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594 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (594)

§ 1 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 10 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 11 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 12 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 13 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 14 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 15 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 16 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 17 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 18 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 19 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 2 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 20 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 21 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 22 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 23 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 24 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 25 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 26 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 27 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 28 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 29 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 3 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 30 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 31 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 32 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 33 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 34 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 35 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 36 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 37 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 38 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 39 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 4 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 40 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 41 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 42 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 43 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 44 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 45 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 46 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 47 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 48 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 49 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 5 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 6 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 7 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 8 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 9 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen § 1 GRPK § 2 GRPK § 3 GRPK § 4 GRPK § 5 GRPK Artikel 1 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Riehen und Bettingen Artikel 2 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Riehen und Bettingen Artikel 3 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Riehen und Bettingen Artikel 4 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Riehen und Bettingen Artikel 5 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Riehen und Bettingen Artikel 6 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Riehen und Bettingen Art. 1 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» Art. 2 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» Art. 3 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» Art. 4 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» Art. 5 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» Art. 6 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» Art. 7 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg» Art. 1 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» Art. 2 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» Art. 3 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» Art. 4 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» Art. 5 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» Art. 6 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» Art. 7 Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» § 1 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 10 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 11 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 12 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 13 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 14 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 15 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 16 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 17 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 18 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 19 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 2 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 20 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 21 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 22 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 23 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 24 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 25 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 26 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 27 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 28 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 29 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 3 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 30 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 31 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 32 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 33 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 34 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 35 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 36 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 37 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 38 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 39 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 4 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 40 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 41 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 42 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 43 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 44 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 45 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 46 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 47 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 48 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 49 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 5 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 50 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 51 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 52 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 53 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 6 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 7 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 8 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 9 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen § 1 Reglement über die Öffnungszeiten der Wahllokale § 2 Reglement über die Öffnungszeiten der Wahllokale § 1 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 10 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 11 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 12 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 13 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 14 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 15 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 17 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 2 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 3 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 4 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 5 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 6 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 7 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 8 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 9 Geschäftsordnung Gemeindeversammlung § 1 Organisationsreglement § 10 Organisationsreglement § 11 Organisationsreglement § 12 Organisationsreglement § 13 Organisationsreglement § 14 Organisationsreglement § 15 Organisationsreglement § 16 Organisationsreglement § 17 Organisationsreglement § 18 Organisationsreglement § 19 Organisationsreglement § 2 Organisationsreglement § 20 Organisationsreglement § 21 Organisationsreglement § 22 Organisationsreglement § 23 Organisationsreglement § 24 Organisationsreglement § 25 Organisationsreglement § 26 Organisationsreglement § 27 Organisationsreglement § 28 Organisationsreglement § 29 Organisationsreglement § 3 Organisationsreglement § 30 Organisationsreglement § 31 Organisationsreglement § 32 Organisationsreglement § 33 Organisationsreglement § 4 Organisationsreglement § 5 Organisationsreglement § 6 Organisationsreglement § 7 Organisationsreglement § 8 Organisationsreglement § 9 Organisationsreglement § 1 Mitwirkungsreglement § 2 Mitwirkungsreglement § 3 Mitwirkungsreglement § 4 Mitwirkungsreglement § 5 Mitwirkungsreglement § 1 Verwaltungsgebührenreglement § 2 Verwaltungsgebührenreglement § 3 Verwaltungsgebührenreglement § 4 Verwaltungsgebührenreglement § 5 Verwaltungsgebührenreglement § 6 Verwaltungsgebührenreglement § 7 Verwaltungsgebührenreglement § 1 Entschädigungsordnung Bettingen § 10 Entschädigungsordnung Bettingen § 2 Entschädigungsordnung Bettingen § 3 Entschädigungsordnung Bettingen § 4 Entschädigungsordnung Bettingen § 5 Entschädigungsordnung Bettingen § 6 Entschädigungsordnung Bettingen § 7 Entschädigungsordnung Bettingen § 8 Entschädigungsordnung Bettingen § 9 Entschädigungsordnung Bettingen § 1 Personalordnung § 2 Personalordnung § 3 Personalordnung § 4 Personalordnung § 5 Personalordnung § 6 Personalordnung § 7 Personalordnung § 8 Personalordnung § 1 Zahnpflegeordnung § 10 Zahnpflegeordnung § 11 Zahnpflegeordnung § 2 Zahnpflegeordnung § 5 Zahnpflegeordnung § 7 Zahnpflegeordnung § 8 Zahnpflegeordnung § 9 Zahnpflegeordnung § 1 Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) § 2 Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) § 3 Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) § 4 Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) § 5 Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) § 6 Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) § 8 Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) § 1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 9 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung § 1 Gartenbad-Reglement § 10 Gartenbad-Reglement § 11 Gartenbad-Reglement § 12 Gartenbad-Reglement § 13 Gartenbad-Reglement § 14 Gartenbad-Reglement § 15 Gartenbad-Reglement § 16 Gartenbad-Reglement § 2 Gartenbad-Reglement § 3 Gartenbad-Reglement § 4 Gartenbad-Reglement § 5 Gartenbad-Reglement § 6 Gartenbad-Reglement § 7 Gartenbad-Reglement § 8 Gartenbad-Reglement § 9 Gartenbad-Reglement § 1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 12 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 13 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 9 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) § 1 Bestattungsordnung § 2 Bestattungsordnung § 3 Bestattungsordnung § 4 Bestattungsordnung § 5 Bestattungsordnung § 1 Schulvertrag § 10 Schulvertrag § 11 Schulvertrag § 12 Schulvertrag § 13 Schulvertrag § 14 Schulvertrag § 15 Schulvertrag § 16 Schulvertrag § 17 Schulvertrag § 18 Schulvertrag § 19 Schulvertrag § 2 Schulvertrag § 20 Schulvertrag § 20a Schulvertrag § 21 Schulvertrag § 3 Schulvertrag § 4 Schulvertrag § 5 Schulvertrag § 5a Schulvertrag § 6 Schulvertrag § 7 Schulvertrag § 9 Schulvertrag § 1 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 2 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 3 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 4 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 5 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 6 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 7 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 8 Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe § 1 Schulvereinbarung § 10 Schulvereinbarung § 11 Schulvereinbarung § 12 Schulvereinbarung § 13 Schulvereinbarung § 14 Schulvereinbarung § 15 Schulvereinbarung § 16 Schulvereinbarung § 17 Schulvereinbarung § 2 Schulvereinbarung § 3 Schulvereinbarung § 4 Schulvereinbarung § 5 Schulvereinbarung § 6 Schulvereinbarung § 7 Schulvereinbarung § 8 Schulvereinbarung § 9 Schulvereinbarung § 1 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 10 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 2 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 3 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 4 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 5 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 6 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 7 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 8 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 9 Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen § 1 Finanzreglement § 10 Finanzreglement § 11 Finanzreglement § 12 Finanzreglement § 13 Finanzreglement § 14 Finanzreglement § 15 Finanzreglement § 16 Finanzreglement § 17 Finanzreglement § 18 Finanzreglement § 19 Finanzreglement § 2 Finanzreglement § 20 Finanzreglement § 21 Finanzreglement § 22 Finanzreglement § 23 Finanzreglement § 24 Finanzreglement § 25 Finanzreglement § 26 Finanzreglement § 27 Finanzreglement § 28 Finanzreglement § 29 Finanzreglement § 3 Finanzreglement § 30 Finanzreglement § 31 Finanzreglement § 32 Finanzreglement § 33 Finanzreglement § 34 Finanzreglement § 35 Finanzreglement § 36 Finanzreglement § 37 Finanzreglement § 38 Finanzreglement § 39 Finanzreglement § 4 Finanzreglement § 40 Finanzreglement § 41 Finanzreglement § 42 Finanzreglement § 43 Finanzreglement § 44 Finanzreglement § 45 Finanzreglement § 46 Finanzreglement § 5 Finanzreglement § 6 Finanzreglement § 7 Finanzreglement § 8 Finanzreglement § 9 Finanzreglement § 1 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 10 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 11 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 12 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 13 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 13a Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 14 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 2 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 3 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 4 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 5 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 6 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 7 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 9 Steuerordnung der Gemeinde Bettingen § 1 Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse) § 2 Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse) § 3 Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse) § 4 Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse) § 5 Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse) § 6 Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse) § 1 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 10 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 11 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 12 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 2 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 3 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 4 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 5 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 6 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 7 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 8 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 9 Benützungs- und Gebührenreglement Baslerhofscheune § 1 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 10 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 11 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 12 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 13 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 14 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 15 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 16 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 17 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 2 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 3 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 4 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 5 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 6 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 7 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 8 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 9 Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen § 1 Fondsreglement Mehrwertabgabe § 2 Fondsreglement Mehrwertabgabe § 3 Fondsreglement Mehrwertabgabe § 4 Fondsreglement Mehrwertabgabe § 5 Fondsreglement Mehrwertabgabe § 6 Fondsreglement Mehrwertabgabe § 1 Strassen- und Kanalisationsordnung § 10 Strassen- und Kanalisationsordnung § 11 Strassen- und Kanalisationsordnung § 12 Strassen- und Kanalisationsordnung § 13 Strassen- und Kanalisationsordnung § 15 Strassen- und Kanalisationsordnung § 16 Strassen- und Kanalisationsordnung § 17 Strassen- und Kanalisationsordnung § 18 Strassen- und Kanalisationsordnung § 19 Strassen- und Kanalisationsordnung § 2 Strassen- und Kanalisationsordnung § 20 Strassen- und Kanalisationsordnung § 3 Strassen- und Kanalisationsordnung § 4 Strassen- und Kanalisationsordnung § 5 Strassen- und Kanalisationsordnung § 6 Strassen- und Kanalisationsordnung § 7 Strassen- und Kanalisationsordnung § 8 Strassen- und Kanalisationsordnung § 9 Strassen- und Kanalisationsordnung § 1 Strassen- und Kanalisationsreglement § 10 Strassen- und Kanalisationsreglement § 11 Strassen- und Kanalisationsreglement § 12 Strassen- und Kanalisationsreglement § 13 Strassen- und Kanalisationsreglement § 14 Strassen- und Kanalisationsreglement § 15 Strassen- und Kanalisationsreglement § 16 Strassen- und Kanalisationsreglement § 17 Strassen- und Kanalisationsreglement § 18 Strassen- und Kanalisationsreglement § 19 Strassen- und Kanalisationsreglement § 2 Strassen- und Kanalisationsreglement § 20 Strassen- und Kanalisationsreglement § 21 Strassen- und Kanalisationsreglement § 3 Strassen- und Kanalisationsreglement § 4 Strassen- und Kanalisationsreglement § 5 Strassen- und Kanalisationsreglement § 6 Strassen- und Kanalisationsreglement § 7 Strassen- und Kanalisationsreglement § 8 Strassen- und Kanalisationsreglement § 9 Strassen- und Kanalisationsreglement § 1 Abfallordnung § 10 Abfallordnung § 11 Abfallordnung § 12 Abfallordnung § 13 Abfallordnung § 14 Abfallordnung § 15 Abfallordnung § 16 Abfallordnung § 17 Abfallordnung § 18 Abfallordnung § 19 Abfallordnung § 2 Abfallordnung § 20 Abfallordnung § 21 Abfallordnung § 22 Abfallordnung § 23 Abfallordnung § 24 Abfallordnung § 25 Abfallordnung § 26 Abfallordnung § 27 Abfallordnung § 3 Abfallordnung § 4 Abfallordnung § 5a Abfallordnung § 6 Abfallordnung § 7 Abfallordnung § 8 Abfallordnung § 9 Abfallordnung § 1 Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut § 2 Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut § 3 Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut § 4 Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut § 5 Gebührenreglement für die Entsorgung von Hauskehricht und Sperrgut § 1 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 10 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 11 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 12 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 13 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 14 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 15 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 16 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 17 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 18 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 19 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 2 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 20 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 21 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 22 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 22a Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 23 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 3 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 4 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 5 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 6 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 7 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 8 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 9 Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität § 1 Förderung der Biodiversität: Reglement § 10 Förderung der Biodiversität: Reglement § 11 Förderung der Biodiversität: Reglement § 12 Förderung der Biodiversität: Reglement § 13 Förderung der Biodiversität: Reglement § 2 Förderung der Biodiversität: Reglement § 3 Förderung der Biodiversität: Reglement § 4 Förderung der Biodiversität: Reglement § 5 Förderung der Biodiversität: Reglement § 6 Förderung der Biodiversität: Reglement § 7 Förderung der Biodiversität: Reglement § 8 Förderung der Biodiversität: Reglement § 9 Förderung der Biodiversität: Reglement § 9a Förderung der Biodiversität: Reglement § 9b Förderung der Biodiversität: Reglement § 1 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung § 2 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung § 3 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung § 4 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung § 5 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung § 6 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung § 7 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung § 1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 9 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen § 1 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 2 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 3 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 4 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 5 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 6 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 7 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 8 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz § 1 Sozialhilfeordnung § 2 Sozialhilfeordnung § 3 Sozialhilfeordnung § 4 Sozialhilfeordnung § 5 Sozialhilfeordnung § 1 Asylvertrag § 10 Asylvertrag § 11 Asylvertrag § 12 Asylvertrag § 13 Asylvertrag § 2 Asylvertrag § 3 Asylvertrag § 4 Asylvertrag § 5 Asylvertrag § 6 Asylvertrag § 7 Asylvertrag § 8 Asylvertrag § 9 Asylvertrag § 1 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 10 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 11 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 12 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 13 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 2 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 3 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 4 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 5 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 6 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 7 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 8 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 9 Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 1 Gebührenreglement für das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen § 2 Gebührenreglement für das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen

Gesetzestext (594 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einwohnergemeinde Bettingen ist eine gestützt auf die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Volksrechte - Innerhalb der Gemeindeversammlung

1. Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind unmittelbar an der Gemeindeversammlung oder innert angemessener Frist schriftlich an die anfragende Person zu beantworten.

2. Nicht stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 16. Altersjahr erreicht haben, können nach Behandlung der traktandierten Geschäfte an den Gemeinderat Fragen über Angelegenheiten der Einwohnergemeinde stellen. Diese sind unmittelbar an der Gemeindeversammlung oder innert angemessener Frist schriftlich an die anfragende Person zu beantworten.

Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten zusammen.

Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen des Gemeinderates folgende Aufgaben und Befugnisse

1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

2. Erlass und Änderung weiterer Ordnungen, insbesondere der eigenen Geschäftsordnung, der Steuerordnung sowie der Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Bettingen (Personalordnung).

3. Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung sowie über mit dem Vollzug von Gemeindeaufgaben beauftragte Dritte.

4. Prüfung und Genehmigung von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht.

5. Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge.

6. Wahlen der Gemeindebehördenmitglieder gemäss Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

7. Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben.

8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen.

9. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grundstücken.

10. Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung.

11. Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung.

12. Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen.

13. Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentliche Änderung.

2. Die Gemeindeversammlung kann für die Behandlung spezieller Aufgaben, die in ihre Kompetenz fallen, ständige oder befristete Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen, wobei deren Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben in einem jeweiligen Reglement festzuhalten sind.

Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen.

2. Zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte, wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht, findet zweimal jährlich eine Gemeindeversammlung statt.

3. Eine Gemeindeversammlung wird ausserdem einberufen

1. auf einen vorhergehenden Beschluss der Gemeindeversammlung;

2. auf Beschluss des Gemeinderates;

3. wenn mindestens 50 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte oder 10% der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen, wobei der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen muss.

4. Wird von Seiten der Stimmberechtigten eine Gemeindeversammlung verlangt, so ist diese innert nützlicher Frist abzuhalten, sodass der Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird.

Gemeindeversammlung

1. Spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung werden die Stimmberechtigten durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit allfälligen Erläuterungen eingeladen.

Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

Gemeindeversammlung

1. Die Unterlagen werden den Stimmberechtigten rechtzeitig zugesandt.

2. Insbesondere Budget, Jahresrechnung und Kreditvorlagen sind an alle Stimmberechtigten zu versenden.

3. Genehmigungspflichtige Verträge und Entwürfe zu Ordnungen sowie andere wichtige Unterlagen werden während zehn Tagen vor der Gemeindeversammlung im Internet zugänglich gemacht. Die Papierversion wird während derselben Zeit in der Gemeindeverwaltung zur Abholung beziehungsweise zur Einsichtnahme aufgelegt.

Gemeindeversammlung

1. Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann in der Sache Beschluss gefasst werden.

2. Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

Gemeindeversammlung

1. Beschlüsse werden am Tag der Annahme rechtskräftig. Vorbehalten bleibt eine allfällige Genehmigung durch kantonale Behörden.

2. Vorbehalten sind zudem Beschlüsse der Gemeindeversammlung gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 11 der Gemeindeordnung, welche der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde zur Entscheidung vorzulegen sind und überdies der Zustimmung der Stimmberechtigten des Kantons bedürfen.

Gemeindeversammlung

1. Das Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung wird innert zehn Tagen nach der Sitzung im Internet zugänglich gemacht. Die Papierversion des ausführlichen Protokolls wird während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einwohnergemeinde nimmt ihre Autonomie im Rahmen des kantonalen Rechts wahr.

2. Sie erfüllt die in eigener Kompetenz übernommenen und die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. In eine Gemeindebehörde ist jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar. Vorbehalten bleiben die in dieser Ordnung geltenden Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung können nicht gleichzeitig Mitglied einer Gemeindebehörde sein.

2. Derselben Gemeindebehörde dürfen nicht angehören

1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

2. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel, Tanten sowie deren Kinder);

3. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern, Onkel und Tanten sowie Personen, die mit Geschwistern, Onkel und Tanten in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

4. Verschwägerte in gerader Linie.

3. Werden in einer Behörde zwei oder mehrere Personen gewählt, die ihr aufgrund von Abs. 2 nicht gleichzeitig angehören dürfen, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Regelung von Ausnahmen zur Amtsdauer bedarf der Festlegung in dieser Ordnung.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Sitzungen der Gemeindebehörden sind nicht öffentlich.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Eine Behörde ist jeweils nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise im Rahmen einer Telefonkonferenz oder in ähnlicher Weise beschliessen, sofern die Beschlussfähigkeit nicht anderweitig gewährleistet werden kann und soweit ein traktandiertes Geschäft keinen Aufschub duldet.

3. Die ausserordentliche Beschlussfassung wird anlässlich der nachfolgenden ordentlichen Sitzung bestätigt und im Protokoll festgehalten.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Behördenmitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheimzuhalten, sofern das öffentliche oder ein privates Interesse dies erfordert.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Behördenmitglieder treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse haben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.

2. Die Behördenmitglieder treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter sie sind.

3. Die Behördenmitglieder legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen. Das Verzeichnis kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Mitglieder der Gemeindebehörden sind nach Massgabe des kantonalen Haftungsrechts für ihre Amtsführung verantwortlich.

Gemeindebehörden - Gemeinderat

1. Der Gemeinderat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde.

2. Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und weiteren vier Mitgliedern.

3. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeindeversammlung ist oberstes gesetzgebendes Organ der Einwohnergemeinde. Vorbehalten sind die in dieser Ordnung vorgesehenen Ausnahmen, in welchen die Gesamtheit aller in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten das oberste gesetzgebende Organ ist.

2. Der Gemeinderat ist oberstes vollziehendes und leitendes Organ der Einwohnergemeinde.

3. Die weiteren Organe sind die Gesamtheit der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten, die ständigen und die befristeten Kommissionen sowie die Gemeindeverwaltung mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Gemeindebehörden - Gemeinderat

1. Der Gemeinderat besorgt alle Geschäfte der Einwohnergemeinde, die nicht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr

1. Vertretung der Einwohnergemeinde nach aussen;

2. Einberufung der Gemeindeversammlung;

3. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung bzw. des Ergebnisses eines Urnengangs;

4. Erstellen von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht;

5. Organisation und Leitung der Gemeindeverwaltung und Einstellung des erforderlichen Personals;

6. Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente;

7. Information der Bevölkerung über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Gemeindeverwaltung nach Massgabe des kantonalen Rechts.

2. Der Gemeinderat setzt die gemäss kantonalem Auftrag zu bestellenden Kommissionen ein, insbesondere die Dorfbildkommission sowie die Naturschutzkommission.

3. Er kann für die Behandlung spezieller Aufgaben, die in seine Kompetenz fallen, ständige oder befristete Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen, wobei deren Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben in einem jeweiligen Reglement festzuhalten sind.

4. Der Gemeinderat ist für die Bestellung der Wahlbüros zuständig; die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.

5. Gemäss den von ihm erlassenen Reglementen kann der Gemeinderat Bussen bis zu Fr. 500 aussprechen. Die Bussen verfallen der Gemeindekasse.

Gemeindebehörden - Gemeinderat

1. Die Aufgaben des Gemeinderates werden in verschiedene Bereiche aufgeteilt.

2. Jedem Bereich steht ein Mitglied des Gemeinderates als Bereichsleiterin oder Bereichsleiter vor.

Gemeindebehörden - Gemeinderat

1. Der Gemeinderat beschliesst als Kollegialbehörde.

2. Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben an einzelne seiner Mitglieder oder an die Gemeindeverwaltung delegieren.

Gemeindebehörden - Gemeinderat

1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident steht dem Gemeinderat vor. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse

1. Vorsitz an der Gemeindeversammlung und an den Gemeinderatssitzungen.

2. Vollzug der von den Gemeindebehörden gefassten Beschlüsse.

3. Vollzug derjenigen Beschlüsse, die nicht in die Zuständigkeit einer Bereichsleiterin bzw. eines Bereichsleiters fallen.

4. Oberste Weisungs- und Überwachungsbefugnis sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwohnergemeinde.

2. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht. Der Gemeinderat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat.

Gemeindebehörden - Kontrollorgane

1. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission setzt sich ordentlicherweise aus fünf, mindestens aber aus drei Mitgliedern zusammen. Die Gemeindeversammlung wählt jedes Jahr ein Mitglied für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Jedes Jahr steht der Sitz desjenigen Mitglieds zur Wahl, dessen fünfjährige Amtsdauer abläuft. Bei Ersatzwahlen unter der Amtsdauer tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds ein. Wiederwahl ist möglich. Sofern in einem Jahr kein Mitglied gewählt werden kann, ist die Wahl möglichst bald nachzuholen, wobei die Amtsdauer für dieses nachgewählte Kommissionsmitglied ab dem Zeitpunkt gerechnet wird, an dem sein Sitz freigeworden ist.

2. Bei der Wahl der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission ist möglichst darauf zu achten, dass unter anderem auch Mitglieder mit relevanten Kenntnissen, namentlich aus den Bereichen Recht, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaftsinformatik, gewählt werden.

3. Personen, die Mitglieder des Gemeinderates sind oder vor weniger als acht Jahren aus dem Gemeinderat ausgeschieden sind oder die zu den Mitgliedern des Gemeinderates oder zur Gemeindeverwalterin oder zum Gemeindeverwalter in einem in § 21 Abs. 2 dieser Ordnung bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis stehen, können der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission nicht angehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten.

4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung

a) * der Anträge für die Stimmberechtigten, insbesondere Budget, Jahresrechnung, Verpflichtungskredite, Verwaltungsbericht;

b) * der Geschäftsführung des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung;

c) * der Tätigkeit der vom Gemeinderat gewählten Kommissionen.

5. Die einzelnen Aufgaben und die Organisation der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission werden in der Ordnung für die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) vom 13. Dezember 2022 festgelegt.

Gemeindebehörden - Kontrollorgane

1. Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Gemeindeversammlung jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Wahlprüfungskommission hat die Gültigkeit der Urnenwahlen zu prüfen und einen Bericht zu erstellen. Die Validierung der Wahlen erfolgt gestützt auf diesen Bericht durch den Gemeinderat, die Validierung der Gemeinderatswahlen durch den Regierungsrat.

3. Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Gemeindeverwaltung

1. Der Gemeinderat legt die Grundzüge der Organisation der Verwaltung fest. Er sorgt für ihre rechtmässige und leistungsfähige Tätigkeit.

Gemeindeverwaltung

1. Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Die Personalordnung bestimmt die Einzelheiten.

2. Der Gemeinderat ist Anstellungsbehörde für die Gemeindeverwalterin oder den Gemeindeverwalter. Angestellt werden können alle in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

3. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter steht der gesamten Gemeindeverwaltung vor, überwacht ihre Tätigkeiten und ergreift die notwendigen Massnahmen nach Anhörung der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten. Sie oder er ist gleichzeitig Gemeindeschreiberin oder -schreiber. Das Reglement regelt die Einzelheiten.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Die Einwohnergemeinde erhebt von den natürlichen Personen eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung sowie eine Grundstückgewinnsteuer.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Die Einwohnergemeinde erhebt die Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessionsgebühren nach Massgabe der Ordnungen und Reglemente.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung können den Vollzug von Gemeindeaufgaben an Dritte übertragen.

2. Leistungsziele und Modalitäten einer solchen Übertragung werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.

3. Art und Umfang der Übertragung sind in einer Ordnung oder in einem Beschluss der Gemeindeversammlung zu regeln, wenn sie zu einer Einschränkung von Grundrechten führen können, eine bedeutende Gemeindeleistung betreffen oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehrungen, die einem wesentlichen Teil der Gemeindeangehörigen nicht oder nur in geringem Masse zugutekommen, können nach Massgabe der Ordnungen ganz oder teilweise durch besondere Beiträge der Begünstigten gedeckt werden.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Der Einwohnergemeinde stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihr aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Die Mittel der Einwohnergemeinde werden in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben verwendet.

2. Soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben eingesetzt werden müssen, sind sie risikominimiert und Ertrag bringend anzulegen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Finanzplanung und Haushaltsführung

1. Der Gemeinderat erstellt jährlich ein ausgewogenes, den finanziellen Verhältnissen angepasstes Budget für das kommende Rechnungsjahr, das vor Jahresende der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Finanzplanung und Haushaltsführung

1. Einmalige Ausgaben, die den Betrag von Fr. 150'000 übersteigen, sind ausserhalb der Budgetvorlage besonders zu beschliessen. Dasselbe gilt für neue, wiederkehrende Ausgaben über Fr. 30'000 pro Jahr, sofern sie den Gesamtbetrag von Fr. 150'000 übersteigen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Finanzplanung und Haushaltsführung

1. Werden im Laufe des Rechnungsjahres im Budget nicht vorgesehene Ausgaben notwendig oder erweisen sich die Budgetkredite als unzureichend, so sind hierfür der Gemeindeversammlung Zusatz- bzw. Nachtragskredite zu beantragen, sofern der fehlende Kredit nicht aus den Finanzkompetenzen des Gemeinderates gedeckt werden kann. Kreditüberschreitungen, die gesetzlich festgesetzte Leistungen betreffen, sind mit der Abnahme der Jahresrechnung von der Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Finanzplanung und Haushaltsführung

1. Unabhängig von den Budget- und Nachtragskrediten kann der Gemeinderat über folgende Beträge von sich aus verfügen

1. Für einzelne Ausgaben im Rechnungsjahr gesamthaft höchstens Fr. 150'000

2. Ankauf von Grundstücken bis zum Betrag von Fr. 300'000 im Rechnungsjahr jedoch gesamthaft höchstens Fr. 600'000

3. Verkauf und Verpfändung von Grundstücken bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 75'000

4. Einräumung von Baurechten auf Grundstücken bis zu einem Wert der belasteten Bodenfläche von Fr. 300'000 pro Baurecht und Parzelle.

2. Die Bewilligung von Ausgaben für Neuanschaffungen und Arbeitsvergebungen bis zum Betrag von Fr. 15'000 liegt in der Kompetenz der Bereichsleiterin bzw. des Bereichsleiters, sofern der dafür notwendige Kredit bewilligt ist.

3. Die in Abs. 1 und Abs. 2 hiervor bezifferten Finanzkompetenzen sind alle vier Jahre einer Prüfung zu unterziehen und nötigenfalls der Teuerung anzupassen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Rechnungsführung

1. Der Gemeinderat erstellt die Jahresrechnung nach den Grundsätzen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2) und in Anlehnung an die internationalen Standards der öffentlichen Rechnungslegung.

2. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Der Gemeinderat legt die Jahresrechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vor.

4. Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission oder der zuständigen Bereichsleiterin bzw. des zuständigen Bereichsleiters kann der Gemeinderat eine externe Revisionsstelle einsetzen.

Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen des Gemeindepräsidiums oder der Gemeindeverwaltung kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.

2. Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

3. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

4. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den kommunalen Ordnungen und Reglementen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Amtsdauer der amtierenden Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inklusive der Ersatzmitglieder wird so angepasst, dass eine gestaffelte Amtsdauer der Mitglieder resultiert. Dazu beschliesst die Gemeindeversammlung die jeweilige Amtsdauer der amtierenden Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Amtsdauer anlässlich der erstmaligen Wahl der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeindebehörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

2. Das Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Volksrechte - Allgemein

1. Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an sämtlichen kommunalen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

2. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen und in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind. Die Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.

3. Die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung und durch Stimmabgabe an der Urne.

Volksrechte - Allgemein

1. In der Regel stimmen die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten offen durch Handerhebung ab.

2. Die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann beschliessen, dass über einzeln zu bezeichnende Abstimmungsgegenstände ausnahmsweise an der Urne abzustimmen ist.

3. Die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen sowie in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.

Volksrechte - Allgemein

1. In der Regel üben die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten ihre Wahlrechte geheim und schriftlich aus.

2. Die Wahlen werden nach dem Majorzverfahren durchgeführt.

3. Die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen und in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung geregelt.

Volksrechte - Innerhalb der Gemeindeversammlung

1. Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person kann zu den traktandierten Geschäften Anträge stellen, die entweder die Sache selbst, die Reihenfolge ihrer Traktandierung oder das Nichteintreten auf ein Traktandum betreffen.

2. Nach der Behandlung der traktandierten Geschäfte kann jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung fallen.

3. Die Einzelheiten zum Antragsrecht sind in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.

1. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst.

2. Das Präsidium führt in der Regel das amtsälteste Kommissionsmitglied. Die Stellvertretung des Präsidiums wird vom zweitältesten Kommissionsmitglied nach Amtsjahren wahrgenommen.

1. Die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission umfasst die Rechtmässigkeit, die finanzrechtliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Zweckmässigkeit und Effektivität unter Einbezug der langfristigen Strategie des Gemeinderats.

2. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss der Gemeindeordnung selbst das Prüfprogramm fest und bestimmt den Prüfungsumfang. Die Prüfung der Geschäftsführung kann sich auf laufende und abgeschlossene Geschäfte beziehen. Dabei greift die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission nicht in einzelne Geschäftsvorfälle ein und sie hat keine Weisungsbefugnis.

3. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten schriftlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann ihren Bericht an der Gemeindeversammlung mündlich erläutern.

4. Stellt die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderats Strafanzeige ein.

1. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Akten und auf diesbezügliche Auskünfte des Gemeinderats, der Gemeindeverwaltung und der vom Gemeinderat gewählten Kommissionen, wenn nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

2. Soweit es zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen unerlässlich ist, kann anstelle der Einsichtnahme in die Akten ein besonderer Bericht der aktenführenden Stelle treten.

1. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bestimmt für die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung ein im Revisionswesen tätiges, unabhängiges Unternehmen als Revisionsstelle. Sie kann diese Revisionsstelle mit zusätzlichen Prüfungsarbeiten beauftragen.

2. Die Revisionsstelle erstattet der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission umfassend Bericht über die Ergebnisse der Revision und bringt diesen Bericht dem Gemeinderat zur Kenntnis.

3. Die Revisionsstelle erstellt zudem im Auftrag der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.

1. Die Jahresentschädigung der Mitglieder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission für Tätigkeiten wie Aktenstudium, Sitzungen, Besprechungen mit der Gemeindeverwaltung und mit Dritten, Verfassen von Berichten und dergleichen wird als Pauschale wie folgt festgesetzt

a) Präsidium: CHF 2'000;

b) übrige Mitglieder: CHF 1'000.

2. Auf Antrag der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen für ausserordentlichen Aufwand eine zusätzliche Entschädigung genehmigen.

1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Riehen und der Gemeinde Bettingen wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 1. März 1956 verlegt.

1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten

1. die im Grenzbereinigungsplan vom 1. März 1956 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 148,5 m²;

2. die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 359,5 m².

1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten

die im Grenzbereinigungsplan vom 1. März 1956 mit C bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 481,0 m².

1. Die Flächendifferenz von 27 m² wird der Gemeinde Riehen für die nächste Grenzbereinigung mit der Gemeinde Bettingen gutgeschrieben. Mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde Bettingen mit der Fläche C (gelb) einen Bauplatz an Riehen abtritt, wird die Gemeinde Bettingen bei der nächsten Grenzregulierung, wenn möglich, ein Baugrundstück zugeteilt erhalten.

1. Die Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Vermarkungskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

1. Die Bereinigung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Grenzbereinigungsplanes des Vermessungsamtes vom 1. März 1956.

2. Der Regierungsrat von Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplanes beauftragt und das Grundbuchamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.

1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen im Gebiet «Im Wenkenberg» und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 11. November 1975 verlegt.

1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten

1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 782 m²;

2. die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'430 m².

1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten

1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit C bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'817 m²;

2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 422 m².

1. Die Gutschrift von 27 m² für die Gemeinde Riehen aus der Grenzregulierung im Jahre 1956 «Auf dem Bücken» ist mit diesem Flächenabtausch abgegolten.

1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes und der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

1. Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.

1. Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.

1. Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen und der Gemeinde Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan Nr. 283 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 21. August 1981 verlegt.

1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten

1. Im Britzigerberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit dem Buchstaben A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'372 m².

2. Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit C bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'098 m².

3. Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit E bezeichnete und rot bemalte Fläche haltend 659,5 m².

1. Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten

1. Im Linsberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit B bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 2'022 m².

2. Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 14,5 m².

3. Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit F bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'093 m².

1. Die gegenseitig abzutretenden Flächen sind flächengleich und betragen je 3'129,5 m²; es entsteht somit keine Flächendifferenz.

1. Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes werden der Waldzusammenlegung Bettingen/Riehen belastet, während jene der Vermarkung von den Parteien je zur Hälfte getragen werden.

1. Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.

1. Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.

Geltungsbereich der Ordnung

1. Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.

2. Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.

3. In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft zum Ausdruck zu kommen.

Das Stimmrecht - Fehlerhafte Stimmabgabe

1. Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

1. nicht amtlich sind;

2. im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;

3. bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind;

4. ehrverletzende Bemerkungen enthalten.

Das Stimmrecht - Fehlerhafte Stimmabgabe

1. Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie

1. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;

2. für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

Das Stimmrecht - Fehlerhafte Stimmabgabe

1. Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind.

2. Gültige Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahllokale

1. Der Gemeinderat bezeichnet das Wahllokal und sorgt für dessen Einrichtung.

2. Er legt die Öffnungszeiten des Wahllokals fest.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüros

1. Die Leitung der im Wahllokal vorzunehmenden Wahl- und Stimmhandlungen wird einem oder mehreren aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.

2. Die Mitglieder des/der Wahlbüros werden vom Gemeinderat aus den Stimmberechtigten bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied des Wahlbüros amten.

3. Im übrigen gelten hinsichtlich des Ausstandes der Mitglieder des/der Wahlbüros die Bestimmungen von § 1 des kantonalen Gesetzes betreffend den Austritt in Behörden vom 4. März 1872 (GS BS 138.100) sinngemäss.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüros

1. Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied als Vorstand des Wahlbüros, ein anderes als Stellvertreter. Dem Vorstand und bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter steht der Vorsitz und die Leitung des Wahlbüros zu.

2. Dem Wahlbüro wird ein Sekretär oder eine Sekretärin, in der Regel ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung, zugeteilt.

3. Das Wahlbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid. Der Sekretär oder die Sekretärin hat beratende Stimme.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüros

1. Das Wahlbüro sorgt für die Ordnung im Wahllokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Höfen und Vorplätzen, und achtet auf ungehinderten Zugang.

2. Es sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim erfolgt. Das Wahlbüro achtet auf allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Stimmhandlung und erstattet darüber dem Gemeinderat Bericht.

3. Nach Schliessung des Wahllokals öffnet das Wahlbüro die Urnen, ermittelt das Ergebnis und erstellt das Protokoll.

4. Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.

5. Nach Ermittlung des Ergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüros

1. Jede Beeinflussung oder Behinderung der Stimmberechtigten im Wahllokal und dessen unmittelbarer Nähe ist untersagt. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahllokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, wegzuweisen.

2. Die Mitglieder sowie der Sekretär oder die Sekretärin des Wahlbüros haben sich jeder Beeinflussung der Stimmberechtigten zu enthalten.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüros

1. Die Urnen sind mit versiegeltem Deckel aufzustellen. Wenn der Urnengang unterbrochen wird oder wenn Urnen, die Stimmzettel enthalten, in ein anderes Lokal gebracht werden müssen, sind Deckel und Einwurf zu versiegeln.

2. Die Kontrollstempel sind in verschlossenen und versiegelten Kästchen zu transportieren. Während Unterbrechungen der Wahlhandlungen sind sie in den Kästchen in gleicher Weise wie die Urne aufzubewahren.

Das Stimmrecht - Stimmberechtigung[[1]](#titletitle_text_fn_932667_2_1_c)

1. Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates, gegebenenfalls der weiteren Wahlen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung und an den kommunalen Abstimmungen teilzunehmen.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüros

1. Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Wahlbüros

1. Die Mitglieder des Wahlbüros sowie dessen Sekretär oder Sekretärin werden für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Durchführung der Wahlen und Abstimmungen

1. Der Gemeinderat setzt die Termine für Wahlen und Abstimmungen fest. Wahlen sind in der Regel drei Monate, Abstimmungen zwei Monate im voraus bekanntzugeben.

2. Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderungen einzuladen, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise bzw. Wahl- und Stimmzettel bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubringen, die darüber unverzüglich entscheidet.

3. Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bei der Gemeindeverwaltung bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag einen neuen beziehen, sofern sie den Verlust glaubhaft machen.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Durchführung der Wahlen und Abstimmungen

1. Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderates zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Durchführung der Wahlen und Abstimmungen

1. Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit Stichfrage) durchzuführen.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Durchführung der Wahlen und Abstimmungen

1. Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

2. Zur Erlangung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung wird zuerst jede Frage getrennt ausgemehrt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Werden beide Fragen mehrheitlich bejaht, ist das Ergebnis der Stichfrage entscheidend.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen

1. Abstimmungen erfolgen in den durch die Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Abstimmungen - Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation

1. Über die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation haben die Stimmberechtigten an der Urne zu befinden.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Stimmberechtigten wählen

1. den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin,

2. die weiteren Mitglieder des Gemeinderates,

3. gegebenenfalls Kommissionsmitglieder gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung.

2. Die Wahlen erfolgen nach dem Majorzsystem.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass der Gemeinderat seine Tätigkeit im Mai beginnen kann.

2. Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Die Ersatzwahl kann bis zum nächsten eidgenössischen oder kantonalen Wahl- und Abstimmungstag hinausgeschoben werden.

3. Eine Ersatzwahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin oder einzelner Mitglieder des Gemeinderates erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.

Das Stimmrecht - Stimmberechtigung[[1]](#titletitle_text_fn_932667_2_1_c)

1. Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Gemeinde wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entmündigt sind.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen

1. Beim ersten Wahlgang für den Gemeindepräsidenten oder für die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates ist stille Wahl ausgeschlossen.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens drei Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen nur je einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

2. Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.

3. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind dem Gemeinderat spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag, Schalterschluss, einzureichen.

4. Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Für die Veröffentlichung und Zustellung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes sinngemäss.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.

2. Für jede kandidierende Person darf nur eine Stimme abgegeben werden.

3. Leere Linien auf dem Wahlzettel können mit beliebigen Namen von Stimmberechtigten ausgefüllt werden.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Gewählt sind jene Kandidaten und Kandidatinnen, die das absolute Mehr erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird sofort vom Wahlbüro gezogen.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen sowie leeren Wahlzettel durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, bildet das absolute Mehr.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Sind im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen, findet in der Regel innerhalb von vier Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, Schalterschluss, einzureichen. Werden gleich viele Wahlvorschläge eingereicht, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen - Wahlen - Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

1. Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.

Das Stimmrecht - Stimmregister

1. Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.

Validierung

1. Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

Validierung

1. Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.

Validierung

1. Der Gemeinderat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.

2. Die Prüfung der Wahlen wird durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen. Der Gemeinderat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Kommission hin.

3. Die Validierung der Gemeinderatswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der Wahlprüfungskommission sowie der Genehmigung durch den Gemeinderat vor.

4. Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Validierung

1. Der Gemeinderat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.

2. Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezogen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Gemeinderates anwesend.

Validierung

1. Wahlen und Abstimmungen sind ungültig

1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art. 279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann;

2. wenn mehr abgestempelte Stimm- oder Wahlzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind und dies das Resultat der Abstimmung oder der Wahl entscheidend beeinflussen kann;

3. wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung oder Wahl als zweifelhaft erscheinen lässt.

2. Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung für ungültig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die über die Gültigkeit zu entscheiden hat.

Validierung

1. Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der Gemeinderat sofort die erforderlichen Anordnungen.

Validierung

1. Ein Gewählter darf seine Funktionen erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt worden ist.

Rechtsmittel

1. Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben

1. wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2-10 dieser Ordnung;

2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.

2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt an den Gemeinderat zu richten.

Rechtsmittel

1. In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Gemeinderat die Beschwerde für begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.

Rechtsmittel

1. Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich schriftlich zu eröffnen.

2. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 5 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.

Das Stimmrecht - Stimmregister

1. Eintragungen sind bis zum Schalterschluss am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag vorzunehmen.

2. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen zur Einsicht offen.

3. Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Gemeinderat.

Schlussbestimmungen

1. Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985 wird wie folgt geändert

Schlussbestimmungen

1. Die weiteren Einzelheiten werden vom Gemeinderat in einem Reglement geordnet.

Schlussbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 19. November 1985 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 19. November 1985 und wird auf den 1. Januar 1997 wirksam.

2. Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder des Gemeinderates inklusive diejenige dessen Präsidenten verlängert sich bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Frühjahr 1999.

3. Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss § 29 dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt.

4. Diese Ordnung ist zu publizieren.

Das Stimmrecht - Stimmregister

1. Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt.

2. Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung am Schalter gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich.

2. Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.

3. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal.

2. Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und Stimmzettel in die Urne.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.

1. Die Stimmabgabe ist im Gemeindehaus sowie brieflich möglich.

1. Bei Wahlen und Abstimmungen ist das Wahllokal jeweils sonntags von 10.30 bis 11.00 Uhr geöffnet.

1. Die Versammlung wird durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten geleitet.

2. Die versammlungsleitende Person sorgt für einen geordneten Ablauf. Sie kann Personen, die die Versammlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.

1. Über allfällige Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen. Sie erhalten ihre Gültigkeit durch die Annahme des Hauptantrages. Es dürfen sich nicht mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.

2. Über den Antrag des Gemeinderates oder einer Kommission wird immer zuletzt abgestimmt.

1. Die Wahlen erfolgen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, geheim und schriftlich.

2. Die versammlungsleitende Person sowie die Mitglieder des Gemeinderates können an den Wahlen teilnehmen.

3. Bei der Wahl von Kontrollorganen dürfen die versammlungsleitende Person sowie die Mitglieder des Gemeinderates keine Stimme abgeben.

1. Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Prinzip des absoluten Mehrs. Um das absolute Mehr zu bestimmen, wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei dividiert; die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, ergibt das absolute Mehr.

2. Erreichen mehr kandidierende Personen, als Sitze zu vergeben sind, das absolute Mehr, so fallen die kandidierenden Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wenn dies zur Ermittlung der gewählten Person erforderlich ist. Das Los ist unverzüglich durch die versammlungsleitende Person zu ziehen.

3. Erreichen im ersten Wahlgang weniger kandidierende Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei entscheidet das relative Mehr, das heisst, es sind diejenigen kandidierenden Personen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ebenfalls das Los, wenn dies zur Ermittlung der gewählten Person erforderlich ist.

1. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss sowohl bei der Wahl einer als auch mehrerer Personen.

2. Sind mehrere Personen eines Gemeindeorgans zu wählen, so werden sie auf einem Wahlzettel gewählt, der so viele Linien enthält, als Sitze zu vergeben sind. Er ist gültig, wenn er mit dem Namen mindestens einer wählbaren Person beschrieben ist. Überzählige Namen werden am Schluss des Zettels gestrichen. Ist der gleiche Name mehrmals auf demselben Zettel enthalten, so wird er nur einmal gezählt.

1. Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser als diejenige der zu Wählenden, so kann die versammlungsleitende Person auf eine schriftliche Wahl verzichten und die kandidierenden Personen als in stiller Wahl gewählt erklären, sofern aus der Gemeindeversammlung gegen dieses Verfahren keine Einsprache erfolgt.

1. Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann jede oder jeder Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung fallen.

2. Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. In diesem Fall orientiert die versammlungsleitende Person die Versammlung darüber.

3. Sie gibt der antragstellenden Person die Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen, und eröffnet dann die Beratung, wobei niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen kann. Nach Schluss der Beratung ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Gemeinderat zur Vorberatung überwiesen werden soll.

4. Wurde der Antrag dem Gemeinderat zur Vorberatung überwiesen, so ist darüber und über einen eventuellen Gegenantrag des Gemeinderates in der nächsten Gemeindeversammlung abzustimmen.

1. Zu Beginn der Versammlung schlägt die versammlungsleitende Person zwei oder mehrere durch offenes Handmehr zu wählende Stimmenzählende vor.

1. Vor Behandlung der traktandierten Geschäfte stellt die versammlungsleitende Person die Traktandenliste bezüglich Form und Reihenfolge zur Diskussion.

2. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt die versammlungsleitende Person darüber abstimmen.

3. Mit Zustimmung der Gemeindeversammlung kann der Gemeinderat bei der Bereinigung der Traktandenliste ein Geschäft zurücknehmen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Erledigung verunmöglichen oder die eine nochmalige Vorberatung als angezeigt erscheinen lassen.

4. Die bereinigte Traktandenliste ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.

1. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter führt das Protokoll der Versammlung. Ist sie oder er verhindert, so beauftragt der Gemeinderat eine Stellvertretung mit der Protokollführung.

2. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und von der protokollverfassenden Person zu unterzeichnen. Es wird innert zehn Tagen nach der Sitzung im Internet zugänglich gemacht. Die Papierversion des ausführlichen Protokolls wird während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt.

3. Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt die versammlungsleitende Person das Beschlussprotokoll der letzten Gemeindeversammlung verlesen und zusammen mit dem ausführlichen Protokoll genehmigen.

1. Die zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst vom Gemeinderat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zweck und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern ohne Stimmrecht erteilt werden.

2. Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsidentin oder Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.

3. Ist über eine Vorlage aufgrund von § 13 Abs. 3 Ziff. 3 der Gemeindeordnung zu beschliessen, so muss mindestens einer oder einem der Unterzeichneten Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage zu erläutern und zu begründen.

1. Es steht allen Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen.

2. Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt. Nichteintreten bedeutet Ablehnung der Vorlage.

3. Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung des Budgets, der Rechnung und des Verwaltungsberichtes des Gemeinderates.

1. Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet die versammlungsleitende Person die Beratung zur Sache, wobei niemand mehr als zweimal das Wort zur selben Frage ergreifen darf. Die Diskussion ist unter Vorbehalt von Abs. 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt die versammlungsleitende Person die Diskussion für geschlossen.

2. Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist sofort abzustimmen. Wird auf Schluss erkannt, so haben nur noch diejenigen das Wort, welche es vor der Abstimmung verlangt haben.

1. Alle Stimmberechtigten haben das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge zur Sache oder Ordnungsanträge zu stellen. Die Beratung zur Sache wird bis zur Erledigung allfälliger Ordnungsanträge unterbrochen oder aufgeschoben.

2. ...

3. Folgende Ordnungsanträge sind zulässig

a) Anträge auf Rückweisung einer Vorlage an den Gemeinderat;

b) Anträge auf Verschiebung der Beratung einer Vorlage auf eine nächste Gemeindeversammlung;

c) Anträge auf Trennung einer Vorlage;

d) Anträge auf Überweisung einer Vorlage an eine Kommission.

4. Der Gemeinderat kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkungen von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden müssen. Das Geschäft ist in diesem Fall einer nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen.

5. Unter Vorbehalt von Abs. 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.

1. Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst.

2. Die Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Die versammlungsleitende Person stimmt, geheime Abstimmungen ausgenommen, nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3. Bei der Rechnungsabnahme sowie bei Beschlüssen, die sich auf die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben die versammlungsleitende Person und die Mitglieder des Gemeinderates kein Stimmrecht.

Gemeinderat - Allgemeines

1. Der Gemeinderat beschliesst an der konstituierenden Sitzung gemeinsam im Kollegium die Bereiche und die Bereichsverteilung. Er berücksichtigt dabei die berufliche Qualifikation sowie das Anciennitätsprinzip.

2. Er wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten als Stellvertretung und regelt die weiteren Stellvertretungen.

3. Die Verantwortung für bereichsübergreifende Geschäfte oder besondere Projekte überträgt der Gemeinderat per Beschluss dem Gemeinderatsmitglied, dessen Bereich am meisten betroffen ist.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident leitet die Sitzungen, bei Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

2. Der Gemeinderat kann gültig beschliessen, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

3. Bei Bedarf erfolgt die Beschlussfassung nach eingehender Diskussion mit einer offenen Abstimmung. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Der Gemeinderat kann einen Beschluss in Wiedererwägung ziehen.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Wahlen erfolgen mittels Gemeinderatsbeschluss offen, sofern nicht ein Mitglied des Gemeinderates eine geheime Wahl verlangt.

2. In Kommissionen können nur Personen gewählt werden, die bei Beginn der Amtsdauer das 70. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.

3. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Kommissionen in der Regel im ersten Monat der neuen Amtsperiode und legt deren Amtsbeginn auf den 1. Juni fest.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Über die Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Protokoll geführt.

2. Das Protokoll enthält

a) Datum, Zeit und Ort;

b) die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates, der Protokollierenden und Gäste;

c) die Verhandlungsgegenstände nach der Reihenfolge ihrer Behandlung;

d) die Anträge zu den einzelnen Geschäften;

e) bei Bedarf Erwägungen zur Beschlussfassung;

f) die gefassten Beschlüsse.

3. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung begründet zu Protokoll zu geben.

4. Der Gemeinderat genehmigt das von allen Mitgliedern visierte Protokoll in der Regel an der nächsten Sitzung. Änderungen und Ergänzungen werden im Protokoll dieser Sitzung vermerkt.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise ohne Sitzung im Rahmen einer Telefonkonferenz, per E-Mail oder in ähnlicher Weise beschliessen. Mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates müssen sich äussern.

2. Die ausserordentliche Beschlussfassung wird in der nachfolgenden ordentlichen Sitzung bestätigt und im Protokoll festgehalten.

Kommissionen

1. Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung von Geschäften aus seinem Zuständigkeitsbereich ständige Kommissionen oder Kommissionen mit befristetem Auftrag einsetzen. Er bestimmt

a) den Auftrag, die Aufgaben und Zuständigkeiten;

b) die Organisation, namentlich die Zahl der Mitglieder;

c) das Pflichtenheft und überprüft es alle 4 Jahre.

2. Die Delegation behördlicher Befugnisse an Kommissionen bedarf der Festlegung in einem Reglement.

3. Die Kommissionen konstituieren sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses selbst. Sie können einzelne Mitglieder mit besonderen Verantwortungsbereichen betrauen.

Kommissionen

1. Die Kommissionen bringen dem Gemeinderat und den zuständigen Fachpersonen der Gemeindeverwaltung die Sitzungsprotokolle zur Kenntnis.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Einsetzungsbeschluss oder gemäss anderweitigen Vorschriften.

Kommissionen

1. Die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Angestellte der Gemeinde sind, haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Kommissionssitzungen.

2. Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen, welche der Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Lohn- beziehungsweise Entschädigungsberatung beschliesst.

Verwaltungsorganisation

1. Die Organisation der Gemeindeverwaltung richtet sich nach den Erfordernissen einer ergebnisorientierten Erfüllung der Gemeindeaufgaben.

2. Der Gemeinderat beschliesst die Organisation der Gemeindeverwaltung und hält sie in einem Organigramm fest.

Verwaltungsorganisation

1. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter zeichnet verantwortlich, dass die Gemeindeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, gemäss den Zielen und Vorgaben der Strategieplanung des Gemeinderates sowie in Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates erbracht werden.

2. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter

a) plant die Aufgabenerfüllung gemäss Abs.1;

b) bestellt die Ausführung der Arbeiten bei den internen und externen Leistungserbringern;

c) stellt die Umsetzung der Gemeinderatsbeschlüsse sicher;

d) ist gleichzeitig Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber;

e) überprüft regelmässig das Ergebnis, insbesondere hinsichtlich Qualität und Kosten;

f) ist zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind; diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

3. Der Gemeinderat hält die Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters in einem Stellenbeschrieb fest.

Gemeinderat - Allgemeines

1. Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die an den Sitzungen teilnehmenden Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung bewahren Stillschweigen über den Verlauf der Sitzungen und die abgegebenen Voten.

2. Die Information der Bevölkerung richtet sich nach den §§ 21 und 22.

Verwaltungsorganisation

1. Soweit Stellen der Gemeindeverwaltung geschaffen, geändert oder aufgehoben werden, erfolgt dies im Rahmen des beschlossenen Budgets mittels Gemeinderatsbeschluss.

2. Für die Anstellung zuständig ist

a) der Gemeinderat für die Stelle der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters;

b) die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter für die übrigen Stellen.

Information

1. Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung informieren die Bevölkerung in geeigneter Form über ihre Tätigkeit, soweit dies von allgemeinem Interesse oder für die Meinungsbildung und zur Wahrung der demokratischen Rechte erforderlich ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2. Die Information erfolgt situativ, umfassend, sachgerecht und klar.

3. Vorbehalten bleiben die Regelungen des kantonalen Informations- und Datenschutzrechts.

Information

1. Der Gemeinderat informiert regelmässig aus seinen Sitzungen.

2. Er publiziert seine beschlossenen Reglemente und weitere zur Publikation bestimmten Beschlüsse im Kantonsblatt.

Führungsinstrumente

1. Die vorgesetzte Stelle führt ein Personalgespräch mittels Standardformular.

2. Das Personalgespräch dient der regelmässigen Standortbestimmung, der Ziel- und Leistungsvereinbarung und der Rückmeldung an die vorgesetzte Stelle. Es ist in der Regel einmal jährlich durchzuführen.

Führungsinstrumente

1. Wird die Erfüllung von Gemeindeaufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen, regelt der Gemeinderat das Verhältnis auf eine bestimmte Dauer in einer Leistungsvereinbarung mit Zielvorgaben, Kostenrahmen und Rechenschaftspflicht.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Vertretung nach aussen und Erlass von Verfügungen

1. Wer in der Sache zuständig ist, kann im Namen der Gemeinde nach aussen auftreten und im Rahmen der festgelegten Kompetenzen für die Gemeinde Verpflichtungen eingehen.

2. Die Unterzeichnung wichtiger Verträge und anderer Rechtsgeschäfte sowie der Korrespondenz von politischer Bedeutung bleibt dem Gemeinderat vorbehalten.

3. Für den Gemeinderat zeichnen die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter gemeinsam. Der Gemeinderat kann für gewisse Geschäfte eine andere Regelung beschliessen.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Vertretung nach aussen und Erlass von Verfügungen

1. Der Gemeinderat, die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter sowie die in der Sache zuständigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung können gemäss den gesetzlichen Vorgaben im Namen der Gemeinde hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen.

2. Für die Form, den Inhalt und die Vollstreckbarkeit der Verfügungen gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Rechts.

