teil, welchem sie zugeordnet sind.
1. Die Kindergartenkommission bleibt bis zum 31. Juli 2011 gemäss Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 bestehen.
2. Per 1. August 2011 übernehmen die Schulräte diese Funktion für die ihrem Schulstandort zugeordneten Kindergärten.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt auf Antrag der Leitung Gemeindeschulen die Ordnungsbussen gemäss kantonalem Recht, sobald der Kanton eine Ordnungsbussenregelung für Eltern einführt.
1. Die erstmalige Einreihung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung richten sich nach den §§ 36 bis 39 der Lohnordnung.
2. Dabei gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen gemäss kantonalem Recht, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.
1. Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
2. Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
3. Bei den bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.
4. Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ordnung vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.
1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Gemeindeschulen gemeinsam.
2. Die Aufgaben der beiden Gemeinderäte sind im Schulvertrag geregelt.
1. Führt die erstmalige Zuordnung einer Lehrperson gemäss § 39 zur Positionierung über der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus, ergibt sich eine Besitzstandssituation.
2. In diesem Falle haben die Lehrpersonen Anspruch auf eine Lohnzahlung gemäss § 39 Abs. 4 bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus entspricht.
3. Der Teuerungsausgleich für Lehrpersonen im Besitzstand richtet sich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.
1. Erfolgt bei der erstmaligen Zuordnung eine Positionierung unterhalb der Lohnkurve C, so wird auf die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet.
2. Erfolgt bei der erstmaligen Einreihung eine Positionierung auf oder unter der Lohnkurve D, so wird die Lehrperson der Lohnkurve D zugeordnet.
3. Bei einer Positionierung gemäss Abs. 1 oder 2 wird die Lehrperson nach Ablauf von jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Lohnkurve eingewiesen, bis sie die Lohnkurve C erreicht.
1. Die im Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen geltenden Ansätze des Kantons für entschädigte Nebenämter gelten bis zum 31. Juli 2011.
2. Die Leitung Gemeindeschulen erarbeitet gemeinsam mit den Schulleitungen eine Neuregelung ab dem Schuljahr 2011/2012.
1. Die individuellen Guthaben betreffend Lektionenkonto, Mehrleistungen und Ferien der von der Übernahme betroffenen Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung werden ins neue Arbeitsverhältnis übernommen.
1. Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen angestellt waren, werden die Dienstaltersjahre gemäss kantonalem Lohngesetz vom 18. Januar 1985 oder der Personalordnung der Gemeinde Bettingen vom 19. November 1985 für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2. Diese Regelung gilt rückwirkend auch für die Kindergartenlehrpersonen, welche die Gemeinde Riehen im Zusammenhang mit der Übernahme der Kindergärten im Jahr 1996 vom Kanton übernommen hat und welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung bei der Gemeinde angestellt sind.
1. Der Besitzstand für das Dienstaltersgeschenk gemäss § 31 des kantonalen Lohngesetzes bleibt gewahrt.
1. Beim Kanton unbefristet angestellten Lehrpersonen, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemeindeschulen übernommen werden, wird Besitzstand gemäss den §§ 45b bis 45h und §§ 45l und 45m gewährt.
2. Für den Besitzstand bedarf es eines unbefristeten Arbeitsvertrags der Gemeindeschulen per Schuljahr 2013/2014.
3. Der Besitzstand wird zudem gewährt, wenn
a) Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Primarschulen erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.
b) Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Sekundarstufe I erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.
1. Wird Lehrpersonen gemäss § 45a Besitzstand gewährt, so werden sie für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss § 4a der Verordnung betreffend Mischpensen bzw. gemäss der Lohnklasse und Stufe des Kantons entlöhnt, in welcher sie im Zeitpunkt der Übernahme durch die Gemeindeschulen eingereiht waren.
2. Der individuelle Lohn entwickelt sich für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss dem im kantonalen Lohnrecht festgelegten Lohnsystem weiter.
3. Ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird ihnen der frankenmässige Besitzstand weiter gewährt. Er gilt bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung der Gemeinde Riehen entspricht.
1. Für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 erhalten Lehrpersonen, denen Besitzstand gemäss § 45a gewährt wird, den gleichen Teuerungsausgleich wie beim Kanton angestellte Lehrpersonen.
2. Ab dem Schuljahr 2021/2022 richtet sich der Teuerungsausgleich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.
1. Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen, die gemäss § 45a von den Gemeindeschulen übernommen werden, erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
1. Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton vor der Übernahme vereinbart war, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten weiter gewährt.
2. Kann der Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 in Ausnahmefällen im Zeitpunkt der Übernahme nicht gewährt werden, so wird ein Arbeitsvertrag mit einem geringeren Beschäftigungsgrad vereinbart.
3. Kann der betroffenen Lehrperson zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensenerhöhung angeboten werden, so wird ihr für diese Pensenerhöhung bis zur Höhe des ursprünglichen Beschäftigungsgrads Besitzstand gemäss § 45b gewährt.
4. Für Lehrpersonen, die beim Wechsel zu den Gemeindeschulen den bisherigen Beschäftigungsgrad behalten, kommen bei Pensenerhöhungen die Besitzstandsregelungen gemäss § 45b nicht zur Anwendung.
1. Die Dienstjahre, welche die Lehrpersonen im Zeitpunkt der Übernahme gemäss kantonalem Lohngesetz erfüllt haben, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2. Für die Berechnung und den Bezug gilt § 52 des Schulreglements sinngemäss.
1. Es gilt die Regelung von § 45 sinngemäss.
1. Lehrpersonen, die im Zeitpunkt der Übernahme eine Altersentlastung hatten, erhalten in Abweichung von § 23 weiterhin die Altersentlastung gemäss der bisherigen kantonalen Regelung.
1. Lehrpersonen, die per Schuljahr 2013/2014 beim Kanton befristet angestellt wären und die aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemeindeschulen übernommen werden, wird kein Besitzstand gewährt.
2. Ihre Entlöhnung richtet sich nach den §§ 3 bis 8 der Lohnordnung sowie nach § 25 der Schulordnung.
1. Der Gemeinderat regelt für Lehrpersonen, die gemäss § 45i bei den Gemeindeschulen angestellt werden, die Art des Arbeitsverhältnisses.
1. Die Regelung gemäss § 45e kommt nicht zur Anwendung.
1. Für die Ansprüche gilt § 43 sinngemäss.
2. Der Gemeinderat regelt den Umgang mit den Guthaben.
1. Die Lehrpersonen, die im Rahmen der Schulharmonisierung von den Gemeindeschulen übernommen werden, werden in den Anschlussvertrag der Gemeinde Riehen mit der Pensionskasse Basel-Stadt aufgenommen.
1. Übernehmen die Gemeindeschulen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachpersonen oder Lehrpersonen, richten sich in der Regel die Anstellungsbedingungen sinngemäss nach den §§ 38 bis 45.
2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
1. Für Personal- und Lohnstreitigkeiten, welche vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Riehen entstanden sind, kommt das bisherige Personal- und Lohnrecht des Kantons Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen zur Anwendung.
1. Die Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenordnung) vom 24. April 2002 wird wie folgt geändert
2. Die Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) vom 24. September 2008 wird wie folgt geändert
1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. August 2009 wirksam.
2. Für die Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 24 bis 28 und die §§ 39 bis 45 per 1. Juli 2009 wirksam.
3. Der Gemeinderat stellt zu gegebener Zeit die Integration der Quartierleitungen in die zuständigen Schulleitungen sowie die Übernahme der Aufgaben der Kindergartenkommission durch die Schulräte fest; der Feststellungsbeschluss ist zu publizieren.
1. Gemeindeschulen sind gemäss Schulvertrag in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert.
1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen trägt die operative Gesamtverantwortung für die Gemeindeschulen und führt das Sekretariat des Schulausschusses Bettingen / Riehen.
1. Die Gemeindeschulen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.
2. Sie ist im Rahmen der verwaltungsinternen Bestimmungen verantwortlich für den Betrieb der Gemeindeschulen und die Personalführung sowie Personalentwicklung der direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. ...
4. ...
5. ...
1. Die Schulleitungen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.
2. Die Aufgaben richten sich nach dem kantonalen Recht.
3. Sie sind als direkte Vorgesetzte federführend bei der Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung. Ihre Anträge sind der zuständigen Abteilungsleitung zur Genehmigung vorzulegen.
4. Sie sind zudem für die Personalführung und Personalentwicklung verantwortlich und beraten und unterstützen die Lehrpersonen und Fachpersonen bei der Erfüllung des Berufsauftrags. Vorbehalten bleibt § 19.
5. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
1. Die Leitungen der einzelnen Schulen kommen regelmässig zu Schulleitungssitzungen zusammen.
2. In den Schulleitungssitzungen werden allgemeine Fragen des Schulbetriebs und mögliche Massnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Gemeindeschulen behandelt. Die Schulleitungssitzung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche von der zuständigen Verwaltungsabteilung zu genehmigen ist.
3. Die Schulleitungssitzung steht unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung.
1. Die zuständige Abteilungsleitung legt nach Beratung in der Schulleitungssitzung die Angebotsprofile der Schulstandorte fest.
2. Sie genehmigt die Anträge der Schulleitungen betreffend den Ausfall des Unterrichts an einem Schulstandort.
1. Jeder Schulrat setzt sich wie folgt zusammen
a) * eine schulexterne Präsidentin oder ein schulexterner Präsident;
b) * drei bis sechs schulexterne Mitglieder
1. ein oder zwei vom Elternrat gewählte Elterndelegierte, deren Kinder die betreffende Schule besuchen,
2. zwei oder drei an Schulfragen interessierte Personen,
3. eine delegierte Person der Gemeindeversammlung Bettingen bzw. der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats Riehen, sofern diese eine Delegation vornehmen;
c) * drei schulinterne Mitglieder
1. eine Vertretung der Schulleitung,
2. eine Vertretung der Lehrpersonen,
3. eine Vertretung der Tagesstrukturen.
2. Der Elternrat ernennt die Elterndelegierten für den Schulrat gemäss den kantonalen Bestimmungen. Elterndelegierte können bis Ende der vierjährigen Amtsperiode im Amt bleiben, auch wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchen.
3. Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach kantonalem Recht.
1. Die Abteilungsleitung lädt alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte einmal pro Semester und die weiteren Schulratsmitglieder einmal pro Jahr zu einem Treffen ein.
2. Diese Treffen dienen dem gegenseitigen Austausch von Informationen und der Diskussion von gemeinsamen Fragen der Schulentwicklung.
1. Die zuständige Abteilungsleitung erlässt eine Weisung betreffend Sitzungen des Schulrats, Vermittlungsverfahren und Unterrichtsbesuche.
1. Auf schriftliches Begehren eines oder mehrerer Mitglieder eines Schulrats oder des Schulausschusses kann der zuständige Gemeinderat die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die schulexternen Mitglieder aus dem Amt entlassen. Davon ausgenommen sind die Delegierten der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats.
2. Als Grund für eine Amtsenthebung gelten insbesondere die Nichterfüllung der Aufgaben sowie schwerwiegende Pflichtverletzungen.
3. Vor dem Entscheid des zuständigen Gemeinderats ist der betreffenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
1. Die Höhe des Schulgeldes für die Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern richtet sich nach dem geltenden Tarif des regionalen Schulabkommens.
2. Besondere Vereinbarungen betreffend Schülerinnen oder Schüler aus der Stadt Basel oder aus deutschen Nachbargemeinden bleiben vorbehalten.
1. Die reguläre Unterrichtszeit der Kindergärten beträgt 24 Stunden pro Schulwoche, nämlich Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und für den Abteilungsunterricht an zwei Nachmittagen von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Am Mittwochnachmittag sind die Kindergärten geschlossen.
2. Einzelheiten und fallweise abweichende Unterrichtszeiten regelt die Abteilungsleitung.
3. Die Öffnungszeiten der Areale und Gebäude der Kindergärten werden von den zuständigen Schulleitungen bestimmt.
1. Die Öffnungszeiten der Schulareale und Gebäude der Primarschulen werden von den zuständigen Schulleitungen bestimmt.
1. Die Gesuche betreffend Dispensation und Urlaub der Schülerinnen und Schüler sind der Klassenlehrperson einzureichen. Diese leitet das Gesuch an die Schulleitung weiter, falls der Entscheid nicht in ihrer Kompetenz liegt.
1. Die Schulleitungen können nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung die Übernahme der Kosten betreffend Schulausflüge, Lager und Wintersportveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Kosten nicht oder nur teilweise tragen können, teilweise oder ganz bewilligen.
2. Die Gesuche sind bei der Klassenlehrperson einzureichen, welche das Gesuch an die Schulleitung weiterleitet.
1. ...
2. Der Schulausschuss Bettingen / Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Schulleitungen.
3. Die Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsinstanzen im Schulbereich richten sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
4. ...
5. ...
6. ...
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeschulen müssen ihre Ferien in der Regel während den Schulferien beziehen. Davon ausgenommen ist der Ferienbezug im Rahmen der Auffahrtsbrücke.
1. Die Abteilungsleitung erarbeitet im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Strategien für die Schulentwicklung, den Schulraum, das Qualitätsmanagement, die Förderangebote und Sonderschulung, die Tagesstrukturen und die Zusammenarbeit mit den Schulräten.
2. Sie bezeichnet zu Handen der politischen Behörden den erforderlichen Schulraumbedarf.
1. Die Abteilungsleitung verfügt pro Schuljahr für die Erfüllung ihres gesamten pädagogischen Auftrags über eine bestimmte Anzahl von Unterrichtslektionen.
2. Sie schliesst mit den Schulleitungen eine Zielvereinbarung ab. Darin werden die zu erreichenden Ziele für die Schule und das dafür zur Verfügung stehende Budget festgelegt.
3. Die Zielvereinbarungen werden jährlich von der zuständigen Verwaltungsabteilung überprüft.
1. Die Fachpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung können ihre positiven Arbeitszeitsaldi in der Regel nur während den Schulferien kompensieren. Die Kompensation ist stunden- oder tageweise möglich.
1. Abweichend von § 19a der Schulordnung werden für folgende Arbeitsverhältnisse befristete Arbeitsverträge abgeschlossen
a) * für den befristeten Einsatz von Stellvertretungen, sofern der Einsatz länger als zwei Monate dauert;
b) * für die Anstellung von Lehrpersonen, deren Ausbildung unvollständig ist und denen nicht die Anstellungsfähigkeit nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 zuerkannt wurde.
2. Eine befristete Anstellung darf maximal ein Jahr dauern. Liegen gewichtige betriebliche oder persönliche Gründe vor, kann das befristete Arbeitsverhältnis maximal zweimal um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3. ...
1. Die Anzahl Pflichtlektionen der Lehrpersonen im Kindergarten und in den Primarschulen richtet sich nach dem kantonalen Recht.
2. Die Abteilungsleitung erlässt Weisungen betreffend die Lektionenzuteilung sowie die Mehrleistungen.
1. Die Schulleitungen sind für die Einhaltung der Limiten bei den Einzellektionen- und Kompensationskonten verantwortlich.
1. Zur Führung eines Kindergartens oder einer Schulklasse können auch zwei Lehrpersonen in Teilpensen eingesetzt werden.
1. Bei Krankheit und Unfall während den Schulferien entsteht kein Anspruch auf Ersatz der betroffenen Ferientage.
1. Das auf dem Urlaubskonto der Lehrpersonen aufgelaufene Zeitguthaben muss bis Ende Schuljahr 2027/2028 in folgender Form bezogen werden
a) als in Jahreslektionen umgerechnete Unterrichtsentlastung;
b) * ...
c) * als zeitlich unbegrenzte Verlängerung eines bezahlten Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs, oder
d) * als Kombination mit weiteren Formen des bezahlten oder unbezahlten Urlaubs.
2. ...
3. ...
4. Alle Bezüge aus dem Urlaubskonto müssen umgerechnet mindestens eine Woche umfassen. Resttage dürfen auch in Form von Einzellektionen bezogen werden.
5. Für alle Bezüge sind jeweils die Interessen der Lehrpersonen als auch der betrieblichen Umsetzbarkeit sowie die jeweils geltenden Richtlinien zu beachten. Die Zuständigkeit für die Bewilligung richtet sich nach den personalrechtlichen Regelungen.
1. Die Abteilungsleitung regelt die Modalitäten zum Bezug eines unbezahlten Urlaubs.
1. Für die Weiterbildung gelten die Bestimmungen des Personalreglements.
2. Die Abteilungsleitung kann die Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen oder den Interessen der Schule dienen, während den Schulferien anordnen.
3. Sollen ausnahmsweise solche Weiterbildungen während der Unterrichtszeit stattfinden, bedarf dies der Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsabteilung.
1. Für die ausserordentliche Entlastung in Form einer höchstens für ein Jahr festzusetzenden Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung unter die im Schulgesetz festgelegte Pflichtstundenzahl kommen die Bestimmungen zum Urlaub und zur Weiterbildung des Personalrechts zur Anwendung.
2. In Ausnahmefällen ist eine längere ausserordentliche Entlastung möglich, wenn die Lehrperson eine pädagogische Aus- oder Weiterbildung absolviert, welche mehr als ein Jahr dauert.
1. Übernimmt eine Lehr- oder Fachperson der Gemeindeschulen eine Stellvertretung, wird sie gemäss ihrer individuellen Einreihung sowie ihrer persönlichen Erfahrungsstufe entschädigt.
1bis. Bei den Lehrpersonen wird die Pflichtstundenzahl der übernommenen Funktion berücksichtigt.
2. Wird die Stellvertretung durch eine externe Lehr- oder Fachperson wahrgenommen, so richtet sich die Entschädigung nach den Lohnansätzen, welche die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie festlegt.
3. Bei Stellvertretungen nach Abs. 1 und 1bis können die geleisteten Unterrichtslektionen bzw. Stunden auch kompensiert werden, sofern es die Interessen des Schulbetriebs zulassen. Die zuständige Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Lehr- oder Fachperson über Entschädigung oder Kompensation.
1. Die Abteilungsleitung bestimmt die einem Schulstandort zugeordneten Räumlichkeiten.
1. Die Entschädigungen für Aushilfen ohne entsprechenden Abschluss legt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie fest.
1. Wird eine Lehrperson der Gemeindeschulen zusätzlich zu ihrem ordentlichen Pensum in der Tagesstruktur eingesetzt, werden bis 20% dieses Pensums zum Ansatz ihres Lohns als Lehrperson angerechnet.
1. Für Stellvertretungen und Aushilfen in der Tagesstruktur gelten die §§ 29 und 30 sinngemäss.
1. Die Arbeit von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene, namentlich in kommunalen, kantonalen oder regionalen Arbeitsgruppen, wird mit einem Sitzungsgeld entschädigt, sofern die Sitzungen in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.
2. Die Höhe des Sitzungsgeldes richtet sich nach den kantonalen Richtlinien.
3. Nebenämter und Mentorate, insbesondere für die Verwaltung von Material, die Betreuung der schulinternen Bibliotheken, die Pensenlegungen und für die Einsätze bei Aufnahmeprüfungen, werden mit einer Pauschalen entschädigt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter legt diese in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung des Fachbereichs Personal in einer Weisung fest.
4. Nachhilfeunterricht und freiwillige Hausaufgabenhilfe werden pro 2 Lektionen à 45 Minuten mit einer Unterrichtlektion entschädigt.
1. Bei einer ausserordentlichen Entlastung oder bei einer Altersentlastung wird der bisherige Lohn weiterbezahlt. Der Lohn entwickelt sich gemäss § 25 der Schulordnung weiter.
1. Den Lehrpersonen werden die entstandenen Auslagen z.B. bei Schulausflügen, Exkursionen, Lagern und sportlichen Veranstaltungen gemäss kommunalem Spesenreglement vergütet.
1. Für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik gelten die §§ 21, 23a, 25a und 26 sinngemäss.
1. Für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik gelten die §§ 29-31, 32 und 34 sinngemäss.
1. Für die Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten der Lehrpersonen, Fachpersonen sowie der Mitarbeitenden der Schulverwaltung gilt § 5a des Personalreglements.
1. Personendaten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen oder dies für die Aufgabenerfüllung der Schule notwendig ist.
1bis. Besondere Personendaten der Schülerinnen und Schüler dürfen insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung und Integration von Schülerinnen und Schülern, Platzierungen in der Kriseninterventionsstelle oder im Zusammenhang mit Gefährdungsmeldungen bearbeitet werden.
2. Die Personendaten sind grundsätzlich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern oder Eltern zu erheben und dürfen nur zu schulischen Zwecken verwendet werden. Sofern dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können Daten auch beim Erziehungsdepartement erhoben werden.
3. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt gemeinsam mit der Abteilungsleitung und nach Rücksprache mit den Schulleitungen jeweils in einer Richtlinie
a) * die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Leistungstests sowie
b) * die datenschutzrechtlichen Vorgaben für das elektronische Dossier der Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Zugriffsberechtigungen, die Aufbewahrung und die Löschung von Personendaten.
1. Die Akteneinsicht betroffener Personen in die eigenen Daten richtet sich nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht.
2. Im Rahmen eines Schulrekurses richtet sich die Akteneinsicht nach § 44 Abs. 3.
1. Der Abteilungsleitung, der Verwaltungsleitung, den Schulleitungen sowie den Mitgliedern des Schulausschusses Bettingen und Riehen wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2. Der Schulrat stützt sich bei seiner Aufgabenerfüllung in der Regel auf Informationen der Schulleitung. Bei der Vermittlung von Konflikten erhält er in Ausnahmefällen Akteneinsicht, wenn die Informationen der Schulleitung nicht ausreichen. Die Akteneinsicht erfolgt durch das Präsidium.
3. Die Akteneinsicht der Mitglieder der Schulrekurskommission richtet sich nach § 44 Abs. 1 und 2.
1. Die Abteilungsleitung ist in folgenden Fällen zuständig für die Schülerinnen und Schüler in Anwendung des kantonalen Rechts
a) * ...
b) * die vorzeitige Aufnahme und die Rückstellung von der Aufnahme in den Kindergarten;
c) * die Zuteilung zu einem Schulstandort;
d) * die Versetzung an einen anderen Schulstandort;
e) * die verstärkten Massnahmen;
f) * den befristeten Schulausschluss ab fünf Tagen sowie den definitiven Schulausschluss vom Unterricht;
g) * die Elternbeiträge für den Besuch einer Schule mit Tagesstrukturen;
h) * das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler;
i) * Erlass von Ordnungsbussen gemäss kantonalem Schulrecht;
j) * den Ausschluss aus der schulinternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Elternbeiträge sowie Ausschluss aus der schulexternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Elternbeiträge oder aufgrund des Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers.
2. Bei besonderen Vorkommnissen in der Schule legt die Abteilungsleitung in Absprache mit den Schulleitungen und den zuständigen Stellen der Gemeinde sowie in Koordination mit der Leiterin oder dem Leiter der Volksschule das Vorgehen fest.
3. ...
1. Die Schulrekurskommission entscheidet gemäss §§ 31 und 32 der Schulordnung über Rekurse gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung.
2. Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommission trifft ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Verfahrens.
2. Das juristische Sekretariat koordiniert das Verfahren und die Vorbereitung der Sitzung der Schulrekurskommission.
1. Die Schulrekurskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie entscheidet in freier Kognition mit mindestens drei Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
2. Ihre Entscheide fasst sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2bis. Die Protokolle werden nur den Mitgliedern der Schulrekurskommission zugestellt und sind nicht öffentlich zugänglich.
3. Der Entscheid ist möglichst rasch schriftlich zu eröffnen.
4. Er ist den Gemeinderäten von Bettingen und Riehen mitzuteilen.
1. Die Mitglieder der Schulrekurskommission wahren den Datenschutz.
2. Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung ihres Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem juristischen Sekretariat der Gemeinde Riehen.
3. Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1. Den Mitgliedern der Schulrekurskommission wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2. Benötigen sie Auskünfte von Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung oder der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder eine Stellungnahme anordnen.
3. Die Akteneinsicht der betroffenen Schülerinnen oder Schüler sowie deren Eltern richtet sich nach dem kantonalen Organisationsgesetz.
1. Die Amtsdauer von vier Jahren beginnt erstmals am 1. August 2009.
1. Die Abteilungsleitung nimmt die Personalverantwortung für die Schulleitungen und für die ihr direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit der Leitung Fachbereich Personal wahr. Sie ist für die Personalentwicklung zuständig.
2. Sie führt mit ihnen die jährlichen Mitarbeitergespräche.
3. Sie ergreift gegebenenfalls Massnahmen und sorgt für Beratung und Unterstützung.
4. Sie genehmigt als Anstellungsinstanz unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal
a) * auf Antrag der Schulleitungen die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Lehrpersonen sowie den Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, die den Schulleitungen direkt unterstellt sind;
b) * den Antrag der Schulleitungen gemäss kantonalem Schulrecht betreffend die Anstellungsfähigkeit von Lehrpersonen.
5. Sie ist zuständig für die Versetzung von Lehrpersonen oder Fachpersonen aus betrieblichen Gründen an eine andere Schule der gleichen Altersstufe.
6. Sie genehmigt Massnahmen gemäss den §§ 42 und 43 der Personalordnung, sofern die Versetzung einer Lehrperson oder einer Fachperson in eine andere Schule angeordnet werden muss.
1. Bei der Anrechnung der massgeblichen individuellen Lohnstufe gemäss § 39 Abs. 3 Schulordnung ist die für das Jahr 2009 aktuelle Lohnstufe massgebend.
1. Für die Berechnung der Dienstaltersjahre ist die absolvierte Dienstzeit massgebend. Sie gilt ab dem Eintrittsdatum ins Arbeitsverhältnis beim Kanton oder bei der Gemeinde Bettingen.
2. Allfällige unbezahlte Urlaube, welche mehr als zwei Monate dauerten, werden gemäss § 16 Abs. 2 Lohnreglement abgezogen.
3. Ein Abzug erfolgt auch bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses.
4. Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Ferientagen muss innert fünf Jahren seit dem ersten Dienstjubiläum bei den Gemeindeschulen erfolgen.
5. Über den Bezug entscheidet die Leitung Gemeindeschulen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Ist nur ein teilweiser Bezug in Ferientagen möglich, wird der nicht bezogene Teil des Dienstaltersgeschenks ausbezahlt.
1. Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bettingen und Riehen können Treueprämien gemäss § 18 Lohnordnung aufgrund der rückwirkend anzurechnenden Dienstjahre gemäss § 44 Abs. 2 Schulordnung in Abweichung von § 53 Lohnreglement bis längstens zum 30. Juli 2010 bei der Leitung Gemeindeschulen geltend machen.
2. Für die Berechnung der Dienstjahre gilt § 52 analog.
3. Über den Bezug der Treueprämien in Ferientagen entscheidet die Leitung Gemeindeschulen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
1. In Abweichung von § 23 Abs. 1 Bst. a Schulordnung erhalten Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bettingen und Riehen, welche vor dem 1. Juli 2009 eine Altersentlastung hatten, die Altersentlastung weiterhin gemäss bisheriger Regelung in entlasteten Stunden gutgeschrieben.
1. Lehrpersonen, welche vor dem 1. August 2009 unbefristet beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinden Bettingen und Riehen angestellt waren, erhalten bei einer Anstellung ab dem 1. August 2009 in Abweichung von § 21 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
2. Davon ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, welche mit einem Funktionswechsel bei den Gemeindeschulen verbunden sind. Für diese gilt § 21.
1. Die Guthaben von Lehrpersonen, welche diese gemäss § 45l der Schulordnung bei der Übernahme in die Gemeindeschulen mitbringen, sind in den Gemeindeschulen mit Kompensation oder Urlaub abzubauen.
2. Die betroffenen Lehrpersonen und die zuständige Schulleitung vereinbaren den Abbau der Guthaben.
3. Ist eine Kompensation oder der Bezug von Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich, genehmigt die Leitung Gemeindeschulen auf Antrag der Schulleitung eine finanzielle Vergütung der Guthaben.
1. Für die Berechnung und den Bezug der Dienstaltersjahre gilt § 52 sinngemäss.
1. Lehrpersonen, die gemäss § 45i der Schulordnung von den Gemeindeschulen angestellt werden, erhalten folgende Arbeitsverträge
a) Haben sie beim Kanton im Schuljahr vor der Übernahme einen befristeten Jahresarbeitsvertrag im vierten Jahr in Folge, erhalten sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für längere Befristungen.
b) Haben sie beim Kanton im Schuljahr vor der Übernahme einen befristeten Jahresarbeitsvertrag im zweiten oder dritten Jahr in Folge, erhalten sie vorerst einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Im Falle der Weiterbeschäftigung in den Gemeindeschulen wird ihr Arbeitsvertrag ab dem zweiten Jahr in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt.
c) Haben sie beim Kanton vor der Übernahme erstmals einen befristeten Jahresarbeitsvertrag, erhalten sie einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher im Falle der Weiterbeschäftigung bei den Gemeindeschulen nochmals um ein Jahr verlängert wird. Wird anschliessend das Arbeitsverhältnis weiter geführt, wird ihr Arbeitsvertrag ab dem dritten Jahr in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt.
1. Die bislang nach kantonalem Recht entlöhnte Funktion «Fachperson Logopädie» wird in das zutreffende Anforderungsniveau gemäss Lohnordnung eingereiht.
2. Als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung gelten für die bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Fachpersonen die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen.
3. Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt der Übernahme vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.
1. Die §§ 40 und 41 der Schulordnung gelten auch für die Fachpersonen Logopädie.
1. Beim Kanton unbefristet angestellte Fachpersonen Logopädie erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
1. Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton per 31. Juli 2012 vereinbart war, wird weiter gewährt.
2. Für Abweichungen vom Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 gilt § 45e der Schulordnung sinngemäss.
1. Die §§ 43, 44 Abs. 1 und 45 der Schulordnung sowie § 52 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie.
1. Die Funktion «Lehrperson Musik und Bewegung» wird mit der Übernahme durch die Gemeindeschulen per 1. August 2015 im zutreffenden Anforderungsniveau und auf der entsprechenden speziellen Lohnkurve zugeordnet.
2. Die individuelle Einreihung hängt davon ab, ob die übernommene Lehrperson Musik und Bewegung als Monofachlehrperson Primarstufe 3-8 oder als Lehrperson Primarstufe 3-8 unterrichten wird.
