Bestand
Inhaltsübersicht (670)
Gesetzestext (670 Artikel)
1. Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel besteht die Bürgergemeinde der Stadt Basel.
1. Der Bürgergemeinderat wird durch den Präsidenten/die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Bürgerrat jährlich wenigstens zweimal einberufen.
2. Ausserdem wird er einberufen
1. Auf einen vorhergehenden Beschluss des Bürgergemeinderates.
2. Wenn ein Viertel der Mitglieder des Bürgergemeinderates es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
3. Auf Beschluss des Büros des Bürgergemeinderates.
4. Auf Beschluss des Bürgerrates.
1. In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fallen folgende Geschäfte, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder von ihm genehmigte wichtige Verträge etwas anderes bestimmen
1. Erlass der Gemeindeordnung;
1a. * Erlass der Ordnung betreffend die politischen Rechte;
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung;
3. Erlass der Geschäftsordnung des Bürgerrates;
3a. * ...
3b. * Beschluss der Produktegruppen mit Globalkredit und der entsprechenden Leistungsaufträge;
3c. * Beschluss der Produktsummenbudgets;
3d. * Beschluss der Produktesummenrechnungen;
3e. * Beschluss des Jahresberichts;
4. Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung;
5. * ...
6. Erlass von Ordnungen über die Erhebung von Abgaben;
7. Erlass der Ordnungen über die Regelung der Dienstverhältnisse und Besoldungen der Mitarbeiter;
8. Genehmigung der vom Bürgerrat abgeschlossenen wichtigen Verträge;
9. Wahl seines Präsidenten/seiner Präsidentin, seines Statthalters/seiner Statthalterin sowie die übrigen sich aus seiner Geschäftsordnung ergebenden Wahlen;
10. Wahl der Mitglieder des Bürgerrates und - aus deren Mitte - des Präsidenten/der Präsidentin und des Statthalters/der Statthalterin;
11. Bestätigung der ersten Wahl des Bürgerratsschreibers/der Bürgerratsschreiberin;
11a. * Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission und der Sachkommissionen mit ihren Präsidien sowie der Einbürgerungskommission unter Vorbehalt von § 19;
11b. * Bildung weiterer Departemente und Direktionen;
12. * ...
12a. * Zuordnung der Vermögenswerte in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen;
13. Bewilligung von Ausgaben, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates übersteigen;
14. * Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates übersteigen;
15. Bewilligung von Grundstückgeschäften, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates übersteigen;
16. * ...
17. Oberaufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und Korporationen;
18. * Verwendung des der Bürgergemeinde zustehenden Anteils am Ertrag der Christoph Merian Stiftung im Rahmen des Beschlusses über den Leistungsauftrag.
1. Die Beschlüsse gemäss § 11 unterliegen mit Ausnahme der Ziff. 3c, 3d, 3e, 4, 5, 9, 10, 11, 11a, 11b, 12, 17 und 18 dem Referendum.
2. Sie können, sofern sie dringlich sind, vom Bürgergemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmenden dem Referendum entzogen werden.
3. Die dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreitenden Beschlüsse bestimmen sich nach dem Gemeindegesetz.
1. Der Bürgergemeinderat ist während der Geltungsdauer von Leistungsaufträgen grundsätzlich an seine Vorgaben gebunden.
2. Er kann zusätzliche Leistungen beschliessen, wenn er die dazu erforderlichen Mittel als Nachkredit bereitstellt.
2bis. Ist erkennbar, dass ein verabschiedeter Leistungsauftrag (Produktegruppe inklusive Globalbudget) während der beschlossenen Geltungsdauer vollständig oder teilweise nicht eingehalten werden kann, beantragt der Bürgerrat dem Bürgergemeinderat eine Anpassung.
3. Im Übrigen kann der Bürgergemeinderat seine Vorgaben während der Geltungsdauer nur dann ändern, wenn sich die Verhältnisse grundlegend verändert haben und dies nicht voraussehbar war.
4. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bürgergemeinderat und Bürgerrat können die Vorgaben jederzeit geändert werden.
1. Will der Bürgerrat mit den Beauftragten oder mit Dritten eine Vereinbarung abschliessen, deren Geltung länger dauert als der entsprechende Leistungsauftrag, bedarf es dazu der Ermächtigung des Bürgergemeinderats.
1. Der Bürgergemeinderat wählt aus seiner Mitte die 7 Mitglieder der Aufsichtskommission.
1. Die Aufsichtskommission prüft die folgenden Geschäfte zuhanden des Bürgergemeinderats
1. Grundsätzliche Personal- und Finanzfragen;
2. Leistungsaufträge, soweit nicht eine Sachkommission zuständig ist;
3. Produktesummenbudgets, Produktesummenrechnungen und Jahresberichte (Ergebnisprüfung), soweit nicht eine Sachkommission zuständig ist;
4. Finanzierung der beschlossenen Aufgaben;
5. Verwaltung, namentlich die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und den ordnungsgemässen Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Organe;
6. weitere Geschäfte, die ihr vom Bürgergemeinderat zugewiesen werden.
2. Die Aufsichtskommission erstattet dem Bürgergemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag.
3. Sie kann ausnahmsweise Sachverständige beiziehen.
1. Der Bürgergemeinderat wählt aus seiner Mitte in die
1. Kommission Bürgerspital 7 Mitglieder;
2. * ...
3. * Kommission Waisenhaus 7 Mitglieder.
1. Die Sachkommissionen prüfen zuhanden des Bürgergemeinderats alle Geschäfte aus dessen Zuständigkeitsbereich, soweit die entsprechende Institution davon betroffen ist.
2. In die Zuständigkeit der Sachkommissionen fallen namentlich
1. die Vorberatung der Leistungsaufträge;
2. die Prüfung der Leistungsaufträge (Ergebnisprüfung).
3. Die Sachkommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
1. Die Sachkommissionen pflegen den Kontakt zu den Institutionen.
2. Die Sachkommissionen laden in der Regel den entsprechenden Leitungsausschuss an ihre Sitzungen ein.
3. Sie können ausnahmsweise Sachverständige beiziehen.
1. Der Bürgerrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bürgergemeinderat in dessen konstituierender Sitzung aus den Stimmberechtigten der Bürgergemeinde auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden.
2. Die Wahl erfolgt im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidaten als zu wählen sind das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3. In der gleichen Sitzung und, wenn keine Gesamterneuerungswahlen stattfinden, in der Junisitzung werden aus der Mitte des Bürgerrates Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die Amtsdauer eines Jahres gewählt mit Amtsantritt an der konstituierenden Sitzung im ersten Amtsjahr und jeweils am 15. September in den folgenden Jahren. Nach Ablauf seiner vollen Amtsdauer sind Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die nächste Amtsdauer in das gleiche Amt nicht mehr wählbar.
4. ...
1. Der Bürgerrat ist die ausführende Behörde und besorgt alle Geschäfte der Bürgergemeinde, die nicht dem Bürgergemeinderat vorbehalten sind.
2. Dem Bürgerrat kommen namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder vom Bürgergemeinderat genehmigte wichtige Verträge etwas anderes bestimmen
1. Vertretung der Gemeinde nach aussen;
2. Festlegung der wesentlichen Ziele der Bürgergemeinde;
3. Leitung der Gemeindeverwaltung;
4. * Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Personalrechts;
5. Verwaltung des Bürgergutes im Rahmen seiner Ausgabenbefugnisse;
6. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Bürgergemeinderates;
7. * ...
7a. * Beschluss der Produkte mit den entsprechenden Produktekrediten; Beschluss des Umsetzungsauftrages an die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste;
7b. * Beschluss über die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Rechnungswesen);
8. Behandlung der Bürgerrechtsbegehren;
8a. * Erlass der Reglemente über die Zuständigkeiten der Departemente und der Leitungsausschüsse;
9. Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente mit Einschluss der Regelung der Gebühren;
10. Entscheid über Verwaltungsrekurse;
11. Aufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und Korporationen;
12. Orientierung des Bürgergemeinderates über wichtige Beschlüsse;
13. Information der Bevölkerung.
1. Der Bürgerrat verwaltet das Finanz- und Verwaltungsvermögen.
2. ...
1. Als Finanzvermögen gelten Vermögenswerte, die nicht direkt der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Bürgergemeinde dienen und ohne Beeinträchtigung einer der Bürgergemeinde übertragenen Aufgabe erworben, veräussert oder umgelagert werden können, sowie von Dritten geäufnete Fonds.
2. Der Bürgerrat verfügt darüber abschliessend.
3. Der Bürgerrat informiert den Bürgergemeinderat mit dem Jahresbericht über die Entwicklung des Finanzvermögens, über die abgewickelten Liegenschaftsgeschäfte, die Anlagen und die übrigen Transaktionen.
a) * ...
b) * ...
4. Der Bürgerrat verfügt abschliessend über die Verwendung des der Bürgergemeinde zustehenden Anteils am Ertrag der Christoph Merian Stiftung bis höchstens CHF 100'000 im Jahr.
1. Als Verwaltungsvermögen gelten Vermögenswerte, welche direkt der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Bürgergemeinde dienen.
2. Der Bürgerrat beschliesst Investitionen bis CHF 1.5 Mio. im Einzelfall.
3. Über gebundene Ausgaben verfügt der Bürgerrat abschliessend.
4. Der Bürgerrat kann abschliessend bis zum Betrag von CHF 2 Mio. Liegenschaften erwerben, verkaufen und mit Baurechten belasten. Diese Kompetenzsumme erhöht sich auf den doppelten Betrag, wenn die Aufsichtskommission des Bürgergemeinderates zustimmt.
5. Der Bürgerrat informiert den Bürgergemeinderat mit dem Jahresbericht über die Entwicklung des Verwaltungsvermögens.
1. Dem Bürgerrat steht eine Einbürgerungskommission zur Seite, welcher er einen Teil seiner Aufgaben und Befugnisse überträgt.
1. Die Einbürgerungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Statthalterin oder dem Statthalter sowie weiteren 10 Mitgliedern.
2. Die Einbürgerungskommission tagt in der Regel in getrennten Kammern, die durch die Präsidentin oder den Präsidenten beziehungsweise durch die Statthalterin oder den Statthalter geleitet werden.
3. Ausnahmsweise kann die Leitung einer Kammer durch die Präsidentin oder den Präsidenten beziehungsweise durch die Statthalterin oder den Statthalter auf ein Mitglied übertragen werden.
1. Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin der Einbürgerungskommission wählt der Bürgerrat aus seiner Mitte.
2. Alle übrigen Mitglieder der Einbürgerungskommission werden durch den Bürgergemeinderat aus den in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten gewählt.
1. Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben und Befugnisse
1. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht.
2. Sie betreut Kranke, Betagte und Behinderte.
3. * ...
4. Sie betreut Kinder und Jugendliche.
5. Sie verwaltet ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen.
6. Sie beaufsichtigt die ihr zugeordneten Stiftungen und Korporationen.
7. Sie kann weitere, im städtischen Interesse liegende, nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit von Bund und Kanton fallende Aufgaben übernehmen.
1. Die Einbürgerungskommission begutachtet alle Begehren um Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Basel nach den geltenden Gesetzen und behandelt weitere Geschäfte, die sich auf Bürgerrechtsangelegenheiten beziehen. Sie besorgt die Organisation und die Durchführung von Bürgerkundekursen.
1. Die Mitglieder des Bürgergemeinderats und seiner Kommissionen, des Bürgerrats und der Einbürgerungskommission legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen offen.
2. Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.
1. Die Mitglieder des Bürgergemeinderats und seiner Kommissionen, des Bürgerrats und der Einbürgerungskommission sowie Mitarbeitende der Institutionen und der Zentralen Dienste der Bürgergemeinde treten bei Geschäften, an welchen sie oder ihnen nahestehende Personen ein unmittelbares persönliches Interesse haben, in den Ausstand.
2. Die Ausstandspflicht gilt auch, wenn das Geschäft die unmittelbaren Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Vertretung durch ein Behördenmitglied oder eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden wahrgenommen wird.
3. Die Mitglieder des Bürgerrats treten bei aufsichtsrechtlichen Entscheiden, welche ihr Departement betreffen, in den Ausstand.
4. Ein Ausstand findet nicht statt bei Behandlung und Entscheid von Geschäften, welche die Bürgergemeinde, ihre Institutionen oder die ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen und Korporationen im Allgemeinen betreffen.
1. Es werden als Departemente geführt
1. die Zentralen Dienste;
2. das Bürgerspital;
3. das Waisenhaus;
4. * ...
5. die selbständige öffentlichrechltiche Christoph Merian Stiftung.
2. Übernimmt die Bürgergemeinde neue Aufgaben oder ergeben sich wichtige Projekte, kann der Bürgergemeinderat weitere Departemente bilden.
3. Der Bürgerrat weist jedem Departement aus seiner Mitte eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie der Christoph Merian Stiftung den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission zu.
4. Jedem Departement und der Christoph Merian Stiftung wird aus der Mitte des Bürgerrats zudem eine Statthalterin oder ein Statthalter zugeordnet.
1. Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, der Präsident oder die Präsidentin der Kommission der Christoph Merian Stiftung oder deren Statthalterinnen und Statthalter vertreten im Bürgerrat und im Bürgergemeinderat die Geschäfte ihres Departements beziehungsweise der Christoph Merian Stiftung.
2. Der Bürgerrat bestimmt die weiteren Zuständigkeiten mittels Reglement.
1. Den Direktionen stehen Leitungsausschüsse vor.
2. Der Leitungsausschuss besteht aus der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, der Statthalterin oder dem Statthalter und der Direktorin oder dem Direktor.
3. Vorbehalten bleiben vertraglich vereinbarte Vertretungen Dritter in den Leitungsausschüssen.
4. Die Zuständigkeiten des Leitungsausschusses werden bei der Christoph Merian Stiftung von deren Kommission wahrgenommen.
5. ...
1. Die Leitungsausschüsse bereiten die Geschäfte der Institutionen und der Zentralen Dienste zuhanden des Bürgerrats und des Bürgergemeinderats vor.
2. Sie genehmigen die Bestimmungen über die Organisation und die Zuständigkeiten der Direktionen.
3. ...
4. Der Bürgerrat bestimmt die weiteren Zuständigkeiten der Leitungsausschüsse mittels Reglement.
1. Die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste werden von Direktorinnen und Direktoren geführt.
2. Diese vollziehen die Beschlüsse der Organe der Bürgergemeinde Basel.
1. Die Direktionen stellen sicher, dass die ihnen zustehenden Aufgaben im Rahmen der Vorgaben erfüllt werden.
2. Sie setzen die erforderlichen Führungsinstrumente ein und erfassen alle zur betrieblichen Steuerung notwendigen Daten, bereiten diese auf und stellen die für die politische Steuerung wesentlichen Erkenntnisse zuhanden der übergeordneten Organe zusammen.
3. Ihnen obliegen alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
4. Sie können die Organisation und die Zuständigkeiten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Leitungsausschuss beziehungsweise durch die Kommission der Christoph Merian Stiftung selber bestimmen.
1. Gemäss testamentarischer Bestimmung und § 4 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876 in Verbindung mit § 21 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 steht die Christoph Merian Stiftung unter der Aufsicht der Bürgergemeinde und ist von einer vom Bürgerrat zu wählenden Kommission zu leiten.
2. Die Kommission besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Statthalter/der Statthalterin und fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen und Wünsche der Ehegatten Merian gewählt werden. Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin werden vom Bürgerrat aus seiner Mitte bestimmt.
1. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt sechs Jahre. Bei grobem Fehlverhalten ist die Abberufung eines Kommissionsmitglieds durch den Bürgerrat möglich.
1. Die Kommission der Christoph Merian Stiftung leitet die Geschäfte der Stiftung und verwaltet deren Vermögen nach den Bestimmungen des Merianschen Testaments und nach einem vom Bürgerrat zu genehmigenden Reglement.
2. ...
1. Der Bürgergemeinderat beschliesst jede Produktegruppe und bestimmt deren Inhalt. Er legt für jede Produktegruppe übergeordnete Ziele und Steuerungsvorgaben fest.
2. Die Steuerungsvorgaben bestimmen in den Grundzügen Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen und der zu erzielenden Wirkungen.
3. Der Bürgergemeinderat bestimmt den Detaillierungsgrad der Vorgaben.
4. Er kann für einzelne Produktegruppen auf Steuerungsvorgaben verzichten, wenn er dafür über keinen oder wenig Ermessensspielraum verfügt.
5. Die Produktegruppen der Christoph Merian Stiftung betreffend die Verwendung des Ertragsanteils der Bürgergemeinde können vom Bürgergemeinderat wie vorgelegt beschlossen oder zurückgewiesen werden. Im Gegensatz zu den Produktegruppen der Institutionen bzw. der Zentralen Dienste ist hier eine materielle Änderung nicht möglich.
6. Für den Fall einer Zurückweisung durch den Bürgergemeinderat bleiben die bisherigen Produktegruppen solange gültig, bis neue Produktegruppen rechtskräftig beschlossen sind.
1. Globalkredite enthalten alle Aufwendungen und Erträge, die zur Erreichung der Ziele und zur Umsetzung der Vorgaben nötig sind.
2. Sowohl Aufwendungen als auch Erträge sind darzustellen. Beschlossen wird die Differenz zwischen Aufwand und Ertrag (Nettokredit).
1. Der Bürgergemeinderat beschliesst gleichzeitig mit der Produktegruppe den Globalkredit als Einheit.
2. Er erteilt dem Bürgerrat den dazugehörigen Leistungsauftrag.
3. Ohne rechtskräftigen Leistungsauftrag dürfen nur unumgängliche Verpflichtungen eingegangen werden, insbesondere für gebundene Ausgaben.
1. Die Leistungsaufträge können höchstens mit einer Geltungsdauer von sechs Jahren beschlossen werden.
1. Der Bürgergemeinderat darf nur Leistungsaufträge beschliessen, wenn die Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen nachgewiesen ist.
1. Während der Geltungsdauer eines Leistungsauftrags werden die Kredite im Rahmen der Vorgaben frei von einem Rechnungsjahr auf ein anderes übertragen.
2. Bei Ablauf der Geltungsdauer verfallen nicht beanspruchte Kredite.
1. Die Produktesummenbudgets sind der Zusammenzug aller im nächsten Jahr anfallenden Nettokredite zur Erfüllung der Vorgaben.
2. Der Bürgergemeinderat ist beim jährlichen Beschluss über die Produktesummenbudgets an seine Beschlüsse zu den Leistungsaufträgen gebunden.
3. Vorbehalten bleibt § 12a.
1. Im Jahresbericht stellt der Bürgerrat dar, wie die Ziele erreicht, die Vorgaben erfüllt und welche Mittel dazu eingesetzt wurden. Der Detaillierungsrad richtet sich nach demjenigen der Steuerungsvorgaben nach § 2c.
2. Abweichungen werden ausgewiesen und begründet.
3. Der Jahresbericht zeigt auf, wie erforderliche Korrekturen vorgenommen werden, und enthält einen Antrag, wenn der Bürgergemeinderat für die Korrekturen zuständig ist.
1. Die jährlichen Ergebnisse werden in den Produktesummenrechnungen zusammengefasst und dem Bürgergemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet.
2. Art der Rechnungslegung und Detaillierungsgrad richten sich nach dem Produktesummenbudget.
3. Gleichzeitig beschliesst der Bürgergemeinderat die Bilanzen.
1. Der Bürgerrat ist dafür verantwortlich, dass die in den Produktegruppen formulierten Ziele und Vorgaben in Bezug auf Menge, Qualität und Wirkung erbracht werden.
2. Er kann die Produktegruppen mit dem entsprechenden Globalkredit in einzelne Produkte mit entsprechenden Produktekrediten aufteilen.
3. Er beauftragt die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste jährlich mit der Umsetzung. Er kann dafür Leistungsvereinbarungen erstellen. Er lässt den Beauftragten die für wirtschaftliches Verhalten nötigen Handlungsspielräume.
1. Das Controlling stellt die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und Erträge sicher und gibt Auskunft über Abweichungen zwischen Zielen und Vorgaben und deren Erreichung und Umsetzung.
2. Im Rahmen des Berichtswesens legen der Bürgerrat, die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste stufengerecht über die Aufgabenerfüllung, Aufwendungen und Erträge und die Art der Finanzierung Rechenschaft ab.
1. Oberstes Organ der Bürgergemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten.
1. Bei den andern selbständigen Stiftungen, welche der Bürgergemeinde zugeordnet sind und deshalb gemäss § 21 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 ihrer Aufsicht unterstehen, wählt der Bürgerrat den Stiftungsrat, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sinngemäss.
1. Die E. Zünfte, die Ehrengesellschaften Kleinbasels, die Vorstadtgesellschaften und die Bürgerkorporation Kleinhüningen sind der Aufsicht der Bürgergemeinde unterstellt gemäss § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876, § 12 des Gesetzes betreffend die Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 10. Oktober 1907 und Ziff. 2 der diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Bürgerrat Basel und dem Bürgerrat von Kleinhüningen vom 11. Oktober 1906 sowie § 21 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984.
1. Die Mitglieder jeder Zunft, jeder Ehrengesellschaft Kleinbasels und der Bürgerkorporation Kleinhüningen wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand von sieben bis zehn Vorgesetzten und daraus den Meister, bei den Ehrengesellschaften Kleinbasels auch den Statthalter.
2. Bei den Vorstadtgesellschaften legt der Bürgerrat die Vorstadtbezirke fest und regelt die Wahl des Vorstandes.
3. Der Bürgerrat regelt die Wählbarkeit der Vorstandsmitglieder; deren Amtsdauer beträgt sechs Jahre, wobei alle drei Jahre die Hälfte erneuert wird.
4. Der Vorstand leitet die Geschäfte, nimmt Neuaufnahmen vor und verwaltet das Vermögen.
1. Die Korporationen dürfen ihr Vermögen den Zwecken, denen es gemäss Stiftungsvorschriften oder infolge feststehender Übung gewidmet ist, nicht entfremden und sollen es möglichst ungeschmälert erhalten.
2. Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten, Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung des Bürgerrates.
3. Die Korporationen haben ihre Jahresrechnung dem Bürgerrat jährlich zur Genehmigung vorzulegen.
1. Der Bürgerrat regelt die interne Organisation der Korporationen und die Verwaltung des Korporationsvermögens nach Rücksprache mit den betroffenen Korporationen auf dem Reglementsweg.
1. Die unter dem bisherigen Recht gewählten Behörden der Bürgergemeinde mit Einschluss ihrer Kommissionen und Delegationen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
1. Zu dieser Gemeindeordnung in Widerspruch stehende Beschlüsse von Organen der Bürgergemeinde werden aufgehoben bzw. sinngemäss angepasst.
2. Die folgenden Beschlüsse bleiben, soweit sie dieser Gemeindeordnung nicht widersprechen, in Kraft, bis sie durch die zuständige Behörde ersetzt sind
1. Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der E. Zünfte vom 17. Februar 1881;
2. Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der drei E. Gesellschaften Kleinbasels vom 2. Dezember 1897;
3. Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend die Organisation der Vorstadt-Gesellschaften Gross-Basels vom 3. Juli 1883;
4. Beschluss des Weitern Bürger-Rates betreffend Organisation der Bürger-Korporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908.
1. Die Stimmberechtigten üben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Urne oder brieflich aus.
2. Wahl- und Stimmberechtigung richtet sich nach der Kantonsverfassung.
3. Mitglieder des Regierungsrates, die vom Bürgerrat zu wählenden Mitarbeitenden und die von der Kommission der Christoph Merian Stiftung zu wählenden Angestellten sind in die Behörden der Bürgergemeinde nicht wählbar.
4. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bürgerrates und des Bürgergemeinderates sein.
5. Mitglieder des Bürgergemeinderates dürfen nicht als persönliche Mitarbeitende des Gesamtbürgerrates oder eines einzelnen Bürgerrates regelmässig und massgeblich den Bürgerrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mitwirken. Mitglieder des Bürgergemeinderates oder des Bürgerrates der Stadt Basel dürfen insbesondere nicht gleichzeitig Mitarbeitende der Zentralen Dienste der Bürgergemeinde der Stadt Basel sein oder als leitende Angestellte in einem Arbeitsverhältnis mit einer Institution der Bürgergemeinde oder mit der Christoph Merian Stiftung stehen. Im Einzelfall entscheidet der Bürgerrat abschliessend.
6. Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Aufsichtskommission und der Kommission der Christoph Merian Stiftung sein.
7. ...
1. Die Stimmberechtigten wählen den Bürgergemeinderat als Gemeindeparlament.
1. Die Stimmberechtigten entscheiden über dem Referendum unterliegende Beschlüsse des Bürgergemeinderates, wenn dieser es selbst beschliesst oder wenn dies von 1'000 Stimmberechtigten innert 30 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Bürgerrat schriftlich verlangt wird.
2. Mindestens 2'000 Stimmberechtigte können beim Bürgergemeinderat mit einer Initiative das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer in dessen Kompetenz fallenden Ordnung oder eines dem Referendum unterliegenden Beschlusses stellen.
3. ...
1. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
2. Gegenstand einer Petition können die Gemeindeverwaltung oder Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde betreffen oder im Rahmen des Aufsichtsrechtes über die ihr zugeordneten Stiftungen und Korporationen liegen.
1. Der Bürgergemeinderat ist die oberste Behörde der Bürgergemeinde. Er besteht aus 40 Mitgliedern und wird im Proporzverfahren jeweilen im zweiten Quartal des Wahljahres gewählt.
2. ...
1. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils mit der konstituierenden Sitzung, die in der ersten Hälfte September des Wahljahres stattzufinden hat.
2. Das vierte Amtsjahr beginnt jeweils am 15. September.
1. Diese Ordnung findet Anwendung auf die Wahlen in den Bürgergemeinderat und auf Abstimmungen über Sachvorlagen sowie auf Initiative und Referendum in der Bürgergemeinde der Stadt Basel.
1. Das Wahl- und Stimmrecht kann persönlich nur in der Stadt Basel während der dafür vom Bürgerrat in Absprache mit dem zuständigen kantonalen Departement festgesetzten Zeit im Wahl- bzw. Stimmlokal ausgeübt werden.
2. Vorzeitig kann es persönlich schon vom Mittwoch vor dem Abstimmungssonntag an bei der Bürgerratskanzlei oder einer anderen vom Bürgerrat bezeichneten Amtsstelle ausgeübt werden.
3. Wer nicht im Besitz eines gültigen Stimmrechtsausweises ist, wird zur Wahl oder Abstimmung nicht zugelassen.
1. Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht von jedem Ort der Schweiz aus brieflich ausüben, indem sie ihre Wahl- und Stimmzettel mit dem amtlichen Couvert dem zuständigen kantonalen Departement zustellen.
2. Die briefliche Ausübung ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig.
3. Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim zuständigen kantonalen Departement eingetroffen sind.
1. Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Einschränkung oder dauernd aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
2. ...
3. ...
4. Die Stimmabgabe durch Dritte erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der zur Stimmabgabe nicht befähigten Person sowie einem Formular, mit dem die stimmberechtigte Person eine Drittperson zur Vornahme der für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen ermächtigt. Das Formular ist bei der Staatskanzlei unter Angabe des Hinderungsgrundes anzufordern.
5. Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung der bzw. des Stimmberechtigen auszufüllen.
6. Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
1. Ungültig sind
1. nicht amtliche oder bei persönlicher Stimmabgabe nicht vom Wahlbüro abgestempelte Wahl- und Stimmzettel;
2. im Falle brieflicher Stimmabgabe bei einer ausländischen Poststelle aufgegebene Wahl- und Stimmzettel;
3. Stimmzettel, welche die gestellte Frage nicht klar beantworten;
4. * Wahl- und Stimmzettel, die anders als handschriftlich oder mit der Schreibmaschine beschriebenen oder abgeändert sind, oder die im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
5. Wahl- und Stimmzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder Kennzeichnungen enthalten;
6. Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten;
7. Stimmen, die auf Personen lauten, die nicht wählbar sind;
8. Stimmen, die ohne besondere Namensbezeichnung nur lauten auf «die Bisherigen» und ähnliches;
9. Stimmen mit undeutlicher Namensangabe, aus der nicht mit Sicherheit erkennbar ist, welche Person gemeint ist.
1. Über die Wahlen und Abstimmungen ist in jedem Wahl- bzw. Stimmlokal unter Benützung des amtlichen Formulars ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll angeben
1. die Zeit, während welcher die Urne offengehalten war;
2. die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise;
3. die Zahl der eingelegten Wahl- bzw. Stimmzettel;
4. die Zahl der leeren Wahl- bzw. Stimmzettel;
5. die Zahl der ungültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
6. die Zahl der gültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
7. bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen, welche die gestellte Frage bejahen, und die Zahl derjenigen, welche sie verneinen;
8. bei Wahlen die Zahl der gültigen Wahlzettel mit gleicher Überschrift und gleicher Ordnungsnummer, unterteilt nach unveränderten, kumulierten und panaschierten Listen sowie die Gesamtzahl der Freien Listen;
9. Entscheide des Wahlbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten.
2. Nachdem sämtliche Wahl- und Stimmzettel protokolliert sind, ist das Ergebnis des Urnenganges von der für die Leitung des Wahlbüros verantwortlichen Person und mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Hierauf ist das Protokoll von ihnen zu unterzeichnen.
3. Nach der Unterzeichnung ist das Protokoll zusammen mit den Stimmrechtsausweisen und den Wahl- und Stimmzetteln sofort dem Zentralbüro zuzustellen.
1. Alle Wahlen und Abstimmungen, auf welche die Bestimmungen dieser Ordnung anwendbar sind, werden durch Abgabe des Stimmrechtsausweises und Einlegen der abgestempelten Wahl- oder Stimmzettel in eine Urne durchgeführt.
2. Es dürfen nur amtliche Wahl- oder Stimmzettel verwendet werden.
3. Die Bestimmungen über die briefliche Ausübung des Wahl- und Stimmrechts bleiben vorbehalten.
1. Der Bürgerrat bezeichnet die erforderlichen Wahl- und Abstimmungslokale im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement, welches für deren Einrichtung und Ausstattung sorgt.
1. Die Leitung der in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen vorzunehmenden Wahl- und Abstimmungshandlungen wird einem aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2. Die Mitglieder des Wahlbüros werden vom Bürgerrat bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied eines Wahlbüros amten.
3. Der Bürgerrat bezeichnet ein Mitglied als Leiterin bzw. Leiter des Wahlbüros, ein anderes als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
4. Im übrigen gilt für die Organisation des Wahlbüros analog die Verordnung des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3 des kantonalen Wahlgesetzes).
1. Die Mitglieder der Wahlbüros und die den Abwartsdienst besorgenden Personen werden für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Bürgerrat festgelegt.
1. Während der Dauer der Wahl oder Abstimmung sollen wenigstens zwei Mitglieder des Wahlbüros ständig anwesend sein.
2. Zur Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses haben sich die Mitglieder vollzählig einzufinden.
3. Unvorhergesehene Abhaltungen einzelner Mitglieder des Wahlbüros haben auf die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung keinen Einfluss.
1. Das Wahlbüro hat das Wahl- und Abstimmungslokal zur anberaumten Stunde zu öffnen.
2. Dem Wahlbüro steht die Handhabung der Ordnung im Wahl- und Abstimmungslokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Schulhöfen und Vorplätzen, zu.
3. Das Wahlbüro hat darauf zu achten, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim vor sich geht.
4. Bei zu grossem Andrang der Stimmberechtigten kann es den Zutritt durch zeitweilige Schliessung der Türen oder auf andere Weise unterbrechen.
5. Das Wahlbüro verhindert eine allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Wahl- und Abstimmungshandlung und erstattet darüber dem Bürgerrat Bericht.
6. Pünktlich mit Ende der letzten Öffnungsstunde sollen die Türen des Lokals geschlossen und keine Stimmberechtigten mehr eingelassen werden. Die bereits im Lokal befindlichen Stimmberechtigten können jedoch noch wählen bzw. stimmen.
7. Wer in einem Wahllokal Radio-, Fernseh- oder Filmaufnahmen machen oder aus staatskundlichem Interesse ein Wahllokal als Einzelperson oder als Gruppe besuchen will, hat dafür vorgängig bei der Bürgerratskanzlei eine Bewilligung einzuholen.
1. Das Wahl- und Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen in den Bürgergemeinderat und an Abstimmungen in der Bürgergemeinde teilzunehmen sowie Initiativen und Referenden, welche die Bürgergemeinde betreffen, zu unterzeichnen.
1. Es ist untersagt, im Innern des Wahl- oder Abstimmungslokals und in den unmittelbar dazu führenden Räumen durch Einwirken auf die Stimmberechtigten, wie Anschlagen, Hinschreiben oder Verteilen von Empfehlungen usw., das Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahl- und Abstimmungslokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, wegzuweisen.
2. Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es untersagt, für andere Stimmberechtigte Wahl- und Stimmzettel auszufüllen. Sie haben sich jeder Beeinflussung zu enthalten.
1. Für die Aufstellung und den Transport der Urnen gelten die kantonalen Vorschriften, wie sie in der Verordnung des Regierungsrates enthalten sind.
1. Die nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom 9. September 1986 bestehende Wahlprüfungskommission des Bürgergemeinderates beobachtet die Wahlen und Abstimmungen in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen sowie die Ermittlung der Ergebnisse und berichtet dem Bürgergemeinderat und dem Bürgerrat über ihre Feststellungen.
1. Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu wahren.
1. Die Wahlen und Abstimmungen werden vom Bürgerrat im Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement angeordnet.
2. Die Wahltage sollen spätestens drei, die Abstimmungstage spätestens zwei Monate vorher bekanntgegeben werden.
1. Die Abstimmungsvorlagen sind den Stimmberechtigten so rechtzeitig zuzustellen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag in deren Besitz sind.
1. Die Stimmrechtsausweise sowie die amtlichen Wahl- und Stimmzettel sollen spätestens drei Wochen vor Wahlen oder Abstimmungen an die Stimmberechtigten ausgeteilt sein.
2. Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderung einzuladen, allfällige Beschwerden wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis Freitag, 16.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle anzubringen. Diese entscheidet über die Beschwerden nach Anhörung der Bürgergemeinde.
3. Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bis spätestens Freitag, 16.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einen neuen beziehen, sofern sie den Verlust glaubhaft machen können.
1. Zusammen mit dem Stimmrechtsausweis ist den Stimmberechtigten eine kurze Wahl- und Abstimmungsanleitung zuzustellen.
2. Ausserdem ist bei Abstimmungen eine sachliche, kurzgefasste Erläuterung des Bürgerrates beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung trägt.
3. Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung Rücksicht zu nehmen.
1. Die Gesamterneuerungswahlen für den Bürgergemeinderat sind im zweiten Quartal des Wahljahres vorzunehmen.
2. Für die Wahl des Bürgergemeinderates bildet die Bürgergemeinde einen einzigen Wahlkreis.
1. In den Bürgergemeinderat ist nur wählbar, wer auf einem gültigen Wahlvorschlag steht.
1. Wahl- und stimmberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Basel, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ihren Wohnsitz haben.
1. Wahlvorschläge sind der Bürgerratskanzlei auf den bei dieser zu beziehenden amtlichen Formularen schriftlich einzureichen. Sie müssen bis spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahltag im Besitz der Bürgerratskanzlei sein.
1. Der gleiche Name darf im Vorschlag mehrfach, höchstens aber dreimal stehen. Im Ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
2. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
3. Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
4. Jeder Wahlvorschlag enthält
a) eine geeignete Listenbezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht;
b) Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen;
c) Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden.
1. Die Vorgeschlagenen haben unterschriftlich zu erklären, dass sie mit ihrer Kandidatur einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen. Diese Erklärungen sind der Bürgerratskanzlei zugleich mit den Wahlvorschlägen einzureichen.
1. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.
1. Die erste und die zweite unterzeichnete Person eines Wahlvorschlages gelten im Verkehr mit den Behörden als dessen erste und zweite Vertretung.
2. Die erste Vertretung, im Verhinderungsfall die zweite, ist berechtigt oder verpflichtet, im Namen sämtlicher einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Personen den Behörden gegenüber rechtsverbindlich die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen abzugeben und für vorgeschlagene Personen, die von Amtes wegen gestrichen werden müssen, Ersatzvorschläge einzureichen.
1. Die Bürgerratskanzlei prüft in Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Departement die eingereichten Vorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten und die Gültigkeit der Unterschriften. Der Vertretung der Vorschläge sind die infolge Nichterfüllung der Formerfordernisse nötigen Streichungen oder Ergänzungen unverzüglich mitzuteilen unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen zur Behebung der Mängel. Verstreicht diese Frist unbenützt, nimmt die Bürgerratskanzlei die nötigen Korrekturen selbst vor.
1. Wer auf verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen wird, ist von der Bürgerratskanzlei anzufragen, für welchen Vorschlag die Zuteilung erfolgen soll.
2. Gibt die angefragte Person innert drei Tagen, von der Anfrage der Bürgerratskanzlei an gerechnet, keine Erklärung ab, so wird sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
1. Die Bürgerratskanzlei teilt die Streichung von Personen der Vertretung der davon betroffenen Wahlvorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen, um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen. Diesen sind die schriftliche Zustimmungs- und Wahlannahmeerklärung der Neuvorgeschlagenen beizulegen.
1. Die so entstandenen definitiven Wahlvorschläge heissen Listen; an ihnen darf nichts mehr geändert werden.
2. Sie werden je auf einem besonderen Blatt nach der vorgeschlagenen Reihenfolge der Personen gedruckt und mit einer Ordnungsnummer versehen.
3. Listenverbindungen sind nicht zulässig.
4. ...
5. Die Listenbezeichnung wird auf der Liste abgedruckt.
6. Wenn Wahlvorschläge gleiche Überschriften tragen, so fordert die Bürgerratskanzlei die Vertretung der Vorschläge auf, die notwendigen Unterscheidungen anzubringen. Sofern dies nicht innert drei Tagen geschieht, werden diese Listen durch eine weitere Ordnungsnummer unterschieden.
7. Die Bürgerratskanzlei macht die Listen mit ihren Bezeichnungen und ihren Ordnungsnummern spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Kantonsblatt bekannt.
1. Zusammen mit den Listen gemäss § 38 ist den Stimmberechtigten ein Wahlzettel mit der Listenbezeichnung «Freie Liste» zuzustellen, der keine Namen, aber soviele numerierte Linien enthält, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind.
1. Jede wahlberechtigte Person kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind.
2. Aus den Listen wählt sie eine aus und benützt sie als Wahlzettel.
3. Bedient sich eine wahlberechtigte Person einer mit Namen bedruckten Liste, so kann sie nach Belieben Namen streichen und durch andere Vorgeschlagene ersetzen. Der gleiche Name darf auf der mit Namen bedruckten Liste wie auch auf der Freien Liste höchstens dreimal stehen.
4. Es können auch Linien leergelassen werden.
1. Der wahlberechtigten Person ist es auch gestattet, gedruckte Listenbezeichnungen und Ordnungsnummern zu streichen und durch andere zu ersetzen sowie die Freie Liste mit einer Listenbezeichnung und einer Ordnungsnummer zu versehen.
2. Stimmen die Listennummer und die Listenbezeichnung eines Wahlzettels nicht überein, so ist die angeführte Listenbezeichnung massgebend.
3. Fehlt die Listenbezeichnung oder ist sie unklar, so entscheidet die Listennummer.
4. Fehlen Listenbezeichnung und Listennummer oder sind beide unklar, so ist der Wahlzettel als Freie Liste zu behandeln.
5. Ebenfalls als Freie Liste gilt der Wahlzettel, bei welchem die Listenbezeichnung und Nummer durch die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» gestrichen worden ist.
6. Wird die Freie Liste benützt und mit einer Listennummer oder Listenbezeichnung versehen, so kommt sie, sofern sie mindestens den Namen einer wählbaren Person enthält, derjenigen Partei zu, deren Listennummer oder Listenbezeichnung sie trägt.
1. Ein Wahlzettel ist nur gültig, wenn er mindestens den Namen einer vorgeschlagenen Person enthält.
1. Stimmen für Personen, welche verstorben sind, werden als leere Linien behandelt.
1. Nach Schluss der Wahl oder Abstimmung öffnen die Wahlbüros die Urnen und stellen die im Protokoll (§ 13) festzuhaltenden Zahlen fest.
2. Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Wahl- und Stimmzettel.
1. Der Bürgerrat bestellt ein Zentralbüro und bezeichnet eine Person für dessen Leitung und eine für deren Stellvertretung verantwortlich. Im übrigen gelten sinngemäss die §§ 16 und 17.
1. Gestützt auf das gemäss § 13 zugestellte Wahlmaterial stellt das Zentralbüro das Gesamtergebnis der Wahl fest.
2. Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind, so wird die Zahl der fehlenden Stimmen ermittelt und der von der wählenden Person gewählten Liste als Listenstimmen zugezählt, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
3. Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind, so werden die überschiessenden Stimmen nicht gezählt. Die Feststellung der überschiessenden Stimmen geschieht in der Weise, dass die auf den Wahlzetteln aufgeführten Namen nach Vertikalreihen, und zwar mit der ersten Reihe links beginnend, von oben nach unten gezählt werden, bis die Zahl der zu wählenden Personen erreicht ist.
4. Steht der Name einer wählbaren Person mehr als dreimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen; sie zählen aber als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine ungültige oder eine Freie Liste handelt.
5. Stimmen, die auf eine nicht vorgeschlagene Person entfallen, zählen als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine ungültige oder Freie Liste handelt.
1. Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer eines Wahlzettels zählt jede für eine vorgeschlagene Person abgegebene Stimme als Stimme für jene Liste, auf welcher diese Person vorgeschlagen ist.
2. Die zu wählenden Mitglieder des Bürgergemeinderates werden auf die einzelnen Listen im Verhältnis der Stimmenzahlen verteilt, die jede Liste erhalten hat.
3. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Listen wird durch die Zahl der Mitglieder des Bürgergemeinderates geteilt, und die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, gilt als Wahlzahl.
4. Jeder Liste wird sovielmal ein Sitz zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.
5. Ergibt sich aus dieser Verteilung die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, so ist die Gesamtstimmenzahl jeder Liste durch die zunächst verdoppelte und danach um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze zu teilen. Der erste noch offene Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. Das gleiche Verfahren wird fortgesetzt, bis die Zahl der zu wählenden Personen erreicht ist.
6. ...
7. Für die auf jede Liste entfallenden Sitze sind diejenigen Personen der Liste gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Zentralbüro durch das Los.
1. Haben zwei oder mehrere Listen auf den letzten zu vergebenden Sitz zufolge Gleichheit der Quotienten gleiches Anrecht, so hat diejenige Liste den Vorzug, welche bei der Teilung der Wahlzahl den grösseren Rest aufweist.
2. Sind auch die Restzahlen gleich, so erhält diejenige Liste den Vorzug, bei welcher die in Betracht kommende Person die grössere Stimmenzahl aufweist.
3. Sind auch die Stimmenzahlen gleich, so entscheidet das Zentralbüro durch das Los.
1. Wenn eine Liste nach den §§ 47 und 48 mehr Sitze zugeteilt bekommt, als sie Namen enthält, so werden die Überzähligen unter die übrigen Listen nach dem in § 47 Abs. 5 angeführten Verfahren verteilt.
1. Die in § 3 aufgestellten Erfordernisse gelten auch für die Wählbarkeit als Mitglied des Bürgergemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 über die Unvereinbarkeit.
1. Nach Ermittlung des Wahlresultates hat das Zentralbüro ein Protokoll auszufertigen, das die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen Stimmrechtsausweise und der eingelegten Listen, die Zahl der auf jeden Namen und auf jede Liste entfallenden Stimmen nach Listen geordnet, die Verteilungsrechnung und die Bezeichnung der Gewählten enthält.
2. Auch sind die Entscheide des Zentralbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten zu erwähnen.
3. Dieses Protokoll ist von der Leiterin oder vom Leiter und einem weiteren Mitglied des Zentralbüros zu unterschreiben.
1. Das Zentralbüro übermittelt sämtliche Akten dem Bürgerrat.
2. Die Bürgerratskanzlei teilt jeder gewählten Person ihre Wahl schriftlich mit.
1. Gestützt auf das ihr gemäss § 13 zugestellte Abstimmungsmaterial stellt die Bürgerratskanzlei als Zentralbüro das Gesamtergebnis zusammen.
1. Die Bürgerratskanzlei übermittelt die gesamten Akten dem Bürgerrat, der die Gültigkeit der Abstimmung prüft.
2. Er überweist die Akten mit seinem Antrag der Wahlprüfungskommission, welche dem Bürgergemeinderat über ihre Feststellungen berichtet.
1. Liegt Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft im Bürgergemeinderat und einer anderen Stellung vor, so fordert die Bürgerratskanzlei die gewählte Person auf, sich sofort für das eine oder andere zu entscheiden.
2. Für die Neubesetzung eines durch diese Erklärung freigewordenen Sitzes gelten die Bestimmungen über das Nachrücken.
1. Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder des Bürgergemeinderates werden durch die der gleichen Liste angehörenden nichtgewählten Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben, ersetzt.
2. Ist auf der betreffenden Liste kein Ersatz vorhanden, so wird nach § 49 verfahren.
1. Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht veröffentlicht.
1. Die Wahl- und Stimmzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.
1. Über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen beschliesst der Bürgergemeinderat auf Bericht und Antrag seiner Wahlprüfungskommission.
2. Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt zu publizieren.
1. Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben wegen
a) * Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 3, 7, 8, 9 und 11a;
b) * Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.
2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt beim Bürgerrat einzureichen.
3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn der Bürgerrat sie anordnet.
4. Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden.
1. Das Stimmregister für die Bürgergemeinde wird in deren Auftrag vom zuständigen kantonalen Departement geführt.
2. Das Stimmregister steht den Wahl- und Stimmberechtigten der Bürgergemeinde jederzeit zur Einsicht offen.
1. Der Bürgerrat, die Wahlprüfungskommission und der Bürgergemeinderat können, jeder von sich aus, für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
2. Zur Nachzählung werden die Wahlprüfungskommission sowie je ein Mitglied der von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros beigezogen. Die Wahlbüros bezeichnen ihr Mitglied selbst. Soweit notwendig, können weitere Mitglieder des betroffenen Wahlbüros zur Nachzählung aufgeboten werden.
1. Wahlen und Abstimmungen sind ungültig
1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art. 279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das Ergebnis wesentlich Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann;
2. wenn mehr abgestempelte Wahl- oder Stimmzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind und dies das Resultat der Wahl oder Abstimmung entscheidend beeinflussen kann;
3. wenn sonst die rechtlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lässt.
2. Die Befugnis zur Ungültigkeitserklärung obliegt dem Bürgergemeinderat.
1. Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der verbindlichen Feststellung der Ergebnisse zu publizieren.
1. Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der Bürgerrat sofort die erforderlichen Anordnungen.
1. Eine gewählte Person darf ihre Tätigkeit erst ausüben, wenn ihre Wahl durch die zuständige Behörde gültig erklärt worden ist.
2. Bei Neuwahlen des gesamten Bürgergemeinderates haben die vom Zentralbüro als gewählt Erklärten bis zur Ungültigerklärung Sitz und Stimme.
1. Das Begehren kann entweder in der Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative eingebracht werden.
1. Begehren gelten als formulierte Initiativen, wenn sie den Entwurf eines Erlasses oder Beschlusses enthalten.
2. Sofern sie Recht ändern oder aufheben wollen, müssen sie den betreffenden Erlass oder Beschluss samt dem oder den betroffenen Paragraphen bezeichnen.
1. Begehren gelten als unformulierte Initiativen, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung abgefasst sind oder sofern sie die Voraussetzungen gemäss § 66 nicht erfüllen.
2. Unformulierte Initiativen müssen Inhalt und Zweck des Begehrens klar umschreiben.
1. Das Initiativbegehren darf nur einen Gegenstand zum Inhalt haben.
1. Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben zu enthalten
1. den Wortlaut des Begehrens;
2. die Namen von mindestens sieben Verantwortlichen der Initiative, die in der Bürgergemeinde stimmberechtigt sein müssen, sowie eine Kontaktadresse des Initiativkomitees. Die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativkomitees sind auf der Bürgerratskanzlei zu hinterlegen;
3. den Hinweis, der nicht mit einem Vorbehalt versehen sein darf, dass die Initiative von einer auf der Unterschriftenliste genannten Mehrheit der dem Initiativkomitee noch angehörenden stimmberechtigten Mitglieder zurückgezogen werden kann;
4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB).
1. Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann sein Stimm- und Wahlrecht nicht ausüben, es sei denn, dass seine Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden wäre.
2. Über die Eintragung entscheidet das zuständige kantonale Departement nach Anhörung der Bürgergemeinde.
1. Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Bürgerratskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den Formvorschriften entspricht.
2. Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so verfügt die Bürgerratskanzlei nach Anhörung des Initiativkomitees die Änderung.
3. Titel und Text der Initiative werden im Kantonsblatt veröffentlicht.
4. Gegen Verfügungen der Bürgerratskanzlei kann von der Mehrheit des Initiativkomitees nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
1. Jede stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben. Sie muss gleichzeitig Vorname, Geburtsjahr und Adresse angeben.
2. Eine stimmberechtigte Person darf das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterschreiben.
3. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisung Stillschweigen.
1. Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind bei der Bürgerratskanzlei gesamthaft einzureichen. Nachträglich eingereichte Unterschriften werden nicht berücksichtigt.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
1. Die Bürgerratskanzlei lässt durch das zuständige kantonale Departement prüfen, ob eine Initiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
2. Ungültig sind
1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach § 69 nicht erfüllen;
2. Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind;
3. jede zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.
1. Die Bürgerratskanzlei stellt durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Initiative zustandegekommen ist.
2. Gegen diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
1. Die Initiative kann von der Mehrheit der im Zeitpunkt der Rückzugserklärung stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug muss vorbehaltlos erfolgen.
3. Der Rückzug ist nicht mehr möglich, sobald der Bürgerrat den Zeitpunkt der Volksabstimmung über die definitive Vorlage veröffentlicht hat.
1. Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist die Bürgerratskanzlei sie an den Bürgerrat. Dieser stellt dem Bürgergemeinderat innerhalb Jahresfrist Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu erklären.
2. Als unzulässig ist die Initiative zu erklären
1. wenn sie gegen das Recht eines der Bürgergemeinde übergeordneten Staatswesens mit Einschluss der von diesem abgeschlossenen Verträgen verstösst;
2. wenn sie sich nicht auf die in § 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung umschriebenen Gegenstände bezieht;
3. wenn sie den Grundsatz der Einheit der Materie verletzt;
4. wenn sie sowohl formulierte Begehren im Sinne von § 66 als auch eine allgemeine Anregung im Sinne von § 67 enthält;
5. wenn eine allgemeine Anregung zuwenig klar ist, um dem Bürgergemeinderat einen Beschluss zu ermöglichen, der mit Sicherheit dem Willen der unterzeichneten Personen der Initiative entspricht;
6. wenn sie etwas Unmögliches verlangt.
3. Sind nur einzelne Teile der Initiative ungültig, so ist der Rest der Initiative für gültig zu erklären.
4. Über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative entscheidet der Bürgergemeinderat. Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Gegen den Entscheid des Bürgergemeinderates kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
1. Steht die Gültigkeit der Initiative fest, entscheidet der Bürgergemeinderat, ob er auf die Initiative eintreten will.
2. Er stellt zunächst fest, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt.
3. Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative ein, so hat er eine formulierte Initiative gemäss § 78, eine unformulierte Initiative gemäss § 79 dieser Ordnung weiterzubehandeln.
4. Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative nicht ein, so ist sie samt dem Nichteintretensbeschluss und der Feststellung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, sofort im Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen, falls die gegebenenfalls im Gemeindegesetz vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat nicht verweigert worden ist.
5. Stimmt in der Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmenden einer formulierten Initiative zu, so wird der entsprechende Beschluss sofort wirksam. Wird eine unformulierte Initiative angenommen, so ist sie vom Bürgergemeinderat gemäss § 79 zu behandeln.
1. Nach dem Eintretensbeschluss überweist der Bürgergemeinderat eine formulierte Initiative zur Berichterstattung an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2. Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren zu berichten und eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Insbesondere hat sie die Behebung offensichtlicher redaktioneller Versehen im Initiativtext und sachlich unumgängliche Ergänzungen zu beantragen; andere Änderungen des Initiativtextes sind nicht zulässig.
3. Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das Geschäft in einer zweiten Berichterstattung innerhalb höchstens eines weiteren Jahres zurückweisen will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
4. Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat zu entscheiden, ob er den Stimmberechtigten die Annahme oder die Verwerfung der Initiative empfehlen und ob er ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
5. Initiative und allfälliger Gegenvorschlag sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen. Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvorschlag unterbreitet, so ist über beide Vorschläge gleichzeitig abzustimmen. Vor der Veröffentlichung ist gegebenenfalls sowohl für die Initiative als auch für einen Gegenvorschlag die im Gemeindegesetz vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat einzuholen.
6. Werden beide Vorschläge von den Stimmberechtigten angenommen, so tritt derjenige in Kraft, der die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt.
1. Nach dem Eintretensbeschluss oder nach Annahme durch die Stimmberechtigten überweist der Bürgergemeinderat eine unformulierte Initiative zur Ausarbeitung eines dem Begehren der Initianten entsprechenden Beschlusses an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2. Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren einen Entwurf sowie eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
3. Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innerhalb von höchstens einem weiteren Jahr zurückweisen will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
4. Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat einen dem Begehren der Initianten entsprechenden Beschluss zu erlassen. Beschliesst er aber gleichzeitig einen Gegenvorschlag, so sind beide den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 78 Abs. 5 und 6 dieser Ordnung.
1. Aufgrund des Stimmregisters fertigt das zuständige kantonale Departement die Stimmrechtsausweise aus und stellt sie im Auftrag der Bürgergemeinde den Wahl- und Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Urnengang zu.
1. Wird ein Referendum zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben zu enthalten
1. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Bürgergemeinderat;
2. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).
2. Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§ 71) gelten sinngemäss auch für das Referendum.
1. Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der Bürgerratskanzlei einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
1. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mindestens die in der Gemeindeordnung vorgesehene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
2. Die Bürgerratskanzlei lässt nach Ablauf der Referendumsfrist durch das zuständige kantonale Departement prüfen, ob ein Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
3. Ungültig sind
1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse von § 80 nicht erfüllen;
2. Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind;
3. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht werden; jede zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.
