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Öffentlich-rechtliche Körperschaft

114 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (114)

§ 1 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 10 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 11 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 12 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 13 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 14 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 15 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 16 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 17 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 18 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 19 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 2 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 20 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 21 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 22 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 23 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 24 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 25 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 26 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 27 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 28 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 29 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 3 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 30 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 31 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 32 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 33 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 34 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 37 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 38 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 39 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 4 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 40 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 41 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 42 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 43 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 44 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 45 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 46 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 47 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 48 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 49 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 5 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 50 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 51 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 52 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 6 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 7 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 8 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 9 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen § 1 Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren § 2 Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren § 3 Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren § 4 Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren § 1 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 10 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 11 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 12 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 13 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 14 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 15 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 16 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 17 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 18 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 19 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 2 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 20 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 21 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 22 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 23 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 24 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 25 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 3 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 4 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 5 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 6 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 7 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 8 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 8a Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 9 Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen § 1 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 10 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 11 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 12 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 13 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 14 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 15 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 16 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 17 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 2 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 3 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 4 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 5 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 6 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 7 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 8 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 9 Geschäftsordnung der Versammlung der Bürgergemeinde Bettingen § 1 Ordnung über die Entschädigung für den Bürgerratspräsidenten, die Mitglieder des Bürgerrates, den Schreiber und den Kassier § 2 Ordnung über die Entschädigung für den Bürgerratspräsidenten, die Mitglieder des Bürgerrates, den Schreiber und den Kassier § 1 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 10 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 11 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 12 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 13 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 14 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 15 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 2 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 3 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 4 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 5 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 6 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 7 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 8 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen § 9 Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen

Gesetzestext (114 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen - [[1]](#titletitle_text_fn_511202_2_1_c)Wesen

1. Die Bürgergemeinde Bettingen ist eine aufgrund von § 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 bestehende öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Basel-Stadt.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Die Bürgergemeindeversammlung wird durch den Bürgerrat einberufen.

2. Zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte wie Rechnung und Verwaltungsbericht findet einmal jährlich eine Bürgergemeindeversammlung statt.

3. Eine Bürgergemeindeversammlung wird ausserdem einberufen

1. auf einen vorhergehenden Beschluss der Bürgergemeindeversammlung;

2. auf Beschluss des Bürgerrates;

3. wenn es zehn in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen (Initiativrecht).

4. Wird von seiten der Stimmberechtigten eine Bürgergemeindeversammlung verlangt, so ist diese, vom rechtskräftigen Zustandekommen des Begehrens an gerechnet, innerhalb von drei Monaten, jedenfalls aber so rechtzeitig abzuhalten, dass der Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Spätestens zehn Tage vor der Bürgergemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit allfälligen Erläuterungen aufzubieten.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Die Jahresrechnung sowie Entwürfe zu Ordnungen sind an alle Stimmberechtigten zu versenden; andere wichtige Unterlagen nur dann, wenn sie ohne unverhältnismässigen Kostenaufwand vervielfältigt oder gedruckt sowie versandt werden können.

2. Wichtige Unterlagen sowie Pläne, die nicht an die Stimmberechtigten versandt werden, können während zehn Tagen vor der Bürgergemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Durch begründetes schriftliches Begehren können zehn in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigte die Behandlung eines Geschäftes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer Bürgergemeindeversammlung verlangt werden (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3).

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Jeder Stimmberechtigte kann Anträge zur Geschäftsordnung und zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften stellen.

2. Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann der Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenzbereich der Bürgergemeindeversammlung fallen.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Jeder Stimmberechtigte kann der Versammlung die Überweisung eines neuen Geschäftes an den Bürgerrat zum Bericht und Antrag vorschlagen.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Bürgergemeindeversammlung zu beantworten.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann materiell Beschluss gefasst werden.

2. Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Geschäfte abschliessend, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Durchführung der Bürgergemeindeversammlung

1. Beschlüsse werden am Tag der Annahme rechtskräftig. Vorbehalten bleibt eine allfällige Genehmigung durch kantonale Behörden.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Gemeindebehörden sind die mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ausgestatteten, durch Wahl bestellten und aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Organe der Bürgergemeinde.