3. Als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung gilt für die bislang bei der Musik-Akademie Basel entlöhnten Lehrpersonen die im Zeitpunkt der Übernahme massgebliche individuelle Lohnstufe.
1. Führt die Neueinreihung im Rahmen der Überführung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts über der zutreffenden speziellen Lohnkurve, ergibt sich per 1. August 2015 eine frankenmässige Besitzstandssituation.
1. Würde die Neueinreihung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts unter der zutreffenden speziellen Lohnkurve führen, wird das Gehalt gemäss § 42e der Lohnordnung per 1. August 2015 auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve festgelegt.
1. Bei der Musik-Akademie Basel unbefristet angestellte Lehrpersonen erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
1. Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag der Musik-Akademie Basel betreffend den musikalischen Grundkurs in den Gemeindeschulen Bettingen und Riehen per 31. Juli 2015 vereinbart war, wird weiter gewährt.
2. Für Abweichungen vom Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 gilt § 45e der Schulordnung sinngemäss.
1. Lehrpersonen, deren Guthaben per 31. Juli 2018 mindestens sieben Wochen betragen, dürfen bis Ende Schuljahr 2027/2028 ihr Guthaben in Form eines siebenwöchigen Sabbaticals zwischen Sommer- und Herbstferien beziehen. Dabei sind sowohl die Interessen der Lehrperson als auch die betriebliche Umsetzbarkeit zu beachten.
1. Die bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Funktionen im Bereich Schulhauswartung werden in das zutreffende Anforderungsniveau gemäss Lohnordnung eingereiht.
2. Für die Festlegung der individuellen Erfahrungsstufe im Sinne der nutzbaren Erfahrung gilt § 39 Schulordnung sinngemäss. Zusätzlich wird für die Anstellung per 1. Januar 2019 ein weiterer Stufenanstieg gewährt.
1. Führt die Neueinreihung per 1. Januar 2019 im Rahmen der Überführung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts über der Lohnkurve C, ergibt sich eine frankenmässige Besitzstandssituation, die sich nach § 40 Schulordnung richtet.
2. Die Lohnentwicklung bei einer Positionierung unter der Lohnkurve C richtet sich nach § 41 der Schulordnung.
1. Das beim Kanton unbefristet angestellte Schulhauswartungspersonal erhält bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
1. Die Dienstjahre, welche die von der Übernahme betroffene Person gemäss kantonalem Lohngesetz absolviert hat, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2. Für die Berechnung und den Bezug der Dienstjahre gilt § 52.
1. Das Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 wird wie folgt geändert
2. Das Personalreglement vom 16. Juli 2002 wird wie folgt geändert
1. Dieses Reglement wird publiziert. Es wird am 1. August 2009 wirksam.
2. Für Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 29 bis 34 und die §§ 51 bis 55 per 1. Juli 2009 wirksam.
1. Die Abteilungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Strategische Weiterentwicklung der Gemeindeschulen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Volksschulleitung;
b) Leitung schulübergreifender Projekte;
c) Leitung der Schulleitungssitzung;
d) Koordinationsaufgaben zwischen den Schulen und mit kantonalen Fachstellen;
e) Krisenintervention in den Schulen, sofern Lösungen nicht vor Ort gefunden werden können;
f) * Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Schul- und Personalrechts in den teilautonom geführten Schulen.
1. Die Schulleitungen sind für Entscheide zuständig, sofern nicht die Abteilungsleitung gemäss den §§ 4 bis 6 zuständig ist.
1. Die Schulleitungen nehmen die Personalverantwortung wahr
a) * als direkte Vorgesetzte für die ihnen direkt unterstellten Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulsekretariate und Betriebsleitungen der Tagesstrukturen,
b) * als Anstellungsinstanz für die Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesstrukturen, welche den Betriebsleitungen unterstellt sind.
1bis. Sie beachten die Bestimmungen des Personalrechts sowie die weiteren Vorgaben der Leitung Fachbereich Personal und der zuständigen Abteilungsleitung.
2. Sie führen als direkte Vorgesetzte die jährlichen Mitarbeitergespräche durch, sind für die Personalentwicklung zuständig und nehmen die weiteren Aufgaben gemäss Personalrecht wahr.
3. Sie ergreifen gegebenenfalls Massnahmen nach Rücksprache mit der Leitung Fachbereich Personal und sorgen für Beratung und Unterstützung.
4. Sie machen bei den Lehrpersonen und den Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik in der Regel einmal jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre Unterrichtsbesuche.
5. Sie entscheiden als Anstellungsinstanz auf Antrag der direkten Vorgesetzten und unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
1. Die Schulsitzungen gehören zur unterrichtsfreien Arbeitszeit.
2. Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung sind Mitglieder der Schulsitzung.
3. Die Schulleitungen regeln gemeinsam die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen.
4. Sie setzen die Präsenzzeit an ihrem Schulstandort unter Einbezug der Lehr- und Fachpersonen um und legen fest, wie die jährlichen Schwerpunkte im Kollegium und die Teamarbeit in den pädagogischen Teams erfolgen sollen.
1. Dieses Reglement regelt die Ermässigung des Elterntarifs für den ausserschulischen Musikunterricht.
1. Eine Ermässigung des Elterntarifs wird gewährt für Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr mit Wohnsitz in Riehen, die einen Musikunterricht an folgenden Musikschulen besuchen
a) Musikschule Riehen;
b) eine andere Filiale der Musik-Akademie Basel, wenn die Musikschule Riehen einen gewünschten Instrumental- oder Gesangsunterricht nicht anbietet;
c) eine private Musikschule in Riehen, die von der Gemeinde Riehen über eine Leistungsvereinbarung subventioniert wird.
1. Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Riehen.
2. Ausnahmsweise wird eine Ermässigung des Elterntarifs auch an Erziehungsberechtigte ohne Wohnsitz in Riehen gewährt, wenn ihre Kinder in einem Schulheim in Riehen wohnen und den Musikunterricht in einer Musikschule gemäss § 2 besuchen.
1. Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte, die Prämienbeiträge gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend ihrer Prämiengruppe einreichen.
2. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe einreichen.
3. Die Höhe der Ermässigungen der Elterntarife ist im Anhang zu diesem Reglement geregelt.
1. Der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs wird grundsätzlich nur gewährt für
a) ein Instrumentalfach;
b) ein Gesangsfach oder
c) einen Gruppenunterricht ohne reinen Instrumentalunterricht, insbesondere Gruppenkurse im Vorschulbereich oder im Chorsingen.
2. Die Ermässigung des Elterntarifs für den Besuch unterschiedlicher Instrumental- oder Gesangsfächer an mehr als einer Musikschule ist ausgeschlossen.
3. Zusätzlich zum Anspruch für einen Unterricht gemäss Abs. 1 in der Musikschule Riehen oder in einer anderen Filiale der Musik-Akademie besteht ein Anspruch für ein ergänzendes Gruppenangebot, insbesondere in Unterricht in Rhythmik, Gehörbildung, Ensemble, Band oder Chor.
4. Für Kinder und Jugendliche, die eine private Musikschule gemäss § 2 Abs. 1 lit. c besuchen, besteht abweichend von Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Ermässigung des Elterntarifs für den zusätzlichen Besuch eines Unterrichts in Rhythmik oder Gehörbildung an der Musikschule Riehen, wenn die private Musikschule diesen Unterricht nicht selbst anbietet.
1. Der Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs muss mit der Kopie der aktuellen Verfügung des Amts für Sozialbeiträge zur Krankenkassen-Prämienverbilligung, aus der die Einkommensgruppe ersichtlich ist, oder einer aktuellen Bestätigung der Sozialhilfe Riehen über den Bezug von Sozialhilfeleistungen eingereicht werden.
1. Der Antrag ist zu Beginn des Schuljahres an der jeweiligen Musikschule gemäss § 2 einzureichen und wird für die Dauer eines Schuljahres gewährt.
2. Bei unterjährigem Beginn des Musikunterrichts muss der Antrag zu Beginn des zweiten Semesters eingereicht werden. Die Ermässigung des Elterntarifs wird in diesem Fall für das zweite Semester des Schuljahres gewährt.
3. Die Ermässigung des Elterntarifs muss für jedes folgende Schuljahr erneut beantragt werden.
4. Wenn der Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligung oder auf Sozialhilfeunterstützung erlischt, endet der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs. Die betroffenen Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung innert eines Monats seit Beendigung des Anspruchs.
5. Wird zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres die Prämienverbilligung oder die Sozialhilfeunterstützung wieder gewährt, muss bei der jeweiligen Musikschule ein neuer Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs gestellt werden.
1. Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigungen dürfen die Musikschulen gemäss § 2 die notwendigen Personendaten der Schülerinnen und Schüler mit der zuständigen Stelle der Gemeinde austauschen.
1. Der Kanton erbringt gegenüber den Gemeindeschulen die Dienstleistungen gemäss Anhang, welcher integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
2. Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie erfolgen entsprechend den im ganzen Kanton geltenden Modalitäten.
1. Das Schulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, geht nach Beendigung des Um- und Neubaus ins Eigentum der Gemeinde Bettingen über.
1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 regelt eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Erziehungsdepartement und dem Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinde Riehen, den Einkauf der Leistungen für den technischen und betrieblichen Unterhalt sowie die Hauswartung für die Primarschulen in Riehen.
1. Der Kanton stellt der Gemeinde Bettingen das Primarschulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Um- und Neubaus der Primarschule Bettingen bzw. bis zu dessen Eigentumsübertragung an die Gemeinde Bettingen mietweise zur Verfügung.
2. Der Kanton und die Gemeinde Bettingen schliessen zu diesem Zweck einen Mietvertrag auf der Basis einer Geschäftsraummiete ab. Seitens des Kantons wird der Mietvertrag von Immobilien Basel-Stadt abgeschlossen.
3. Die Abteilung Sport / Sportamt des Erziehungsdepartements des Kantons ist bis zum Eigentumsübergang für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.
1. Die Gemeinde Riehen übernimmt das Personal für die Schulhauswartung der Primarschulen in Riehen, welches am 31. Dezember 2018 für die Primarschulen in Riehen tätig ist, per 1. Januar 2019.
2. Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von der Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Entlöhnung wird unter Berücksichtigung der in Zukunft erwarteten Dienstaltersgeschenke garantiert.
3. Die Gemeinde Riehen übernimmt keine bestehenden Ferien- und Überzeitguthaben (Stand 31. Dezember 2018) des betroffenen Personals.
4. Die Regelung der Schulhauswartung des Primarschulhauses Bettingen wird zwischen dem Erziehungsdepartement, handelnd für den Kanton, und dem Gemeinderat Bettingen, handelnd für die Gemeinde Bettingen, spätestens sechs Monate vor dem Eigentumsübergang des Primarschulhauses Bettingen vereinbart.
1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt werden.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zu dieser Ernennung nicht nach, so ist diese oder dieser durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt zu bestimmen. Können sich die zwei Schiedsrichterinnen resp. Schiedsrichter nicht auf eine third Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden einigen, so wird das Präsidium durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Schiedsgerichtsbarkeit.
1. Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens auf Ende 2021.
1. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung zu einer Anschlusslösung Hand zu bieten.
2. Kündigt eine Partei die Vereinbarung, bleiben ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.
1. Spätere Gesetzesänderungen gehen dieser Vereinbarung vor.
2. Die Parteien können im Rahmen ihrer Kompetenzen jederzeit einvernehmlich Änderungen dieser Vereinbarung beschliessen. Für die Änderung des Anhangs gilt Abs. 3.
3. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden Bettingen und Riehen, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, können die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang durch schriftliche Vereinbarung ergänzen oder ändern. Die Änderungen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
4. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Vertragsänderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse notwendig werden.
1. Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang nicht genannte Dienstleistungen für die Gemeindeschulen erbringen.
2. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.
3. Die Gemeindeschulen vergüten die Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.
1. An kantonalen Projekten zur Weiterentwicklung der Schulen werden die Gemeindeschulen in gleichem Masse beteiligt wie die vom Kanton geführten Schulen.
2. Projektkosten gehen zu Lasten des Kantons.
1. Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.
2. Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthaltsort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.
1. Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in eine andere Schule bei bevorstehendem Wohnortwechsel bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.
2. Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Monate oder weniger vor dem Ende des Schuljahres erfolgt und das Kind bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule verbleibt.
1. Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlich begründeten Antrag an die Schulleitung der betroffenen Schule.
2. Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rücksprache mit der kantonalen Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situation des Kindes und der Erziehungsberechtigten.
1. Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.
2. Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten verrechnet.
1. Bei einem Wohnortwechsel von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist der Kanton für den Entscheid über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig.
2. Entscheid und Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 oder der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.
1. Der Schulraum für die Primarschulen Riehen, einschliesslich Tagesstrukturangebote, ehemalige Rektoratsgebäude am Erlensträsschen und Turnhalle Niederholz, geht per 1. Januar 2017 ins Eigentum der Gemeinde Riehen über. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde Riehen für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.
2. Das Schulhaus Niederholz bleibt im Eigentum des Kantons.
3. Die Gemeinden stellen die Turnhalle Niederholz dem Kanton gegen Miete zur Mitbenützung zur Verfügung. Das Erziehungsdepartement und die Gemeinde Riehen regeln die Einzelheiten in einer separaten Vereinbarung.
4. Sollte der Schulraum der Gemeindeschulen aufgrund veränderter Verhältnisse im Niederholzquartier knapp werden, suchen Kanton und Gemeinden gemeinsam nach Lösungen.
5. Der Kanton räumt der Gemeinde Riehen an der Parzelle des Niederholzschulhauses ein Vorkaufsrecht ein.
1. Die Gemeinde Riehen verleiht in Anerkennung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports den Riehener Sportpreis.
1. Die Jury unterbreitet dem Gemeinderat alle zwei Jahre einen Vorschlag für die Vergabe des Sportpreises zur Genehmigung.
1. Der Entscheid betreffend Sportpreis wird in der Regel spätestens bis Ende April getroffen.
1. Für die Ausrichtung des Sportpreises ist eine Jury, bestehend aus sieben Mitgliedern, zuständig. Sie wird vom Gemeinderat gewählt.
2. Ihre Entscheide trifft sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit.
1. Die Amtsdauer der Jury entspricht derjenigen des Gemeinderats.
1. Die Jury wählt aus ihren Mitgliedern das Präsidium und Vizepräsidium für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
1bis. Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt. Die Protokolle werden nur den Mitgliedern zugestellt und sind nicht öffentlich zugänglich.
2. Die Organisation der Vergabe des Sportpreises erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.
1. Der Riehener Sportpreis wird verliehen an erfolgreiche Einzelsportlerinnen bzw. Einzelsportler und Mannschaften oder an Personen, Gruppen oder Institutionen, die sich um den Sport in Riehen besonders verdient gemacht haben. Er kann in Form eines Anerkennungs- oder Förderpreises verliehen werden.
1. Die Preisempfängerin oder der Preisempfänger muss in Riehen einen festen Wohnsitz haben oder zur Gemeinde in einer besonderen Beziehung stehen.
2. Eine Mannschaft oder ein Verein muss den Sitz in Riehen haben.
1. Der Sportpreis wird in der Regel alle zwei Jahre ausgerichtet.
1. Für die Ausrichtung des Sportpreises steht jeweils eine Preissumme von CHF 10'000 zur Verfügung.
2. Im Einzelfall dürfen in der Regel nicht mehr als CHF 10'000.- ausgerichtet werden. Es können auch mehrere Auszeichnungen verliehen werden.
1. Die Jury kann in begründeten Fällen auf die Vergabe eines Sportpreises verzichten.
2. ...
1. Die Gemeinde fördert Lebensqualität, Wohlbefinden und Gesundheit der Bevölkerung mittels geeigneter Sportangebote. Zur Förderung von Vereinsaktivitäten und Privatinitiativen insbesondere im Bereich des Breitensports, aber auch des Spitzensports leistet die Gemeinde auf begründetes Gesuch hin finanzielle Unterstützung.
1. Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Fachkommission Sport zur Förderung von Aktivitäten in diesem Bereich.
1. Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter der Gemeinde hat das Vizepräsidium ex officio. Sie oder er ist stimmberechtigt.
3. Die weiteren Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen
a) * eine Vertretung der Interessengemeinschaft Riehener Sportvereine (IGRS);
b) * die delegierte Person der Gemeinde in der Swisslos-Sportfonds-Kommission;
c) * Fachpersonen aus dem Bereich Sport.
1. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst).
2. Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.
3. Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt.
1. Die Fachkommission Sport gibt zu Handen der zuständigen Verwaltungsabteilung Empfehlungen ab für die Ausrichtung von Subventionen und Beiträgen im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6.
1. Für folgende Aktivitäten im Bereich Sport kann um Unterstützung nachgesucht werden
- Jugendförderung
- Allgemeiner Betrieb von Vereinen und anderen Organisationen
- Besondere Projekte und Veranstaltungen
- Aktivitäten, die ausserordentliche Infrastruktur- und Materialkosten verursachen
- Aktivitäten, die ausserordentliche Trainingskosten verursachen
- Teilnahme an besonderen sportlichen Wettkämpfen.
2. Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt entsprechende Richtlinien mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.
1. Folgende natürliche und juristische Personen können schriftliche Gesuche einreichen
- Personen, die seit mindestens einem Jahr in Riehen wohnhaft sind
- Sportvereine und andere Organisationen mit Sitz in Riehen
- natürliche oder juristische Personen, für Projekte, die einen starken Bezug zu Riehen haben.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2004 wirksam.
1. Die Gemeindebibliothek Riehen ermöglicht der lokalen Bevölkerung den Zugang zu Büchern und weiteren Medien zur Information, Bildung, Kulturpflege, Freizeitgestaltung und Unterhaltung. Die Gemeindebibliothek gehört zur kulturellen Grundversorgung der Bevölkerung und trägt zur Wahrung des Bildungsstandards und zur Leseförderung bei.
2. Die Gemeindebibliothek ist politisch und konfessionell neutral.
3. Sie arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.
1. Die Gemeindebibliothek wird an zwei Standorten geführt.
2. Sie untersteht der Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen.
3. Sie wird von der Bibliothekskommission beraten und begleitet.
1. Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Bibliothekskommission.
2. Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens fünf weiteren Mitgliedern.
3. Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die Bibliotheksleitung hat das Vizepräsidium ex officio. Sie ist stimmberechtigt.
4. Die weiteren Mitglieder sind vorzugsweise Fachpersonen aus den Bereichen Bibliothekswesen und Informationsvermittlung.
5. Die Leitungen der Geschäftsstellen wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
6. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal jährlich. Sie ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
7. Das Sekretariat wird durch die zuständige Verwaltungsabteilung sichergestellt.
1. Die Bibliothekskommission hat folgende Aufgaben
a) * Sie berät den Gemeinderat in allen Belangen der Gemeindebibliothek;
b) * sie begleitet und berät die Bibliotheksleitung in fachlicher Hinsicht.
1. Der Medienbestand bleibt durch regelmässige Erneuerung aktuell.
2. Systematik, Präsentation und Katalogisierung richten sich nach den aktuell geltenden Standards betreffend Arbeitstechnik für Schul- und Gemeindebibliotheken.
1. Alle natürlichen und juristischen Personen sind zur Nutzung der Gemeindebibliothek im Rahmen der Nutzungs- und Gebührenordnung berechtigt.
2. Diese regelt die Nutzung und die Gebühren der Gemeindebibliothek. Sie wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung erlassen.
3. Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Nutzungs- und Gebührenordnung verstösst, kann ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet von der Bibliotheksleiterin oder vom Bibliotheksleiter ausgeschlossen werden.
4. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
1. Die Höhe der Gebühren und Jahresbeiträge berücksichtigt die Zielsetzungen gemäss § 1.
2. ...
3. ...
1. Die Museen im Wettsteinhaus der Gemeinde Riehen haben die Aufgabe, kulturelle Werte im Bereich der Welt des Spiels und der Gemeinde Riehen zu sammeln, zu bewahren, auszustellen und zu vermitteln.
2. Sie richten sich an Kinder und Erwachsene, an die lokale und regionale Bevölkerung, an ein wissenschaftlich interessiertes Publikum sowie an Gäste aus dem Ausland.
3. Die Museen führen Ausstellungen zur Welt des Spiels und zur Geschichte Riehens durch. Dazu stellen sie insbesondere Objekte der eigenen Sammlungsbestände aus, führen verschiedene Aktivitäten wie Sonderausstellungen, Führungen und museumspädagogische Aktionen durch und arbeiten mit anderen Museen und Institutionen zusammen.
1. Die Museen im Wettsteinhaus unterstehen der Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen.
2. Sie werden von der Museumskommission beraten und begleitet.
3. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt die Tarife für die Eintrittspreise und Führungen in den Museen.
1. ...
1. Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Museumskommission.
1. Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die Museumsleitung hat das Vizepräsidium ex officio. Sie ist stimmberechtigt.
3. Ein Mitglied wird vom Museum der Kulturen delegiert. Die weiteren Mitglieder sind Fachpersonen aus den Bereichen Kultur und Kulturvermittlung.
1. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich.
2. Sie ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
1. Die Museumskommission hat folgende Aufgaben
a) * Sie berät den Gemeinderat in allen Belangen des Museums;
b) * sie berät und begleitet die Museumsleitung;
c) * sie nimmt das Jahresprogramm zur Kenntnis.
1. Die Gemeinde Riehen ist bestrebt, durch Ausstellungen und Ankauf von Werken der Bildenden Kunst den Kontakt zwischen Öffentlichkeit und Kunstschaffenden zu fördern, um so zu einem vertieften Verständnis auch gegenüber ungewohnten Erscheinungsformen des heutigen Kunstschaffens zu finden.
2. Die Gemeinde vernetzt sich mit Institutionen und Kunstschaffenden im Bereich der Bildenden Kunst.
3. Die Gemeinde dokumentiert und pflegt das reiche kulturhistorische Erbe und macht es der Öffentlichkeit bekannt.
1. Der Kunst Raum Riehen in den ehemaligen Ökonomiegebäuden des Berowerguts steht den Kunstausstellungen der Gemeinde zur Verfügung.
2. Der Kunst Raum Riehen bietet eine Plattform für Kunstschaffende der Bildenden Kunst.
3. Er dient auch der Vermittlung und Bildung zu Themen der Bildenden Kunst.
1. Der Kunstbesitz der Gemeinde dokumentiert das künstlerische Schaffen mit Bezug zur Gemeinde Riehen. Er dient der Repräsentation und Ausstattung ihrer Gebäude und der Gestaltung des öffentlichen Raumes.
2. Die zuständige Verwaltungsabteilung pflegt und dokumentiert den Kunstbesitz.
1. Zur Förderung von Kunstschaffenden stellt die Gemeinde subventionierte Ateliers zur Verfügung.
1. Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Kommission für Bildende Kunst.
2. Sie berät als Fachgremium den Gemeinderat und die zuständige Verwaltungsabteilung im Bereich der Bildenden Kunst.
3. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung der Gemeinde in Sachen Bildende Kunst;
b) Förderung der Vernetzung der Gemeinde mit Kunstschaffenden und Institutionen der Region;
c) Beratung bei der Programmgestaltung des Kunst Raum Riehen;
d) Empfehlung für die Auswahl der Mietenden der subventionierten Künstlerateliers;
e) Unterbreitung von Vorschlägen für die Auftragserteilung an Kunstschaffende für Kunstprojekte der Gemeinde sowie Kunst- und Bauwettbewerbe;
f) Beratung bei Anfragen zur Übernahme von Nachlässen und Werkbeständen von Kunstschaffenden;
g) Empfehlung von Werkankäufen von regionalen Kunstschaffenden für den Kunstbesitz der Gemeinde Riehen.
4. Mitglieder der Kommission können für ausgewählte Ausstellungen die Kuratierung im Auftrag der Gemeinde übernehmen.
1. Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Zwei Mitglieder sollen Kunstschaffende der Bildenden Kunst sein.
3. Das für die Kultur zuständige Mitglied des Gemeinderats steht der Kommission ex officio vor.
4. Die Leitung des Kunst Raum Riehen hat das Vizepräsidium ex officio. Sie hat ein Stimmrecht.
1. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
3. Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt.
1. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt maximal acht Jahre.
2. Nachrückende Mitglieder der Kommission werden vom Gemeinderat gewählt. Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht.
1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt Richtlinien für die Nutzung und den Betrieb des Kunst Raum Riehen, die Bewirtschaftung des Kunstbesitzes der Gemeinde und die subventionierten Ateliers für Kunstschaffende, welche vom Gemeinderat zu genehmigen sind.
1. Zur Förderung kultureller Tätigkeiten und zur Anerkennung bedeutender kultureller Leistungen wird ein Kulturpreis ausgerichtet.
1. Die Jury unterbreitet dem Gemeinderat alle zwei Jahre einen Vorschlag für die Vergabe des Kulturpreises zur Genehmigung.
1. Der Entscheid betreffend Kulturpreis wird in der Regel spätestens im März getroffen.
1. Für die Ausrichtung des Kulturpreises ist eine Jury, bestehend aus sieben Mitgliedern, zuständig. Sie wird vom Gemeinderat gewählt.
2. Ihre Entscheide trifft sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit.
1. Die Amtsdauer der Jury entspricht derjenigen des Gemeinderats.
1. Die Jury wählt aus ihren Mitgliedern das Präsidium und Vizepräsidium für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
1bis. Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt. Die Protokolle werden nur den Mitgliedern zugestellt und sind nicht öffentlich zugänglich.
2. Die Organisation der Vergabe des Kulturpreises erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.
1. Der Kulturpreis wird als Anerkennung für bedeutende kulturelle Leistungen oder als Förderpreis an fähige junge Kulturschaffende vergeben.
1. Die Preisempfängerin oder der Preisempfänger muss in Riehen einen festen Wohnsitz haben oder zur Gemeinde in einer besonderen Beziehung stehen.
1. Der Kulturpreis wird in der Regel alle zwei Jahre ausgerichtet.
1. Für die Ausrichtung des Kulturpreises steht jeweils eine Preissumme von CHF 10'000 zur Verfügung.
2. Im Einzelfall dürfen in der Regel nicht mehr als CHF 10'000 ausgerichtet werden. Es können auch mehrere Auszeichnungen verliehen werden.
1. Die Jury kann in begründeten Fällen auf die Vergabe eines Kulturpreises verzichten.
2. ...
1. Die Gemeinde gewährt nach Massgabe der kantonalen Denkmalschutzverordnung Beiträge an die Kosten der Sanierung von historisch, architektonisch oder für den Siedlungscharakter wertvollen Bauten, Teilen von Bauten oder Gartenanlagen.
2. Die Gemeinde kann zusätzlich zu oder unabhängig von den Pflichtbeiträgen gemäss Abs. 1 Subventionen ausrichten. Auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
1. Die Beiträge werden nach Vorliegen der detaillierten Bauabrechnung ausbezahlt. Sie können auf begründeten Antrag des bzw. der Berechtigten ausnahmsweise, namentlich bei grösseren Sanierungen oder bei Beiträgen unter Fr. 5'000.-, ganz oder teilweise schon vorher ausgerichtet werden.
1. Das subventionierte Objekt ist zu pflegen und zu erhalten. Wird das Objekt ohne Einverständnis des Gemeinderates wesentlich verändert oder abgebrochen, so muss die Subvention nach Massgabe des zweiten Absatzes zurückerstattet werden.
2. Die zurückzuzahlende Summe beträgt innerhalb des ersten Jahres nach Auszahlung 100% des ausgerichteten Beitrages und vermindert sich jedes weitere Jahr um 10%.
1. Der Gemeinderat kann vom Subventionsempfänger bzw. von der Subventionsempfängerin vor der Auszahlung des Beitrages die Errichtung und Eintragung einer Sicherstellungshypothek im Grundbuch verlangen, welche die Rückzahlung des Beitrages in den von der Ordnung vorgesehenen Fällen sicherstellt.
2. In der Regel ist eine Sicherstellungshypothek ab einer Beitragshöhe von Fr. 100'000.- zu verlangen.
1. Diese Ordnung ersetzt die gleichnamige Ordnung vom 25. Januar 1995.
1. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen; sie unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt ihrer Rechtskraft sofort wirksam. 2
1. Beitragsfähig sind Objekte im Gemeindegebiet von Riehen, ausgenommen solche, die im Eigentum des Bundes, von Kantonen oder Gemeinden stehen. In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
1. Gesuche um Beiträge sind zusammen mit den in der kantonalen Denkmalschutzverordnung verlangten Unterlagen vor Beginn der Arbeiten dem Gemeinderat einzureichen.
1. Der Gemeinderat prüft die Beitragsgesuche. Er kann Sachverständige beiziehen, vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen und die Beitragsgewährung an die Einhaltung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Farb- und Materialwahl, knüpfen.
1. Die Gemeinde muss gemäss § 27 der kantonalen Denkmalschutzverordnung mindestens die Hälfte des von der Kommission für Denkmalsubventionen festgelegten Beitrages übernehmen.
2. Bei der Berechnung des Hälfteanteils wird der bei schlechter Finanzlage des Kantons zur Anwendung gelangende Sparabzug nicht mitberücksichtigt.
1. Um für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Liegenschaft auf Riehener Gemeindegebiet einen echten Anreiz für eine Renovation zu schaffen und um dem unterschiedlichen Ausmass der Auflagen zu entsprechen, werden in der Regel je nach Zonenlage Zusatzbeiträge in folgender Höhe gewährt
Im Verzeichnis der geschützten Baudenkmäler aufgeführte Objekte und Objekte in der Schutzzone +25% des vollen Kantonsbeitrages
Objekte in der Schonzone +12,5% des vollen Kantonsbeitrages
Objekte in den übrigen Zonen kein Zusatzbeitrag.
2. Die Summe aller staatlichen oder privaten Beiträge darf die gesamten Sanierungskosten nicht übersteigen.
1. Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen der Zusatzbeitrag abweichend vom unter § 6 aufgeführten Modus berechnet werden kann (z.B. Bauten von speziellem öffentlichem Interesse, Nichtbeachten der Beitragsgesuchvorschriften usw.).
1. Der Gemeinderat entscheidet über die Gewährung und die Höhe der Beiträge gemäss §§ 5 und 6 dieser Ordnung.
2. Besondere Fälle gemäss § 7 bedürfen der Zustimmung des Einwohnerrates, sofern der Gesamtbeitrag Fr. 100'000.- übersteigt.
