Stellung
Inhaltsübersicht (70)
Gesetzestext (70 Artikel)
1. Die Bürgergemeinde Riehen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Kantons Basel-Stadt gemäss § 1 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984.
1. Für die Organisation und den Geschäftsgang erlässt die Bürgerversammlung eine Geschäftsordnung.
1. In die Zuständigkeit der Bürgerversammlung fallen folgende Geschäfte
1. Beratung und Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung;
3. Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Bürgergemeinde;
4. Prüfung und Genehmigung von Rechnung und Geschäftsbericht;
5. Wahl der Mitglieder des Bürgerrates und des Präsidenten;
6. * Wahl der Revisionsstelle auf die Amtsdauer des Bürgerrates;
7. * ...
8. * ...
9. Genehmigung der vom Bürgerrat abgeschlossenen wichtigen Verträge;
10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen;
11. * Bewilligung von Ausgaben, soweit sie die Summe von CHF 25'000 übersteigen;
12. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung oder Verpfändung von Grundstücken, soweit der Betrag von CHF 50'000 überschritten wird.
1. Über die Verhandlungen der Bürgerversammlung ist Protokoll zu führen.
1. Mit Ausnahme der Entscheidungen internen Charakters sind alle Beschlüsse der Bürgerversammlung zu publizieren. Ebenfalls zu publizieren sind die getroffenen Wahlen.
1. Der Bürgerrat ist ausführende Behörde und besorgt alle Geschäfte der Bürgergemeinde, die nicht der Bürgerversammlung vorbehalten sind.
1. Der Bürgerrat besteht aus der Bürgerratspräsidentin oder dem Bürgerratspräsidenten und weiteren vier Mitgliedern, die von der Bürgerversammlung aus den Stimmberechtigten der Bürgergemeinde auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
1. Während der Amtsdauer frei werdende Sitze sind umgehend wieder zu besetzen.
1. Dem Bürgerrat kommen namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu
1. Vertretung der Bürgergemeinde nach aussen;
2. Leitung und Geschäftsführung der Bürgergemeinde;
3. Einberufung der Bürgerversammlung;
4. Behandlung der Bürgerrechtsbegehren;
5. * Erteilung des Bürgerrechts;
6. * ...
7. * Wahl von Delegierten in die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und der gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 5 übertragenen Aufgaben;
8. Einstellung des erforderlichen Personals und Festlegung der Anstellungsbedingungen;
9. * Verwaltung des Bürgergutes;
10. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Bürgerversammlung;
11. Erstellen von Rechnung und Geschäftsbericht;
12. Erlass der zur Erfüllung der Aufgaben der Bürgergemeinde nötigen Reglemente mit Einschluss der Regelung der Gebühren;
13. * Oberaufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und der gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 5 übertragenen Aufgaben.
1. Der Bürgerrat beschliesst grundsätzlich als Kollegialbehörde. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2. Der Bürgerrat kann Aufgaben, die nicht zwingend vom Gesamtbürgerrat wahrgenommen werden müssen, einzelnen seiner Mitglieder oder einer Kommission zum Entscheid übertragen. Die Verantwortung bleibt aber in jedem Fall beim Gesamtbürgerrat.
1. Die Mitglieder des Regierungsrates sowie das Personal der Bürgergemeinde sind in den Bürgerrat nicht wählbar.
1. Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Riehen besteht die Bürgergemeinde Riehen. Sie umfasst alle in Riehen wohnenden Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger.
1. Die Verhandlungen des Bürgerrates sind nicht öffentlich. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen.
1. Die Mitglieder des Bürgerrates sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheimzuhalten, sofern es das öffentliche oder ein privates Interesse erfordert. Äusserungen und Stellungnahmen dürfen nicht an Aussenstehende bekanntgegeben werden.
2. Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen, haben in den Ausstand zu treten.