3. Vorbehalten bleiben Verfügungsbefugnisse von Gemeindebehörden aufgrund besonderer Bestimmungen.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Kredite

1. Wer, namentlich bei Investitionen, Kreditbeschlüsse oder andere Entscheide mit wesentlichen finanziellen Folgen beantragt, orientiert das beschlussfassende Organ über die Folgekosten und die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Kredite

1. Über ausgabenwirksame Anschaffungen und Auftragsvergaben im Rahmen beschlossener Kredite entscheidet im Sinn des geschäftsauslösenden Entscheids

a) bei Beträgen über Fr. 15'000 im Einzelfall der Gemeinderat;

b) bei Beträgen bis Fr. 15'000 im Einzelfall das für den Bereich zuständige Mitglied des Gemeinderates, begrenzt auf seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich;

c) bei Beträgen bis Fr. 10'000 im Einzelfall die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter, begrenzt auf ihren oder seinen Aufgaben- und Verantwortungsbereich;

d) bei Beträgen bis Fr. 5'000 die Leitung Finanzen, die Leitung Aussendienst / Gartenbad oder die Assistenz der Leitung Gemeindeverwaltung, jeweils begrenzt auf ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich;

e) bei Beträgen bis Fr. 2'000 die Kanzleimitarbeitenden und die Leitenden der gemeindeeigenen Betriebe jeweils begrenzt auf ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

2. Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeiten

a) im Fall gebundener Ausgaben aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen;

b) aufgrund besonderer Bestimmungen in einem Gemeinderatsbeschluss oder in einer Leistungsvereinbarung.

3. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Er bestimmt, wer zum Vollzug des geschäftsauslösenden Entscheids mit der eigenen Unterschrift die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht.

4. ...

5. Es gelten die Grundsätze des öffentlichen Beschaffungswesens und der Beschaffungsstandard von Energiestadt.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Kredite

1. Wer über beschlossene Kredite gemäss § 28 verfügt, sorgt dafür, dass die Kredite nicht überschritten werden oder dass dem zuständigen Organ rechtzeitig ein Nachkredit beantragt wird.

2. Die bereichsleitende Gemeinderätin oder der bereichsleitende Gemeinderat zeichnet dafür verantwortlich.

Gemeinderat - Allgemeines

1. Tritt ein Mitglied des Gemeinderates während laufender Amtsperiode zurück, teilt es der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten den Rücktritt sowie das Rücktrittsdatum schriftlich mit.

2. Das abtretende Mitglied des Gemeinderates erstellt ein Übergabedossier zu laufenden Projekten und offenen Geschäften und ist für die korrekte Übergabe der Dossiers verantwortlich.

3. Die Schweigepflicht bleibt nach Beendigung des Amtes bestehen.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Zahlungsverkehr

1. Eingehende Rechnungen werden so visiert und zur Zahlung angewiesen, dass sie rechtzeitig beglichen werden können.

2. Der Gemeinderat regelt den Zahlungsverkehr in einer Weisung, die alle vier Jahre zu überprüfen ist.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Zahlungsverkehr

1. Wer die Verpflichtung eingegangen ist, visiert die entsprechenden Rechnungen.

2. Wer eine Rechnung visiert, prüft,

a) ob der auf dem Beleg dargestellte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt;

b) ob die Leistung mit dem Anspruch der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers übereinstimmt;

c) die rechnerische Richtigkeit.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Zahlungsverkehr

1. Die Anweisung zur Zahlung einer Rechnung basiert auf dem Prinzip des doppelten Visums, wobei das zweite Visum (Plausibilität und Budgeteinhaltung) durch die vorgesetzte Stelle erfolgt.

Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr und Finanzhaushalt - Zahlungsverkehr

1. Die zuständige Stelle begleicht visierte und zur Zahlung angewiesene Rechnungen gemäss den einschlägigen Zahlungsbedingungen. Rechnungen werden innert 30 Tagen bezahlt. Schlussrechnungen von Projekten sind innert 90 Tagen zu begleichen.

Gemeinderat - Zuständigkeiten

1. Der Gemeinderat nimmt die Zuständigkeiten wahr, die ihm das übergeordnete Recht sowie die Ordnungen und Reglemente der Gemeinde Bettingen zuweisen. Insbesondere

a) erarbeitet und überprüft er Strategieziele und einen entsprechenden Massnahmenkatalog; die Strategieziele werden in geeigneter Form publiziert;

b) bereitet er die Kreditvorlagen, Budget und Rechnung vor und verantwortet den Verwaltungsbericht zuhanden der Einwohnergemeindeversammlung;

c) unterbreitet er der Einwohnergemeindeversammlung weitere Vorlagen und Berichte sowie Antworten auf politische Anträge;

d) steuert er die Tätigkeit der Gemeindeverwaltung und wählt die Gemeindeverwalterin oder den Gemeindeverwalter;

e) legt er auf Antrag der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters die Gliederung der Gemeindeverwaltung fest und bestimmt die Stellvertretung der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters;

f) entscheidet er über die Schaffung, Änderung und Aufhebung der Personalressourcen;

g) sorgt er für ein Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem (IKS) in der Gemeindeverwaltung, wertet die an ihn gerichteten Controllingberichte aus und erlässt die erforderlichen Richtlinien und Beschlüsse;

h) bestimmt er die Informationspolitik der Gemeinde und repräsentiert die Gemeinde gegen aussen.

2. Er kann einzelne Aufgaben an ein Gemeinderatsmitglied delegieren.

Gemeinderat - Zuständigkeiten

1. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident

a) leitet die Sitzungen des Gemeinderates;

b) überwacht die Tätigkeiten der einzelnen Bereiche sowie die Geschäfts- und Projektabwicklung;

c) begleitet als Leitung des Bereichs Personal die Gemeindeverwaltung in der Vorbereitung von Entscheiden über den Einsatz von Personal oder Sachmitteln;

d) bereitet die Entscheide des Gemeinderates vor, die sich keinem Bereich zuordnen lassen.

Gemeinderat - Zuständigkeiten

1. Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung die Verantwortung für ihren Bereich und die entsprechenden Kosten wahr.

2. Insbesondere erfüllen sie folgende Aufgaben

a) sie bereiten die Erwägungen in ihrem Bereich zur Beschlussfassung vor und vertreten die Anträge aus ihrer Sicht im Gemeinderat;

b) sie bringen ihre Sicht bei der Erarbeitung der Planungen, Aufträge, Berichte und Vorlagen an die Einwohnergemeindeversammlung sowie weiterer Geschäfte ein und vertreten ihren Bereich aus der Gesamtsicht des Gemeinderates;

c) sie begleiten die Gemeindeverwaltung im Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse und vertreten in diesem Zusammenhang die Gesamtsicht des Gemeinderates;

d) sie nehmen die Zuständigkeiten wahr, die ihnen durch Gemeinderatsbeschluss zugewiesen werden.

3. Bei Abwesenheit vertreten sie sich gegenseitig.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und in Absprache mit der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters, so oft es die Geschäfte verlangen.

2. Drei Mitglieder des Gemeinderates können die Einberufung einer Sitzung verlangen.

3. Die Einladung, die Traktandenliste und die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften sollen in der Regel am dritten Tag vor der Sitzung für die Mitglieder des Gemeinderates einsehbar sein.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Neben den Mitgliedern des Gemeinderates nimmt die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter, bei Abwesenheit deren Assistenz oder Stellvertretung an den Ratssitzungen teil.

2. Der Gemeinderat kann Fachpersonen der Gemeindeverwaltung zur Teilnahme an den Sitzungen einladen. Der Gemeinderat entscheidet situativ, ob sie den Beratungen des Gemeinderates beiwohnen. Der Beschlussfassung wohnen Fachpersonen in der Regel nicht bei.

3. Bei Bedarf können externe Personen für Informationen und Auskünfte beigezogen werden. An der internen Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates wohnen sie in der Regel nicht bei.

Gemeinderat - Einberufung der Sitzungen und Verfahren

1. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter erstellt die Traktandenliste unter Berücksichtigung der Anträge der Mitglieder des Gemeinderates.

2. Der Gemeinderat genehmigt die Traktandenliste zu Beginn der Sitzung.

1. Der Gemeinderat unterstützt das aktive Mitwirken der Jugendlichen in Bettingen am öffentlichen Leben, ermöglicht ihnen, die eigene Meinung einzubringen, zu aktuellen Themen Stellung zu beziehen und das Zusammenspiel in der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie sozialer Verantwortung zu üben.

2. Er fördert die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen, Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen.

3. Er erfüllt diese Aufgaben mit dem Ziel, die Sozialkompetenz und die Selbstverantwortung der Jugendlichen zu fördern.

4. Er berücksichtigt die Bedürfnisse der Jugendlichen und anerkennt zeitgemässe Grundsätze für die Jugendarbeit.

1. Der Gemeinderat ist zuständig für die Sicherstellung der Koordination und Zusammenarbeit in der Jugendpolitik.

2. Er legt die Voraussetzungen, die Organisation und die Zuständigkeiten fest, welche Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglichen.

3. Er erarbeitet ein Kinder- und Jugendkonzept zwecks Sensibilisierung der Jugendlichen für gesellschaftliche Belange.

4. Er kann eine Jugendkommission einsetzen und ihr weiterführende Aufgaben übertragen.

1. Der Gemeinderat stellt im Rahmen des Budgetprozesses einen angemessenen Jugendkredit ein.

2. Er beschliesst über die Verwendung bewilligter Kredite für die Jugendlichen.

3. Er kann den Jugendlichen Ausgabenkompetenzen übertragen.

1. Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter sucht Kontakt zu den Jugendlichen und pflegt die Zusammenarbeit mit Schulen, Institutionen und Organisationen, die sich in der Jugendarbeit engagieren.

2. Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter stellt im Bereich der Jugendpolitik die Vernetzung zwischen den Jugendlichen und den Exekutivorganen sicher.

1. Das Mitwirkungsrecht steht Jugendlichen mit Wohnsitz Bettingen ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag zu.

2. Die Jugendlichen nehmen ihre Rechte durch Einreichen von Mitwirkungsanträgen und gezielten Projektvorschlägen wahr, wobei dem Gemeinderat für das Unterbreiten eines Mitwirkungsantrags die Unterschrift von mindestens fünfzehn Jugendlichen und für einen konkreten Projektvorschlag die Unterschrift von fünf Jugendlichen vorzulegen sind.

3. Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter erweist eine Empfehlung an den Gesamtgemeinderat zur Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung der Anträge und Vorschläge.

Allgemeines

1. Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für Bewilligungen, Bescheinigungen und verschiedene Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung.

Allgemeines

1. Die Gebühren sind das Entgelt für Verwaltungshandlungen der Gemeinde und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen und Verhandlungen.

2. Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.

3. Für ausserordentlichen Verwaltungsaufwand sowie bei besonders hohen Vermögensinteressen der Gebührenpflichtigen kann die Gebühr um das Doppelte erhöht werden.

Allgemeines

1. Gebühren können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint. Das begründete Erlassgesuch ist an die Gemeindeverwaltung zu richten.

Gebühren

1. Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben

1. Für das Erstellen von Fotokopien / A4, pro Kopie: Fr. 0.50

2. Für das Erstellen von Fotokopien / A3, pro Kopie: Fr. 1.00

3. Spesen für Porti, Telefon, Fax, Publikationen usw.: nach Aufwand

Gebühren

1. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

2. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

1. erste Mahnung: gratis

2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je: Fr. 40.00

3. Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50.00

Gebühren

1. Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Einwohnerdienste

1. Abmeldung pro Person: Fr. 20.00

2. Abmeldung pro Haushalt: Fr. 40.00

3. Adressbekanntgabe - einfache schriftliche Auskunft: Fr. 10.00

4. Adressbekanntgabe - schriftliche Auskunft mit vorliegendem Interessennachweis: Fr. 20.00

5. Adressbekanntgabe - für Klassenzusammenkünfte: gratis

6. Adressetiketten- und listen

6.1 Grundpauschale pro Auftrag für administrativen Aufwand: Fr. 30.00

6.2 Preis pro Adresse (Etikettendruck, Papier etc.): Fr. 00.10

7. Anmeldung: Fr. 25.00

8. Beglaubigung einer Unterschrift: Fr. 15.00

9. Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie oder eines Auszuges: Fr. 15.00

10. Beglaubigung von Unterschriften eines Ehepaares oder einer eingetragenen Partnerschaft: Fr. 20.00

11. Bestätigung Personalien: Fr. 10.00

12. Heimatausweis: Fr. 25.00

13. Heimatausweis - Verlängerung: Fr. 15.00

14. Identitätskarte - Erwachsene: Fr. 70.00

15. Identitätskarte - Kinder: Fr. 35.00

16. Jagdpass - Tagespass Gäste: Fr. 50.00

17. Jagdpass - Jahresbewilligung: Fr. 100.00

18. Lebensbescheinigung pro Person: Fr. 10.00

19. Lebensbescheinigung, die besonderen zeitlichen Aufwand erfordern: Fr. 20.00

20. Verlustgebühr Identitätskarte: Fr. 20.00

21. Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind: Fr. 30.00

22. Wohnsitzbescheinigung je Einzelperson: Fr. 20.00

23. Wohnsitzbescheinigung für das Generalabonnement der SBB, pro Familie: Fr. 20.00

24. Wohnsitzbescheinigung für Familien (2 Erwachsene und Kinder, Anzahl unbeschränkt): Fr. 50.00

2. Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Bauwesen / Werkhof

1. Arbeiten und Dienstleistungen des Aussendienstes pro Stunde und Mitarbeitenden: Fr. 90.00

2. Fahrzeuge bedient pro Stunde: Aufwand pro Stunde

2.1 Transportfahrzeug inkl. Bedienung: Fr. 110.00

2.2 Spezialfahrzeug inkl. Bedienung: Fr. 220.00

3. Hausnummern: Fr. 40.00

4. ...

5. ...

...

...

6. ...

...

...

7. ...

...

...

8. ...

3. Die Ansätze der Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums richten sich nach der Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) vom 1. November 2022.

4. ...

Gebühren

1. Es können Zuschläge erhoben werden gemäss § 9 der kantonalen Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) vom 4. Juni 2024.

1. Die Höhe der Jahresentschädigung, des Sitzungsgeldes und der Pauschalen ist alle vier Jahre einer Überprüfung zu unterziehen.

1. Die Jahresentschädigung der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates wird wie folgt festgesetzt

a) Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 25'000;

b) übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 19'000.

2. Mit der Jahresentschädigung werden die regulären Gemeinderatssitzungen sowie die Einwohnergemeindeversammlungen jeweils mit Vor- und Nachbereitung entschädigt. Mit der Entschädigung werden zudem alle Aufgaben, welche aus der ordentlichen Leitung eine Gemeinderatsbereichs anfallen, abgegolten. Insbesondere

a) Aktenstudium, Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung;

b) Sitzungen, welche dem eigenen Gemeinderatsbereich zuzuordnen sind;

c) Erledigung der reglementarischen Geschäfte;

d) Kommunikations- und Repräsentationsaufgaben.

1. Im Rahmen der Zielsetzungs- und Planungsprozesse kann der Gemeinderat zusätzliche ausserordentliche, projektbezogene Sitzungen und Anlässe, welche in § 2 Abs. 2 nicht aufgeführt sind, genehmigen.

2. Für genehmigte Sitzungen und Anlässe wird den Mitgliedern des Gemeinderates eine Entschädigung von Fr. 65 pro Stunde ausgerichtet.

3. Die Entschädigung für Sitzungen von Kommissionen der Gemeinde Bettingen richtet sich nach den Bestimmungen, welche der Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Lohn- und Entschädigungsberatung beschliesst.

4. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter kontrolliert und visiert das Sitzungsgeld.

1. Für Klausuren, Weiterbildungen, umfangreiche Projekte und ausserordentliche Anlässe kann anstatt Sitzungsgeld eine oder mehrere Tagespauschalen (in der Höhe von Fr. 520) zugesprochen werden.

2. Über den Zuspruch und die Anzahl Tagespauschalen entscheidet auf begründetes Gesuch der Gesamtgemeinderat. Für das betroffene Mitglied des Gemeinderates gilt die Ausstandspflicht gemäss Gemeindeordnung. Sind alle Mitglieder des Gemeinderates betroffen, entscheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident.

3. Die Tagespauschalen pro Jahr und Mitglied des Gemeinderates betragen im Maximum die Hälfte der Jahresentschädigung gemäss § 2 Abs. 1 lit. b.

4. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter kontrolliert und visiert die Tagespauschalen.

1. Zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen Unkosten wie private Büroinfrastruktur, Kommunikation (Telefonie, Internet), Fahr- und Reisespesen sowie Repräsentationskosten erhalten die Mitglieder des Gemeinderates eine jährliche Spesenpauschale wie folgt

a) Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 2'000;

b) Übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 1'000.

2. Für Fahrten an geschäftliche Verpflichtungen, die ausserhalb der Region Basel und in der Schweiz stattfinden, steht die Gemeindetageskarte zur Verfügung.

1. Erhält ein Mitglied des Gemeinderates Entschädigungen für ein Mandat, welches ihm vom Gemeinderat erteilt worden ist, besteht eine Abgabepflicht zuhanden der Gemeindekasse.

1. Die Jahresentschädigung wird in zwölf monatlichen Teilzahlungen vergütet.

2. Sitzungsgeld und Pauschalen werden in der Regel pro Quartal ausbezahlt.

1. Die Mitglieder des Gemeinderates werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen in der für die Gemeinde Bettingen zuständigen Pensionskasse versichert.

2. Die Vorsorgekommission vertritt die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.

1. Diese Ordnung regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen der Einwohnergemeinde und ihrem Personal und hat Gültigkeit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwohnergemeinde.

1. Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes vom 17. November 1999 mit den kantonalen Verordnungen, Richtlinien und Weisungen sinngemäss.

2. Der Gemeinderat kann eigene Richtlinien und Weisungen erlassen.

3. Die im Personalgesetz erwähnten Befugnisse des Regierungsrates sowie der Departementsvorstehenden stehen in der Einwohnergemeinde dem Gemeinderat zu.

1. Für die Anstellung und Einreihung sämtlicher Mitarbeitenden der Gemeinde ist der Gemeinderat zuständig.

2. Für die Bewertung neu geschaffener Stellen und die Neubewertung bestehender Stellen ist der Gemeinderat zuständig.

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei ihrer oder ihrem Vorgesetzten schriftlich Beschwerde über ihr Arbeitsverhältnis führen.

2. Bei persönlicher Betroffenheit der oder des Vorgesetzten richtet sich die Beschwerde an die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten.

3. Der Beschwerdeentscheid kann von der Beschwerdeführerin oder vom Beschwerdeführer sowie von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mittels Rekurs an den Gesamtgemeinderat weitergezogen werden. Der Entscheid des Gemeinderates kann innert derselben Frist mittels Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden. Für beide Rechtsmittel gilt eine 30-tägige Begründungsfrist, welche im selben Zeitpunkt wie die Rekursfrist zu laufen beginnt.

1. Die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde sowie die Mitglieder der Gemeindebehörden sind nach Massgabe des kantonalen Haftungrechts bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit verantwortlich.

1. Wenn Mitarbeitende ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen, ergreift der Gemeinderat geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen.

2. Der Gemeinderat kann einen schriftlichen Verweis oder die Änderung des Aufgabengebietes am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebietes wird der Lohn entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet.

3. Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, kann der Gemeinderat vorsorgliche Massnahmen anordnen. Namentlich kann er unter Beibehaltung des bisherigen Lohnanspruches die Änderung des Aufgabengebietes am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz oder die Freistellung verfügen. Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten.

4. Der Entscheid des Gemeinderates kann mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Entscheidet der Regierungsrat endgültig, so steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

5. Der Rekurs ist vor allen Instanzen jeweils innert 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung verlängert werden.

1. Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (§§ 27ff.).

2. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer begründeten Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Zuständig ist der Gemeinderat.

3. Gegen die Verfügung des Gemeinderates ist der Rekurs an den Regierungsrat und gegen dessen Entscheid der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. Es gelten dieselben Fristen wie in § 6 Abs. 5 hiervor.

Grundsatz[[1]](#titletitle_text_fn_194821_2_1_c)

1. Für die schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in Bettingen gewährleistet die Gemeinde Bettingen nach Massgabe dieser Ordnung eine angemessene Schulzahnpflege.

Ausführungsbestimmung

1. Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

Inkrafttreten

1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.

Umfang der Schulzahnpflege

1. Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behandlungen von Zahnerkrankungen. Die Behandlungsberechtigung erlischt in der Regel mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr am Ende des Kalenderjahres.

2. Die minimalen Leistungen richten sich nach § 4 der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011. Sie umfassen insbesondere

a) * Die jährliche unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratung.

b) In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.

c) * Die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder. Diese Kontrollen sind obligatorisch.

d) * Ein unentgeltliches Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne sowie zwei unentgeltliche Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.

2bis. Die Untersuchung und notwendige Behandlung der erkrankten Zähne sowie von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt, werden entgeltlich angeboten.

3. Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.

4. Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden.

Organisation

1. Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab.

2. Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen.

3. Die Verträge unterstehen der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung.

Tarifgestaltung

1. Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen.

Tarifgestaltung

1. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9.

Tarifgestaltung

1. Als Basistarife für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahnarzt- und Zahntechnikertarif) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG).

2. Angehörigen von wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf den Basistarif gewährt.

3. Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Reduktion im Rahmen eines Reglementes.

1. Zur Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen schliesst der Gemeinderat Verträge mit einem privaten Leistungserbringer sowie dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt ab.

1. Soweit dieses Reglement nicht anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen.

1. Als Basistarif für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Drittzahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.

2. Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Bettingen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.

3 ...

1. Auf den gemäss § 3 ermittelten Rechnungsbetrag werden je nach den entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern oder Erziehungsberechtigten Reduktionen gewährt.

2. Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011.

Gruppe 1: ...

Gruppe 2: ...

Gruppe 3: ...

Gruppe 4: ...

Gruppe 5: ...

3 ...

1. Folgende Leistungen im Rahmen der Schulzahnpflege werden nicht in Rechnung gestellt

a) gruppenprophylaktische Massnahmen;

b) jährliche Gebisskontrollen;

c) * ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlassung;

d) Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergärten;

e) zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.

1. Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter kann auf Antrag in Härtefällen aus medizinischen und/oder sozialen Gründen weitere Reduktionen oder Kostenerlasse gewähren.

2. Entsprechende Reduktionsgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 1995 wirksam.

1. Die Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege haben in der Vergangenheit Kanton und Landgemeinden gemeinsam wahr genommen.

2. Während für die Aufgabenteilung im Bereich der spitalexternen Kranken- und Betagtenpflege sowie für die Pflegebeiträge zu Hause klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, fehlen diese im Bereich der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung.

3. Dieser Vertrag regelt die Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden bei der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung. An Stelle der fehlenden Einwohnergemeinde Basel übernimmt der Kanton deren Aufgaben stellvertretend.

1. Der Kanton ist zuständig für die Erstellung einer kantonalen Bedarfsplanung gemäss Krankenversicherungsgesetz (Rahmenplan) zur Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten im Kanton Basel-Stadt. Diesen Rahmenplan erarbeitet er nach Rücksprache mit den Landgemeinden.

2. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten in ihrem Gemeindegebiet. Dabei nehmen sie ihre Planung nicht nur nach den eigenen Bedarfsabklärungen vor, sondern orientieren sich am kantonalen Rahmenplan.

3. Kanton und Landgemeinden informieren sich gegenseitig über ihre Abklärungen und die beabsichtigten Massnahmen.

1. Gemäss bisheriger Praxis kann der Kanton finanzielle Beiträge an Neubauten und grössere Umbauten sowie Liegenschaftsbeiträge leisten. Dies gilt auch für Institutionen in den Landgemeinden.

2. Die Landgemeinden haben in der Vergangenheit freiwillige Beiträge an Heime in ihren Gemeinden geleistet. Dies können sie auch in Zukunft tun.

3. Eine Überprüfung dieser Regelung ist im Rahmen der Gespräche betreffend Aufgaben- und Steueraufteilung zwischen Kanton und Landgemeinden grundsätzlich möglich.

1. Die betriebliche Aufsicht über die Pflegeheime bleibt für den ganzen Kanton Basel-Stadt beim Kanton.

2. Die Aufsicht des Kantons erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Pflegestufen der Patientinnen und Patienten in den Pflegeheimen.

1. Die Einwohnergemeinden übernehmen mit Inkrafttreten dieses Vertrags die Pflegeberatung für ihre Einwohner und Einwohnerinnen. Diese umfasst die Beratung der Betagten und deren Angehörigen, die Pflegebedarfsabklärung, die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Kontrolle des maximal zulässigen Umfangs an Spitexleistungen.

2. Die Pflegeheime arbeiten mit der Pflegeberatungsstelle ihrer Standortgemeinde zusammen. Die Pflegeberatungsstelle ist bei der Belegung freier Heimplätze federführend.

1. Das Amt für Alterspflege und die Landgemeinden stehen miteinander im Kontakt und koordinieren die Aufgaben der Pflegeberatungsstelle. Sie entwickeln gemeinsame Arbeitsgrundsätze und regeln die Zusammenarbeit.

1. Die Kosten für ihre Pflegeberatungsstelle tragen die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen.

2. Die Finanzierung der individuellen Pflegebeihilfen durch den Kanton bzw. durch die Landgemeinden richtet sich entsprechend den gesetzlichen Grundlagen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach dem Wohnsitzprinzip (vgl. § 11 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG). Muss eine betagte Person mangels Angebot eines Pflegeheimplatzes am eigenen Wohnort in ein Pflegeheim ausserhalb der Wohngemeinde eintreten, so gilt dies nicht als Wohnsitzverlegung. In Anlehnung an die interkantonale Regelung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen finanziert in diesem Fall die Herkunftsgemeinde die Pflegebeihilfe. Das Amt für Alterspflege, das Amt für Sozialbeiträge und die Landgemeinden regeln den Vollzug in einer ergänzenden Vereinbarung.

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Er wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an für fünf Jahre fest abgeschlossen. Danach erneuert sich der Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit.

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit eingeschriebenem Brief an die beiden anderen Vertragsparteien künden. Eine Kündigung durch einen der drei Vertragspartner hat die allseitige Auflösung des Vertrags zur Folge. Die Kündigung ist erstmals auf das Ende der ersten Vertragsdauer von fünf Jahren möglich. Danach kann der Vertrag auf Ende eines Kalenderjahres gekündet werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate.

1. Die Einwohnergemeinde Bettingen betreibt das Gartenbad Bettingen.

2. Sie trifft die für den Betrieb des Gartenbades erforderlichen Anordnungen.

3. Der Gemeinderat setzt eine Betriebsleitung ein. Die Betriebsleitung ist zuständig für

a) den Betrieb und Unterhalt der Anlage;

b) die Instandhaltung und Instandsetzung;

c) die Sicherheit;

d) das gemeindeeigene Personal.

4. Der Gemeinderat kann die Führung des Gastronomiebereichs an eine externe Firma übertragen. Die Betriebsleitung des Gartenbads ist Schnittstelle zwischen Badebetrieb und Gastronomiebereich.

1. Personen, die sich im Gartenbad aufhalten, haben sich an die Weisungen der Mitarbeitenden zu halten und einschlägige Hinweisschilder und Bodenbeschriftungen zu beachten.

2. Das Badepersonal ist befugt, jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung des Gartenbads festzusetzen, sofern dies nötig ist, und den Badegästen entsprechende Weisungen zu erteilen.

1. Die Betriebsleitung bzw. die oder der tagesverantwortliche Mitarbeitende kann bei Widerhandlungen gegen das Reglement oder gegen Weisungen der Mitarbeitenden fehlbare Personen für maximal 72 Stunden wegweisen. Sie oder er kann die Personalien dieser Personen aufnehmen.

2. Zur Durchsetzung einer Wegweisung kann die Betriebsleitung oder das Personal die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

3. Wer weggewiesen worden ist, darf die Anlage erst wieder betreten, wenn die Frist abgelaufen bzw. der Wegweisungsgrund dahingefallen ist.

4. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter sowie die bereichsleitende Gemeinderätin oder der bereichsleitende Gemeinderat kann auf Antrag der Betriebsleitung länger dauernde, befristete Zutrittsverbote verfügen. Sie oder er kann nach Anhörung der betroffenen Person ein unbefristetes Zutrittsverbot erlassen.

5. Bei Zutrittsverboten wird der Eintrittspreis nicht zurückerstattet.

1. Benutzende haften für durch sie an den Einrichtungen verursachten Schäden.

2. Verunreinigungen oder Beschädigungen sind unverzüglich dem Badepersonal zu melden.

3. Die Einwohnergemeinde haftet nicht für Schäden oder Folgen von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden. Sie haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, Geld oder Wertsachen.

1. Fundsachen sind an der Kasse abzugeben. Sie werden während zwei Wochen aufbewahrt. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer der Fundsachen nicht innert dieser Frist, werden die Fundsachen, mit Ausnahme von offensichtlich wertlosen Sachen, der Gemeindeverwaltung übergeben. Offensichtlich wertlose Sachen werden entsorgt.