1. Vor der Festsetzung des Beitrages darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
2. Der Gemeinderat überwacht die Arbeiten am subventionierten Objekt.
3. Der Gemeinderat widerruft den Beitrag ganz oder teilweise, wenn die an dessen Gewährung geknüpften Auflagen nicht erfüllt worden sind.
4. Wird mit den Arbeiten nicht innert eines Jahres ab Zustellung des Entscheides des Gemeinderates begonnen, verfällt der Beitrag.
1. Diese Ordnung regelt
a) die Steuerung der Aufgaben und Finanzen;
b) die Bewilligung von Ausgaben;
c) die Rechnungslegung;
d) die Rechnungsrevision.
1. Der Gemeinderat erstellt die Erwartungsrechnung über die erwarteten Aufwände und den Kenntnisstand zu den Erträgen vor der Freigabe des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets an den Einwohnerrat. Der Gemeinderat orientiert vorgängig die Finanzkommission.
1. Der Gemeinderat legt im Jahresbericht über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres Rechenschaft ab.
2. Der Jahresbericht ist auf den Aufgaben- und Finanzplan abgestimmt und enthält namentlich
a) den Geschäftsbericht des Gemeinderats bezogen auf die strategischen Grundlagen;
b) die Jahresrechnung der Gemeinde;
c) die Berichterstattung der Bereiche;
d) den Stand der Umsetzung der Entwicklungsziele;
e) den Stand des Investitionsprogramms sowie
f) die Berichterstattung zu den Fonds und Spezialfinanzierungen.
3. Er wird dem Einwohnerrat zur Genehmigung unterbreitet.
1. Die Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung gemäss § 2 Gemeindeordnung sind in die Rechtserlasse, das Gemeindeleitbild und die strategische Planung zu integrieren und deren Einhaltung ist zu überwachen.
1. Der Gemeinderat legt mit den Legislaturzielen jene Aufgaben der Gemeinde fest, die auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und die Effizienz ihrer Erbringung sowie die Tragbarkeit ihrer finanziellen Auswirkungen überprüft werden. Über eine Zeitdauer von zwei Legislaturen werden alle Aufgaben überprüft.
2. Er unterbreitet dem Einwohnerrat das Ergebnis der Prüfung und die zu ergreifenden Massnahmen zur Kenntnisnahme.
1. Der Gemeinderat und die nachgeordneten Verwaltungseinheiten führen ein stufengerechtes, aufeinander abgestimmtes Controlling.
2. Dieses umfasst die Zielfestlegung und Planung der Massnahmen, die Steuerung der Umsetzung und die Entwicklung und Überprüfung der Aufgabenerfüllung der Gemeinde.
1. Der Gemeinderat ist verantwortlich für eine regelmässige Analyse und Beurteilung der Chancen und Gefahren für die Gemeinde und die Definition der notwendigen Massnahmen.
1. Das interne Kontrollsystem bezweckt unter Wahrung eines günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Es umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
1. Die Bereiche führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Der Gemeinderat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung in einer Richtlinie.
1. Die Verwaltung darf gewerbliche Leistungen nur gestützt auf eine Ordnung erbringen.
2. Eine Bewilligung des Gemeinderats reicht aus, wenn solche Dienstleistungen
a) mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
b) keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und
c) im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind.
3. Die Leistungen werden zu marktgerechten und mindestens kostendeckenden Preisen angeboten.
1. Als Ausgaben gelten Aufwand und Investitionsausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Als Ausgaben gelten auch
a) die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
b) der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverbindlichkeiten;
c) Einnahmenverzichte.
3. Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanztransaktionen, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern.
1. Diese Ordnung gilt für die Gemeindebehörden und die Verwaltung.
1. Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
a) die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss;
b) die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt;
c) die besondere Gesetzgebung dies vorsieht oder
d) die Gemeinde ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.
1. Jede Ausgabe setzt
a) eine rechtliche Grundlage;
b) einen Budgetkredit und
c) eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
2. Eine rechtliche Grundlage liegt vor, wenn die Ausgabe unmittelbar oder voraussehbar auf einem
a) Rechtssatz;
b) Gerichtsentscheid oder
c) auf einem vom zuständigen Organ gefassten Beschluss oder Entscheid beruht.
3. Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.
1. Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2. Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist. Als gebunden gelten namentlich Ausgaben, die erforderlich sind
a) für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben;
b) für die Sanierung und zeitgemässe Ausstattung von Liegenschaften und Anlagen im Rahmen der beschlossenen Sachstrategien oder
c) für Strassensanierungen gemäss den beschlossenen Sachstrategien ohne gestalterische Massnahmen.
3. Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.
4. Ausgabenbewilligungen des Gemeinderates über CHF 300'000 sind der Finanzkommission des Einwohnerrats zur Kenntnis zu bringen.
1. Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
2. Der Aufwand der unmittelbaren Projektierung bildet Gegenstand einer besonderen Ausgabenbewilligung. Bei der späteren Realisierung des Projekts ist er zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis aufzurechnen.
1. Die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Ausgaben richten sich nach § 36 Gemeindeordnung.
2. Der Gemeinderat regelt die Ausgabenbewilligung in seiner Kompetenz. Er kann die Bewilligung von Ausgaben an die Verwaltung oder Mitglieder des Gemeinderats übertragen.
1. Für die Bestimmung der Höhe der Ausgaben sind massgebend
a) bei auf mehrere Jahre verteilten einmaligen neuen Ausgaben deren Gesamtsumme;
b) bei wiederkehrenden neuen Ausgaben die voraussichtlichen maximalen jährlichen Ausgaben;
c) bei einer Kombination aus lit. a und b die Summe der beiden Beträge.
2. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
1. Der Einwohnerrat kann Ausgaben für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen, mittels Rahmenausgabenbewilligung beschliessen.
2. Der Beschluss über die Rahmenausgabenbewilligung legt fest, wer die Einzelvorhaben beschliessen kann.
1. Reicht eine Ausgabenbewilligung nicht aus, so beschliesst der Gemeinderat
a) über eine Erhöhung seiner eigenen Ausgabenbewilligung, wenn die ursprüngliche Bewilligung und die Erhöhung zusammen CHF 300'000 nicht übersteigen;
b) über eine Erhöhung bis zu 10 Prozent der vom Einwohnerrat beschlossenen Ausgabe, maximal jedoch bis CHF 300'000.
2. Über alle übrigen Erhöhungen von Ausgabenbewilligungen beschliesst der Einwohnerrat.
1. Über Ausgabenbewilligungen des Einwohnerrats und des Gemeinderats wird nach Abschluss des Vorhabens abgerechnet.
2. Die Abrechnung wird von derjenigen Behörde genehmigt, welche die Bewilligung beschlossen hat.
1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
1. Der Aufgaben- und Finanzplan wird jährlich vom Gemeinderat erstellt.
2. Er enthält namentlich
a) die Planung des Gemeinderats bezogen auf die strategischen Grundlagen;
b) die darauf abgestimmte Finanzplanung der Gemeinde mittels Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung sowie Geldflussrechnung;
c) die Planung der Aufgaben und Finanzen der Bereiche;
d) die Entwicklungsziele als Zusammenfassung der Sachstrategien;
e) das Investitionsprogramm;
f) die Planung der Fonds und Spezialfinanzierungen.
3. Der Einwohnerrat kann die Entwicklungsziele mit Beschluss ändern oder ergänzen. Die übrigen Inhalte des Aufgaben- und Finanzplans nimmt er zur Kenntnis.
1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung (ordnungsgemässe Rechnungslegung).
1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
2. Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
1. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
2. Wesentliche Abweichungen sind in der Jahresrechnung aufzuführen.
3. Der Gemeinderat regelt die Rechnungslegung in einem Handbuch. Dieses hat den Charakter einer Richtlinie.
2. Die Jahresrechnung umfasst
a) die Erfolgsrechnung;
b) die Investitionsrechnung;
c) die Bilanz;
d) die Geldflussrechnung;
e) den Anhang.
1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital.
2. Die Erfolgsrechnung gliedert sich in
a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b) das Finanzergebnis und
c) das ausserordentliche Ergebnis.
3. Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet
a) Aufwände und Erträge, wenn damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören;
b) Bestandesveränderungen von Fonds und Vorfinanzierungen im Eigenkapital.
1. Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
2. Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.
1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen und auf der Passivseite das Frem- und Eigenkapital.
2. Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
3. Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
4. Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.
1. Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2. Sie ist gegliedert in
a) die betriebliche Tätigkeit;
b) die Investitionstätigkeit;
c) die Finanzierungstätigkeit.
1. Der Anhang der Jahresrechnung
a) benennt die für die Rechnungslegung angewandten Normen und begründet Abweichungen;
b) bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten;
c) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;
d) enthält den Eigenkapitalnachweis;
e) weist zusätzliche Angaben aus, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.
1. Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und
c) dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
3. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
1. Das Budget ist das erste Planjahr des Aufgaben- und Finanzplans und enthält die voraussehbaren Aufwände und Erträge sowie die geschätzten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen.
2. Nach § 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen (nachfolgend Gemeindeordnung) beschliesst der Einwohnerrat die Budgetkredite. Zudem beschliesst er das daraus abgeleitete Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung der Gemeinde.
1. Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bewertet oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
2. Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt.
3. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
1. Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2. Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
1. Fonds sind ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung und mit bestimmten Auflagen, einschliesslich Vorfinanzierungen von Grossprojekten.
2. Fonds werden nach ihrem Charakter im Fremd- oder Eigenkapital ausgewiesen.
3. Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.
4. Treuhänderisch verwaltete Gelder werden nur dann als Fonds im Fremdkapital ausgewiesen, wenn sie wesentlich sind.
5. Die Bildung von Fonds aus öffentlichen Mitteln bedarf einer Grundlage im übergeordneten Recht, in einer Ordnung oder einem gleichgestellten Beschluss.
6. Der Gemeinderat verwaltet die Fonds und verfügt darüber im Rahmen der Zweckbestimmung und der Auflagen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegen Ausgaben zulasten eines Fonds, welche die Zuständigkeit des Gemeinderats gemäss § 36 Gemeindeordnung übersteigen, der Bewilligung des Einwohnerrats.
1. Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer Grundlage im übergeordneten Recht, in einer Ordnung oder einem gleichgestellten Beschluss.
2. Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3. Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
1. Der Gemeinderat entscheidet über die Entgegennahme von unselbstständigen Stiftungen, wie Legate und Vermächtnisse von Dritten.
2. Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt der Gemeinderat sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf.
3. Die Legate und unselbstständigen Stiftungen können erfolgsneutral innerhalb der Bilanz geführt werden, wenn deren Gesamtaufwand für die Gemeinde nicht wesentlich ist. Ansonsten erfolgt die Verbuchung analog zu den Fonds.
1. Die externe Revisionsstelle prüft die formelle und materielle Richtigkeit von Buchhaltung und Jahresrechnung.
2. Der Gemeinderat schliesst mit der vom Einwohnerrat gewählten Revisionsstelle den Mandatsvertrag über eine befristete Dauer ab. Er unterbreitet den Vertragsentwurf der Finanzkommission zur Stellungnahme.
3. Der Mandatsvertrag umschreibt die Aufgaben der Revisionsstelle.
1. Die Revisionsstelle erstattet der für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Gemeindebehörde Bericht mit den wesentlichsten Merkmalen und stellt Antrag.
2. Der Gemeinderat und die Finanzkommission des Einwohnerrats werden vorgängig über den Bericht und den Antrag zur Jahresrechnung orientiert. Sie können dazu Stellung nehmen.
1. Der Gemeinderat kann die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
1. Die Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002 gilt für den Vollzug des Finanzhaushalts und für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Ende 2023 und für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im 2024.
2. Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.
3. Erhöht sich das Verwaltungsvermögen durch die Neubewertung nach HRM2 wesentlich, kann der Gemeinderat eine Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilden, die über eine Frist von maximal 10 Jahren abgetragen wird.
1. Budgetkredite werden festgelegt für
a) das Ergebnis der Erfolgsrechnung pro Bereich der Verwaltung;
b) die Nettoinvestitionen der Gemeinde.
2. Sind die Budgetkredite nicht bis zum Ende des Vorjahres festgelegt, ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unumgänglichen Ausgaben zu tätigen.
1. Mit dem Budgetkredit wird die zuständige Stelle ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligungen anderer Organe, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
1. Eine Überschreitung der Budgetkredite kann vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn
a) die Ausgabe durch einen Rechtssatz oder Beschluss vorgeschrieben ist;
b) ein Aufschub für die Gemeinde nicht möglich ist oder
c) die Kreditüberschreitung in ihrer Höhe unbedeutend ist. Überschreitungen gelten als bedeutend, wenn sie mindestens drei Prozent des Budgetkredits und mindestens CHF 30'000 betragen. Überschreitungen von mehr als CHF 300'000 sind in jedem Fall bedeutend.
2. Kreditüberschreitungen sind im Jahresbericht zu begründen.
3. Bei Kreditüberschreitungen von über CHF 1 Mio. orientiert der Gemeinderat die Finanzkommission unverzüglich.
1. Kann eine Überschreitung eines Budgetkredits nicht mittels Kreditüberschreitung bewilligt werden, beantragt der Gemeinderat beim Einwohnerrat einen Nachtragskredit.
2. Der Antrag für einen Nachtragskredit ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen und zu begründen.
3. Budgetüberschreitungen, die erst nach der Budgetdebatte bekannt werden, werden mit dem Jahresbericht genehmigt.
1. Nicht verwendete Budget- und Nachtragskredite verfallen grundsätzlich am Ende des Rechnungsjahres.
2. Nicht beanspruchte Kredite für im Budget ausgewiesene Vorhaben mit einmaligem Charakter, welche innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können vom Gemeinderat einmalig auf das folgende Jahr übertragen werden.
3. Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden im Jahresbericht ausgewiesen.
1. Diese Ordnung regelt die Steuererhebung der Einwohnergemeinde Riehen.
1. Die zeitlichen Grundlagen richten sich nach den §§ 40-44 bzw. den §§ 53-57 des Steuergesetzes.
1. Die Besteuerung der Grundstückgewinne richtet sich nach den §§ 102-110 des Steuergesetzes.
2. Für die Bemessung der kommunalen Steuer ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend.
1. Der Steuerfuss der Grundstückgewinnsteuer bestimmt sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes. Er beträgt 50%.
1. Die Gemeindeverwaltung ist für den Vollzug dieser Ordnung zuständig.
1. Für die Veranlagung der Steuer sind die §§ 137-148 des Steuergesetzes sinngemäss anwendbar.
1. Über Einsprachen gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Ordnung erfolgen, entscheidet die Gemeindeverwaltung.
2. Die Bemessungsgrundlage (§§ 7 und 11) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten.
3. Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die §§ 160-163 des Steuergesetzes sinngemäss.
1. Gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission gemäss den §§ 164-170 des Steuergesetzes erhoben werden.
2. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den §§ 171 und 172 des Steuergesetzes.
1. Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide richten sich nach den §§ 173-176 des Steuergesetzes.
1. Die Erhebung von Nachsteuern erfolgt in sinngemässer Anwendung der §§ 177-179 des Steuergesetzes.
2. Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Nachsteuerverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als eingeleitet.
3. Die Gemeindeverwaltung erhebt die Nachsteuern aufgrund der Ergebnisse des kantonalen Verfahrens.
1. Die kommunalen Steuern werden durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt und bezogen.
2. Bezug und Sicherung der kommunalen Steuern erfolgen gemäss den §§ 194 und 196-206 des Steuergesetzes.
1. Die Einwohnergemeinde Riehen erhebt eine Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen und auf den Grundstückgewinnen der natürlichen Personen.
1. Der Gemeinderat bestimmt, wer gemäss § 139 des Steuergesetzes bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Daten der in Riehen steuerpflichtigen Personen nehmen kann.
1. Die Fälligkeiten der Gemeindesteuern richten sich nach § 194 des Steuergesetzes.
1. Der Zinsausgleich richtet sich nach § 195 Abs. 1-3 des Steuergesetzes.
2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
1. Der Gemeinderat legt den Vergütungs- und den Belastungszinssatz jeweils für ein Kalenderjahr fest.
1. Die Gemeindeverwaltung lädt zu Vorauszahlungen an die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer ein.
1. Über Stundung und Erlass der kommunalen Steuern sowie der Belastungszinsen, Gebühren und Bussen entscheidet der Gemeinderat.
2. Er kann diese Aufgaben an das für den Politikbereich Finanzen und Steuern zuständige Mitglied des Gemeinderats oder an die Gemeindeverwaltung delegieren.
3. Im Übrigen gelten die §§ 200 und 201 des Steuergesetzes sinngemäss.
1. Die Steuerrückerstattung richtet sich nach § 202 des Steuergesetzes.
1. Die §§ 198 und 199 des Steuergesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung und die Bezugsverjährung sowie die §§ 203-206 des Steuergesetzes betreffend die Steuersicherung, den Arrest, das Steuerpfandrecht und das Bezugsverfahren gelten auch für die kommunalen Steuern.
2. Die Sicherungsmassnahmen werden durch die Gemeindeverwaltung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung, vollzogen.
1. Für die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung gelten die §§ 208-214 des Steuergesetzes.
2. Das Strafmass richtet sich nach den im kantonalen Verfahren angewandten Kriterien.
1. Für das Verfahren kommen die §§ 216-222 des Steuergesetzes sinngemäss zur Anwendung.
2. Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Steuerstrafverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als eingeleitet.
1. Das Steuergesetz und die darauf erlassenen Verordnungen sind sinngemäss anwendbar, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben.
2. Wo das Steuergesetz Kompetenzen an den Regierungsrat delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit der Gemeinderat zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben. Solange der Gemeinderat diese Kompetenzen nicht wahrnimmt, sind die Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrats sinngemäss anwendbar.
3. Wo das Steuergesetz Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben.
1. Der Gemeinderat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
2. Er kann Gebühren für Mahnungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der Gemeindeverwaltung festsetzen.
1. Diese Ordnung ersetzt die Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom 22. August 2001.
1. Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuern der Steuerperiode 2003 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2003 verwirklicht haben.
2. Die Berechnung der Steuern für die Steuerperiode 2003 erfolgt unter Berücksichtigung von § 239a des Steuergesetzes.
3. Einsprachen gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuern der Steuerperioden 2002 und früher sind unter Vorbehalt von § 15 Abs. 2 an die Gemeindeverwaltung zu richten.
4. In Fällen, in denen altes Recht anzuwenden ist, werden die nach altem Recht formulierten, steuerrechtlich relevanten Aufgaben und Befugnisse der Steuerkommission durch die Gemeindeverwaltung wahrgenommen.
5. Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung begangen wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.
6. Der Bezug der Gemeindesteuern, insbesondere die Fälligkeiten und der Zinsausgleich, bis und mit Steuerperiode 2002 richtet sich nach altem Recht.
1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und dem Referendum.
2. Sie wird rückwirkend am 1. Januar 2003 wirksam.
1. Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur Einwohnergemeinde Riehen.
2. Natürliche Personen mit persönlicher Zugehörigkeit zu einer anderen Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Riehen nur steuerpflichtig, wenn sie an hier gelegenen Grundstücken Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
3. Im Übrigen gelten für die Steuerpflicht die §§ 3-13 des Steuergesetzes sinngemäss.
1. Für die Besteuerung nach dem Aufwand sowie die Steuerbefreiung gelten die §§ 14 und 15 des Steuergesetzes sinngemäss.
1. Für Personenunternehmen, die neu gegründet werden, ihren Sitz in den Kanton verlegen oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich ändert, und die dem wirtschaftlichen Interesse der Einwohnergemeinde Riehen oder des Kantons Basel-Stadt dienen, kann der Gemeinderat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr oder das Jahr der Sitzverlegung und die neun folgenden Jahre gewähren.
2. Der Gemeinderat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.
3. Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
1. Die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens richtet sich nach den §§ 17-35 bzw. den §§ 45-48 des Steuergesetzes.
1. Die Berechnung der Steuern richtet sich nach den §§ 36-39 bzw. den §§ 49-52 des Steuergesetzes unter Beachtung von § 9 dieser Steuerordnung.
2. Für die Bemessung der kommunalen Steuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend.
1. Der Steuerfuss der Einkommenssteuer und der Steuerfuss der Vermögenssteuer bestimmen sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes.
2. Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss jeweils vor Beginn der neuen Steuerperiode. Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum.
3. Wird der Steuerfussbeschluss des Einwohnerrats vom Volk verworfen, so fasst der Einwohnerrat einen neuen Beschluss.
1. Das kantonale Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) und die kantonale Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (kantonale Steuerverordnung) sind im Rahmen der Steuerordnung und dieses Reglements sinngemäss anwendbar, soweit nicht eine direkte Anwendung vorgesehen ist.
2. Sinngemässe Anwendung erfolgt überall dort, wo die Bestimmungen der kantonalen Erlasse auf die kommunalen Verhältnisse ausgelegt werden müssen, insbesondere bei den Gebietseinheiten und bei den Behörden.
1. Vorauszahlungen an die kommunalen Steuern werden vom Zahlungsdatum bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin verzinst. Die Verzinsung erfolgt bei den Einkommens- und Vermögenssteuern frühestens vom Beginn der Steuerperiode und bei der Grundstückgewinnsteuer frühestens vom Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs an.
2. Die Verzinsung von Vorauszahlungen ist in jedem Fall auf das 1,1-Fache der definitiv veranlagten Steuerforderung limitiert.
1. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen richtet sich nach § 143 der kantonalen Steuerverordnung.
1. Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird gemahnt. Die erste Mahnung ist gebührenfrei.
2. Bleibt die Mahnung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person unter Androhung der Betreibung erneut gemahnt.
3. Von der zweiten Mahnung an wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben.
1. Die Erhebung von Gebühren bei Fristerstreckungen richtet sich nach § 145 der kantonalen Steuerverordnung. Die Gebühr beträgt 40 Franken.
1. Steuererlasse werden gemäss den §§ 146-148 der kantonalen Steuerverordnung behandelt. Erlassgesuche sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2. Erlasse bis zum Betrag von 5'000 Franken können durch die Gemeindeverwaltung, solche bis zum Betrag von 25'000 Franken durch das zuständige Mitglied des Gemeinderats gewährt werden. Massgebend für die Kompetenzzuordnung ist die Summe der von einem Gesuch erfassten ausstehenden Steuerforderungen, eingeschlossen Zinsen, Gebühren und Bussen.
3. Gegen Erlassentscheide der Gemeindeverwaltung oder des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats kann gemäss § 8 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung Rekurs an den Gemeinderat erhoben werden.
1. Steuerpflichtige, deren Steuern erlassen werden oder die kein ausreichendes steuerbares Einkommen erzielen, und bei denen keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht, können vom Gemeinderat von der Steuerpflicht befreit werden. Die Berechtigung wird periodisch überprüft.
2. Steuerbefreite, die zu neuem Einkommen oder Vermögen gekommen sind, haben dies der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
3. Von der Steuer können auch wirtschaftlich Zugehörige befreit werden, die auf Dauer keinen steuerlich relevanten Ertrag aus den in Riehen gelegenen Grundstücken ziehen.
1. Die Festlegung von Bussen bei Steuerhinterziehung richtet sich nach den §§ 209-214 des Steuergesetzes.
2. Die Busse beträgt so viele Prozente des hinterzogenen Betrags der kommunalen Steuern, wie die kantonale Busse im Verhältnis zum hinterzogenen kantonalen Steuerbetrag ausmacht.
1. Für die Steuerperioden vor 2003 gelten die bisherigen Zahlungsmahngebühren weiter.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam. Das Reglement zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (Steuerreglement) vom 18. Dezember 2001 wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
1. Die Gemeindeverwaltung kann die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Daten gemäss § 141a des Steuergesetzes selbst bearbeiten.
1. Der Leiter oder die Leiterin Steuern, der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin Finanzen, der Gemeindeverwalter oder die Gemeindeverwalterin sowie deren jeweilige Stellvertretungen können in Ausübung von § 139 des Steuergesetzes oder bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in die Akten der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht nehmen oder deren vorübergehende Herausgabe beantragen. Der Leiter oder die Leiterin Steuern kann zudem eine weitere mitarbeitende Person der Abteilung Finanzen dazu bevollmächtigen.
2. In die in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Informationen der kantonalen Steuerverwaltung können auch weitere Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung, die mit dem Vollzug der Steuerordnung betraut sind, Einsicht nehmen.
1. Die Gemeindeverwaltung stellt auf Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügungen Rechnung.
2. Wird eine kantonale Veranlagung nachträglich geändert, so wird die kommunale Steuerrechnung entsprechend korrigiert.
1. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere zur Sicherung einer Steuerforderung oder zur Unterbrechung einer Verjährungsfrist, kann die Gemeindeverwaltung auch unabhängig vom Vorliegen einer kantonalen Veranlagung provisorisch oder definitiv Rechnung stellen.
1. Vorauszahlungen werden grundsätzlich an diejenige Steuerart und Steuerperiode angerechnet, für die sie geleistet werden.
2. Rückstände aus einzelnen Steuerarten oder -perioden können mit Vorauszahlungen anderer Steuerarten oder -perioden verrechnet werden, wenn die Forderung nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen wird. Die umgebuchten Beträge werden zuerst mit offenen Zinsen, Gebühren und Kosten verrechnet.
1. Wird eine bisher an der Quelle besteuerte Person im ordentlichen Verfahren veranlagt, so werden bereits abgezogene Quellensteuern zinslos angerechnet.
1. Für den Zinsausgleich gelten § 137 Abs. 2-4 und § 139 der kantonalen Steuerverordnung.
1. Der Bürgersaal dient der Gemeinde Riehen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben und zur Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.
2. Die Gemeinde Riehen stellt der Bevölkerung den Bürgersaal zur Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.
3. Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.
1. Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
2. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
1. Für die Nutzung des Bürgersaals werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.
2. Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interessens können sie ermässigt werden.
3. Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgesetzt werden.
4. Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installationen oder Geräte.
1. Die zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Gebühren gemäss § 11 in einem Gebührentarif fest.
2. Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.
1. Ortsansässigen Vereinen und Organisationen mit Sitz in Riehen wird die Grundgebühr einmal pro Jahr erlassen.
1. Auf schriftliches Gesuch hin kann in Ausnahmefällen die Grundgebühr von der zuständigen Verwaltungsabteilung reduziert werden. Dabei werden im Einzelfall der Stellenwert und die Ausstrahlung des Anlasses berücksichtigt.
1. Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Ertragsausfall, sofern der Bürgersaal aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart genutzt werden kann.
1. Für die Nutzung des Bürgersaals ist eine Bewilligung nötig.
1. Der Bürgersaal kann von Dritten für die Durchführung gesellschaftlicher oder kultureller Anlässe genutzt werden, soweit er nicht von der Gemeindeverwaltung selber beansprucht wird oder aus betrieblichen Gründen nicht zur Verfügung steht.
2. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Bürgersaals.
1. Reservationsanfragen werden maximal 1 Jahr im Voraus entgegengenommen. Eine Reservationsbestätigung erfolgt unter Vorbehalt der Erteilung einer definitiven Bewilligung.
2. Das Bewilligungsgesuch für die Nutzung des Bürgersaals ist möglichst frühzeitig, mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.
3. Das Bewilligungsgesuch muss Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen enthalten. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann zur Behandlung der Anfrage weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
2. Die Bewilligung wird schriftlich erteilt und regelt die entsprechende Nutzung. Sie kann Auflagen zur Nutzung enthalten. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.
3. Werden mehrere Reservationsanfragen oder Bewilligungsgesuche für den gleichen Termin eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen den Vorrang. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang.
4. Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort müssen bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden.
1. Eine Bewilligung gilt ausschliesslich für die im Bewilligungsgesuch umschriebene Veranstaltung. Über Nutzungsänderungen ist die zuständige Verwaltungsabteilung umgehend zu informieren.
2. Nutzungsänderungen können zur Folge haben, dass über ein Bewilligungsgesuch erneut entschieden werden muss und eine bereits erteilte Bewilligung entzogen werden kann.
3. Nicht korrekte Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung haben den sofortigen Entzug der Bewilligung oder den Abbruch der Veranstaltung zur Folge.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann die Nutzung des Bürgersaals verweigern oder nachträglich entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Gefährdung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Störung der Sittlichkeit.
2. Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Rücksprache mit der zuständigen Verwaltungsabteilung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt die Nutzungsordnung sowie das Bestuhlungskonzept für den Bürgersaal.
2. Die bewilligten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen, die Regelungen betreffend Alarmierung und Evakuierung sowie die Nachtruhe sind zwingend einzuhalten.
1. Bei widerrechtlicher Nutzung des Bürgersaals können die Fehlbaren von der Nutzung des Bürgersaals ausgeschlossen werden.
2. Zuständig für das Aussprechen von Sanktionen ist die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.
1
a) Gesuche um regelmässige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind schriftlich unter Angabe des Zweckes, des Zeitpunktes der Benützung, der genauen Bezeichnung des Lokales und der Adresse der verantwortlichen Personen an den Gemeinderat zu richten.
2. Bewilligungen für regelmässige Benützung werden nur für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie können jedoch, nach Ablauf dieser Frist, auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.
b) Gesuche um einmalige oder vorübergehende Benützung sind, mit den gleichen Angaben wie unter lit. a versehen, schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Unter einmaliger Benützung ist die Benützung an ein und demselben Tag zu verstehen. Als vorübergehende Benützung gilt die Benützung der Lokale während mehrerer Tage innerhalb einer Woche.
1. Die Übergabe der Lokalitäten an Vereine, Gesellschaften oder Private bzw. die Übernahme der Lokale durch die Gemeinde hat im Beisein eines Mitarbeiters der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Die Übergabe bzw. Übernahme der Lokale findet erst nach einem Augenschein und nach der Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes statt.
2. Die Benützer haften für eventuelle Beschädigungen an den Lokalen oder an deren Einrichtungen. Grobfahrlässige Beschädigungen ziehen den sofortigen Verlust der Bewilligung nach sich.
3. Die Benützung der Bühne ist nur mit spezieller Bewilligung gestattet. Zur Bedienung der technischen Bühneneinrichtung wird von der Gemeinde ein Bühnenmeister gestellt, der von den Benützern nach Massgabe der ortsüblichen Ansätze zu entschädigen ist.