1. Die Präsidentin oder der Präsident hat folgende Aufgaben und Befugnisse
1. Er leitet die Bürgerversammlung;
2. Er bereitet die Bürgerratssitzungen vor und leitet sie;
3. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse;
4. Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Bürgerrat an der nächsten Sitzung Bericht;
5. * ...
1. Der Bürgerrat kann über folgende Beträge verfügen
1. * CHF 25'000 für die einzelne Ausgabe
2. CHF 50'000 für Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Grundstücken pro Objekt.
1. Der Bürgerrat wählt jeweils auf seine Amtszeit eine Schreiberin oder einen Schreiber. Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie in Riehen stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner.
2. Ihr oder ihm obliegt die Führung der Protokolle der Bürgerversammlung und des Bürgerrates, die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Bürgergemeinde sowie die Besorgung des Archivs der Bürgergemeinde.
3. Durch Beschluss des Bürgerrates können der Bürgerratskanzlei weitere Geschäfte übertragen werden.
1. Die Revision wird einer anerkannten Revisionsstelle übertragen.
1. Die Revisionsstelle prüft und revidiert die Rechnungen der Bürgergemeinde sowie den Geschäftsbericht des Bürgerrates und hat der Bürgerversammlung darüber zu berichten.
1. Die Bürgergemeinde erhebt Kanzleigebühren für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren sowie Abgaben nach Massgabe des vom Bürgerrat erlassenen Reglementes.
2. Für die Erhebung weiterer Gebühren für besondere Dienstleistungen kann der Bürgerrat entsprechende Reglemente erlassen.
1. Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben und Befugnisse
1. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht;
2. Sie führt ihre Kanzlei und erledigt die damit zusammenhängenden Geschäfte;
3. * ...
4. Sie verwaltet ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen;
5. Sie beaufsichtigt die ihr zugeordneten Stiftungen und Institutionen;
6. Sie kann weitere, nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit von Bund, Kanton oder Einwohnergemeinde fallende Aufgaben übernehmen.
2. Ihre Zuständigkeit für die auswärtswohnenden Bürger richtet sich nach Verfassung und Gesetz.
1. Die Mittel der Bürgergemeinde werden nach ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Aufgaben der Bürgergemeinde verwendet.
2. Soweit die Mittel nicht unmittelbar zur Erfüllung von Aufgaben der Bürgergemeinde benötigt werden, sind sie sicher und ertragbringend anzulegen.
1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung zu erstellen.
2. Nach der Prüfung durch den Bürgerrat und die Revisionsstelle ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Bürgerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
1. Diese Gemeindeordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 1986 wirksam.
1. Für die Bürgergemeinde gilt die ordentliche Gemeindeorganisation.
2. Organe der Bürgergemeinde bilden die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten (Bürgerversammlung), Bürgerrat und Revisionsstelle.
1. Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnenden über 18 Jahre alten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, welche das Aktivbürgerrecht besitzen.
1. Die Stimmberechtigten üben ihr Wahl- und Stimmrecht in der Bürgerversammlung aus.
2. Die Wahlen erfolgen nach dem Majorzsystem.
1. Sämtliche in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten haben das Recht, an der Bürgerversammlung teilzunehmen, wo sie ihr Stimm-, Wahl- und Antragsrecht wahrnehmen können.
1. Die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten bildet die Bürgerversammlung als oberstes Organ der Bürgergemeinde.
1. Die Bürgerversammlung wird jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes durch den Bürgerrat einberufen.
2. Ausserdem wird sie einberufen
1. Auf einen vorhergehenden Beschluss der Bürgerversammlung;
2. Auf Beschluss des Bürgerrates;
3. Wenn ein Zehntel der in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
1. Im Einbürgerungsverfahren erhebt die Bürgerratskanzlei folgende Kanzleigebühren und Abgaben
I. Kanzleigebühren
1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren
a) Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern über 25 Jahren: CHF 1'700
b) Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unter 25 Jahren: CHF 1'000
c) Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern: CHF 500
d) Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren befreit. Die Kosten werden vom Kanton getragen.
2. Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.