4. Der Bürgerrat entscheidet über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht seinen Entscheid im Kantonsblatt. Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
1. Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
1. Ist das Referendum zustande gekommen oder hat der Bürgergemeinderat beschlossen, seinen Entscheid der Gesamtheit der stimmberechtigten Personen direkt zu unterbreiten, so hat der Bürgerrat die Vorlage diesen beförderlich, möglichst innert Jahresfrist nach der Beschlussfassung durch den Bürgergemeinderat, vorzulegen.
1. Wird innert Frist kein Referendum eingereicht oder ist das Referendum nicht zustande gekommen, so stellt der Bürgerrat die Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses fest und veröffentlicht diese Feststellung im Kantonsblatt.
1. Wo diese Ordnung keine Regelung enthält, gilt die entsprechende Regelung des Kantons, und wo auch eine solche fehlt, diejenige des Bundes.
2. Der Bürgerrat erlässt die zum Vollzug dieser Ordnung erforderlichen Reglemente.
1. Mit dem Wirksamwerden der vorliegenden Ordnung sind aufgehoben
- der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts der Bürgerinnen der Stadt Basel vom 7. Oktober 1958;
- in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2;
- in der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom 9. September 1986 der § 32 und von § 35 Abs. 1 die Worte «wenn der Bürgergemeinderat einen entsprechenden Auftrag erteilt hat»;
- in den Ausführungsbestimmungen dazu vom 9. September 1986 § 28.
2. In der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
- erhält § 4 Abs. 1 folgende neue Fassung: Die Stimmberechtigtenüben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Urne oder brieflich aus.
- wird als § 11 Ziff. 1a neu eingefügt: Erlass der Ordnung betreffend die politischen Rechte.
1. Diese Ordnung ist, nach erfolgter Genehmigung der Änderungen der Gemeindeordnung durch den Regierungsrat, zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum.
2. Der Bürgerrat setzt das Datum ihrer Wirksamkeit fest.
1. Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht persönlich an der Urne oder brieflich ausüben.
2. ...
3. Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel der Bürgergemeinde verwendet werden.
4. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
1. Die Verhandlungen des Bürgergemeinderates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind öffentlich. Den Zuhörern sind Plätze im Sitzungssaal eingeräumt. Den Vertretern der Medien werden nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.
2. Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit der Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin gestattet.
1. Zu Wahlen und Beschlüssen des Bürgergemeinderates ist die Anwesenheit von mindestens 21 Mitgliedern erforderlich.
2. Um die Beschlussfähigkeit festzustellen, kann der Präsident/die Präsidentin jederzeit einen Namensaufruf anordnen.
1. Die Mitglieder des Bürgergemeinderats und seiner Kommissionen beraten und stimmen ohne Instruktion.
2. Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt.
3. Änderungen sind der Kanzlei des Bürgergemeinderats laufend bekanntzugeben.
4. Die Interessenbindungen werden in einem Verzeichnis abgebildet. Das Verzeichnis wird veröffentlicht.
1. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Bürgergemeinderats und seiner Kommissionen gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.
1. Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgergemeinderat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.
1. Der Bürgerrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht zurückziehen.
1. Die Produktesummenbudgets für das folgende Jahr müssen spätestens am 1. November im Besitz der Aufsichtskommission sein. Sie werden spätestens im Dezember vom Bürgergemeinderat behandelt.
1. Die Produktesummenrechnungen für das verflossene Jahr müssen spätestens am 15. April im Besitz der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.
1. Der Jahresbericht des Bürgerrates für das verflossene Jahr muss spätestens am 15. April im Besitz der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens am 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.
1. Vor einer Abstimmung gibt der Präsident/die Präsidentin die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor.
2. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.
3. Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
4. Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.
5. Der Präsident/die Präsidentin stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In diesem Falle hat er/sie das Recht, seinen/ihren Entscheid zu begründen.
1. Sofern die Gemeindeordnung, diese Geschäftsordnung oder deren Ausführungsbestimmungen nichts anderes festlegen, entscheidet das absolute Mehr der Stimmen.
1. Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, falls vier Ratsmitglieder dies unterschriftlich verlangen.
1. Die Verhandlungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin oder in seiner Vertretung vom Statthalter/der Statthalterin geleitet.
2. Nach Neuwahlen führt das älteste anwesende Ratsmitglied so lange den Vorsitz, bis die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin erfolgt ist.
1. Vor den Wahlen, die im Plenum erfolgen, werden die Kandidaten bekannt gegeben. Eine Diskussion ist nur vor der Wahl von Mitgliedern des Bürgerrates zulässig.
2. Soweit Wahlen nicht dem Büro übertragen sind, erfolgen sie geheim. Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann der Bürgergemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
3. Der Präsident/die Präsidentin gibt bei geheimen Wahlen seine/ihre Stimme ebenfalls ab.
1. Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
2. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin sofort, dem Rate sichtbar, gezogen wird.
1. Bei Einzelwahlen errechnet sich das absolute Mehr aus der Zahl der Stimmzettel, die den Namen eines Wählbaren enthalten. Leere und ungültige Stimmzettel fallen für die Berechnung des absoluten Mehrs ausser Betracht.
2. Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter statt, bei welchem derjenige oder diejenigen, welche im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl gehabt haben, wegfallen. Dies ist vom Präsidenten/der Präsidentin beim Verlesen des Wahlergebnisses anzuzeigen.
3. Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, kann auch in den folgenden Wahlgängen keine gültige Stimme erhalten.
1. Mehrere gleichartige Wahlen erfolgen auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Das absolute Mehr errechnet sich in diesem Fall aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines Wählbaren enthalten.
2. Enthält ein Zettel mehr Personen, als zu wählen sind, so werden die am Schlusse stehenden Namen als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Stimmzettel enthalten, wird er nur einmal gezählt.
1. Der Bürgergemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letzten Sitzung des zweiten sowie des vierten Amtsjahres seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, seine Statthalterin oder seinen Statthalter und seine Protokollführerin oder seinen Protokollführer auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2. Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer sind Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die nächste Amtsdauer in das gleiche Amt nicht mehr wählbar.
1. Das Büro wird in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letzten Sitzung des dritten Amtsjahres auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Es besteht aus dem/der jeweiligen Präsidenten/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin des Bürgergemeinderates sowie aus fünf Beisitzern.
2. Das Büro erledigt die ihm übertragenen Sach- und Wahlgeschäfte.
1. Ersatzwahlen sind für den Rest der Amtsdauer sobald als möglich vorzunehmen.
1. In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Bürgergemeinderates das Recht, vom Bürgerrat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Gemeindeverwaltung oder Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde oder der ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen und Korporationen betreffen.
2. Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Sitzung, für welche die Interpellation eingereicht wurde.
1. Die Mitglieder, das Büro und die Kommissionen des Bürgergemeinderats können zu beliebigen Gegenständen Aufträge einreichen.
2. Betrifft der Auftrag einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats, kann er erheblich erklärt werden. Diesfalls muss der Bürgerrat ein entsprechendes Geschäft zuhanden des Bürgergemeinderats vorbereiten.
3. Betrifft der Auftrag einen Gegenstand, der nicht in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats liegt, kann er mit der Bitte um Prüfung überwiesen werden. Diesfalls muss der Bürgerrat zuhanden des Bürgergemeinderats einen Bericht vorbereiten.
4. Aufträge, die einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats betreffen, können auch als Bitte um Prüfung überwiesen werden.
5. ...
6. Wird ein Auftrag erheblich erklärt oder überwiesen, legt der Bürgerrat das Geschäft oder den Bericht innert Jahresfrist der in der Sache zuständigen Kommission des Bürgergemeinderats vor. Diese stellt dem Bürgergemeinderat Antrag.
7. Der Bürgergemeinderat kann die Frist verlängern.
1. In der Form einer Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied des Bürgergemeinderates den Bürgerrat um Auskunft über den in § 27 erwähnten Sachbereich ersuchen.
2. Kleine Anfragen sind innerhalb von sechs Monaten seit Eingabe zu beantworten.
1. Der Präsident/die Präsidentin stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf und sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Wahrung des parlamentarischen Anstandes.
2. Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidenten/von der Präsidentin zur Ordnung zu rufen. Einem Votanten, der zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen werden muss, ist gleichzeitig das Wort zu entziehen. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum ohne Diskussion.
3. Der Präsident/die Präsidentin kann Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auffordern, den Saal für die Dauer der Sitzung zu verlassen. Kommt ein Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, kann es vom Plenum ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss erfolgt ohne Diskussion.
4. Weigert sich ein Ausgeschlossener, sich aus dem Saal zu entfernen, ist der Präsident/die Präsidentin befugt, ihn abführen zu lassen.
5. Im Falle der Ruhestörung ist der Präsident/die Präsidentin befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu vertagen.
6. Bei Ruhestörung durch Zuhörer kann der Präsident/die Präsidentin die Ruhestörer oder alle Zuhörer aus dem Saal weisen lassen.
1. Jedes Mitglied des Bürgergemeinderates kann bei der Behandlung der Leistungsaufträge und Globalkredite Anträge stellen.
2. Beschliesst der Bürgergemeinderat, darauf einzutreten, so kann eine endgültige Beschlussfassung nur stattfinden, wenn von seiten des Bürgerrates keine Einsprache erhoben wird. Wird Einsprache erhoben, so ist der Antrag dem Bürgerrat zu überweisen, der bis zur nächsten Sitzung dazu Bericht und Antrag zu stellen hat.
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Stellungnahme des Bürgergemeinderates in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden gefasst werden.
1. Eine Petition ist dem Bürgergemeinderat schriftlich einzureichen und wird seinem Büro zur Berichterstattung überwiesen.
1. Ständige Kommissionen des Bürgergemeinderates sind
1. Wahlprüfungskommission;
2. Aufsichtskommission;
3. Sachkommissionen.
1. Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern des Bürgergemeinderates. Sie hat die Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat sowie die Gültigkeit von Abstimmungen zu prüfen und dem Bürgergemeinderat darüber zu berichten.
2. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat wird durch die im Zeitpunkt der Wahlen amtierende Wahlprüfungskommission vorgenommen. Zu diesem Zweck sind ihr alle Wahlakten sofort nach Eingang zur Verfügung zu stellen. Ihren Bericht erstattet sie an der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode.
1. Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Bürgergemeinderat nach der Eintretensdebatte eine Spezialkommission einsetzen. Er bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
2. Die der Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht erweitert werden.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Verabschiedung des Schlussberichtes durch den Bürgergemeinderat, in jedem Fall mit Ablauf der Legislaturperiode.
1. Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidenten/Präsidentinnen werden in der zweiten Sitzung der Legislaturperiode, die spätestens innert Monatsfrist nach Konstituierung des Bürgerrates stattzufinden hat, vom Bürgergemeinderat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
2. In der gleichen Sitzung werden die vom Bürgergemeinderat zu bestimmenden Mitglieder der Einbürgerungskommission für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
3. ...
4. Ersatzwahlen sind sobald als möglich von der gleichen Instanz vorzunehmen, welche die Kommission gewählt hat.
1. Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben die Fraktionen des Bürgergemeinderates Anspruch auf eine Vertretung, die ihrer Mitgliederzahl entspricht.
2. Der Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in einer Kommission kann auch dadurch erfüllt werden, dass eine von der Fraktion vorgeschlagene wählbare Person gewählt wird, die der Fraktion selbst nicht angehört.
3. Bei der Feststellung des Fraktionsanspruchs in Verwaltungskommissionen werden die der Kommission angehörenden Mitglieder des Bürgerrates sowie andere Kommissionsmitglieder, die nicht vom Bürgergemeinderat gewählt werden, nicht mitgezählt.
4. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so verfügt der Präsident oder die Präsidentin eine Unterbrechung der Sitzung. Das Wahlgeschäft für die noch offenen Sitze wird bis zur nächsten Sitzung des Bürgergemeinderates ausgestellt; auf Antrag der betroffenen Fraktion kann das Wahlgeschäft nach der Unterbrechung auch in derselben Sitzung erledigt werden. Die Wahl für die vakant gebliebenen Sitze wird von Anfang an wiederholt, wobei der Vertretungsanspruch der Fraktion gewahrt bleibt. Lehnt ein Gewählter nach dem zweiten oder dritten Wahlgang die Wahl ab, so entfällt der Fraktionsanspruch für den nächsten Wahlgang. § 22 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung ist in diesem Fall nicht anwendbar.
1. Falls ein Mitglied einer ständigen Kommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion aus ihrem Kreis eine Stellvertretung bezeichnen.
2. Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Bürgergemeinderat diese genehmigen.
3. Falls ein vom Bürgergemeinderat gewähltes Mitglied der Einbürgerungskommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion aus ihrem Kreis eine Stellvertretung vorschlagen. Diese ist vom Bürgergemeinderat zu genehmigen.
1. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das der Öffentlichkeit zugänglich ist.
1. Sofern diese Geschäftsordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften für die Behandlung der Geschäfte enthalten, gelten diejenigen in den §§ 24-29 der Geschäftsordnung des Bürgerrates sinngemäss.
2. Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen werden mit Ausnahme der Sachkommissionen durch die Zentralen Dienste geführt.
3. ...
1. Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit.
2. Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Das Kommissionspräsidium orientiert die nicht in der Kommission vertretenen Fraktionen über das jeweilige Fraktionspräsidium. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit.
3. Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte Geheimhaltung zu beschliessen. Diese ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfällt. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden.
4. Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Bürgergemeinderates nach Abklärung des Sachverhalts durch das Büro den Bürgergemeinderat orientieren und allfällige Anträge stellen. Dem fehlbaren Mitglied kann ein Verweis erteilt werden.
1. Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.
1. Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 13. Dezember 1977 aufgehoben.
1. Gesetze, Beschlüsse und Wahlen des Bürgergemeinderates werden im Kantonsblatt publiziert.
2. Die Publikationen tragen die Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und des Bürgerratsschreibers/der Bürgerratsschreiberin.
3. Bei Beschlüssen, die dem Referendum unterliegen, ist das Datum des Ablaufs der Referendumsfrist anzugeben.
1. Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens drei Ratsmitglieder erforderlich.
1. Die Mitglieder des Bürgergemeinderates erhalten für jede Sitzung im Plenum und für jede Kommissionssitzung ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren jeweiligen Funktionen als Präsidentin oder Präsident, Protokollführerin oder Protokollführer und Mitglied.
1bis. Die Mitglieder des Bürgergemeinderates können für weitere Tätigkeiten nach Zeitaufwand entschädigt werden.
2. Der Bürgergemeinderat kann im Sinne einer Spesenpauschale zusätzlich einen angemessenen Grundbetrag festlegen.
1. Der Rücktritt aus dem Bürgergemeinderat ist dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden. Der Präsident/die Präsidentin leitet das Schreiben zur Feststellung des Nachrückenden an den Bürgerrat weiter.
1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach Abschluss der Debatte zu erteilen, in deren Verlauf der Angriff erfolgt ist, jedoch vor der Schlussabstimmung.
1. Die Mitglieder des Bürgergemeinderates nehmen ihre Sitze in der Regel nach der Reihenfolge der Parteilisten und ihren persönlich erhaltenen Stimmen ein. Die Präsidentin oder der Präsident, die Statthalterin oder der Statthalter, die Mitglieder des Bürgerrates und der Protokollführer haben besondere Sitzplätze.
1. Den Vertretern der Medien wird die Berichterstattung über die Verhandlungen des Bürgergemeinderates nach Möglichkeit erleichtert. Diese Erleichterungen und die Voraussetzungen, unter welchen sie gewährt werden, regelt das Büro.
1. Die Berichte und Anträge des Bürgerrates und der Kommissionen müssen mindestens zehn Tage vor ihrer Behandlung an die Mitglieder des Bürgergemeinderates versandt werden. In dringenden Fällen kann der Bürgergemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen auch dann die Behandlung eines Geschäftes beschliessen, wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist.
1. Die Behandlung einer Vorlage oder eines Berichtes beginnt mit der Eintretensdebatte. Durch einen Ordnungsantrag wird die Beratung zur Sache nur unterbrochen, falls der Bürgergemeinderat die sofortige Erledigung des Ordnungsantrages beschliesst. Auf den Eintretensbeschluss folgt die Detailberatung.
2. Der Referent des Bürgerrates und, bei Kommissionsberichten, der Referent der Kommission haben das erste Votum und das Schlusswort. Zur Auskunftserteilung kann ihnen jederzeit das Wort erteilt werden.
1. Der Bürgergemeinderat kann eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage beschliessen. Nach ihrer Durchführung oder beim Verzicht auf eine solche erfolgt die Schlussabstimmung.
1. Wortbegehren sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldung erteilt. Die Präsidentin oder der Präsident kann zuerst den Fraktionssprechern das Wort geben.
2. Ausser der Reihe kann das Wort nur zur Geschäftsordnung erteilt werden, wobei die Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist.
3. Jedes Ratsmitglied darf zum gleichen Gegenstand nur zweimal sprechen; ausgenommen sind persönliche Erklärungen gemäss § 9 der Geschäftsordnung.
1. Die Anträge zu einem in Beratung stehenden Geschäft sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Wird ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen, so kann er von einem andern Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.
1. Sofern die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Redezeit für alle Ratsmitglieder bei einem ersten Votum auf zehn Minuten und bei einem zweiten Votum auf fünf Minuten beschränkt. Ausgenommen sind die Referenten des Bürgerrates, des Büros und der Kommissionen.
1. Mit zwei Dritteln der Stimmen kann der Bürgergemeinderat die Rednerliste schliessen. Den bereits gemeldeten Votanten ist das Wort noch zu erteilen.
1. Die Mitglieder des Bürgerrates sind, soweit keine besonderen Regelungen gelten, den Mitgliedern des Bürgergemeinderates bezüglich Worterteilung, Antragstellung und Redezeit gleichgestellt.
1. Die Stimmabgabe erfolgt durch Erheben der Hand. Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob eine Auszählung stattzufinden hat. Diese ist auch durchzuführen, wenn ein Ratsmitglied dies verlangt. Stimmenzähler ist der Protokollführer.
2. Liegt zu einem Gegenstand nur ein einziger Antrag vor, stellt die Präsidentin oder der Präsident dessen stillschweigende Annahme fest.
3. Schlussabstimmungen über Vorlagen sowie Abstimmungen über Bürgeraufnahmen sind immer durch Abmehrung durchzuführen.
1. Die Sitzungen finden in der Regel an einem Dienstagnachmittag statt.
1. Bei Wahlen bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenzähler aus der Mitte der Ratsmitglieder.
2. Die Mandatsverteilung bei der Bestellung von Kommissionen nach Fraktionsstärken richtet sich nach dem prozentualen Sitzanteil der Fraktionen aufgrund ihrer Sitzzahl im Bürgergemeinderat. Nach Zuweisung der Vollmandate (= ganze Verteilungszahlen) werden der Reihe nach die grösseren Restwerte hinter dem Komma berücksichtigt.
3. Das Wahlergebnis wird von den Stimmenzählern unter Aufsicht der Statthalterin oder des Statthalters oder eines andern Mitglieds des Büros ermittelt und dem Bürgergemeinderat von der Präsidentin oder vom Präsidenten mitgeteilt.
1. Die Stimmenzähler haben die Zahl der ausgeteilten und der wiedereingegangenen Stimmzettel festzustellen. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang ungültig, und es hat ein neuer stattzufinden.
1. Werden gegen ein Wahlverfahren Einsprachen erhoben, so entscheidet das Plenum, ob ein neuer Wahlgang vorzunehmen ist.
1. Eine Interpellation ist spätestens am Vormittag des dritten der Sitzung vorangehenden Arbeitstages (also in der Regel am Donnerstag) bei der Bürgerratsschreiberin oder beim Bürgerratsschreiber zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten des Bürgergemeinderates schriftlich einzureichen. Die Redezeit zur Begründung ist auf zehn Minuten beschränkt.
2. Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt ist. Hiezu ist die Redezeit auf zehn Minuten zu beschränken. Der Vertreter des Bürgerrates hat danach das Recht auf eine kurze Erklärung.
3. Der Rat kann Diskussion beschliessen.
1. Ein Auftrag ist schriftlich einzureichen.
2. Wird der Auftrag mindestens 20 Tage vor einer Sitzung eingereicht, so wird er in dieser Sitzung behandelt. Er ist gemäss § 3 auf die vorgeschlagene Tagesordnung zu setzen und sein Wortlaut binnen der Frist von § 11 den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Kenntnis zu bringen.
3. Wird der Auftrag später oder während einer Sitzung eingereicht, so gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Plenum unverzüglich Kenntnis vom Wortlaut des Auftrags. Die Behandlung erfolgt in der folgenden Sitzung, doch kann der Bürgergemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen Behandlung in der gleichen Sitzung beschliessen.
4. Ein Auftrag kann von der erstunterzeichnenden Person während der Beratung im Wortlaut abgeändert werden.
4bis. Zieht ihn die erstunterzeichnende Person vor oder während der Beratung zurück, so kann er von einem anderen Ratsmitglied aufgenommen werden.
5. Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Auftrag bestritten ist. Nach einer Diskussion hat der Erstunterzeichner bzw. das vom Büro oder einer Kommission zur Vertretung des Auftrags bestimmte Mitglied das Schlusswort.
6. Der Auftrag ist erledigt, wenn er vom Bürgergemeinderat abgeschrieben worden ist.
1. Eine Kleine Anfrage ist schriftlich und unterzeichnet der Kanzlei des Bürgergemeinderates einzureichen, die diese dem Bürgerrat überweist.
2. Eine Kleine Anfrage wird dem Bürgergemeinderat zur Kenntnis gebracht; sie wird von diesem nicht behandelt.
3. Die Kleine Anfrage wird vom Bürgerrat schriftlich beantwortet; sie ist damit erledigt.
4. Die schriftliche Antwort geht an die Anfragende bzw. den Anfragenden und wird dem Bürgergemeinderat zur Kenntnis gebracht.
5. Die Antwort wird im Bürgergemeinderat nicht behandelt.
1. Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens bei der Behandlung des betreffenden Teiles des Leistungsauftrags und des Globalkredits schriftlich einzureichen. Er wird dort in Beratung gezogen.
1. Der Antrag zu einer Resolution ist schriftlich und unterzeichnet einzureichen und hat den vorgeschlagenen Wortlaut zu enthalten.
2. Beschliesst der Bürgergemeinderat, auf den Antrag einzutreten, so entscheidet er, an welcher Stelle die Resolution auf die Tagesordnung zu setzen ist.
1. Eine Petition ist zuhanden des Bürgergemeinderates an die Präsidentin oder den Präsidenten mittels schriftlicher Eingabe zu richten. Dieser/Diese bringt die Petition dem Bürgergemeinderat zur Kenntnis.
1. Die Einladung zur Sitzung erlässt die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Bürgerrat durch Versand einer Mitteilung und durch Publikation im Kantonsblatt.
2. Die Einladung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der Sitzung zu versenden.
3. Das Sitzungsdatum muss den Mitgliedern möglichst frühzeitig, in der Regel vier Wochen vor der Sitzung, mitgeteilt werden.
1. Die Kommissionen werden rechtzeitig durch ihre Präsidentinnen oder Präsidenten unter Angabe der Traktanden eingeladen. Ein Viertel der Kommissionsmitglieder, mindestens zwei, können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2. Die Kommissionen können zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Subkommissionen bilden.
1. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3. Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.
1. Zu den Beratungen der ständigen und der Spezialkommissionen können Mitglieder des Bürgerrates beigezogen werden. Dem Bürgerrat ist Gelegenheit zu geben, seine Ansicht vor der Kommission zu vertreten.
2. Der Vertreter des Bürgerrates ist befugt, Beamte und Sachverständige zur Auskunfterteilung beizuziehen, sofern die Kommission zustimmt.
3. Die Kommissionen sind berechtigt, vom Bürgerrat oder von einzelnen seiner Mitglieder nähere Aufschlüsse und Ergänzungen zu den Akten zu verlangen. Ausserdem steht es ihnen frei, innerhalb der bürgerlichen Verwaltung tätige Personen zur Auskunfterteilung zu ihren Beratungen zuzuziehen.
1. Die Kommissionen haben die Wünsche und Anregungen der Mitglieder des Bürgergemeinderates entgegenzunehmen.
2. Die Kommissionen können unter Anzeige an den zuständigen Bürgerrat Gutachten von Sachverständigen einholen und ausserhalb der bürgerlichen Verwaltung stehende Persönlichkeiten zur Auskunfterteilung zu ihren Beratungen zuziehen. Bei entgeltlichen Aufträgen ist vor der Auftragerteilung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bürgergemeinderates ein Kostenvoranschlag zu unterbreiten.
3. Die Kommissionen können auch Delegierte einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
1. Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt. Es hat mindestens die Namen der anwesenden Kommissionsmitglieder, die gestellten Anträge und die Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen zu enthalten.
2. Die Protokollführung kann einem Kommissionsmitglied, dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin, einem seiner Stellvertreter oder einem Dritten übertragen werden.
1. Drittpersonen sowie Ratsmitglieder, die einer Kommission nicht angehören, sind nicht berechtigt, ohne Bewilligung Einsicht in die Protokolle und Akten einer Kommission zu nehmen. Die Kompetenz für die Bewilligung liegt bei der betreffenden Kommission oder, sofern sich eine Kommission aufgelöst hat, beim Büro des Bürgergemeinderates.
2. Die Protokolle von ständigen und Spezialkommissionen sind auch den Zentralen Diensten der Bürgergemeinde zuzustellen, ausserdem den Mitgliedern des Bürgerrates für diejenigen Sitzungen, zu welchen sie eingeladen worden sind.
1. Auf Ende ihrer Amtsdauer haben ständige und Spezialkommissionen, bei welchen unerledigte Geschäfte liegen, einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit und die bereits gefassten Beschlüsse der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bürgergemeinderates abzuliefern. Über weitere Zwischenberichte entscheiden die Kommissionen selbst.
1. Die Berichte von ständigen und Spezialkommissionen, welche die Anträge der Kommissionen und eventuelle Minderheitsanträge samt Abstimmungsergebnissen zu enthalten haben, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bürgergemeinderates schriftlich einzureichen.
2. Wenn die Kommission keinen andern Referenten bestimmt, erstattet die Präsidentin oder der Präsident dem Bürgergemeinderat Bericht. Eine Minderheit von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern kann einen eigenen Bericht vorlegen und durch einen von ihr bestimmten Referenten vertreten lassen.
3. Nur mündliche Berichterstattung ist in dringenden Fällen, sonst mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bürgergemeinderates, zulässig.
1. Nach Erledigung eines Geschäftes oder nach Auflösung einer Spezialkommission sind alle Kommissionsakten den Zentralen Diensten der Bürgergemeinde abzuliefern.
1. Anträge auf Abänderungen dieser Ausführungsbestimmungen hat der Bürgergemeinderat, sofern er darauf eintreten will, dem Büro oder einer Kommission zur Berichterstattung zu überweisen.
2. Befristete Abweichungen kann er jederzeit mit zwei Dritteln der Stimmen beschliessen.
1. Die Mitglieder sind gehalten, allen Sitzungen beizuwohnen. Zu Beginn der Sitzung findet ein Namensaufruf statt. Die Namen der Abwesenden werden im Protokoll vermerkt.
1. Durch diese Ausführungsbestimmungen werden diejenigen vom 13. Dezember 1977 aufgehoben.
1. Das Protokoll über die Sitzungen des Bürgergemeinderates wird vom Präsidium und von der protokollführenden Person unterzeichnet.