1. Der Handel oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, das Verteilen oder Anbringen von Werbung und anderen Drucksachen und weitere Sondernutzung ist nur mit schriftlicher Bewilligung der Betriebsleitung erlaubt.

2. Für die Benützung des Gartenbades zu Trainingszwecken sowie für sportliche und andere Veranstaltungen erteilt die Betriebsleitung die Bewilligung.

3. Veranstaltungen, die ausschliessliche Nutzung von Teilen des Gartenbades, die Benützung spezieller Geräte und dergleichen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig.

4. Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.

1. Wer den Bestimmungen dieses Reglements zuwiderhandelt, kann vom Gemeinderat mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft werden.

2. In schweren Fällen leitet der Gemeinderat ein Strafverfahren wegen Missachtung von Benützungsvorschriften gemäss dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) vom 13. Februar 2019 ein.

1. Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Reglement stützen, kann nach den allgemeinen Vorschriften Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.

1. Das Gartenbad ist während den publizierten Zeiten öffentlich zugänglich. Zutrittsberechtigt ist, wer die Eintrittsgebühr entrichtet und sich an das Gartenbad-Reglement hält.

2. Für Teile der Anlage kann die Nutzung zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.

3. Keine Zutritts- und Nutzungsberechtigung haben Personen

a) die unter Betäubungsmittel- oder Alkoholeinfluss stehen;

b) die durch Kleidung oder Verhalten Anstoss erregen oder die Hygiene gefährden;

c) die den geordneten Betrieb auf der Anlage stören oder gefährden;

d) denen ein Hausverbot auferlegt worden ist.

4. Der Zutritt kann mit Auflagen verbunden sein, wenn eine Person nicht selbst für ihre Sicherheit besorgt sein kann. Insbesondere haben Kinder unter acht Jahren und Personen, die zu ihrer Sicherheit auf dauernde Assistenz und Überwachung angewiesen sind, nur in Begleitung einer geeigneten Person Zutritt zum Gartenbad. Die Mitarbeitenden können zur Kontrolle einen Ausweis verlangen.

5. Es dürfen keine Hunde oder andere Tiere mitgeführt werden, mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden für Menschen mit Behinderung.

6. Das von der Gemeinde beauftragte Personal übt die Zutrittskontrolle im Gartenbad aus. Das Personal sorgt für einen geordneten Badebetrieb und kann die hierzu notwendigen Weisungen erteilen.

7. Das Personal ist befugt, sämtliche Anlageteile jederzeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Die Privatsphäre der Badegäste ist dabei zu wahren.

1. Schulklassen haben das Gartenbad nach Anmeldung beim zuständigen Badepersonal unter Führung ihrer Lehrkräfte geschlossen zu betreten und zu verlassen.

2. Der Einlass beschränkt sich auf höchsten zwei Schulklassen pro Tag.

3. Beim Besuch von Schulklassen sprechen sich die begleitenden Lehrkräfte und das zuständige Badepersonal über die Aufsicht ab. Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler verbleibt in jedem Fall bei den Lehrkräften.

1. Der Gemeinderat kann die Betriebs- und Öffnungszeiten jährlich neu festlegen. Beginn und Schluss der Badesaison werden publiziert.

2. Die Betriebsleitung kann die Benützung aus folgenden Gründen ganz oder teilweise einschränken

a) Veranstaltungen und besondere Anlässe;

b) Witterungsverhältnisse und witterungsbedingte Einflüsse;

c) Reinigungs- und technische Unterhaltsarbeiten;

d) unvorhergesehene Ereignisse.

3. Das Gartenbad ist rechtzeitig, spätestens aber auf allgemeinen Hinweis zu verlassen, damit alle Besuchenden am Ende der Öffnungszeiten alle Garderoben und Nebenräume geräumt haben.

4. Das Betreten des Gartenbads ausserhalb der Öffnungszeiten ist verboten und kann mit Busse geahndet werden.

1. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Benützung des Gartenbads und dessen Einrichtungen in einem Anhang zu diesem Reglement fest. Diese können jederzeit der Teuerung angepasst werden.

2. Der Gemeinderat kann weitere Vergünstigungen im Rahmen der Bewegungs- und Gesundheitsförderung gewähren.

3. Ein Verlust des Saisonabonnements wird nicht ersetzt.

4. Bei Nichtgebrauch des Saisonabonnements besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

1. Alle Einrichtungen und Räumlichkeiten sind sauber zu halten. Abfälle sind in den vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

2. Vor der Benutzung des Bades ist das Duschen obligatorisch.

3. Das Baden ist nur in Badekleidung erlaubt. Das Personal kann Flächen ausweisen, zu denen Gästen der Zutritt nur in Badebekleidung erlaubt ist. Unter der Badebekleidung darf keine Unterbekleidung getragen werden.

4. Seifen und Duschmittel dürfen nur in Duschräumen verwendet werden.

5. In den Garderoben, an den Beckenrändern und im Schwimmbecken darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

6. Das Wärmen von Speisen oder das Grillieren ist nur dort gestattet, wo entsprechende Einrichtungen ausgewiesen sind.

7. Mitgebrachte Lebensmittel dürfen nicht im Gastronomieareal konsumiert werden.

1. Das Mitbringen von Musikgeräten mit Lautsprechern und Musikinstrumenten ist verboten.

2. Über die Nutzung von fest installierten Lautsprecheranlagen entscheidet die Betriebsleitung.

1. Fotografieren und Filmen ist nur im Einverständnis mit den abzubildenden Personen und für private Zwecke erlaubt.

2. Fotografieren und Filmen für kommerzielle oder publizistische Zwecke bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung der abzubildenden Personen sowie des Gemeinderats. Für kommerzielle Foto- oder Filmaufnahmen können Gebühren erhoben werden.

1. Die Nutzung des Gartenbads erfolgt auf eigene Verantwortung. Es dürfen grundsätzlich nur diejenigen Teile der Anlage benutzt werden, bei denen die eigene Sicherheit und die Sicherheit Dritter jederzeit gewährleistet sind.

2. Bei Personen, die zu ihrer Sicherheit auf Begleitpersonen angewiesen sind, sind die Begleitpersonen für die Aufsicht verantwortlich.

3. Schwimmunkundige Personen dürfen nur die für sie vorgesehenen Becken benutzen. Die Planschbecken sind Kleinkindern und ihren Eltern vorbehalten.

4. In den Schwimmbecken sind ausserhalb bewilligter Trainings Auftriebskörper aller Art verboten. Geräte- und Apnoetauchen ist nur mit Bewilligung des Personals erlaubt.

5. Die Benutzung von Fahrrädern, Rollbrettern und Rollschuhen ist nicht erlaubt.

6. Es ist untersagt, alkoholische Getränke mitzubringen oder zu konsumieren.

Grundsätze

1. Die Gemeinde übernimmt die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb des Friedhofs in Bettingen auf eigene Kosten und vorbehältlich der Aufsicht des Kantons auf eigene Verantwortung. Die Gemeinde kann damit auch die zuständige kantonale Behörde gemäss § 1 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 30. März 1999 gegen entsprechende Vergütung beauftragen.

Kosten

1. Für allfällige Leistungen der Stadtgärtnerei, die über die Leistungen gemäss § 6 und die entsprechende Abgeltung gemäss § 8 hinausgehen, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei separat.

Anpassung / Vertragsdauer

1. Bei Bedarf kann der vorliegende Vertrag in gegenseitiger Abstimmung neuen Bedürfnissen und Erkenntnissen angepasst werden.

2. Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 16. März / 12. April 1983 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Der Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde ein Original.

Grundsätze

1. Die Bestimmungen der Friedhofordnung betreffend den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung gelten sinngemäss auch für den Friedhof in Bettingen sofern die Gemeinde dafür keine eigenen Bestimmungen erlässt. Sie hört die Stadtgärtnerei vor Erlass oder Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an. Aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Friedhofordnung gelten auch für den Friedhof in Bettingen und können von der Gemeinde Bettingen nicht abgeändert werden.

Grundsätze

1. Einwohnerinnen und Einwohner und Bürgerinnen und Bürger von Bettingen sind in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Friedhof in Bettingen) grundsätzlich frei.

Grundsätze

1. Können im Friedhof in Bettingen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich in entsprechendem Umfang an den Betriebskosten der vom Kanton betriebenen Friedhöfe.

Verwaltung, Unterhalt und Betrieb des Friedhofs in Bettingen

1. Die Gemeinde übernimmt sämtliche mit dem Friedhof in Bettingen anfallenden Aufgaben (Verwaltung, Unterhalt und Betrieb), sofern sie nicht gemäss § 6 der Stadtgärtnerei übertragen wurden.

Verwaltung, Unterhalt und Betrieb des Friedhofs in Bettingen

1. Die Stadtgärtnerei übernimmt für die Gemeinde auf dem Friedhof in Bettingen die Durchführung der Bestattungen (inkl. Maschinentransport), die Zuteilung der Gräber und die Führung der Grab-, Bestattungs- und Friedhofregister und der Belegungspläne. Die Stadtgärtnerei unterstützt die Gemeinde auch bei der üblichen Friedhofplanung.

Kosten

1. Die Gemeinde übernimmt sämtliche anfallenden Kosten, welche mit der Verwaltung, dem Unterhalt und dem Betrieb der Friedhofsparzelle Bettingen/11201 gemäss § 5 zusammen hängen.

2. Die Gemeinde übernimmt auch die sich aus § 15 Abs. 1 lit. c-f des Gesetzes betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltliche Bestattung, soweit die entsprechenden Bestattungen auf dem Friedhof in Bettingen stattfinden.

3. An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Vertrag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.

Kosten

1. An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Vertrag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.

2. Die im Anhang aufgeführten Tarife basieren auf dem Basler Index der Konsumentenpreise vom Dezember 2011, Stand 99.4 Pkt. (Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.) und unterliegen der jährlichen Teuerungsanpassung, erstmals per 1. Januar 2012.

3. Die Stadtgärtnerei stellt bis zum 15. Januar des laufenden Jahres für das Vorjahr der Gemeinde eine Rechnung, welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.

Kosten

1. Eine Anpassung des Anhangs des Vertrages ist in gegenseitigem Einverständnis der Parteien ohne Kündigung des Vertrages im Sinne von § 11 möglich.

1. Soweit die vorliegende Ordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Friedhofwesen nach den kantonalen Vorschriften.

2. Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Bestimmungen über das Friedhofwesen zuständig, soweit dieser nicht dem Kanton übertragen wurde.

1. Auf dem Friedhof Bettingen werden folgende Bestattungsarten durchgeführt

a) Erdbestattung: Sargbeisetzung im Reihengrab;

b) Feuerbestattung: Urnenbeisetzung im Reihengrab, im Gemeinschaftsgrab oder im naturnahen Bestattungsfeld.

1. Auf dem Friedhof Bettingen bestehen folgende Grabarten

a) Reihengräber für die Sargbeisetzung;

b) Reihengräber für die Urnenbeisetzung;

c) Gemeinschaftsgrab für die Urnenbeisetzung;

d) naturnahes Bestattungsfeld für die Urnenbeisetzung.

1. Anspruch auf unentgeltliche Bestattung auf dem Friedhof Bettingen hat

a) wer im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Bettingen hatte;

b) wer auf dem Gemeindegebiet verstorben ist;

c) wer das Bürgerrecht von Bettingen und im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatte;

d) Eltern, die ihren Wohnsitz in Bettingen haben oder das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, für ihre totgeborenen oder fehlgeborenen Kinder nach Art. 9 und 9a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.

2. Die unentgeltliche Bestattung umfasst die nach kantonalem Recht vorgesehenen Leistungen.

1. Auf Gesuch der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen kann auf dem Friedhof Bettingen bestattet werden

a) wer das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt hatte;

b) wessen Angehörige Wohnsitz in Bettingen haben;

c) wer sonst eine besonders enge Beziehung zu Bettingen hatte.

2. Über Gesuche entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat.

3. Für Bestattungen nach Abs. 1 werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 1./13. Februar 2012. Ergänzend richten sich die Gebühren nach der Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004.

Allgemeines - Zweck und Begriff

1. Mit diesem Vertrag regeln die Gemeinden Bettingen und Riehen die Führung, Organisation und Finanzierung ihrer gemeinsamen öffentlichen Schulen sowie die Erfüllung weiterer, in engem Zusammenhang mit ihren Schulen stehender Aufgaben.

2. Mit dem nachfolgend verwendeten Begriff Gemeindeschulen werden Kindergarten und Primarschule zusammengefasst.

Massgebliches Personalrecht

1. Die Lehr- und Fachpersonen und die weiteren Mitarbeitenden der Gemeindeschulen sind Angestellte der Gemeinde Riehen. Massgeblich sind das Personal- und Lohnrecht sowie das Schulrecht der Gemeinde Riehen.

Schulliegenschaften - ...

1. Die Schulliegenschaften sind im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde. In Einzelfällen können weitere notwendige Schulliegenschaften gemietet werden.

2. Die Schulräumlichkeiten werden den Gemeindeschulen mietweise gemäss Anhang 2 überlassen.

3. Die Gemeinden wenden für ihre Schulliegenschaften vergleichbare Standards betreffend den baulichen und betrieblichen Unterhalt an. Sie orientieren sich dabei an den kantonalen pädagogischen Konzepten und an den vom Kanton definierten Raumstandards. Der Schulausschuss definiert im Rahmen der Umsetzung die Standards aus schulischer Sicht und sorgt für die entsprechende Koordination.

4. Jede Gemeinde ist für die Investitionen und den baulichen Unterhalt ihrer Schulliegenschaften zuständig. Die entsprechenden Kosten fliessen via interne Mieten in die Schulrechnung gemäss § 13 ein.

5. Für die Kosten des betrieblichen Unterhalts kommt § 13 zur Anwendung.

Schulliegenschaften - ...

1. ...

2. Über das Schulmobiliar und -material besteht ein Inventar. Dieses wird regelmässig aktualisiert.

Schulrechnung - Grundsatz

1. Zuständig für die Schulrechnung ist die Gemeindeverwaltung Riehen. Die Kosten des laufenden Schulbetriebs, insbesondere die Personal- und Sachkosten, einschliesslich Mieten für die Schulliegenschaften sowie Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen der Schulrekurskommission und der Schulräte werden der Schulrechnung belastet.

2. Bei gemeindeeigenen Schulliegenschaften (Bettingen und Riehen) richtet sich die Festsetzung der kalkulatorischen Mietzinse nach dem zwischen den Gemeinden vereinbarten Verrechnungsmodus gemäss § 11 Abs. 2 bzw. Anhang 2.

3. Neu- und Ersatzanschaffungen von Mobiliar und Material werden der Schulrechnung belastet. Wird Schulmobiliar oder Schulmaterial einem anderen Verwendungszweck zugeführt, sind die entsprechenden Erlöse der Schulrechnung gutzuschreiben.

4. ...

Schulrechnung - Budgetierung

1. Riehen stellt Bettingen bis jeweils 31. Juli die provisorischen Zahlen für die Budgetierung des Folgejahrs zur Verfügung.

2. Das vom Gemeinderat Riehen im Rahmen des Politikplans bis jeweils 31. Oktober verabschiedete Budget enthält die definitiven Planzahlen.

Schulrechnung - Kostenteiler

1. Im Sinn einer gemeinsamen Finanzierung werden sämtliche Aufwendungen und Erlöse der Gemeindeschulen im Verhältnis der Anzahl Schülerinnen und Schüler auf die beiden Gemeinden verteilt.

2. Massgebend für die Aufteilung der Kosten des laufenden Kalenderjahres sind die Zahl der Schülerinnen und Schüler und ihr Wohnsitz. Als Stichtag gilt der 1. September des betreffenden Jahres.

Schulrechnung - Zahlungsmodus

1. Riehen stellt Bettingen aufgrund des Budgets vierteljährliche Teilzahlungen in Rechnung, und zwar per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen der Jahresrechnung. Ein verbleibender Saldo ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.

2. Die provisorische Jahresrechnung der Gemeindeschulen wird Bettingen bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zugestellt.

Information

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung Riehen informiert den Schulausschuss Bettingen / Riehen über den Geschäftsgang der Gemeindeschulen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen.

2. Riehen verpflichtet sich, sämtliche Änderungen oder Neuerungen von Erlassen, welche die Gemeindeschulen betreffen (Ordnungen, Reglemente und Weisungen) vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

3. Bettingen ist berechtigt, in die Schulrechnung sowie in alle dazu gehörenden Belege und Berichte Einsicht zu nehmen und Bemerkungen oder Beanstandungen anzubringen.

Schulrekurse

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.

2. Das Rekursverfahren wird in der Schulordnung geregelt.

3. Die Entscheide der Schulrekurskommission gelten als Entscheide der Gemeindebehörden im Sinne von § 60 der Gemeindeordnung Bettingen und § 8 der Gemeindeordnung Riehen.

4. Gegen diese Entscheide kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Schiedsgerichtsbarkeit.

Allgemeines - Rechtliche Grundlagen

1. Gestützt auf den vorliegenden Schulvertrag und im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die Volksschule ergeben sich die weiteren rechtlichen Ausführungsbestimmungen aus dem kommunalen Schulrecht der Gemeinde Riehen.

Dauer des Vertrags, Vertragsanpassungen, Vertragsauflösung

1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres (31. Juli) schriftlich gekündigt werden.

2. Sollten sich die Verhältnisse grundlegend ändern, verpflichten sich beide Parteien, zu den erforderlichen Anpassungen Hand zu bieten.

3. Für den Fall einer Vertragsauflösung verpflichten sich beide Parteien, zu einer Nachfolgeregelung beizutragen, die einen nahtlosen Schulbetrieb für die Kinder von Bettingen und Riehen sicherstellt. Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bleiben für die zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.

4. Die gemäss Ziff. 4.2 eingebrachten Betriebsmittel bzw. deren Ersatzanschaffungen oder der entsprechende Geldwert gehen zurück an die betreffende Vertragspartei.

Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinde Bettingen trägt bis zum Übergang des Eigentums an der Schulliegenschaft die vom Kanton in Rechnung gestellten Mietkosten sowie die Kosten für den betrieblichen Unterhalt. Die Kosten für den betrieblichen Unterhalt werden der Schulrechnung direkt belastet. Die Mietkosten fliessen via interne Mieten in die Schulrechnung.

2. Die Gemeinde Riehen trägt die vom Kanton in Rechnung gestellten Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Schulliegenschaften in den Jahren 2017 und 2018. Die entsprechenden Kosten für den baulichen Unterhalt werden direkt der Gemeinde Riehen, die Kosten für den betrieblichen Unterhalt der Schulrechnung belastet.

3. Die Kosten, welche für die Jahre 2017 und 2018 für die Hauswartung der Schulliegenschaften den beiden Gemeinden vom Kanton in Rechnung gestellt werden, werden der Schulrechnung belastet.

Übergangsbestimmungen

1. Dieser Vertrag wird publiziert; er unterliegt in der Gemeinde Riehen dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Vertrag am 1. August 2009 wirksam.

2. Für die vorbereitenden Arbeiten und Entscheide zur Realisierung der Gemeindeschulen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags sinngemäss mit sofortiger Wirkung nach Eintritt der Rechtskraft.

Dieser Vertrag wird in 4 Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei 2 Exemplare erhält.

Allgemeines - Schulstandorte und Zuweisung der Schülerinnen und Schüler

1. In Bettingen wird ein Schulstandort mit Primarstufe und Tagesstruktur gewährleistet.

2. In Riehen bestehen mehrere Schulstandorte mit Primarstufe und Tagesstruktur.

3. Im Interesse einer optimalen Auslastung der Schulhäuser können Schülerinnen und Schüler auch einem Schulstandort in der jeweils anderen Gemeinde zugewiesen werden.

4. In Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler aus Basel, anderen Kantonen oder dem Ausland aufgenommen werden. Die Aufnahmebedingungen werden separat geregelt.

Organisation und Zuständigkeiten - Organisation

1. Bettingen und Riehen sind gemeinsam Träger der Gemeindeschulen. Zu Koordinationszwecken und zur Vorbereitung politischstrategischer Entscheide setzen die beiden Gemeinderäte einen Schulausschuss ein.

2. Die Gemeindeschulen sind organisatorisch in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert. Für die Organisation und das Personalwesen gelten die rechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Die Führungsverantwortung für das operative Geschäft liegt bei der Leitung Gemeindeschulen.

3. Die Organisation für die Gemeindeschulen ist im Anhang 1 zu diesem Vertrag abgebildet.

Organisation und Zuständigkeiten - Zuständigkeiten und Aufgaben - Gemeinderäte Bettingen und Riehen

1. Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen sind im Rahmen der kantonalen Vorgaben zuständig für die politisch-strategische Führung der Gemeindeschulen. Sie haben im Einzelnen namentlich folgende gemeinsame Aufgaben

1. Festlegung der Schulstandorte

2. Planung der finanziellen Mittel der Gemeindeschulen zuhanden der Gemeindeversammlung Bettingen bzw. des Einwohnerrats Riehen

3. Abnahme der Jahresrechnung der Gemeindeschulen zuhanden der Gemeindeversammlung Bettingen bzw. des Einwohnerrats Riehen

4. * ...

5. * Genehmigung der Leistungsvereinbarungen mit Dritten

6. * Genehmigung der Vereinbarung mit dem Kanton betreffend die kommunalen Kindergärten und Primarschulen[6]

7. Einsetzung des Schulausschusses Bettingen / Riehen

8. * ...

9. Ernennung der Schulrekurskommission und Genehmigung ihrer Entschädigungsregelung.

2. Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen ernennen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulräte für die Schulstandorte in der eigenen Gemeinde, soweit sie nicht von der betreffenden Schule, vom Elternrat, der Gemeindeversammlung Bettingen oder der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats Riehen in den Schulrat delegiert werden. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können dem zuständigen Gemeinderat Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen.

3. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten der Gemeinderäte nach § 32 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen[7] bzw. § 24 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen[8].

Organisation und Zuständigkeiten - Zuständigkeiten und Aufgaben - Gemeindeversammlung Bettingen und zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen

1. Die Gemeindeversammlung Bettingen kann eine Person in den Schulrat des Schulstandorts in der eigenen Gemeinde delegieren.

2. Die Wahl erfolgt pro Amtsperiode der Schulräte gemäss den Regelungen der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die für die Gemeindeschulen zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen kann pro Amtsperiode der Schulräte je ein Mitglied aus ihrer Sachkommission in die Schulräte der Schulstandorte in der eigenen Gemeinde delegieren. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Die Delegierten gemäss Abs. 1 und 3 dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.

5. Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter während der Amtsperiode der Schulräte zurück, können die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. die zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen eine Nachwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode vornehmen.

6. Die Regelungen des Kantons und der Gemeinde Riehen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie und Entschädigungen der externen Schulratsmitglieder gelten auch für die Delegierten.

Organisation und Zuständigkeiten - Zuständigkeiten und Aufgaben - Schulausschuss Bettingen / Riehen

1. Der Schulausschuss setzt sich aus je einem Mitglied der Gemeinderäte Bettingen und Riehen sowie aus den beiden zuständigen leitenden Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen zusammen. Er kann für einzelne Themen aus dem Schulbereich die zuständigen Fachleute der Gemeinden zur Beratung beiziehen.

2. Der Schulausschuss ist zuständig für die Koordination zwischen Bettingen und Riehen. Er bereitet die von beiden Gemeinderäten zu beschliessenden Geschäfte betreffend die Gemeindeschulen vor, insbesondere grundsätzliche strategische Entscheide im Rahmen der Gemeindeautonomie. Er berät und entscheidet zudem die ihm durch die Verwaltung unterbreiteten Fragen und Vorschläge und unterstützt sie in ihren Aufgaben.

3. Er genehmigt die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Schulleitungen.

4. Der Schulausschuss trifft sich in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Quartal.

Organisation und Zuständigkeiten - Zuständigkeiten und Aufgaben - Zuständige Verwaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung Riehen

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung der Gemeindeverwaltung Riehen setzt die politisch-strategischen Entscheide der Gemeinderäte um und ist für die operative Abwicklung sämtlicher Aufgaben betreffend die Gemeindeschulen zuständig.

2. Die zuständige Abteilungsleitung hat als Verantwortliche für das Produkt, welches die Primarstufe und Tagesstrukturen betrifft, folgende Aufgaben

a) * Sie ist zuständig für den Betrieb der Gemeindeschulen.

b) * Sie sorgt für die Umsetzung der fachlichen Vorgaben und Anweisungen des Kantons und des Schulausschusses an den einzelnen Schulstandorten der Gemeindeschulen.

c) * Sie sorgt für die Koordination der Dienstleistungen der übrigen Verwaltungsabteilungen zugunsten der Gemeindeschulen.

3. Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten und Aufgaben aus dem Organisations- und dem Personalrecht sowie dem Schulrecht der Gemeinde Riehen.

4. Die Abteilungsleitung informiert den Schulausschuss mindestens einmal pro Semester über den operativen Schulbetrieb.

Organisation und Zuständigkeiten - Zuständigkeiten und Aufgaben - Gemeinsame Schulrekurskommission

1. Die Gemeinderäte Bettingen und Riehen wählen auf eine Amtszeit von vier Jahren eine fünfköpfige, weisungsunabhängige Schulrekurskommission.

2. Sie beurteilt Schulrekurse gemäss § 18 dieses Vertrags.

3. Sie setzt sich wie folgt zusammen

- eine Präsidentin oder ein Präsident mit einer juristischen Ausbildung;

- vier Mitglieder, die über ausgewiesene fachliche und/oder breite Erfahrung im Schulbereich verfügen, wovon ein Mitglied die Stellvertretung für das Präsidium übernimmt.

4. Das juristische Sekretariat der Schulrekurskommission besorgt der Fachbereich Recht der Gemeinde Riehen.

5. Die Mitglieder der Gemeinderäte, Lehr- und Fachpersonen der Gemeindeschulen sowie die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen sind nicht wählbar.

1. Dieses Reglement regelt die Ermässigung des Elterntarifs sowie die finanzielle Unterstützung durch Übernahme der Mietkosten für den ausserschulischen Musikunterricht.

1. Eine Ermässigung des Elterntarifs wird gewährt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr mit Wohnsitz in Bettingen, die einen Musikunterricht an einer Musikschule der Musik-Akademie Basel oder einer privaten von der Gemeinde Bettingen über eine Leistungsvereinbarung subventionierten Musikschule besuchen.

2. Der Gemeinderat kann die anteilige Übernahme von Mietkosten für Übungslokale in Bettingen bewilligen, sofern ein Musikunterricht weder zu Hause noch an einer der Musikschulen gemäss Abs. 1 erfolgen kann. Die Bestimmungen zur Ermässigung des Elterntarifs gelten sinngemäss.

1. Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Bettingen.

2. Volljährige Musikschülerinnen und Musikschüler können den Anspruch selbst geltend machen. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Reglements für sie sinngemäss anwendbar.

1. Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte, die Prämienbeiträge gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend ihrer Prämiengruppe einreichen.

2. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe einreichen.

3. Die Höhe der Ermässigung der Elterntarife ist im Anhang zu diesem Reglement geregelt.

1. Der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs wird grundsätzlich nur gewährt für

a) ein Instrumentalfach;

b) ein Gesangsfach oder

c) einen Gruppenunterricht ohne reinen Instrumentalunterricht, insbesondere Gruppenkurse im Vorschulbereich oder im Chorsingen.

2. Die Ermässigung des Elterntarifs für den Besuch unterschiedlicher Instrumental- oder Gesangsfächer an mehr als einer Musikschule ist ausgeschlossen.

3. Zusätzlich zum Anspruch für einen Unterricht gemäss Abs. 1 in der Musik-Akademie Basel besteht ein Anspruch für ein ergänzendes Gruppenangebot, insbesondere in Unterricht in Rhythmik, Gehörbildung, Ensemble, Band oder Chor.

4. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine private Musikschule gemäss § 2 besuchen, besteht abweichend von Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Ermässigung des Elterntarifs für den zusätzlichen Besuch eines Unterrichts in Rhythmik oder Gehörbildung an der Musik-Akademie Basel, wenn die private Musikschule diesen Unterricht nicht selbst anbietet.