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben und Befugnisse

1. Die Bürgergemeinde nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse wahr

1. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht.

2. * ...

3. Sie sorgt für die zweckmässige Verwaltung und Verwendung ihrer Güter (Liegenschaften, Wälder, Fonds, soziale Einrichtungen, Stiftungen usw.).

4. Sie führt den Gemeindehaushalt nach den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung.

2. Die Bürgergemeinde kann im Rahmen der Gesetzgebung weitere Aufgaben übernehmen.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die für die Gemeindebehörden und die Behördemitglieder geltenden Bestimmungen sind auf sämtliche kollegial zusammengesetzten Organe der Bürgergemeinde und die Mitglieder dieser Organe anwendbar, soweit durch die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt wird.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. In eine Gemeindebehörde ist jeder in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigte wählbar.

2. Als Mitglied beratender Organe können auch in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig Mitglied einer Gemeindebehörde oder eines Kontrollorgans sein.

2. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bürgerrates und eines Kontrollorgans sein.

3. Derselben Gemeindebehörde dürfen nicht angehören Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn sowie Onkel und Neffe. Diese Ausschlussgründe gelten sinngemäss auch für die entsprechenden weiblichen Verwandten. Ausserdem dürfen Ehemann und Ehefrau nicht derselben Behörde angehören.

4. Werden in eine Behörde zwei oder mehrere Personen gewählt, die ihr aufgrund von Abs. 3 nicht gleichzeitig angehören dürfen, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt vier Jahre, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Mitglieder der Behörden sind gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes für ihre Amtsführung verantwortlich.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Sitzungen der Gemeindebehörden sind nicht öffentlich.

2. Zwei Drittel der Mitglieder können für die Behandlung bestimmter Geschäfte eine Sitzung verlangen.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Eine Gemeindebehörde ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Gemeindebehörden - Allgemeines

1. Die Behördenmitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheimzuhalten, sofern das öffentliche oder ein privates Interesse dies erfordert.

2. Behördemitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in einem in der Gemeindeordnung § 22 bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis stehen, haben in den Ausstand zu treten.

Gemeindebehörden - Bürgerrat

1. Der Bürgerrat ist die verwaltende und die vollziehende Behörde der Bürgergemeinde.

Allgemeine Bestimmungen - Organisation und Organe

1. Für die Bürgergemeinde gilt die ordentliche Organisation.

2. Organe der Bürgergemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Bürgergemeindeversammlung, der Bürgerrat und die in dieser Gemeindeordnung aufgeführten weiteren Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane.

Gemeindebehörden - Bürgerrat

1. Der Bürgerrat besteht aus dem Bürgerratspräsidenten und weiteren zwei Mitgliedern.

Gemeindebehörden - Bürgerrat

1. Der Bürgerrat besorgt alle Geschäfte der Bürgergemeinde, die nicht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind. Er nimmt namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse wahr

1. Vertretung der Bürgergemeinde nach aussen.

2. Einberufung der Bürgergemeindeversammlung.

3. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung.

4. Erstellen von Rechnung und Verwaltungsbericht.

5. Leitung der Verwaltung und Einstellung des nötigen Personals.

6. * ...

7. Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente.

8. Information der Bevölkerung.

9. * Erteilung des Bürgerrechts gemäss §§ 17, 22 und 23 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 1992.

Gemeindebehörden - Bürgerrat

1. Die Aufgaben des Bürgerrates werden in Ressorts aufgeteilt. Jedem Ressort steht ein Mitglied des Bürgerrates vor. Ihm obliegt die Vorbereitung der in sein Ressort fallenden Geschäfte.

2. Über die Zuteilung der einzelnen Ressorts unter die Mitglieder entscheidet der Bürgerrat selbst.

Gemeindebehörden - Bürgerrat

1. Der Bürgerrat beschliesst grundsätzlich als Kollegialbehörde.

2. Der Bürgerrat kann jedoch Aufgaben, die nicht zwingend vom Gesamtbürgerrat wahrgenommen werden müssen, einzelnen seiner Mitglieder oder einer Kommission zum Entscheid übertragen. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall beim Gesamtbürgerrat.