2. Für die Behandlung von Gesuchen
a) um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht: CHF 450
b) um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht: CHF 150
1. Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.
1. Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren vom 14. Dezember 2005.
1. Diese Ordnung regelt den Geschäftsgang, die Wahlen und die Abstimmungen im Rahmen der Bürgerversammlung.
1. Das zur Beratung stehende Geschäft wird vom Bürgerrat erläutert und begründet.
2. Ist das Geschäft auch von einer Kommission beraten worden, so kann zuvor deren Präsidentin und deren Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten.
1. Es steht jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.
1. Beschliesst die Versammlung Eintreten auf das Geschäft oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet die Präsidentin und der Präsident die Detailberatung. Diese ist fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein Wortbegehren mehr vor, so erklärt die Präsidentin und der Präsident die Diskussion für geschlossen.
2. Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen.
1. Jede anwesende Stimmberechtigte und jeder anwesende Stimmberechtigte hat das Recht, zu dem in Beratung stehenden Geschäft Anträge auf Änderung, Verwerfung, Rückweisung oder Kommissionsberatung zu stellen.
2. Über jeden Antrag muss abgestimmt werden.
3. Der Bürgerrat kann die weitere Behandlung eines Geschäftes während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss. Das Geschäft ist in diesem Fall an der nächsten Bürgerversammlung nochmals vorzulegen.
1. Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin und der Präsident die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor.
2. Die Abstimmungen sind offen, sofern die Bürgerversammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.
3. Die Präsidentin und der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In diesem Fall hat sie und er das Recht, ihren und seinen Entscheid zu begründen.
1. Die Präsidentin und der Präsident schlägt der Bürgerversammlung wenigstens drei durch offenes Handmehr oder stille Wahl zu bestimmende Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor.
1. Die von der Bürgerversammlung vorzunehmenden Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
2. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin und vom Präsidenten zuvor, der Versammlung sichtbar, gezogen wird.
3. Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor, als Personen zu wählen sind, können die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt erklärt werden. Einem Antrag auf geheime Wahl, der die Unterstützung von einem Drittel der Anwesenden findet, muss auf jeden Fall Folge geleistet werden.
4. Bei der Gesamterneuerungswahl des Bürgerrates werden zuerst die Präsidentin und der Präsident und anschliessend in einem gesonderten Wahlgang die übrigen sechs Mitglieder des Bürgerrates gewählt, wobei jeweils im ersten Wahlgang eine stille Wahl ausgeschlossen ist.
1. Das Wählerverzeichnis wird durch den Bürgerrat geführt. Vor der Abstimmung steht das Wählerverzeichnis während 14 Tagen zur Einsicht offen.
1. Die Auszählung wird einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2. Die Mitglieder des Büros werden auf Vorschlag des Bürgerrates von der Bürgerversammlung gewählt.
1. In der Form einer Interpellation hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, vom Bürgerrat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde, ihrer Institutionen oder der ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen betreffen.
2. Die Interpellation ist spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung schriftlich beim Bürgerrat einzureichen.
3. Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Bürgerversammlung, für welche die Interpellation eingereicht wurde.
4. Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt ist.
1. Die Verhandlungen werden von der Präsidentin und vom Präsidenten des Bürgerrates oder in ihrer oder seiner Vertretung von der Vizepräsidentin und vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Bürgerrates geleitet.
1. Nach Erledigung der traktandierten Geschäfte stellt die Präsidentin und der Präsident an die Versammlung die Anfrage, ob einer der Anwesenden einen Antrag zu stellen habe.
2. Wird ein solcher gestellt, so erteilt die Präsidentin und der Präsident der Antragsstellerin und dem Antragsteller das Wort zu deren und dessen Begründung und eröffnet dann die Beratung. Nach deren Schluss ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen oder dahingestellt werde. Die endgültige Abstimmung über einen solchen Antrag darf nicht in derselben Bürgerversammlung stattfinden, in welcher er gestellt worden ist.
1. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung amtierende Bürgerrat bleibt bis zum Beginn der nächsten Amtsperiode am 1. Mai 1986 im Amt.
1. Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 1986 wirksam.
1. Die Präsidentin und der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf und sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung.
1. Über die Verhandlungen führt die Bürgerratsschreiberin und der Bürgerratsschreiber ein Protokoll. Das Protokoll wird im Geschäftsbericht abgedruckt und ist der Bürgerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
1. Die Bürgerversammlung wird durch die Präsidentin und den Präsidenten jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes einberufen.
2. Ausserdem wird sie einberufen
1. Auf vorhergehenden Beschluss der Bürgerversammlung;
2. auf Beschluss des Bürgerrates;
3. wenn ein Zehntel der in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
3. Die Einladung und die vorgeschlagene Traktandenliste sind den in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung zuzustellen.
4. Ergibt sich nach Zustellung der Einladung, dass weitere Geschäfte von der Bürgerversammlung zu behandeln sind, so kann der Bürgerrat ausnahmsweise Nachträge zur Traktandenliste unterbreiten. Diese müssen spätestens vier Tage vor der Bürgerversammlung im Besitze der Stimmberechtigten sein. Über Gegenstände, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
1. Wahlen und Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert. Die Publikationen tragen die Unterschriften der Präsidentin und des Präsidenten und der Bürgerratsschreiberin und des Bürgerratsschreibers.
1. Die Bürgerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten befugt, Beschlüsse zu fassen und Wahlen vorzunehmen. Die Entscheide der Bürgerversammlung sind endgültig.
1. Mitglieder der Bürgerversammlung haben sich bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie privat beteiligt sind, der Stimme zu enthalten.
1. Die Präsidentin und der Präsident des Bürgerrates eröffnet die Verhandlungen unter Hinweis auf die Traktandenliste. Sie ist von der Bürgerversammlung zu genehmigen.
1. Unter dem Namen «Landpfrundhaus Riehen/Bettingen», im Folgenden Landpfrundhaus genannt, besteht mit Sitz in Riehen eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
1. Die Betriebskommission besteht aus fünf von der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden gewählten Mitgliedern, einschliesslich Präsidium. Bei der Auswahl der Mitglieder wird darauf geachtet, dass unterschiedliches Fach- und Erfahrungswissen aus den Bereichen Alters- und Sozialpolitik, Betriebswirtschaft und Liegenschaftswesen vertreten ist.
2. Die Verwalterin oder der Verwalter des Landpfrundhauses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Betriebskommission teil.
1. Die Amtsdauer der Betriebskommission beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.
2. Die vierjährige Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober nach der Gesamterneuerung der Behörden der Einwohnergemeinde Riehen.
1. Die Verwalterin oder der Verwalter ist verantwortlich für die zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften. Sie oder er führt die Betreuungsdienste, das Abwartswesen, die Buchhaltung und das Sekretariat und sorgt für den Unterhalt der Liegenschaften.
2. Aufgaben und Kompetenzen sowie Einzelheiten der Betriebsführung und Verwaltung regelt die Betriebskommission im Geschäftsreglement.
1. Die Verwalterin oder der Verwalter führt eine Ablage, in der alle Akten während zehn Jahren aufbewahrt werden.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden die Akten in die Dokumentationsstelle der Gemeinde Riehen überführt.
1. Mit der Rechnungsrevision wird eine anerkannte Revisionsstelle beauftragt.
1. Dieses Statut wird publiziert; es wird am 1. Januar 2008 wirksam. Es ersetzt das Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen vom 20. September 1985.
2. Bis zur konstituierenden Sitzung der gemäss diesem Statut zu bildenden Betriebskommission leitet die bisherige Landpfrundhauskommission die Geschäfte.
1. Das Landpfrundhaus wird gemeinsam getragen von den Bürgergemeinden Riehen und Bettingen und von der Einwohnergemeinde Riehen.