1. Der Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs muss mit der Kopie der aktuellen Verfügung des Amts für Sozialbeiträge zur Krankenkassen-Prämienverbilligung, aus der die Einkommensgruppe ersichtlich ist, oder einer aktuellen Bestätigung der Sozialdienste Riehen-Bettingen über den Bezug von Sozialhilfeleistungen eingereicht werden.

1. Der Antrag ist zu Beginn des Schuljahres an der jeweiligen Musikschule gemäss § 2 einzureichen und wird für die Dauer eines Schuljahres gewährt.

2. Bei unterjährigem Beginn des Musikunterrichts muss der Antrag zu Beginn des zweiten Semesters eingereicht werden. Die Ermässigung des Elterntarifs wird in diesem Fall für das zweite Semester des Schuljahres gewährt.

3. Die Ermässigung des Elterntarifs muss für jedes folgende Schuljahr erneut beantragt werden.

4. Wenn der Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligung oder auf Sozialhilfeunterstützung erlischt, endet der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs. Die betroffenen Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung innert eines Monats seit Beendigung des Anspruchs.

5. Wird zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres die Prämienverbilligung oder die Sozialhilfeunterstützung wieder gewährt, muss bei der jeweiligen Musikschule ein neuer Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs gestellt werden.

1. Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigungen dürfen die Musikschulen gemäss § 2 die notwendigen Personendaten der Schülerinnen und Schüler mit der zuständigen Stelle der Gemeinde austauschen.

Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen

1. Der Kanton erbringt gegenüber den Gemeindeschulen die Dienstleistungen gemäss Anhang, welcher integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

2. Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie erfolgen entsprechend den im ganzen Kanton geltenden Modalitäten.

Schulraum der Gemeindeschulen

1. Das Schulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, geht nach Beendigung des Um- und Neubaus ins Eigentum der Gemeinde Bettingen über.

Übergangsbestimmungen

1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 regelt eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Erziehungsdepartement und dem Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinde Riehen, den Einkauf der Leistungen für den technischen und betrieblichen Unterhalt sowie die Hauswartung für die Primarschulen in Riehen.

Übergangsbestimmungen

1. Der Kanton stellt der Gemeinde Bettingen das Primarschulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Um- und Neubaus der Primarschule Bettingen bzw. bis zu dessen Eigentumsübertragung an die Gemeinde Bettingen mietweise zur Verfügung.

2. Der Kanton und die Gemeinde Bettingen schliessen zu diesem Zweck einen Mietvertrag auf der Basis einer Geschäftsraummiete ab. Seitens des Kantons wird der Mietvertrag von Immobilien Basel-Stadt abgeschlossen.

3. Die Abteilung Sport / Sportamt des Erziehungsdepartements des Kantons ist bis zum Eigentumsübergang für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.

Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinde Riehen übernimmt das Personal für die Schulhauswartung der Primarschulen in Riehen, welches am 31. Dezember 2018 für die Primarschulen in Riehen tätig ist, per 1. Januar 2019.

2. Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von der Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Entlöhnung wird unter Berücksichtigung der in Zukunft erwarteten Dienstaltersgeschenke garantiert.

3. Die Gemeinde Riehen übernimmt keine bestehenden Ferien- und Überzeitguthaben (Stand 31. Dezember 2018) des betroffenen Personals.

4. Die Regelung der Schulhauswartung des Primarschulhauses Bettingen wird zwischen dem Erziehungsdepartement, handelnd für den Kanton, und dem Gemeinderat Bettingen, handelnd für die Gemeinde Bettingen, spätestens sechs Monate vor dem Eigentumsübergang des Primarschulhauses Bettingen vereinbart.

Schlussbestimmungen

1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt werden.

2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zu dieser Ernennung nicht nach, so ist diese oder dieser durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt zu bestimmen. Können sich die zwei Schiedsrichterinnen resp. Schiedsrichter nicht auf eine third Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden einigen, so wird das Präsidium durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Schiedsgerichtsbarkeit.

Schlussbestimmungen

1. Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens auf Ende 2021.

Schlussbestimmungen

1. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung zu einer Anschlusslösung Hand zu bieten.

2. Kündigt eine Partei die Vereinbarung, bleiben ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.

Schlussbestimmungen

1. Spätere Gesetzesänderungen gehen dieser Vereinbarung vor.

2. Die Parteien können im Rahmen ihrer Kompetenzen jederzeit einvernehmlich Änderungen dieser Vereinbarung beschliessen. Für die Änderung des Anhangs gilt Abs. 3.

3. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden Bettingen und Riehen, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, können die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang durch schriftliche Vereinbarung ergänzen oder ändern. Die Änderungen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.

4. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Vertragsänderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse notwendig werden.

Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen

1. Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang nicht genannte Dienstleistungen für die Gemeindeschulen erbringen.

2. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.

3. Die Gemeindeschulen vergüten die Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.

Beteiligung der Gemeinden an kantonalen Projekten zur Schulentwicklung

1. An kantonalen Projekten zur Weiterentwicklung der Schulen werden die Gemeindeschulen in gleichem Masse beteiligt wie die vom Kanton geführten Schulen.

2. Projektkosten gehen zu Lasten des Kantons.

Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel - Innerkantonaler Wohnortwechsel

1. Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.

2. Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthaltsort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.

Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel - Innerkantonaler Wohnortwechsel

1. Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in eine andere Schule bei bevorstehendem Wohnortwechsel bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.

2. Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Monate oder weniger vor dem Ende des Schuljahres erfolgt und das Kind bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule verbleibt.

Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel - Innerkantonaler Wohnortwechsel

1. Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlich begründeten Antrag an die Schulleitung der betroffenen Schule.

2. Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rücksprache mit der kantonalen Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situation des Kindes und der Erziehungsberechtigten.

Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel - Innerkantonaler Wohnortwechsel

1. Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.

2. Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten verrechnet.

Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel - Interkantonaler Wohnortwechsel

1. Bei einem Wohnortwechsel von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist der Kanton für den Entscheid über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig.

2. Entscheid und Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 oder der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.

Schulraum der Gemeindeschulen

1. Der Schulraum für die Primarschulen Riehen, einschliesslich Tagesstrukturangebote, ehemalige Rektoratsgebäude am Erlensträsschen und Turnhalle Niederholz, geht per 1. Januar 2017 ins Eigentum der Gemeinde Riehen über. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde Riehen für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.

2. Das Schulhaus Niederholz bleibt im Eigentum des Kantons.

3. Die Gemeinden stellen die Turnhalle Niederholz dem Kanton gegen Miete zur Mitbenützung zur Verfügung. Das Erziehungsdepartement und die Gemeinde Riehen regeln die Einzelheiten in einer separaten Vereinbarung.

4. Sollte der Schulraum der Gemeindeschulen aufgrund veränderter Verhältnisse im Niederholzquartier knapp werden, suchen Kanton und Gemeinden gemeinsam nach Lösungen.

5. Der Kanton räumt der Gemeinde Riehen an der Parzelle des Niederholzschulhauses ein Vorkaufsrecht ein.

Allgemeines

1. Für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder Zweitausbildung können in der Gemeinde Bettingen Stipendien aus dem Stipendienfonds ausgerichtet werden.

2. Die Finanzierung des Stipendienfonds erfolgt durch

a) freiwillige Beiträge von Privaten und Firmen;

b) allfällige Beiträge der Einwohnergemeinde Bettingen.

Inkrafttreten

1. Die Ordnung wird nach Annahme durch die Gemeindeversammlung sofort wirksam; sie ist zu publizieren.

Allgemeines

1. Der Gemeinderat prüft die Gesuche und setzt die Stipendienbeiträge fest. Er kann Vertreterinnen und Vertreter von Schulen oder andere Fachleute zu seinen Beratungen beiziehen; er steht bei seiner Tätigkeit in Verbindung mit dem kantonalen Amt für Ausbildungsbeiträge.

Stipendien

1. Stipendien können insbesondere gewährt werden

a) Studierenden an Hochschulen des In- und Auslandes;

b) * Absolventinnen und Absolventen von höheren Lehranstalten und Fachschulen für

1. technische und kaufmännische Berufe,

2. soziale, pflegerische, therapeutische und pädagogische Berufe,

3. künstlerische Berufe;

c) Lehrlingen kaufmännischer und gewerblicher Berufe.

2. Für besondere Zwecke können einmalige Stipendien bewilligt werden.

Stipendien

1. In den Genuss von Stipendien gelangen

a) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sofern die Bewerberinnen oder Bewerber oder deren bzw. dessen Eltern seit mindestens drei Jahren in Bettingen wohnhaft sind;

b) Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Niederlassungsbewilligung besitzen und seit mindestens sieben Jahren vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung ununterbrochen in der Gemeinde Wohnsitz haben.

2. In Ausnahmefällen können die Fristen abgekürzt werden.

Stipendien

1. Stipendien werden nur gewährt, wenn Aussicht auf Erreichung des gesetzten Ausbildungszieles besteht. Die Ausrichtung von Stipendien erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Bewerberin oder dem Bewerber oder ihren bzw. seinen Eltern aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann, allein für die Aus- oder Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aufzukommen.

Stipendien

1. Die Höhe der Stipendien richtet sich nach der Finanzierungsmöglichkeit der Ausbildungskosten durch die Bewerberin oder den Bewerber oder deren bzw. dessen Eltern und nach den effektiven Kosten der entsprechenden Ausbildung. Die Jahresstipendien werden in der Regel in zwei Raten ausbezahlt.

2. Erfolgt die Ausbildung ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, so kann das Stipendium in der Regel nur dann gewährt werden, wenn innerhalb des Kantons keine entsprechende Lehr- oder Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Stipendien

1. Der Höchstbetrag der auszurichtenden Stipendien pro Bewerberin oder Bewerber und Jahr wird jährlich vom Gemeinderat festgelegt.

2. Der jährliche Stipendienbeitrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber höchstens fünfmal zugesprochen.

Stipendien

1. Vor Einreichung eines Stipendiengesuches hat sich die Bewerberin oder der Bewerber beim kantonalen Amt für Ausbildungsbeiträge zu erkundigen, ob sie oder er Anspruch auf Stipendien oder Darlehen hat.

2. Das Gesuch ist vor Beginn des Schul- oder Studienjahres mit folgenden Unterlagen einzureichen

- Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers;

- kurze Darstellung der persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers und ihrer bzw. seiner Eltern;

- Bericht über den bisherigen Bildungsgang;

- Bericht über beabsichtigte Weiterausbildung;

- Zeugniskopie über das letzte Schul- bzw. Studienjahr.

Studierende an Hochschulen haben das Maturitätszeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis vorzulegen.

3. Am Schluss jedes Studienjahres haben die Stipendiaten einen schriftlichen Bericht über den Fortgang ihrer Studien zu erstatten.

Stipendien

1. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist verpflichtet, dem Gemeinderat unverzüglich von jeder Änderung ihrer oder seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihrer oder seiner Ausbildung Kenntnis zu geben. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf eine andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Stipendiums erlangt, hat das zu Unrecht ausgerichtete Stipendium zurückzuerstatten.

Geltungsbereich und Grundsätze

1. Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Budget und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen.

2. Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen.

Aufbau des Rechnungswesens - Bilanz

1. Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zulässig bemessen werden kann.

Aufbau des Rechnungswesens - Bilanz

1. Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.

2. Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).

Aufbau des Rechnungswesens - Bilanz

1. Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Aufbau des Rechnungswesens - Bilanzierung und Bewertung

1. Vermögensteile werden aktiviert, wenn

a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und

b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

2. Verpflichtungen werden passiviert, wenn

a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;

b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und

c) dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

Aufbau des Rechnungswesens - Bilanzierung und Bewertung

1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend zum Verkehrswert bilanziert.

Aufbau des Rechnungswesens - Bilanzierung und Bewertung

1. Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.

2. Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.

3. Ist auf der Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

4. Die Abschreibungssätze richten sich nach dem Anhang.

Aufbau des Rechnungswesens - Anhang

1. Der Jahresrechnung sind als Anhang beizulegen

a) der Eigenkapitalnachweis;

b) der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens;

c) die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens;

d) die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten;

e) die Auflistung der Rückstellungen;

f) die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben;

g) die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen;

h) die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen;

i) die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen;

j) die Auflistung der Finanzkennzahlen;

k) die Auflistung der Gemeindebeteiligungen;

l) die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit;

m) die Erläuterungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen;

n) die Erläuterungen des Gemeinderates zur Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung;

o) weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie der Risikosituation wichtig sind.

Aufbau des Rechnungswesens - Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital.

2. Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.

3. Sie muss in der Regel ausgeglichen sein.

Aufbau des Rechnungswesens - Erfolgsrechnung

1. Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25% durch Ertragsüberschüsse abzutragen.

Aufbau des Rechnungswesens - Erfolgsrechnung

1. Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Geltungsbereich und Grundsätze

1. Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Aufbau des Rechnungswesens - Erfolgsrechnung

1. Schulden eines Rechnungskreises an einen anderen sind angemessen zu verzinsen.

Aufbau des Rechnungswesens - Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte über Fr. 40'000.- des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.

2. Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

Aufbau des Rechnungswesens - Geldflussrechnung

1. Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

2. Sie ist gegliedert in

a) die betriebliche Tätigkeit;

b) die Investitionstätigkeit;

c) die Finanzierungstätigkeit.

Aufbau des Rechnungswesens - Zweckfinanzierung

1. Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.

2. Die Gemeinde führt als Spezialfinanzierung

a) die Abwasserbeseitigung;

b) das Kommunikationsnetz.

3. Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 18 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss.

Aufbau des Rechnungswesens - Zweckfinanzierung

1. Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.

2. Als Fonds wird geführt

a) Ertrag aus Mehrwertabgaben.

3. Die Gemeinde kann durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.

Aufbau des Rechnungswesens - Zweckfinanzierung

1. Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

Aufbau des Rechnungswesens - Zweckfinanzierung

1. Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.

2. Sie werden in der Jahresrechnung bestimmt und sind nur zulässig, wenn diese einen Ertragsüberschuss aufweist.

3. Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.

4. Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der 4 folgenden Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.

Aufbau des Rechnungswesens - Aufgaben- und Finanzplan

1. Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.

2. Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und

a) beschreibt für die nächsten 5 Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf;

b) zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf.

3. Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Kreditarten - Budgetkredite

1. Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung an die Gemeindebehörde, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2. Die Aggregationsebene für Budgetkredite ist die Stufe Dienststelle.

Kreditarten - Budgetkredite

1. Es wird auf § 45 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen verwiesen.

Geltungsbereich und Grundsätze

1. Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung enthält alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.

2. In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.

3. Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.

4. Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.

5. Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.

6. Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der Sachverhalt hervorgeht.

Kreditarten - Budgetkredite

1. Budgetkredite der Erfolgsrechnung verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.

2. Kreditübertragungen sind unzulässig.

Kreditarten - Verpflichtungskredite

1. Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Budgetjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.

2. Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag (Kostendach) fest, bis zu welchem die zuständige Behörde ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

3. Bei der Beantragung eines Verpflichtungskredites sind die eingehenden Beiträge von Dritten bekanntzugeben.

4. Die voraussichtlichen jährlich fälligen Teilbeträge sind in das Budget aufzunehmen. Es kann daraus keine Pflicht bezüglich der Einhaltung des vorgesehenen Betrages abgeleitet werden.

Kreditarten - Verpflichtungskredite

1. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.

2. Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den um einen Zusatzkredit erhöhten Verpflichtungskredit gedeckt sind.

Kreditarten - Verpflichtungskredite

1. Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.

Budget

1. Das Budget ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden.

2. Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen.

3. Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

4. Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während zweier Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als ungebundene Ausgaben.

Budget

1. Das Budget enthält

a) die Ergebnisübersicht;

b) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen;

c) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten;

d) die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung;

e) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen;

f) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten;

g) die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung;

h) die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen;

i) die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen;

j) die Erläuterungen des Gemeinderats.

2. Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

3. Dem Budget ist die Auflistung der Finanzkennzahlen beizulegen.

Budget

1. Mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung sind insbesondere nicht vereinbar

a) ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, der die Höhe der Abschreibungen übersteigt;

b) ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn bereits ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist;

c) ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn die Nettozinslast in der Einwohnerrechnung mehr als 10% des Gesamtertrages ausmacht.

Budget

1. Für die Vorlage des Budgets gilt § 43 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

2. Unterlässt es die Gemeindeversammlung trotz rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes, bis zum 31. Dezember das Budget zu beschliessen, so ist die zuständige Behörde ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.

Jahresrechnung

1. Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.

2. Sie enthält

a) die Ergebnisübersicht;

b) die Geldflussrechnung;

c) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen;

d) den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten;

e) die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung;

f) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen;

g) den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten;

h) die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung;

i) den Zusammenzug der Bilanz;

j) die Detaildarstellung der Bilanz;

k) den Eigenkapital-Nachweis;

l) den Anhang.

3. Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Buchstaben a und c bis h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

Jahresrechnung

1. Für die Vorlage der Jahresrechnung gilt § 47 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

Geltungsbereich und Grundsätze

a) Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

b) Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.

c) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen.

d) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.

e) Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.

f) Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt.

g) Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.

h) Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.

i) Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.

j) Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.

k) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.

l) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

Zuständigkeiten - Gemeindebehörde

1. Die zuständige Gemeindebehörde übt die unmittelbare Aufsicht über das Rechnungswesen aus.

Zuständigkeiten - Finanzverwaltung

1. Die Finanzverwaltung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften und nach Anweisungen der zuständigen Gemeindebehörde.

2. Dazu gehören namentlich

a) die Vorbereitung des Budgets, der Nachtragskredite und der Jahresrechnung;

b) die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind;

c) die Beschaffung kurzfristiger Mittel zur Erhaltung der steten Zahlungsbereitschaft;

d) die Vorbereitung der Aufnahme langfristiger Mittel;

e) die Führung des IKS.

Zuständigkeiten - Finanzverwaltung

1. Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen.

Zuständigkeiten - Rechnungsprüfungskommission

1. Die Kontrolle der Rechnungsprüfungskommission erstreckt sich auf die Haushaltsführung

a) der Einwohnergemeinde;

b) der Sonderrechnungen.

2. Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit der Revision der Gemeinderechnung oder mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.

3. Der Gemeinderat kann zur Begutachtung besonderer Fragen auch andere Kommissionen einsetzen.

4. Im Übrigen gilt § 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

Zuständigkeiten - Rechnungsprüfungskommission

1. Die Rechnungsprüfungskommission übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Reglement erwähnten Weisungen und nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

Zuständigkeiten - Rechnungsprüfungskommission

1. Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderates Strafanzeige ein.

Schlussbestimmungen

1. Auf den 1. Januar 2019 hin

a) sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen;

b) sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen;

c) sind die Sachanlagen, die immateriellen Anlagen sowie die Investitionsbeiträge des Verwaltungsvermögens im Rahmen eines Restatements neu zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen.

2. In der Jahresrechnung 2019 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens, des Restatements des Verwaltungsvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2018 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2019 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen.

Geltungsbereich und Grundsätze

1. Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren

a) das Budget und die Jahresrechnung dauernd;

b) die Kontenblätter während 20 Jahren;

c) die Belege während 10 Jahren.

Geltungsbereich und Grundsätze

1. Die Gemeindeverwaltung sorgt in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem um

a) die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen;

b) das Vermögen der Gemeinde zu schützen;

c) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;

d) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;

e) die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

2. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.

Aufbau des Rechnungswesens - Allgemeines

1. Die Jahresrechnung umfasst

a) die Erfolgsrechnung;

b) die Investitionsrechnung;

c) die Geldflussrechnung;

d) die Bilanz;

e) den Eigenkapitalnachweis;

f) den Anhang.

2. Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, Artengliederung sowie die Bilanzkonti.

Aufbau des Rechnungswesens - Allgemeines

1. Für das Rechnungswesen gilt der Kontenrahmen HRM2 sowie das vom Gemeinderat beschlossene Finanzhandbuch.

Aufbau des Rechnungswesens - Bilanz

1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Frem- und Eigenkapital.

2. Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.

3. Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.

4. Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

5. Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

Die einzelnen Steuern - Allgemeines

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, Steuern von den in der Gemeinde steuerpflichtigen Personen.

Organisation, Verfahren und Steuerbezug

1. Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.

2. Beschliesst der Gemeinderat den Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeinde, legt er den Vergütungs- und Verzugszinssatz fest.

3. In diesem Fall legt der Gemeinderat die Einzelheiten nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes fest.

Organisation, Verfahren und Steuerbezug

1. Beschliesst der Gemeinderat den Vollzug der Befugnisse gemäss § 6 durch die Gemeinde, kann die betroffene Person gegen die Steuerrechnung oder eine sonstige Verfügung der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Ordnung innert 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erheben.

2. ...

3. Die Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten.

4. Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die §§ 160-163 des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss.

Organisation, Verfahren und Steuerbezug

1. Beschliesst der Gemeinderat den Vollzug der Befugnisse gemäss § 6 durch die Gemeinde, kann gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission gemäss den §§ 164-170 des kantonalen Steuergesetzes erhoben werden.

2. ...

3. Der weitere Rekurs an das Verwaltungsgericht innert 30 Tagen richtet sich nach § 171 des kantonalen Steuergesetzes.

Schlussbestimmungen

1. Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach neuem Recht veranlagt.

2. Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das im Jahr 2000 endet, unterliegen einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.

3. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.

4. Die im Kalenderjahr 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können im Steuerjahr 2001 zusätzlich abgezogen werden.

5. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten

a) Unterhaltskosten für Liegenschaften des Geschäfts- und Privatvermögens, soweit diese den Pauschalabzug übersteigen;

b) Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;

c) Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte gemäss Abs. 2 unmittelbar zusammenhängen, sind ausschliesslich mit den in dieser Steuerperiode erzielten Einkünften verrechenbar.

Schlussbestimmungen

1. Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Dezember 2018 finden (mit Ausnahme von Nachsteuern, ausserordentlichen Rechtsmitteln und Verlustscheinen, welche auch Vorperioden betreffen können) erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2019.

Schlussbestimmungen

1. Die Steuerordnung ist zu publizieren; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Die Steuerordnung wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2001 wirksam.

3. Sie ersetzt alle bisherigen Steuerordnungen der Gemeinde Bettingen vom 23. September 1986.

Die einzelnen Steuern - Allgemeines

1. Soweit diese Steuerordnung keine Regelung enthält, ist das kantonale Steuergesetz analog anwendbar.

Die einzelnen Steuern - Allgemeines

1. Im Einzelnen erhebt die Gemeinde von den natürlichen Personen folgende Steuern

a) eine Einkommenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung;

b) * eine Vermögenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung;

c) eine Grundstückgewinnsteuer.

Die einzelnen Steuern - Die Einkommenssteuer, die Vermögenssteuer und die Grundstückgewinnsteuer der natürlichen Personen

1. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem kantonalen Steuergesetz.

2. Den Gemeindesteuern unterliegen das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und der steuerbare Grundstückgewinn nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes.

Die einzelnen Steuern - Die Einkommenssteuer, die Vermögenssteuer und die Grundstückgewinnsteuer der natürlichen Personen

1. Die kommunalen Steuern nach § 3 werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach dem kantonalen Steuergesetz berechneten Steuern festgesetzt.

2. Die Gemeindeversammlung setzt alljährlich bei der Beratung des Budgets den Steuerfuss für die verschiedenen Steuerarten fest.

Organisation, Verfahren und Steuerbezug

1. Für den Vollzug der Steuerordnung ist der Gemeinderat zuständig.

2. Der Gemeinderat kann folgende Befugnisse durch die kantonale Steuerverwaltung ausführen lassen

a) die Veranlagung der kommunalen Steuern;

b) die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Veranlagung der kommunalen Steuern;

c) der Bezug der kommunalen Steuern gemeinsam mit den kantonalen Steuern, inklusive Verlustscheinbewirtschaftung;

d) die Entscheidung über den Erlass der kommunalen Steuern.

3. Der Vollzug der Befugnisse gemäss Abs. 2 erfolgt in analoger Anwendung der für die kantonalen Steuern geltenden Grundsätze. Er kann gemeinsam mit den kantonalen Steuern erfolgen.

Organisation, Verfahren und Steuerbezug

1. Der Bezug der Gemeindesteuer erfolgt mittels definitiver oder provisorischer Steuerrechnung.

2. Für die Berechnung der Gemeindesteuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer verbindlich.

3. Rechtskräftige definitive oder provisorische Steuerrechnungen und Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Organisation, Verfahren und Steuerbezug

1. Die Einkommens- und Vermögenssteuer ist am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig.

2. Die Grundstückgewinnsteuer wird 90 Tage nach Entstehung der Steuer fällig.

Allgemein

1. Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet

- Erwerb von Grundstücken in der Zone NÖI (Nutzungen im Öffentlichen Interesse) gemäss Totalrevision Nutzungsplanung Bettingen vom 2. Dezember 2008 (Bebauungsplan Dorf)

- Landerwerb im Zusammenhang mit Strassenkorrekturen

- Finanzierung weiterer Kosten in diesem Zusammenhang.

Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.

Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

1. Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.

2. Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.

3. Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

1. Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.

1. Die Räume der Baslerhofscheune bzw. des Neubaus stehen für gemeindeeigene Veranstaltungen sowie eine Vermietung an Institutionen, Vereine, Gruppierungen und Private zur Verfügung.

2. Die Scheune wie auch der Neubau können separat genutzt werden - der Innenhof erweitert das vielseitige Nutzungsangebot.

3. Die Räume können für Ausstellungen (max. Dauer von zwei Wochen) gemietet werden.

4. Der Neubau kann auch quartalsweise, regelmässig zu derselben Zeit pro Woche genutzt werden.

5. Das Benützungs- und Gebührenreglement stellt einen geordneten Betrieb sicher.

1. Nutzende der Räumlichkeiten erhalten den Schlüssel vor dem Anlass von der bzw. dem Hausverantwortlichen. Beim Verlassen des Gebäudes sind die Aussentüren abzuschliessen und die Beleuchtung zu löschen.

2. Handwerkerinnen und Handwerker oder Lieferantinnen und Lieferanten erhalten den Schlüssel für den Zutritt entweder von der Einwohnergemeinde oder von der Hausverantwortlichen bzw. dem Hausverantwortlichen.

3. Geht ein Schlüssel des Schliessplans verloren, so haftet die Besitzerin bzw. der Besitzer zum Zeitpunkt des Verlustes für die Folgen. Die Einwohnergemeinde entscheidet, ob der Schliessplan geändert und die Schlösser gewechselt werden müssen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten der verursachenden Schlüsselinhaberin bzw. des verursachenden Schlüsselinhabers.

1. Wer bei Festen und anderen vorübergehenden Veranstaltungen wirten möchte, d.h. gegen Entgelt Getränke und/oder Esswaren zum Konsum an Ort und Stelle anbieten will, benötigt hierfür eine Gelegenheits- und Festwirtschaftsbewilligung.

2. Bewilligungsbehörde ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS.

3. Bei gemeindeeigenen Veranstaltungen wird in Anwendung des Gastgewerbegesetzes keine Bewilligung benötigt, auch dann nicht, wenn die Gemeinde Bettingen selber Getränke / Speisen zum Konsum an Ort und Stelle gegen Entgelt abgibt.

1. Benutzerinnen und Benutzer, die gegen dieses Reglement verstossen, können von der Benützung der Räumlichkeiten zeitweise oder gänzlich ausgeschlossen werden. Der endgültige Entscheid darüber liegt beim Gemeinderat.

2. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

1. Das Benützungs- und Gebührenreglement ist für die Scheune, den Neubau inkl. Küche und den Innenhof (befestigter Vorplatz) gültig. Für die Ausstattung der Räumlichkeiten wird auf den Info-Flyer verwiesen.

2. Die hindernisfreie Toilette beim Eingang zur Baslerhofscheune ist öffentlich zugänglich, auch während der Vermietung der Räumlichkeiten.

1. Veranstaltungen der Einwohnergemeinde Bettingen haben Vorrang, die Vermietung an andere Gruppierungen resp. Personen erfolgt nach dem Eingangsdatum der Anmeldung.

2. Die Räumlichkeiten der Baslerhofscheune können nur von volljährigen Personen gemietet werden.

3. Das Mietrecht kann nicht auf eine andere Person oder Gruppe / Verein übertragen werden.

4. Bei Benutzung der Räumlichkeiten durch Minderjährige muss das Benutzungsgesuch von einer volljährigen Person gestellt werden. Diese Person hat die Aufsicht und Verantwortung für den Anlass zu übernehmen.

1. Zuständig für die Benützung und Vermietung der Räumlichkeiten ist die Einwohnergemeinde Bettingen. Der Gemeinderat entscheidet über längerfristige und regelmässige Vermietungen.