3. Die einzelnen Ressortvorsteher sind für die Ausführung der in ihr Ressort fallenden Beschlüsse verantwortlich.

Gemeindebehörden - Bürgerrat

1. Der Bürgerratspräsident ist der Vorsteher der Bürgergemeinde. In dieser Funktion hat er folgende Aufgaben und Befugnisse

1. er hat den Vorsitz in der Bürgergemeindeversammlung und in den Bürgerratssitzungen;

2. er sorgt für den Vollzug der von den Gemeindeorganen gefassten Beschlüsse;

3. er vollzieht diejenigen Beschlüsse selbst, die nicht in den Aufgabenbereich eines Ressortvorstehers fallen.

2. Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Bürgerrat an der nächsten Sitzung Bericht. Der Bürgerrat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat.

Kontrollorgane - Rechnungsprüfungskommission

1. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten. Jedes zweite Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus, das erste Ersatzmitglied rückt nach und ein neues wird gewählt.

2. Personen, die zum Kassier in einem in § 22 dieser Ordnung bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis stehen, sind in die Rechnungsprüfungskommission nicht wählbar. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit zu beachten.

Kontrollorgane - Rechnungsprüfungskommission

1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft das gesamte Rechnungswesen der Bürgergemeinde. Über das Prüfungsergebnis erstattet sie einen schriftlichen Bericht und unterbreitet der Bürgergemeindeversammlung zugleich ihre Anträge.

2. Die Bürgergemeindeversammlung kann der Rechnungsprüfungskommission Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen.

3. Der Kassier und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission jede sich auf das Rechnungswesen beziehende Auskunft zu erteilen.

Kontrollorgane - Wahlprüfungskommission

1. Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen für den Bürgerrat gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches

1. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Bürgergemeindeversammlung und in den besonders hiefür vorgesehenen Fällen durch Stimmabgabe an der Urne.

Kontrollorgane - Wahlprüfungskommission

1. Die Wahlprüfungskommission hat die Gültigkeit der Urnenwahlen zu prüfen. Die Validierung der Wahlen erfolgt auf Bericht dieser Kommission durch den Bürgerrat, die Validierung der Bürgerratswahlen durch den Regierungsrat.

2. Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Urnenwahlen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Hilfsorgane - Begriff

1. Hilfsorgane sind diejenigen kollegial zusammengesetzten Organe, die weder Behörden noch Kontrollorgane sind.

Hilfsorgane - Beratende Kommissionen

1. Der Bürgerrat kann zur Behandlung spezieller Aufgabenkreise, die in seine Kompetenz fallen, ständige oder nichtständige Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen.

2. Die Mitgliederzahl der Kommissionen, ihre Amtsdauer und ihre Aufgaben regelt der Bürgerrat.

Hilfsorgane - Wahlbüro

1. Der Bürgerrat bestellt für Wahlen und Abstimmungen an der Urne ein Wahlbüro, das aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzleuten besteht, die aus den in Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten aufgeboten werden.

2. Vorsteher des Wahlbüros ist der Schreiber der Bürgergemeinde. Der Bürgerrat regelt die Stellvertretung sowie die Entschädigungen.

3. Hinsichtlich der Aufgaben des Wahlbüros gelten die kantonalen Bestimmungen und die Bestimmungen der Ordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen in der Bürgergemeinde.

4. Als Wahlbüro der Bürgergemeinde kann der Bürgerrat dasjenige der Einwohnergemeinde bestimmen.

Verwaltungsorganisation

1. Der Bürgerrat wählt jeweils auf seine Amtszeit einen Schreiber. Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger sowe in Bettingen stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.

2. Der Schreiber ist der Sekretär der Bürgergemeinde. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Besorgung des Kanzleiwesens sowie für die Protokollführung in den Sitzungen des Bürgerrates und in den Bürgergemeindeversammlungen.

Verwaltungsorganisation

1. Der Bürgerrat wählt jeweils auf seine Amtszeit einen Kassier. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen von § 44 Abs. 1 dieser Ordnung.

2. Der Kassier führt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Rechnungs- und Kassawesen der Bürgergemeinde. Im Weiteren verwaltet er das Vermögen der Bürgergemeinde.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Die Bürgergemeinde erhebt im Einbürgerungsverfahren sowie für besondere Besorgungen und für die Bewilligungen Gebühren nach Massgabe der vom Bürgerrat erlassenen Gebührenreglemente (Kanzleigebühren).