2. Es hat die wesentlichen Inhalte der Diskussion abzubilden und zu enthalten
1. sämtliche Gegenstände der Verhandlung;
2. die Namen der Votanten;
3. die zur Abstimmung kommenden Anträge;
4. sämtliche Beschlüsse;
5. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse;
6. bei Namensaufruf die Namen der anwesenden Ratsmitglieder;
7. bei namentlicher Abstimmung die Namen der Ratsmitglieder und ihre Stellungnahme.
3. Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Büros bzw. gemäss den Beschlüssen des Plenums im Protokoll aufzunehmen.
4. Das Protokoll wird in der Regel innert 10 Tagen nach der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
5. Mitglieder des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates können bis 20 Tage nach der Veröffentlichung beim Bürgerratsschreiber bzw. bei der Bürgerratsschreiberin das Protokoll betreffende Beanstandungen vorbringen; über ihre Berücksichtigung entscheidet das Büro endgültig.
1. Die Amtssprache ist Deutsch (Dialekt oder Schriftsprache); die Anrede lautet: Frau Präsidentin oder Herr Präsident, meine Damen und Herren.
1. Die Mitglieder des Bürgergemeinderates und der von ihm gewählten Kommissionen erhalten folgendes Sitzungsgeld: Für jede Sitzung in Rat, Kommission oder Subkommission
a) Präsidentin oder Präsident: CHF 150
b) Übrige Mitglieder: CHF 100
2. Der Anspruch auf das Sitzungsgeld entfällt für Mitglieder, die bei Namensaufruf zu Sitzungsbeginn nicht anwesend waren oder nicht innerhalb einer Viertelstunde nach Eröffnung der Sitzung eingetroffen sind, sowie für Mitglieder, die bei einem Namensaufruf gemäss § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung nicht anwesend sind.
3. Dauert eine Sitzung länger als zwei Stunden, wird für jede weitere angebrochene Stunde ein Sitzungsgeld von CHF 50 ausgerichtet. Auf dieses Sitzungsgeld erhält die Präsidentin oder der Präsident einen Zuschlag von 50 %.
4. Die Mitglieder des Bürgergemeinderates und der von ihm gewählten Kommissionen erhalten pro Jahr einen Grundbetrag von CHF 300.
1. Im Bedarfsfall wählt der Bürgergemeinderat aus der Reihe seiner Mitglieder für eine Sitzung einen ausserordentlichen Statthalter/ eine ausserordentliche Statthalterin.
1. Für die Behandlung der Geschäfte des Büros gelten sinngemäss die Vorschriften der §§ 30-38.
1. Die Mitglieder des Bürgergemeinderats machen Angaben zu
a) ihrer beruflichen Tätigkeit;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien in in- und ausländischen Unternehmungen, Körperschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) Tätigkeiten in Kommissionen oder anderen Organen des Staates (Bund, Kanton, Gemeinde), sofern die Wahl nicht durch den Bürgergemeinderat erfolgt.
2. Die Kanzlei des Bürgergemeinderats führt aufgrund der Angaben ein Verzeichnis und aktualisiert dieses laufend.
1. Die Verhandlungen des Bürgerrates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind nicht öffentlich.
1. Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgerrat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.
1. Die Sitzungen des Bürgerrates sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit.
2. Jede an der Sitzung des Bürgerrates teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies im Einzelfall beschlossen wird.
3. Der Bürgerrat informiert die Öffentlichkeit über seine Geschäfte und Beschlüsse nach Massgabe des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes.
4. Der Bürgerrat erlässt Richtlinien für seine Informationstätigkeit.
1. Das Protokoll des Bürgerrates steht den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen.
2. Akten über Geschäfte, welche beim Bürgergemeinderat hängig sind, stehen den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen. Bei andern Geschäften bedarf es dazu der Einwilligung des Bürgerratspräsidenten/der Bürgerratspräsidentin. Hegt dieser/diese Bedenken, so entscheidet der Bürgerrat. Einsichtnahme durch andere Personen bedarf der Zustimmung des Bürgerrates.
3. Die Kommissionen des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben unbeschränkte Akteneinsicht.
4. Die Bestimmungen über die Akteneinsicht bei Geschäften der Kommissionen bleiben vorbehalten.
1. Der Bürgerrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern nicht zwei Mitglieder das geheime Verfahren verlangen.
2. Der Bürgerrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Präsident/die Präsidentin nimmt an der Abstimmung teil; bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
3. Jeder Bürgerrat hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung begründet zu Protokoll zu geben.
1. Ein Beschluss kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern ihm keine Rechtskraft entgegensteht oder keine unwiderrufliche Dispositionen getroffen worden sind.
1. Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Mitglied das geheime Verfahren verlangt.
1. Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
2. Erreichen im ersten und im zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin, dem Rat sichtbar, gezogen wird.
3. Trifft der Bürgerrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern, so unterliegen diese keiner Beschränkung ihrer Stimmabgabe.
1. Eine Wahl kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sie dem Betroffenen noch nicht formell bekanntgegeben worden ist. Die Bestimmungen über die Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.
1. Der Bürgerrat nimmt Ersatzwahlen so bald als möglich vor.
1. Der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
2. Er/sie kann an den Bürgerrat gelangende Geschäfte an Kommissionen zur Berichterstattung oder Erledigung überweisen.
1. Dem Bürgerrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse, Spezialkommissionen sowie die Einbürgerungskommission zur Seite.
2. Ihre Amtsdauer erlischt spätestens mit derjenigen des Bürgerrates.
1. Der Bürgerrat kann zur Planung und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, denen er Entscheidungsbefugnisse und Ausgabenkompetenzen übertragen kann.
1. Der Bürgerrat kann für bestimmte Aufgaben Spezialkommissionen einsetzen, in die er auch Aussenstehende als Mitglieder wählen kann.
1. Der Präsident/die Präsidentin, oder in Vertretung der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
1. Die Kommissionen versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.
3. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
1. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2. Die getrennt tagenden Kammern der Einbürgerungskommission sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
1. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
1. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Abstimmungen und Wahlen im Bürgerrat gelten für die Kommissionen sinngemäss.
1. Einsicht in die Protokolle und Kommissionsakten steht Drittpersonen nur mit Bewilligung der Kommission oder - wenn sie aufgelöst ist - des Bürgerrates zu.
2. Bis zur Erledigung oder Veröffentlichung eines Geschäftes haben die Einsichtsberechtigten ihre Wahrnehmungen geheim zu halten.
1. Der Bürgerrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.
1. Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für jede Sitzung einer Kommission, Subkommission oder Delegation ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach der jeweiligen Funktion als Präsident/Präsidentin, Protokollführer und Mitglied.
1. Jede an einer Kommissionssitzung teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies ausdrücklich beschlossen wird.
2. Bei Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung kann der Präsident/die Präsidentin nach Abklärung des Sachverhaltes den Bürgerrat orientieren und allfällige Anträge stellen.
1. Der Bürgerratsschreiber oder die Bürgerratsschreiberin wird vom Bürgerrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Er oder sie muss Schweizer Bürger oder Bürgerin sein.
2. In den Verhandlungen des Bürgerrates und der Kommissionen, zu denen er oder sie eingeladen ist, hat er oder sie beratende Stimme.
1. Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.
1. Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 28. Mai 1918 aufgehoben.
1. Über die Verhandlungen führt der Bürgerratsschreiber/die Bürgerratsschreiberin ein Protokoll.
2. Über Geschäfte gemäss § 11 wird ein besonderes Protokoll geführt, das bis zur vollständigen Erledigung des Geschäftes nur den Mitgliedern des Bürgerrates offen steht.
1. Reglemente und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert.
2. Die Publikationen tragen die rechtsverbindliche Unterschrift.
1. Für den Bürgerrat rechtsverbindlich unterzeichnen der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Bürgerrates mit dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin oder, in Vertretung, mit einem seiner Stellvertreter.
1. Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine ihrer Beanspruchung angemessene jährliche Entschädigung und für ihre Mitarbeit in Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen ein angemessenes Sitzungsgeld.
1. Der Rücktritt aus dem Bürgerrat ist dem Präsidenten/der Präsidentin des Bürgergemeinderates schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
1. Der Bürgerrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Ausnahmsweise genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder, wenn alle drei den Behandlungsgegenstand als dringlich oder aber als unwichtig bezeichnen.
1. Die Mitglieder des Bürgerrats beraten und stimmen ohne Instruktion.
2. Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt.
3. Änderungen sind der Bürgerratsschreiberin oder dem Bürgerratsschreiber laufend bekanntzugeben.
4. Die Interessenbindungen werden in einem Verzeichnis abgebildet. Das Verzeichnis wird veröffentlicht.
1. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Bürgerrats gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.
1. Die Einladung zur Sitzung erlässt der Präsident/die Präsidentin durch Versand einer schriftlichen Mitteilung.
2. Die Einladung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zum Versand aufzugeben.
3. In dringenden Fällen kann ausnahmsweise auch anders als schriftlich zu einer Sitzung eingeladen werden.
1. Die Mitglieder der Spezialkommissionen und der Einbürgerungskommission des Bürgerrates sowie deren Subkommissionen und Delegationen erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld. Dieses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates.
1. Die Mitglieder sind gehalten, allen Sitzungen beizuwohnen.
1. Berichte und Anträge an den Bürgerrat sind in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zum Versand aufzugeben. In dringenden Fällen kann der Bürgerrat auch dann ein Geschäft auf die Tagesordnung setzen, wenn diese Frist nicht eingehalten ist.
1. Der Präsident/die Präsidentin legt fest, welche Mitarbeiter oder andere Sachkundige an den Sitzungen des Bürgerrates teilnehmen, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezüglich Beschluss fasst.
1. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten
1. die Namen der Sitzungsteilnehmer;
2. sämtliche Verhandlungsgegenstände;
3. die zur Abstimmung kommenden Anträge;
4. sämtliche Beschlüsse.
2. Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Präsidenten/der Präsidentin ins Protokoll aufzunehmen, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezügliche Beschlüsse gefasst hat.
3. Protokolle von Ausschüssen sind den Mitgliedern des Bürgerrates zuzustellen.
1. Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine jährliche Entschädigung von CHF 18'000, die Präsidentin oder der Präsident eine solche von CHF 24'000. Diese Entschädigung wird jährlich der Teuerung angepasst.
2. Für die Mitarbeit in den von den Behörden der Bürgergemeinde gewählten Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen erhalten die Mitglieder des Bürgerrates ein Sitzungsgeld. Dessen Höhe richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates.
3. Das Büro des Bürgergemeinderates kann Mitgliedern des Bürgerrates, die durch ihr Amt überdurchschnittlich in Anspruch genommen sind und/oder durch ihre Amtstätigkeit einen wesentlichen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.
4. Der Bürgerrat kann einem Mitglied für einen Spezialauftrag, den er diesem erteilt hat, eine Entschädigung zusprechen.
5. Der Bürgerrat erlässt eine Regelung für eine angemessene Spesenentschädigung für die Mitglieder des Bürgerrates.
1. Die Mitglieder des Bürgerrats machen Angaben zu
a) ihrer beruflichen Tätigkeit;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien in in- und ausländischen Unternehmungen, Körperschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) Tätigkeiten in Kommissionen oder anderen Organen des Staates (Bund, Kanton, Gemeinde), sofern die Wahl nicht durch den Bürgerrat oder den Bürgergemeinderat erfolgt.
2. Die Bürgerratsschreiberin oder der Bürgerratsschreiber führt aufgrund der Angaben ein Verzeichnis und aktualisiert dieses laufend.
1. Für die Behandlung der Geschäfte gelten die Vorschriften für den Bürgerrat in den §§ 1-4 sinngemäss.
1. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten
1. die Namen der Sitzungsteilnehmer;
2. sämtliche Verhandlungsgegenstände;
3. die zur Abstimmung kommenden Anträge;
4. sämtliche Beschlüsse.
2. Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Kommissionspräsidenten/der Kommissionspräsidentin ins Protokoll aufzunehmen, sofern die Kommission nicht selbst diesbezüglich Beschlüsse fasst.
3. Die Protokollführung kann einem Mitglied, dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin, einem seiner/ihrer Stellvertreter oder einem Dritten übertragen werden.
4. Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, bei den Spezialkommissionen ausserdem allen Mitgliedern des Bürgerrates zugestellt.
1. Folgende Tätigkeiten eines Mitglieds des Bürgerrats werden nach Zeitaufwand entschädigt
a) Teilnahme an Sitzungen des Leitungsausschusses;
b) Teilnahme an Sitzungen der Einbürgerungskommission sowie Teilnahme am Infoabend und Bürgerbriefübergabe;
c) Teilnahme an Sitzungen in vom Bürgerrat oder Bürgergemeinderat gewählten Ausschüssen, Kommissionen, Arbeitsgruppen, Delegationen;
d) Teilnahme an Sitzungen einer interkommunalen oder kantonalen Arbeits- oder Projektgruppe;
e) Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben kraft Delegationsbeschluss des Bürgerrats;
f) offizielle Gratulationsbesuche bei Basler Bürgerinnen und Bürgern.
1. Die Mitglieder des Bürgerrats führen ein Verzeichnis über ihre entschädigungsberechtigten Tätigkeiten.
2. Sie machen ihren Entschädigungsanspruch jährlich beim Bürgerrat geltend.
3. Der Bürgerrat beschliesst jeweils im Dezember aufgrund der eingereichten Verzeichnisse die individuellen Entschädigungsansprüche.
4. Die Auszahlung der vom Bürgerrat genehmigten Entschädigungen erfolgt durch die Zentralen Dienste.
1. Die Mitglieder des Bürgerrats erhalten zur Abgeltung amtsbedingter Auslagen pro Jahr eine pauschale Spesenentschädigung von CHF 2'400.
2. Die Spesenentschädigung wird anteilmässig monatlich ausbezahlt.
1. Dieses Reglement gilt für das Bürgerspital, das Bürgerliche Waisenhaus und die Zentralen Dienste.
2. Das Bürgerspital und das Bürgerliche Waisenhaus sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig sowie partei- und prozessfähig.
1. * ...
2. * ...
3. * ...
3. Die Zentralen Dienste bilden die Geschäftsstelle von Bürgergemeinderat und Bürgerrat.
4. ...
1. Das Controlling der Institutionen und der Zentralen Dienste
1.* ...
2. erfasst die Wirkungs-, Leistungs- und Finanzdaten auf Produkte- und Produktegruppenstufe;
3. vergleicht die Ist- mit den Sollwerten;
4.* gibt Auskunft über die Stellen und deren Zuordnung zu den Lohnbereichen.
2. ...
1. Die Institutionen und die Zentralen Dienste bereiten die Leistungsaufträge zuhanden der zuständigen Organe der Bürgergemeinde rechtzeitig vor.
2. Diese Unterlagen sind versehen mit allen erforderlichen Daten bis spätestens 3 Monate vor Inkrafttreten der neuen Leistungsaufträge dem Bürgerrat zu unterbreiten.
3. ...
1. Die Institutionen und die Zentralen Dienste bereiten zuhanden der zuständigen Organe der Bürgergemeinde den Jahresbericht vor.
2. Der Jahresbericht weist aus, wie die Ziele erreicht, die Vorgaben erfüllt und welche Mittel dazu eingesetzt wurden. Abweichungen werden ausgewiesen und begründet.
3. ...
4. Der Bürgerrat leitet diese Unterlagen an die Aufsichtskommission oder an die zuständige Sachkommission zur Prüfung und Antragstellung zuhanden des Bürgergemeinderats weiter.
5. Der Bürgerrat kann weitergehende Daten und Informationen verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Datenschutz.
1. Wer Vorkommnisse von grosser politischer oder finanzieller Bedeutung, von öffentlichem Interesse oder von grosser Tragweite für bestimmte Personen wahrnimmt, orientiert unverzüglich die vorgesetzte Stelle.
1. Die Institutionen und die Zentralen Dienste stellen mit ihrer internen Organisation sicher, dass
1. die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel sorgfältig bewirtschaftet und sparsam verwendet werden;
2. die Vorgaben der übergeordneten Organe und die Anwendung des geltenden Rechts beachtet werden;
3. rechtswidriges Verhalten, namentlich strafbare Handlungen vermieden werden können.
1. Die Institutionen und die Zentralen Dienste regeln namentlich, wie
1. * im Rahmen der bewilligten Leistungsaufträge Verpflichtungen eingegangen werden können;
2. finanzielle Transaktionen (Bar, Bank- und Postkonten) vorgenommen werden;
3. Anlagen im Finanzvermögen vorgenommen werden;
4. Fremdmittel beschafft werden können;
5. Belege visiert und zur Zahlung angewiesen werden;
6. Belege kontrolliert werden (Form, Inhalt, rechnerische Richtigkeit);
7. Kredite überwacht werden;
8. gegen innen und gegen aussen Schriftstücke unterschrieben werden;
9. die Vollständigkeit der Einnahmen sichergestellt wird.
1. Die Institutionen und die Zentralen Dienste stellen sicher, dass Rechnungen nur bezahlt werden, wenn sie von mindestens zwei Personen visiert beziehungsweise zur Zahlung angewiesen wurden.
2. Wird für bestimmte Fälle vom Vieraugenprinzip abgewichen, stellen die Institutionen und die Zentralen Dienste sicher, dass die interne Kontrolle mit anderen Massnahmen gewährleistet wird.
3. Grundsätzlich werden Schriftstücke gegen aussen und wichtige Dokumente gegen innen, wie etwa Arbeitsbestätigungen, Arbeitsverträge bzw. Schriftstücke über deren Auflösung und Arbeitszeugnisse, immer mit Doppelunterschrift versehen. Ausnahmen sind ausdrücklich zu regeln.
1. Das Finanzvermögen ist so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2. Im Einzelnen sind die Bestimmungen über Sicherheit und Risikoverteilung, Ertrag, Liquidität, zulässige Anlagen und - ausser für Liegenschaften - über Begrenzung der einzelnen Anlage sowie Gesamtbegrenzung gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) analog anwendbar.
1. Der Bürgerrat bestimmt auf Antrag der Leitungsausschüsse die Revisionsstellen für die Institutionen und für die Zentralen Dienste und legt auf deren Antrag das Revisionsmandat fest.
2. Die Revisionsstelle
1. muss befähigt sein, ihre Aufgabe wahrzunehmen. Die Befähigung richtet sich nach Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302);
2. prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang) mit den gesetzlichen Vorschriften der Bürgergemeinde über die Rechnungslegung sowie mit den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen im Einklang stehen;
2a. prüft, ob die Summe der finanziellen Ergebnisse der Produktegruppen mit dem Ergebnis der Erfolgsrechnung übereinstimmt;
3. berichtet gemäss Revisionsmandat den Leitungsausschüssen bzw. dem Bürgerrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. Der Bürgerrat leitet die Bestätigungsberichte zur Jahresrechnung umgehend an die Aufsichtskommission oder an die zuständige Sachkommission zur Kenntnisnahme weiter.
1. Die Aufgaben der Institutionen und der Zentralen Dienste ergeben sich aus den Produktegruppen und Produkten gemäss §§ 2b und 2k der Gemeindeordnung.
1. Die folgenden Reglemente werden mit Wirksamkeit dieses Reglements aufgehoben
1. Reglement für das Bürgerspital Basel vom 9. Mai 2000;
2. Reglement für die Sozialhilfe der Stadt Basel vom 10. September 2002;
3. Reglement für das Bürgerliche Waisenhaus Basel vom 16. November 1999;
4. Reglement für die Zentralverwaltung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 6. Januar 1987;
5. Reglement des Ausschusses für Personalangelegenheiten vom 23. Februar 1982;
6. Reglement über die Aufgaben und Befugnisse des Liegenschaftsausschusses vom 13. März 1979;
7. Reglement über die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Bürgerrates vom 26. November 1985;
8. Reglement des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit vom 20. November 2001.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren und wird auf den 1. Januar 2006 wirksam.
1. Investitionen sind wertvermehrende Ausgaben, die Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
2. ...
1. Der Bürgerrat
1. nimmt die von den Direktionen erlassenen und von den Leitungsausschüssen genehmigten Bestimmungen über die Organisation und die Zuständigkeiten zur Kenntnis und prüft, ob die Vorgaben des übergeordneten Rechts eingehalten werden;
2. * beschliesst Investitionen im Verwaltungsvermögen ab CHF 1 Mio. bis zu CHF 1,5 Mio. im Einzellfall;
3. * beschliesst im Verwaltungsvermögen den Kauf und den Verkauf von Liegenschaften sowie die Errichtung von Baurechten ab CHF 1 Mio. bis zu CHF 2 Mio. im Einzelfall. Diese Kompetenz erhöht sich mit Zustimmung der Aufsichtskommission auf den doppelten Betrag;
3a. * beschliesst im Finanzvermögen Investitionen sowie Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken über CHF 1 Mio. im Einzelfall;
4. * bestimmt auf Antrag der Institutionen und der Zentralen Dienste die Revisionsstelle;
5. nimmt die Zuständigkeiten gemäss Personalrecht der Bürgergemeinde wahr;
6. entscheidet Personalrekurse in zweiter Instanz;
7. setzt die Gebühren im Einbürgerungsverfahren fest;
8. * ist verantwortlich für die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang) und die Rechnungslegung.
1. Es werden als Departemente geführt
1. das Bürgerspital Basel;
2. * ...
3. das Bürgerliche Waisenhaus;
4. die Zentralen Dienste.
2. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente vertreten im Bürgerrat die Geschäfte der Institutionen beziehungsweise der Zentralen Dienste.
3. Die Christoph Merian Stiftung wird ebenfalls als Departement geführt. Der Bürgerrat erlässt die diesbezüglichen Vorschriften in einem besonderen Reglement.
1. Den Direktionen der Institutionen und der Zentralen Dienste stehen Leitungsausschüsse vor.
2. Diese bestehen aus der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, der Statthalterin oder dem Statthalter und der Direktorin oder dem Direktor.
3. Die Leitungsausschüsse
1. bereiten die Geschäfte zuhanden des Bürgerrats und des Bürgergemeinderats vor;
2. genehmigen die Bestimmungen der Direktionen über die Organisation und die Zuständigkeiten der Institutionen beziehungsweise der Zentralen Dienste;
3. * beschliessen im Verwaltungsvermögen Investitionen ab CHF 200'000 bis CHF 1 Mio. im Einzelfall;
3a. * beschliessen im Verwaltungsvermögen den Kauf und den Verkauf von Liegenschaften sowie die Errichtung von Baurechten ab CHF 200'000 bis CHF 1 Mio. im Einzelfall;
4. * beschliessen im Finanzvermögen Investitionen sowie Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken ab CHF 200'000 bis CHF 1 Mio. im Einzelfall;
5. * ...
6. * ...
7. * entscheiden erstinstanzlich über Personalrekurse;
8. * entscheiden im Rahmen der Bestimmungen des Stifters über die der Institution bzw. den Zentralen Diensten gewidmeten unselbständigen Stiftungen und Fonds;
9. * legen das Revisionsmandat fest;
10. * genehmigen den Abschluss von Rahmenverträgen für grundpfandgesicherte Forderungen.
1. Die Institutionen und die Zentralen Dienste werden von Direktorinnen oder Direktoren geführt.
2. Die Direktorinnen oder Direktoren
1. vollziehen die Beschlüsse der Organe der Bürgergemeinde;
2. stellen sicher, dass die ihnen zustehenden Aufgaben im Rahmen der Vorgaben erfüllt werden;
3. setzen die erforderlichen Führungsinstrumente ein und erfassen alle zur betrieblichen Steuerung notwendigen Daten;
4. bereiten die Daten auf und stellen die für die politische Steuerung wesentlichen Erkenntnisse zuhanden der übergeordneten Organe zusammen;
5. bestimmen im Rahmen der Vorgaben die Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Institution beziehungsweise der Zentralen Dienste unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Leitungsausschüsse;
6. legen fest, wer Verfügungen erlassen kann;
7. * beschliessen im Verwaltungsvermögen Investitionen, den Kauf und den Verkauf von Liegenschaften sowie die Errichtung von Baurechten bis CHF 200'000 im Einzelfall;
7a. * beschliessen im Finanzvermögen Investitionen sowie Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken bis CHF 200'000 im Einzelfall;
7b. * beschliessen Anlagen in Geld und Wertpapieren unter Einhaltung der für sie geltenden Anlagevorschriften abschliessend;
8. * schaffen im Rahmen der bewilligten Mittel Stellen und heben Stellen auf;
9. * beschliessen im Übrigen alle Rechtsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen;
10. * entscheiden im Einzelfall im Rahmen der Bestimmungen des Stifters über die der Institution bzw. den Zentralen Diensten gewidmeten unselbständigen Stiftungen und Fonds bis zu dem vom Leitungsausschuss übertragenen Kompetenzbetrag.
1. Das Controlling stellt die Erfassung aller wesentlicher Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und Erträge sicher und gibt Auskunft über Abweichungen zwischen Zielen und Vorgaben und deren Erreichung und Umsetzung.
2. Im Rahmen des Berichtswesens legen die Institutionen und die Zentralen Dienste über die Aufgabenerfüllung sowie über die Aufwendungen und Erträge Rechenschaft ab.
3. Gegenüber dem Bürgerrat erfolgt die Berichterstattung auf Produktestufe halbjährlich.
4. Gegenüber dem Bürgergemeinderat erfolgt die Berichterstattung an die Sach- bzw. Aufsichtskommission auf Produktegruppenstufe halbjährlich.
5. Stellen die Institutionen, die Zentralen Dienste oder Organe der Bürgergemeinde gegenüber den Leistungsaufträgen Abweichungen fest, beschliessen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Korrekturmassnahmen oder beantragen diese dem dafür zuständigen Organ.
1. Dieses Reglement regelt die Organisation der Einbürgerungskommission und ihre Tätigkeiten, soweit diese nicht schon durch übergeordnetes Recht geregelt sind.
2. Es enthält Bestimmungen zum Verfahren zur Prüfung der Integrationsvoraussetzungen und zur Prüfung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung bei Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden.
1. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission erhalten zu den durch sie zu beurteilenden Bürgerrechtsbegehren Informationen über besonders schützenswerte Personendaten. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission unterliegen deshalb bezüglich der Informationen über die einzelnen Einbürgerungsgesuche der Geheimhaltungspflicht. Die übrigen Verhandlungen und Beschlüsse der Einbürgerungskommission sind von den Mitgliedern bis zur Veröffentlichung vertraulich zu behandeln.
2. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission haben dafür zu sorgen, dass die Gesuchsakten entsprechend der Geheimhaltungspflicht sorgfältig aufbewahrt und verwendet werden. Die der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen sind im Anschluss an die Sitzung, an der die entsprechenden Einbürgerungsgesuche abschliessend behandelt werden, den Zentralen Diensten zur Vernichtung abzugeben.
1. Die Gesamteinbürgerungskommission besteht aus allen Mitgliedern der Einbürgerungskommission inklusive Präsidentin oder Präsident und Statthalterin oder Statthalter. Die Gesamteinbürgerungskommission teilt sich für die Behandlung von Einbürgerungsbegehren in mehrere Kammern auf.
2. Die Gesamteinbürgerungskommission behandelt grundsätzliche Einbürgerungsthemen sowie Einbürgerungsgesuche mit Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung und besondere Einzelfälle.