2. Die Benützungsbewilligung wird auf entsprechendes Gesuch hin durch die Gemeindeverwaltung erteilt.

3. Veranstaltungen und Sitzungen der Einwohnergemeinde bedürfen keiner Bewilligung, die Verantwortlichen haben jedoch auf bereits erfolgte Reservierungen Privater Rücksicht zu nehmen.

4. Externe Buchungen der Räume sind frühestens 18 Monate vor dem Anlass bewilligungsfähig.

1. Ein Tarif im Anhang regelt die Benützungsgebühren für die Benutzerinnen und Benutzer.

2. Die Benützungsgebühren werden im Reservationsvertrag festgehalten.

3. In den Benützungsgebühren sind die Kosten für Heizung, Wasser- und Abwassergebühr, elektrischer Strom und die Benützung der Kücheneinrichtung enthalten. Für eine ausserordentlich starke Nutzung wird ein Zusatzbetrag verrechnet. Dieser ist im Voraus festzulegen.

4. Der Gemeinderat kann auf Antrag eine Gebührenreduktion für einen fördernswerten Zweck (z.B. Aufführungen Primarschule) erlassen - er entscheidet abschliessend.

5. Anfallende Abfälle sind durch die Nutzenden ordnungsgemäss zu entsorgen. Für Meetings / Seminare kann die Entsorgung in die Reinigungs- und Nebenkostenpauschale aufgenommen werden.

6. Unabhängig von der Benützungsgebühr wird eine Reinigungspauschale pro Anlass erhoben.

7. Bei Annullierung einer Reservation bis 30 Tage vor dem Anlass ist eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00 zu entrichten. Bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Reservationstermin sind die ganzen Benützungsgebühren (ohne Reinigungspauschale) zur Zahlung fällig. Bei unentgeltlicher Nutzung wird in jedem Fall ein Betrag von Fr. 50.00 erhoben.

8. Die Benützungsgebühr ist vor der Nutzung fällig.

1. Vor der Belegung der Räumlichkeiten ist mit der bzw. dem Hausverantwortlichen Kontakt aufzunehmen.

2. Die Anweisungen der bzw. des Hausverantwortlichen sind zu befolgen.

3. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, zu den Räumlichkeiten und deren Einrichtung Sorge zu tragen. An den Wänden darf weder etwas aufgehängt noch befestigt werden. Befestigungen am Mobiliar dürfen nur mit problemlos entfernbaren Klebstreifen erfolgen.

4. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für Schäden. Die Gemeindeverwaltung ist nach eigenem Ermessen berechtigt, bei Veranstaltungen mit grösserem Schadenpotential vorgängig eine Sicherheitsleistung zu verlangen, welche in Korrelation mit der Anzahl Benutzerinnen oder Benutzer, der Veranstaltungsart und Benützungsdauer steht. Vor Hinterlegung der Sicherheitsleistung auf dem dafür bezeichneten Konto der Gemeindeverwaltung oder in bar wird die Benützungsbewilligung nicht erteilt.

5. Die Kosten für fehlende oder beschädigte Gegenstände werden in Rechnung gestellt.

6. In sämtlichen Räumen besteht ein Rauchverbot.

7. Das Aufstellen und Betreiben von eigenen Grills und Feuerstellen, insbesondere Fackeln, Finnenkerzen und dergleichen ist verboten.

8. In sämtlichen Räumen und im Innenhof ist Pyrotechnik verboten.

9. Es ist verboten, Hunde oder andere Tiere in die Innenräume mitzunehmen (ausgenommen sind Assistenzhunde). Im Innenhof ist ein genereller Leinenzwang für Hunde.

10. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die polizeilichen Vorschriften für die Sicherheit (Brandschutz, Notfallwege etc.) einzuhalten.

1. Die Anzahl der Personen beschränkt sich auf 80 (Scheune) und 40 (Neubau).

2. Es gelten folgende Öffnungszeiten für die Scheune wie für den Neubau

Montag bis Donnerstag 07:00 - 01:00 Uhr

Freitag und Samstag 07:00 - 02:00 Uhr

Sonntag / Feiertage 07:00 - 22:00 Uhr

3. Für den Innenhof gelten folgende Nutzungszeiten: 07:00 - 22:00 Uhr

4. Ein dauernder Aufenthalt im Innenhof ist ab 22:00 Uhr zu vermeiden.

5. Die Küche dient lediglich zur Warmhaltung angelieferter Speisen.

6. Der maximale Innenraumpegel darf einen Wert LAeq (10s) von

a) * 82 dB(A) in der Scheune;

b) * 86 dB(A) im Neubau

7. Die Aussentüren in den Innenhof, die Türen der Veranstaltungsräume ins Foyer und alle Fenster der Veranstaltungsräume sind während Veranstaltungen mit Musik geschlossen zu halten.

8. Die Gäste müssen darauf hingewiesen werden, dass beim Verlassen des Gebäudes sämtliche Lärmemissionen zu vermeiden sind (angrenzende Wohnhäuser).

1. Vor dem Gebäude stehen keine Parkplätze zur Verfügung. Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Areal der Baslerhofscheune und dem Restaurant ist untersagt. Parkflächen befinden sich beim Badi-Parkplatz und in der weiteren Umgebung auf der Allmend. Foodtrucks bis 3.5 Tonnen werden für die Zeit der Verpflegung im Innenhof geduldet.

2. Die Anlieferung zur Küche kann über den Innenhof (Fahrzeuge bis 3.5 Tonnen) oder über die Zufahrt zum Restaurant Baslerhof erfolgen.

1. Die passende Bestuhlung wird durch die bzw. den Hausverantwortlichen bereitgestellt; die Hebebühne darf nur durch geschultes Gemeindepersonal bedient werden.

2. Hinweise der bzw. des Hausverantwortlichen sind zu beachten.

3. Die Räumlichkeiten sind besenrein zurückzugeben - die Küche mit Mobiliar und Geschirr ist in einwandfrei sauberem Zustand abzugeben.

4. Die Endreinigung erfolgt durch ein professionelles Reinigungsinstitut.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schulanlagen stehen in erster Linie der Primarstufe Bettingen zur Verfügung.

2. Die Gemeinde Bettingen stellt ihre Schulanlagen, insbesondere die Schulsportanlagen und geeignete spezielle Schulräumlichkeiten, der Bevölkerung für die ausserschulische Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.

3. Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Bettingen sowie Einwohnende von Bettingen erhalten den Vorzug. Unabhängig vom Sitz gilt ein Verein als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Bettingen hat.

Ausserschulische Nutzung

1. Ist die Nutzung einer Schulanlage bewilligungspflichtig, so wird der Zutritt ohne entsprechende Bewilligung verweigert.

2. Bei widerrechtlicher Nutzung der Schulanlagen können die Fehlbaren von der Schulanlage weggewiesen werden und von der zukünftigen Benützung der Schulanlagen ausgeschlossen werden.

3. Zuständig für Abwehrmassnahmen ist die Gemeindeverwaltung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen, und kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ausserschulische Nutzung

1. Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.

2. Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Gemeinderat anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

Nutzungsgebühren

1. Für die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.

2. Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interesses können sie ermässigt werden.

3. Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgelegt werden, um eine möglichst gleichmässige Auslastung der Schul- und Sportanlagen zu erreichen.

4. Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installationen oder Geräte.

Nutzungsgebühren

1. Die Gemeindeverwaltung legt die Gebühren gemäss diesem Reglement in einem Gebührentarif fest.

2. Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.

3. Bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Reservationstermin sind die ganzen Nutzungsgebühren zur Zahlung fällig.

Nutzungsgebühren

1. Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche werden keine Nutzungsgebühren erhoben, wenn die Nutzung durch gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt erfolgt und mindestens 80% der Kinder und Jugendlichen das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2. Davon ausgenommen sind die Hauswartsentschädigung und der ausserordentliche Aufwand infolge Verschmutzungen oder Änderungen der Bestuhlung.

3. Der Gemeinderat entscheidet alle vier Jahre im Rahmen der Strategie über einen allgemeinen Gebührenerlass für ortsansässige Vereine und Einwohnende für Nutzungen zu einem fördernswerten Zweck, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales, Musik und Sport.

Nutzungsgebühren

1. Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen gemäss § 1 Abs. 3 können die Gebühren reduziert werden.

2. Der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag eine Gebührenreduktion für ausserordentliche Nutzung mit fördernswertem Zweck, insbesondere im Bereich Bildung, Musik und Sport, erlassen. Der Gemeinderat entscheidet abschliessend.

Nutzungsgebühren

1. Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten nach überdurchschnittlicher Verschmutzung oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

2. Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Ertragsausfall, sofern die Schulanlage aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart benutzt werden kann.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bis zum 16. Oktober 2021 wird für die Nutzung der Schulhausanlagen für ortsansässige Vereine und Einwohnende keine Gebühr erhoben, sofern die Nutzung einem fördernswerten Zweck dient, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales, Musik und Sport.

2. Für die Zeit bis zum 13. Oktober 2019 werden allen Nutzerinnen und Nutzern die Gebühren erlassen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen ist bewilligungspflichtig.

2. Keine Bewilligung ist nötig in den Fällen von § 4 Abs. 2 oder wenn ein Mietvertrag mit der Gemeinde Bettingen besteht.

Ausserschulische Nutzung

1. Während der Unterrichtszeit (Montag bis Freitag von 07.00 bis 18.00 Uhr) stehen die Schulanlagen in erster Linie der Primarstufe Bettingen sowie dem freiwilligen Schulsport zur Verfügung.

2. Die Schulsportanlagen stehen während der Unterrichtszeit in zweiter Linie auch den von Riehen geführten Schulangeboten in Bettingen zur Verfügung.

3. Die Schulleitung Bettingen koordiniert die Belegung mit den Gemeindeschulen Bettingen Riehen.

4. Einzelne Schulanlagen können mit Zustimmung der Schulleitung Bettingen anderen Nutzerinnen und Nutzern zu vereinbarten Zeiten überlassen werden, soweit sie nicht von den Gemeindeschulen beansprucht werden.

Ausserschulische Nutzung

1. Ausserhalb der Unterrichtszeit können die Schulanlagen durch Dritte im Rahmen der Nutzungsordnung genutzt werden, sofern sie über eine Bewilligung gemäss § 2 oder einen schriftlichen Mietvertrag verfügen.

2. Öffentlich zugängliche Einrichtungen der Schulanlagen können darüber hinaus im Rahmen der Hausordnung der Primarstufe Bettingen für sportliche oder spielerische Zwecke frei genutzt werden, sofern die Nutzung durch Dritte mit einer Bewilligung gemäss § 2 oder mit einem schriftlichen Mietvertrag nicht eingeschränkt wird.

3. Für Teile der nutzbaren Schulanlagen kann die Nutzung zeitlich, örtlich und bezüglich Tätigkeit eingeschränkt werden.

4. Bewilligungsinhabende Personen oder Mietparteien können Zuschauerinnen und Zuschauern Zutritt gewähren. Für diesen Zutritt kann eine Eintrittsgebühr verlangt werden.

Ausserschulische Nutzung

1. Die regelmässige ausserschulische Nutzung wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.

2. Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Frühjahrsferien.

3. Für neue Semesterbelegungen muss bis spätestens Ende Januar bzw. bis spätestens Ende August ein schriftliches Gesuch mit sämtlichen relevanten Angaben bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Ausserschulische Nutzung

1. Ein Gesuch für einen einzelnen Anlass ist in der Regel mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der Gemeindeverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Für Einzelbelegungen in den Schulferien gilt eine Frist von sechs Wochen.

2. Die Gesuche müssen Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Anzahl der zu erwartenden Personen enthalten. Die Gemeindeverwaltung kann zur Behandlung des Gesuches weitere Angaben verlangen.

3. Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort muss der Gesuchsteller bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen einholen.

Ausserschulische Nutzung

1. Die Gemeindeverwaltung entscheidet in Absprache mit der Schulleitung über die beantragte Nutzung. Sie kann eine Bewilligung mit Auflagen zur Nutzung erteilen.

2. Die Bewilligung gilt im Rahmen der Bestätigung der Reservation als zustande gekommen. Damit wird die Reservation verbindlich. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.

3. Werden mehrere Gesuche für denselben Termin eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Bettingen den Vorrang.

Ausserschulische Nutzung

1. Die Gemeindeverwaltung kann die Bewilligung verweigern oder entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Verstoss gegen dieses Reglement oder die Nutzungsordnung. Der endgültige Entscheid liegt beim Gemeinderat.

2. Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.

Ausserschulische Nutzung

1. Die Gemeindeverwaltung erlässt die Nutzungsordnung für die ausserschulische Nutzung. Sie hört die Schulleitung zuvor an.

2. Die bewilligten oder gemäss Mietvertrag vereinbarten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen und die Nachtruhe sind zwingend einzuhalten.

Allgemein

1. Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet

a) * Öffentliche Bauten im kulturellen Interesse;

b) * Gestaltung des öffentlichen Raumes;

c) * Klimaschutzmassnahmen im öffentlichen Raum;

d) * Förderung der Biodiversität.

Zuständigkeiten und Verfügungskompetenzen

1. Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt

a) Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.

b) Gemeindeorgane, die mit Zielsetzungen gemäss § 1 befasst sind, können dem Gemeinderat Anträge zuhanden des Budgetprozesses stellen.

Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

1. Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.

2. Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.

3. Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

1. Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird mit der Verabschiedung der Rechnung 2005 durch die Gemeindeversammlung am 25. April 2006 wirksam.

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Ordnung regelt

a) die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu leistenden Beiträge für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Gemeindestrassen und Kanalisation;

b) die Erhebung einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Ableitung des Abwassers;

c) die Zuständigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Erstellung und die Instandhaltung von Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation;

d) die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Abwasserableitungsgebühren

1. Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung eine Gebühr bezahlen.

2. Die Gebühren werden wie folgt berechnet

a) für die Ableitung von verschmutztem Abwasser nach Massgabe des bezogenen Wassers in Kubikmetern;

b) für die Ableitung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser nach Massgabe der am Kanalisationsnetz angeschlossenen, versiegelten Grundstücksfläche in Quadratmetern. Dabei werden die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung der Anlage sowie eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals berücksichtigt.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Abwasserableitungsgebühren

1. Der Gemeinderat legt die Gebühren und die Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement fest.

Kanalisationsanschlussleitungen

1. Erstellung und Beseitigung der Kanalisationsleitungen bis zum Anschlussstück am öffentlichen Kanal sind Sache der zum Anschluss verpflichteten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Unterhalt und die Erneuerung von Anschlussleitungen der auf öffentlichem Grund liegenden Kanalisationen ist bis zum ersten für Unterhaltsarbeiten geeigneten Zugang auf dem Grundstück Sache der Gemeinde. Der Zugang muss möglichst nahe an der Grenze liegen. Liegt er mehr als 3 Meter hinter der Strassenlinie, werden die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung auf privatem Grund liegenden Teile der Anschlussleitung den zum Anschluss Verpflichteten auferlegt.

2. Für alle Baute, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss ein Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Anschlussleitungen saniert werden.

3. Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen werden durch die Gemeinde nach Fristansetzung zu Lasten der Eigentümerschaft saniert.

Kanalisationsanschlussleitungen

1. Der Kanalisationsanschluss sowie die Erstellung und Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen werden durch die Gemeinde überwacht.

Kanalisationsbewilligungen

1. Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist bewilligungspflichtig.

2. Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kanalisationsbewilligungen richten sich nach dem kantonalen Recht.

3. Für die Erteilung der Kanalisationsbewilligungen ist der Gemeinderat zuständig. Wird über die Gebäude- und Grundstückentwässerung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden, ist die Kanalisationsbewilligung Teil des Verfahrens.

4. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Kanalisationsbewilligungen

1. Das Bewilligungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt.

2. Der Gemeinderat legt die Gebühren und Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement fest.

Verfahrens- und Schlussbestimmungen

1. Die Zahlungstermine der Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie die Modalitäten des Zinsausgleichs bei vorzeitiger oder verspäteter Zahlung richten sich nach dem kantonalen Recht. Als Zinssatz gelten die entsprechenden Ansätze bei den Gemeindesteuern.

2. Die Haftung der Grundstücke für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Recht.

3. Die Modalitäten der kommunalen Gebühren richten sich nach dem kommunalen Reglement.

Verfahrens- und Schlussbestimmungen

1. Müssen zur Vollstreckung von Verfügungen eine Ersatzvornahme auf Kosten von säumigen oder verhinderten Pflichtigen oder andere Zwangsmassnahmen ergriffen werden, richten sich diese nach dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Übertretungsstrafrecht und der Gewässerschutzverordnung.

Verfahrens- und Schlussbestimmungen

1. Das Rekursverfahren richtet sich nach § 48 der Gemeindeordnung und nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit diese Ordnung nichts Abweichendes festlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts und des Gewässerschutzrechts des Kantons direkt anwendbar.

Verfahrens- und Schlussbestimmungen

1. Für die Festsetzung der Beiträge kommt das zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht massgebliche Recht zur Anwendung.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren

1. Für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Strassen und Kanalisationen und für die Ableitung des Abwassers erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Abgaben.

2. Die Pflicht zur Leistung einer Abgabe entsteht

a) für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone gemäss § 5 Abs. 3;

b) für die Kanalisationsbeiträge durch die Erteilung einer Baubewilligung oder einer separaten Kanalisationsbewilligung;

c) für die Abwasserableitungsgebühr von dem Tag an, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.

3. Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Abgaben in einem Reglement.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Strassenbeiträge

1. An die Erstellung von öffentlichen Gemeindestrassen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse anstossenden Grundstücke innerhalb der Bauzone oder der über diese zu erschliessenden, hinterliegenden Grundstücke innerhalb der Bauzone einen Beitrag zu leisten.

2. Die Gesamtheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hat 50% der Erstellungskosten zu tragen.

3. Die restlichen Anteile inklusive die Kosten für den Deckbelag werden von der Gemeinde übernommen.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Strassenbeiträge

1. Grenzt ein Grundstück an mehr als eine Strasse, werden die Erschliessungsbeiträge nicht aufgeteilt. Massgebend ist die Anstosslänge jener Strasse, über welche das Grundstück erschlossen wird.

2. Grenzt ein Grundstück ganz oder teilweise an eine Kantonsstrasse, so richtet sich der Strassenbeitrag für den betreffenden Anstoss nach kantonalem Recht.

3. Können Strassen nur einseitig bebaut werden, übernimmt die Gemeinde für die nicht bebaubare Strassenseite die gesamten massgeblichen Erstellungskosten des betreffenden Strassenabschnitts. Wird die Strassenseite zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar, stellt die Gemeinde den betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die vorfinanzierten Erstellungskosten anteilmässig in Rechnung.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Strassenbeiträge

1. Die für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten setzen sich aus den tatsächlichen Baukosten sowie aus den Landkosten zu den ortsüblichen, durchschnittlichen Preisen für nicht erschlossenes Bauland im Zeitpunkt der Erstellung zusammen.

2. Zu den Baukosten zählen auch die Kosten für die Strassenentwässerung (u.a. Schlammsammler und Einlaufschächte), die Kosten für die Gestaltung des Strassenraums sowie die Vermarkungs- und Vermessungskosten. Nicht zu den für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten gehören die Baukosten für Deckbelag (Schwarzbelag), Werkleitungen, Kabelnetz, öffentliche Beleuchtung und Kanalisation.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Strassenbeiträge

1. Die massgeblichen Erstellungskosten werden proportional auf die betroffenen Grundstücke innerhalb der Bauzone verteilt.

2. Die Bemessung der zu leistenden Beiträge berücksichtigt die Grundstücksfläche.

3. Nicht an die Grundstücksfläche angerechnet werden Grundstücksteile, die zur Abtretung an die Allmend bestimmt sind.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Kanalisationsbeiträge

1. Für den erstmaligen Anschluss einer Baute an die öffentliche Kanalisation wird ein Beitrag erhoben.

2. Bei nachträglichem Um- oder Ausbau einer bestehenden Baute wird nach Massgabe von § 9 Abs. 2 lit. b eine weitere Abgabe erhoben.

Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren - Kanalisationsbeiträge

1. Massgebend für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags ist der von der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt festgesetzte Versicherungswert der betreffenden Baute.

2. Der Kanalisationsbeitrag beträgt

a) 2% des Gebäudeversicherungswerts für neu anzuschliessende Bauten;

b) bei nachträglichen Um- oder Ausbauten 2% der um einen Freibetrag von CHF 100'000 pro Baute und Umbauvorhaben verminderten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts.

3. Erhöhungen des Gebäudeversicherungswerts, die nicht im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgen, lösen keine weitere Abgabe aus.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Kanalisationsbeiträge

1. Die Gemeindeverwaltung erlässt die Beitragsrechnung

a. für Neubauten jeder Art nach der Durchführung der Endschätzung des Bauwerks durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.

b. für Um-, Auf- oder Ausbauten nach Durchführung der Schätzungsänderung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.

2. Wird ein an die Kanalisation angeschlossenes Gebäude durch einen Neubau ersetzt, so wird bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrags der Gebäudeversicherungswert des ersetzten Gebäudes vom Gebäudeversicherungswert des Neubaus in Abzug gebracht.

Abwasserableitungsgebühren

1. Die Gebühren für die Ableitung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers werden von der Gemeinde erhoben, welche einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen kann.

2. Die Gebühr für die Reinigung des Abwassers (ARA-Gebühr) wird von der zuständigen kantonalen Behörde erhoben.

Abwasserableitungsgebühren

1. Die Gebühr für die Ableitung von Abwasser in die Kanalisation berechnet sich wie folgt

a. Schmutzwasserableitungsgebühr: für bezogenes Wasser beträgt die Gebühr pro Kubikmeter Fr. 0.75

b. Niederschlagsableitungsgebühr: für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt die Gebühr pro Quadratmeter versiegelter und in die Misch- oder Trennkanalisation entwässerte Fläche Fr. 0.90

2. Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung und Reinigung gemäss Abs. 1 lit. a bezahlen.

3. Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung und Reinigung gemäss Abs. 1 lit. a des Abwassers bezahlen.

Abwasserableitungsgebühren

1. Die bezogene Wassermenge wird nach der kantonalen Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung vom 19. September 1989 bestimmt.

2. Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 und der Wassernutzungsverordnung vom 24. Juni 2003 sowie den Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 gemessen werden.

3. Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in Form von Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und der Gemeindeverwaltung sowie der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.

4. Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie die Wassermengen zu ermitteln sind.

5. Wer erhebliche Mengen von bezogenem Wasser so verwendet, dass es nicht in die Kanalisation eingeleitet werden muss, hat dafür keine Abwasserableitungsgebühr zu bezahlen. Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen und der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.

6. Über die Befreiung von der Gebühr für die Reinigung des Abwassers entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

Abwasserableitungsgebühren

1. Die versiegelte Fläche wird von der Gemeindeverwaltung aufgrund der durch das Grundbuch- und Vermessungsamt ermittelten bebauten Fläche des Grundstücks veranlagt. Sie umfasst sämtliche ober- und unterirdischen Gebäude.

2. Für weitere befestigte Flächen (Vorplätze, Hinterhöfe, Wege und dergleichen) wird zusätzlich ein pauschaler Zuschlag von 50 % auf die gemäss Abs. 1 ermittelte Fläche erhoben. Die gebührenpflichtige Fläche ist aber maximal auf die Grösse der Parzelle begrenzt.

3. Die Veranlagung wird den gebührenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt, bei selbständigen und dauernden Baurechten den Baurechtsnehmern.

4. Bei Parzellen mit Gebäudeflächen, die grösser als 500 Quadratmeter sind, wird die Gebäudefläche und die befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung zusammengezählt. Die gebührenpflichtige Fläche wird auf 75 % der Summe von Gebäudefläche und befestigter Fläche reduziert.

5. Für die Ermittlung der verrechenbaren Allmendflächen wird ein Abflussbeiwert von 0.5 verwendet.

Abwasserableitungsgebühren

1. Weicht die pauschale Veranlagung um mehr als 25 Quadratmeter von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so kann sowohl die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer als auch die Gemeindeverwaltung eine Neuveranlagung verlangen.

2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben der Gemeindeverwaltung für die Neuveranlagung im Verfahren der Selbstdeklaration ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Veranlagungsformular einzureichen. Auf einem aktuellen amtlichen Situationsplan sind die deklarierten Flächen nachprüfbar einzuzeichnen.

3. Zur Hälfte angerechnet werden

a. extensiv begrünte Dachflächen;

b. Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30 Liter pro Quadratmeter Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 Kubikmeter beträgt.

4. Eine Neuveranlagung basiert generell auf der durch die Gemeindeverwaltung überprüften Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwässerten Fläche.

Abwasserableitungsgebühren

1. Ändern sich die Verhältnisse, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Gemeindeverwaltung die in die Kanalisation entwässerten Flächen innert Monatsfrist zu deklarieren.

Gebühren für Kanalisationsbewilligungen

1. Die Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung im Entscheid über das Kanalisationsbegehren festgesetzt. Die Gemeinde hat die Befugnis, die Festsetzung und das Inkasso der Gebühren an eine kantonale Stelle zu übertragen.

2. Die Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden von der zuständigen kantonalen Stelle festgesetzt und in Rechnung gestellt.

Gebühren für Kanalisationsbewilligungen

1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch den Gebührenrahmen festgesetzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

2. Der Stundenansatz für die nach Zeitaufwand zu bemessenden Gebühren beträgt Fr. 80.00.

3. Für besonders umfangreiche Tätigkeiten kann die Gemeindeverwaltung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.

4. Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann die Gemeindeverwaltung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem festgesetzten Gebührenrahmen liegt.

5. Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet.

Gebühren für Kanalisationsbewilligungen

1. Die Gebühr für Entscheide über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, die Direkteinleitung in ein Gewässer oder die Versickerung von unverschmutztem Abwasser und die damit verbundenen Kontrollen und Abnahmen beträgt je nach Aufwand Fr. 50.00 bis Fr. 5'000.00.

2. Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilligung beträgt je nach Aufwand Fr 50.00 bis Fr. 300.00.

3. Die Gebühr für Projektänderungen (Planaustausch) beträgt je nach Aufwand Fr. 150.00 bis Fr. 1'000.00.

4. Für einen Entscheid über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von Fr. 50.00 erhoben.

5. Die Gebühren für Kontrollen aus besonderem Anlass werden nach dem effektiven Zeitaufwand berechnet.

Allgemeine Bestimmungen

1. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Beitrags- und Gebührenrechnungen haben diese die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.

Mahn- und Verfügungsgebühren

1. Für die erste Mahnung wird noch keine Mahngebühr erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird für jede Mahnung eine Gebühr von Fr. 40.00 erhoben.

2. Für weitere Inkassomassnahmen und für Verfügungen, welche in diesem Reglement nicht ausdrücklich geregelt sind, werden Gebühren gemäss dem Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.00.

Rechtsmittel

1. Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann gegen Beitrags- und Gebührenrechnungen Einsprache bei der Gemeindeverwaltung erhoben werden. Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Eröffnung der Beitrags- und Gebührenrechnung der Gemeindeverwaltung einzureichen.

2. Zur Einsprache berechtigt ist, wer als Schuldnerin oder Schuldner oder sonst an der Änderung oder Aufhebung der Rechnung ein schutzwürdiges Interesse hat.

3. Gegen Einspracheentscheide und Veranlagungen der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

4. Gegen den Rekursentscheid des Gemeinderates kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Beitrags- und Gebührenrechnungen werden nach Ablauf der Einsprachefrist sofort zur Zahlung fällig.

2. Der Zinsausgleich richtet sich nach den Ansätzen bei den Gemeindesteuern.

Allgemeine Bestimmungen

1. In begründeten Ausnahmefällen können Beiträge durch die Gemeindeverwaltung bis maximal zwölf Monate gestundet werden. Über längere Stundungsfristen entscheidet der Gemeinderat.

Strassenbeiträge

1. Massgebend für die Berechnung des Strassenbeitrags an die Erschliessungsstrasse ist die gesamte Grundstücksfläche.

Strassenbeiträge

1. Die Gemeindeverwaltung erstellt für die Strassenbeiträge vor oder unmittelbar nach Baubeginn einen Beitragsplanentwurf sowie eine provisorische Beitragsberechnung.

2. Der Beitragsplanentwurf wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Auf den Beitragsplanentwurf wird durch Ausschreibung im Kantonsblatt hingewiesen.