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Der Bürgergemeinde stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihr aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Die Mittel der Bürgergemeinde werden in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben verwendet.

2. Soweit Mittel nicht zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben eingesetzt werden müssen, sind sie sicher und ertragbringend anzulegen.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Behördliche Finanzkompetenzen

1. Der Bürgerrat kann über folgende Beträge von sich aus verfügen

a) * CHF 5'000 für die einzelne Ausgabe, im Rechnungsjahr jedoch gesamthaft höchstens CHF 10'000; Ausgaben im Forstwesen unterliegen dieser Beschränkung nicht.

b) Ankauf von Grundstücken bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 50'000.

c) Verkauf und Verpfändung von Grundstücken bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 10'000.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches

1. Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften, über 18 Jahre alten Bürgerinnen und Bürger von Bettingen.

2. Nicht stimmberechtigt ist, wer nach Art. 369 ZGB entmündigt ist.

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Rechnungsführung

1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung unverzüglich abzuschliessen.

2. Nach Prüfung durch den Bürgerrat und die Rechnungsprüfungskommission ist die Jahresrechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Bürgergemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Rekurs

1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

2. Unangemessenheit kann nur im übertragenen Wirkungskreis gerügt werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. An der Frühjahrsversammlung 1986 sind die drei Mitglieder und die zwei Ersatzmitglieder der Rechnungsprüfungskommission zu wählen. Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bürgergemeindeversammlung. Bei Wahl an der Urne gelten die Bestimmungen der Ordnung über die Wahlen und Abstimmungen.

2. Das Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl scheidet nach zwei Jahren aus, und das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl rückt nach usw. Bei Stimmengleichheit oder bei stiller Wahl entscheidet das Los.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches

1. Die Bürgergemeindeversammlung hat unter Vorbehalt von § 7 sowie der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen des Bürgerrates folgende Aufgaben und Befugnisse

1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung.

2. Erlass und Änderung der eigenen Geschäftsordnung.

3. Oberaufsicht über die Verwaltung.

4. Prüfung und Genehmigung von Rechnung und Verwaltungsbericht.

5. Erlass und Änderung von Ordnungen, insbesondere über die Entschädigung des Bürgerratspräsidenten, der Mitglieder des Bürgerrates, des Schreibers und des Kassiers, über die Wahlen und Abstimmungen sowie über die Ausübung des Initiativrechts.

6. Genehmigung der vom Bürgerrat abgeschlossenen wichtigen Verträge.

7. * Wahl der Bürgerratspräsidentin oder des Bürgerratspräsidenten sowie der Mitglieder des Bürgerrates, der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und der Wahlprüfungskommission sowie der Mitglieder weiterer Kommissionen mit eigener Entscheidungsbefugnis.

8. Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben.

9. Beschlussfassung über die Aufnahme von Gemeindeanleihen.

10. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grundstücken.

11. * Erteilung des Bürgerrechts gemäss §§ 18 und 19 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 1992.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches

1. Über die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation sprechen sich die Stimmberechtigten an der Urne aus.

2. Ebenso sind Abstimmungen anstatt in der Bürgergemeindeversammlung an der Urne durchzuführen, wenn es die Bürgergemeindeversammlung beschliesst.

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches

1. Die Bürgerratspräsidentin oder der Bürgerratspräsident sowie die Mitglieder des Bürgerrates sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, der Wahlprüfungskommission sowie die Mitglieder weiterer Kommissionen mit eigener Entscheidungsbefugnis werden an der Urne gewählt, wenn es die Bürgergemeindeversammlung beschliesst.

2. ...

Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches

1. Die Wahlen werden nach dem Majorzverfahren durchgeführt.

Kanzleigebühren

1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren

a) * Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes über 25 Jahren: CHF 1'250

b) * Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes unter 25 Jahren: CHF 800

c) * Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes: CHF 550

2. Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.

Kanzleigebühren

1. Für die Behandlung von Gesuchen

a) um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht CHF 250

b) um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht CHF 150

Berechnung

1. Die Gebühren werden bei Gesuch um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.

Berechnung

1. Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.