3. Die Sitzungen der Gesamteinbürgerungskommission und der Kammern werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter einberufen und geleitet.
4. Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Statthalterin oder des Statthalters oder einer Kammer der Einbürgerungskommission werden Einbürgerungsgesuche der Gesamteinbürgerungskommission zur Beurteilung und zum Entscheid vorgelegt.
1. Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern führt mit allen ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ein Gespräch und überprüft dabei, ob diese mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind.
1. Die Kammer des Präsidiums prüft für die Gesamteinbürgerungskommission Gesuche um Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung.
2. Ihre Prüfung stützt sie grundsätzlich auf die ihr vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Akten ab. Sie kann weitere Akten einfordern oder Nachfragen durchführen.
3. Der Prüfungsentscheid wird Bestandteil des Einbürgerungsdossiers.
1. Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern stellt dem Bürgerrat Antrag auf Aufnahme ins Bürgerrecht, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder auf Ablehnung, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
2. In begründeten Fällen kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ein Einbürgerungsbegehren bis zu drei Jahre zurückstellen und Bürgerrechtsbewerbende danach zu einem zweiten Gespräch vorladen. Der Rückstellungsentscheid ist schriftlich und begründet mitzuteilen. Er enthält den Hinweis, dass die betroffenen Bürgerrechtsbewerbenden schriftlich eine anfechtbare, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Bürgerrats verlangen können.
3. Sind für die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs zusätzliche Abklärungen notwendig, so kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ihren Entscheid aufschieben und den Zentralen Diensten einen entsprechenden Abklärungsauftrag erteilen.
1. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission beraten und stimmen ohne Instruktion.
2. Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt und machen Angaben zu
a) ihrer beruflichen Tätigkeit;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien in in- und ausländischen Unternehmungen, Körperschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) Tätigkeiten in Kommissionen oder anderen Organen des Staates (Bund, Kanton, Gemeinde), sofern die Wahl nicht durch den Bürgerrat oder den Bürgergemeinderat erfolgt.
3. Änderungen sind der Kanzlei des Bürgergemeinderates laufend bekanntzugeben.
4. Die Kanzlei des Bürgergemeinderates führt aufgrund der Angaben ein Verzeichnis, welches veröffentlicht und laufend aktualisiert wird.
1. Die Ausstandspflicht der Mitglieder der Einbürgerungskommission gilt für die Gesprächsführung, die Beratung und die Beschlussfassung.
1. Dieses Reglement regelt den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten
a) bei den Gesprächen der Einbürgerungskommission mit ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung,
b) * ...
1. Die Tonaufnahmen dienen zur Beweiswürdigung und sind Grundlage für ein nach Massgabe der Tonaufzeichnung nachträglich zu erstellendes Wortprotokoll bei einem ablehnenden Antrag der Einbürgerungskommission an den Bürgerrat.
a) * ...
b) * ...
2. Das Wortprotokoll beinhaltet die schriftliche, wortgetreue und vollständige Wiedergabe der Tonaufzeichnung. Es ist ebenfalls Bestandteil des Einbürgerungsdossiers.
1. Die Bürgerrechtsbewerbenden werden in der schriftlichen Einladung zum Gespräch mit der Einbürgerungskommission darauf hingewiesen, dass ihr Gespräch gemäss diesem Reglement aufgezeichnet wird.
2. Die Bürgerrechtsbewerbenden werden beim Einbürgerungsgespräch nochmals in geeigneter Form darauf hingewiesen, dass das Gespräch mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgenommen wird.
1. Die Aufzeichnung beginnt mit der Begrüssung der oder des Bürgerrechtsbewerbenden und endet mit der Verabschiedung.
1. Sämtliche Tonaufzeichnungen gemäss diesem Reglement werden in der elektronischen Einbürgerungsdatenbank gespeichert.
1. Die Tonaufzeichnungen werden gelöscht
a) Bei der Aufnahme ins Bürgerrecht: Die Tonaufzeichnung wird nach einem positiven Aufnahmeentscheid des dafür zuständigen Organs der Bürgergemeinde gelöscht.
b) Bei der Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs durch die Einbürgerungskommission: Die Tonaufzeichnung bleibt vorläufig Teil des Einbürgerungsdossiers und wird in der Einbürgerungsdatenbank solange gespeichert, bis von den zuständigen Organen der Bürgergemeinde über das Einbürgerungsgesuch entschieden wurde.
c) Bei Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs: Die Tonaufzeichnung wird nach einem negativen Aufnahmeentscheid solange gespeichert bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen und der Entscheid rechtskräftig ist.
d) Durch Rückzug des Gesuchs durch die oder den Bürgerrechtsbewerbenden.
e) * ...
1. Zuständig für die Aufnahme und Speicherung der Gespräche vor der Einbürgerungskommission mittels Tonaufzeichnungen sowie für deren Verwendung und Löschung sind die Zentralen Dienste.
2. Die Zurechenbarkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Löschung der elektronischen Aufnahmen sind durch sie zu gewährleisten.
3. Die Zentralen Dienste treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen zum Schutz der Tonaufzeichnungen vor dem Zugriff unbefugter Personen.
1. Zugriff auf die Tonaufzeichnungen haben ausschliesslich die Mitarbeitenden der Zentralen Dienste, die gemäss ihrem Pflichtenheft mit dem Einbürgerungsverfahren betraut sind und auch Zugang zu den Einbürgerungsdossiers und der elektronischen Einbürgerungsdatenbank haben.
2. Mitglieder der Einbürgerungskommission und des Bürgerrats sind berechtigt, die Tonaufzeichnungen anzuhören.
1. Den Bürgerrechtsbewerbenden wird im Rahmen ihres datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts Zugang zur Tonaufnahme und zum Wortprotokoll ihres Gesprächs gewährt.
1. Im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erheben die Zentralen Dienste folgende Gebühren
a) * von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren
aa) * Einzelpersonen: CHF 800
ab) * Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind oder Kindern: CHF 950
b) * von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren: CHF 700
c) * von Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden: CHF 150
d) * ...
1. Die Gebühren gelten für alle Gesuche und Anmeldungen zum fide-Test, die ab dem 1. Januar 2024 bei der Bürgergemeinde eingehen.
1. Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren
a) für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht: CHF 50
b) bei gleichzeitiger Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht: CHF 100
1. Die Zentralen Dienste führen den fide-Test durch. Für diesen Sprachnachweis werden folgende Teilnahmegebühren erhoben
a) * Teilnahmegebühr beide Teile: CHF 250
b) * Teilnahmegebühr Sprechen und Verstehen: CHF 170
c) * Teilnahmegebühr Lesen und Schreiben: CHF 120
2. Bei Rückzug der Anmeldung bis 20 Tage vor dem Durchführungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100 erhoben. Bei späterem Rückzug der Anmeldung oder bei Nichterscheinen zum Durchführungstermin erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühren. Die Anmeldung ist verbindlich und muss sofort bei Erhalt der Rechnung bezahlt werden.
1. Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren
a) Kompaktkurs
1. Einzelperson: CHF 120
2. Ehepaar/Familie: CHF 180
b) Fit für Basel
1. Einzelperson: CHF 200
2. Ehepaar/Familie: CHF 300
c) Politische Rechte
1. Einzelperson: CHF 80
2. Ehepaar/Familie: CHF 120
1. Die in diesem Reglement genannten Gebühren für die ordentliche Einbürgerung und den fide-Test sind im Voraus zu bezahlen.
1. Es werden folgende weitere Gebühren erhoben für
a) jede zusätzliche Vorladung vor die Einbürgerungskommission
1. * infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren: CHF 300
2. infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren: CHF 300
3. infolge Fernbleiben ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung: CHF 300
b) die zusätzliche Schulung durch Organe der Bürgergemeinde: CHF 100
c) die Beschaffung der von Bewerbenden mit Schweizer Bürgerrecht im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren neu beizubringender Dokumente in deren Auftrag (und auf deren Kosten) durch die Bürgergemeinde (fakultativ): CHF 100
d) weiteren, über das ordentliche Verfahren hinausgehenden Aufwand: CHF 100
e) die Ausfertigung einer Bürgerrechtsbescheinigung: CHF 30
1. Die Gebühren werden bei Gesuchen um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.
1. Wird das Einbürgerungsgesuch von der oder dem Gesuchstellenden zurückgezogen, wird folgender Betrag zurückerstattet
a) * bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren
1. * Einzelperson: CHF 300
2. * Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind/ern: CHF 350
b) * bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren: CHF 250
c) bei Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden: CHF 100
1. Für die Bearbeitung von Gesuchen für die vollständige/teilweise Befreiung vom Sprachtest, die vor der Wirksamkeit dieses Reglements eingereicht worden sind, gilt noch das Gebührenreglement der Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012.
1. Die Gebühren für die ordentliche Einbürgerung gemäss § 1 gelten für alle Gesuche, die ab dem 1. Januar 2020 bei der Bürgergemeinde eingehen.
1. Als Zeugen des wirtschaftlich-politischen Werdens der Stadt Basel fördern die Zünfte in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit.
1. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Zunftversammlung mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von § 11 betreffend Wahlen.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Zunftmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind, geben im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Die Wahlen werden geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt § 12.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Zunftmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung.
3. Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Zunftmitglieder wieder ein und zählen sie.
4. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.
5. Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.
6. Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Walgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los, entscheidet.
7. Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, entscheidet unter den Verbleibenden das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los.
8. Die ganze Wahlhandlung wird im Zunftprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden.
1. Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Zunftversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
2. Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 11.
1. Die Zunftmitglieder jeder Zunft wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus sieben bis zehn Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister.
1. Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.
2. Alle drei Jahre, jeweils im März, steht die Hälfte des Vorstandes zu Wahl.
3. Ersatzwahlen finden anlässlich der sonstigen Zunftversammlungen statt, jedenfalls aber, wenn die Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nicht mehr drei Viertel der vollen Mitgliederzahl umfasst; bei Ersatzwahlen tritt das gewählte Mitglied in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein. Dabei gilt für das gewählte Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
1. Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Zunftversammlung und im Vorstand und leitet die Geschäfte von Zunft und Vorstand.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Statthalterin oder einen Statthalter, die oder der bei Verhinderung der Meisterin oder des Meisters oder bei ihrem bzw. seinem Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre bzw. seine Aufgaben erfüllt.
3. Weiter wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Seckelmeisterin oder einen Seckelmeister, eine Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt ihre Pflichten.
1. Der Vorstand hat die Interessen der Zunft zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.
2. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Zunftvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte zum Unterhalt des Zunfthauses und anderer Liegenschaften, zugunsten gemeinnütziger, wohltätigter, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher Zwecke.
1. Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern.
2. Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorgesetzten anwesend ist.
4. Die Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Will die Meisterin oder der Meister oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen.
1. Das Zunftvermögen ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2. Spätestens bis 15. März ist die Zunftrechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
3. Der Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Zunftversammlung auch der Genehmigung durch den Bürgerrat.
4. Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.
1. In der Stadt Basel bestehen folgende Zünfte
Zunft zum Schlüssel, Zunft zu Hausgenossen, Zunft zu Weinleuten, Zunft zu Safran, Zunft zu Rebleuten, Zunft zu Brotbecken, Zunft zu Schmieden, Zunft zu Schuhmachern, Zunft zu Gerbern, Zunft zu Schneidern, Zunft zu Kürschnern, Zunft zu Gartnern, Zunft zu Metzgern, Zunft zu Spinnwettern, Zunft zum Goldenen Stern, Zunft zum Himmel, Zunft zu Webern, Zunft zu Fischern, Zunft zu Schiffleuten, Akademische Zunft.
2. Dieser Bestand kann mit Genehmigung des Bürgerrates verändert werden.
1. Die Zunftversammlung kann mit einfachem Mehr diese Zunftordnung für den Gebrauch ihrer Zunft ergänzen.
2. Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3. Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.
1. Gegen Beschlüsse der Zunftversammlung oder des Vorstandes kann jedes Zunftmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat erheben.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
1. Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam, für die Akademische Zunft jedoch nicht vor der rechtskräftigen Aufhebung des Gesetzes über Organisation der Zunft der akademischen Bürger vom 6. April 1836.
2. Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Orgsanisation der E. Zünfte vom 17. Februar 1881 aufgehoben.
3. ...
1. In eine Zunft kann jede wohlbeleumdete Person aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und nicht bereits einer andern Zunft, ausgenommen die Akademische Zunft, angehört.
2. ...
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der bewerbenden Person hin, das an die Meisterin bzw. den Meister oder die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten ist.
4. Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Zunftkasse zu entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.
1. Eine Zunft soll vornehmlich diejenigen Bewerbenden, die ihr nach Beruf oder Gewerbe am nächsten stehen, sodann deren Nachkommen aufnehmen. Nach ihrem Ermessen und ihren Möglichkeiten berücksichtigt sie auch andere Bewerbende.
2. Voraussetzung für die Aufnahme in die Akademische Zunft ist ein akademisches Studium. Einem akademischen Studium gleichgestellt ist die Ernennung zur Ehrendoktorin oder zum Ehrendoktor durch eine allgemein anerkannte Universität.
3. Die Zunftversammlung kann beschliessen, dass die Zahl der Angehörigen der Zunft eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf, wenn sonst ein gedeihliches Leben der Zunft beeinträchtigt würde; dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung durch den Bürgerrat.
1. Der Austritt aus der Zunft ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten.
2. Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.
1. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 3 erlischt die Mitgliedschaft; der Vorstand kann jedoch einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person gestatten, weiter der Zunft anzugehören.
2. Zunftmitglieder, deren Adresse geändert hat und die nicht innert Jahresfrist der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber ihrer Zunft die neue Adresse mitteilen, sowie Zunftmitglieder, die dauernd ins Ausland verzogen sind, können vom Vorstand aus der Liste der Zunftangehörigen gestrichen werden.
1. Jedes Zunftmitglied ist teilnahmeberechtigt an den Zunftversammlungen und hat dort Stimm- und Wahlrecht.
2. Jedes Zunftmitglied ist in den Vorstand wählbar, doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
3. Die Mehrheit der Vorgesetzten soll Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben.
4. ...
1. Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Meisterin bzw. der Meister oder der Vorstand Versammlungen der Zunftmitglieder ein.
2. Eine Zunftversammlung ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn ein Zehntel der Zunftmitglieder, mindestens jedoch zwanzig, dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt.
3. Zunftversammlungen sind unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände durch persönliche und schriftliche Einladung an die Zunftmitglieder einzuberufen.
4. Sendungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der Zunft bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt.
1. Die Zunftversammlung wird von der Meisterin bzw. vom Meister oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der Statthalterin bzw. vom Statthalter geleitet.
2. Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen.
1. Als Zeugen des wirtschaftlich-politischen Werdens und der Stadtentwicklung Basels fördern die Vorstadtgesellschaften Grossbasels in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere ihres Vorstadtbezirkes, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit.
1. Will ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten, so hat es dies dem Bürgerrat und der Meisterin oder dem Meister - die Meisterin bzw. der Meister der Statthalterin bzw. dem Statthalter - nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen.
1. Das Vermögen der Gesellschaft ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2. Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
3. Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten, Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat.
1. Der Vorstand kann mit einfachem Mehr diese Vorstadtordnung für den Gebrauch seiner Vorstadtgesellschaft ergänzen.
2. Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3. Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.
1. Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann jedes Vorstandsmitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, wegen Rechtswidrigkeit oder offentsichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat einreichen.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
1. Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
2. Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der Vorstadt-Gesellschaften Gross-Basels vom 3. Juli 1883 aufgehoben.
3. Die aufgrund des bisherigen Rechts gewählten Vorstandsmitglieder, welche die Wahlvoraussetzungen gemäss § 4 dieses Reglements nicht erfüllen, können noch für eine Amtsdauer, die nach dem Wirksamwerden dieses Reglements beginnt, gewählt werden.
1. In Grossbasel bestehen folgende Vorstadtgesellschaften
Gesellschaft zur Mägd, Gesellschaft zur Krähe, Gesellschaft zu den drei Eidgenossen, Gesellschaft zum Rupf und Gesellschaft zum Hohen Dolder, jede in dem Vorstadtbezirk, wie er im Anhang zu dieser Vorstadtordnung als innerer und äusserer Bezirk umschrieben ist.
2. Dieser Bestand kann mit Genehmigung des Bürgerrates verändert werden.
1. Jede Vorstadtgesellschaft hat einen Vorstand. Dieser besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern.
2. Sie hat aber die Möglichkeit, Mitglieder aufzunehmen, sofern diese die Bedingungen nach § 4 Abs. 2 und 3 erfüllen. Deren Rechte und Pflichten sind in einer Ergänzung der Vorstadtordnung gemäss § 12 zu regeln.
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Vorstadtgesellschaft vom Bürgerrat gewählt.
2. Wählbar ist jede wohlbeleumdete Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und ausserdem
a) im betreffenden inneren Vorstadtbezirk wohnt oder,
b) * wenn keine im inneren Vorstadtbezirk wohnhafte, geeignete Person zur Verfügung steht, ihren Wohnsitz im betreffenden äusseren Vorstadtbezirk hat.
2bis ...
3. Mindestens zweijähriger Grundbesitz im inneren bzw. äusseren Vorstadtbezirk kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft wohnt; dasselbe gilt für einen, eine Verbundenheit mit dem Vorstadtbezirk schaffenden, beruflichen Mittelpunkt.
4. Jedoch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
5. Ein Vorstandsmitglied, für das die vorstehenden Wahlvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, muss spätestens auf Ende seiner laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden.
1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.
2. Alle drei Jahre finden Erneuerungswahlen statt für die im Austritt befindlichen Vorstandsmitglieder. Die Wahlvorschläge sind dem Bürgerrat jeweils bis spätestens Ende März einzureichen.
3. Ersatzwahlen haben mindestens stattzufinden, wenn der Vorstand nur noch fünf Mitglieder zählt; bei Ersatzwahlen tritt die gewählte Person in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein.
1. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2. Er wählt aus seiner Mitte die Meisterin oder den Meister, die Statthalterin oder den Statthalter, die Seckelmeisterin oder den Seckelmeister und die Schreiberin oder den Schreiber sowie nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt deren Pflichten.
3. Diese Wahlen sind dem Bürgerrat innert zehn Tagen zu melden.
1. Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz im Vorstand und leitet die Geschäfte der Vorstadtgesellschaft.
2. Die Statthalterin oder der Statthalter erfüllt bei Verhinderung der Meisterin bzw. des Meisters oder bei deren bzw. dessen Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre oder seine Aufgaben.
1. Der Vorstand hat die Interessen der Vorstadtgesellschaft zu wahren.
2. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte zum Unterhalt des Gesellschaftshauses und anderer Liegenschaften, zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger oder sonstiger bürgerlicher Zwecke.
3. Wo es sich nicht um die Förderung allgemeinstädtischer Zwecke und Anstalten handelt, bildet der Vorstadtbezirk die Grenze der Wirksamkeit.
1. Die Meisterin oder der Meister beruft eine Vorstandssitzung (Bott) ein, wenn es die Geschäfte erfordern.
2. Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorgesetzte anwesend sind.
4. Die Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5. Wahlen werden geheim durchgeführt, doch können, wenn keine Vorgesetzen Einspruch erheben, offene Wahlen stattfinden. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute Mehr erreicht; im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los.
1. Die Drei Ehren-Gesellschaften Kleinbasels sind entstanden aus der Vereinigung der Gesellschaften zum Rebhaus, zur Hären und zum Greifen.
2. Als Zeugen der früheren städtischen Eigenständigkeit Kleinbasels fördern sie in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere des Kleinbasels, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit.
1. Die Wahlen werden getrennt in jeder Gesellschaft und geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt offene Wahl gemäss § 11.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Gesellschaftsmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung.
3. Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Gesellschaftsmitglieder wieder ein und zählen sie.
4. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.
5. Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.
6. Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Wahlgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleicheit das Los, entscheidet.
7. Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, so entscheidet unter diesen das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los.
8. Die ganze Wahlhandlung wird im Gesellschaftsprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden.
1. Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Versammlung der Gesellschaftsmitglieder mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
2. Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 10.
1. Die Gesellschaftsmitglieder jeder Gesellschaft wählen einen Vorstand für ihre Gesellschaft, bestehend aus sieben Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister und die Statthalterin oder den Statthalter.
1. Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters, der Statthalterin oder des Statthalters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.
2. Alle drei Jahre, jeweils im März, stehen drei bzw. vier Vorstandsmitglieder zur Wahl.
3. Ersatzwahlen finden anlässlich sonstiger Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder statt, jedenfalls aber, wenn die Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nur noch fünf Vorgesetzte zählt; bei Ersatzwahlen tritt das gewählte Mitglied in die Amtsdauer seiner Vorgängerin oder seines Vorgängers ein. Dabei gilt für das gewählte Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1. Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder und im Vorstand und leitet die Geschäfte der Gesellschaft und des Vorstandes.
2. Die Statthalterin oder der Statthalter erfüllt bei Verhinderung der Meisterin bzw. des Meisters oder bei ihrem oder seinem Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre bzw. seine Aufgaben.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt deren Pflichten.
1. Der Vorstand hat die Interessen der Gesellschaft zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.
1. Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern.
2. Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorgesetzten anwesend ist.
4. Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, den Stichentscheid.
1. Will die Meisterin oder der Meister, die Statthalterinn oder der Statthalter oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf ihrer oder seiner Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen.
1. Die vereinigten Vorstände der drei Gesellschaften bilden die Allgemeine Vorgesetztenversammlung.
2. Die Meisterinnen oder Meister und die Statthalterinnen oder die Statthalter der drei Gesellschaften bilden zusammen die Aufsichtskommission, dazu die Schreiberin oder der Schreiber der vorsitzenden Gesellschaft und die Verwalterin oder der Verwalter jeweils mit beratender Stimme.
1. Die Meisterin oder der Meister, im Verhinderungsfall die Statthalterin oder der Statthalter, derjenigen Gesellschaft, die nach herkömmlichem Turnus im betreffenden Jahr den Vorsitz hat, leitet die Allgemeinen Vorgesetztenversammlungen und die Sitzungen der Aufsichtskommission.
2. Die Schreiberin oder der Schreiber der vorsitzenden Gesellschaft führt in diesen Versammlungen und Sitzungen das Protokoll.
1. In die Drei E. Gesellschaften kann jede wohlbeleumdete Person aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und ausserdem seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kleinbasel hat. Diese Bedingungen müssen bereits bei der Anmeldung erfüllt sein.
1bis. ...
2. Mindestens zweijähriger Grundbesitz in Kleinbasel kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt wohnt.
3. Das Kleinbasel umfasst den rechtsrheinischen Teil der Stadt Basel südlich des ehemaligen Gemeindebannes Kleinhüningen gemäss Plan, d. h. südlich der Linie Ackerstrasse (beidseitig) - Kleinhüningerstrasse 135/140, Gärtnerstrasse 67, Wiesenstrasse 41 und jeweils tiefere Hausnummern - Kreuzung Hochbergerstrasse/Höhenstrasse - südlich der Landesgrenze.
4. Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Kasse der Drei E. Gesellschaften zu entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.
1. Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Vorsitzende Meisterin bzw. der Vorsitzende Meister, oder in ihrer oder seiner Vertretung die Statthalterin oder der Statthalter, Allgemeine Vorgesetztenversammlungen und Sitzungen der Aufsichtskommission ein.
2. Zu einer Allgemeinen Vorgesetztenversammlung ist auch zu laden, wenn sechs Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es
a) für die Allgemeine Vorgesetztenversammlung der Anwesenheit von mindestens zehn Vorgesetzten, davon wenigstens zwei aus jeder Gesellschaft,
b) für die Aufsichtskommission einer Vertretung jeder Gesellschaft.
4. Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, den Stichentscheid.
1. Die Allgemeine Vorgesetztenversammlung entscheidet über die Verwendung der Einkünfte, insbesondere zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher Zwecke und wählt auf die Dauer von drei Jahren folgende Subkommissionen, in denen möglichst alle drei Gesellschaften vertreten sein sollen
a) die Baukommission zur Beaufsichtigung und zum Unterhalt von Liegenschaften und Mobiliar;
b) * die Spendenkommission zur Verabreichung von Gaben an bedürftige Gesellschaftsmitglieder und deren Hinterlassene; dazu
c) * die Verwalterin oder den Verwalter des gemeinschaftlichen Vermögens;
d) * die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren, diese auf die Dauer eines Jahres.
2. Der Genehmigung der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung unterliegen
a) die alljährlich im Februar vorzulegende Rechnung;
b) die im Dezember einzureichenden Vorschläge über die Abhaltung des allgemeinen Gesellschaftsmahles;
c) jede wichtigere, die Drei E. Gesellschaften berührende Angelegenheit, wie namentlich Ausgaben über Fr. 3'000.- und der Abschluss von für die drei Gesellschaften verbindlichen Verträgen.
1. Die Aufsichtskommission hat die administrativen Angelegenheiten zu leiten und über wichtige Vorkommnisse der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung Anträge zu stellen. Sie überwacht die richtige Ausführung der Beschlüsse der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder und der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung.
2. Ihr obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Anlage von Kapitalien.
3. Sie ist befugt, auf Rechnung der Drei E. Gesellschaften einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 3'000.- zu beschliessen, worüber sie in der nächsten Allgemeinen Vorgesetztenversammlung zu berichten hat.
4. Sie erlässt die Reglemente für die Subkommissionen und die Verwalterin oder den Verwalter.
5. Sie führt über ihre Sitzungen ein Protokoll, das von sämtlichen Vorgesetzten eingesehen werden kann.
1. Die Rechnung samt Vermögensstatus kann nach Genehmigung durch die Allgemeine Vorgesetztenversammlung von jedem Gesellschaftsmitglied eingesehen werden.
2. Ausserdem sind die Gesellschaftsmitglieder bei passender Gelegenheit über die Rechnung und den Vermögensstand zu informieren, sei es schriftlich, sei es in einer Versammlung.
3. ...
1. Das Vermögen der Gesellschaften ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2. Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
3. Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder auch der Genehmigung durch den Bürgerrat.
4. Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.
1. Die Allgemeine Versammlung der Gesellschaftsmitglieder kann mit einfachem Mehr diese Ordnung für die Drei E. Gesellschaften ergänzen.
2. Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3. Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.
1. Gegen Beschlüsse der Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder oder der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung kann jedes Gesellschaftsmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat erheben.
2. Das gleiche Rekursrecht steht den Gesellschaftsmitgliedern einer einzelnen Gesellschaft gegen Beschlüsse der Versammlung oder des Vorstandes ihrer Gesellschaft zu.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
1. Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
2. Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der drei E. Gesellschaften Kleinbasels vom 2. Dezember 1897 aufgehoben.
1. Die Zahl der Gesellschaftsmitglieder jeder einzelnen Gesellschaft ist auf 150 begrenzt.
2. Über die Aufnahme von Gesellschaftsmitgliedern und deren Zuteilung an die einzelnen Gesellschaften entscheidet die Allgemeine Vorgesetztenversammlung, doch sollen Wünsche, wenn möglich, berücksichtigt und Kinder von Gesellschaftsmitgliedern in diejenige Gesellschaft aufgenommen werden, der der Elternteil angehört oder angehört hat.
1. Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber derjenigen Gesellschaft zu richten, der das austretende Mitglied angehört.
2. Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.
1. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 erlischt die Mitgliedschaft.
2. Die Allgemeine Vorgesetztenversammlung kann jedoch einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person oder bei Wegfall des Wohnsitzes im Kleinbasel Ausnahmen bewilligen, wenn der Wohnsitz im Kanton beibehalten wird und ein Härtefall vorliegt; diese Bewilligung kann widerrufen werden.
3. Gesellschaftsmitglieder, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 weggefallen sind und die sich innert Jahresfrist seit dem Wegfall bei der Meisterin bzw. beim Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber ihrer Gesellschaft abmelden, haben Anspruch auf sofortige und unentgeltliche Wiederaufnahme, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 wieder erfüllen.
4. Gesellschaftsmitglieder, die sich nicht oder verspätet abmelden, werden aus den Mitgliederlisten gestrichen und bei Wiederanmeldung als Neueintretende behandelt.
1. Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen seiner Gesellschaft und an den Allgemeinen Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder teilzunehmen; es hat dort Stimm- und Wahlrecht.
2. Jedes Gesellschaftsmitglied ist in den Vorstand seiner Gesellschaft wählbar; doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des gleichen Vorstandes sein.
1. Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte finden Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder statt.
2. Diese werden einberufen
a) * von der Vorsitzenden Meisterin bzw. dem Vorsitzenden Meister oder von der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung im Falle einer Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder;
b) * von der Meisterin bzw. vom Meister oder vom Vorstand der betreffenden Gesellschaft im Falle der Versammlung nur einer Gesellschaft.
3. Eine Versammlung der Gesellschaftsmitglieder ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn das von Gesellschaftsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt wird und zwar im Falle einer Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder von 45 Gesellschaftsmitgliedern, im Falle der Versammlung einer Gesellschaft von 15 Gesellschaftsmitgliedern.
4. Zu den Versammlungen werden die Gesellschaftsmitglieder unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände mittels persönlicher Zutrittskarten eingeladen.
5. Zustellungen gesellschaftlicher Mitteilungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt.
1. Die Allgemeinen Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder werden von der Vorsitzenden Meisterin bzw. vom Vorsitzenden Meister, die Versammlungen der einzelnen Gesellschaft von der Meisterin bzw. vom Meister der betreffenden Gesellschaft geleitet; im Falle der Verhinderung der Meisterin bzw. des Meisters leitet die Statthalterin bzw. der Statthalter die Versammlung, im Falle einer Allgemeinen Versammlung die Statthalterin bzw. der Statthalter derjenigen Gesellschaft, die den Vorsitz führt.
2. Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen.
1. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Versammlung der Gesellschaftsmitglieder mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von § 10 betreffend Wahlen.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Gesellschaftsmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Als Zeugin der früheren Gemeinde Kleinhüningen fördert die Bürgerkorporation Kleinhüningen in ihrer überkommenen Form einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützt die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere des Quartiers Kleinhüningen, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegt die Geselligkeit.
2. Sie ist entstanden kraft Ziff. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bürgerrat Basel und dem Bürgerrat Kleinhüningen betreffend die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen vom 15. Oktober 1906.
3. Sie ist gemäss dieser Vereinbarung mit einem Kapital von Fr. 60'000.- (sechzigtausend Franken) dotiert worden, welches bei der Verschmelzung der beiden Gemeinden aus dem Bürgergut der Gemeinde Kleinhüningen ausgeschieden wurde.
4. Der Ertrag dieses Kapitals soll zu gemeinnützigen Zwecken und zu einer alljährlichen Zusammenkunft der Mitglieder verwendet werden. Das Kapital soll möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.
1. Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Korporationsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
2. Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 9.
1. Die Gesellschaftsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus sieben Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister.
1. Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.
2. Alle drei Jahre, jeweils im März, finden Erneuerungswahlen statt für die im Austritt befindlichen vier bzw. drei Vorgesetzten.
3. Ersatzwahlen finden anlässlich sonstiger Korporationsversammlungen statt, jedenfalls aber, wenn die Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nur noch fünf Vorgesetzte zählt; bei Ersatzwahlen tritt die gewählte Person in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein. Dabei gilt für die gewählte Person mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1. Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Korporationsversammlung und im Vorstand und leitet die Geschäfte der Korporation und des Vorstandes.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Statthalterin oder einen Statthalter, die oder der bei Verhinderung der Meisterin oder des Meisters oder bei deren oder dessen Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre oder seine Aufgaben erfüllt.
3. Weiter wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Seckelmeisterin oder einen Seckelmeister, eine Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt deren Pflichten.
1. Der Vorstand hat die Interessen der Korporation zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.
2. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Korporationsvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte, insbesondere zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher Zwecke.
1. Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern.
2. Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorgesetzte anwesend sind.
4. Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Will die Meisterin bzw. der Meister oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum voraus anzuzeigen.
1. Das Vermögen der Korporation ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2. Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vorangegangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
3. Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Korporationsversammlung auch der Genehmigung durch den Bürgerrat.
4. Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.
1. Die Korporationsversammlung kann mit einfachem Mehr diese Korporationsordnung ergänzen.
2. Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3. Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offentsichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.
1. Gegen Beschlüsse der Korporationsversammlung oder des Vorstandes kann jedes Gesellschaftsmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat einreichen.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
1. Anspruch auf Aufnahme in die Bürgerkorporation hat jede wohlbeleumdete Person, die das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und die ausserdem
a) seit mindestens zwei Jahren im ehemaligen Gemeindebezirk Kleinhüningen wohnt oder
b) * ihren Wohnsitz ausserhalb des Gemeindebezirkes hat, jedoch in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes, wie er in § 21 umschrieben ist, abstammt.
1bis ...
2. Mindestens zweijähriger Grundbesitz im Gemeindebezirk kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt wohnt; dasselbe gilt bei Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt für einen, eine Verbundenheit mit dem Gemeindebezirk schaffenden, beruflichen Mittelpunkt.
3. Der ehemalige Gemeindebezirk Kleinhüningen umfasst den rechtsrheinischen Teil der Stadt Basel gemäss Plan [4], das heisst nördlich der Linie Ackerstrasse (exklusive) - Kleinhüningerstrasse 137/142, Gärtnerstrasse 69 und jeweils höhere Hausnummern - Tramdepot - Wiesenstrasse 43 und jeweils höhere Hausnummern - Kreuzung Hochbergerstrasse/Höhenstrasse - Ecke der Landesgrenze.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers hin, das an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten ist.
5. Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Korporationskasse zu entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.
1. Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
2. Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908 aufgehoben.
3. Die aufgrund des bisherigen Rechts gewählten Vorgesetzten, welche die Wahlvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 dieses Reglements nicht erfüllen, können in Abweichung von § 5 Abs. 3 noch für eine Amtsdauer, die nach dem Wirksamwerden dieser Korporationsordnung beginnt, gewählt werden.
1. Der in § 2 Abs. 1 lit. b genannte Grundstock setzt sich zusammen aus denjenigen Kleinhüninger Bürgern, die sich gemäss Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend die Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908, § 17, gültig in die bei der Bürgerratskanzlei Basel aufgelegte Mitgliederliste eingetragen haben.
2. Wer in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes abstammt, hat für die Aufnahme keine Gebühr zu entrichten.
1. Der Austritt aus der Korporation ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten.
2. Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.
1. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 erlischt die Mitgliedschaft.
2. Der Vorstand kann jedoch bei einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person oder bei Wegfall des Wohnsitzes im ehemaligen Gemeindebezirk Ausnahmen bewilligen, wenn ein Härtefall vorliegt; diese Bewilligung kann widerrufen werden.
3. Gesellschaftsmitglieder, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 weggefallen sind und die sich innert Jahresfrist seit dem Wegfall bei der Meisterin bzw. beim Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber abmelden, haben Anspruch auf sofortige und unentgeltliche Wiederaufnahme, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 wieder erfüllen.
4. Gesellschaftsmitglieder, die sich nicht oder verspätet abmelden, werden aus den Mitgliederlisten gestrichen und bei Wiederanmeldung als Neueintretende behandelt.
1. Jedes Gesellschaftsmitglied ist teilnahmeberechtigt an den Versammlungen der Korporation und hat dort Stimm- und Wahlrecht.
2. Jedes Gesellschaftsmitglied, das in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes abstammt und jedes im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Gesellschaftsmitglied ist in den Vorstand wählbar; doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
3. Vorgesetze, für die die vorstehenden Wahlvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, müssen spätestens auf Ende ihrer laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden.
1. Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Meisterin bzw. der Meister oder der Vorstand Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder ein.
2. Eine Korporationsversammlung ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn ein Zehntel der Gesellschaftsmitglieder dies unter Angaben der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt.
3. Zu Korporationsversammlungen werden die Gesellschaftsmitglieder unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände mittels persönlicher Zutrittskarten eingeladen.
4. Sendungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der Korporation bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt.
1. Die Korporationsversammlung wird von der Meisterin bzw. vom Meister oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der Statthalterin bzw. dem Statthalter geleitet.
2. Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen.
1. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Korporationsversammlung mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von § 9 betreffend Wahlen.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Gesellschaftsmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Die Wahlen werden geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt § 10.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Gesellschaftsmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung.
3. Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Gesellschaftsmitglieder wieder ein und zählen sie.
4. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.
5. Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.
6. Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Wahlgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los, entscheidet.
7. Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, so entscheidet unter diesen das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los.
8. Die ganze Wahlhandlung wird im Korporationsprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden.
1. Das Vermögen der Zünfte, der Vorstadtgesellschaften und der Bürgerkorporation Kleinhüningen wird durch den Gesamtvorstand verwaltet.
2. Eine oder ein aus der Mitte des Vorstandes gewählte Seckelmeisterin oder gewählter Seckelmeister führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
3. Finanzdispositionen und Verpflichtungen der Korporation bedürfen der Kollektivunterschrift. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
1. Nach Genehmigung der Rechnung durch den Vorstand bzw. durch die Allgemeine Vorgesetztenversammlung kann die Rechnung durch die Korporationsangehörigen eingesehen werden.
2. Überdies ist den Korporationsangehörigen bei passender Gelegenheit Mitteilung über die Rechnung und den Vermögensstand zu machen, sei es schriftlich, sei es in einer Versammlung.
1. Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
2. Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist das Reglement für die Verwaltung der Korporationsvermögen vom 23. Oktober 1979 aufgehoben.
1. Das Vermögen der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels wird durch die Aufsichtskommission verwaltet.
2. Eine oder ein von der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung aus ihrer Mitte gewählte Verwalterin oder gewählter Verwalter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
3. Finanzdispositionen und Verpflichtungen der Drei E. Gesellschaften bedürfen der Kollektivunterschrift. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung.
1. Die Korporationen dürfen ihr Vermögen den Zwecken, denen es gemäss Stiftungsvorschriften oder infolge feststehender Übung gewidmet ist, nicht entfremden und sollen es möglichst ungeschmälert erhalten.
1. Das Finanzvermögen ist so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2. Im einzelnen sind die Bestimmungen über Sicherheit und Risikoverteilung, Ertrag, Liquidität, zulässige Anlagen und - ausser für korporationseigene Liegenschaften - über Begrenzung der einzelnen Anlagen sowie Gesamtbegrenzung gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) analog anwendbar.
3. Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung oder Belastung mit Baurechten, Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat.
1. Die Wertpapiere sind bei einer durch den Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels durch die Aufsichtskommission zu bezeichnenden hiesigen Bank in ein offenes Depot zu geben.
1. Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Aufsichtskommission kann die Verwaltung des Wertschriftenvermögens einer Bank übertragen.
1. Die Rechnung inklusive Fondsrechnungen umfasst jeweils ein Kalenderjahr und ist von der Seckelmeisterin oder vom Seckelmeister bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels von der Verwalterin oder vom Verwalter auf Jahresende abzuschliessen.
2. Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Allgemeine Vorgesetztenversammlung bezeichnet alljährlich zwei bis drei Revisorinnen oder Revisoren, die nicht Vorgesetzte der betreffenden Korporation sein dürfen und die die Verwaltungs- und Vermögensrechnung (inklusive Fonds) zu prüfen und das Vorhandensein der aufgeführten Barbestände und Titel festzustellen haben.
3. Die Titelkontrolle hat aufgrund eines von der Depotstelle auf den Tag des Rechnungsabschlusses erstellten Auszuges über den Vermögensbestand zu erfolgen.
4. Der Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels die Allgemeine Vorgesetztenversammlung ist verantwortlich für die Richtigkeit der Verwaltungs- und Vermögensrechnung (inklusive Fondsrechnungen).
1. Nachdem die Revisorinnen oder Revisoren die Rechnung geprüft haben, legt die Seckelmeisterin oder der Seckelmeister bzw. die Verwalterin oder der Verwalter sie dem Vorstand bzw. bei den Drei E. Gesellschaften Kleinbasels der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung zusammen mit dem Revisionsbericht vor.
2. Nach Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Vorgesetztenversammlung ist die Rechnung bis spätestens 15. März auf vom Bürgerrat vorgeschriebenem Formular diesem einzureichen. Die Rechnung ist von der Meisterin oder vom Meister, von der Seckelmeisterin oder vom Seckelmeister sowie den beiden Revisorinnen oder Revisoren zu unterzeichnen, und das Datum der Genehmigung ist auf dem Formular zu erwähnen.
1. In der Verwaltungsrechnung sind die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenbeträge sowie der Saldo anzugeben.
2. In der Vermögensrechnung sind anzugeben
a) die Liegenschaften mit Buchwert, Gebäudeversicherungs- und Katasterwert;
b) die Grundpfandobligationen mit Unterpfand und Zinsfuss;
c) die Wertpapiere mit Zinsfuss und Fälligkeit;
d) die Bank- und Postcheckguthaben;
e) eine spezifizierte Aufstellung allfälliger Separatfonds.
3. Der Rechnung ist ein Verzeichnis der Altertümer, der Kunst- und der Wertgegenstände beizulegen, das den Stand per 31. Dezember wiedergibt.
1. Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutionen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1. Eine Kündigung ist auch dann gültig, wenn sich ihre Begründung als nicht stichhaltig im Sinne von § 9 Abs. 1 erweist.
2. In einem solchen Falle hat die Rekursinstanz in Würdigung aller Umstände eine Entschädigung bis zur Höhe von höchstens einem halben Jahreslohn festzusetzen.
3. Sie kann ferner beschliessen, dass die Kosten von Massnahmen der Stellensuche oder dergleichen ganz oder teilweise durch die Bürgergemeinde zu tragen sind.
1. Liegt der stichhaltige Grund einer Kündigung in einem Umstand, den die entlassene Person nicht zu vertreten hat, können zur Vermeidung oder Linderung eines Härtefalls Leistungen bis zur Höhe von höchstens einem halben Jahreslohn zugesprochen werden.
1. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseits jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
2. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
1. In gegenseitigem Einvernehmen ist die Auflösung auf jeden beliebigen Zeitpunkt möglich.
2. Im Falle der einvernehmlichen Lösung kann, in Würdigung aller Umstände, eine Abfindung bis zur Höhe von höchstens einem Jahreslohn vereinbart werden.
1. Das Arbeitsverhältnis endet von selbst am Ende desjenigen Monats, in dessen Verlauf die ordentliche Altersgrenze erreicht oder durch die Eidgenössische Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.
1. Der Bürgerrat legt unter Einbezug der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit fest.
1. Der Ferienanspruch beträgt bis zum 49. Lebensjahr 25, vom 50. Lebensjahr an 30 und vom 60. an 31 Tage.
2. Zur Abgeltung von Mehrarbeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im mittleren und oberen Kader, die sich nicht kompensieren lässt, kann zusätzlich eine weitere Woche Ferien gewährt werden. Die Anstellungsbehörden regeln die Einzelheiten.
3. Der Übertrag von Ferien wird in den einzelnen Betrieben der Bürgergemeinde geregelt.
1. Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf einen bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub, dessen Dauer sechzehn Wochen beträgt.
2. Es besteht Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes oder innerhalb des ersten Jahres der Adoption. Im gleichen Rahmen gewährt die Bürgergemeinde einen bezahlten Adoptionsurlaub. Der Bürgerrat legt die Anzahl Tage und die Dauer fest.
1. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird ein bezahlter Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen gewährt, wenn ihr oder sein minderjähriges Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
2. Die Anspruchsvoraussetzungen bestimmen sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952.
1. Bezahlte Absenzen werden für die Besorgung wichtiger persönlicher und dringender Angelegenheiten gewährt. Einzelheiten regelt der Bürgerrat.
1. Unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
2. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, haben Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Altersjahr Anspruch auf unbezahlten Jugendurlaub bis zur Dauer von einer Woche.
1. Das Anstellungsrecht bildet eine wesentliche Grundlage für eine einwandfreie Erfüllung aller Aufgaben, die die Bürgergemeinde zu erbringen hat.
2. Dabei pflegen die Behörden und die Kader der Bürgergemeinde mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Organisationen ein partnerschaftliches Verhältnis.
1. Während obligatorischen öffentlichen Dienstleistungen und Beförderungsdiensten in der Schweiz besteht Anspruch auf den vollen Lohn.
2. Der Bürgerrat regelt den Lohnanspruch während anderen öffentlichen Dienstleistungen.
1. Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall besteht während 90 Tagen Anspruch auf Lohnfortzahlung des vertraglich vereinbarten Lohns.
2. Ab dem 91. Tag wird die Lohnfortzahlung ersetzt durch Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80% des vertraglich vereinbarten Lohns.
3. Im Krankheitsfall wird das Taggeld bis und mit 730stem Krankheitstag ausgerichtet. Der Anspruch auf Taggeldleistungen richtet sich im Übrigen nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.
4. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Nichtberufsunfall, der infolge eines niedrigen Beschäftigungsgrades nicht unter das Versicherungsobligatorium gemäss Bundesgesetz fällt, besteht kein Anspruch auf eine Taggeldleistung im Anschluss an die Lohnfortzahlung.
1. Die Bürgergemeinde sorgt für die ausreichende Versicherung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen den Erwerbsausfall infolge von Krankheit, Alter, Tod und Invalidität sowie gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den Prämien für diese Versicherungen bis maximal 50% beteiligt.
1. Als Nebenbeschäftigung gilt jede neben dem Anstellungsverhältnis ausgeübte entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit und die Ausübung eines öffentlichen Amtes.
2. Neben dem Anstellungsverhältnis ausgeübte Tätigkeiten und öffentliche Ämter können von einer Melde- und Bewilligungspflicht abhängig gemacht werden.
3. Für die Ausübung öffentlicher Ämter wird grundsätzlich der erforderliche Urlaub gewährt; bei starker Inanspruchnahme von Arbeitszeit kann eine angemessene Reduktion des Lohnes verlangt werden.
4. Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
1. Dem Personal ist es untersagt, im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere zu beanspruchen oder, ohne ausdrückliche Bewilligung, entgegenzunehmen.
2. Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert.
1. Für die Haftbarkeit des Personals der Bürgergemeinde gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
1. Für die Behandlung von Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis gelten die allgemeinen Regeln des Beschwerdeverfahrens bei der Bürgergemeinde.
1. Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Form eines oder mehrerer Reglemente, von Richtlinien oder Einzelbeschlüssen.
1. Wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht nach den Regeln des bisherigen Rechts aufgehoben, so gilt es als öffentlich-rechtlich vertragliches Anstellungsverhältnis im Sinne der vorliegenden Ordnung fort.
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht auf allen Stufen in Fragen der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse ein Mitspracherecht zu, das für die Bürgergemeinde in ihrer Gesamtheit vorab durch die Personalvertretung in der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission wahrgenommen wird. Diese paritätisch zusammengesetzte Kommission beurteilt zu Handen des Bürgerrates alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Anstellungsrechts sowie von Vorschlägen zur Änderung der Anstellungsordnung und zum Erlass der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
1. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung legt der Bürgerrat die Personalpolitik fest, die insbesondere folgende Zielsetzungen hat
a) Die Erhaltung einer hohen Leistungsbereitschaft des Personals sowie eines guten Arbeitsklimas.
b) Die möglichst wirtschaftliche, umweltbewusste und kundenfreundliche Erfüllung aller der Bürgergemeinde obliegenden Aufgaben.
c) Die Gewährleistung einwandfreier Verhältnisse am Arbeitsplatz hinsichtlich körperlicher sowie seelischer Unversehrtheit und insbesondere des Schutzes vor sexueller Belästigung.
d) Die Sicherstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer.
e) Eine gute Einführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Betreuung und Förderung sowie eine angemessene Aus-, Fort- und Weiterbildung.
f) Die Förderung der Eigenverantwortung und einer unternehmerischen Handlungsweise sowie die Anwendung zeitgemässer Führungsprinzipien auf allen Stufen.
g) Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pflegen eine aktive Kommunikation.
h) Die Förderung des Nachwuchses für Kaderpositionen.
i) Die Förderung von Ausbildungsplätzen.
j) Familienfreundliche Arbeitsbedingungen.
k) Altersgerechte Anstellungsbedingungen zur Förderung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit.
1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 1999 wirksam.
1. Durch diese Ordnung wird das Reglement betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der Bürgergemeinde Basel sowie betreffend die Haftbarkeit der Bürgergemeinde, ihrer Institutionen und Mitarbeiter (Dienstreglement) vom 29. April 1980 aufgehoben.
1. Die Arbeitsleistungen werden in der Regel aufgrund öffentlichrechtlicher Anstellungsverhältnisse erbracht, deren Grundsätze Gegenstand der vorliegenden Ordnung bilden.
2. Es können ausnahmsweise auch andere Formen der Leistungserbringung gemäss schweizerischem Obligationenrecht vereinbart werden. Für diese gelten die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der vorliegenden Ordnung von Gesetzes wegen nicht.
3. Der Bürgerrat erlässt Regelungen zu den Kategorien der ausnahmsweise privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1. Wo diese Ordnung keine Regel aufstellt, gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss.
1. Das Anstellungsverhältnis bei einer Institution der Bürgergemeinde wird durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages begründet.
1. Es wird eine Probezeit von maximal drei Monaten vereinbart.
1. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, je auf Ende einer Woche.
2. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist im ersten Jahr einen Monat, vom zweiten Jahr an drei Monate, jeweils auf Ende eines Kalendermonats.
3. Für Kader und Funktionen mit hoher Spezialisierung kann im Anstellungsvertrag eine Kündigungsfrist bis zu längstens sechs Monaten vereinbart werden.
1. Die Kündigung durch die Bürgergemeinde beziehungsweise durch die zuständige Institution kann nach Ablauf der Probezeit nur in Form einer Verfügung und aus stichhaltigen Gründen ausgesprochen werden. Als solche gelten insbesondere
a) Veränderung der Organisationsstruktur, des betrieblichen Bedarfs oder des Stellenbildes ohne Möglichkeit der Unterbreitung eines anderen zumutbaren Angebotes
b) Langfristige Verhinderung an der Aufgabenerfüllung
c) * Wiederholt ungenügende Leistungen
d) * Gefährdung oder Schädigung des Betriebes oder Dritter
e) * Zerrüttung der Zusammenarbeit
f) * Schwere oder fortgesetzte Pflichtverletzung
2. ...
3. Im Verfahren, das einer Kündigung vorauszugehen hat und welches durch den Bürgerrat geregelt wird, besteht schon für die erste Anhörung das Recht, eine Person nach freier Wahl als Beistand zuzuziehen.
1. Den allgemeinen Regeln der Anstellungsordnung gehen die folgenden Spezialbestimmungen vor
a) * Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals erlässt für im Bürgerspital tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer IV-Rente spezielle Regelungen. Diese sind dem Bürgerrat zur Kenntnis zu bringen;
b) * Der Bürgerrat erlässt für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung spezielle Regelungen;
c) * Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sowie andere eidgenössische und kantonale Bestimmungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lehrverhältnis (Art. 344-346a OR).
1. Zu den ausnahmsweise privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zählen insbesondere
a) Praktikantinnnen und Praktikanten;
b) Auszubildende;
c) Vorübergehend eingestellte Aushilfen;
d) Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stundenlohn.
f) * ...
2. Ein Teilzeitpensum allein bildet keinen Grund für den Abschluss eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses, ausser es liegt zusätzlich einer der in Abs. 1 genannten Fälle vor.
1. Für den Abschluss und die Auflösung von Arbeitsverträgen neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Ernennung von bereits bei der Bürgergemeinde oder einer ihrer Institutionen angestellten Personen ist der Bürgerrat für folgende Funktionen zuständig
Zentrale Dienste der Bürgergemeinde
- Direktorin oder Direktor und Bürgerratsschreiberin oder Bürgerratsschreiber
- Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgerratsschreiberin oder des Bürgerratsschreibers
- Leiterin oder Leiter Zentrale Personaldienste der Bürgergemeinde
Bürgerspital Basel
- Direktorin oder Direktor Bürgerspital
- Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors Bürgerspital
Bürgerliches Waisenhaus
- Direktorin oder Direktor Waisenhaus
- Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors Waisenhaus.
2. Für die anderen Funktionen liegen die arbeitsvertraglichen Kompetenzen bei den Institutionsleitungen. Diese regeln die Zuständigkeit.
1. Die Probezeit ist im Vertrag festzuhalten.
2. Die Probezeit kann verlängert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Probezeit krank oder aus einem anderen Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist.
3. Bei der Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches mit gleichem Aufgabengebiet bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel gibt es keine Probezeit.
1. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
2. Die Kündigung von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen seitens des Arbeitgebers erfolgt mittels einer Verfügung.
3. Die Verfügungsform gilt für die Kündigung in und nach der Probezeit und für die fristlose Kündigung.
1. Wird nach Ablauf der Probezeit festgestellt, dass die Leistungen ungenügend sind oder das Verhalten pflichtwidrig ist, jedoch nicht derart schwerwiegend, dass es beim ersten Vorfall zu einer sofortigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich verwarnt werden. Es muss ihnen eine ausreichende Frist zur Verbesserung eingeräumt werden.
1. Vor der Verfügung einer Kündigung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern immer das rechtliche Gehör zu gewähren.
2. Vor der Verfügung einer Kündigung sind die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter schriftlich zu einer Anhörung einzuladen mit dem Hinweis, dass sie eine Person nach freier Wahl als Beiständin oder als Beistand beiziehen können. Die Anhörung ist schriftlich festzuhalten.
3. Bei einer Kündigung in der Probezeit und bei einer fristlosen Kündigung muss die Einladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht schriftlich erfolgen. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs erfolgt ohne Beizug einer Person als Beiständin oder als Beistand. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist schriftlich zu dokumentieren.
4. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht es frei, auf die Anhörung zu verzichten.
1. Die ordentliche Altersgrenze wird grundsätzlich mit dem in der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegten ordentlichen AHV-Alter erreicht.
2. Sie verschiebt sich entsprechend, wenn die im betreffenden Fall anwendbare Pensionskassenregelung ein anderes ordentliches Rücktrittsalter vorsieht.
1. Liegt die ordentliche Altersgrenze aufgrund der im betreffenden Fall anwendbaren Pensionskassenregelung unterhalb des ordentlichen AHV-Alters, wird auf Gesuch hin das Arbeitsverhältnis über die ordentliche Altersgrenze hinaus bis längstens zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters fortgesetzt.
2. Dieses Gesuch ist spätestens sechs Monate vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze an die für Abschluss und Auflösung des betreffenden Arbeitsvertrages zuständige Instanz zu richten, welche innert drei Monaten Beschluss fasst und diesen in Form einer rekursfähigen Verfügung eröffnet.