1. Muss eine zur Benützung durch Vereine, Gesellschaften oder Private freigegebene Lokalität für Gemeinde- oder sonstige allgemeinöffentliche Zwecke verwendet werden, so besteht für die betreffenden Benützer keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Dagegen sind die Benützer verpflichtet, eine Meldung zu erstatten, wenn das gemietete Lokal am festgesetzten Zeitpunkt aus irgend einem Grunde von ihnen nicht benützt werden kann. Eine solche Meldung muss spätestens zwei Tage vor der festgesetzten Zeit an die Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde erstattet werden. Bei Unterlassung der Meldung ist die vorgesehene Gebühr zu entrichten.
1. Für die Benützung einer Gemeindelokalität ist eine Gebühr zu entrichten, die mindestens die der Gemeinde durch die Benützung des Lokals entstehenden Kosten decken soll. Für Anlässe, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann diese Gebühr vom Gemeinderat teilweise oder ganz erlassen werden. Die Gebühr für regelmässige Benützung eines Gemeindelokals beträgt in der Regel 80%, diejenige für vorübergehende Benützung 90% der für die einmalige Benützung festgesetzten Höhe. Der Gemeinderat hat jedoch die Möglichkeit, die Gebühren für vorübergehende oder regelmässige Benützung nach freiem Ermessen zu reduzieren.
2. Auswärtige Benützer haben die Gebühr vor der Benützung des Lokals bei der Gemeindekasse zu hinterlegen. Die ortsansässigen Benützer entrichten die Gebühr nach der Veranstaltung. Für regelmässige Benützung erfolgt vierteljährliche Rechnungstellung durch die Gemeindeverwaltung.
1. Für die einmalige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind folgende Gebühren zu entrichten
a) Saal des Gemeindehauses
a.1. bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters
a.1.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heitzung: Fr. 116.-
a.1.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 136.-
a.1.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung: Fr. 139.-
a.1.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 159.-
a.2. bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters
a.2.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung: Fr. 131.-
a.2.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 151.-
a.2.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung: Fr. 154.-
a.2.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 174.-
a.2.5. Benützung der Bühneneinrichtung: Fr. 31.-
a.2.6. Benützung des Mikrophons mit Verstärkeranlage: Fr. 15.-
a.2.7. Benützung für die Garderobe (für die Bedienung der Garderobe hat der Benützer zu sorgen): Fr. 8.-
2. Die Gebühren für die Benützung des Saales verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei länger dauernder Benützung erfolgt ein Zuschlag von Fr. 38.- für jede angebrochene Stunde.
b) Foyer des Gemeindesaales
b.1. bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters
b.1.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung: Fr. 63.-
b.1.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 75.-
b.1.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung: Fr. 70.-
b.1.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 82.-
b.2. Bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters
b.2.1. Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung: Fr. 70.-
b.2.2. Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 82.-
b.2.3. Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung: Fr. 85.-
b.2.4. Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung: Fr. 98.-
2.(1) Diese Gebühren verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei länger dauernder Benützung erfolgt ein Zuschlag von Fr. 18.- für jede angebrochene Stunde.
c) Bei Abhaltung freiwilliger Ganten (gerichtliche Ganten sind gebührenfrei) bis zu einem Gantwert (Gantenerlös)
c.1. von Fr. 10'000.-: Fr. 53.-
c.2. von Fr. 20'000.-: Fr. 69.-
c.3. von über Fr. 20'000.-: Fr. 91.-
2.(2) Für die Reservation des Lokales an Vortagen für Vorbereitungsarbeiten wird eine Gebühr von Fr. 2.- pro Tag erhoben.
3. Auswärtige Benützer bezahlen auf die obigen Gebühren eine Zuschlag von 50%.
4. Für die Benützung von Gemeindelokalitäten an Sonntagen wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 38.- erhoben.
5. Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung haben bei ihrer Anwesenheit ein Anrecht auf eine Entschädigung von Fr. 15.- pro Stunde. Diese Entschädigungen sind in den vorstehenden Gebühren eingeschlossen.
1. Durch diese Ordnung wird das Reglement für die Benützung von Gemeindelokalitäten durch Vereine, Gesellschaften und Privatpersonen vom 28. Februar 1962 aufgehoben.
1. Die Gemeinde Riehen stellt ihre Schulanlagen, insbesondere die Schulsportanlagen und geeignete spezielle Schulräumlichkeiten, der Bevölkerung für die ausserschulische Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.
2. Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.
1. Ist die Nutzung einer Schulanlage bewilligungspflichtig, so wird der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten ohne entsprechende Bewilligung verweigert.
2. Bei widerrechtlicher Nutzung der Schulanlagen können die Fehlbaren von der Benützung der Schulanlagen ausgeschlossen werden.
3. Zuständig für das Aussprechen von Sanktionen ist die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.
1. Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
2. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.
1. Für die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.
2. Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interesses können sie ermässigt werden.
3. Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgesetzt werden, um eine möglichst gleichmässige Auslastung der Sportanlagen zu erreichen.
4. Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installationen oder Geräte.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung legt die Gebühren gemäss § 12 in einem Gebührentarif fest.
2. Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.
1. Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche werden keine Nutzungsgebühren erhoben, wenn die Nutzung durch eine gemeinnützige Organisation mit Sitz im Kanton Basel-Stadt erfolgt und mindestens 80 % der Kinder und Jugendlichen das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
2. Davon ausgenommen sind die Hauswartentschädigung und der ausserordentliche Aufwand infolge Verschmutzungen oder Änderungen der Bestuhlung in der Aula.
1. Für ausserordentliche Grossanlässe können die Gebühren auf schriftliches Gesuch hin von der zuständigen Verwaltungsabteilung reduziert werden. Dabei werden im Einzelfall der Stellenwert und die Ausstrahlung des Anlasses berücksichtigt.
1. Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten nach überdurchschnittlicher Verschmutzung oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Ertragsausfall, sofern die Schulanlage aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart genutzt werden kann.
1. Die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen ist bewilligungspflichtig.
2. Keine Bewilligung ist nötig in den Fällen von § 4 Abs. 2 oder wenn ein Mietvertrag mit der Gemeinde Riehen besteht.
1. Während der Unterrichtszeit (Montag-Freitag von 07.30 bis 17.30) stehen die Schulanlagen in erster Linie den Gemeindeschulen sowie dem freiwilligen Schulsport zur Verfügung.
2. Die Schulsportanlagen stehen während der Unterrichtszeit auch den vom Kanton geführten Schulangeboten in Riehen zur Verfügung.
3. Die Schulleitungen der vom Kanton geführten Schulangebote melden bis Anfang Mai ihre Belegungswünsche für das neue Schuljahr dem Bereich Verwaltung Gemeindeschulen. Dieser koordiniert die Belegungswünsche mit den Pensen der Schulstandorte und meldet die Pensenbelegungen der Schulen der für die Belegungen zuständigen Verwaltungsabteilung.
4. Einzelne Schulanlagen können anderen Nutzerinnen und Nutzern zu vereinbarten Zeiten im Rahmen einer Bewilligung gemäss § 2 überlassen werden, soweit sie nicht von den Gemeindeschulen beansprucht werden. Die zuständige Verwaltungsabteilung nimmt in solchen Fällen mit der zuständigen Schulhauswartung Rücksprache.
1. Ausserhalb der Unterrichtszeit können die Schulanlagen durch Personen, Vereine oder Gruppen im Rahmen der Nutzungsordnung genutzt werden, sofern sie über eine Bewilligung gemäss § 2 oder einen schriftlichen Mietvertrag verfügen.
2. Öffentlich zugängliche Einrichtungen der Schulanlagen können darüber hinaus für sportliche oder spielerische Zwecke frei genutzt werden, sofern die Nutzung durch Personen, Vereine oder Gruppen mit einer Bewilligung gemäss § 2 oder mit einem schriftlichen Mietvertrag nicht eingeschränkt wird.
3. Für Teile der nutzbaren Schulanlagen kann die Nutzung zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.
4. Verfügt ein Schulstandort über eine Aula, ist sie an einem Abend pro Woche für die Schule reserviert. Die zuständige Schulleitung meldet ihren Belegungswunsch im Rahmen der Pensenlegung beim Bereich Verwaltung Gemeindeschulen an.
5. Zuschauerinnen und Zuschauern kann der Zutritt gewährt werden. Für diesen Zutritt kann eine Eintrittsgebühr verlangt werden.
1. Die regelmässige ausserschulische Nutzung wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.
2. Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Frühjahrsferien.
3. Für neue Semesterbelegungen muss bis spätestens Mitte Februar bzw. bis spätestens Mitte September ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Verwaltungsabteilung eingereicht werden.
1. Ein Gesuch für einen einzelnen Anlass ist in der Regel mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Für Einzelbelegungen in den Schulferien gilt eine Frist von sechs Wochen.
2. Die Gesuche müssen Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Anzahl der zu erwartenden Personen enthalten. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann zur Behandlung des Gesuches weitere Angaben verlangen.
3. Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort müssen bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden, falls die Hausordnung der zuständigen Schule einen solchen Konsum zulässt.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet über die beantragte Nutzung. Sie kann auch Auflagen zur Nutzung aussprechen.
2. Die Bewilligung gilt im Rahmen der Bestätigung der Reservation als zustande gekommen. Damit wird die Reservation verbindlich. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.
3. Werden mehrere Gesuche für einzelne Termine eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen den Vorrang.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann die Nutzung verweigern oder nachträglich entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Gefährdung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Störung der Sittlichkeit.
2. Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Rücksprache mit der zuständigen Verwaltungsabteilung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt die Nutzungsordnung für die ausserschulische Nutzung. Sie nimmt mit dem Bereich Verwaltung Gemeindeschulen Rücksprache.
2. Die bewilligten oder gemäss Mietvertrag vereinbarten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen und die Nachtruhe sind zwingend einzuhalten.
3. Parkraum kann auf Antrag von der zuständigen Schulleitung im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
1. Die Gemeinde Riehen betreibt auf der Grendelmatte eine Sportanlage. Sie steht den Schulen, den Turn- und Sportvereinen sowie der Allgemeinheit nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.
2. Ortsansässige erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.
1. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen und das Aussprechen von Sanktionen ist die Gemeindeverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport. Sie kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise an die Leitung Sportanlage delegieren.
2. Die Bewilligung kann verweigert oder entschädigungslos entzogen werden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller den ordentlichen Betrieb, insbesondere bezüglich Lärm und Sicherheit, sowie eine verantwortungsbewusste, sorgfältige und rücksichtsvolle Benützung der Sportanlage nicht gewährleisten können.
1. Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
2. Der Gemeinderat entscheidet endgültig.
1. Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, verantwortungsbewusst und sorgfältig mit der Sportanlage umzugehen.
2. Die einzelnen Teile der Anlage dürfen nur entsprechend ihren Zweckbestimmungen benutzt werden.
3. Vereine und die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitglieder bzw. die Besucherinnen und Besucher auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen.
4. Bei begründeten Reklamationen und Beschwerden wegen übermässigen Lärms oder unsachgemässer Benützung können die Fehlbaren sowie die verantwortlichen Vereine bzw. Organisatorinnen und Organisatoren für eine bestimmte Zeit von der Benützung ausgeschlossen und bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden.
1. Für die Aufsicht über die Sportanlage ist die Leitung Sportanlage zuständig. Sie teilt die Plätze und Anlagen ein und erteilt die nötigen Weisungen für Pflege und Unterhalt. Ihre Anweisungen sind für die Benützerinnen und Benützer verbindlich.
2. Räume und Anlagen werden von den Mitarbeitenden der Sportanlage übergeben und am Schluss der Veranstaltung wieder abgenommen. Die Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, während der Benützungszeit dauernd anwesend zu sein.
1. Die zuständigen Verantwortlichen der Vereine oder Organisatorinnen und Organisatoren melden allfällige Schäden unverzüglich einem Mitarbeitenden der Sportanlage.
1. Für sämtliche Kosten, die infolge absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Verunreinigung der Sportanlagen entstehen, haftet der Verursacher oder die Verursacherin. Bei organisierten Anlässen und Wettkämpfen haften auch die Organisatorinnen und Organisatoren.
2. Für Diebstähle von privatem Eigentum sowie für dessen Beschädigung durch Dritte lehnt die Gemeinde jede Haftung ab.
1. Die Benützerinnen und Benützer der Sportanlage sind dafür verantwortlich, dass diese in ordnungsgemässem Zustand wieder verlassen wird.
2. Sie sind für Sauberkeit in Duschen und Garderoben verantwortlich. Die Garderoben sind besenrein zu verlassen.
3. Die Reinigungszeit, welche durch eine übermässige Verschmutzung verursacht wird, wird den Benützerinnen und Benützern in Rechnung gestellt.
1. Auf dem gesamten Areal der Sportanlage ist grundsätzlich untersagt
a) Das Mitführen von Hunden auf den Sportflächen; ausserhalb der Sportflächen besteht Leinenpflicht,
b) die Änderung von bestehenden Einrichtungen und Anlagen,
c) das Betreten der Leichtathletikanlagen und der Spielfelder durch Zuschauerinnen und Zuschauer,
d) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen mit Erlaubnis der Mitarbeitenden der Sportanlage),
e) das Mitnehmen von Gläsern, Flaschen und anderen zerbrechlichen Gebinden auf die Sportflächen,
f) der Betrieb von Musikanlagen aller Art bei der Benützung durch die Allgemeinheit ausserhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs oder anderer bewilligter Veranstaltungen,
g) jegliches Fussballspielen ausserhalb der Spielfelder,
h) Kugelstossen ausserhalb der speziell dafür eingerichteten Plätze sowie
i) Hammerwerfen.
1. Während des Trainings und bei Vorbereitungsspielen dürfen nur Nokenfussballschuhe (keine Stollen) getragen werden.
2. Die Garderobenräume dürfen nicht mit Nagelschuhen betreten werden.
3. Nagel- und Fussballschuhe dürfen ausschliesslich in den dafür reservierten Waschanlagen gereinigt werden.
4. Auf Kunstrasen darf nur mit Nocken- und Turnschuhen gespielt werden. Stollenschuhe sind verboten.
5. Das Training auf den Spielfeldern darf nur quer zur Hauptspielrichtung erfolgen.
1. Die zu den Anlagen gehörenden Geräte werden den ortsansässigen Vereinen unentgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Gebrauch gereinigt in die entsprechenden Magazine zurückzubringen. Die übrigen Benützerinnen und Benützer dürfen sie im Rahmen ihrer Bewilligung benützen.
2. Beschädigungen und Verluste müssen sofort einem Mitarbeitenden der Sportanlage gemeldet werden.
3. Ausserhalb der Sportanlage dürfen die Geräte nur mit Bewilligung der Leitung Sportanlage verwendet werden.
1. Die Benützung der Sportanlage ist bewilligungspflichtig.
2. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Benützung durch die Allgemeinheit gemäss § 3 Abs. 2.
1. Vor den Wettkämpfen übernehmen die Organisatorinnen und Organisatoren die Sportanlage sowie das benötigte Material von den Mitarbeitenden der Sportanlage. Anlässlich dieser Übernahme wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem die Sportanlage sowie das benötigte Material wieder zu übergeben sind.
2. In der Zeit zwischen Übernahme und Abgabe der Sportanlage sind die Organisatorinnen und Organisatoren für die Einhaltung dieses Reglements verantwortlich. Sie haften für allfällige Schäden.
3. Den Mitarbeitenden der Sportanlage bleibt auch während den Wettkämpfen die Kontroll- und Weisungsbefugnis vorbehalten.
1. Die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass die Anlagen geschont und den angrenzenden Grundstücken und Gebäuden kein Schaden zugefügt wird.
2. Sie instruieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend.
1. Den Organisatorinnen und Organisatoren wird freigestellt, ob sie Eintrittsgelder erheben wollen.
1. Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind verpflichtet, die Weisungen der Organisatorinnen und Organisatoren zu beachten.
2. Sie dürfen sich lediglich auf den für sie bestimmten Plätzen und Wegen aufhalten. Das Betreten der übrigen Anlagen ist ihnen untersagt.
1. Für die bewilligungspflichtige Benützung der Sportanlage werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport in einem Gebührentarif festgesetzt.
2. Ortsansässige Vereine sind von diesen Gebühren ausgenommen. Ihnen werden nur die Stromkosten für das Flutlicht sowie die Kosten für Abfall und Verbrauchsmaterial in Rechnung gestellt.
1. Während der Schulzeit (Montag-Freitag von 07.30 bis 17.00 Uhr) steht die Sportanlage in erster Linie den Schulen zur Verfügung. Sie kann anderen Benützerinnen und Benützern für fest zu bestimmende Zeiten überlassen werden, soweit sie nicht von den Schulen beansprucht wird.
2. Ausserhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten stehen der Kunstrasen, der Hartplatz, das Beachvolleyballfeld, die Rundbahn und der Spielplatz der Allgemeinheit zur Benützung offen.
1. Der regelmässige Trainingsbetrieb wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.
2. Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Frühjahrsferien.
3. Für neue Belegungen für ein regelmässiges Training ist bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Semesters ein schriftliches Gesuch bei der Leitung Sportanlage einzureichen. Semesterbelegungen werden an einer separaten Belegungssitzung mit der Leitung Sportanlage neu festgelegt.
4. Fussballclubs müssen Gesuche betreffend zusätzliche Mannschaften für die Hinrunde bis spätestens 1. Juli und für die Rückrunde bis spätestens 1. Dezember einreichen.
5. Vor der Zuteilung der Sportanlage für die regelmässigen Trainings wird die Interessengemeinschaft der Riehener Sportvereine angehört.
1. Ein Gesuch für einzelne Anlässe oder Wettkämpfe ist spätestens sechs Monate vor dem Anlass bei der Leitung Sportanlage auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.
2. Bei mehreren Gesuchen für den gleichen Termin haben Ortsansässige den Vorrang. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang der Gesuche.
3. Das Detailprogramm mit den Wettkampfzeiten muss der Leitung Sportanlage mindestens 10 Tage vor dem Anlass bekannt gegeben werden.
4. Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle muss bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderliche Bewilligung eingeholt werden.
1. Die Übungsplätze müssen beim ordentlichen Trainingsbetrieb und bei der Benützung durch die Allgemeinheit spätestens um 22.00 Uhr, die Sportanlage spätestens um 22.30 Uhr verlassen werden. Am Vorabend gesetzlicher Feiertage kann die Leitung Sportanlage die Anlage bereits um 20.00 Uhr schliessen.
2. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bleibt die Sportanlage für den ordentlichen Trainingsbetrieb geschlossen.
3. Die Benützungszeiten für organisierte Anlässe und Wettkämpfe werden in der Bewilligung festgesetzt.
1. Der Wirtschaftsbetrieb im Zusammenhang mit organisierten Anlässen und Wettkämpfen ist spätestens um 23.00 Uhr einzustellen. Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dafür zu sorgen, dass die Sportlerinnen und Sportler und die Zuschauerinnen und Zuschauer das Festzelt und die Sportanlage zu diesem Zeitpunkt verlassen.
2. Ausnahmen können in der Bewilligung erteilt werden und benötigen die Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats.
3. Die Nachtruhe ist zwingend einzuhalten.
1. Die Mitarbeitenden der Sportanlage überwachen die Benützung der Sportanlage. Ist eine Benützung bewilligungspflichtig, so verweigern sie den Zutritt zur Sportanlage ohne entsprechende Bewilligung. Sie sind befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.
2. Bei widerrechtlicher Benützung der Sportanlage können die Fehlbaren von der Benützung der Sportanlage ausgeschlossen werden.
1. Wenn es zur Schonung der Anlage erforderlich ist, können die Mitarbeitenden der Sportanlage die Anlage vorübergehend sperren.
2. Die Leitung Sportanlage entscheidet aufgrund der Platzverhältnisse über die Verschiebung von organisierten Anlässen und Wettkämpfen. Sie hört vorher die Betroffenen an.
3. Ist keine für das Training verantwortliche Person anwesend, so sind die Mitarbeitenden der Sportanlage ermächtigt, einer Trainingsgruppe den Zutritt zur Anlage zu verweigern oder eine begonnene Übung abzubrechen.
4. Die Anlage wird jeweils im Sommer saniert. Während der Sanierung bleiben die Rasenfelder gesperrt. Von Anfang Dezember bis Mitte Januar bleibt die Sportanlage in der Regel geschlossen.
1. Diese Ordnung regelt folgende Inanspruchnahme der Allmend der Gemeinde Riehen
a) die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung,
b) die Verleihung von öffentlich-rechtlichen Benützungsrechten.
2. Diese Ordnung findet keine Anwendung auf die Parkplatzbewirtschaftung.
1. Alle zusätzlichen Kosten, welche die Verleihung der Allmend verursacht, trägt der Beliehene.
1. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn die Benützungsrechte dem Gemeinwohl dienen.
2. Keine Gebühr wird erhoben, wenn das höherrangige Recht dies vorsieht.
1. Für eine Aufgrabung der Allmend ist eine Bewilligung erforderlich.
2. Auf das Erfordernis einer Aufgrabungsbewilligung wird in der Regel verzichtet, wenn ein Planzirkulationsverfahren durchgeführt wird.
1. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt
a) die zu bewilligenden Sachverhalte,
b) die Zuständigkeiten zur Erteilung der Bewilligungen,
c) die Höhe der Gebühren,
d) das Verfahren.
2. Der Gemeinderat legt in einem zu publizierenden Beschluss die Gebiete der Märkte fest.
1. Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benützungsrecht in Anspruch genommen, so ist die ordentliche Nutzungsgebühr nachträglich geschuldet. Zusätzlich sind die anfallenden Kosten für Überwachung und allfällige begleitende Massnahmen zu entrichten.
2. Verstösse gegen die Vorschriften der Allmendbenützung werden gemäss § 56 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 bestraft.
1. Das Rekursverfahren richtet sich nach § 8 der Gemeindeordnung oder nach den Bestimmungen des höherrangigen Rechts.
1. Diese Ordnung ersetzt das Reglement über die Benützung der Allmend der Gemeinde Riehen vom 22. November 1967.
1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
2. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des höherrangigen Rechts.
1. Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Allmend ist eine Bewilligung erforderlich, soweit eine solche nicht schon im Rahmen des höherrangigen Rechts erteilt worden ist.
2. Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die Benützung der Allmend nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.
3. Die Bewilligung legt Art und Umfang der Benützung, die allfällige Dauer sowie die dafür zu entrichtende Gebühr fest.
4. Die Erteilung einer Bewilligung kann mit Auflagen versehen oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
5. Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen nach höherrangigem Recht.
1. Werden Fussgängerinnen und Fussgänger, der Strassenverkehr oder das Ortsbild unverhältnismässig beeinträchtigt oder die allgemeinen Vorschriften und Weisungen nicht eingehalten, kann eine erteilte Bewilligung ohne Entschädigungsanspruch entzogen oder mit Auflagen versehen werden.
1. Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Allmend werden Gebühren erhoben. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt.
2. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands und einem nutzungsabhängigen Betrag.
3. Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung.
4. In Fällen, in denen ein überdurchschnittlich hoher Verwaltungsaufwand entsteht, kann die Grundgebühr entsprechend erhöht werden.
5. Der nutzungsabhängige Betrag richtet sich nach
a) der Art und Intensität der Nutzung,
b) der Grösse und Lage der beanspruchten Fläche,
c) der Dauer der Beanspruchung,
d) der vor Ort vorhandenen Infrastruktur,
e) dem Zeitpunkt der Nutzung.
1. Verursacht die Benützung der Allmend weitere Kosten, namentlich für Verkehrsanordnungen oder die Verlegung von öffentlichen Einrichtungen, werden diese zusätzlich zu den Gebühren weiterverrechnet.
1. Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden,
a) wenn die Allmendbenützung gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken dient,
b) wenn die Allmendbenützung dem politischen Meinungsbildungsprozess dient,
c) wenn die Erhebung einer Gebühr aus sozialen Gründen oder wegen der Geringfügigkeit des Betrags unverhältnismässig wäre,
d) wenn es sich um nicht kommerzielle Anlässe von kurzer Dauer handelt.
2. Wer Umstände geltend macht, die zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht oder zu verminderten Gebühren führen, muss diese Umstände glaubhaft machen.
1. Gegenstand und Zuständigkeiten zur Verleihung von öffentlichrechtlichen Benützungsrechten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Regelungen.
1. Für oberirdische Anlagen werden die Gebühren nach den Grundsätzen für die Bemessung von Entschädigungen für Landabtretungen zur Allmend berechnet. Massgebend ist die beanspruchte Fläche.
2. Für Tiefbauten und andere unterirdische Anlagen werden die entsprechenden Ansätze zur Berechnung der Gebühr auf einen Drittel herabgesetzt.
1. Gesuche um Bewilligung für die vorübergehende Benützung der Allmend müssen in der Regel schriftlich an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden. Durch Beilagen, wie Situationspläne etc. soll der zu bewilligende Sachverhalt bei Bedarf verdeutlicht werden.
2. Unbefristete, mehrjährige Bewilligungen können jederzeit, jedoch spätestens bis 30. September auf das Ende eines Kalenderjahres entzogen werden. Die Jahresgebühr wird jährlich zum Voraus in Rechnung gestellt.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Mai 2004 wirksam.
1. Die Bewilligung für die vorübergehende Benützung der Allmend wird von der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung erteilt.
1. Für Veranstaltungen von lokaler Bedeutung können auf Quartierstrassen ohne öffentlichen Verkehr Strassensperrungen bewilligt werden.
2. Für Veranstaltungen von regionaler oder überregionaler Bedeutung können Strassensperrungen auch auf Hauptsammelstrassen und Strassen mit öffentlichem Verkehr bewilligt werden, soweit dies für die Anwohnerschaft zumutbar ist.
1. Die Grundgebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands beträgt: Fr. 20.-
2. Bei Benützungen der Allmend ohne Bewilligung beträgt die Grundgebühr für die nachträgliche Bewilligung Fr. 100.-.
1. Für die kommerzielle Benützung werden zusätzlich zu der Grundgebühr folgende Gebühren erhoben
2. Für Markt- und Verkaufsstände pro m² benutzte Standfläche
a) * Tagesgebühr Montag bis Freitag: Fr. -.50
b) * Tagesgebühr Samstag: Fr. 1.-
c) * Wochengebühr: Fr. 2.-
d) * Monatsgebühr
1. * ein Tag pro Woche: Fr. 3.50
2. * jeder weitere Tag pro Woche: Fr -.50
e) * Jahresgebühr
1. * ein Tag pro Woche: Fr. 10.50
2. * jeder weitere Tag pro Woche: Fr. 1.50
3. Für Boulevard-Restaurants und Boulevard-Cafés
a) * pro m² und Jahr: Fr. 40.-
b) * pro m² und Saison (15. Februar bis 15. November): Fr. 30.-
3bis Für Trottoirauslagen von Verkaufsbetrieben
a) pro m² und Jahr: Fr. 150.-
b) Mindestgebühr pro Jahr: Fr. 150.-
4. Für unbediente Zeitungsboxen und Warenautomaten jeder Art
a) pro dm³ und Jahr: Fr. 2.-
b) Mindestgebühr pro Jahr: Fr. 200.-
4bis Für Kulturplakate im Format A2, A3 und A4 pro Jahr und Plakat Fr. 32.-.
4ter Für provisorische Verkaufscontainer während Umbauten pro m² und Tag Fr. -.80.
5. Für übrige kommerzielle Nutzung pro m² und Tag Fr. 1.50
6. Für Reklamen
a) pro m² und Jahr für das maximale rechteckige Ausmass der Oberfläche: Fr. 200.-
b) Mindestgebühr pro Jahr: Fr. 200.-
7. Firmenanschriften und Eigenreklamen bis zu einer Oberfläche von 0,5 m² sind gebührenfrei, wenn sie nicht mehr als 3 cm über die Gebäudeteile vorstehen, an denen sie angebracht sind. Pro Nutzeinheit ist eine gebührenfreie Firmenanschrift oder Eigenreklame zulässig.
8. Pro mobilem und nicht mobilem Reklamereiter bis DIN A0 und Jahr Fr. 100.-. Pro Geschäft wird maximal ein mobiler und ein nicht mobiler Reklamereiter bewilligt.
1. Für die nicht kommerzielle Benützung werden zusätzlich zu der Grundgebühr folgende Gebühren erhoben
2. Für Baustelleninstallationen (Baracken, Container, Gerüste und dergleichen)
a) pro m² und Woche: Fr. 1.50
b) * Mindestgebühr pro Bewilligung: Fr. 15.-
b)bis * Kabel- und Rohrüberführungen pro Laufmeter und Woche: Fr. -.50
c) * angefangene Wochen zählen bei der Berechnung der Gebühren als ganze;
d) * bei Ausstellung der Bewilligung für eine maximale Belegung von 50% im bewilligten Nutzungszeitraum wird die Gebühr um 50% reduziert;
e) * Installationen bis 10 m² und 10 Tage sind gebührenfrei. Die Allmendbenützung ist der Gemeindeverwaltung mindestens eine Woche im Voraus zu melden.
3. ...
4. ...
5. Für übrige Benützung pro m² und Tag: Fr. -.50
6. ...
1. Gesuche für Nutzungsbewilligungen für Bauten und Anlagen auf Allmend (Verleihung) müssen schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
2. Der Gemeinderat trifft den Entscheid in Form einer Nutzungsbewilligung.
1. Vor Beginn der Aufgrabarbeiten ist bei der Gemeindeverwaltung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch enthält Angaben über die Termine und die konkret auszuführenden Bauarbeiten.
2. Ist eine Aufgrabung dringend, kann die Bewilligung nachträglich eingeholt werden. Das entsprechende Gesuch mit Begründung der Dringlichkeit muss umgehend eingereicht werden.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
1. Das Gebührenreglement für die Beanspruchung der Allmend durch Schaukästen, Reklametafeln, Anschriften, Reklamebeleuchtungen und Warenautomaten vom 6. Januar 1988 wird aufgehoben.
1. Das Parkieren von Motorwagen auf Gemeindegebiet wird in bestimmten Zonen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich beschränkt und teilweise für gebührenpflichtig erklärt.
2. Die Parkraumbewirtschaftung bezweckt
a) die Reduktion des Pendler- und Suchverkehrs zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung;
b) eine zweckmässige Nutzung des vorhandenen öffentlichen Parkraums;
c) die Privilegierung der Anwohnerinnen und Anwohner und anderer Berechtigter bezüglich Nutzung der Parkplätze.
1. Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden ausgestellt, sofern die Voraussetzungen gemäss den §§ 6 oder 7 dieser Ordnung erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.
2. Parkkarten, welche nicht mehr gebraucht werden oder für deren Besitz die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sind der Ausgabestelle zurückzugeben.
1. Die Gemeindeverwaltung verweigert das Ausstellen einer Parkkarte oder entzieht diese, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Parkierungsbewilligung nicht oder nicht mehr bestehen.
2. Bei missbräuchlicher Verwendung einer Parkkarte kann die entsprechende Bewilligung für die Dauer von bis zu einem Jahr entzogen werden.
1. Änderungen der auf der Anwohner- oder Angestelltenparkkarte vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Ausgabestelle zu melden.
1. Der Gemeinderat legt die zeitlichen Beschränkungen für das Parkieren in der Zone «Parkieren gegen Gebühr » fest.
2. Die Bemessung der Benützungsgebühr in den Zonen «Parkieren gegen Gebühr» richtet sich nach der Örtlichkeit der jeweiligen Parkflächen.
2bis ...
3. Der Gemeinderat kann dabei eine gewisse Zeiteinheit des Parkierens von der Gebührenpflicht ausnehmen.
4. Parkkarten befreien nicht vom Entrichten der Parkinggebühren. Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen gemäss kantonalen Bestimmungen.
1. Der Gemeinderat legt für bestimmte Gebiete in der Weissen Zone Parkflächen fest, auf welchen das Parkieren gebührenfrei, aber zeitlich nur beschränkt zugelassen ist.
2. Die entsprechenden Parkplätze werden speziell signalisiert.
1. Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.
1. Gegen Verfügungen, die sich auf diese Ordnung stützen, kann Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.
2. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen.
1. Das Gemeindegebiet wird in folgende Parkierzonen unterteilt
a) Blaue Zone
1. Zeitlich beschränktes, gebührenfreies Parkieren mit Parkscheibe gemäss den Bestimmungen der Signalisationsverordnung des Bundes;
2. Zeitlich unbeschränktes Parkieren mit Parkkarten oder Sonderbewilligung;
b) Parkieren gegen Gebühr: Zeitlich beschränktes, gebührenpflichtiges Parkieren; Bewirtschaftung mit Parkingmetern oder andern Kontrollmitteln;
c) Weisse Zone mit zeitlich beschränktem, gebührenfreiem Parkieren;
d) Übrige Zonen: Zeitlich unbeschränktes, gebührenfreies Parkieren, räumlich durch Parkfelder begrenzt oder räumlich unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Parkierzonen ergeben sich aus dem Plan «Parkraumbewirtschaftung Riehen» im Anhang zu dieser Ordnung.
3. Die Kompetenz zur Änderung des Plans "Parkraumbewirtschaftung Riehen" wird an den Gemeinderat delegiert.
1. Der Einwohnerrat setzt die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Anwohner- und der Angestelltenparkkarte fest.
2. Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren für das Parkieren in der Zone „Parkieren gegen Gebühr“ fest.
3. Die Benützungs- und Bearbeitungsgebühren für die Anwohner- und Angestelltenparkkarte werden so bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand decken.
1. Die Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der blauen Zone.
2. Parkkarten werden ausschliesslich für leichte Motorwagen erteilt.
3. Die Parkkarten geben keinen Anspruch auf einen Parkplatz; sie befreien nicht von der Bezahlung von Parkgebühren auf gebührenpflichtigen Parkfeldern, sofern nichts anderes signalisiert ist.
4. Temporär verfügte Parkierungsbeschränkungen bleiben vorbehalten.
1. Die für das ganze Kantonsgebiet ausgestellten Parkkarten, insbesondere die Gewerbeparkkarten sowie die Tages- oder Halbtages-Besucherparkkarten gelten auch in Riehen. Für sie kommt das kantonale Recht zur Anwendung.
2. Das Gleiche gilt für die Sonderbewilligungen für diensthabende Ärztinnen und Ärzte sowie für gehbehinderte Personen.
1. Die nachstehenden Personen und Betriebe haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte
a) Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen für jeden auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen;
b) in der Gemeinde Riehen ansässige Betriebe für jeden auf ihren Namen und die entsprechende Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen;
c) weitere Personengruppen, welche von der Parkraumbewirtschaftung in gleichem Mass betroffen sind wie die Anspruchsberechtigten gemäss Bst. a. Der Gemeinderat legt den Kreis der Personengruppen fest.
d) Für das Ausstellen der Anwohnerparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40 erhoben.
e) Die Anwohnerparkkarte wird für eine 5-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.
1. In Riehen ansässige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder solche, die in Riehen eine Filiale haben, können für ihre Angestellten für einen auf deren Adresse und deren Namen oder auf den Namen einer im gleichen Haushalt lebenden Person eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte beantragen. Die Parkkarte ist auf den Betrieb auszustellen.
2. Für das Ausstellen der Angestelltenparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 erhoben.
3. Die Angestelltenparkkarte wird für eine 1-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.
1. Die Anwohnerparkkarten und die Parkkarten für Angestellte berechtigen zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in der blauen Zone der Gemeinde Riehen (Postleitzahl 4125).
1. Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden mit der Nummer des Kontrollschilds versehen und dienen als Nachweis für die Parkierungsbewilligung in der Zone 4125.
2. Sie sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.
1. Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte gemäss § 6 Abs. 1 lit. c der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung
a) Personen, welche aufgrund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter);
b) Einwohnerinnen und Einwohner, welche regelmässig einen leichten Motorwagen eines auswärtigen Geschäftsbetriebs benützen, welcher nicht auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelöst ist; sowie
c) aus dem Ausland zugezogene Personen, deren leichter Motorwagen noch das ausländische Kennzeichen hat.
1. Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist die erste Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen. Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist die erste halbe Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen.
2. Das Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist auf 3 Stunden beschränkt.
3. Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist das Parkieren auf 6 Stunden beschränkt.
1. Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" werden nach Ablauf der von der Gebührenpflicht ausgenommenen Zeitdauer Parkgebühren in zwei Tarifstufen erhoben
a) Gebiet A: Hoher Parkierdruck: CHF 1.00 für jede halbe Stunde.
b) Gebiet B: Niedriger Parkierdruck: CHF 0.50 für jede halbe Stunde.
1. Die öffentliche Verwaltung besorgt
a) die Reinigung und den Unterhalt der Gemeindestrassen, -plätze und -trottoirs;
b) das Sprengen und Schwemmen der Gemeindestrassen und -plätze je nach Bedarf und nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Wasserquantitäten und Einrichtungen;
c) das Abführen von Schnee und Eis von den öffentlichen Verkehrswegen.
1. Die Reinigung erstreckt sich auf die Fahrbahn, Trottoirs, Fusswege und Wasserabläufe aller Gemeindestrassen und Gemeindeplätze. Zugleich mit der Reinigung hat die Abfuhr des sich dabei ergebenden Kehrichtes zu erfolgen. Bei allen Arbeiten ist auf das Bedürfnis des Verkehrs Rücksicht zu nehmen.
1. Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden.
2. Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von mindestens 1 m, bei Trottoirs von über 2 m Breite ein solcher von mindestens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden, muss ein Fussweg von mindestens 1 m Breite gepfadet werden.
3. Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden.
4. Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden, sondern ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf der Fahrbahn ausserhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte.
1. Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigneten Streumitteln abzustreuen.
2. Auftaumittel, insbesondere Streusalze, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur dann verwendet werden, wenn
a) der Schnee vorgängig geräumt worden ist und
b) das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.
1. Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht nach 20.00 Uhr muss die Begehbarkeit am folgenden Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.
1. Über Strassen, Plätzen und anderer Allmend, die dem Verkehr dienen, sind Baumäste zu beseitigen, die in einer Höhe von weniger als 4,5 m über die Allmendgrenze vorragen. Über Trottoirs beträgt diese Höhe wenigstens 2,5 m. Sträucher und Hecken sind auf die Allmendgrenze zurückzuschneiden.
1. Wer den Vorschriften der §§ 3-8 dieses Reglementes zuwiderhandelt, wird gemäss § 24 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Haft oder Busse bestraft.
1. Für die Zone 2R werden folgende Vorschriften erlassen
a) Es gelten die Bauvorschriften der Zone 2a mit den folgenden Abweichungen.
b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei eingeschossiger Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstücksfläche betragen; von dieser Vorschrift ausgenommen ist das im Zonenplan schraffierte Gebiet.
c) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden.
d) Die Wandhöhe beträgt bei eingeschossigen Bauten höchstens 4,5 m, bei zweigeschossigen Bauten höchstens 7,2 m, die entsprechenden Firsthöhen betragen höchstens 9,0 m und 11,0 m.
e) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als 1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfussbodens an keiner Stelle die Höhe von 1,8 m übersteigen dürfen.
f) Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1,2 m betragen. Die Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66%.
g) Entlang der im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen sind Einfriedungen und Hecken auf 1,2 m Höhe zu begrenzen.
h) Auf den Parzellen westlich der Strasse «Im Wenkenberg» sind gegen die Strasse nur eingeschossige, gegen die Talseite maximal zweigeschossige Gebäudeteile zulässig. Zwischen eingeschossigen Gebäudeteilen sind 6 m, zwischen zweigeschossigen Gebäudeteilen 10 m freizuhalten.
1. Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen
a) In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebs ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.
b) In der Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes abgewichen werden: §§ 10-11 betreffend Geschosszahl, §§ 14-16 betreffend Gebäudetiefe, § 29 lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend Gärten und Grünflächen. Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn dies für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erforderlich ist.
1. In der Wohn- und Arbeitsmischzone sind zusätzlich zu den Wohnnutzungen auch Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen.
1. In der Wohnzone sind nichtstörende Betriebe zulässig.
1. Für die Freizeitgartenzone werden folgende Vorschriften erlassen
a) Es sind Freizeitgartenareale und die für den Betrieb notwendigen gemeinsamen Infrastrukturbauten und -anlagen zulässig.
b) Pro Gartenparzelle ist ein Gartenhaus mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,8 m zulässig. Die Grundfläche sämtlicher Gebäudeteile des Gartenhauses inklusive Vordächer und aller Neben- und Anbauten darf pro Gartenparzelle 34 m² nicht überschreiten.
c) Die Gartenhäuser sind in Holzbauweise zu erstellen.
d) Zusätzlich ist ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,2 m zulässig.
e) In den Freizeitgartenarealen Hörnli und Bäumlihof II ist pro Gartenparzelle eine Unterkellerung mit einer Grundfläche von maximal 10 m² zulässig.
f) Die Bewirtschaftung der Gartenparzellen soll naturnah erfolgen.
g) Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.
h) In den Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öffentliche Wegverbindungen, dem ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende Flächen sowie der Erholung dienende öffentliche Freiräume und die zu ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.
1. Aufgehoben werden die Bebauungspläne Nr. 59 vom 28. April 1955, Nr. 70 vom 26. Juni 1958, Nr. 71 vom 3. Juli 1958, Nr. 76 vom 26. Oktober 1961, Nr. 86 vom 20. Juni 1963, Nr. 87 vom 12. Dezember 1963, Nr. 91 vom 9. April 1964, Nr. 92 vom 21. Mai 1964, Nr. 110 vom 9. Dezember 1971, Nr. 117 vom 9. Mai 1974 sowie Nr. 122 vom 13. November 1980.
1. Die Ortsbildkommission (OBK) besteht aus vier Mitgliedern.
2. Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsperiode die Mitglieder der OBK aus den Fachbereichen Architektur, Städtebau, Gestaltung oder Landschaftsarchitektur. Er achtet bei der Wahl der Mitglieder auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter und Fachbereiche.
3. Er bestimmt ein Mitglied für den Vorsitz. Die OBK wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zur Stellvertretung der vorsitzenden Person.
4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der Amtsperiode erfolgt eine Ersatzwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
1. Der Fachbereich Ortsplanung und Umwelt führt das Sekretariat der OBK und unterstützt die OBK in Fragen der Raumplanung und Umwelt.
1. Die OBK tagt maximal einmal wöchentlich.
2. Baubegehren im Meldeverfahren oder im vereinfachten Baubewilligungsverfahren können von der vorsitzenden Person beurteilt werden.
3. Ordentliche und generelle Baubegehren erfordern die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
1. Die OBK beurteilt die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen sowie die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen.
2. Die OBK beachtet das Verhältnismässigkeitsprinzip und berücksichtigt bei ihrer Beurteilung alle öffentlichen und privaten Interessen.
3. Die OBK berät Bauwillige oder verantwortliche Planerinnen und Planer zu Bauprojekten und -vorhaben und gibt Empfehlungen ab. Pro Bauvorhaben besteht Anspruch auf ein Beratungsgespräch. Bei komplexeren Projekten und Vorhaben können mehrere Beratungsgespräche erfolgen.
4. Die Beratungen bezwecken, gemäss § 58 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 nicht bewilligungsfähige Projekte und Vorhaben vor der Baueingabe zu erkennen. Die Ausarbeitung von Planänderungen ist nicht Aufgabe der OBK.
5. Die Beratungen erfolgen mündlich. Die OBK kann schriftlich Stellung nehmen.
1. Kommissionsmitglieder, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind, haben in den Ausstand zu treten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied als Vertretung der OBK an einer Wettbewerbsjurierung teilgenommen hat.
2. Die Mitglieder der OBK sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1. Die OBK informiert das zuständige Mitglied des Gemeinderats mehrmals jährlich über ihre Arbeit und verabschiedet jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Gemeinderats.
1. Die Mitglieder der OBK haben Anrecht auf angemessene Entschädigung. Der Gemeinderat legt die Höhe der Entschädigung jeweils bei der Wahl der OBK zu Beginn der Legislatur fest.
1. Die auf Grundstücken in der Gemeinde Riehen entfallenden Mehrwertabgaben gemäss den §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 sind in der Gemeinde Riehen zu verwenden für
a) die Schaffung neuer oder die Aufwertung bestehender öffentlicher Grün- und Freiräume zur Erhöhung des Wohnwertes, zur Verbesserung des Freizeitangebots und der ökologischen Vernetzung;
b) * die Erhaltung und Aufwertung naturnaher Landschaften und Erholungsräume ausserhalb des Siedlungsgebiets;
c) * Klimaadaptionsmassnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Hitzeinseleffekten;
d) * die Förderung der Biodiversität.
1bis. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise der Verwendung der Mehrwertabgabe im Gebiet unmittelbar angrenzend an das Gemeindegebiet von Riehen zustimmen. Die Voraussetzung für eine Ausnahme ist, dass die Massnahme der Bevölkerung der Gemeinde Riehen zugutekommt.
2. Soweit es das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer erhöhten Qualität der Bebauung rechtfertigt, können zu Lasten des Fonds Beiträge an qualitätssichernden Planungsverfahren wie Wettbewerbsverfahren, Studienauftragsverfahren und Testplanungsverfahren nach SIA oder Workshopverfahren für die Bebauung privater Parzellen gesprochen werden.
3. Für Massnahmen, welche aus Mitteln der Mehrwertabgabe gefördert werden können, bietet die Gemeinde kostenlose Erstberatungen an.
4. Von Privaten realisierte Massnahmen gemäss Abs. 1, welche aus Mitteln der Mehrwertabgabe gefördert wurden, sind während mindestens zehn Jahren zu erhalten. Bei einer kürzeren Dauer hat die Empfängerin oder der Empfänger die Mittel proportional zur Dauer der Massnahme zurückzuerstatten.
1. Die Mehrwertabgabe wird einem zweckgebundenen Fonds zugewiesen. Dieser wird mit einem Grundbetrag von CHF 1.2 Mio. geäufnet.
2. Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Fonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen des § 36 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002.
1. Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat berichtet im Jahresbericht über
a) * den Stand der Fondskapitalien;
b) * den Einsatz der Mittel im Berichtsjahr sowie
c) * die damit erzielte Wirkung im Hinblick auf den Zweck des Fonds.
1. Die Beseitigung von Verschmierungen an privaten Liegenschaften in der Gemeinde Riehen ist von öffentlichem Interesse. Durch eine finanzielle Beteiligung an den Reinigungskosten soll erreicht werden, dass Verschmierungen möglichst rasch entfernt werden.
1. Die Ordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen.
1. Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften kann die Gemeinde auf Gesuch hin die Kosten der Reinigung ganz oder teilweise übernehmen.
1. Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der von der Gemeinde pro Liegenschaft zu übernehmenden Reinigungskosten, legt den jährlich für die Reinigungen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest und regelt das Verfahren.
1. Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften im Gemeindegebiet sorgt die Gemeinde auf Gesuch der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers für die Reinigung, sofern der Aufwand pro Liegenschaft den Maximalbetrag von CHF 1'000 nicht übersteigt.
2. Die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer tragen einen Selbstbehalt von CHF 100 pro Liegenschaft.
1. Die Gemeinde kann im Einzelfall höhere Reinigungskosten übernehmen, wenn es aus Gründen des Ortsbildschutzes als geboten erscheint.
2. Sofern eine Übernahme höherer Kosten in Frage kommt, unterbreitet die Gemeinde den betroffenen Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümern einen Vorschlag für die Aufteilung der Reinigungskosten.
1. Für die Beseitigung der Verschmierungen steht jährlich ein Gesamtbetrag von CHF 15'000 zur Verfügung.
2. Ein Anspruch auf Reinigungen nach diesem Reglement besteht nur bis zur Erschöpfung des jährlichen Gesamtbetrags.
1. Die Werkdienste der Gemeindeverwaltung sorgen in Zusammenarbeit mit dem Malermeisterverband für den Vollzug der Reinigungen nach diesem Reglement.
2. Sie werden ermächtigt, ihre Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise dem Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt zu übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags.
1. Diese Ordnung regelt
a) die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu leistenden Beiträge für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Gemeindestrassen und Kanalisation;
b) die Erhebung einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Ableitung des Abwassers;
c) die Zuständigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Erstellung und die Instandhaltung von Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation;
d) die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen.
1. Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung eine Gebühr bezahlen.
2. Die Gebühren werden wie folgt berechnet
a) für die Ableitung von verschmutztem Abwasser nach Massgabe des bezogenen Wassers in Kubikmetern;
b) für die Ableitung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser nach Massgabe der versiegelten Grundstücksfläche in Quadratmetern.
1. Der Gemeinderat legt die Gebühren und die Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement fest.
1. Der Gemeinderat kann Massnahmen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die der Versickerung, der Retention oder Nutzung von Regenwasser dienen, durch Beiträge fördern.
1. Die Gemeinde führt für die Abwasserentsorgung eine Spezialfinanzierung. Aus der Spezialfinanzierung werden finanziert
a) Planung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Kanalisationsnetzes und der Spezialbauwerke inkl. Kosten für Abschreibungen und Wertberichtigungen;
b) kalkulatorische Zinskosten für das eingesetzte Kapital;
c) kalkulatorische Mieten und Verwaltungskosten.
2. Die Kanalisationsbeiträge und Abwasserableitungsgebühren werden als Einnahmen der Spezialfinanzierung verbucht.
3. Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung werden in der Erfolgsrechnung verbucht und die Saldi beim Jahresabschluss bilanziert. Die bilanzierten Verpflichtungen oder Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind zu verzinsen.
4. Für Ausgabenbewilligungen zu Lasten der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Zuständigkeiten gemäss der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002.
1. Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Beseitigung der Kanalisationsleitungen bis zum Anschlussstück am öffentlichen Kanal sind Sache der zum Anschluss verpflichteten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2. Für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss ein Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Anschlussleitungen saniert werden.
3. Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen müssen instand gestellt werden.
1. Der Kanalisationsanschluss sowie die Erstellung und Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen werden von der Gemeindeverwaltung überwacht.
1. Werden für die Erstellung oder Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen Arbeiten auf der Allmend notwendig, ist vorgängig bei der Gemeindeverwaltung die dafür erforderliche Bewilligung einzuholen.
2. Bei Arbeiten auf Kantonsstrassen wird die Bewilligung durch die zuständige Stelle der kantonalen Verwaltung erteilt.
1. Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kanalisationsbewilligungen richten sich nach dem kantonalen Recht.
3. Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung erteilt. Wird über die Gebäude- und Grundstückentwässerung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden, ist die Kanalisationsbewilligung Teil dieses Verfahrens.
4. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
1. Für die Bearbeitung der Kanalisationsbegehren werden Gebühren erhoben. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt.
2. Die Gebühren decken den Verwaltungsaufwand. Sie werden nach Zeit- und Sachaufwand bemessen.
3. Der Gemeinderat legt die Gebühren in einem Reglement fest.
1. Die Zahlungstermine der Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie die Modalitäten des Zinsausgleichs bei vorzeitiger oder verspäteter Zahlung richten sich nach dem kantonalen Recht. Als Zinssatz gelten die entsprechenden Ansätze bei den Gemeindesteuern.
2. Die Haftung der Grundstücke für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Recht.
1. Müssen zur Vollstreckung von Verfügungen eine Ersatzvornahme auf Kosten von säumigen oder verhinderten Pflichtigen oder andere Zwangsmassnahmen ergriffen werden, richten sich diese nach dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Übertretungsstrafrecht und der Gewässerschutzverordnung.
1. Soweit diese Ordnung nichts Abweichendes festlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts und des Gewässerschutzrechts des Kantons direkt anwendbar.
1. Das Rekursverfahren richtet sich nach § 8 der Gemeindeordnung und nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
1. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung betreffend Beiträge an Gemeindestrassen vom 23. Januar 1985 sowie das Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der Gemeinde Riehen vom 12. Dezember 1913.
1. Entsteht die Pflicht zur Leistung eines Strassen- oder Kanalisationsbeitrags vor Wirksamwerden dieser Ordnung, kommt zur Festsetzung der Beiträge das zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltende Recht zur Anwendung.
1. Diese Ordnung wird nach Genehmigung durch den Regierungsrat publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
2. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die §§ 10 und 11 am 1. Januar 2009 wirksam. Den Zeitpunkt der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen legt der Gemeinderat fest. [7]
1. Für die Erschliessung von Grundstücken durch Strassen und Kanalisationen und für die Ableitung des Abwassers erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Abgaben.
2. Die Pflicht zur Leistung einer Abgabe entsteht
a) für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone gemäss § 5 Abs. 3;
b) für die Kanalisationsbeiträge durch die Erteilung einer Baubewilligung oder einer separaten Kanalisationsbewilligung;
c) für die Abwasserableitungsgebühr von dem Tag an, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.
3. Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Abgaben in einem Reglement.
1. An die Erstellung von öffentlichen Gemeindestrassen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse anstossenden Grundstücke oder der über diese zu erschliessenden, hinterliegenden Grundstücke einen Beitrag zu leisten.
2. Für ein bereits anderweitig erschlossenes Grundstück sind Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das betreffende Grundstück durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse ein Mehrwert oder Sondervorteil entsteht.
3. Die Gesamtheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hat folgende Kosten zu tragen
a) bei Verbindungsstrassen 40 Prozent der Erstellungskosten;
b) bei Sammelstrassen 60 Prozent der Erstellungskosten;
c) bei Erschliessungsstrassen die vollen Erstellungskosten.
4. Der Gemeinderat definiert die Strassenkategorien in einem Reglement. Er legt im Einzelfall die entsprechende Strassenkategorie im Planauflageverfahren fest.
1. Grenzt ein Grundstück an mehr als eine Strasse, werden die Erschliessungsbeiträge anteilmässig auf jene Strassen aufgeteilt, an welche das Grundstück anstösst oder über welche es erschlossen wird.
2. Grenzt ein Grundstück ganz oder teilweise an eine Kantonsstrasse, so richtet sich der Strassenbeitrag für den betreffenden Anstoss nach kantonalem Recht.
3. Können Strassen nur einseitig bebaut werden, übernimmt die Gemeinde für die nicht bebaubare Strassenseite die Hälfte der massgeblichen Erstellungskosten des betreffenden Strassenabschnitts. Wird die Strassenseite zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar, stellt die Gemeinde den betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die vorfinanzierten Erstellungskosten anteilmässig in Rechnung.
4. Das Nähere regelt der Gemeinderat in einem Reglement.
1. Die für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten setzen sich aus den tatsächlichen Baukosten sowie den Kosten für den Landerwerb zusammen.
2. Zu den Baukosten zählen neben den Kosten für die Strassenentwässerung auch die Kosten für die Gestaltung des Strassenraums sowie die Vermarkungs- und Vermessungskosten. Nicht zu den für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten gehören die Baukosten für Werkleitungen, Kabelnetz, öffentliche Beleuchtung und Kanalisation.
3. Für den Anteil Landerwerb ist die gesamte für die Strasse benötigte Fläche massgeblich. Es werden die effektiv für den Landerwerb angefallenen Kosten berücksichtigt.
4. Können die Erwerbskosten für bestehende Allmend nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden, so wird die Allmend mit einem vom Gemeinderat im Reglement festzusetzenden Landpreis in die Berechnung der Strassenbeiträge miteinbezogen. Der Gemeinderat orientiert sich dabei an der Praxis der Stadt Basel.
1. Die massgeblichen Erstellungskosten werden proportional auf die betroffenen Grundstücke verteilt. Dabei werden ausschliesslich Grundstücke oder Grundstücksteile einbezogen, die einer Bauzone zugehören.
2. Die Bemessung der zu leistenden Beiträge berücksichtigt sowohl die Grundstücksfläche als auch die gemäss Ausnutzungsziffer zulässige Geschossfläche der betroffenen Grundstücke.
3. Nicht an die Grundstücksfläche angerechnet werden Grundstücksteile, die zur Abtretung an die Allmend bestimmt sind.
4. Grundlage für die Berechnung der einzelnen Beiträge ist die Fläche, die sich aus der Summe der anrechenbaren Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche des jeweiligen Grundstücks ergibt.
5. Ist für ein Grundstück keine Ausnutzungsziffer festgelegt oder ist die Zoneneinteilung für die bauliche Nutzung nicht massgebend, richtet sich die Berechnung nach der Geschossfläche der zugelassenen Bebauung.
1. Für den Anschluss einer Baute an die öffentliche Kanalisation wird ein Beitrag erhoben.
2. Bei nachträglichem Um- oder Ausbau einer bestehenden Baute wird nach Massgabe von § 9 Abs. 2 lit. b eine weitere Abgabe erhoben.
1. Massgebend für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags ist der von der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt festgesetzte Versicherungswert der betreffenden Baute.
2. Der Kanalisationsbeitrag beträgt
a) 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts für neu anzuschliessende Bauten;
b) bei nachträglichen Um- oder Ausbauten 2 Prozent der um einen Freibetrag von CHF 100'000 pro Baute und Umbauvorhaben verminderten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts. Dienen die Um- oder Ausbauten der Gebäudeisolation, der Effizienzverbesserung von Energieanlagen, dem Einbau von Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern oder der Verminderung der Abwassermenge, wird der Freibetrag um die entsprechenden Kostenanteile erhöht.
3. Erhöhungen des Gebäudeversicherungswerts, die nicht im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgen, lösen keine weitere Abgabe aus.
1. Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
1. Nach Erstellung der Anlage stellt die Gemeindeverwaltung den Beitragspflichtigen die definitive Beitragsrechnung zu.
2. Gegen die definitive Beitragsrechnung kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erhoben werden. Durch Einsprache kann nur die Höhe des Strassenbeitrags bestritten werden.
3. Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.
1. In den Fällen von § 6 Abs. 4 Strassen- und Kanalisationsordnung wird die Allmend mit einem Landpreis von CHF 100 pro Quadratmeter in die Berechnung der Strassenbeiträge miteinbezogen.
1. Die Gemeindeverwaltung erlässt die Beitragsrechnung
a) für Neubauten jeder Art nach der Durchführung der Endschätzung des Bauwerks durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt;
b) für Um-, Auf- oder Ausbauten nach Durchführung der Schätzungsänderung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
2. Wird ein an die Kanalisation angeschlossenes Gebäude durch einen Neubau ersetzt, so wird bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrags der Gebäudeversicherungswert des ersetzten Gebäudes vom Gebäudeversicherungswert des Neubaus in Abzug gebracht.
1. Die Erhebung der Abwasserableitungsgebühr für bezogenes Wasser wird an die Industriellen Werke Basel (IWB) delegiert. Die IWB halten sich für die Gebührenbemessung an die gemessenen Wasserbezugsmengen.
2. Die Gebühr für die Reinigung des Abwassers wird vom Kanton erhoben.
1. Die Gebühr für die Ableitung von Abwasser in die Kanalisation berechnet sich wie folgt
a) Schmutzwasserableitungsgebühr: für bezogenes Wasser beträgt die Gebühr CHF 0.75 pro Kubikmeter;
b) Niederschlagsableitungsgebühr: für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt die Gebühr CHF 0.90 pro Quadratmeter versiegelter und in die Misch- oder Trennkanalisation entwässerter Flächen.
2. Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung bezahlen.
3. Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung des Abwassers bezahlen.
1. Die bezogene Wassermenge wird nach der kantonalen Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 19. September 1989 bestimmt.
2. Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 gemessen werden.
3. Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und der Gemeindeverwaltung gemeldet werden.
4. Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie die Wassermengen zu ermitteln sind.
5. Wer erhebliche Mengen von bezogenem oder entnommenem Wasser so verwendet, dass es nicht in die Kanalisation eingeleitet werden muss, hat dafür keine Abwasserableitungsgebühren zu bezahlen. Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen werden.
6. Über die Befreiung von der Gebühr für die Reinigung des Abwassers entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
1. Die versiegelte Fläche wird von der Gemeindeverwaltung aufgrund der durch das Grundbuch- und Vermessungsamt ermittelten bebauten Fläche des Grundstücks veranlagt. Sie umfasst sämtliche ober- und unterirdischen Gebäude.
2. Für weitere befestigte Flächen (Vorplätze, Hinterhöfe, Wege und dergleichen) wird zusätzlich ein pauschaler Zuschlag von 25% auf die gemäss Abs. 1 ermittelte Fläche vorgenommen.
3. Die Veranlagung wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt, bei selbständigen und dauernden Baurechten den Baurechtsnehmern.
1. Weicht die Veranlagung um mehr als 10 Quadratmeter von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so kann sowohl die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer als auch die Gemeindeverwaltung eine Neuveranlagung verlangen.
2. Eine Neuveranlagung basiert generell auf der Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwässerten Flächen durch die Gebührenpflichtigen.