Geltungsbereich der Ordnung

1. Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde.

Das Stimmrecht - Fehlerhafte Stimmabgabe

1. Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

1. nicht amtlich sind;

2. im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;

3. bei Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind;

4. ehrverletzende Bemerkungen enthalten.

Das Stimmrecht - Fehlerhafte Stimmabgabe

1. Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie

1. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;

2. für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

Das Stimmrecht - Fehlerhafte Stimmabgabe

1. Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind. Gültige Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen

1. Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Einwohnergemeinde. Dabei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Bürgerrat.

2. Bestellt der Bürgerrat ein eigenes Wahlbüro, so tritt an die Stelle des Gemeindeverwalters als Vorsteher des Wahlbüros der Schreiber oder die Schreiberin der Bürgergemeinde.

3. Nach Ermittlung des Wahl- und/oder Abstimmungsergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten dem Schreiber oder der Schreiberin der Bürgergemeinde.

Validierung

1. Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

Validierung

1. Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.

Validierung

1. Der Bürgerrat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.

2. Die Prüfung der Wahlen wird in Fällen der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (Urnenwahl) durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen, in Fällen der ordentlichen Gemeindeorganisation (Wahl durch die Bürgergemeindeversammlung) durch das Wahlbüro. Der Bürgerrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Organe hin.

3. Die Validierung der Bürgerratswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der Wahlprüfungskommission bzw. des Wahlbüros sowie der Genehmigung durch den Bürgerrat vor.

4. Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Validierung

1. Der Bürgerrat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.

2. Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezogen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Bürgerrates anwesend.

Validierung

1. Wahlen und Abstimmungen sind ungültig

1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art. 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann,

2. wenn mehr abgestempelte Wahl- oder Stimmzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind und dies das Resultat der Wahl oder Abstimmung entscheidend beeinflussen kann,

3. wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lässt.

2. Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung richtig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die über die Gültigkeit zu entscheiden hat.

Validierung

1. Wird durch Ungültigkeitserklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der Bürgerrat sofort die erforderlichen Anordnungen.

Das Stimmrecht - Stimmberechtigung

1. Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Bürgerratspräsidenten oder der Bürgerratspräsidentin, der weiteren Mitglieder des Bürgerrates, gegebenenfalls der weiteren Wahlen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Bettingen teilzunehmen.

Validierung

1. Ein Gewählter darf seine Funktion erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt worden ist.

Rechtsmittel

1. Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben

1. wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2-9 dieser Ordnung

2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.

2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- und/oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt an den Bürgerrat zu richten.

Rechtsmittel

1. In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Bürgerrat die Beschwerde für begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.

Rechtsmittel

1. Der Entscheid des Bürgerrates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich schriftlich zu eröffnen.

2. Gegen den Entscheid kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.

Schlussbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen vom 28. November 1985 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Ordnung wird auf den 1. Mai 1997 wirksam.

2. Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder des Bürgerrates inklusive diejenige des Präsidenten verlängert sich bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Frühjahr 1999.

3. Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt.

4. Diese Ordnung ist zu publizieren.

Das Stimmrecht - Stimmberechtigung

1. Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Bürgerinnen und Bürger von Bettingen, die in der Gemeinde wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entmündigt sind.

Das Stimmrecht - Stimmregister

1. Der Bürgerrat sorgt für die Führung des Stimmregisters.

Das Stimmrecht - Stimmregister

1. Eintragungen sind bis am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag vorzunehmen.

2. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen zur Einsicht offen.

3. Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Bürgerrat.

Das Stimmrecht - Stimmregister

1. Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise ausgefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahl- und/oder Abstimmungssonntag zugestellt.

2. Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich.

2. Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.

3. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal.

2. Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und Stimmzettel in die Urne.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.

Das Stimmrecht - Ausübung des Stimmrechts

1. Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.

2. Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.

3. In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft zum Ausdruck zu kommen.

1. Der Bürgerratspräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Versammlung.

2. Er sorgt für einen geordneten Versammlungsablauf. Er kann Personen, die die Versammlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, auflösen.

1. Über allfällige Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen. Sie erhalten ihre Gültigkeit durch die Annahme des Hauptantrages. Es dürfen sich nicht mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.