2. Der Anteil der Bürgergemeinde Riehen am Landpfrundhaus beträgt 48%, derjenige der Bürgergemeinde Bettingen 23% und derjenige der Einwohnergemeinde Riehen 29%.
1. Das Landpfrundhaus bezweckt, zugunsten der Riehener und Bettinger Bevölkerung im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsmarkts Wohnraum insbesondere für ältere Menschen bereit zu stellen.
2. Die Alterswohnungen stehen betagten Bürgerinnen und Bürgern von Riehen und Bettingen sowie betagten Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen offen. Sind die Wohnungen nicht ausgelastet, können auch andere Personen aufgenommen werden.
3. Das Landpfrundhaus kann weitere Aufgaben übernehmen, die ihr von den Trägergemeinden zugewiesen werden.
1. Das Landpfrundhaus ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Statuts Eigentümerin der nachstehend aufgeführten Liegenschaften
1. Alterssiedlung Oberdorfstrasse 15 (mit 30 Wohnungen)
2. Alterssiedlung Bäumliweg 30 (mit 26 Wohnungen)
3. Liegenschaft Inzlingerstrasse 46 (mit 12 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für ein Tagesheim für Betagte)
4. Mehrfamilienhaus Schützengasse 61 (mit 4 Wohnungen)
5. Mehrfamilienhaus Hinter Gärten 11 (mit 6 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für einen Kindergarten im Haus Nr. 13)
6. Baurecht: Inzlingerstrasse 48/50
7. ca. 700 Aren Kulturland
1. Der Betrieb des Landpfrundhauses soll selbsttragend sein. Die zur Deckung des Aufwands nötigen Mittel sind durch den Ertrag der Liegenschaften sowie durch die übrigen Erträge des Betriebsvermögens aufzubringen.
1. Organe des Landpfrundhauses sind die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden, die Betriebskommission, die Revisionsstelle und die Verwalterin oder der Verwalter.
1. Die Trägergemeinden werden durch Delegierte der beiden Bürgerräte bzw. des Gemeinderats vertreten. Dem Bürgerrat Riehen stehen drei Sitze, dem Gemeinderat Riehen zwei Sitze und dem Bürgerrat Bettingen ein Sitz zu. Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Bürgerrats Riehen; es hat den Stichentscheid.
2. Die Delegierten treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Eine Mehrheit der Delegierten kann zudem die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung beantragen.
3. Den Delegierten obliegt die Genehmigung des Geschäftsreglements, der jährlichen Sach- und Finanzplanung sowie des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung des Landpfrundhauses, ferner die Verabschiedung genehmigungspflichtiger Geschäfte gemäss § 9 sowie von Anträgen zur Änderung des vorliegenden Statuts zuhanden der zuständigen Behörden der drei Trägergemeinden.
4. Die Delegierten wählen die Mitglieder der Betriebskommission und legen deren Präsidium fest. Sie wählen ferner die Verwalterin oder den Verwalter sowie die Revisionsstelle.
1. Die Betriebskommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben
1. Regelung, Organisation und Überwachung der Betriebsführung der zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften und Betriebe,
2. Überwachung der Vermögensverwaltung,
3. Kauf und Verkauf von Liegenschaften,
4. Verabschiedung von Geschäftsbericht mit Jahresrechnung sowie Budget und Finanzplan zuhanden der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden,
5. Vorbereitung der Wahl der Verwalterin oder des Verwalters durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden,
6. Anstellung des übrigen für die Aufgabenerfüllung nötigen Personals,
7. Vertretung des Landpfrundhauses nach Aussen in strategischen Fragen.
2. Die Betriebskommission regelt das Nähere in einem Geschäftsreglement. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden.
1. Geschäfte mit einem Kostenrahmen von über CHF 500'000 bedürfen der Genehmigung durch die Exekutivbehörden der drei Trägergemeinden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Einwohnerrats Riehen und der Bürgerversammlungen Riehen und Bettingen gemäss den jeweiligen Gemeindeordnungen.