3. Den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird eine provisorische Beitragsberechnung zugestellt. Die Zustellung muss nicht nachgewiesen werden.

Strassenbeiträge

1. Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf bei der Gemeindeverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

2. Zur Einsprache legitimiert ist, wer beitragspflichtig ist oder sonst an der Änderung oder Ablehnung des Beitragsplans ein Interesse hat.

3. Einsprachen gegen den Beitragsplanentwurf hindern die Erstellung der Strasse nicht.

Strassenbeiträge

1. Die Gemeindeverwaltung beschliesst den Beitragsplan und entscheidet gleichzeitig über die eingegangenen Einsprachen.

2. Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

Strassenbeiträge

1. Nach Erstellung der Anlage stellt die Gemeindeverwaltung den Beitragspflichtigen die definitive Beitragsrechnung zu.

2. Gegen die definitive Beitragsrechnung kann innert einer Frist von 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erhoben werden. Durch Einsprache kann nur die Höhe des Strassenbeitrags bestritten werden.

3. Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

Allgemeines

1. Die Ordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton die umweltschonende Erfassung, Behandlung und Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle.

Abfuhren - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Abfuhrtage für die Kehricht-, Sperrgut- und Separatabfuhren sowie weitere Bestimmungen über die Art der zugelassenen Materialien und deren Bereitstellung werden jährlich in einem Abfallmerkblatt bekanntgegeben.

Abfuhren - Kehricht und organische Abfälle

1. Als Kehricht gelten alle gemischten Abfälle aus Haushaltungen, Büros, Gewerbebetrieben usw., deren einzelne Komponenten nicht durch andere Sammeleinrichtungen erfasst werden und die im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmässig vernichtet werden müssen.

2. Gartenabfälle und organische Küchenabfälle werden zusammen abgeführt. Sie sind getrennt vom Kehricht bereitzustellen.

Abfuhren - Kehricht und organische Abfälle

1. Von der Abfuhr ausgeschlossen sind

a) * ...

b) gewerbliche und industrielle Abfälle, sofern sie nicht dem Hauskehricht in Zusammensetzung und Menge gleichgestellt sind;

c) flüssige, teigige, stark durchnässte, pulverige, feuergefährliche, explosive, stark korrosive und übelriechende Abfälle;

d) Sonderabfälle, sowie Abfälle, die das Abfuhrpersonal gefährden;

e) Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine, Fensterglas;

f) Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in der Kehrichtverbrennungsanlage vernichtet werden können;

g) Abfälle, die nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältnissen Platz haben;

h) Tierkadaver.

Abfuhren - Kehricht und organische Abfälle

1. Für die Bereitstellung von Kehricht sind ausschliesslich zugelassen

a) Kehrichtsäcke mit 17, 35 oder 60 Litern Inhalt mit entsprechenden Gebührenklebern.

b) Container, die mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken gefüllt bereitgestellt werden.

c) Container, die mit offenem, nicht in gebührenpflichtigen Säcken abgepacktem Kehricht gefüllt sind. Diese Container müssen mit je einer gebührenpflichtigen Marke verschlossen sein.

2. Die Bereitstellung von organischen Abfällen ist nur in Containern oder als Ast- und Zweigbündel zugelassen.

3. Zulässig sind Container mit 140 bis 800 Liter Inhalt. Sie müssen einen Deckel haben und mit der Kippvorrichtung der gemeindeeigenen Kehrichtfahrzeuge ohne Schwierigkeiten geleert werden können.

Abfuhren - Sperrgutabfuhr

1. Als Sperrgut gelten brennbare, dem Kehricht gleichgestellte Abfälle, die nicht in den genormten Kehrichtsäcken Platz finden.

2. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Ordnung.

Abfuhren - Sperrgutabfuhr

1. Sperrgut ist wie folgt bereitzustellen

a) mehrere kleinere Gegenstände zu handlichen Bündeln verschnürt und mit einer offiziellen Sperrgutmarke pro Bündel versehen;

b) als einzelne Gegenstände mit einer offiziellen Sperrgutmarke versehen;

c) in den zugelassenen Containern mit einer offiziellen Containermarke versehen.

2. Das Höchstgewicht pro Gegenstand oder Bündel darf 30 Kilogramm nicht übersteigen; die Aussenmasse dürfen 2 × 1 × 0,5 Meter nicht überschreiten.

Abfuhren - Separatabfuhren

1. Die Gemeinde führt regelmässig Separatabfuhren für wiederverwertbare Abfälle durch, welche in grosser Menge anfallen.

2. ...

Sammelstellen

1. Die Gemeinde unterhält öffentliche Sammelstellen für verwertbare oder andere Abfälle von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern. Die Benützung der Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle ist kostenlos.

Sammelstellen

1. Die im Abfallmerkblatt und an den Sammelstellen bezeichneten Abfälle müssen getrennt, unvermischt und sauber entsorgt werden.

2. Die Abgabe der bezeichneten Abfälle ausserhalb der Abgabezeiten sowie das Deponieren anderer, nicht bezeichneter Abfälle sind verboten.

3. Das Abgeben der bezeichneten Abfälle aus Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben ist untersagt, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden.

Sammelstellen

1. Die Orte der öffentlichen Sammelstellen und die Abgabezeiten werden jährlich in einem Abfallmerkblatt publiziert.

Allgemeines

1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.

2. Wiederverwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden, wenn dies ökologisch sinnvoll ist.

3. Nicht wiederverwertbare Abfälle sind einer umweltschonenden Behandlung und Endlagerung zuzuführen.

Sonderabfälle

1. Als Sonderabfälle gelten feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten. Aus Haushaltungen kommen vor allem vor

- Farben und Lacke mit Lösungsmitteln und Schwermetallanteilen,

- Lösungsmittel (Verdünner, Pinselreiniger),

- Leime,

- Holzschutzmittel,

- Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmittel,

- Reinigungsmittel und Pflegemittel,

- Chemikalien wie Säuren, Laugen und Photochemikalien,

- Medikamente und Kosmetika,

- Batterien, Akkumulatoren,

- Thermometer,

- Altöle (Speise- und Motorenöle),

- Leuchtstofflampen,

- Geräte und Verpackungen, die Sonderabfälle enthalten.

Sonderabfälle

1. Die Inhaber von umweltgefährdenden Stoffen sind verpflichtet, nicht verwendete Reste einer Verkaufsstelle oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle zu übergeben.

2. Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorschriften zurücknehmen.

Sonderabfälle

1. Die Gemeinde Riehen betreibt eine beaufsichtigte Annahmestelle für Kleinmengen von Sonderabfällen von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern, die nicht einer Verkaufsstelle zurückgegeben werden können. Bettinger Haushalte sind berechtigt diese zu nutzen.

Gebühren und Ausführungsbestimmungen

1. Für die Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts werden Gebühren erhoben. Die Abfuhr oder das Sammeln von wieder verwertbaren Abfällen und von Sonderabfällen ist kostenlos.

2. Die Höhe der Gebühren wird vom Gemeinderat festgelegt und richtet sich nach der bereitgestellten Abfallmenge und den Kosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung.

3. Die Kosten für eine besonders aufwändige oder speziell bestellte Sammlung und Entsorgung von Abfällen werden nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt.

Aufsicht

1. Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne dieser Ordnung unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.

2. Abfallsäcke und andere Gebinde, deren Bereitstellung gegen die Abfallordnung oder das Gebührenreglement verstösst, dürfen zur Ermittlung der Verantwortlichen geöffnet werden.

3. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung sowie deren Schweigepflicht richten sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983.

Schlussbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.

Inkrafttreten, Genehmigungsvorbehalt, Publikation

1. Diese Ordnung tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass die gleichlautende Ordnung der Gemeinde Riehen in Kraft gesetzt wird.

2. Sie unterliegt ferner der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Diese Ordnung ist zu publizieren. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

Inkrafttreten, Genehmigungsvorbehalt, Publikation

1. Durch diese Ordnung wird das Reglement über die Liegenschaftsgebühr der Gemeinde Bettingen vom 13. Dezember 1983 aufgehoben.

Allgemeines

1. Siedlungsabfälle und Sonderabfälle von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern auf Gemeindegebiet sind nach dieser Ordnung zu behandeln, soweit dem keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.

2. Als Siedlungsabfälle gelten Kehricht und Sperrgut sowie Gartenabfälle und andere wiederverwertbare Abfälle aus Haushaltungen, sowie in Menge und Zusammensetzung gleichartige Abfälle aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben mit weniger als 250 Vollzeitstellen.

3. Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Industrie und Gewerbe, obliegt deren Inhaberinnen und Inhabern gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Allgemeines

1. Alle Abfälle sind den dafür zugewiesenen Sammeleinrichtungen zuzuführen.

Allgemeines

1. Jede Beseitigung von Siedlungsabfällen ausser auf die vorgeschriebene Art ist verboten. Insbesondere ist untersagt

a) Abfälle der Kanalisation und Gewässern zu übergeben;

b) Abfälle abzulagern, zu vergraben oder versickern zu lassen;

c) Haushaltabfälle oder sperrige Güter in den Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in den öffentlichen Anlagen zu deponieren.

Allgemeines

1. Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden nach Möglichkeit wieder verwertet.

2. Die Gemeinde fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen.

Abfuhren - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Abfuhren werden regelmässig bei allen Wohn- und Gewerbeliegenschaften durchgeführt, in welchen entsprechende Siedlungsabfälle anfallen. Zusätzlich können für Abfälle zentrale Sammelstellen eingerichtet werden.

2. Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile kann die Gemeindeverwaltung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen.

Abfuhren - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Abfälle sind auf oder unmittelbar an der für die Kehrichtfahrzeuge befahrbaren Allmend so bereitzustellen, dass sämtliche Verkehrsteilnehmenden weder behindert noch gefährdet werden.

2. Das Abfuhrgut darf erst am Tag der Abholung bei der Herkunftsadresse oder an der zugewiesenen Stelle bereitgestellt werden.

3. Abfallbehälter sind nach der Entleerung von der Allmend zu entfernen.

4. Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschreiben bei

a) Mehrfamilienhäusern mit neun oder mehr Wohnungen;

b) Einfamilienhaus-Siedlungen;

c) Gewerbebetrieben.

5. ...

6. Für das Bereitstellen der Container sind Abstellplätze auf Privatareal in unmittelbarer Nähe der befahrbaren Allmend einzurichten.

Abfuhren - Gemeinsame Bestimmungen

1. Für die maschinelle Pressung der Abfälle ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen.

1. Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben

Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück

Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück

2. 17 Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35 Liter-Säcke zu versehen.

1. Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut gefüllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben

Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück

Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück

Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück

Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück

Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück

1. Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1 × 0,5 × 0,5 Meter oder 2 × 0,5 × 0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit einer offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.

2. Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2 × 1 × 0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmarken zu versehen.

3. Es wird folgende Gebühr erhoben

Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück

1. Entstehen der Gemeindeverwaltung durch falsch oder in Übermengen bereitgestellte Abfälle zusätzliche Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.

1. Diese Ordnung regelt den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz im Sinne der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung.

2. Der Gemeinderat nimmt die Verantwortung für den Natur- und Landschaftsschutz auf Gemeindeebene vollumfänglich wahr. Er ist bestrebt, die lokalen Besonderheiten der Natur und Landschaft in der Gemeinde möglichst weitgehend zu erhalten und zu fördern.

3. Der Gemeinderat und die Gemeindebehörden erfüllen ihre Vorbild-Funktion, insbesondere im Rahmen ihrer natur- und landschaftswirksamen Tätigkeiten, im Mitwirkungsverfahren und bei der Öffentlichkeitsarbeit. Sie streben die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden, dem Kanton sowie privaten Naturschutz-Organisationen an.

1. Der Gemeinderat kann im Rahmen der bewilligten Kredite zweckgebundene einmalige Beiträge an die Projekt- und Anlagekosten von Naturobjekten für die Biodiversität und den Biotopverbund ausrichten.

2. Der Gemeinderat kann jährlich wiederkehrende Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen und Landschaftsqualitätsmassnahmen ausrichten.

3. Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet. Der Gemeinderat kann davon abweichende Bestimmungen erlassen, insbesondere weitere beitragsberechtigte Objekte bezeichnen sowie ergänzende ökologische Leistungen, welche über die Auflagen des Bundes und des Kantons hinausgehen, festlegen.

4. Der Gemeinderat kann, insbesondere bei Kreditüberschreitungen, die Bewilligung von Beiträgen nach Prioritäten vornehmen und falls notwendig die zeitliche Etappierung des Vollzugs oder andere geeignete Massnahmen veranlassen.

5. Zur Beurteilung und Einstufung entsprechender Vorhaben sind das Bettinger Naturschutzkonzept sowie bei Bedarf die Fachkommission oder Fachexpertinnen oder Fachexperten beizuziehen.

1. Der Gemeinderat legt in einem Reglement die beitragsberechtigten Objekte und die Höhe der kommunalen Beiträge fest. Diese Bestimmungen werden vom Gemeinderat periodisch, spätestens nach sechs Jahren, neu festgelegt.

1. Die Höhe der kommunalen Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015. Der Gemeinderat kann darüber hinaus Zuschläge an die Abgeltung des Minderertrages und der Pflegekosten für Biodiversitätsförderflächen ausrichten.

2. Für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden, kann die Gemeinde Beiträge zur Abgeltung von Biodiversitätsförderflächen übernehmen.

3. In begründeten Ausnahmefällen kann von den regulären Beitragsansätzen abgewichen werden. Für Leistungen zugunsten von Biodiversitätsförderflächen, welche über die kantonalen und kommunalen Auflagen wesentlich hinausgehen, können besondere Beiträge ausgerichtet werden.

4. Sind für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons möglich, so werden zur Vermeidung von Doppelzahlungen die Beiträge gemäss kommunalem Reglement entsprechend reduziert.

1. Die Beiträge werden in der Regel dem berufsmässigen Bewirtschaftenden ausgerichtet. Als Bewirtschaftende gelten natürliche oder juristische Personen, welche das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften und mindestens 50 Prozent der für die Bewirtschaftung erforderlichen Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte ausführen.

2. Als Bewirtschaftende gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften, die die Objekte durch eigene Mitglieder bewirtschaften lassen.

3. In begründeten Fällen können Beiträge auch an Personen, welche nicht unter die Bezeichnung Bewirtschaftende gemäss Abs. 1 und 2 fallen, ausgerichtet werden.

1. Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen setzt in der Regel den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bewirtschaftenden voraus. Der Abschluss von Vereinbarungen richtet sich grundsätzlich nach den §§ 19 - 24 der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität.

2. Bei einer bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bewirtschaftenden können die kommunalen Beiträge aufgrund einer einfachen Zusatzvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bewirtschaftenden ausgerichtet werden.

3. Der Gemeinderat lässt periodisch, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Vereinbarungsdauer, den Entwicklungszustand der Vereinbarungsobjekte von einer Fachexpertin oder einem Fachexperten überprüfen und entscheidet aufgrund der Ergebnisse über eine Weiterführung der Vereinbarungen.

1. Gesuche um Ausrichtung von kommunalen Beiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung zuhanden des Gemeinderates auf den dafür bestimmten Formularen der Gemeinde einzureichen.

2. Gesuche sind im entsprechenden Beitragsjahr einzureichen. Nachträglich eingereichte Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt.

3. Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen und der Gemeindeverwaltung respektive der Naturschutzkommission diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Beitragsgesuchs notwendig sind.

4. Wird für die gleiche Fläche oder für die gleichen Objekte auch ein Gesuch an den Kanton oder an den Bund um Ausrichtung von Beiträgen eingereicht, so ist je eine Kopie davon dem Gesuch an die Gemeinde beizulegen.

5. Der Gemeinderat ist dafür verantwortlich, dass neue und wiederkehrende Gesuche auf die Berechtigung des Beitragsanspruchs geprüft werden.

1. Der Gemeinderat sorgt für optimale Pflege und Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung sowie der in Besitz oder Verantwortung der Gemeinde liegenden Grundstücke, welche sich für einen extensiven Unterhalt eignen. Er kann dazu Dritte beauftragen und berücksichtigt nach Möglichkeit die bisherigen Bewirtschaftenden.

1. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geeignete Auflagen zur Förderung der Natur und Landschaft, insbesondere bei Bauvorhaben, Umgebungsgestaltungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Verpachtungen und Bewilligungen.

1. Der Gemeinderat kann gemäss § 22 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 1995 geeignete Massnahmen zur Naturschutz-Aufsicht veranlassen, insbesondere den Einsatz von Betreuerinnen oder Betreuern für Naturschutzobjekte und von freiwilligen Naturschutz-Aufseherinnen oder -Aufsehern.

1. Bei unvermeidbaren rechtmässigen Eingriffen in geschützte oder schützenswerte Naturobjekte verfügt und überwacht der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Massnahmen zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung oder für den angemessenen ökologischen Ersatz.

2. Bei widerrechtlichen Beeinträchtigungen in geschützte oder schützenswerte Naturobjekte verfügt und überwacht der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder, falls dies nicht mehr möglich ist, zu angemessenem ökologischen Ersatz. Er kann diese Massnahmen bei Unterlassung auf Kosten der Schadenverursacherinnen oder -verursacher vornehmen lassen.

3. Angemessener ökologischer Ersatz bedeutet in der Regel die Wiederherstellung des Naturobjektes am selben Ort, in derselben Ausdehnung sowie in gleicher Ausprägung, ökologischer Funktion und Dynamik. Nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn die Wiederherstellung nicht mehr sinnvoll oder unmöglich ist, kann der Ersatz in Form einer angemessenen Geldleistung, welche für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes in der Gemeinde dient, erfolgen.

1. Für den Vollzug dieser Ordnung ist der Gemeinderat verantwortlich. Er setzt zur fachlichen Begleitung eine ständige beratende Kommission für Natur- und Landschaftsschutz ein und kann bei Bedarf Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen.

2. Der Gemeinderat stimmt den lokalen Natur- und Landschaftsschutz auf die kantonalen Zielsetzungen und Massnahmen ab und legt die lokalen Konzepte, Inventare, Vereinbarungen und Schutzmassnahmen dem Kanton zur Kenntnis bzw. zur Genehmigung vor.

1. Bei drohender Gefährdung von schützenswerten Naturobjekten ordnet der Gemeinderat provisorische Schutzmassnahmen wie Veränderungs- und Beseitigungsverbot oder provisorische Eintragung ins kommunale Inventar der geschützten Naturobjekte an. Provisorische Schutzmassnahmen werden auf die Dauer von einem Jahr festgesetzt und können nötigenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden.

1. Wird die erforderliche Nutzung und Pflege für ein in das kommunale Inventar aufgenommenes oder durch Vertrag gesichertes Naturobjekt durch die Pflichtigen unterlassen, kann der Gemeinderat die Ausführung der Massnahmen durch Dritte veranlassen und die Kosten den Pflichtigen überbinden.

1. Falls die Schutzziele für ein schützenswertes Grundstück oder ein in das kommunale Inventar aufgenommenes Naturobjekt nicht anderweitig erreicht werden können, kann der Gemeinderat das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde (mit Entschädigungsleistung) nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz) vom 26. Juni 1974 veranlassen.

1. Gegen Verfügungen des Gemeinderats kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 24. April 1976 innert 10 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2007 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung über Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen (OBA) vom 28. April 1992 aufgehoben.

1. Der Gemeinderat stellt im Budget jährlich einen Betrag für den Vollzug dieser Ordnung bereit.

2. Der Gemeinderat beantragt bei Kanton und Bund die finanzielle Unterstützung gemäss den kantonalen und eidgenössischen Rechtsgrundlagen.

1. Der Gemeinderat und die zuständigen Gemeindebehörden erfüllen die ihnen von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben. Dies sind insbesondere

a) das Mitwirkungsverfahren und die Öffentlichkeitsarbeit;

b) * die Erstellung des Bettinger Naturschutzkonzeptes und die Erfolgskontrolle;

c) die Führung eines Inventars der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung und der Erlass der erforderlichen Schutzbestimmungen;

d) die Ausscheidung von Schutz- und Schonzonen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung;

e) * die Förderung der Biodiversität und des Biotopverbundes;

f) der Abschluss von Vereinbarungen;

g) die Ausrichtung von Beiträgen;

h) die Pflege und der Unterhalt der Naturobjekte;

i) der Erlass von Auflagen;

j) die Naturschutz-Aufsicht;

k) die Verfügung und Überwachung von Massnahmen zur Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht;

l) der Erlass von provisorischen Schutzmassnahmen, Ersatzvornahmen, Enteignungen und Strafbestimmungen.

1. Der Gemeinderat sorgt im Rahmen von Mitwirkungsverfahren für den rechtzeitigen Einbezug der Bevölkerung bei Konzepten, Planungen, Projekten und Massnahmen. Er ist zudem bemüht, durch eine motivierende Öffentlichkeitsarbeit die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Bevölkerung zu verankern und die Bereitschaft zum eigenen Handeln zu wecken.

1. Das Bettinger Naturschutzkonzept legt die Grundsätze, Ziele und Massnahmen für den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz fest. Das vom Regierungsrat genehmigte Konzept ist behördenverbindlich.

2. Der Gemeinderat lässt periodisch, jedoch spätestens nach 10 Jahren den Entwicklungszustand der Natur und Landschaft in der Gemeinde durch die Fachkommission oder durch Fachexpertinnen oder Fachexperten überprüfen und falls erforderlich die Ziele und Massnahmen des Bettinger Naturschutzkonzeptes anpassen.

1. Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kanton ein kommunales Inventar der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung und ordnet die entsprechenden Schutzmassnahmen an.

2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den §§ 4 - 8 und § 24 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und beinhaltet insbesondere folgende Schritte

a) * Antrag der Fachkommission an den Gemeinderat zur Aufnahme von Naturobjekten in das Inventar;

b) * Mitteilung an die Eigentümerschaft und Behörden mit Frist zur schriftlichen Stellungnahme;

c) * Stellungnahmen und Mitberichte;

d) * Eintragungsbeschluss des Gemeinderates mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung;

e) * Genehmigung durch den Kanton;

f) * Veröffentlichung im Kantonsblatt;

g) * Eintragung im Grundbuch;

h) * Ausscheidung im kommunalen Zonenplan als geschütztes Naturobjekt.

1. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung die erforderlichen Schutz- und Schonzonen für schützenswerte Landschaften und Naturobjekte und legt zugleich den Zweck und den Umfang des Schutzes im Grundsatz fest.

2. Naturschutz- und Naturschonzonen dienen dem langfristigen Erhalt und der Förderung von Lebensräumen und Landschaftsbildern, welche nicht durch andere Massnahmen wie Vereinbarungen, Bewirtschaftungsbeiträge und dgl. erhalten werden können.

1. Der Gemeinderat sorgt für die Biodiversität und Vernetzung der Landschaft (Biotopverbund) mit naturnahen Lebensräumen für eine vielfältige, regionaltypische Tierwelt und eine standortgerechte Vegetation, insbesondere durch Förderung von Hecken, Feldgehölzen, Einzelbäumen, Hochstammobstbäumen, Extensivwiesen, Buntbrachen und anderen geeigneten Lebensraumstrukturen.

1. Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen zur Schaffung und Erhaltung von Biodiversitätsförderflächen in der Gemeinde Bettingen.

2. Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet. Darüber hinaus sind die Bestimmungen gemäss §§ 10 - 12 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität massgebend.

3. Für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden, kann die Gemeinde die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen übernehmen.

4. Mehrjährige oder wiederkehrende Leistungsverhältnisse werden in der Regel in einer Vereinbarung mit einer Mindestdauer von sechs Jahren geregelt. Darin werden insbesondere die zu verrichtenden Pflegemassnahmen, die Vergütung für erschwerte Produktion und die Modalitäten der Ausrichtung der Beiträge festgelegt.

5. Die Beiträge sind jeweils Ende Dezember zur Zahlung fällig.

6. Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

7. Werden Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Beiträge zu Unrecht bezogen, so kann die Gemeinde diese ganz oder teilweise zurückfordern.

1. Die Beiträge werden im Rahmen des bewilligten Jahresbudgets ausgerichtet.

2. Reichen die vorgesehenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann der Gemeinderat die Beiträge linear kürzen oder deren Höhe anhand eines Prioritätenkatalogs festlegen. In diesem Fall können, gestützt auf § 10 Abs. 4 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität, die Realisierung bzw. Fertigstellung neuer beitragsberechtigter Objekte auf das Folgejahr verschoben werden.

1. Es gelten die Bestimmungen gemäss Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität.

2. Werden Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Beiträge zu Unrecht bezogen, so kann die Gemeinde diese ganz oder teilweise zurückfordern.

1. Die Bestimmungen dieses Reglement werden gestützt auf § 11 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität vom Gemeinderat periodisch, spätestens nach sechs Jahren, überprüft und nötigenfalls neu festgelegt.

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. Januar 2007 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement zur Ordnung über Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen vom 22. September 1992 aufgehoben.

1. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Beiträge auch an Personen, welche nicht unter die Bezeichnung Bewirtschaftende gemäss § 13 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität fallen, ausrichten.

2. In den Genuss der Beiträge sollen die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlich genutztem Land als Pflegeverantwortliche kommen, und nicht die Grundstückeigentümer oder -eigentümerinnen, sofern sie das betreffende Grundstück verpachten und nicht Selbstbewirtschaftende sind.

1. Beiträge können gewährt werden für

a) extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden mit artenreichem und/oder seltenem Pflanzen- oder Tierbestand sowie geeignete Renaturierungsflächen;

b) artenreiche Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen;

c) * Spezialstandorte wie Feucht-, Nass- und Trockenbiotope, Kleinbiotope, Rebflora;

d) Hecken aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen;

e) * einheimische, standortgerechte Einzelbäume mit hohem Biodiversitätsindex;

f) * Hochstammobstbäume und Jungbäume;

g) * abgestorbene Altbäume (Hochstammobst- und einheimische Einzelbäume);

h) * Offene Ackerflächen mit Vollverzicht auf Pestizide.

1. Gesuche um Gewährung von Beiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung auf den dafür bestimmten Formularen einzureichen. Der späteste Einreichungstermin ist der 2. Mai des betreffenden Beitragsjahres.

2. Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen und der Gemeindeverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Beitragsgesuchs notwendig sind.

1. Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich für die administrative Kontrolle der Beitragsgesuche gemäss § 15 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität. Für die biologische Beurteilung kann eine externe Fachperson beauftragt werden.

2. Das bereichsleitende Gemeinderatsmitglied entscheidet bis Ende November über die Ausrichtung der Beiträge. Das Gemeinderatsmitglied kann für die Gesuche eine Empfehlung der kommunalen Naturschutzkommission einholen.

1. An die Abgeltung des Minderertrages und der Pflegekosten können folgende Zuschläge zu den Abgeltungsbeiträgen gemäss der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015 entrichtet werden.

2. Die Maximalzuschläge pro Are und Jahr betragen

a) extensiv genutzte Wiesen: bis CHF 10

b) wenig intensiv genutzte Wiesen: bis CHF 6

c) * ...

d) Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen: bis CHF 20

e) Hecken auf Ackerland oder Wiesland (bestockte Fläche): bis CHF 20

f) Spezialstandorte: nach Pflegeaufwand und Minderertrag

g) * freiwilliger Vollverzicht auf Pestizide auf der offenen Ackerfläche: bis CHF 4

3. Durch periodisches Monitoring wird von einer Fachperson überprüft, in welchem Umfang die Kriterien für eine Auszahlung erfüllt sind.

1. An die Neuanlage oder Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen können folgende einmalige Beiträge ausgerichtet werden

a) an die Neuanlage oder Aufwertung von zur Renaturierung geeigneten Wies- und Weidelandflächen einen einmaligen Beitrag in der Höhe der Saatgutkosten;

b) an die Neuanlage von Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen einen einmaligen Beitrag bis zur Höhe der Saatgutkosten;

c) an die Neuanlage von Hecken und Spezialstandorten einen einmaligen Beitrag nach Aufwand bis höchstens CHF 500 pro Are.

1. Für einheimische, standortgerechte Einzelbäume mit hohem Biodiversitätsindex (wie z.B. Nussbäume, Eichen, Linden, Feldahorn, Salweiden) von ökologischem Wert auf Wiesen, Weide- oder Ackerland können Beiträge entrichtet werden, wenn die Bodenfläche der Bäume wie eine extensive Wiese oder Weide genutzt wird. Die Bodenfläche um den Stamm entspricht in der Regel der doppelten Kronenfläche, beträgt jedoch pro Baum maximal 2 Aren im Baumumfeld, bei Jungbäumen minimal 1 Are. Der Abstand der Einzelbäume beträgt im Minimum 10 Meter.