2. Über den Antrag des Bürgerrates oder einer Kommission wird immer zuletzt abgestimmt.

1. Die Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, sofern die Mehrheit der Versammlung nichts anderes beschliesst.

2. Die Mitglieder des Bürgerrates und der Versammlungsleiter können an den Wahlen teilnehmen. Ausgenommen ist die Wahl der Kontrollorgane.

1. Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Prinzip des absoluten Mehrs. Das absolute Mehr hat erreicht, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

2. Erreichen mehr Kandidaten, als Sitze zu vergeben sind, das absolute Mehr, so fallen die Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wenn dies zur Ermittlung des Gewählten erforderlich ist. Das Los ist unverzüglich durch den Versammlungsleiter zu ziehen.

3. Erreichen im ersten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei entscheidet das relative Mehr, das heisst, es sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ebenfalls das Los, wenn dies zur Ermittlung der Gewählten erforderlich ist.

1. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss sowohl bei der Wahl einer als auch mehrerer Personen.

2. Sind mehrere Personen eines Gemeindeorgans zu wählen, so werden sie auf einem Wahlzettel gewählt, der soviele Linien enthält, als Sitze zu vergeben sind. Er ist gültig, wenn er mit dem Namen mindestens eines Wählbaren beschrieben ist. Überzählige Namen werden am Schluss des Zettels gestrichen. Ist der gleiche Name mehrmals auf demselben Zettel enthalten, so wird er nur einmal gezählt.

3. Das absolute Mehr wird nach der Zahl der gültigen Zettel ermittelt.

1. Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser als diejenige der zu Wählenden, so kann der Versammlungsleiter auf eine schriftliche Wahl verzichten und die Kandidaten als in stiller Wahl gewählt erklären, sofern aus der Versammlung gegen dieses Verfahren keine Einsprache erfolgt.

1. Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann jeder Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Kompetenz der Versammlung fallen.

2. Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Bürgerrat eingereicht werden. In diesem Fall orientiert der Versammlungsleiter die Versammlung darüber.

3. Der Versammlungsleiter gibt dem Antragssteller die Gelegenheit, seinen Antrag zu begründen, und eröffnet dann die Beratung. Nach Schluss der Beratung ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen werden soll.

4. Wurde der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen, so ist darüber und über einen eventuellen Gegenantrag des Bürgerrates in der nächsten Versammlung abzustimmen.

1. Vorschläge gemäss § 15 der Gemeindeordnung können auch vor der Versammlung schriftlich dem Bürgerrat eingereicht werden. In diesem Fall orientiert der Versammlungsleiter die Versammlung.

2. Der vom Bürgerrat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind die Gründe darzulegen.

1. Die Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1986 wirksam.

1. Zu Beginn der Versammlung schlägt der Versammlungsleiter zwei oder mehrere durch offenes Handmehr zu wählende Stimmenzähler vor.

1. Vor Behandlung der eigentlichen Geschäfte stellt der Versammlungsleiter die Traktandenliste bezüglich Form und Reihenfolge zur Diskussion.

2. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so ist darüber sofort abzustimmen.

3. Mit Zustimmung der Versammlung kann der Bürgerrat bei der Bereinigung der Traktandenliste ein Geschäft zurücknehmen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die den Vollzug verunmöglichen oder die eine nochmalige Vorberatung als angezeigt erscheinen lassen.

4. Die bereinigte Traktandenliste ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.

1. Der Bürgerratsschreiber führt das Protokoll der Versammlung. Ist er verhindert, so bezeichnet der Bürgerrat einen Stellvertreter.

2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Verfasser zu unterzeichnen.

3. Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt der Versammlungsleiter das Protokoll der letzten Versammlung genehmigen.

1. Die zur Behandlung stehende Vorlage wird zunächst vom Bürgerrat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zweck und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeitern ohne Stimmrecht erteilt werden.

2. Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.

3. Ist über die Vorlage aufgrund einer von zehn Stimmberechtigten unterzeichneten Eingabe zu beschliessen, so muss mindestens einem Unterzeichner Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage zu erläutern und zu begründen.

1. Es steht jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen.

2. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt. Nichteintreten bedeutet Ablehnung der Vorlage.

3. Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung der Rechnung und des Verwaltungsberichtes des Bürgerrates.

1. Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet der Versammlungsleiter die freie Beratung. Die Diskussion ist unter Vorbehalt von Abs. 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt der Versammlungsleiter die Diskussion für geschlossen.

2. Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist sofort abzustimmen. Wird auf Schluss erkannt, so haben nur noch diejenigen das Wort, welche es vor der Abstimmung verlangt haben.

1. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge auf Änderung, Verwerfung oder Rückweisung an den Bürgerrat oder an eine Kommission zu stellen.

2. Unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.

3. Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung bis zu dessen Erledigung unterbrochen. Folgende Ordnungsanträge sind zulässig

a) Anträge auf Rückweisung einer Vorlage an den Bürgerrat;

b) Anträge auf Verschiebung der Beratung einer Vorlage in der Versammlung;

c) Anträge auf Trennung einer Vorlage;

d) Anträge auf Überweisung einer Vorlage an eine Kommission.

4. Der Bürgerrat kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkungen von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden müssen. Das Geschäft ist in diesem Fall der nächsten Versammlung nochmals vorzulegen.

1. Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst.

2. Die Mitglieder des Bürgerrates können mitstimmen. Der Versammlungsleiter stimmt, geheime Abstimmungen ausgenommen, nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3. Bei der Rechnungsabnahme sowie bei Beschlüssen, die sich auf die Oberaufsicht über die Verwaltung beziehen, haben die Mitglieder des Bürgerrates und der Versammlungsleiter kein Stimmrecht.

1. Für die Entschädigungen des Bürgerratspräsidenten, der Mitglieder des Bürgerrates, des Schreibers und des Kassiers bewilligt die Bürgergemeindeversammlung jeweils auf Antrag des Bürgerrates eine Gesamtsumme.

1. Über die von der Bürgergemeindeversammlung genehmigte Gesamtsumme kann der Bürgerrat verfügen. Er legt die einzelnen Entschädigungen nach Funktion fest.

Allgemeines

1. Unter dem Namen «Landpfrundhaus Riehen/Bettingen», im Folgenden Landpfrundhaus genannt, besteht mit Sitz in Riehen eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses - Betriebskommission

1. Die Betriebskommission besteht aus fünf von der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden gewählten Mitgliedern, einschliesslich Präsidium. Bei der Auswahl der Mitglieder wird darauf geachtet, dass unterschiedliches Fach- und Erfahrungswissen aus den Bereichen Alters- und Sozialpolitik, Betriebswirtschaft und Liegenschaftswesen vertreten ist.

2. Die Verwalterin oder der Verwalter des Landpfrundhauses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Betriebskommission teil.

Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses - Betriebskommission

1. Die Amtsdauer der Betriebskommission beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

2. Die vierjährige Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober nach der Gesamterneuerung der Behörden der Einwohnergemeinde Riehen.

Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses - Verwalterin, Verwalter

1. Die Verwalterin oder der Verwalter ist verantwortlich für die zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften. Sie oder er führt die Betreuungsdienste, das Abwartswesen, die Buchhaltung und das Sekretariat und sorgt für den Unterhalt der Liegenschaften.

2. Aufgaben und Kompetenzen sowie Einzelheiten der Betriebsführung und Verwaltung regelt die Betriebskommission im Geschäftsreglement.

Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses - Verwalterin, Verwalter

1. Die Verwalterin oder der Verwalter führt eine Ablage, in der alle Akten während zehn Jahren aufbewahrt werden.

2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden die Akten in die Dokumentationsstelle der Gemeinde Riehen überführt.

Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses - Revisionsstelle

1. Mit der Rechnungsrevision wird eine anerkannte Revisionsstelle beauftragt.

Übergangs- und Schlussbestimmung

1. Dieses Statut wird publiziert; es wird am 1. Januar 2008 wirksam. Es ersetzt das Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen vom 20. September 1985.

2. Bis zur konstituierenden Sitzung der gemäss diesem Statut zu bildenden Betriebskommission leitet die bisherige Landpfrundhauskommission die Geschäfte.

Allgemeines

1. Das Landpfrundhaus wird gemeinsam getragen von den Bürgergemeinden Riehen und Bettingen und von der Einwohnergemeinde Riehen.