1. In besonders begründeten Fällen kann nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis fortgesetzt werden.
1. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch am Ende des Monats, in dem die Eidgenössische Invalidenversicherung den Invalidisierungsentscheid erlassen hat.
2. Bei Teilinvalidität wird das Arbeitsverhältnis der festgestellten Invalidität angepasst.
3. Falls bei einer Teilinvalidität aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis weder fortgesetzt werden kann noch eine Versetzung innerhalb der Bürgergemeinde möglich ist, muss eine allfällige Kündigung gemäss § 9 lit. b AO erfolgen.
1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung.
1. Die Begutachtungskommission stellt dem Bürgerrat Anträge zu vorgelegten Geschäften und kann zu allen grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen Empfehlungen abgeben.
2. Arbeitgebende und Arbeitnehmende wählen aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel je vier Mitglieder. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Kommissionsmitglieds mit der Bürgergemeinde endet die Mitgliedschaft in der Begutachtungskommission.
3. Die Vertretung der Arbeitgebenden wird vom Bürgerrat gewählt.
4. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung.
1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Einzelheiten regeln die Institutionsleitungen in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Leitungsausschuss. Die Bestimmungen sind an den Zentralen Personaldienst einzureichen, welche den Bürgerrat davon in Kenntnis setzt.
2. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
1. Arbeitsleistungen, welche die tägliche Normalarbeitszeit um höchstens zwei Stunden überschreiten, gelten als Mehrarbeit, die ohne Zuschlag zu kompensieren ist.
2. Arbeitsleistungen, welche die tägliche Normalarbeitszeit um mehr als zwei Stunden überschreiten, gelten als Überzeitarbeit und geben Anspruch auf einen Überzeitzuschlag.
3. Abweichungen von der Normalarbeitszeit, welche im geplanten Rahmen oder aufgrund von freiwilligem Abtausch von Arbeitsstunden oder im Rahmen von Dienstplänen oder Pikettdiensten erfolgen, gelten als verschobene Arbeitszeit.
1. Die Vorgesetzten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alles vorzukehren, damit möglichst wenig Überzeitarbeit geleistet werden muss.
2. Überzeitarbeit kann nur durch die dafür bezeichnete vorgesetzte Stelle angeordnet werden. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, so ist die Genehmigung am folgenden Arbeitstag einzuholen.
1. Die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der geleisteten Arbeitszeit ist zu kompensieren. Die Kompensation hat möglichst innerhalb eines Kalenderjahres, bis spätestens jedoch bis am 31. März des Folgejahres zu erfolgen. Vorbehalten bleiben besondere schriftliche Vereinbarungen.
2. Bei Teilzeitbeschäftigten ist in Ausnahmefällen eine Auszahlung zulässig.
3. Wird gemäss § 16 Abs. 2 AO eine zusätzliche Ferienwoche gewährt, so kann weder eine Kompensation noch eine Auszahlung geltend gemacht werden.
1. Für Überzeitarbeit wird ein Zeitzuschlag von 25%, an Sonn-, Feier- oder geplanten Ruhetagen ein Zeitzuschlag von 50% gewährt.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lohnbereichen 4 bis 7 haben keinen Anspruch auf Überzeitzuschläge.
3. Der Überzeitzuschlag kann nicht mit Ansprüchen auf Nacht-, Sonn- oder Feiertagsdienstzulagen kumuliert werden.
1. Bei Änderung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Lebensalters wird der jeweils höhere Ferienanspruch für das ganze Kalenderjahr gewährt.
2. Der Ferienanspruch von Teilzeitbeschäftigten richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
3. Für den Bezug sind die Regelungen in den einzelnen organisatorischen Einheiten und die betrieblichen Verhältnisse zu beachten.
4. Vom jährlichen Ferienanspruch kann jeweils höchstens eine Woche als Ferienguthaben zurückgestellt und bis zu einem zusätzlichen Anspruch von höchstens vier Wochen angesammelt werden.
1. Bei einer Abwesenheit bis zu einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres wird der Ferienanspruch nicht gekürzt.
2. Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres verkürzt sich die Feriendauer für jeden vollen Monat um ein Zwölftel.
3. Es bleibt jedoch ein jährlicher Ferienanspruch von mindestens einer Woche erhalten.
4. Die Ferien werden nicht gekürzt
a) wenn eine Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft bis zu drei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist und für die Zeit, in welcher sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinn des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 bezogen hat;
b) für die Zeit, in welcher ein Vater eine Vaterschaftsentschädigung im Sinn des Erwerbsersatzgesetzes bezogen hat;
c) für die Zeit, in welcher eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Betreuungsentschädigung im Sinn des Erwerbsersatzgesetzes bezogen hat.
5. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit können die Ferien nur im Umfang des vertraglich festgelegten Pensums bezogen werden.
1. Über den voraussichtlichen Termin der Niederkunft ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
2. Die individuelle Regelung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes ist spätestens vier Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft mit der zuständigen Stelle schriftlich zu vereinbaren.
1. Der Mitarbeiterin wird auf die Niederkunft hin Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen gewährt. Der Mutterschaftsurlaub dauert mindestens vierzehn, der Schwangerschaftsurlaub höchstens 2 Wochen.
2. Krankheit nach Antritt des Urlaubes - auch ärztlich bescheinigte - verlängert den Urlaub nicht.
3. Krankheitsbedingte Absenzen in den letzten beiden Wochen vor der Niederkunft werden an den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub angerechnet.
4. Die Gewährung von bezahltem Urlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge.
1. Der Lohn entspricht dem Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate zuzüglich Sozialzulagen mit Inkonvenienzzulagen.
2. Wird der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht ausgeschöpft, entsteht kein Anspruch auf anderweitige Entschädigung.
1. Zum gegenseitigen Informationsaustausch und zur Pflege des Dialoges können die Institutionen der Bürgergemeinde für ihren Bereich einen Personalausschuss wählen lassen.
2. Der Bürgerrat genehmigt auf Vorschlag der Institutionen ein Reglement für deren Personalausschuss, welches das Wahlverfahren, die Organisation sowie Aufgaben, Rechte und Pflichten festlegt.
3. ...
1. Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ist auf Gesuch der Mitarbeiterin hin für die weitere Zeit des Stillens, längstens aber für sechs Monate, ein unbezahlter Urlaub zu gewähren.
2. Bei längerer Abwesenheit ist das Arbeitsverhältnis in der Regel aufzulösen. Die Wiederanstellung auf einen bestimmten Termin kann vertraglich vereinbart werden.
3. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann auf Gesuch der Mitarbeiterin sowohl für die Zeit der Schwangerschaft als auch für die Zeit nach dem Mutterschaftsurlaub der bisherige Beschäftigungsgrad, unter entsprechender Kürzung des Lohnes, reduziert werden.
4. Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub sowie bei anschliessendem unbezahlten Urlaub wird der Mitarbeiterin der bisherige Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten garantiert. Andernfalls ist der Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle anzubieten.
1. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
2. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem ersten Tag, für welchen die Betreuungsentschädigung ausgerichtet worden ist.
3. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
4. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
5. Der Anspruch endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Betreuungsentschädigung. Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
6. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Personaldienst über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in folgenden Fällen - soweit erforderlich - Anspruch auf bezahlte Absenzen
a) Eigene Heirat: 3 Tage
b) Heirat von Töchtern, Söhnen, Geschwistern oder Grosskindern: bis 2 Tage
c) * Niederkunft der Lebenspartnerin (Vaterschaftsurlaub): 10 Tage
d) * Adoptionsurlaub: 10 Tage
e) * unvorhergesehene Betreuungsengpässe von nahen Angehörigen oder eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt: max. 3 Tage pro Ereignis, max. 10 Tage pro Jahr
f) Todesfall von Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern oder von Personen, die im gleichen Haushalt gelebt haben: bis 4 Tage
g) und gegebenenfalls für die Zeit der Aufnahme des Nachlassinventars: 1/2 bis 1 Tag
h) Bestattung von anderen Verwandten oder nahestehenden Personen in Basel und Umgebung: bis 1/2 Tag
i) bei grösserer Entfernung: bis 1 Tag
j) Wohnungswechsel: 1 Tag
k) (Zahn)ärztliche Behandlungen und Therapien grundsätzlich nicht bezahlt, ausser notfallmässiger Arztbesuch im erforderlichen Umfang oder nachweislich nicht anders einrichtbar
l) Vorladung vor eine Behörde oder ein Gericht im erforderlichen Umfang
m) Tätigkeit als gewählte Personalvertretung: max. 8 Tage pro Jahr
n) Tätigkeit in einem Berufsverband: max. 4 Tage pro Jahr
o) Zunftanlässe für Mitglieder oder Gäste der E. Zünfte und E. Gesellschaften: max. 1 Tag pro Jahr
p) Aktive Teilnahme an Wettkämpfen von überregionaler Bedeutung: max. 1 Tag pro Jahr
2. Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien oder auf einen dienstfreien Tag, so wird der Urlaub nicht vor- oder nachgewährt. Über Ausnahmen entscheiden die von den Institutionen bezeichneten Stellen.
3. Für Abwesenheiten gemäss Abs. 1 lit. e kann ein Arztzeugnis verlangt werden.
1. In begründeten Fällen wird - soweit es der Betrieb erlaubt - unbezahlter Urlaub, insbesondere auch Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub, von längstens sechs Monaten bewilligt.
1. Der 13. Monatslohn wird entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt.
2. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, so werden die Ferien im Verhältnis dieses Urlaubs zum Arbeitsjahr gekürzt.
3. Der unbezahlte Urlaub wird bei der Berechnung der Dienstjahre abgezogen.
1. Für die gesamte Dauer des unbezahlten Urlaubs tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Verantwortung für ihren Versicherungsschutz selbst. Hierüber sind sie von den Personalstellen der Institutionen umfassend zu informieren.
2. Soweit die Nichtberufsunfallversicherung ruht, kann sie durch Abredeversicherung weitergeführt werden.
3. Für den Vorsorgeschutz bestehen folgende drei Möglichkeiten
a) Beibehaltung der vollen Versicherungsdeckung durch Übernahme der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.
b) Zeitlich beschränkter Verzicht auf die Altersvorsorge unter Beibehaltung des Schutzes für die Risiken Tod und Invalidität durch Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung.
c) Vollständiger Verzicht auf jegliche Versicherungsdeckung.
1. Bei nicht obligatorischen Beförderungsdiensten sind die Bedingungen für eine Lohnfortzahlung mit den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich festzulegen.
2. ...
1. Das Leistungsniveau der beruflichen Vorsorge innerhalb der Bürgergemeinde ist einheitlich. Über Veränderungen entscheidet der Bürgerrat.
2. ...
2bis. Bei der beruflichen Vorsorge gelten die Prämiensätze der Reglemente der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
3. Bei der Krankentaggeldversicherung und der Nichtberufsunfallversicherung legt der Bürgerrat die Prämiensätze des Personals jährlich einheitlich fest.
1. Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 % melden die Mitarbeitenden ihrem Personaldienst neben dem Anstellungsverhältnis ausgeübte entgeltliche Tätigkeiten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes.
2. Die Kadermitarbeitenden der Institutionen der Bürgergemeinde und der Zentralen Dienste melden ihrem Personaldienst zudem auch die neben dem Anstellungsverhältnis unentgeltlich ausgeübten Tätigkeiten, sofern ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann.
1. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedarf der vorgängigen Bewilligung, wenn
a) die oder der Mitarbeitende in einem Umfang beansprucht wird, der die Leistungsfähigkeit vermindern oder die Aufgabenerfüllung beeinträchtigen kann;
b) aufgrund der Art der Tätigkeit die Möglichkeit eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
2. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, der Aufgabenerfüllung oder ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann.
1. Die Leitungsausschüsse bewilligen entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeiten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes der Institutionsleitenden und der Direktorin oder des Direktors der Zentralen Dienste.
2. Die Institutionsleitenden und die Direktorin oder der Direktor der Zentralen Dienste bewilligen entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeiten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Kaders.
3. Die Personaldienste bewilligen eine entgeltliche Tätigkeit und die Ausübung eines öffentlichen Amtes der übrigen Mitarbeitenden.
4. Die Bewilligungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 sind den Zentralen Personaldiensten zur Kenntnis zu bringen.
1. Für die bewilligte Ausübung eines öffentlichen Amtes wird der erforderliche Urlaub gewährt.
2. Die Bewilligung kann von einer Kompensation der entfallenden Arbeitszeit oder von einer Lohnreduktion abhängig gemacht werden. Bei der Festlegung dieser Bedingungen sind die Interessen der Bürgergemeinde an der Mandatsausübung zu berücksichtigen.
1. Den Angestellten ist es untersagt, für ihre Leistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Geschenke, Trinkgelder oder andere Vorteile anzunehmen.
2. Werden trotzdem Geschenke oder Trinkgelder von Dritter Seite überreicht, sind diese unaufgefordert der im Betrieb bezeichneten Stelle abzugeben.
3. Ausgenommen sind Naturalgeschenke von geringem Wert.
1. Jeder Betrieb bestimmt die zentrale Stelle, welche die Gelder entgegennimmt und verwaltet. Über die Gelder wird Buch geführt; die Angestellten können darin Einsicht nehmen.
2. Der Betrieb legt fest, wer über die Verwendung der Gelder bestimmt.
3. Dritte sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass der Umfang und die Qualität der Leistungen keinesfalls von Geschenken oder Trinkgeldern abhängig sind.
1. Der Bürgerrat pflegt einen offenen Dialog und eine gute Zusammenarbeit mit den Personalverbänden.
2. Bei wichtigen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffenden Angelegenheiten werden die Personalverbände vom Bürgerrat zu Vernehmlassungen eingeladen.
1. Für die Haftbarkeit des Personals gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend per 1. Januar 1999 wirksam.
1. Aus-, Fort- und Weiterbildungen sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen, ihre Aufgaben optimal zu erfüllen. Sie erfolgen nach der Zielsetzung für die Bürgergemeinde der Stadt Basel. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind in erster Linie für Aus-, Fort- und Weiterbildungen im vorwiegenden Interesse der Aufgabenerfüllung zu verwenden.
2. Die Aus-, Fort- und Weiterbildungsmassnahmen werden mit den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einvernehmlich festgelegt. Die Vereinbarung einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Sind Aufenthalts-, Verpflegungs- und Reisespesen nicht in den Kurskosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmassnahmen inbegriffen, so gelten die einschlägigen Ausführungsbestimmungen zur Lohnordnung.
1. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist zu unterscheiden, ob diese
a) im vorwiegenden Interesse des Arbeitgebers,
b) im beidseitigen Interesse oder
c) im vorwiegenden Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegen.
1. Die Gewährung bezahlten Urlaubs für Aus-, Fort- und Weiterbildungen richtet sich nach der Interessenlage.
2. Bei der Bemessung des bezahlten Urlaubs von Teilzeitbeschäftigten wird dem Beschäftigungsgrad Rechnung getragen.
3. Die Bewilligung unbezahlten Urlaubs richtet sich nach den hiefür geltenden Bestimmungen.
1. Die Beteiligung des Arbeitgebers richtet sich nach der Interessenlage. Sie reicht von 100% in Fällen nach § 6 lit. a bis zu 0% in den Fällen nach lit. c. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen nach lit. b sind die Interessen abzuwägen, und daraus ist die Kostenbeteiligung abzuleiten.
2. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen, deren erfolgreicher Abschluss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht, bei der Bürgergemeinde oder bei einem andern Arbeitgeber eine finanzielle Besserstellung zu erreichen, ist grundsätzlich eine angemessene Kostenbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzusehen.
1. Eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung hat folgende Minimalanforderungen zu erfüllen
a) Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt spätestens 24 Monate nach Beendigung der Ausbildung.
b) Innerhalb dieser 24 Monate verringert sich der zurückzuerstattende Anspruch monatlich anteilsmässig.
2. Es besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus einem nicht bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter liegenden Grund beendet wird. Dazu gehören auch Restrukturierungsmassnahmen von Seiten des Arbeitgebers sowie längere krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit.
1. Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutionen öffentlichrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis, die der vorliegenden Lohnordnung nicht unterstellt sind, erlässt der Bürgerrat die erforderlichen Bestimmungen.
1. Bei stark von der Norm abweichender Einteilung der Arbeitszeit werden Zulagen in Form von Geld oder Zeit ausgerichtet, deren Höhe vom Bürgerrat festgelegt und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten periodisch angepasst wird.
2. Regelmässig ausgerichtete Zulagen für stark von der Norm abweichende Einteilung der Arbeitszeit sind bei der Berechnung des Ferienlohns zu berücksichtigen; die Einzelheiten regelt der Bürgerrat.
1. Die Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretungen richten sich nach den geltenden Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Unterkunft oder Verpflegung erhalten, haben hiefür eine angemessene Entschädigung für sich und allfällige Familienangehörige sowie Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu entrichten.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen-beziehungsweise Kostenvergütung zurückerstattet. Der Bürgerrat kann im Einzelnen Bestimmungen dazu erlassen.
1. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in Behörden, Kommissionen oder Institutionen delegiert, so haben sie die ihnen dafür zukommenden Vergütungen der Anstellungsbehörde zu deklarieren. Sofern für diese Aufgaben Arbeitszeit beansprucht wird, kann die Anstellungsbehörde die Vergütungen ganz oder teilweise einfordern.
1. Jeweils nach Vollendung des fünften und je weiterer fünf Dienstjahre wird ein Jubiläumsgeschenk in Form von Geld ausgerichtet.
1. Der vereinbarte Lohn wird monatlich ausbezahlt. Im Monat November wird ein zusätzlicher durchschnittlicher Monatslohn (13. Monatslohn) ausgerichtet.
2. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil des dreizehnten Monatslohns auf der Basis des vertraglich vereinbarten Lohns (Stunden- oder Monatslohn). Bei Auszahlung von Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Auszahlung des 13. Monatslohnes.
3. Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann, auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, der dreizehnte Monatslohn ganz oder teilweise in bezahlte Freizeit umgewandelt werden.
1. Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang des bisherigen Lohnes weiter ausgerichtet.
2. In besonderen Fällen kann der Bürgerrat die Weiterzahlung um höchstens drei Monate verlängern.
3. ...
1. Die paritätisch zusammengesetzte Begutachtungskommission begutachtet zuhanden des Bürgerrates alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Lohnsystems sowie von Vorschlägen zur Änderung der Lohnordnung und zum Erlass und zur Änderung der zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
1. Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Form von Reglementen, Richtlinien oder Einzelbeschlüssen.
1. Das Lohnsystem dient der Lohnfindung, der Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Planung auf den verschiedenen organisatorischen Stufen.
2. Es besteht aus mehreren Lohnbereichen sowie einem Einreihungsschema mit Musterfunktionen.
3. Der Bürgerrat stellt das Einreihungsschema auf, indem er die erforderliche Anzahl Musterfunktionen bestimmt, diese nach Aufgabenbereich und Anforderungsprofil systematisch und vergleichend beschreibt und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, den entsprechenden Lohnbereichen zuteilt. Ausserdem schafft er weitere notwendige Grundlagen zur einheitlichen Umsetzung des Lohnsystems.
4. Der Bürgergemeinderat beschliesst über Anpassungen der Lohnbereiche.
1. Der Bürgerrat trifft alle erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung von geänderten Bestimmungen.
1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft rückwirkend per 1. Januar 1996 wirksam.
1. Der Bürgerrat regelt die Zuweisung der Stellen zu den Musterfunktionen und damit zu den Lohnbereichen.
1. Der Anfangslohn wird unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung, der Ausbildung, der Erfahrung und der internen Lohngerechtigkeit festgelegt.
2. Für eine Anlauf-Phase von längstens einjähriger Dauer kann ein Einstell-Lohn festgelegt werden, der unterhalb des Lohnbereichs der zutreffenden Musterfunktion liegt.
1. Alljährlich bestimmt der Bürgerrat den Betrag oder den Prozentsatz, um den im nächsten Jahr die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert wird.
2. Dabei werden nebst der finanziellen Leistungsfähigkeit der Institutionen insbesondere die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Lohnentwicklung bei anderen Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen, sowie die Erfahrungswerte über die Entwicklung gemäss Leistungsbeurteilung und Erfahrungszunahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betracht gezogen.
3. Der Bürgerrat legt fest, ob der beschlossene Betrag oder Prozentsatz für generelle und/oder für individuelle Anpassungen verwendet wird. Er prüft gleichzeitig, ob eine Anpassung der Lohnbereiche notwendig ist und stellt dem Bürgergemeinderat gegebenenfalls Antrag.
4. Ferner kann der Bürgerrat eine einmalige Auszahlung eines Geldbetrages an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschliessen.
1. Der Bürgerrat kann Personalgruppen, bei deren Lohnanpassung ein Teuerungsausgleich gemäss kantonalem Recht aufgrund einer zwischen einer Institution und dem Kanton abgeschlossenen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, eine ausserordentliche generelle Lohnanpassung gewähren.
1. Den für eine generelle Lohnanpassung bestimmten Teil verwendet der Bürgerrat für eine gleichmässige Erhöhung der Löhne, allenfalls differenziert nach der absoluten Lohnhöhe.
2. Der andere Teil steht für individuelle Lohnanpassungen zur Verfügung, die insbesondere aufgrund von Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen werden.
3. ...
1. Die anstellenden Institutionen der Bürgergemeinde stellen mit geeigneten Überwachungsinstrumenten sicher, dass bei individuellen Lohnanpassungen und Begünstigungen die verfassungsmässige Lohngleichheit eingehalten wird.
1. Für besondere Leistungen können einmalige Anerkennungsprämien als Geldbeträge oder in anderer Form ausgerichtet werden.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen gemäss jeweils geltender allgemeiner Gesetzgebung.
2. Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dieser Ordnung oder im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Alimente Familienzulagen beziehen, steht eine Unterhaltszulage zu, deren Höhe von der Anzahl der Familienzulagen abhängt.
2. Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von Blutsverwandten aufkommen, mit denen sie im gleichen Haushalt leben.
3. Die Höhe der Unterhaltszulagen sowie weitere Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.
1. Den allgemeinen Regeln der Lohnordnung gehen die folgenden Spezialbestimmungen vor
a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer IV-Rente, die in der Bürgergemeinde tätig sind, die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen;
b) für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen;
c) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lehrverhältnis die eidgenössischen und kantonalen Gesetze über die Berufsbildung mit den dazugehörenden Verordnungen sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344 - 346a OR).
1. Verfügt die Stellenbewerberin oder der Stellenbewerber über mehr stellenrelevante Erfahrung und/oder Ausbildung als in der Musterfunktion beschrieben ist, so wird ein über dem jeweiligen Richtanfangslohn liegender Anfangslohn festgelegt.
2. Den Erfahrungsjahren wird angemessen Rechnung getragen.
3. Der Anfangslohn wird aufgrund des Vergleichs der Lohnentwicklung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der entsprechenden Erfahrung festgelegt.
1. Bei einer Beförderung wird der neue Lohn wie bei einer Neuanstellung unter Berücksichtigung der bisherigen Lohnentwicklung in der alten Funktion gemäss § 8 ff. dieses Reglements festgelegt.
1. Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine neue Funktion, so wird der neue Lohn wie bei einer Neuanstellung gemäss § 8 ff. festgelegt.
2. Bei einem Funktionswechsel besteht kein Anspruch auf Besitzstand.
1. Die vom Bürgerrat beschlossene individuelle und/oder generelle Lohnanpassung wird jährlich durch die Personalstelle der Institution nach den vom Bürgerrat vorgegebenen Richtlinien umgesetzt und tritt erstmals jeweils per Januar des Folgejahres in Kraft.
1. Die vom Bürgerrat gewährte ausserordentliche generelle Lohnanpassung für Personalgruppen, bei deren Lohnentwicklung ein kantonaler Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist, berechnet sich wie folgt
a) Ist der gewährte kantonale Teuerungsausgleich höher als die vom Bürgerrat beschlossene generelle Lohnanpassung, wird den betreffenden Personalgruppen die entsprechende Differenz ausgeglichen, sofern der Kanton der Institution diese Kosten direkt vergütet.
b) Ist der gewährte kantonale Teuerungsausgleich tiefer als die vom Bürgerrat beschlossene generelle Lohnanpassung erhalten die betreffenden Personalgruppen keine Differenzzahlung.
1. In den Genuss einer individuellen Lohnerhöhung im Folgejahr können nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen, deren Anstellungsverhältnis bis spätestens am 1. Juli des Vorjahres begonnen hat, und die im Vorjahr mindestens während drei Monaten gearbeitet haben.
2. Ist ein Arbeitsverhältnis am 31. Oktober des Vorjahres gekündigt, besteht für das Folgejahr kein Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.
1. Die für den Umfang einer allfälligen individuellen Lohnanpassung im Folgejahr massgebenden Beurteilungsgespräche sind jeweils bis 31. Oktober des Vorjahres durchzuführen; bei Abwesenheiten sind diese in der Regel vor-, ausnahmsweise nachzuholen.
1. Der Umfang der Lohnanpassung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spätestens mit der Auszahlung des Januargehaltes (Gehaltsabrechnung) mitgeteilt.
1. Die Einreihung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in eine bestehende Musterfunktion wird von der zuständigen Personalstelle in der Institution vorgenommen.
2. Bei Einreihung einer neu geschaffenen Stelle, die bisher im betreffenden Arbeitsbereich nicht verwendet wurde, ist ein begründeter Antrag an die zuständige Personalstelle in der Institution zu richten. Diese verfasst eine schriftliche Stellungnahme, welche zusammen mit dem Antrag an die Zentralen Personaldienste weitergeleitet wird. Nach positiver Beurteilung durch die Zentralen Personaldienste wird im Leitungsausschuss der Institution über den Antrag entschieden.
3. Das Verfahren gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle aufgrund massgeblich geänderter Aufgaben oder geändertem Schwierigkeitsgrad neu einzureihen ist.
1. Es können Prämien entrichtet werden für Leistungen, die
a) in Art, Umfang oder Qualität weit über den Rahmen des konkreten Pflichtenheftes hinausgehen und
b) einmalig oder vorübergehender Natur sind und
c) weder durch die individuelle Lohnanpassung noch durch eine Beförderung
d) oder in anderer Weise abgegolten werden.
2. Ferner können Prämien ausgerichtet werden, wenn
a) eine individuelle Lohnanpassung nicht mehr gewährt werden kann, weil das Ende der möglichen Lohnentwicklung erreicht worden ist und während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine individuelle Lohnanpassung mehr erfolgte und
b) die letzten zwei Gesamtbeurteilungen aufgrund von Beurteilungsgesprächen deutlich überdurchschnittlich ausgefallen sind und
c) die Kriterien für eine Neueinreihung der Stelle nicht erfüllt sind bzw. ein Gesuch um Neueinreihung bereits abgelehnt worden ist.
1. Es gibt zwei Arten von Prämien
a) die Spontanprämie im Wert bis maximal CHF 1000,
b) die Anerkennungsprämie im Wert von über CHF 1000.
2. Bei der Bestimmung der Höhe der Prämie ist unter anderem ein allfälliger finanzieller bzw. ideeller Wert der Leistung für die Bürgergemeinde zu berücksichtigen.