2. Pro Einzelbaum auf Wiesen, Weide- oder Ackerland werden jährlich CHF 40 ausgerichtet.

3. An die Neuanlage von Einzelbäumen auf Wiesland, Weideland oder Ackerland kann ein einmaliger Beitrag von CHF 100 pro Baum ausgerichtet werden.

4. Keine Beiträge werden ausgerichtet für Nadelbäume auf Wiesland, Weideland oder Ackerland.

1. An die Pflege von bewirtschafteten Hochstammobstbäumen mit einer Stammhöhe von mindestens 1,6 Metern, welche ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen stehen, können Zuschläge zu den Abgeltungsbeiträgen gemäss der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet ausgerichtet werden. Abgestorbene Altbäume (Totholz) sind beitragsberechtigt, sofern sie einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 20 Zentimeter haben, als Baum erkennbar sind und nicht von Feuerbrand befallen sind.

2. Abgeltungsbeiträge können von der Person geltend gemacht werden, die den Boden bewirtschaftet und über die notwendige Erfahrung und Qualifikation verfügt. Beitragsberechtigt sind insbesondere Landwirtinnen und Landwirte, ausgebildete Gärtnerinnen und Gärtner und Privatpersonen, welche einen von der Gemeinde anerkannten Baumschnittkurs besucht haben oder einen vergleichbaren Erfahrungsnachweis erbringen können. Ein Erfahrungs- oder Qualifikationsnachweis ist drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Voraussetzung, um Abgeltungsbeiträge geltend machen zu können.

2bis. Erfolgt die Bewirtschaftung des Baumes und die Unternutzung durch zwei verschiedene Bewirtschaftende, so hat jede Partei im Prinzip Anrecht auf die Hälfte des Beitrags. Die bewirtschaftende Partei des Baumes kann in diesem Fall bei der bewirtschaftenden Partei des Bodens die Beitragshälfte für die Obernutzung zurückfordern.

2ter. Pro Baum und Jahr werden folgende Abgeltungsbeiträge ausgerichtet

a) für Kirsch-, Zwetschgen-, Mirabellen, Reineclaude-, Pflaumen-, Apfel-, Birnen-, Quitten- und Nussbäume sowie Edelkastanien: CHF 40;

b) für abgestorbene Altbäume (Totholz), wobei pro Bewirtschaftenden maximal 10 % der Beiträge für Totholz ausgerichtet wird: CHF 40.

3. Junge Hochstammobstbäume, die auf Bettinger Gebiet gepflanzt werden, können zum Preis von CHF 20 bei der Gemeindegärtnerei Riehen bezogen werden.

4. Nach vorhergehender Absprache zwischen Gemeindeverwaltung und der Grundstückeigentümerin oder dem -eigentümer resp. der Pächterin oder dem Pächter kann auch der Kaufpreis geeigneter Jungbäume teilweise übernommen werden, welche bei externen Anbietenden bezogen werden. Der Beitrag der Gemeinde beträgt abzüglich des Selbstbehaltes von CHF 20 maximal CHF 60 gegen Vorlage der Kaufquittung.

5. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen ausserhalb des Siedlungsgebiets sowie deren sachgerechte Pflege durch qualifizierte Landwirtinnen und Landwirte oder Gärtnerinnen und Gärtner während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung ganz oder teilweise. Ersatzpflanzungen von Totholz werden nicht entschädigt. Die Maximalbeiträge pro Baum betragen

a) Pflanzkosten: CHF 100;

b) Pflegekosten: CHF 80 pro Jahr.

1. Für Weiden, die ohne Mähnutzung geweidet werden, können Abgeltungsbeiträge ausgerichtet werden. Alle zwei bis drei Jahre ist ein Säuberungsschnitt erlaubt. Für Standweiden und intensiv genutzte Koppelweiden werden keine Abgeltungsbeiträge ausgerichtet.

2. Pro Are und Jahr werden folgende Beiträge ausgerichtet: extensiv genutzte Weiden: CHF 5.

1. Bettinger Betriebe werden mit Zuschlägen auf die Beiträge an die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion gefördert. Vom Betrieb bewirtschaftete Grünfläche (Dauergrünland und Kunstwiese) ausserhalb des Gemeindegebiets sowie auf angestammten Flächen im Ausland sind ebenfalls beitragsberechtigt.

2. Der Zuschlag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt pro Hektar und Jahr: CHF 40.

Allgemeines

1. Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgabe im Bereich Pflegeberatung auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechende Dienstleistung für beide Gemeinden.

2. Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.

Allgemeines

1. Anlässlich eines Jahresgesprächs mit der Gemeindeverwalterin oder dem Gemeindeverwalter Bettingen sowie dem bereichszuständigen Gemeinderatsmitglied berichtet die Gemeindeverwaltung Riehen über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen und erläutert die Jahresrechnung. Jeweils per Ende Kalenderjahr wird eine Jahresrechnung mit erläuternden Beilagen zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.

2. Die Gemeindeverwaltung Bettingen erhält Informationen betreffend die Kundendossiers, soweit diese für ihre Kontrollaufgaben notwendig sind.

3. Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen und Reglemente betreffend die in § 1 genannten Aufgaben vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

Pflegeberatung

1. Im Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011 regelt der Kanton Basel-Stadt die öffentlichen Aufgaben im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause. Die Ausrichtung von Beiträgen an die Pflege zu Hause ist in der Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) vom 4. Dezember 2012 geregelt.

2. Gemäss Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung vom 17./15. Januar 2002 übernehmen die Gemeinden Bettingen und Riehen verschiedene Aufgaben wie Planung des Angebots und Vermittlung der Pflegeplätze.

3. Im jeweils geltenden Pflegeheim-Rahmenvertrag zwischen CURAVIVA Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Stadt werden die Aufgaben und Kompetenzen der Pflegeberatung geregelt.

Pflegeberatung

1. Die Pflegeberatung Riehen übernimmt die Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Riehen und Bettingen und ist zuständig für die Bedarfsabklärung, Anmeldung und Vermittlung in die Alterspflegeheime in den beiden Gemeinden. Im Einzelnen übernimmt Riehen folgende Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen

a. Umfassende Beratung und Pflegebedarfsabklärung gemeinsam mit den betroffenen Personen und ihrem sozialen Umfeld. Information über geeigneten Massnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Pflege. Prüfung, ob die Nutzung von adäquaten Dienstleistungen im ambulanten und teilstationären Betreuungs- und Pflegeangebot als Alternative zu einem Pflegeheimaufenthalt möglich sind. Bei Bedarf Information über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.

b. Abklären und Verfügen von Beitragsansprüchen an die Pflege zu Hause gemäss Pflegebeitragsverordnung.

c. Erstellung der Abrechnungen für die Beiträge an die Pflege zu Hause und Weitergabe an die Gemeindeverwaltung Bettingen zur Überweisung der Beiträge an die Bezügerinnen und Bezüger.

d. Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Eintritt in ein Pflegeheim gegeben sind, und schriftliche Bestätigung des erbrachten Nachweises.

e. Anmeldung und Vermittlung von Pflegeheimplätzen.

f. Qualitätskontrolle über die erfolgten Pflegeberatungen.

Pflegeberatung

1. Rekurse gegen Verfügungen der Pflegeberatung, welche Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen betreffen, sind gemäss dem üblichen Rekursverfahren der Gemeinde Bettingen an den Gemeinderat Bettingen zu richten.

Kosten und Finanzierung

1. Für die von der Gemeindeverwaltung Riehen erbrachten Leistungen gemäss § 4 trägt die Gemeinde Bettingen die vollen Kosten, welche pro geleistete Arbeitsstunde in der Pflegeberatung mit CHF 102.30 verrechnet werden. Dieser Verrechnungssatz beinhalten die gesamten Arbeitgeberkosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge), einen Zuschlag für Overhead-Kosten in der Abteilung sowie einen Zuschlag für die Bereitstellung der allgemeinen Infrastruktur.

2. Der Verrechnungssatz wird jährlich gemäss den effektiven Lohnveränderungen (Teuerung, allfällige Beförderungen und Stellenwechsel von Mitarbeitenden) angepasst.

3. Muss der oben genannte Ansatz aufgrund von Veränderungen des Arbeitsaufwands stärker angepasst werden als in § 6 Abs. 2 vorgesehen, kann dies nach neunmonatiger schriftlicher Ankündigung jeweils per 1. Januar geltend gemacht werden.

Kosten und Finanzierung

1. Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.

2. Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Pflegeberatung vom 12. Januar 2016.

Allgemeines

1. Der Vertrag regelt die durch das kantonale Recht nicht abschliessend formulierte Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen für die Fälle, in denen Personen Wohnsitz in Bettingen haben.

2. Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen. Die Finanzierung wird in § 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 abschliessend geregelt.

Schlussbestimmungen

1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet.

Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Allgemeines

1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Der Kanton bezeichnet gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.

2. Gemäss § 15 Abs. 1 der kantonalen Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989 wird das Amt für Sozialbeiträge (ASB) mit dem Vollzug der Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Kanton Basel-Stadt betraut, soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Stelle vorsehen. Bei Anspruchsberechtigten auf Beihilfen mit Wohnsitz in Riehen oder Bettingen ordnen die Einwohnergemeinden gemäss § 11 Abs. 2 EG/ELG das Verfahren und das Rekursrecht.

Eingliederung in das ASB

1. Die Gemeinde Bettingen überträgt dem ASB alle ihre hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Anmeldung, Beratung, Anspruchsermittlung, wirtschaftlichen Überprüfung, Dokumentation und Archivierung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV und IV bei Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen.

2. Das ASB berichtet der Gemeinde Bettingen jährlich über die Fallzahlen, die erbrachten Leistungen, das Qualitätsmanagement und die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen.

Eingliederung in das ASB

1. Das ASB unterbreitet allen Mitarbeitenden der EL-Stelle Riehen per 1. Januar 2021 ein Vertragsangebot zur Anstellung im ASB als EL-Fachperson in der Abteilung EL, PV, FAMI.

Eingliederung in das ASB

1. Die zu übergebenden Dossiers in elektronischer Form werden mit den dazu gehörenden Originalunterlagen in Papierform bis spätestens am 31. Dezember 2020 an das ASB übergeben. Die Details zur Übergabe regeln die beiden Dienststellen untereinander.

Eingliederung in das ASB

1. Die Gemeindeverwaltung Riehen informiert die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger persönlich über die neue Ansprechstelle.

Eingliederung in das ASB

1. Zur Deckung der Verwaltungskosten des ASB für die Durchführung der Aufgaben gemäss § 4 entrichtet die Gemeinde Bettingen eine Fallpauschale pro aktiven Fall und Kalenderjahr. Diese berechnet sich nach den Vollkosten und beträgt für das erste Vertragsjahr 609 Franken. Die Fallpauschale wird per 1. Januar 2022 überprüft und an die ausgewiesenen Durchführungskosten des ASB angepasst. Über die definitive Festlegung der Fallpauschale sowie allfällige zukünftigen Anpassungen verständigen sich das ASB und die Gemeindeverwaltung Bettingen direkt.

2. Das ASB rechnet jährlich mit der Gemeinde Bettingen ab. Massgebend für die Fallzahlen ist die Anzahl im EL-Register des Bundes erfassten Geschäftsfälle im Monat Mai des betreffenden Kalenderjahres mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen.

Eingliederung in das ASB

1. Dem Schutz der persönlichen Daten der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Beihilfen ist besondere Sorgfalt zu widmen (Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 19. Juni 1992; kantonales Gesetz über die Information und den Datenschutz [Informations- und Datenschutzgesetz, IDG] vom 9. Juni 2010).

Eingliederung in das ASB

1. Einsprachen gegen Verfügungen des ASB werden vom Rechtsdienst des ASB bearbeitet und entschieden.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Einsprache und kantonale Rechtsmittel gemäss §§ 12 und 12a EG/ELG.

1. Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechenden Dienstleistungen für beide Gemeinden.

2. Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.

1. Mit dem Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 regelt der Kanton Basel-Stadt die Grundlagen der Sozialhilfe und überträgt deren Organisation und Finanzierung auf die Einwohnergemeinden.

2. Die Einwohnergemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.

1. Bettingen überträgt folgende Aufgaben der Sozialhilfe, der Sozialberatung und der Wohnassistenz für Personen mit Wohnsitz in Bettingen an Riehen

- Entgegennahme der Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe;

- Abklärung der Anspruchsberechtigung der Gesuchstellenden;

- Beratung und Unterstützung der Gesuchstellenden;

- Förderung der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung durch Beratung und Motivation der Gesuchstellenden;

- Berechnung und Festsetzung der Höhe des finanziellen Unterstützungsanspruchs gemäss den jeweils gültigen Unterstützungsrichtlinien des Kantons;

- Verfügung des Unterstützungsanspruchs sowie Zustellung der Verfügungen an die Gesuchstellenden;

- Auszahlung der zugesprochenen finanziellen Unterstützung;

- Entgegennahme von Rekursen von Gesuchstellenden zuhanden des Gemeinderats Bettingen;

- Orientierung von Bettingen über eingereichte Rekurse von Gesuchstellenden mit Wohnsitz in Bettingen;

- Vorbereiten der Rekursentscheide, allenfalls durch den Sozialhilfebeirat Riehen, zuhanden der Gemeinde Bettingen;

- Einladung eines Mitglieds des Gemeinderats Bettingen zu den Sitzungen des Sozialhilfebeirats im Fall von Rekursen an den Gemeinderat Bettingen;

- Vollzug der Rekursentscheide des Gemeinderats Bettingen;

- Unterstützung des Gemeinderats Bettingen bei einem Weiterzug der Entscheide durch die Gesuchstellenden;

- jährliche Lieferung der Zahlen an das Bundesamt für Statistik;

- Abklären und Einfordern von Verwandtenunterstützungen;

- Einfordern von möglichen Rückerstattungen;

- Alimenteninkasso;

- separat geführte Buchhaltung für Gesuchstellende mit Wohnsitz in Bettingen;

- Zahlungsverkehr mit Gesuchstellenden und Institutionen;

- Erbringung von freiwilliger Sozialberatung für in Bettingen wohnhafte Personen;

- Aufsuchende Beratung von älteren Menschen in Bettingen im Zusammenhang mit dem Wohnen zuhause zur Unterstützung der Wohnfähigkeit und zur Vermeidung von frühzeitigen Pflegeheimeintritten (Wohnassistenz).

1. Während der Dauer dieses Vertrags ist Riehen zuständig für die vollständige Aktenführung der laufenden und abgeschlossenen Sozialhilfefälle sowie für die Fälle in der Sozialberatung und der Wohnassistenz.

2. Akten gemäss Abs. 1, deren vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist während der Vertragsdauer abläuft, werden vernichtet.

3. Nach Auflösung dieses Vertrags werden die bearbeiteten Personendaten an Bettingen zurückgegeben.

1. Riehen berichtet dem Gemeinderat Bettingen semesterweise über die Tätigkeit in den übertragenen Aufgabenbereichen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen. Per Ende Kalenderjahr wird jeweils ein Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.

2. Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen, Reglemente und Weisungen des Gemeinderats Riehen, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe oder der Sozialberatung geändert oder neu erlassen werden, vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

1. Die Sozialhilfeordnung der Gemeinde Riehen vom 27. Oktober 2004 findet mit Ausnahme des Rekursverfahrens auch für die Gesuchstellenden aus Bettingen Anwendung.

2. Ebenso sind die Ausführungsbestimmungen des Sozialhilfereglements vom 14. Dezember 2004 der Gemeinde Riehen sinngemäss anwendbar.

3. Bei Rekursen von Gesuchstellenden aus Bettingen entscheidet der Gemeinderat Bettingen auf Antrag des Rechtsdienstes der Gemeinde Riehen, ob ein Rekurs vom Sozialhilfebeirat Riehen begutachtet werden soll, und veranlasst gegebenenfalls die unverzügliche Zustellung des Rekurses an den Sozialhilfebeirat.

1. Die von Riehen gemäss diesem Vertrag erbrachten Leistungen werden von Bettingen vollumfänglich vergütet. Grundlage dafür ist die Zeiterfassung der Gemeindeverwaltung Riehen, die Abrechnung der Sitzungsgelder des Sozialhilfebeirats für die Behandlung von Bettinger Rekursfällen sowie der Ansatz für eine Arbeitsstunde in Höhe von CHF 110.- (inklusive Infrastrukturaufwand). Dieser Arbeitsstundenansatz wird ab dem Jahr 2026 jährlich entsprechend der prozentualen Lohnteuerung der Gemeinde Riehen angepasst.

2. Die durch die Gemeindeverwaltung Riehen an Gesuchstellende aus Bettingen ausbezahlten Unterstützungsleistungen sowie Lohnleistungen im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms (AIP) werden Bettingen weiterverrechnet. Die Abrechnungen erfolgen halbjährlich.

1. Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird vorbehältlich der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen rückwirkend per 1. Januar 2025 wirksam. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

2. Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen im Bereich der Sozialhilfe vom 24. April 2007.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Bettingen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Bettingen im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags betreffend «Leistungserbringung im Bereich Sozialhilfe» mit der Gemeinde Riehen wahrgenommen.

Rechtsmittelverfahren

1. Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat Bettingen ergriffen werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle Riehen anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

Rechtsmittelverfahren

1. Der Gemeinderat Bettingen holt in der Regel vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Sozialhilfebeirats Riehen ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.

Ausführungs- und Schlussbestimmung

1. Diese Ordnung wird publiziert. Sie wird am 1. Mai 2007 wirksam.

Allgemeines

1. Dieser Vertrag regelt die innerkantonale Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung sämtlicher Personen aus dem Asylbereich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an der jährlichen kantonalen Asylrechnung sowie die innerkantonale Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

2. Personen aus dem Asylbereich umfassen alle Personen, die dem Kanton nach den Vorgaben des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 vom Bund zugewiesen werden.

Zusammenarbeit

1. Die Arbeitsgruppe Asyl setzt sich wie folgt zusammen

a) Das WSU delegiert eine Person (Sozialhilfe/ Asylkoordination).

b) Der Gemeinderat Riehen delegiert eine Person aus dem Sozialbereich und eine Person aus dem Liegenschaftsbereich.

c) Der Gemeinderat Bettingen delegiert eine Person.

2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Zusammenarbeit

1. Die Arbeitsgruppe trifft sich nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr.

2. Die Organisation und Leitung der Sitzung wird alternierend durch den Kanton bzw. die Gemeinden übernommen.

Schlussbestimmungen

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Er kann von jedem Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per Ende 2024.

3. Kündigt eine der Gemeinden diesen Vertrag, gilt er für die andere Gemeinde weiter.

4. Kündigt der Kanton diesen Vertrag, wird er automatisch für beide Gemeinden aufgelöst.

Schlussbestimmungen

1. Schriftliche Änderungen sind jederzeit im gegenseitigen Einverständnis möglich.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Vereinbarung zu Änderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse dringend notwendig sind.

Aufgaben von Kanton und Gemeinden - Kanton

1. Der Kanton ist für die Sozialhilfeunterstützung, die Unterbringung und die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 zuständig.

2. In Ausnahmefällen kann zum Wohle Einzelner mit einem Wohnsitzwechsel von der Stadt in die Gemeinden auch ein Wechsel der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit einhergehen. Der Kanton und die Gemeinden verständigen sich vorgängig gemeinsam im Einzelfall über einen solchen Wechsel.

Aufgaben von Kanton und Gemeinden - Kanton

1. Folgende Leistungen für Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 werden vom Kanton erbracht

a) Administration und Logistik;

b) Erstaufnahme;

c) Sozialhilfeunterstützung, Betreuung und Unterbringung mit Ausnahme von Personen gemäss § 2 Abs. 2;

d) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von besonders verletzlichen Personen;

e) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA);

f) Arbeitsintegration und soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz (Nothilfebeziehende gelten als ungeregelte Aufenthalterinnen und Aufenthalter);

g) Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe von abgewiesenen Asylsuchenden;

h) Unterbringung und Versorgung von Nothilfebeziehenden.

Aufgaben von Kanton und Gemeinden - Kanton

1. Können die Gemeinden Wohnraum anbieten, kann der Kanton den Gemeinden nach Rücksprache geeignete Personen aus dem Asylbereich zuweisen, die selbstständig wohnen und im Alltag ohne speziellen Betreuungsaufwand zurechtkommen. Ausgenommen davon sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowie Nothilfebeziehende.

Aufgaben von Kanton und Gemeinden - Gemeinden

1. Die Gemeinden bemühen sich um die Beschaffung von Wohnraum und beteiligen sich an der sozialen Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich.

2. Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Sozialhilfeunterstützung von Personen aus dem Asylbereich mit Wohnsitz in den Gemeinden richtet sich nach § 2 Abs. 2.

Aufgaben von Kanton und Gemeinden - Gemeinden

1. Die Gemeinden suchen und vermitteln Wohnraum an den Kanton.

2. Wohnungen oder Liegenschaften werden vom Kanton gemietet.

3. Sollte es zu einer akuten Notlage im Asylbereich kommen, bieten die Gemeinden Hand für weitergehende Massnahmen des Kantons zur Wohnraumbeschaffung auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemeinden werden möglichst frühzeitig in die kantonale Notfallplanung einbezogen.

Aufgaben von Kanton und Gemeinden - Gemeinden

1. Die Gemeinden betreiben eine Ansprechstelle Asyl, welche die soziale Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich fördert und der ansässigen Bevölkerung als Kontaktstelle zur Verfügung steht.

2. Sie können gemeinsam mit sozialen Institutionen und Kirchen Projekte zur sozialen Integration lancieren und vermitteln sowie Arbeitseinsätze und Tagesbeschäftigungen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Arbeitsintegration der Sozialhilfe Basel-Stadt organisieren und vermitteln.

Finanzielle Beteiligung der Gemeinden

1. Die Gemeinden beteiligen sich jährlich proportional zu ihrer Bevölkerung an der kantonalen Asylrechnung.

2. Die kantonale Asylrechnung beinhaltet

a) den Ausgabenüberschuss des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU): die Kosten für Personen aus dem Asylbereich des WSU in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Integration, abzüglich aller in diesen Bereichen ausbezahlten Bundespauschalen (Kosten für Personen aus dem Asylbereich, die in anderen Departementen anfallen, werden hier nicht berücksichtigt);

b) die Kosten der Gemeinden Bettingen und Riehen für die soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich in den Gemeinden sowie für die Sozialhilfekosten bei Ausnahmefällen gemäss § 2 Abs. 2.

3. Der Kanton stellt den Gemeinden die Kosten jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung Asyl in Rechnung (Berechnung Kostenanteil der Gemeinden siehe Anhang).

4. Sollte den Gemeinden im Asylbereich eine übermässige finanzielle Belastung - auch aufgrund anderer Kosten - entstehen, verhandeln der Kanton und die Gemeinden neu.

Zusammenarbeit

1. Kanton und Gemeinden setzen eine gemeinsame Arbeitsgruppe Asyl ein.

2. Sie hat folgende Aufgaben

a) Austausch über die Entwicklung betreffend Flüchtlingssituation und Wohnraumbedarf;

b) Austausch über die Kostenentwicklung im Asylbereich und über allfällige strategische Veränderungen;

c) Beratung und Genehmigung der Asylrechnung von WSU und Gemeinden;

d) Koordination der Kommunikation gegen innen und aussen;

e) Information über die Massnahmen zur Wohnraumbeschaffung;

f) Absprache von Transfers von anerkannten Flüchtlingen, Personen mit Schutzstatus S und vorläufig Aufgenommen in die Gemeinden (inkl. Wohnraumbeschaffung);

g) Informeller Austausch, auch Einzelfall bezogen;

h) Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Gemeinderäte.

1. Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zur Vermittlung eines guten Fernseh- und Radioempfanges erstellt die Gemeinde Bettingen ein Verteilernetz, welches an das K-Netz der Gemeinde Riehen angeschlossen wird.

2. Über das K-Netz wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren zu decken.

1. Der Gemeinderat erlässt ein Reglement, in dem die Höhe des einmaligen Grundbeitrages, der einmaligen Anschlussgebühr und der Benützungsgebühren festgelegt werden.

1. Bei Aufhebung des Anschlusses durch die Abonnentin oder den Abonnenten können weder Beiträge noch Gebühren rückgefordert werden.

1. Für besondere Objekte kann der Gemeinderat die festgesetzten Beiträge und Gebühren reduzieren.

1. Den mit der Gebührenkontrolle beauftragten Gemeindeorganen ist Zutritt zu den mit Anschlussdosen versehenen Räumen zu gewähren.

1. Die Anlage umfasst

- Anteil am K-Netz der Gemeinde Riehen

- Verteilernetz, welches wenn möglich in die Allmend verlegt wird

- Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose beim Eintritt des Kabels in das Gebäude

- Verstärkeranlagen

- Verbindungsleitung bis HUB-Riehen inkl. Verteilung im HUB.

1. Bau, Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des der Gemeinde gehörenden K-Netzes ist Sache der Gemeinde.

2. Der Gemeinderat entscheidet entsprechend den Ausbaugrundlagen über die Ausbaufolge und die Linienführung des Verteilernetzes. Er vergibt die Erstellungsaufträge.

1. Wer einen Hausanschluss an das Verteilernetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder dem für die Stockwerkeigentümergemeinschaft vertretungsberechtigten Organ zu stellen.

1. Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose oder Verstärker übernimmt die Gemeinde, sofern das Haus nicht weiter als 5 m (Baulinienabstand) von der Allmendgrenze entfernt ist. Wird diese Distanz überschritten, gehen die Mehrkosten der Hauszuleitung zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

2. Das Erstellen der Verteilleitungen ab Hausanschlussdose oder Verstärker innerhalb des Gebäudes ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Der Gemeinderat schreibt die technischen Voraussetzungen für die Hausinstallationen in der Anschlussbewilligung verbindlich vor.

1. Alle Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer erteilen grundsätzlich folgende Rechte unentgeltlich

- Kabel-Durchleitungsrecht für öffentliche Fernsehkabelanlagen

- Recht zur Aufstellung von Verstärkereinheiten

- Kabel-Durchleitungsrecht für den Anschluss von Drittliegenschaften, sofern ein solcher Anschluss zweckmässigerweise über das Grundstück der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszuführen ist.

1. Den Beauftragten der Gemeinde und den von ihr ermächtigten Installateurinnen und Installateuren ist Zutritt zu den Räumen, in denen Verteiler- oder Verstärkeranlagen installiert sind, zu gewähren, damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Reparaturarbeiten vorgenommen werden können.

1. Zur Deckung der durch die Erstellung des K-Netzes entstehenden Kosten wird von den anschliessenden Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern ein einmaliger Grundbetrag pro Liegenschaft erhoben.

2. Diese Beiträge werden mit dem Anschluss des Gebäudes an das Verteilernetz fällig.

1. Zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation des K-Netzes wird von jeder Abonnentin und jedem Abonnenten eine monatliche Benützungsgebühr erhoben.

1. Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jede Liegenschaftseigentümerin und jeder Liegenschaftseigentümer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an das K-Netz der Gemeinde Bettingen anschliessen.

2. Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung auf Grund eines von der Bewerberin oder vom Bewerber ausgefüllten K-Netz-Anschlussgesuches. Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Bettingen bezogen werden.

1. Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von CHF 2'000 pro Liegenschaft erhoben.

2. Ausserdem hat jede Liegenschaftseigentümerin oder jeder -eigentümer oder jede Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Gebühr von CHF 200 pro Teilnehmerdose zu entrichten.

3. Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Beträge werden von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie werden mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilernetz fällig.

4. Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monatliche Benützungsgebühr von CHF 21 inkl. MWSt erhoben.

5. Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet.

Es gilt das Kalenderjahr.

Wird ein Anschluss während des Jahres erstellt, so ist die Benützungsgebühr pro rata zu bezahlen.

6. Bei Aufhebung des Anschlusses durch die Abonnentin oder den Abonnenten können weder Beträge noch Gebühren zurückgefordert werden.

7. Für das Plombieren der Teilnehmerdose wird eine Gebühr von CHF 50 pro Gang erhoben. Erstmalige Plombierungen bei Neuanschlüssen sind gebührenfrei.

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