2. Der Anteil der Bürgergemeinde Riehen am Landpfrundhaus beträgt 48%, derjenige der Bürgergemeinde Bettingen 23% und derjenige der Einwohnergemeinde Riehen 29%.

Allgemeines

1. Das Landpfrundhaus bezweckt, zugunsten der Riehener und Bettinger Bevölkerung im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsmarkts Wohnraum insbesondere für ältere Menschen bereit zu stellen.

2. Die Alterswohnungen stehen betagten Bürgerinnen und Bürgern von Riehen und Bettingen sowie betagten Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen offen. Sind die Wohnungen nicht ausgelastet, können auch andere Personen aufgenommen werden.

3. Das Landpfrundhaus kann weitere Aufgaben übernehmen, die ihr von den Trägergemeinden zugewiesen werden.

Allgemeines

1. Das Landpfrundhaus ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Statuts Eigentümerin der nachstehend aufgeführten Liegenschaften

1. Alterssiedlung Oberdorfstrasse 15 (mit 30 Wohnungen)

2. Alterssiedlung Bäumliweg 30 (mit 26 Wohnungen)

3. Liegenschaft Inzlingerstrasse 46 (mit 12 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für ein Tagesheim für Betagte)

4. Mehrfamilienhaus Schützengasse 61 (mit 4 Wohnungen)

5. Mehrfamilienhaus Hinter Gärten 11 (mit 6 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für einen Kindergarten im Haus Nr. 13)

6. Baurecht: Inzlingerstrasse 48/50

7. ca. 700 Aren Kulturland

Allgemeines

1. Der Betrieb des Landpfrundhauses soll selbsttragend sein. Die zur Deckung des Aufwands nötigen Mittel sind durch den Ertrag der Liegenschaften sowie durch die übrigen Erträge des Betriebsvermögens aufzubringen.

Allgemeines

1. Organe des Landpfrundhauses sind die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden, die Betriebskommission, die Revisionsstelle und die Verwalterin oder der Verwalter.

Allgemeines

1. Die Trägergemeinden werden durch Delegierte der beiden Bürgerräte bzw. des Gemeinderats vertreten. Dem Bürgerrat Riehen stehen drei Sitze, dem Gemeinderat Riehen zwei Sitze und dem Bürgerrat Bettingen ein Sitz zu. Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Bürgerrats Riehen; es hat den Stichentscheid.

2. Die Delegierten treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Eine Mehrheit der Delegierten kann zudem die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung beantragen.

3. Den Delegierten obliegt die Genehmigung des Geschäftsreglements, der jährlichen Sach- und Finanzplanung sowie des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung des Landpfrundhauses, ferner die Verabschiedung genehmigungspflichtiger Geschäfte gemäss § 9 sowie von Anträgen zur Änderung des vorliegenden Statuts zuhanden der zuständigen Behörden der drei Trägergemeinden.

4. Die Delegierten wählen die Mitglieder der Betriebskommission und legen deren Präsidium fest. Sie wählen ferner die Verwalterin oder den Verwalter sowie die Revisionsstelle.

Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses - Betriebskommission

1. Die Betriebskommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben

1. Regelung, Organisation und Überwachung der Betriebsführung der zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften und Betriebe,

2. Überwachung der Vermögensverwaltung,

3. Kauf und Verkauf von Liegenschaften,

4. Verabschiedung von Geschäftsbericht mit Jahresrechnung sowie Budget und Finanzplan zuhanden der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden,

5. Vorbereitung der Wahl der Verwalterin oder des Verwalters durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden,

6. Anstellung des übrigen für dieAufgabenerfüllung nötigen Personals,

7. Vertretung des Landpfrundhauses nach Aussen in strategischen Fragen.

2. Die Betriebskommission regelt das Nähere in einem Geschäftsreglement. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden.

Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses - Betriebskommission

1. Geschäfte mit einem Kostenrahmen von über CHF 500'000 bedürfen der Genehmigung durch die Exekutivbehörden der drei Trägergemeinden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Einwohnerrats Riehen und der Bürgerversammlungen Riehen und Bettingen gemäss den jeweiligen Gemeindeordnungen.

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