3. Die Gebührenpflichtigen haben für die Neuveranlagung der Gemeindeverwaltung im Verfahren der Selbstdeklaration ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Veranlagungsformular einzureichen. Auf einem aktuellen amtlichen Situationsplan sind die deklarierten Flächen nachprüfbar einzuzeichnen.
4. Zur Hälfte angerechnet werden
a) begrünte Dachflächen von mindestens 50 Quadratmeter;
b) Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30 Liter pro Quadratmeter Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 Kubikmeter beträgt;
c) Allmendflächen.
1. Ändern sich die Verhältnisse, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Gemeindeverwaltung die in die Kanalisation entwässerten Flächen zu deklarieren.
1. Die Gebühren für Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung im Entscheid über das Kanalisationsbegehren festgesetzt. Mit Rekurs gegen den Kanalisationsentscheid können auch die Gebühren angefochten werden.
1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch den Gebührenrahmen festgesetzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2. Der Stundenansatz für die nach Zeitaufwand zu bemessenden Gebühren beträgt CHF 80.
3. Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Gemeindeverwaltung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
4. Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann die Gemeindeverwaltung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem festgesetzten Gebührenrahmen liegt.
1. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben Beitrags- und Gebührenrechnungen die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.
1. Die Gebühr für Entscheide über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, die Direkteinleitung in ein Gewässer oder die Versickerung von unverschmutztem Abwasser und die damit verbundenen Kontrollen und Abnahmen beträgt CHF 50 bis CHF 5'000.
2. Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilligung beträgt CHF 50 bis CHF 300.
3. Die Gebühr für Projektänderungen (Planaustausch) beträgt CHF 150 bis CHF 1'000.
4. Für einen Entscheid über die Befreiung von Abwassergebühren wird keine Gebühr erhoben.
5. Die Gebühren für Kontrollen aus besonderem Anlass werden nach dem effektiven Zeitaufwand berechnet.
1. Für die erste Mahnung wird noch keine Mahngebühr erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 40 erhoben.
2. Für weitere Inkassomassnahmen und für Verfügungen, welche in diesem Reglement nicht ausdrücklich geregelt sind, werden Gebühren gemäss dem Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt CHF 80.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann gegen Beitrags- und Gebührenrechnungen Einsprache bei der Gemeindeverwaltung erhoben werden. Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung der Beitrags- oder Gebührenrechnung der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2. Zur Einsprache berechtigt ist, wer als Schuldnerin oder Schuldner oder sonst an der Änderung oder Aufhebung der Rechnung ein schutzwürdiges Interesse hat.
3. Gegen Einspracheentscheide sowie Veranlagungen der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung an den Gemeinderat rekurriert werden.
1. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der Allmendwege, welche altrechtlich zur Bebauung freigegeben, jedoch noch nicht gesetzmässig angelegt worden sind.
2. Der Gemeinderat legt für die Erstellung der Erschliessungsanlagen dieser Allmendwege ein Erschliessungsprogramm fest.
3. Das Verzeichnis mit Erschliessungsprogramm kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.
1. Beitrags- und Gebührenrechnungen werden nach Ablauf der Einsprachefrist sofort zur Zahlung fällig.
2. Der Zinsausgleich richtet sich nach den Ansätzen bei den Gemeindesteuern.
1. In begründeten Ausnahmefällen können Beiträge durch die Gemeindeverwaltung bis maximal zwölf Monate gestundet werden. Über längere Stundungsfristen entscheidet der Gemeinderat.
2. Die Stundung kann von der Sicherstellung der Beiträge durch ein erstklassiges Kreditinstitut abhängig gemacht werden.
1. Strassen werden vom Gemeinderat im Planfestsetzungsbeschluss entsprechend ihrer Nutzung in folgende Kategorien eingeteilt
a) Verbindungsstrassen, welche lokale Verbindungen herstellen. Sie können auch Sammel- und Erschliessungsfunktionen übernehmen;
b) Sammelstrassen, welche den Verkehr aus Erschliessungsstrassen aufnehmen. Sie können auch Erschliessungsfunktionen übernehmen;
c) Erschliessungsstrassen, welche quartierinterne Bedeutung haben und einzelne Parzellen erschliessen.
2. Falls im Planfestsetzungsbeschluss die Kategorie der Strasse nicht festgelegt ist, erlässt der Gemeinderat einen gesonderten Beschluss über die Festlegung der Strassenkategorie. Dieser Beschluss des Gemeinderats ist den Abtretungs- und Beitragspflichtigen zuzustellen. Er kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung angefochten werden.
1. Bei Grundstücken, welche an mehrere Strassen angrenzen, wird die für die Beitragspflicht massgebende Fläche auf die verschiedenen Erschliessungsanlagen aufgeteilt.
2. Bei Grundstücken zwischen zwei Erschliessungsanlagen, an welche ein Anschluss möglich ist, wird die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch eine Mittellinie zwischen den Grundstücksgrenzen aufgeteilt.
3. Bei Eckgrundstücken wird die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch eine Winkelhalbierende zwischen den Erschliessungsanlagen aufgeteilt.
1. Die Gemeindeverwaltung erstellt für die Strassenbeiträge vor oder unmittelbar nach Baubeginn einen Beitragsplanentwurf sowie eine provisorische Beitragsberechnung.
2. Der Beitragsplanentwurf wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Auf den Beitragsplanentwurf wird durch Ausschreibung im Kantonsblatt hingewiesen.
3. Den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird eine provisorische Beitragsberechnung zugestellt. Die Zustellung muss nicht nachgewiesen werden.
1. Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf bei der Gemeindeverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2. Zur Einsprache legitimiert ist, wer beitragspflichtig ist oder sonst an der Änderung oder Ablehnung des Beitragsplans ein Interesse hat.
3. Einsprachen gegen den Beitragsplanentwurf hindern die Erstellung der Strasse nicht.
1. Die Gemeindeverwaltung beschliesst den Beitragsplan und entscheidet gleichzeitig über die eingegangenen Einsprachen.
2. Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.
1. Der Bezug von Wasser aus dem Aubach und dem Immenbächlein zu andern als zu Zwecken der Wiesenwässerung, kann nur durch Einholung einer besondern Bewilligung gestattet werden.
1. Das Wässerungsrecht und die Vorschriften über das Wässern sind auf jene Gebiete beschränkt, welche gewässert werden können. Der Gemeinderat wird diese Gebiete näher festsetzen. Derselbe bezeichnet die erforderlichen Aufsichtsorgane, welche für Instandhaltung aller Wässerungseinrichtungen zu sorgen haben und die Regelung des gesamten Wässerungsbetriebes gemäss erhaltener Instruktion durchführen.
1. Das Öffnen und Schliessen der Hauptbretter ist Sache des zuständigen Beamten. Die Mattenbesitzer haben sich allen seinen Anordnungen zu fügen, es steht denselben jedoch das Recht zu, an den Vorsteher des Wässerungswesens bzw. an den Gemeinderat zu rekurrieren.
1. Das Gebiet des Aubachs wird in zwei Wässerungsbezirke eingeteilt, die «Au» und den «Brühl». Für das Immenbächlein besteht nur ein Bezirk, der untere Teil des Brühl. Über jeden dieser Bezirke wird von der Gemeindekanzlei ein besonderes Verzeichnis über die der Wässerung unterstellten Matten geführt.
2. Die Kosten für sämtliche Anlagen, soweit sie durch die Haupt- und Teilbretter, Uferschutz und Landfesten, sowie durch die Bewässerung der Wiesen, das Öffnen und Reinigen der Hauptgräben usw. entstehen, ebenso die Verwaltungskosten, werden für die einzelnen Bezirke besonders festgestellt und in der Weise verrechnet, dass jeder Mattenbesitzer nach Verhältnis des Flächeninhalts seiner Wässerwiesen daran beizutragen hat.
3. Mit Rücksicht auf etwaige besondere Verhältnisse kann durch Beschluss des Gemeinderates eine Abweichung von diesem Verteilungsmodus getroffen werden.
4. Der Einzug der Kostenbeiträge geschieht durch die Gemeindekasse.
1. Tritt die Notwendigkeit der Wässerung ein, so hat der Wässerungsbeamte die Besitzer der zuerst an die Reihe kommenden Matten zum Wässern aufzubieten, die Hauptgräben zu öffnen und sodann namentlich dafür zu sorgen, dass jeder Mattenbesitzer von der Erlaubnis zum Wässern rechtzeitig Kenntnis erhält.
2. Beim Bewässern der Wiesen ist nach Vorschrift der Kehrordnung zu verfahren und zwar in der Weise, dass bei der obersten, zunächst dem Hauptbrett gelegenen Matte angefangen und dann der Reihe nach Matte für Matte durchgewässert wird. Die Reihenfolge der in hier vorbeschriebener Weise zu bewässernden Wiesen bestimmt der Wässerungsbeamte. Wird das Wässern nicht vom Mattenbesitzer selbst besorgt, so hat derselbe jemanden damit zu betrauen. Ist ein Wässerungsberechtigter oder dessen Stellvertreter nicht zur Stelle, wenn die Kehre an ihn kommt, so kommt der Nächstfolgende an die Reihe und es hat der Erstere zu warten, bis die Kehre wieder an ihn herantritt. Auswärts wohnende Mattenbesitzer, die ihr Grundstück selbst bewirtschaften, haben dem Gemeinderat zu erklären, ob sie ihre Wiesen gegen Vergütungje nach Grösse der Grundstücke wollen bewässert haben. Andernfalls haben sie eine hier wohnhafte Person zum Bewässern zu beauftragen. Gegen Vergütung kann auch hier Wohnhaften gewässert werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangen. Der Wässerungsbeamte bestimmt, in welchem Masse und Umfange gewässert werden darf. Für die richtige Durchführung der Wässerung sind die Wässerungsbeamten verantwortlich. Bei Wassermangel und grosser Dürre tritt beschränkte Wässerung ein, und es kommen als dann die vom Gemeinderat hiefür aufgestellten besonderen Vorschriften zur Anwendung. Diese bestehen darin, dass genau bestimmt wird, zu welcher Zeit und in welchem Masse in oben bezeichneter Kehrweise gewässert werden darf.
1. Wiesen, welche zur Bewässerung nicht oder nur ungenügend eingerichtet sind, werden nicht besonders berücksichtigt. Jede Wasserverschwendung ist strenge zu vermeiden. Zu diesem Zwecke hat jeder Besitzer oder Pächter sämtliche Stellen, an denen bei Durchführung der Bewässerung in unstatthafter Weise Wasser durchfliesst, mit Steckbrettern zu versehen. Die Mattenbesitzer haben für gehörige Abflussgräben zu sorgen; die Ableitung des Wassers auf Allmenden oder auf benachbarte Grundstücke, die andern Kulturzwecken dienen, ist strengstens untersagt.
2. Die Eigentümer von Wässermatten, welche ihr Grundstück von der Wässerungspflicht befreien wollen, haben sich mit einem diesbezüglichen Gesuch an den Gemeinderat zu wenden. Derselbe prüft, ob dem Begehren ohne Nachteil für die übrigen Besitzer Folge gegeben werden kann. Die Durchführung von Wässerungsgräben über sein Grundstück hat der von der Wässerung entlastete Grundeigentümer gleichwohl zu dulden.
1. Wer den vorstehenden Bestimmungen als Verpflichteter zuwiderhandelt, kann gemäss § 45 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Haft oder Busse bestraft werden.
1. Für die Finanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckgebundener Energiesparfonds gebildet.
1. Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffizienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.
2. Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude belastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.
1. Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.
2. Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.
3. Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berücksichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.
1. Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.
1. Der Fonds wird im Eigenkapital ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.
1. Die Darbietung von Strassenmusik und Strassenkunst, das heisst das mit einer Geldsammlung verbundene Musizieren oder Darbieten von Strassenkunst durch Einzelpersonen oder Gruppen bis maximal vier Personen, ist auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen nur zu folgenden Zeiten gestattet
a) Montag bis Samstag von 09.00 - 11.30 Uhr sowie von 14.00 - 18.30 Uhr.
b) An verkaufsoffenen Sonntagen von 13.00 - 18.30 Uhr.
2. Die Darbietungen dürfen erst zur vollen Stunde beginnen und müssen nach maximal 30 Minuten beendet werden. Zwischen der halben und der vollen Stunde sind Darbietungen verboten.
3. Darbietungen in Gruppen von mehr als vier Personen benötigen eine Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raums.
1. Der Standort der Darbietung darf den Verkehr nicht behindern und muss so gewählt werden, dass er sich für die Ein- und Ausgänge der umliegenden Gebäude nicht störend auswirkt.
2. Bei Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten ist ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten.
3. Jede Darbietung muss ausserhalb der Hörweite von allfälligen weiteren Darbietungen liegen.
4. Es gilt das Rotationsprinzip, wonach Darbietende nur einmal pro Halbtag am gleichen Ort auftreten dürfen. Nach der Darbietung ist der Spielort zu verlassen. Ein neuer Spielort muss ausserhalb der Hörweite des vorangegangenen Spielorts liegen.
1. Die Darbietung ist in moderater Lautstärke zu halten und darf sich auf die umliegenden Nutzungen nicht störend auswirken.
2. Die Qualität der Darbietungen darf keinen Anlass zu berechtigten Klagen geben.
1. Die Polizei ist befugt, Darbietende wegzuweisen, wenn sie sich nicht an diese Vorschriften halten oder wenn die Darbietung zu einer Menschenansammlung mit Verkehrsbehinderung führt.
1. Die Ordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton die Erfassung, Behandlung und Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle.
1. Die Abfuhrtage für die Kehricht-, Sperrgut- und Separatabfuhren sowie weitere Bestimmungen über die Art der zugelassenen Materialien und deren Bereitstellung werden jährlich in einem Abfallmerkblatt bekanntgegeben.
1. Als Kehricht gelten alle gemischten Abfälle aus Haushaltungen, Büros, Gewerbebetrieben usw., deren einzelne Komponenten nicht durch andere Sammeleinrichtungen erfasst werden, und die im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmässig vernichtet werden müssen.
2. Gartenabfälle und organische Küchenabfälle werden zusammen abgeführt. Sie sind getrennt vom Kehricht bereitzustellen.
1. Von der Abfuhr ausgeschlossen sind
a) * ...
b) gewerbliche und industrielle Abfälle, sofern sie nicht dem Hauskehricht in Zusammensetzung und Menge gleichgestellt sind;
c) flüssige, teigige, stark durchnässte, pulverige, feuergefährliche, explosive, stark korrosive und übelriechende Abfälle;
d) Sonderabfälle, sowie Abfälle, die das Abfuhrpersonal gefährden;
e) Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine, Fensterglas;
f) Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in der Kehrichtverbrennungsanlage vernichtet werden können;
g) Abfälle, die nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen Platz haben;
h) Tierkadaver.
1. Für die Bereitstellung von Kehricht sind ausschliesslich zugelassen
a) Kehrichtsäcke mit 17, 35 oder 60 Liter Inhalt mit entsprechenden Gebührenklebern.
b) Container, die mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken gefüllt bereitgestellt werden.
c) Container, die mit offenem, nicht in gebührenpflichtigen Säcken abgepacktem Kehricht gefüllt sind. Diese Container müssen mit einer gebührenpflichtigen Marke verschlossen sein.
2. Die Bereitstellung von organischen Abfällen ist nur in Containern oder als Ast- und Zweigbündel zugelassen.
3. Zulässig sind Container mit 140 bis 800 Liter Inhalt. Sie müssen einen Deckel haben und mit der Kippvorrichtung der gemeindeeigenen Kehrichtfahrzeuge ohne Schwierigkeiten geleert werden können.
1. Als Sperrgut gelten brennbare, dem Kehricht gleichgestellte Abfälle, die nicht in den genormten Kehrichtsäcken Platz finden.
2. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Ordnung.
1. Sperrgut ist wie folgt bereitzustellen
a) mehrere kleinere Gegenstände zu handlichen Bündeln verschnürt und mit einer offiziellen Sperrgutmarke pro Bündel versehen;
b) als einzelne Gegenstände mit einer offiziellen Sperrgutmarke versehen;
c) in den zugelassenen Containern mit einer offiziellen Containermarke versehen.
2. Das Höchstgewicht pro Gegenstand oder Bündel darf 30 Kilogramm nicht übersteigen; die Aussenmasse dürfen 2 × 1 × 0,5 Meter nicht überschreiten.
1. Die Gemeinde führt regelmässig Separatabfuhren für wiederverwertbare Abfälle durch, welche in grosser Menge anfallen.
2. ...
1. Die Gemeinde unterhält öffentliche Sammelstellen für verwertbare oder andere Abfälle von Kleinverbrauchern. Die Benützung der Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle ist kostenlos.
1. Die im Abfallmerkblatt und an den Sammelstellen bezeichneten Abfälle müssen getrennt, unvermischt und sauber entsorgt werden.
2. Die Abgabe der bezeichneten Abfälle ausserhalb der Abgabezeiten sowie das Deponieren anderer, nicht bezeichneter Abfälle ist verboten.
3. Das Abgeben der bezeichneten Abfälle aus Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben ist untersagt, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden.
1. Die Orte der öffentlichen Sammelstellen und die Abgabezeiten werden jährlich in einem Abfallmerkblatt publiziert.
1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2. Wiederverwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden, wenn dies ökologisch sinnvoll ist.
3. Nicht wiederverwertbare Abfälle sind einer umweltschonenden Behandlung und Endlagerung zuzuführen.
1. Als Sonderabfälle gelten feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten. Aus Haushaltungen kommen vor allem vor
- Farben und Lacke mit Lösungsmitteln und Schwermetallanteilen,
- Lösungsmittel (Verdünner, Pinselreiniger),
- Leime,
- Holzschutzmittel,
- Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmittel,
- Reinigungsmittel und Pflegemittel,
- Chemikalien wie Säuren, Laugen und Photochemikalien,
- Medikamente und Kosmetika,
- Batterien, Akkumulatoren,
- Thermometer,
- Altöle (Speise- und Motorenöle),
- Leuchtstofflampen,
- Geräte und Verpackungen, die Sonderabfälle enthalten.
1. Die Inhaber von umweltgefährdenden Stoffen sind verpflichtet, nicht verwendete Reste einer Verkaufsstelle oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle zu übergeben.
2. Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorschriften zurücknehmen.
1. Die Gemeinde betreibt eine beaufsichtigte Annahmestelle für Sonderabfälle von Kleinverbrauchern, die nicht einer Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.
1. Für die Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts werden Gebühren erhoben. Die Abfuhr oder das Sammeln von wiederverwertbaren Abfällen und von Sonderabfällen ist kostenlos.
2. Die Höhe der Gebühren wird vom Gemeinderat festgelegt und richtet sich nach der bereitgestellten Abfallmenge und den Kosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung. Die Gebühren werden in der Regel mittels Gebührenmarken erhoben.
3. Die Kosten für eine besonders aufwändige oder speziell bestellte Sammlung und Entsorgung von Abfällen werden den Verursachern in Rechnung gestellt.
1. Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne dieser Ordnung unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.
2. Abfallsäcke und andere Gebinde, deren Bereitstellung gegen die Abfallordnung oder das Gebührenreglement verstösst, dürfen zur Ermittlung der Verantwortlichen geöffnet werden.
3. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung sowie deren Schweigepflicht richten sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983.
1. Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere eidgenössische und kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.
1. Die Ordnung ersetzt das Reglement über die Kehrichtabfuhr in der Gemeinde Riehen vom 17. März 1971.
2. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Referendum. Nach Eintreten der Rechtskraft bestimmt der Gemeinderat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
1. Siedlungsabfälle und Sonderabfälle von Kleinverbrauchern auf Gemeindegebiet sind nach dieser Ordnung zu behandeln, soweit dem keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegen stehen.
2. Als Siedlungsabfälle gelten Kehricht und Sperrgut sowie Gartenabfälle und andere wiederverwertbare Abfälle aus Haushaltungen, sowie in Menge und Zusammensetzung gleichartige Abfälle aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben.
3. Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Industrie und Gewerbe, obliegt dem Inhaber gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
1. Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden nach Möglichkeit wieder verwertet.
2. Die Gemeinde fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen.
3. Der Gemeinderat kann bei der Neuerstellung oder beim tiefgreifenden Umbau von Wohnbauten die Einrichtung von Kompostierplätzen vorschreiben.
1. Alle Abfälle sind den dafür zugewiesenen Sammeleinrichtungen zuzuführen.
1. Jede Beseitigung von Siedlungsabfällen ausser auf die vorgeschriebene Art ist verboten. Insbesondere ist untersagt
a) Abfälle der Kanalisation und Gewässern zu übergeben;
b) Abfälle abzulagern, zu vergraben oder versickern zu lassen;
c) Abfälle, vorbehältlich besonderer Regelungen, im Freien oder in Feuerungsanlagen zu verbrennen;
d) Haushaltabfälle oder sperrige Güter in den Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in den öffentlichen Anlagen zu deponieren. Diese öffentlichen Abfallbehälter dienen der Aufnahme von Kleinabfällen.
2. ...
1. Die Abfuhren werden regelmässig bei allen Wohn- und Gewerbeliegenschaften durchgeführt, in welchen entsprechende Siedlungsabfälle anfallen. Zusätzlich können für Abfälle zentrale Sammelstellen eingerichtet werden.
1bis. Bei Freizeit-, Pflanz-, und Kleingärten werden Grünabfuhren durchgeführt, sofern ein geeigneter Bereitstellungsort zur Verfügung steht.
2. Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile sowie für Freizeit-, Pflanz- und Kleingärten kann die Gemeindeverwaltung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen.
1. Die Abfälle sind auf oder unmittelbar an der für die Kehrichtfahrzeuge befahrbaren Allmend so bereitzustellen, dass weder Fussgänger noch der Verkehr behindert oder gefährdet werden.
2. Das Abfuhrgut ist frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bei der Herkunftsadresse oder an der zugewiesenen Stelle bereitzustellen.
3. Abfallbehälter sind nach der Entleerung von der Allmend zu entfernen.
4. Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschreiben bei
a) Mehrfamilienhäusern mit neun oder mehr Wohnungen;
b) Einfamilienhaus-Siedlungen;
c) * Gewerbebetrieben;
d) * Freizeit-, Pflanz- und Kleingartenarealen mit mehr als 20 Gärten.
5. ...
6. Für das Bereitstellen der Container sind Abstellplätze auf Privatareal in unmittelbarer Nähe der befahrbaren Allmend einzurichten.
1. Für die maschinelle Pressung der Abfälle ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen.
1. Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben
Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück
Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück
2. 17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.
1. Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut gefüllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben
Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück
Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück
Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück
Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück
Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück
1. Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit einer offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.
2. Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmarken zu versehen.
3. Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück.
1. Entstehen der Gemeindeverwaltung durch falsch oder in Übermengen bereitgestellte Abfälle zusätzliche Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam.
1. Wer in der Gemeinde Riehen auf Allmend, in öffentlichen Parkanlagen oder anderen öffentlichen Flächen der Gemeinde Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
1. Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
1. In folgenden Fällen besteht eine Ausnahme von der Mehrweggeschirrpflicht
a) bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET- und Glasflaschen, Alu-Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe in hohem Masse sicherstellt;
b) in Fällen, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint, beispielsweise bei Abgabe auf flachen Kartonunterlagen, Servietten oder Papiertüten;
c) bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.
1. Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen.
1. Der Naturschutzkommission gehören sieben Mitglieder an, nämlich
- ein Mitglied des Gemeinderates,
- ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,
- vier Fachleute aus den Bereichen
- Landwirtschaft
- Gartengestaltung
- Biologie
- Forst und Jagd,
- ein Vertreter der Naturschutzgruppe Riehen.
2. Der Präsident wird durch den Gemeinderat, der Vizepräsident durch die Naturschutzkommission gewählt. Das Protokoll wird durch den Planungsingenieur geführt.
1. Die Naturschutzkommission behandelt die mit dem Schutz von Natur und Landschaft, speziell der Tier- und Pflanzenwelt, im Zusammenhang stehenden Fragen, die der Gemeinderat als wesentlich erachtet und ihr zur Beratung und Stellungnahme zuweist.
2. Der Gemeinderat konsultiert die Naturschutzkommission namentlich in folgenden Fällen
- bei Bauabsichten in der Grün- und der Landwirtschaftszone,
- bei Massnahmen ausserhalb der Bauzone, die das Landschaftsbild verändern,
- bei Massnahmen, die sich auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirken können.
3. Der Naturschutzkommission obliegt ferner die Beobachtung der Biotope und der Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt. Sie überwacht die Einhaltung der relevanten Gesetze in Bund und Kanton, orientiert den Gemeinderat über ihre Feststellungen und wirkt aufklärend auf die Bevölkerung.
1. Die Naturschutzkommission hat ausschliesslich beratende Funktion.
2. Sie berichtet über die von ihr beratenen Geschäfte dem Gemeinderat.
1. Die zu behandelnden Geschäfte werden der Naturschutzkommission durch den Gemeinderat zugewiesen.
2. Die Naturschutzkommission kann von sich aus beschliessen, ein ihr wichtig scheinendes Geschäft an einer der nächsten Sitzungen zu behandeln. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu setzen.
3. Der Präsident ist dafür besorgt, dass der Naturschutzkommission bei ihren Beratungen die notwendige Dokumentation zur Verfügung steht.
4. Die Naturschutzkommission kann auch weitere Fachleute anhören oder sich durch solche beraten lassen.
5. Die Naturschutzkommission berichtet dem Gemeinderat, indem jeweils sämtlichen Mitgliedern des Gemeinderates die Sitzungsprotokolle zugestellt werden. Die mündlichen Erläuterungen der Anträge erfolgen durch das gemeinderätliche Mitglied der Naturschutzkommission.
6. Zu besonders wichtigen oder besonders umfangreichen Geschäften ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der vor seiner Weiterleitung an den Gemeinderat von der Kommission zu genehmigen ist.
7. Kann - in wichtigen Geschäften - der Gemeinderat den Anträgen der Naturschutzkommission nicht folgen, so gibt er dieser seine Entscheidungsgründe bekannt.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
1. Der Gemeinderat Riehen wählt auf seine Amtsdauer die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (nachfolgend: Kommission).
1. In die Kommission werden Mitglieder aller im Einwohnerrat vertretenen Parteien gewählt. Jede Partei hat Anspruch auf einen Sitz.
2. Der Gemeinderat holt bei den Parteien vor der Wahl einen Wahlvorschlag ein. Verzichtet eine Partei auf einen Wahlvorschlag, dann bleibt ihr Sitz in der Kommission unbesetzt.
3. Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der Mitglieder auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter sowie auf das Interesse der Mitglieder am Thema Nachhaltigkeit.
1. Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die Partei, der das Gemeinderatsmitglied angehört, hat keinen weiteren Sitz in der Kommission. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Das Sekretariat wird von einer oder einem Mitarbeitenden der Gemeinde geführt. Diese bzw. dieser muss über Fachkenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeit verfügen und wird vom Gemeinderat als stimmberechtigtes Mitglied in die Kommission gewählt.
1. Die Kommission fördert die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der Gemeinde Riehen und nimmt dafür folgende Aufgaben wahr
a) Sie macht praktische Aspekte der Nachhaltigkeit für die Bevölkerung sichtbar und stärkt das Thema durch die Umsetzung eigener Projekte und geeignete Öffentlichkeitsarbeit.
b) Sie begleitet und überwacht die Umsetzung der kommunalen Nachhaltigkeitsstrategie und berichtet darüber.
c) Sie prüft die Entwicklung anhand von Kennzahlen und Nachhaltigkeitszielen und stellt Vergleiche mit anderen Städten und Gemeinden an.
d) Sie erarbeitet Handlungsempfehlungen zuhanden des Gemeinderates und der Verwaltung und
e) berät den Gemeinderat in seinen strategischen Aufgaben in allen Belangen im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie.
2. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst).
1. Die Kommission Lokale Agenda 21 wird in die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung überführt und nimmt ihre Aufgaben bis zum Ende der Legislatur 2022 - 2026 nach diesem Reglement wahr.
1. Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen zur Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität ausserhalb des Siedlungsgebiets sowie die Förderung von Hochstammobstjungbäumen mit Kaufbeiträgen im ganzen Gemeindegebiet.
1. Riehener Betriebe werden mit Zuschlägen auf die Beiträge an die Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion gefördert. Vom Betrieb bewirtschaftetes Dauergrünland ausserhalb des Gemeindegebiets sowie auf angestammten Flächen im Ausland sind ebenfalls beitragsberechtigt.
2. Der Zuschlag für Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt pro ha und Jahr: CHF 40.
1. Für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt werden Zuschläge zu den kantonalen Beiträgen gemäss § 13 der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet ausgerichtet. Die Zuschläge werden vorgängig in separaten Vereinbarungen festgehalten. Die Mindestgrösse beträgt 5 Aren.
2. Der Zuschlag für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt beträgt CHF 20 pro Are und Jahr.
1. Angepasste Bewirtschaftungstechniken und -formen, welche zur Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität beitragen, können mit Beiträgen unterstützt werden. Diese werden vorgängig in separaten Vereinbarungen festgehalten.
1. Gesuche um Gewährung von Abgeltungsbeiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung bis spätestens Ende April des betreffenden Beitragsjahres auf den dafür bestimmten Formularen der Gemeinde einzureichen.
2. Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen und der Gemeindeverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Beitragsgesuchs notwendig sind.
3. Wird für die gleiche Fläche oder für die gleichen Objekte auch ein Gesuch an den Kanton oder an den Bund um Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen eingereicht, so ist je eine Kopie davon dem Gesuch an die Gemeinde beizulegen.
1. Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung entscheidet bis spätestens Ende November des betreffenden Beitragsjahrs über die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen. Sie holt für Hochstammobstbäume eine Empfehlung der Gemeindegärtnerei ein, für die übrigen Gesuche eine Empfehlung der kommunalen Naturschutzkommission.
2. Die Abrechnung über die beantragten Beiträge gilt als Entscheid.
1. Mehrjährige oder wiederkehrende Leistungsverhältnisse können in einer Vereinbarung geregelt werden. Diese werden in der Regel mit einer Mindestdauer von sechs Jahren abgeschlossen und legen insbesondere die zu verrichtenden Pflegemassnahmen und die Modalitäten der Ausrichtung der Abgeltungsbeiträge fest. Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass die erforderlichen Kredite vom Einwohnerrat gesprochen werden.
1. Zu Unrecht bezogene Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
2. Rückforderungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Ausrichtung der Leistung.
1. Die Frist gemäss § 13 Abs. 1 zur Einreichung der Gesuche läuft im Beitragsjahr 2022 bis Ende Mai.
2. Die Anspruchsberechtigten haben im Beitragsjahr 2022 die Möglichkeit, anstelle der Beiträge gemäss der §§ 8 ff. ein Gesuch um Beiträge gemäss §§ 8 ff. des Reglements betreffend Abgeltungsbeiträge für ökologische Ausgleichsleistungen in der Landwirtschaft vom 22. November 2005 zu stellen. Das Reglement bleibt für diese Gesuche weiterhin gültig.
1. Abgeltungsbeiträge werden an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlich genutztem Land sowie an private Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausgerichtet.
1. Kommunale Abgeltungsbeiträge können je nach Ziel ausgerichtet werden
a) ergänzend zu den entsprechenden kantonalen oder bundesrechtlichen Abgeltungsbeiträgen;
b) für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden;
c) als Zuschläge zu den Bundes- und Kantonsbeiträgen.
2. Werden für die gleiche Fläche oder das gleiche Objekt Abgeltungsbeiträge vom Bund oder Kanton ausgerichtet, können die ergänzenden kommunalen Leistungen entsprechend diesen Beiträgen gekürzt werden.
3. Für die blosse Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Bereich des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes werden keine Abgeltungsbeiträge ausgerichtet.
4. Auf die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
1. Die Abgeltungsbeiträge werden im Rahmen der vom Einwohnerrat bewilligten Kredite ausgerichtet.
2. Reichen die vorgesehenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann der Gemeinderat die Abgeltungsbeiträge linear kürzen oder die Höhe der Abgeltungsbeiträge anhand eines Prioritätenkatalogs festlegen.
1. Abgeltungsbeiträge werden für die Pflege von bewirtschafteten Hochstammobstbäumen ausserhalb des Siedlungsgebiets mit einer Stammhöhe von mindestens 1,6 Metern ausgerichtet. Abgestorbene Altbäume (Totholz) sind beitragsberechtigt, sofern sie einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 20 cm haben, als Baum erkennbar sind und nicht von Feuerbrand befallen sind.
2. Abgeltungsbeiträge können von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern geltend gemacht werden, die über die notwendige Erfahrung und Qualifikation verfügen. Beitragsberechtigt sind insbesondere Landwirtinnen und Landwirte, ausgebildete Gärtnerinnen und Gärtner und Privatpersonen, welche einen von der Gemeinde anerkannten Baumschnittkurs besucht haben oder einen vergleichbaren Erfahrungsnachweis beibringen können. Ein Erfahrungs- oder Qualifikationsnachweis ist drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements Voraussetzung, um Abgeltungsbeiträge geltend machen zu können.
3. Pro Baum und Jahr werden folgende Abgeltungsbeiträge ausgerichtet
a) CHF 40 für Kirsch-, Zwetschgen-, Mirabellen-, Reineclaude-, Pflaumen-, Apfel-, Birnen-, Quitten- und Nussbäume sowie Edelkastanien;
b) CHF 40 für abgestorbene Altbäume (Totholz), wobei pro Bewirtschafterin oder Bewirtschafter maximal 10 % der Beiträge für Totholz ausgerichtet wird.
4. Private Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter können anstelle der Abgeltungsbeiträge Pflegerabattgutscheine beantragen. Die Gemeinde stellt eine Liste von qualifizierten Partnerinnen und Partnern zur Verfügung, bei denen die Gutscheine eingelöst werden können. Ein Rabattgutschein berechtigt zu einem Rabatt von 50 % auf den Rechnungsbetrag. Pro Baum beträgt der Rabatt maximal CHF 150.
1. Für Neu- und Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen sowie von Feld- und Einzelbäumen werden geeignete Jungbäume mit einem Beitrag verbilligt, wenn sie im Gemeindegebiet gepflanzt werden. Die Gemeindegärtnerei legt die Sortenauswahl geeigneter Bäume fest, welche als Jungbäume verbilligt abgegeben werden.
2. Die Gemeindegärtnerei verkauft Jungbäume pro Stück zum vergünstigten Pauschalpreis von CHF 20.
3. Nach vorangegangener Absprache zwischen der Gemeindegärtnerei und Grundstückbesitzerinnen und Grundstückbesitzern resp. Pächterinnen und Pächtern kann der Kaufpreis geeigneter Jungbäume teilweise übernommen werden, welche bei externen Anbietenden bezogen worden sind. Der Beitrag der Gemeinde beträgt abzüglich des Selbstbehaltes von CHF 20 maximal CHF 60 gegen Vorlage der Kaufquittung.
4. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen ausserhalb des Siedlungsgebiets sowie deren sachgerechte Pflege durch qualifizierte Landwirtinnen und Landwirte oder Gärtnerinnen und Gärtner während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung ganz oder teilweise. Ersatzpflanzungen von Totholz werden nicht entschädigt. Die Maximalbeiträge pro Baum betragen
a) Pflanzkosten: CHF 100;
b) Pflegekosten: CHF 80 pro Jahr.
1. Für einheimische und standortgerechte Einzelbäume in Wiesen, Weide- und Ackerland werden Abgeltungsbeiträge entrichtet. Der Abstand der Einzelbäume beträgt im Minimum 10 Meter. Die Bodenfläche unter der Baumkrone kann beweidet und gedüngt werden.
2. Keine Beiträge werden ausgerichtet für Nadelbäume in Wiesen, Weide- und Ackerland.
3. Pro Baum werden jährlich CHF 40 ausgerichtet.
1. Für Getreide in weiter Reihe wird ein Abgeltungsbeitrag von CHF 10 pro Are ausgerichtet. Die Fläche muss in einem der Ackerbaugebiete gemäss kantonalem Vernetzungsprojekt liegen, mindestens 20 Aren gross und 20 m breit sein. Es müssen alternierend drei Reihen gesät werden, zwei Saatreihen verbleiben ungesät (lückige Saat). Die ungesäten Reihen müssen mindestens 30 cm breit sein.
2. An die Abgeltung des Minderertrages von Brachen und Säumen (Buntbrachen, Rotationsbrachen, Säume auf Ackerland) werden Zuschläge von CHF 10 pro Are zu den Vernetzungsbeiträgen gemäss § 14 der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015 ausgerichtet.
3. Für den freiwilligen Vollverzicht auf Pestizide auf der offenen Ackerfläche werden CHF 4 pro Are ausgerichtet. Pro Betrieb ist eine Fläche von maximal 1'000 Aren beitragsberechtigt.
1. Für Weiden, die ohne Mähnutzung geweidet werden, werden an Landwirtinnen und Landwirte sowie an Private Abgeltungsbeiträge ausgerichtet. Alle zwei bis drei Jahre ist ein Säuberungsschnitt erlaubt. Für Standweiden und intensiv genutzte Koppelweiden werden keine Abgeltungsbeiträge ausgerichtet.
2. Pro Are und Jahr werden folgende Beträge ausgerichtet
a) extensiv genutzte Weiden: CHF 5;
b) temporäre Weiden von Privaten: CHF 2.
1. Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgabe im Bereich Pflegeberatung auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechende Dienstleistung für beide Gemeinden.
2. Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.
1. Anlässlich eines Jahresgesprächs mit der Gemeindeverwalterin oder dem Gemeindeverwalter Bettingen sowie dem bereichszuständigen Gemeinderatsmitglied berichtet die Gemeindeverwaltung Riehen über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen und erläutert die Jahresrechnung. Jeweils per Ende Kalenderjahr wird eine Jahresrechnung mit erläuternden Beilagen zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.
2. Die Gemeindeverwaltung Bettingen erhält Informationen betreffend die Kundendossiers, soweit diese für ihre Kontrollaufgaben notwendig sind.
3. Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen und Reglemente betreffend die in § 1 genannten Aufgaben vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
1. Im Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011 regelt der Kanton Basel-Stadt die öffentlichen Aufgaben im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause. Die Ausrichtung von Beiträgen an die Pflege zu Hause ist in der Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) vom 4. Dezember 2012 geregelt.
2. Gemäss Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung vom 17./15. Januar 2002 übernehmen die Gemeinden Bettingen und Riehen verschiedene Aufgaben wie Planung des Angebots und Vermittlung der Pflegeplätze.
3. Im jeweils geltenden Pflegeheim-Rahmenvertrag zwischen CURAVIVA Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Stadt werden die Aufgaben und Kompetenzen der Pflegeberatung geregelt.
1. Die Pflegeberatung Riehen übernimmt die Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Riehen und Bettingen und ist zuständig für die Bedarfsabklärung, Anmeldung und Vermittlung in die Alterspflegeheime in den beiden Gemeinden. Im Einzelnen übernimmt Riehen folgende Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen
a. Umfassende Beratung und Pflegebedarfsabklärung gemeinsam mit den betroffenen Personen und ihrem sozialen Umfeld. Information über geeigneten Massnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Pflege. Prüfung, ob die Nutzung von adäquaten Dienstleistungen im ambulanten und teilstationären Betreuungs- und Pflegeangebot als Alternative zu einem Pflegeheimaufenthalt möglich sind. Bei Bedarf Information über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.
b. Abklären und Verfügen von Beitragsansprüchen an die Pflege zu Hause gemäss Pflegebeitragsverordnung.
c. Erstellung der Abrechnungen für die Beiträge an die Pflege zu Hause und Weitergabe an die Gemeindeverwaltung Bettingen zur Überweisung der Beiträge an die Bezügerinnen und Bezüger.
d. Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Eintritt in ein Pflegeheim gegeben sind, und schriftliche Bestätigung des erbrachten Nachweises.
e. Anmeldung und Vermittlung von Pflegeheimplätzen.
f. Qualitätskontrolle über die erfolgten Pflegeberatungen.
1. Rekurse gegen Verfügungen der Pflegeberatung, welche Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen betreffen, sind gemäss dem üblichen Rekursverfahren der Gemeinde Bettingen an den Gemeinderat Bettingen zu richten.
1. Für die von der Gemeindeverwaltung Riehen erbrachten Leistungen gemäss § 4 trägt die Gemeinde Bettingen die vollen Kosten, welche pro geleistete Arbeitsstunde in der Pflegeberatung mit CHF 102.30 verrechnet werden. Dieser Verrechnungssatz beinhalten die gesamten Arbeitgeberkosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge), einen Zuschlag für Overhead-Kosten in der Abteilung sowie einen Zuschlag für die Bereitstellung der allgemeinen Infrastruktur.
2. Der Verrechnungssatz wird jährlich gemäss den effektiven Lohnveränderungen (Teuerung, allfällige Beförderungen und Stellenwechsel von Mitarbeitenden) angepasst.
3. Muss der oben genannte Ansatz aufgrund von Veränderungen des Arbeitsaufwands stärker angepasst werden als in § 6 Abs. 2 vorgesehen, kann dies nach neunmonatiger schriftlicher Ankündigung jeweils per 1. Januar geltend gemacht werden.
1. Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.
2. Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Pflegeberatung vom 12. Januar 2016.
1. Der Vertrag regelt die durch das kantonale Recht nicht abschliessend formulierte Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen für die Fälle, in denen Personen Wohnsitz in Riehen haben.
2. Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen. Die Finanzierung wird in § 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 abschliessend geregelt.
1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet.
1. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Der Kanton bezeichnet gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.
2. Gemäss § 15 Abs. 1 der kantonalen Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989 wird das Amt für Sozialbeiträge (ASB) mit dem Vollzug der Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Kanton Basel-Stadt betraut, soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Stelle vorsehen. Bei Anspruchsberechtigten auf Beihilfen mit Wohnsitz in Riehen oder Bettingen ordnen die Einwohnergemeinden gemäss § 11 Abs. 2 EG/ELG das Verfahren und das Rekursrecht.
1. Die Gemeinde Riehen überträgt dem ASB alle ihre hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Anmeldung, Beratung, Anspruchsermittlung, wirtschaftlichen Überprüfung, Dokumentation und Archivierung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV und IV bei Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen.
2. Das ASB berichtet der Gemeinde Riehen jährlich über die Fallzahlen, die erbrachten Leistungen, das Qualitätsmanagement und die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen.
1. Das ASB unterbreitet allen Mitarbeitenden der EL-Stelle Riehen per 1. Januar 2021 ein Vertragsangebot zur Anstellung im ASB als EL-Fachperson in der Abteilung EL, PV, FAMI.
1. Die zu übergebenden Dossiers in elektronischer Form werden mit den dazu gehörenden Originalunterlagen in Papierform bis spätestens am 31. Dezember 2020 an das ASB übergeben. Die Details zur Übergabe regeln die beiden Dienststellen untereinander.
1. Die Gemeindeverwaltung Riehen informiert die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger persönlich über die neue Ansprechstelle.
1. Zur Deckung der Verwaltungskosten des ASB für die Durchführung der Aufgaben gemäss § 4 entrichtet die Gemeinde Riehen eine Fallpauschale pro aktiven Fall und Kalenderjahr. Diese berechnet sich nach den Vollkosten und beträgt für das erste Vertragsjahr 609 Franken. Die Fallpauschale wird per 1. Januar 2022 überprüft und an die ausgewiesenen Durchführungskosten des ASB angepasst. Über die definitive Festlegung der Fallpauschale sowie allfällige zukünftigen Anpassungen verständigen sich das ASB und die Gemeindeverwaltung Riehen direkt.
2. Das ASB rechnet jährlich mit der Gemeinde Riehen ab. Massgebend für die Fallzahlen ist die Anzahl im EL-Register des Bundes erfassten Geschäftsfälle im Monat Mai des betreffenden Kalenderjahres mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen.
1. Dem Schutz der persönlichen Daten der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Beihilfen ist besondere Sorgfalt zu widmen (Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 19. Juni 1992; kantonales Gesetz über die Information und den Datenschutz [Informations- und Datenschutzgesetz, IDG] vom 9. Juni 2010).
1. Einsprachen gegen Verfügungen des ASB werden vom Rechtsdienst des ASB bearbeitet und entschieden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Einsprache und kantonale Rechtsmittel gemäss §§ 12 und 12a EG/ELG.
1. Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds ist ein zweckgebundener Teil des Vermögens der Einwohnergemeinde Riehen. Er beinhaltet die Mittel des ehemaligen Sozialhilfefonds und des ehemaligen Freibettenfonds.
1. Aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können von Armut betroffene Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen unterstützt werden, wenn eine bestimmte Leistung weder von der Sozialhilfe noch von den Ergänzungsleistungen oder sonstigen Leistungsträgern finanziert wird.
2. Als von Armut betroffen gilt eine Person, welche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder eine Prämienverbilligung der Einkommensgruppe 1 - 9 bezieht.
1. Bei Familien mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf Prämienverbilligung der Einkommensgruppen 1 - 9 werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal CHF 600 pro Jahr übernommen.
2. Sofern die Aktivität aus sozialarbeiterischer Sicht sinnvoll ist, können bei Sozialhilfebeziehenden ab 25 Jahren auf Antrag der zuständigen Sozialarbeiterin oder des zuständigen Sozialarbeiters Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal 80% der Kosten und CHF 300 pro Jahr übernommen werden.
a) * ...
b) * ...
3. Weiter können Beiträge an Umzugskosten sowie an die Kosten einer aus medizinischer Sicht sinnvollen ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Behandlung ausgerichtet werden, sofern bei der betroffene Person ein Härtefall vorliegt.
4. Im Weiteren können aus den Mitteln des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds Weihnachtsgeschenke für Kinder von Armut betroffenen Personen finanziert werden.
1. Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds wird geäufnet durch die jährlichen Beiträge aus dem Opferstock des Friedhofs am Hörnli und des Gottesackers Riehen sowie durch Zuwendungen privater Personen und Institutionen.
1. Die Gemeindeverwaltung Riehen verwaltet diesen Fonds und sorgt für eine sichere und zinstragende Anlage der Gelder.
2. Der Bestand des Fonds wird in der Buchhaltung der Gemeindeverwaltung geführt und in der Bilanz ausgewiesen.
3. Über die ein- und ausgehenden Geldbeträge des Fonds wird detailliert und unter Angabe der Spenderinnen und Spender und Empfängerinnen und Empfänger Buch geführt.
1. Schriftliche Gesuche über Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds sind an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Gesundheit und Soziales, zu richten.
1. Die Kompetenz für den Entscheid über Beiträge gemäss § 3 Abs. 2 liegt bei der Abteilungsleitung Gesundheit und Soziales. Sie kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Leitung Sozialhilfe delegieren.
2. Im Einzelfall können Beiträge in der Höhe von maximal CHF 2'000 ausgerichtet werden.
3. Bei Destinatärinnen oder Destinatären, welche Ergänzungsleistungen oder Beihilfen beziehen, erfolgt der Entscheid in Rücksprache mit der Leitung Ergänzungsleistungen.
4. Die Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen erfolgen. Die Beiträge werden à fonds perdu gewährt. Es besteht keine Rückerstattungspflicht.
1. Unter dem Namen «Landpfrundhaus Riehen/Bettingen», im Folgenden Landpfrundhaus genannt, besteht mit Sitz in Riehen eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
1. Die Betriebskommission besteht aus fünf von der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden gewählten Mitgliedern, einschliesslich Präsidium. Bei der Auswahl der Mitglieder wird darauf geachtet, dass unterschiedliches Fach- und Erfahrungswissen aus den Bereichen Alters- und Sozialpolitik, Betriebswirtschaft und Liegenschaftswesen vertreten ist.
2. Die Verwalterin oder der Verwalter des Landpfrundhauses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Betriebskommission teil.
1. Die Amtsdauer der Betriebskommission beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.
2. Die vierjährige Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober nach der Gesamterneuerung der Behörden der Einwohnergemeinde Riehen.
1. Die Verwalterin oder der Verwalter ist verantwortlich für die zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften. Sie oder er führt die Betreuungsdienste, das Abwartswesen, die Buchhaltung und das Sekretariat und sorgt für den Unterhalt der Liegenschaften.
2. Aufgaben und Kompetenzen sowie Einzelheiten der Betriebsführung und Verwaltung regelt die Betriebskommission im Geschäftsreglement.
1. Die Verwalterin oder der Verwalter führt eine Ablage, in der alle Akten während zehn Jahren aufbewahrt werden.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden die Akten in die Dokumentationsstelle der Gemeinde Riehen überführt.
1. Mit der Rechnungsrevision wird eine anerkannte Revisionsstelle beauftragt.
1. Dieses Statut wird publiziert; es wird am 1. Januar 2008 wirksam. Es ersetzt das Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen vom 20. September 1985.
2. Bis zur konstituierenden Sitzung der gemäss diesem Statut zu bildenden Betriebskommission leitet die bisherige Landpfrundhauskommission die Geschäfte.
1. Das Landpfrundhaus wird gemeinsam getragen von den Bürgergemeinden Riehen und Bettingen und von der Einwohnergemeinde Riehen.
2. Der Anteil der Bürgergemeinde Riehen am Landpfrundhaus beträgt 48%, derjenige der Bürgergemeinde Bettingen 23% und derjenige der Einwohnergemeinde Riehen 29%.
1. Das Landpfrundhaus bezweckt, zugunsten der Riehener und Bettinger Bevölkerung im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsmarkts Wohnraum insbesondere für ältere Menschen bereit zu stellen.
2. Die Alterswohnungen stehen betagten Bürgerinnen und Bürgern von Riehen und Bettingen sowie betagten Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen offen. Sind die Wohnungen nicht ausgelastet, können auch andere Personen aufgenommen werden.
3. Das Landpfrundhaus kann weitere Aufgaben übernehmen, die ihr von den Trägergemeinden zugewiesen werden.
1. Das Landpfrundhaus ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Statuts Eigentümerin der nachstehend aufgeführten Liegenschaften
1. Alterssiedlung Oberdorfstrasse 15 (mit 30 Wohnungen)
2. Alterssiedlung Bäumliweg 30 (mit 26 Wohnungen)
3. Liegenschaft Inzlingerstrasse 46 (mit 12 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für ein Tagesheim für Betagte)
4. Mehrfamilienhaus Schützengasse 61 (mit 4 Wohnungen)
5. Mehrfamilienhaus Hinter Gärten 11 (mit 6 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für einen Kindergarten im Haus Nr. 13)
6. Baurecht: Inzlingerstrasse 48/50
7. ca. 700 Aren Kulturland
1. Der Betrieb des Landpfrundhauses soll selbsttragend sein. Die zur Deckung des Aufwands nötigen Mittel sind durch den Ertrag der Liegenschaften sowie durch die übrigen Erträge des Betriebsvermögens aufzubringen.
1. Organe des Landpfrundhauses sind die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden, die Betriebskommission, die Revisionsstelle und die Verwalterin oder der Verwalter.
1. Die Trägergemeinden werden durch Delegierte der beiden Bürgerräte bzw. des Gemeinderats vertreten. Dem Bürgerrat Riehen stehen drei Sitze, dem Gemeinderat Riehen zwei Sitze und dem Bürgerrat Bettingen ein Sitz zu. Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Bürgerrats Riehen; es hat den Stichentscheid.
2. Die Delegierten treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Eine Mehrheit der Delegierten kann zudem die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung beantragen.
3. Den Delegierten obliegt die Genehmigung des Geschäftsreglements, der jährlichen Sach- und Finanzplanung sowie des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung des Landpfrundhauses, ferner die Verabschiedung genehmigungspflichtiger Geschäfte gemäss § 9 sowie von Anträgen zur Änderung des vorliegenden Statuts zuhanden der zuständigen Behörden der drei Trägergemeinden.
4. Die Delegierten wählen die Mitglieder der Betriebskommission und legen deren Präsidium fest. Sie wählen ferner die Verwalterin oder den Verwalter sowie die Revisionsstelle.
1. Die Betriebskommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben
1. Regelung, Organisation und Überwachung der Betriebsführung der zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften und Betriebe,
2. Überwachung der Vermögensverwaltung,
3. Kauf und Verkauf von Liegenschaften,
4. Verabschiedung von Geschäftsbericht mit Jahresrechnung sowie Budget und Finanzplan zuhanden der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden,
5. Vorbereitung der Wahl der Verwalterin oder des Verwalters durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden,
6. Anstellung des übrigen für die Aufgabenerfüllung nötigen Personals,
7. Vertretung des Landpfrundhauses nach Aussen in strategischen Fragen.
2. Die Betriebskommission regelt das Nähere in einem Geschäftsreglement. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden.
1. Geschäfte mit einem Kostenrahmen von über CHF 500'000 bedürfen der Genehmigung durch die Exekutivbehörden der drei Trägergemeinden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Einwohnerrats Riehen und der Bürgerversammlungen Riehen und Bettingen gemäss den jeweiligen Gemeindeordnungen.
1. Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Riehen wahrgenommen und finanziert.
1. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere
a) die Wahl, das Verfahren und die Organisation des Sozialhilfebeirats,
b) das Übertragen von einzelnen Spezialaufgaben an Dritte.
1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
2. Sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.
1. Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.
1. Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe werden bei der zuständigen Sozialhilfestelle der Gemeindeverwaltung eingereicht.
2. Dem Unterstützungsgesuch sind alle Dokumente beizulegen und es sind diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung der Bedürftigkeit nötig sind.
1. Die zuständige Sozialhilfestelle entscheidet in Form einer rekursfähigen Verfügung über die Gesuche um Gewährung von Sozialhilfeleistungen.
1. Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
1. Die Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
1. Der Gemeinderat holt in der Regel vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Sozialhilfebeirats ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.
1. Der Gemeinderat bestellt auf seine eigene Amtszeit von vier Jahren einen weisungsunabhängigen Sozialhilfebeirat.
2. Der Sozialhilfebeirat berät den Gemeinderat bei Rekursen, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sozialhilfebeiträgen erhoben werden. Er hört bei Bedarf die Rekurrierenden an.
3. Der Sozialhilfebeirat ist ein interdisziplinär zusammengesetztes Gremium und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und einem Sekretariat.
4. Als Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden Personen bestellt, die über ausgewiesene fachliche Kenntnisse oder breite Erfahrungen im Sozialbereich verfügen.
1. Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben der Sozialhilfe an dafür geeignete Dritte übertragen.
1. Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.
1. Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats wahren den Datenschutz.
2. Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung des Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem Sekretariat.
3. Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1. Den Mitgliedern des Sozialhilfebeirats wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2. Benötigen sie Auskünfte von Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder Stellungnahme anordnen.
1. Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden wie Mitglieder von gemeinderätlichen Kommissionen entschädigt.
2. Die Sekretärin oder der Sekretär wird nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Besoldungsordnung für das Gemeindepersonal.
1. Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben aus dem Bereich der Sozialhilfe an Dritte übertragen.
2. Im Rahmen der festgelegten Finanzkompetenzen kann die Gemeindeverwaltung einzelne Aufträge direkt an Dritte vergeben.
3. Die zu übertragenden einzelnen Spezialaufgaben und die Leistungsmodalitäten werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Übertragungen werden befristet.
4. Als übertragbare Spezialaufgaben gelten insbesondere
a) die Refundationen sowie
b) die allgemeinen Familien- und Einzelberatungen.
5. Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Einwohnerinnen und Einwohner sind nicht an Dritte zu übertragen.
1. Dieses Reglement wird publiziert.
2. Es wird am 1. Januar 2005 wirksam.
1. Die Sozialhilfestelle kann eine angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen, so lange der Gemeinderat über einen Rekurs noch nicht entschieden hat.
1. Der Gemeinderat entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle.
2. Seinen Entscheid fällt er in Kenntnis der Stellungnahme und der Anträge des Sozialhilfebeirats.
3. Der Gemeinderat ist nicht an die Anträge des Sozialhilfebeirats gebunden.
1. In der Regel zieht der Gemeinderat bei Rekursen gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle den Sozialhilfebeirat zur Entscheidvorbereitung bei.
2. Bei einfachen Sachverhalten und offensichtlich aussichtslosen Rekursen kann der Gemeinderat Entscheidungen ohne den Beizug des Sozialhilfebeirats fällen.
3. Der Gemeinderat stellt die an ihn gerichteten Rekurse mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle unverzüglich dem Sozialhilfebeirat zur Stellungnahme und Antragstellung zu.
1. Der Sozialhilfebeirat berät mindestens in Dreierbesetzung.
2. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3. Die Beschlüsse teilt er dem Gemeinderat in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit. Die Stellungnahme enthält einen Antrag.
1. Das Präsidium des Sozialhilfebeirats wird vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt.
1. Der Gemeinderat bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär des Sozialhilfebeirats.
2. Sie oder er verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss.
3. Das Sekretariat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in fachlicher und administrativer Hinsicht.
1. Die Präsidentin oder der Präsident legt die Organisation des Sozialhilfebeirats fest, leitet dessen Sitzungen und trifft die für einen regulären Verfahrensablauf notwendigen Anordnungen und Entscheidungen.
1. Auf Antrag einer Partei oder eines Mitglieds des Sozialhilfebeirats ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Durchführung einer mündlichen Anhörung der Rekurrentin oder des Rekurrenten vor dem Sozialhilfebeirat an.
2. Das Recht der Rekurrentin oder des Rekurrenten, vom Gemeinderat oder Gemeindepräsidium angehört zu werden, wird durch die Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat nicht tangiert.
1. Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechenden Dienstleistungen für beide Gemeinden.
2. Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.
1. Mit dem Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 regelt der Kanton Basel-Stadt die Grundlagen der Sozialhilfe und überträgt deren Organisation und Finanzierung auf die Einwohnergemeinden.
2. Die Einwohnergemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.
1. Bettingen überträgt folgende Aufgaben der Sozialhilfe, der Sozialberatung und der Wohnassistenz für Personen mit Wohnsitz in Bettingen an Riehen
- Entgegennahme der Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe;
- Abklärung der Anspruchsberechtigung der Gesuchstellenden;
- Beratung und Unterstützung der Gesuchstellenden;
- Förderung der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung durch Beratung und Motivation der Gesuchstellenden;
- Berechnung und Festsetzung der Höhe des finanziellen Unterstützungsanspruchs gemäss den jeweils gültigen Unterstützungsrichtlinien des Kantons;
- Verfügung des Unterstützungsanspruchs sowie Zustellung der Verfügungen an die Gesuchstellenden;
- Auszahlung der zugesprochenen finanziellen Unterstützung;
- Entgegennahme von Rekursen von Gesuchstellenden zuhanden des Gemeinderats Bettingen;
- Orientierung von Bettingen über eingereichte Rekurse von Gesuchstellenden mit Wohnsitz in Bettingen;
- Vorbereiten der Rekursentscheide, allenfalls durch den Sozialhilfebeirat Riehen, zuhanden der Gemeinde Bettingen;
- Einladung eines Mitglieds des Gemeinderats Bettingen zu den Sitzungen des Sozialhilfebeirats im Fall von Rekursen an den Gemeinderat Bettingen;
- Vollzug der Rekursentscheide des Gemeinderats Bettingen;
- Unterstützung des Gemeinderats Bettingen bei einem Weiterzug der Entscheide durch die Gesuchstellenden;
- jährliche Lieferung der Zahlen an das Bundesamt für Statistik;
- Abklären und Einfordern von Verwandtenunterstützungen;
- Einfordern von möglichen Rückerstattungen;
- Alimenteninkasso;
- separat geführte Buchhaltung für Gesuchstellende mit Wohnsitz in Bettingen;
- Zahlungsverkehr mit Gesuchstellenden und Institutionen;
- Erbringung von freiwilliger Sozialberatung für in Bettingen wohnhafte Personen;
- Aufsuchende Beratung von älteren Menschen in Bettingen im Zusammenhang mit dem Wohnen zuhause zur Unterstützung der Wohnfähigkeit und zur Vermeidung von frühzeitigen Pflegeheimeintritten (Wohnassistenz).
1. Während der Dauer dieses Vertrags ist Riehen zuständig für die vollständige Aktenführung der laufenden und abgeschlossenen Sozialhilfefälle sowie für die Fälle in der Sozialberatung und der Wohnassistenz.
2. Akten gemäss Abs. 1, deren vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist während der Vertragsdauer abläuft, werden vernichtet.
3. Nach Auflösung dieses Vertrags werden die bearbeiteten Personendaten an Bettingen zurückgegeben.
1. Riehen berichtet dem Gemeinderat Bettingen semesterweise über die Tätigkeit in den übertragenen Aufgabenbereichen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen. Per Ende Kalenderjahr wird jeweils ein Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.
2. Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen, Reglemente und Weisungen des Gemeinderats Riehen, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe oder der Sozialberatung geändert oder neu erlassen werden, vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
1. Die Sozialhilfeordnung der Gemeinde Riehen vom 27. Oktober 2004 findet mit Ausnahme des Rekursverfahrens auch für die Gesuchstellenden aus Bettingen Anwendung.
2. Ebenso sind die Ausführungsbestimmungen des Sozialhilfereglements vom 14. Dezember 2004 der Gemeinde Riehen sinngemäss anwendbar.
3. Bei Rekursen von Gesuchstellenden aus Bettingen entscheidet der Gemeinderat Bettingen auf Antrag des Rechtsdienstes der Gemeinde Riehen, ob ein Rekurs vom Sozialhilfebeirat Riehen begutachtet werden soll, und veranlasst gegebenenfalls die unverzügliche Zustellung des Rekurses an den Sozialhilfebeirat.
1. Die von Riehen gemäss diesem Vertrag erbrachten Leistungen werden von Bettingen vollumfänglich vergütet. Grundlage dafür ist die Zeiterfassung der Gemeindeverwaltung Riehen, die Abrechnung der Sitzungsgelder des Sozialhilfebeirats für die Behandlung von Bettinger Rekursfällen sowie der Ansatz für eine Arbeitsstunde in Höhe von CHF 110.- (inklusive Infrastrukturaufwand). Dieser Arbeitsstundenansatz wird ab dem Jahr 2026 jährlich entsprechend der prozentualen Lohnteuerung der Gemeinde Riehen angepasst.
2. Die durch die Gemeindeverwaltung Riehen an Gesuchstellende aus Bettingen ausbezahlten Unterstützungsleistungen sowie Lohnleistungen im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms (AIP) werden Bettingen weiterverrechnet. Die Abrechnungen erfolgen halbjährlich.
1. Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird vorbehältlich der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen rückwirkend per 1. Januar 2025 wirksam. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
2. Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen im Bereich der Sozialhilfe vom 24. April 2007.
1. Das Kapital von Fr. 10'000.- ist unantastbar und vorzugsweise in Obligationen des Kantons Basel-Stadt oder solchen der Basler Kantonalbank anzulegen.
2. Die Titel sind bei der Basler Kantonalbank zu deponieren.
3. Für die Verwaltung des Fonds ist der Gemeinderat zuständig und verantwortlich; ihm steht auch das Verfügungsrecht über die Verwendung der Zinserträgnisse zu.
4. Die jährliche Fondsrechnung ist mit der Gemeinderechnung den zuständigen Instanzen gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Ordnung für die Landgemeinden zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
1. Der jährliche Zinsertrag wird zu Beiträgen an die Tramkosten bedürftiger, hier wohnhafter Schüler, Schülerinnen, Lehrlinge und Lehrtöchter bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Schweizer Bürger und seit zehn Jahren hier niedergelassene Ausländer) verwendet, die in Basel die öffentlichen Schulen oder Berufs- und Fachschulen besuchen, oder eine Lehre absolvieren.
1. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, die für ihre Kinder oder Pflegebefohlenen Ansprüche auf Beiträge aus diesem Fonds geltend machen, haben dies unter Beilage des erforderlichen Ausweises für das 1. Semester bis spätestens 15. April, für das 2. Semester bis spätestens 15. Oktober dem Gemeinderate schriftlich mitzuteilen.
2. Für Jahresschüler genügt die Anmeldung im Frühjahr.
3. Die Anmeldetermine werden jeweilen rechtzeitig im Kantonsblatt bekanntgegeben.
1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch den Gemeinderat endgültig und semesterweise festgesetzt. Sie richtet sich nach der Zahl der berechtigten Gesuche und der Höhe des zur Verfügung stehenden Zinserträgnisses, soll in der Regel jedoch nicht mehr als die Hälfte der wirklichen Tramkosten betragen.
1. Die Auszahlung der bewilligten Beiträge erfolgt durch die Gemeindekasse in zwei gleichen Raten am 1. Juni und 1. Dezember. Bei Austritt oder Ausschluss aus der Schule oder Lehre fällt die Berechtigung zum Bezuge von Beiträgen ohne weiteres dahin.
1. Das vorstehende Reglement tritt nach Genehmigung durch den Weiteren Gemeinderat sofort in Kraft.
1. Dieser Vertrag regelt die innerkantonale Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung sämtlicher Personen aus dem Asylbereich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an der jährlichen kantonalen Asylrechnung sowie die innerkantonale Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
2. Personen aus dem Asylbereich umfassen alle Personen, die dem Kanton nach den Vorgaben des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 vom Bund zugewiesen werden.
1. Die Arbeitsgruppe Asyl setzt sich wie folgt zusammen
a) Das WSU delegiert eine Person (Sozialhilfe/ Asylkoordination).
b) Der Gemeinderat Riehen delegiert eine Person aus dem Sozialbereich und eine Person aus dem Liegenschaftsbereich.
c) Der Gemeinderat Bettingen delegiert eine Person.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
1. Die Arbeitsgruppe trifft sich nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr.
2. Die Organisation und Leitung der Sitzung wird alternierend durch den Kanton bzw. die Gemeinden übernommen.
1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Er kann von jedem Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per Ende 2024.
3. Kündigt eine der Gemeinden diesen Vertrag, gilt er für die andere Gemeinde weiter.
4. Kündigt der Kanton diesen Vertrag, wird er automatisch für beide Gemeinden aufgelöst.
1. Schriftliche Änderungen sind jederzeit im gegenseitigen Einverständnis möglich.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Vereinbarung zu Änderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse dringend notwendig sind.
1. Der Kanton ist für die Sozialhilfeunterstützung, die Unterbringung und die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 zuständig.
2. In Ausnahmefällen kann zum Wohle Einzelner mit einem Wohnsitzwechsel von der Stadt in die Gemeinden auch ein Wechsel der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit einhergehen. Der Kanton und die Gemeinden verständigen sich vorgängig gemeinsam im Einzelfall über einen solchen Wechsel.
1. Folgende Leistungen für Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 werden vom Kanton erbracht
a) Administration und Logistik;
b) Erstaufnahme;
c) Sozialhilfeunterstützung, Betreuung und Unterbringung mit Ausnahme von Personen gemäss § 2 Abs. 2;
d) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von besonders verletzlichen Personen;
e) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA);
f) Arbeitsintegration und soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz (Nothilfebeziehende gelten als ungeregelte Aufenthalterinnen und Aufenthalter);
g) Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe von abgewiesenen Asylsuchenden;
h) Unterbringung und Versorgung von Nothilfebeziehenden.
1. Können die Gemeinden Wohnraum anbieten, kann der Kanton den Gemeinden nach Rücksprache geeignete Personen aus dem Asylbereich zuweisen, die selbstständig wohnen und im Alltag ohne speziellen Betreuungsaufwand zurechtkommen. Ausgenommen davon sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowie Nothilfebeziehende.
1. Die Gemeinden bemühen sich um die Beschaffung von Wohnraum und beteiligen sich an der sozialen Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich.
2. Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Sozialhilfeunterstützung von Personen aus dem Asylbereich mit Wohnsitz in den Gemeinden richtet sich nach § 2 Abs. 2.
1. Die Gemeinden suchen und vermitteln Wohnraum an den Kanton.
2. Wohnungen oder Liegenschaften werden vom Kanton gemietet.
3. Sollte es zu einer akuten Notlage im Asylbereich kommen, bieten die Gemeinden Hand für weitergehende Massnahmen des Kantons zur Wohnraumbeschaffung auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemeinden werden möglichst frühzeitig in die kantonale Notfallplanung einbezogen.
1. Die Gemeinden betreiben eine Ansprechstelle Asyl, welche die soziale Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich fördert und der ansässigen Bevölkerung als Kontaktstelle zur Verfügung steht.
2. Sie können gemeinsam mit sozialen Institutionen und Kirchen Projekte zur sozialen Integration lancieren und vermitteln sowie Arbeitseinsätze und Tagesbeschäftigungen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Arbeitsintegration der Sozialhilfe Basel-Stadt organisieren und vermitteln.
1. Die Gemeinden beteiligen sich jährlich proportional zu ihrer Bevölkerung an der kantonalen Asylrechnung.
2. Die kantonale Asylrechnung beinhaltet
a) den Ausgabenüberschuss des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU): die Kosten für Personen aus dem Asylbereich des WSU in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Integration, abzüglich aller in diesen Bereichen ausbezahlten Bundespauschalen (Kosten für Personen aus dem Asylbereich, die in anderen Departementen anfallen, werden hier nicht berücksichtigt);
b) die Kosten der Gemeinden Bettingen und Riehen für die soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich in den Gemeinden sowie für die Sozialhilfekosten bei Ausnahmefällen gemäss § 2 Abs. 2.
3. Der Kanton stellt den Gemeinden die Kosten jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung Asyl in Rechnung (Berechnung Kostenanteil der Gemeinden siehe Anhang).
4. Sollte den Gemeinden im Asylbereich eine übermässige finanzielle Belastung - auch aufgrund anderer Kosten - entstehen, verhandeln der Kanton und die Gemeinden neu.
1. Kanton und Gemeinden setzen eine gemeinsame Arbeitsgruppe Asyl ein.
2. Sie hat folgende Aufgaben
a) Austausch über die Entwicklung betreffend Flüchtlingssituation und Wohnraumbedarf;
b) Austausch über die Kostenentwicklung im Asylbereich und über allfällige strategische Veränderungen;
c) Beratung und Genehmigung der Asylrechnung von WSU und Gemeinden;
d) Koordination der Kommunikation gegen innen und aussen;
e) Information über die Massnahmen zur Wohnraumbeschaffung;
f) Absprache von Transfers von anerkannten Flüchtlingen, Personen mit Schutzstatus S und vorläufig Aufgenommen in die Gemeinden (inkl. Wohnraumbeschaffung);
g) Informeller Austausch, auch Einzelfall bezogen;
h) Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Gemeinderäte.
1. Die Gemeinde Riehen richtet auf geeigneten Parzellen Familiengärten ein und gibt diese einzeln in Pacht ab. Sie erfüllt damit ein Bedürfnis vieler Einwohner, die kein eigenes, zur Anlegung eines Gartens geeignetes Grundstück besitzen.
2. Die gemeindeeigenen Familiengärten werden in erster Linie an in Riehen wohnhafte Familien verpachtet. Die Verpachtung wird rechtsgültig mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Pachtvertrages.
3. Die Pächter sind verpflichtet, sich in einer «Pflanzlandpächter-Vereinigung» (PPV) zusammenzuschliessen. Mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages wird der Pächter gleichzeitig Mitglied der für das betreffende Familiengartenareal bestehenden PPV. Diese vertritt die Interessen der Pächter gegenüber der Gemeinde und nach aussen und erfüllt diejenigen Aufgaben, die der einzelne Pächter nicht erfüllen kann, wie z. B. Bewachung des Areals während der Ernteperioden, gemeinsamer Einkauf der zur Bewirtschaftung der Gärten notwendigen Bedarfsartikel, Unterhalt der allgemeinen Einrichtungen (Magazin, WC-Anlage usw.), Abschluss von Kollektivversicherungen.
4. Die Pflanzlandpächter-Vereinigung wählt eine Kommission, wobei die einzelnen Pächter verpflichtet sind, gegebenenfalls in dieser Kommission mitzuarbeiten. Die Kommission führt die Geschäfte der Vereinigung und organisiert sich selber. Der Gemeinderat kann einen Delegierten in die Kommission entsenden. Dieser besitzt ein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht.
5. Bei Bestehen mehrerer Familiengartenareale und somit mehrerer Pflanzlandpächter-Vereinigungen in Riehen kann der Gemeinderat einen «Zentralverband der Pflanzlandpächter-Vereinigungen Riehens» ins Leben rufen, zwecks Koordinierung der gemeinsamen Probleme aller Areale.
1. Kompost- sowie Misthaufen sollen aus ästhetischen Gründen nicht den Arealwegen entlang angelegt werden. Ausserdem ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Abstand zur Grenze hat mindestens einen Meter zu betragen. Die Haufen sind, auch wenn sie mit einer Schalung versehen werden, mit Sträuchern gegen Einsicht von aussen abzudecken.
2. Abfälle, die nicht kompostiert werden können, sind in der durch die PPV zu organisierenden Mulde zu deponieren.
1. Das Verbrennen von trockenen Gartenabfällen ist nur während der Monate Januar, Februar, März, April, Oktober, November und Dezember gestattet. In der übrigen Jahreszeit ist das Feuern ganz verboten. Die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch und Gestank ist im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine verbotene Handlung, die gerichtliche Folgen haben kann.
2. Das Verbrennen von nassem und explosivem Material ist untersagt.
a) WC-Anlage: Bei der Benützung der gemeinsamen WC-Anlage ist auf grösste Reinlichkeit zu achten. Die Anlage ist nach jeder Benützung wieder zu verschliessen. Die Kontrolle untersteht der PPV.
b) Magazin: Die Organisation des Magazins erfolgt durch die PPV.
1. Das Halten von Kleintieren ist nicht gestattet. Ausnahme bildet einzig die Haltung von Ziervögeln, unter der Voraussetzung, dass die Käfige unter Dach eingebaut werden.
2. In den Gärten dürfen weder Katzen noch Hunde untergebracht werden. Hunde, die ins Areal mitgebracht werden, sind an der Leine zu halten.
1. Das Befahren der Arealwege mit Motorfahrzeugen jeglicher Art (Velos mit Hilfsmotoren inbegriffen) ist verboten. Das Velofahren ist unter gebührender Rücksichtnahme auf Fussgänger gestattet.
2. Familiengartenpächter und deren Gäste haben den speziellen Privatparkplatz zu benützen (vgl. die separate Parkplatzordnung).
1. Die Bewachung des Familiengartenareals ist der PPV übertragen. Die Pächter haben den Anweisungen der Arealwächter Folge zu leisten. Der Aufenthalt in den Gärten nach Einbruch der Dunkelheit ist untersagt. Noch nicht schulpflichtigen Kindern ist der Zutritt zum Areal nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
1. Es ist nicht gestattet, Gartenparzellen oder Teile davon an Drittpersonen weiterzuverpachten.
1. Pächter, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, insbesondere solche, die die Gartenhäuschen oder sonstigen Einrichtungen nicht vorschriftsgemäss erstellen, diese verwahrlosen lassen, sich weigern, sich an gemeinsamen Arbeiten zu beteiligen oder dafür Ersatz zu leisten, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses an die Gemeinde oder der Beiträge an die PPV nicht nachkommen, sich gegenüber Aufsichtsorganen oder Nachbarn ungebührlich oder unverträglich benehmen, werden von der PPV ermahnt. Falls die Weisungen der PPV nicht beachtet werden, kann die Gemeinde dem fehlbaren Pächter auf Antrag der PPV eine Frist zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. zum Beheben des ordnungswidrigen Zustandes setzen. Kommt der fehlbare Pächter der Aufforderung der Gemeinde nicht innert der gesetzten Frist nach, kann sein Pachtvertrag fristlos aufgelöst werden, wobei kein Anspruch auf Entschädigung für vorhandene Pflanzen, Kulturen usw. entsteht.
2. Die Kündigung des Pachtvertrages ohne Entschädigungsverpflichtung erfolgt in jedem Falle bei Verstoss gegen Ziff. 16 dieser Ordnung, bei Diebstahl, bei Sachbeschädigung, bei Tätlichkeiten und bei Verwahrlosung des Pachtlandes.
3. Gegen eine Kündigung kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Entscheid des Gemeinderates über die Einsprache ist endgültig.
1. Sofern die Kommission der PPV es als notwendig erachtet, kann sie für das ganze Areal ergänzende Bestimmungen erlassen. Diese dürfen der vorliegenden Ordnung jedoch nicht widersprechen und sind vor Erlass der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Die Pächter sind über solche ergänzende Bestimmungen gebührend zu orientieren.
1. Falls der «Zentralverband der Pflanzlandpächter-Vereinigungen Riehens» weitere Vorschriften aufstellen will, sind diese der Gemeinde ebenfalls zur Genehmigung zu unterbreiten.
1. Bei der Eröffnung eines Familiengartenareals händigt die Gemeinde der Kommission einen Situationsplan aus, auf welchem die Parzellennumerierung, die Standorte der Gartenhäuschen, die Wasseranschlüsse, die Hilfsgebäude usw. eingetragen sind. Die von der Gemeinde bestimmten Standorte für die Gartenhäuschen sind verbindlich.
2. Die Pächter haben auf dem von der Gemeinde bezeichneten Standort ein vom Gemeinderat typenmässig bestimmtes Häuschen auf eigene Kosten aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Andere Gartenhaustypen sowie Anbauten jeglicher Art (Kleintierstallungen, Lauben usw.) sind nicht gestattet. Zum Aufbewahren von Bohnenstangen und dergleichen dürfen seitlich oder hinten am Gartenhaus unter dem Dachvorsprung offene Gestelle von höchstens 50 cm Tiefe angebracht werden.
3. Die Gartenhäuschen sind auf Betonbodenplatten zu stellen, die von der Gemeinde verlegt werden. In der Betonbodenplatte wird eine Öffnung von 60x60 cm ausgespart, unter welcher der Pächter eine Gemüsegrube anlegen kann. Die Grösse der mit festem Mauerwerk zu erstellenden Gemüsegrube darf ¼ der Grundfläche des umbauten Raumes nicht überschreiten. Kellerabgänge ausserhalb des umbauten Raumes sind nicht gestattet. Bei Auflösung der Pacht werden diese Gemüsegruben in die Schatzung des Häuschens nicht mit einbezogen.
4. Für die Häuschen sind als Anstrich helle bzw. farblose Imprägnierungsmittel zu wählen, welche die natürliche Farbe und die Struktur des Holzes möglichst wenig verändern.
5. Die innere Einteilung der Häuschen ist jedem Pächter freigestellt. Sofern Kochgelegenheiten eingerichtet werden, ist deren Umgebung feuersicher zu verschalen.
6. Bei der Aufgabe der Pacht ist das Gartenhäuschen dem von der Gemeinde bestimmten neuen Pächter direkt weiterzuverkaufen. Der Verkaufspreis darf die Gestehungskosten nicht überschreiten.
7. Der Anbau eines Werkzeugschrankes pro Gartenhaus wird gestattet und zwar in einer Holzkonstruktion analog den bestehenden Fassaden und unter Berücksichtigung des Grenzabstandes. Der Anbau hat unter dem Dachvorsprung auf der dem Vordach entgegengesetzten Seite zu erfolgen mit folgenden Abmessungen: max. Tiefe 0,45 cm, Breite 1,80 m, Höhe bis unter Dach, mit verschliessbarer Doppeltüre von 0,90 m Breite.
8. Für die Anbauschränke ist dasselbe helle bzw. farblose Imprägnierungsmittel zu verwenden wie für das Gartenhaus.
1. Dem Flurbannwart sowie der Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde steht das Recht zu, jederzeit ohne Voranmeldung eine Inspektion der Gartenparzellen vorzunehmen.
1. Diese Familiengartenordnung tritt sofort in Kraft und gilt für alle von der Gemeinde Riehen erstellten Familiengartenanlagen.
1. Das Betonieren von Boden- und Einfassungsplatten sowie von Wasserbehältern ist erlaubt. Stützmauern dürfen die Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Bei Auflösung des Pachtvertrages werden diese Einrichtungen jedoch nicht in die Schatzung mit einbezogen und sind allenfalls auf Weisung der Gemeinde auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung wieder zu entfernen.
1. Die Parzellengrenzen sind durch markante, solide Pfähle gekennzeichnet. Das Anbringen von bis zu 80 cm hohen Maschendrahtzäunen ist gestattet. Das Erstellen von Trennwänden ist untersagt, dagegen sind Einfriedungen durch Bepflanzungen sowie die Markierung der Parzellengrenzen durch Stellriemen gestattet.
1. Die Arealwege sind von den anstossenden Pächtern instandzuhalten und insbesondere von Unkraut freizuhalten. Abfälle und Steine dürfen weder in den Wegen noch ausserhalb des Areals deponiert werden. Verunreinigungen der zum Areal führenden Feldwege sowie der Wege im Areal sind zu vermeiden. Allfällig vorgekommene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
2. Böschungen dürfen nicht abgegraben werden.
1. Grenzpfähle dürfen nicht entfernt oder versetzt werden und auch nicht zum Abspannen von Befestigungsdrähten benützt werden.
2. Jedes Gartenhäuschen ist mit der Parzellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen.
1. Jeder unnötige Wasserverbrauch ist im eigenen Interesse zu vermeiden, da nur der Normalwasserverbrauch im Pachtzins enthalten ist. Der den Normalbedarf übersteigende Wasserverbrauch wird den Pächtern belastet. Die Einrichtung von Regenwassersammlern wird empfohlen.
2. Je Gartenparzelle sind höchstens zwei Wasserbehälter gestattet, wovon jeder maximal 600 Liter fassen darf und den Erdboden um mindestens 60 cm überragen muss. Wasserbehälter sind stets mit einem festen Deckel zu sichern.
3. Zusätzliche eigene Wasserleitungen dürfen aus Gründen der Sicherheit nur ab den bestehenden Hahnen angeschlossen werden.
1. Der einzelne Familiengarten soll von den Pächtern individuell bepflanzt werden. Auf die Nachbarn ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Die folgenden Grundsätze sind strikte zu beachten
a) Hochwachsende Pflanzen irgendwelcher Art dürfen nicht näher als einen Meter an die Grenze gesetzt werden.
b) Je Gartenparzelle sind höchstens drei kleinkronige Obstbäume (Pfirsiche, Zwetschgen, Pflaumen, Aprikosen, Weichselkirschen) mit einer Stammhöhe von über 1,20 m zulässig.
c) Das Anpflanzen grosse Kronen bildender Obstbäume (Äpfel, Birnen, Süsskirschen) mit einer Stammhöhe von über 80 cm ist untersagt.
d) Alle Obstbäume dürfen nicht näher als 2 m an die Parzellengrenze gesetzt werden.
1. Jeder Pächter ist zur umgehenden Bekämpfung von tierischen sowie pilzartigen Schädlingen verpflichtet, sobald solche in seinem Garten auftreten. Mit Spritzmitteln und Giften ist sorgfältig und sparsam umzugehen. Eventuelle Anordnungen des Flurbannwartes der Gemeinde sind strikte zu befolgen.
2. Für das Abschiessen von Schaden verursachenden Wildtieren und Vögeln ist ausschliesslich der Flurbannwart der Gemeinde oder eine speziell hiezu ermächtigte Person zuständig. Diesen ist hiefür jederzeit der unbeschwerte Zutritt zu den Pflanzgärten zu gestatten.
1. Die Ausübung der Fischerei sowie die Fischereiaufsicht richten sich nach der Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 8. Februar 2011.
1. Die Verleihung der Fischereirechte in der Wiese und ihren Nebenkanälen erfolgt nach Pachtsystem.
1. Die Verpachtung von Wiese und ihren Nebenkanälen wird öffentlich ausgeschrieben. Der Gemeinderat kann die Verpachtung freihändig vergeben, sofern die Zielsetzung der kantonalen Fischereiverordnung dies rechtfertigt.
2. Der Pachtvertrag muss mindestens Folgendes enthalten: Bezeichnung der Verpachtenden, Bezeichnung der Pachtenden, Umschreibung des Pachtreviers, Dauer des Pachtvertrags, Höhe des Pachtzinses, Art und Menge des Fischbesatzes, Mindest- und Höchstzahl der Fischereikarten, Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden, Hinweis auf die Pflicht zur Führung einer Fangstatistik, Hinweis auf die Straffolge bei Nichtbeachtung der fischereirechtlichen Vorschriften.
3. Für jeden Wiesenabschnitt sowie den Weilmühlenteich dürfen höchstens 10 Fischereikarten ausgegeben werden, für den Mühleteich höchsten 15.
4. Die Gemeindeverwaltung kann jederzeit von den Pachtenden Auskunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und Einsicht in die Akten nehmen.
1. Die Gemeindeverwaltung erhebt von den Pachtenden folgende Gebühren
a) * Fischereikarte Wiese und Nebenkanäle (Pachtkarte): Fr. 30.-
b) * Tageskarte Wiese und Nebenkanäle (Pachtkarte): Fr. 15.-
2. Die Fischerkarten werden jeweils für ein Kalenderjahr ausgestellt.
1. Die Gemeinde betreibt ein Kommunikationsnetz zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualitativ hochwertigen Fernseh- und Radioempfangs sowie weiterer elektronischer Kabelkommunikationsdienste.
2. Der Gemeinderat wird ermächtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einer Spezialfirma zu übertragen. Dabei hat er das Leistungsverzeichnis und die Zuschlagskriterien der öffentlichen Ausschreibung dem Einwohnerrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
1. Mit dem Kommunikationsnetz werden die Liegenschaften innerhalb des im Zonenplan ausgewiesenen Siedlungsgebiets erschlossen. Angrenzende Gebiete können berücksichtigt werden, sofern die Anschlusskosten mit denjenigen im Siedlungsgebiet vergleichbar sind.
1bis. Die Gemeinde entscheidet über die Art des Anschlusses. Falls es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, können Liegenschaften mit Glasfaser angeschlossen werden.
2. Fehlen diese Voraussetzungen, so kann der Gemeinderat auf Gesuch die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller erstellen lassen. Später hinzutretende Benutzerinnen oder Benutzer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt.
1. Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder deren Einwohnerinnen und Einwohnern den Anschluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.
2. Die Bedingungen für Benutzerinnen und Benutzer in Nachbargemeinden dürfen nicht günstiger sein als in Riehen.
1. Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zu stellen.
2. Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses werden auf der Allmend bis zur Parzellengrenze von der Gemeinde getragen.
3. Die Baukosten, welche auf Privatgrund anfallen, trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Die Montagekosten für das Verlegen des Netzkabels werden bis zum Hauptübergabepunkt im Gebäude von der Gemeinde getragen.
4. Das Erstellen der Verteilleitungen ab dem Hausübergabepunkt innerhalb des Gebäudes ist Sache der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Nachträgliche Änderungen an der Hausinstallation sind der Gemeinde zu melden.
1. Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nachbargrundstücke zu bewerkstelligen ist, hat die Anschlussinteressentin oder der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen; die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.
2. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat an einer zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden waren.
3. Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann die angeschlossene Grundstückseigentümerin oder der angeschlossene Grundstückseigentümer eine Verlegung der Leitung auf ihrer oder seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von der- oder demjenigen getragen, die oder der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.
1. Damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden können, ist den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen Anschlussdosen, Verteil- oder Verstärkeranlagen installiert sind.
1. Für den Anschluss an das Kommunikationsnetz sind keine Beiträge zu entrichten. Altrechtlich geschuldete und bezahlte Anschlussbeiträge können nicht zurückgefordert werden, dies gilt auch bei Aufhebung des Anschlusses.
2. ...
3. ...
1. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat pro angeschlossene Wohnung eine monatliche Gebühr von CHF 17 zu entrichten. Mit dieser Gebühr ist auch der Empfang des Grundangebots für Radio und Fernsehen abgegolten.
2. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann die Benutzung eines Anschlusses jeweils auf das Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Daraufhin entfällt die Benutzungsgebühr für die betreffende Wohnung und die Anschlussstellen werden durch Beauftragte der Gemeinde plombiert.
1. Die Gemeinde führt für das Kommunikationsnetz eine Spezialfinanzierung. Aus der Spezialfinanzierung finanziert werden
a) Planung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Kommunikationsnetzes inkl. Kosten für Wertberichtigungen und Abschreibungen;
b) kalkulatorische Zinskosten für das eingesetzte Kapital;
c) kalkulatorische Mieten und Verwaltungskosten.
2. Als Einnahmen der Spezialfinanzierung werden verbucht
a) Gebühren und Beiträge gemäss dieser Ordnung;
b) die Beteiligung der Gemeinde am Umsatz aus den Zusatzdiensten des Providers;
c) die Beteiligung der Gemeinde an den Einnahmen von schweizspezifischer Werbung ausländischer Fernsehsendern.
3. Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung werden in der Erfolgsrechnung verbucht und die Saldi beim Jahresabschluss bilanziert. Die bilanzierten Verpflichtungen oder Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind zu verzinsen.
4. Für Ausgabenbewilligungen zu Lasten der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Zuständigkeiten gemäss der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002.
1. Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit.
1. Der Vergabekommission gehören fünf Mitglieder an, nämlich
a) das zuständige Mitglied des Gemeinderats;
b) ein Mitglied der zuständigen einwohnerrätlichen Sachkommission;
c) ein weiteres Mitglied des Einwohnerrats;
d) zwei Personen mit Wohnsitz in Riehen, welche einen Fachbezug zur Thematik mitbringen.
2. Das Präsidium wird durch das zuständige Mitglied des Gemeinderats besetzt. Das Vizepräsidium wird durch die Vergabekommission gewählt.
3. Die Leitung der zuständigen Abteilung der Verwaltung berät die Vergabekommission fachlich und führt das Protokoll.
1. Die Vergabekommission prüft die Anträge der Hilfsorganisationen für die Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit und unterbreitet dem Gemeinderat einmal jährlich einen Vergabevorschlag.
2. Im ersten Jahr der Legislaturperiode beinhaltet der Vergabevorschlag den Vorschlag für die Schwerpunktthemen für die Vergabe in den kommenden vier Jahre.
3. Die Vergabekommission prüft jährlich die Berichte der unterstützten Projekte und erstattet dem Gemeinderat Bericht.
1. Der Gemeinderat legt die Kriterien für die Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland in einer Richtlinie fest.
1. Die Vergabekommission hat ausschliesslich beratende Funktion.
2. Sie stellt Antrag an den Gemeinderat und berichtet über die von ihr beratenen Geschäfte.
1. Die Vergabekommission erhält von der Verwaltung einmal jährlich die vollständigen, formell vorgeprüften und aufbereiteten Vergabeanträge der Hilfsorganisationen.
2. Sie trifft eine Projektauswahl und erarbeitet gestützt auf die Richtlinien des Gemeinderats ihren Vergabevorschlag zuhanden des Gemeinderats.
3. Sie kann externe Fachpersonen anhören oder sich durch solche beraten lassen.