3. Die Prämie ist nicht Bestandteil des versicherten Lohnes.
1. Die Prämien werden in Form von Geld, bezahltem Urlaub, befristeter bezahlter Freizeit, Weiterbildung oder - insbesondere die Spontanprämien - in anderer Form ausgerichtet.
1. Die Spontanprämie wird unter Orientierung der Personalstelle möglichst rasch nach der Erbringung der hervorragenden Leistung im Rahmen der Ausgabenkompetenz der oder des zuständigen Vorgesetzen zuerkannt.
2. Die ausgerichteten Spontanprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen Personaldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu melden. Diese Meldepflicht besteht für jede ausgerichtete Spontanprämie ungeachtet der Ausrichtungsform.
1. Die Anerkennungsprämie wird auf begründeten Antrag der oder des Vorgesetzten durch den Bürgerrat resp. durch die Institutionsleitung analog den arbeitsvertraglichen Kompetenzen zugesprochen.
2. Die ausgerichteten Anerkennungsprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen Personaldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu melden.
1. Für die Ansätze der Zulagen, Vergütungen und Einkommenslimiten ist der Anhang zu diesem Reglement massgebend.
1. Der Bürgerrat überprüft die Ansätze periodisch und passt sie gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen an.
2. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung bei anderen Körperschaften, Institutionen und Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen.
1. Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Familienzulagen und der dazugehörigen Vollzugsverordnung.
1. Bei einer monatlichen Beschäftigung von mindestens 80 Stunden besteht ein Anspruch auf die volle Familienzulage, bei weniger Arbeitsstunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu der von 80 Stunden.
2. Bei alleinerziehenden Teilzeitbeschäftigten beträgt die für die Ausrichtung einer vollen oder anteilsmässigen Familienzulage massgebliche monatliche Arbeitszeit 40 Stunden.
1. Ein Anspruch auf eine Unterhaltszulage besteht im Fall, dass
a) gemäss § 26 ein Anspruch auf eine Familienzulage vorliegt,
b) der Anspruch auf eine Familienzulage lediglich aus Gründen der Anspruchskonkurrenz entfällt,
c) gemäss Art. 328 ZGB eine Unterhaltspflicht vorliegt und der oder die Unterstützungsbedürftige im gleichen Haushalt lebt.
2. Im Übrigen gilt namentlich für die Berechtigung bei Anspruchskonkurrenz, die Meldepflicht, die Auszahlung, die Nachforderung und die Rückforderung von Unterhaltszulagen die auf die Familienzulagen anwendbare Gesetzgebung sinngemäss.
1. Der Ansatz der Unterhaltszulage ist abhängig von der Anzahl der Familienzulagen und erreicht sein Maximum bei vier Familienzulagen.
1. Die Institution stellt einen begründeten Antrag an den Bürgerrat.
2. Die Zentralen Personaldienste verfassen zu Handen des Bürgerrats einen Mitbericht, worin sie zum Antrag Stellung nehmen. Der Leitungsausschuss der Zentralen Dienste bearbeitet den Antrag und leitet diesen mit der entsprechenden Empfehlung an den Bürgerrat weiter.
3. Der Bürgerrat entscheidet über die Änderung oder die Schaffung einer Musterfunktion.
4. Neue und geänderte Musterfunktionen werden vorgängig von der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission geprüft.
1. Anderweitig für den gleichen Sachverhalt ausgerichtete, der Unterhaltszulage entsprechende Zulagen werden angerechnet.
2. ...
1. Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach § 27.
1. Bei Vorliegen einer Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person besteht ein Anspruch auf Unterhaltszulage gemäss dem Ansatz bei zwei Familienzulagen.
2. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Unterhaltszulage namentlich bezüglich Anrechnung und Teilzeitbeschäftigung sinngemäss nach den obigen Bestimmungen.
1. Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr wird eine Abend- resp. Nachtarbeitszulage gewährt.
2. Für Arbeitsleistungen an einem öffentlichen Ruhetag wird eine Sonn- oder Feiertagsarbeitszulage gewährt. Die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit soll max. 12 Std. betragen.
1. Pikettdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausserhalb des Betriebes für allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer Pauschalen entschädigt, gilt jedoch nicht als Arbeitszeit.
2. Während des Pikettdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gelten als Arbeitszeit und sind in Form entsprechender Freizeit zu kompensieren. Sie gelten nicht als Mehrarbeit. Darüber hinaus wird eine Zulage nach § 33 gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn- bzw. Feiertagen erfolgt.
1. Präsenzdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der Arbeitszeit im Betrieb für allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer Pauschalen entschädigt.
2. Präsenzdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Die Pflicht zur Leistung von Präsenzdienst ergibt sich aus dem Pflichtenheft.
3. Während des Präsenzdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen sind in Form entsprechender Freizeit zu kompensieren und gelten nicht als Überzeit. Darüber hinaus wird eine Zulage nach § 33 gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn- bzw. Feiertagen erfolgt.
1. Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie für Präsenzdienst im gleichen Zeitraum wird eine Zeitgutschrift von 10 % gewährt.
2. Der Einzug der Zeitgutschrift erfolgt grundsätzlich in Form von Freizeit innerhalb eines Jahres. Sofern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, sind Barauszahlungen ausnahmsweise möglich.
1. Es sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden Zulagen möglichst klein gehalten werden können.
1. Beschäftigte mit zusätzlich gewährten Kaderferien haben in ihrem Aufgabenbereich keinen Anspruch auf Zulagen aufgrund besonderer Einteilung der Arbeitszeit.
1. Ein Anspruch auf Zulagen besteht nur im Umfang, in dem tatsächlich die Arbeitsleistungen in Zeiten erbracht werden, die stark von der Norm abweichen. Stark von der Norm abweichende Arbeitszeiten sind Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst und Präsenzdienst.
2. Der Anspruch wird in Stunden und Prozenten von Stunden genau berechnet.
3. Diese Zulagen, sofern sie regelmässig ausgerichtet worden sind, werden für die Zeit von Ferien weiterbezahlt.
4. Diese Zulagen werden für die Zeit von obligatorischen Dienstleistungen, Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub gemäss den ordentlichen Versicherungsleistungen weiterbezahlt. Bei Krankheit und bei Unfall besteht ein Anspruch auf diese Zulagen ab dem 91. Tag im Umfang der Vereinbarungen mit der entsprechenden Versicherung.
5. Berechnungsgrundlage dafür bildet ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate.
6. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestzulage.
1. Wo gleichzeitig ein Anspruch auf Nachtarbeitszulage und ein Anspruch auf Sonn- oder Feiertagsarbeitszulage besteht, werden die Ansätze für die Nachtarbeitszulage um die Hälfte reduziert.
2. Ansprüche auf Zeitzulagen werden zusätzlich zu den Ansprüchen auf Geldzulagen gewährt.
3. Ein Anspruch auf Überzeitzulage schliesst einen Anspruch auf Zulagen aufgrund besonderer Einteilung der Arbeitszeit aus.
1. Die Übernahme einer Stellvertretung begründet eine Zulage, sofern die zu übernehmende Funktion eine solche durch ihre Qualität und ihren Umfang rechtfertigt.
2. Die Zulage entspricht der Lohndifferenz von der Einreihung in der Grundfunktion zur Vorgesetztenfunktion und berücksichtigt die zeitliche Inanspruchnahme.
3. Die Zulage entfällt, sobald die Stellvertretung nicht mehr wahrgenommen wird.
1. Die Zulage wird unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der im betreffenden Fall anwendbaren Pensionskassenregelung vollversichert, sofern die Stellvertretung für eine unbekannte Zeit oder mindestens während vier Wochen fortdauern wird; ansonsten wird sie unversichert ausgerichtet.
1. Stellvertretungszulagen werden jeweils mit der monatlichen Lohnzahlung, maximal 12 mal pro Jahr, ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf 13. Monatslohn auf die Stellvertretungszulage.
1. Die Auslagenvergütungen gliedern sich in Reise- und Transport- sowie in Verpflegungs- und Übernachtungsspesen.
2. Die Institutionsleitungen können in Absprache mit dem jeweiligen Leitungsausschuss entsprechende Regelungen über die Handhabung der Spesenvergütung erlassen. Diese sind über die Zentralen Personaldienste dem Bürgerrat zur Kenntnis zu bringen.
1. Auf bewilligten Geschäftsfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nur gegen Beleg vergütet.
1. Gegen Verfügungen, welche die Zuweisungen von Stellen betreffen, kann innert 30 Tagen von der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter oder von der oder dem Vorgesetzten beim zuständigen Leitungsausschuss Einsprache erhoben werden.
2. Einspracheentscheide der Leitungsausschüsse können beim Bürgerrat mittels Rekurs angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission.
1. ...
1bis. Die Musterfunktion enthält folgende Elemente
a) Aufgaben
b) Organisatorische Eingliederung
c) Kompetenzen
d) Ausbildung
e) Erforderliche Zusatz- und Spezialkenntnisse
f) Minimale Erfahrung
g) Arbeitsbedingungen
h) Richtanfangslohn
i) Lohnbereich
2. Jeder Musterfunktion ist ein Richtanfangslohn (RAL) zugeordnet. Als Richtanfangslohn gilt der Lohn, der als Anfangslohn bei Erfüllung aller beschriebenen Voraussetzungen angesetzt wird.
3. Ist das Pflichtenheft stark von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber geprägt, so können die Zentralen Personaldienste, auf begründeten Antrag der Institution, eine Zuweisung zu einem Lohnbereich ad personam vornehmen, ohne sich auf eine Musterfunktion abzustützen. Die Zentralen Personaldienste haben den Bürgerrat darüber zeitnah zu informieren.
1. Wo die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist und zudem keine Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stehen, können Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen bewilligt werden.
2. Das Betriebsrisiko des Privatfahrzeuges trägt, soweit nichts anderes vereinbart wird, vollumfänglich der Halter oder die Halterin.
3. Für die Benutzung des Privatfahrzeugs wir eine Kilometerentschädigung gemäss Anhang ausgerichtet.
1. Für die Verpflegung auf Geschäftsreisen oder für bewilligte auswärtige Kurse werden Spesen für Morgen-, Mittag- und Nachtessen ausgerichtet.
2. Notwendige, bewilligte auswärtige Übernachtungen werden vergütet.
3. Reichen die gemäss Anhang vergüteten Ansätze nachgewiesenermassen aus betrieblichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Quittungen bzw. Belege die effektiven Auslagen ersetzt.
4. Muss aufgrund der grossen Entfernung des Arbeitsplatzes vom üblichen Arbeitsort auswärts verpflegt werden, wird eine Entschädigung ausgerichtet.
1. Auf betriebsinterne Verpflegung oder auf entsprechende finanzielle Abgeltung besteht kein Anspruch.
1. Die Institutionsleitungen bzw. die von ihnen bezeichneten Stellen legen für die Verpflegung ihres Personals in ihren Betrieben angemessene Beiträge fest, die im Minimum die Materialkosten decken.
2. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche im Rahmen eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses angestellt sind, kann eine Reduktion gewährt werden.
1. Ist die Verpflegung im Betrieb fester Bestandteil des Arbeitspensums, so wird ein Pauschalbetrag vom Lohn abgezogen.
1. Das Dienstjubiläumsgeschenk wird jeweils nach Vollendung des fünften und je fünf weiterer Dienstjahre in Form eines Geldbetrags ausgerichtet.
2. Vor Vollendung der erforderlichen Anzahl Dienstjahre besteht kein Anspruch. Wo die Nichtausrichtung des Jubiläumsgeschenks jedoch in hohem Masse unbillig wäre, kann ein reduzierter Anspruch gewährt werden.
1. Die Höhe des jeweiligen Dienstjubiläumsgeschenks beträgt, ungeachtet der Funktion und des Lohnes eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin, einheitlich CHF 3'000. Dieser Betrag ist nicht in Ferien umwandelbar und wird bei Teilzeitarbeit dem vertraglich festgelegten Pensum angepasst.
2. Es werden daneben keine zusätzlichen Vergünstigungen gewährt.
1. Bei Unterbruch des Arbeitsverhältnisses wird die Dauer der Arbeitsverhältnisse bei der Bürgergemeinde in ihrem tatsächlichen Umfang zusammengerechnet.
1. Die Musterfunktionen werden im Einreihungsschema eingetragen.
2. Das Verzeichnis der Musterfunktionen und das Einreihungsschema bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements.
1. Ein Tag Urlaub entspricht bei einer vollen Anstellung einem Zwanzigstel des Monatslohnes.
2. Die befristete Arbeitszeitverkürzung wird in Arbeitstage umgerechnet.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
1. Durch dieses Reglement werden folgende Erlasse aufgehoben
- Reglement zum Lohnsystem der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Einreihungsreglement») vom 12. November 1996;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Kinder- und Unterhaltszulagen;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Allgemeine Bestimmungenfür Zulagen und Vergütungen;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 2. Dezember 1996: Zulagen bei stark von der Norm abweichender Arbeitszeit;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 4. Februar 1997: Jubiläumsgeschenk;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung»); Ergänzung des Reglements zum Lohnsystem der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Einreihungsreglement») vom 29. April 1997: Stellvertretung;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 29. April 1997: Prämien für hervorragende Leistungen;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 25. August 1998: Auslagenersatz;
- Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 15. Dezember 1998: Lohnanpassungen (§ 6 LO).
1. Stellvertretungsaufgaben werden in der Musterfunktion und bei der Einreihung nicht berücksichtigt.
1. Die Institutionsleitungen legen im Rahmen ihrer Kompetenzen und unter Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten den Anfangslohn oder den Einstell-Lohn gemäss § 4 der Lohnordnung fest. Ausgenommen sind diejenigen Funktionen, bei denen die arbeitsvertraglichen Kompetenzen beim Bürgerrat liegen. In diesem Fall sind die Zentralen Personaldienste zuständig.
2. ...
1. Werden alle Anforderungen gemäss der Musterfunktion erfüllt, so gilt mindestens der in der Musterfunktion beschriebene Richtanfangslohn.
2. Ist für die betreffende Stelle eine spezielle Einarbeitungszeit notwendig oder liegen funktionsrelevante Defizite vor, so kann gemäss § 4 Abs. 2 der Lohnordnung während längstens einem Jahr ein unter dem Richtanfangslohn liegender Einstell-Lohn festgelegt werden.
3. Ist die erforderliche berufsrelevante Erfahrung anfangs nicht gegeben, so kann ebenfalls ein Einstell-Lohn nach § 4 Abs. 2 festgesetzt werden, so dass nach Erlangen der erforderlichen Erfahrung der Richtanfangslohn erreicht wird.
4. Fehlende Ausbildungserfordernisse können mit zusätzlicher Berufserfahrung wettgemacht werden.
5. Der Bürgerrat kann die Einzelheiten zur einheitlichen Handhabung regeln.
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe des Bürgerspitals Basel haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Instanzen und zur Begutachtung der für die Regelung der Dienstverhältnisse aufzustellenden Vorschriften, einen Personalausschuss einzusetzen.
2. I. Aufgaben innerhalb der einzelnen Betriebe
Die Personalausschussvertretung hat im entsprechenden Betrieb insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie bringt den zuständigen Vorgesetzten die Wünsche und Anregungen der von ihr vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis;
b) sie nimmt Stellung zu den ihr vorgelegten Geschäften von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist rechtzeitig durch die Betriebsleitung zu informieren;
c) sie nimmt bei Personalversammlungen Anregungen und Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen und kann bei Bedarf Sprechstunden anbieten.
3. II. Aufgaben im Gesamtbetrieb
Der Personalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Er bringt Wünsche und Anregungen der von ihm vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche den Gesamtbetrieb betreffen, der Geschäftsleitung zur Kenntnis;
b) er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten personellen Geschäften, zu Entwürfen für betriebsinterne Ordnungen. Er ist rechtzeitig durch die Geschäftsleitung zu informieren;
c) er orientiert in geeigneter Weise das Personal über die laufenden Aktivitäten.
1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen beizulegen.
1. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt innerhalb des Wahlkreises die nächste nicht gewählte Kandidatin resp. der nächste nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzwahlen innerhalb eines Wahlkreises können auf Antrag (vgl. § 7 Abs. 3) stattfinden, wenn alle Ersatzmitglieder nachgerückt sind und die restliche Amtsdauer mehr als 1 Jahr beträgt.
1. Der Personalausschuss konstituiert sich selbst. Aus seinen Mitgliedern wählt er die Präsidentin oder den Präsidenten, die Protokollführerin oder den Protokollführer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2. Die Tätigkeit im Personalausschuss erfolgt ehrenamtlich; die dafür notwendige Zeit gilt im Rahmen der Anstellungsordnung als Arbeitszeit.
1. Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst bei Bedarf zu Handen der Belegschaft und der Geschäftsleitung des Bürgerspitals einen Bericht.
1. Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
2. Eine Delegation des Personalausschusses trifft sich ausserdem regelmässig, mindestens zweimal jährlich mit der Direktion, der Personalleitung sowie bei Bedarf mit Mitgliedern der Geschäftsleitung. Die Einladung erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Leiterin oder dem Leiter Personal.
3. Der Personalausschuss ist vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements in seiner Arbeit frei und dem Gedeihen des Betriebes und dessen Angehörigen verpflichtet.
4. Die Absicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, den Personalausschuss anzurufen, darf durch niemanden be- oder verhindert werden. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter darf dadurch kein Nachteil am Arbeitsplatz erwachsen.
1. Kann zwischen der Direktion und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist die Angelegenheit dem Leitungsausschuss des Bürgerspitals zu unterbreiten. Dieser entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen endgültig.
1. Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Geschäftsleitung und/oder dem Personalausschuss zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
2. Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals beschliesst nach Anhörung der Interessierten die allfälligen Änderungen, welche vom Bürgerrat zu genehmigen sind. Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ist ein Exemplar des Reglements auszuhändigen.
1. Mit Wirksamkeit des vorliegenden Reglements wird das Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel vom 1. September 2005 ausser Kraft gesetzt.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmigung durch den Bürgerrat und wird sofort nach der Publikation wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel vom 28. August 1997 (mit den Anpassungen vom 1. September 2005) aufgehoben.
1. Jeder der folgenden Bereiche bildet einen eigenen Wahlkreis
a) * ...
b) * Betreuung Betagte: Jedes Alterszentrum bildet einen eigenen Wahlkreis: 5 Mitglieder
c) * ...
d) * Integration: 4 Mitglieder
e) * Direktion, Personal, Finanzen sowie Bau und Immobilien.: 1 Mitglied
2. ...
1. Der Personalausschuss wird auf eine Amtsdauer von 6 Jahren gewählt.
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerspitals sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen und mit einem Pensum von mindestens 50% der Normalarbeitszeit sowie in ungekündigter Stellung angestellt sind.
2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie deren Stellvertretende sind weder wahlberechtigt noch wählbar.
1. Die Wahlen finden pro Wahlkreis schriftlich und geheim unter Leitung eines zentralen Wahlbüros statt. Das Wahlbüro besteht aus einer wahlberechtigten Mitarbeiterin oder einem wahlberechtigten Mitarbeiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und einer oder einem weiteren Wahlberechtigten als Beisitzerin oder Beisitzer sowie einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. Die Geschäftsleitung ernennt das Wahlbüro und dessen Protokollführerin oder Protokollführer. Sie trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst greift sie nicht ein.
1. Der Zeitpunkt der Wahl wird durch die Geschäftsleitung festgelegt.
1. Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach dem Grundsatz des relativen Mehrs. Sie werden auf dem Korrespondenzweg durchgeführt. Die Stimmen werden vom Wahlbüro ausgezählt.
2. Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten jedes Wahlkreises gemäss § 2 mit den höchsten Stimmenzahlen. Die Nächstfolgenden jedes Wahlkreises gelten als Nachrückende. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Wenn im Wahlkreis keine nachrückenden Kandidaten mehr zur Verfügung stehen, kann auf Antrag des Personalausschusses und im Einverständnis mit der Geschäftsleitung eine Nachwahl in diesem Wahlkreis stattfinden. Diese Nachwahl gilt bis zum Ablauf der ordentlichen Amtszeit.
1. Über die Gültigkeit der Wahlen befindet der Leitungsausschuss des Bürgerspitals.
1. Es gelten die folgenden Fristen
a) Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl
b) Einreichen der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl
c) Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 2 Wochen vor der Wahl.
2. Der Wahlzettel muss am Tag der Wahl beim Wahlbüro eingetroffen sein.
1. Den Mitarbeitenden steht ein Mitspracherecht zu, welches für die Bürgergemeinde in ihrer Gesamtheit durch die Personalvertretung in der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission wahrgenommen wird.
2. Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission beurteilt zuhanden des Bürgerrats Geschäfte betreffend die Ausgestaltung und Handhabung der Anstellungsordnung und der Lohnordnung sowie der jeweiligen Ausführungserlasse.
1. Die Leitung Zentrale Personaldienste ist als Wahlbüro für die Durchführung der Wahlen zuständig.
1. Die Wahlen sind bis spätestens sechs Wochen vor den Erneuerungswahlen abgeschlossen.
1. Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht schriftlich aus.
2. Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz des relativen Mehrs.
3. Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Nächstfolgenden gelten als Nachrückende.
4. Stille Wahlen sind möglich.
1. Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten das Wahlvorschlagsformular zu.
2. Eine Person muss von mindestens drei Wahlberechtigten vorgeschlagen werden und die Annahme einer allfälligen Wahl unterschriftlich bestätigen.
3. Treffen innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist weniger als vier Wahlvorschläge ein, so fordert das Wahlbüro die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, Nachnominationen vorzunehmen.
1. Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten die Wahlvorschläge mit dem Wahlcouvert und dem Wahlzettel zu.
1. Der Wahlzettel muss handschriftlich ausgefüllt sein und darf maximal vier vorgeschlagene Personen enthalten.
2. Bei Mehrfachnennungen wird nur eine Stimme gezählt.
3. Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
4. Wahlzettel ohne Nennung einer Person gelten als leer.
5. Der Wahlzettel muss bis zum vom Wahlbüro vorgegebenen Termin im Wahlbüro eintreffen.
1. Die Stimmen werden vom Wahlbüro im Beisein der Leitung des Zentralen Rechtsdiensts ausgezählt.
2. Die Wahl wird protokolliert. Das Protokoll enthält
a) die Zahl der eingegangenen Wahlzettel;
b) die Zahl der leeren Wahlzettel;
c) die Zahl der ungültigen Wahlzettel;
d) die Namen der gewählten Personen.
3. Die Wahlergebnisse werden mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit auf der Webseite und im Intranet der Bürgergemeinde publiziert.
4. Beschwerden gegen Unregelmässigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder -durchführung sind innert 10 Tagen beim Bürgerrat einzureichen.
1. Über die Gültigkeit der Wahlen beschliesst der Bürgerrat auf Bericht und Antrag des Wahlbüros.
2. Der Validierungsbeschluss wird von der Leitung Zentrale Personaldienste auf der Webseite und im Intranet der Bürgergemeinde publiziert.
1. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Vertretung der Mitarbeitenden während der Amtsdauer rückt die nächste nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl nach.
2. Stehen keine Personen zur Verfügung erfolgt eine Ersatzwahl, sofern die Amtsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgt.
3. Das Wahlbüro fordert die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, einen Wahlvorschlag einzureichen.
4. Wird innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so gilt diese Kandidatin oder dieser Kandidat als in stiller Wahl gewählt.
5. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, werden vom Wahlbüro schriftliche Wahlen gemäss §§ 13 ff. durchgeführt.
1. Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus vier Vertretenden der Mitarbeitenden und vier Vertretenden der Arbeitgebenden (Institutionen und Zentrale Dienste).
2. Die Leitung Zentrale Personaldienste nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung. In der Herbst-Sitzung wird jeweils der Vorsitz für das kommende Jahr bestimmt.
1. Die Mitglieder der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
2. Die Amtsdauer entspricht der Legislatur für die politischen Behörden und beginnt jeweils am 1. September nach deren Erneuerungswahlen.
3. Eine Wiederwahl ist möglich.
1. Die Leitung Zentrale Personaldienste ladet zur Sitzung ein und stellt die Unterlagen zur Verfügung.
2. Es findet mindestens eine Sitzung zur Behandlung der Lohnrunde statt.
3. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf oder auf Wunsch der Mehrheit der Kommissionsmitglieder von der Leitung Zentrale Personaldienste einberufen.
4. Die Leitung Zentrale Personaldienste erstellt das Sitzungsprotokoll.
1. Die Leitung Zentrale Personaldienste informiert den Bürgerrat über die Haltung der Kommission zu den ihr unterbreiteten Geschäften.
1. Die Institutionen und Zentralen Dienste gewähren den Kommissionsmitgliedern für die Sitzungsteilnahme und deren Vorbereitung die effektive zeitliche Beanspruchung als bezahlte Arbeitszeit.
1. Die der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission unterbreiteten Geschäfte und die Beratungen sind vertraulich zu behandeln. Informationen darüber dürfen nicht an Aussenstehende weitergegeben werden.
2. Die Verletzung der Vertraulichkeit kann den Ausschluss aus der Kommission zur Folge haben.
1. Die Vertretenden der Arbeitgebenden werden vom Bürgerrat auf Antrag der Direktionen der Institutionen und der Zentralen Dienste gewählt.
2. Die Vertretenden der Mitarbeitenden werden von den bei der Bürgergemeinde (Institutionen und Zentrale Dienste) öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden gewählt.
1. Wahlberechtigt und wählbar sind Mitarbeitende der Bürgergemeinde (Institutionen und Zentrale Dienste), die in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und nicht mehr in der Probezeit sind.
1. Das Vorschlagswesen bietet allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, durch konkrete Verbesserungsvorschläge an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzuwirken.
2. Vorschläge können auch von mehreren Personen gemeinsam eingereicht werden.
1. Angenommene Vorschläge werden mit einer Prämie honoriert.
2. Diese Prämien gehen zu Lasten der Position «Unvorhergesehenes» (§ 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung) der betroffenen Institution.
1. Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihren Vorschlag erzielbaren Nettojahreseinsparung.
1. Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit nicht errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine Prämie gemäss der Tabelle im Anhang dieses Reglements.
1. Es besteht kein Rechtsanspruch der Verfasserinnen und der Verfasser auf Verwirklichung ihrer angenommenen Verbesserungsidee.
1. Abgewiesen werden Vorschläge, die keine Verbesserung oder Einsparungen bringen oder offensichtlich nicht verwirklicht werden können.
1. Für wertvolle Verbesserungsideen, zu deren Ausarbeitung ausserordentlich viel Zeit und Mühe aufgewendet wurde, deren Ausführung jedoch aus betriebs- oder verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden. Dieselbe Möglichkeit besteht für Vorschläge, die nicht zur Ausführung gelangen, aufgrund derer aber eine neue Lösung gefunden werden konnte.
1. Angenommene Vorschläge gehen in das Eigentum der Bürgergemeinde der Stadt Basel und ihrer Institutionen über. Der Bürgerrat entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewertung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung.
1. Den Vorschlagenden bleibt das Recht der Erfindernennung gewahrt.
1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
1. Als Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Reglements gelten namentlich Anregungen, die dazu beitragen, eine wirtschaftlich vorteilhaftere Leistung zu erbringen, die Unfallgefahren und Umweltbelastung zu vermindern oder die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verbessern. Jeder Vorschlag soll nach Möglichkeit gangbare Wege zu dessen praktischer Anwendbarkeit aufzeigen.
1. Nicht Gegenstand des Vorschlagswesens im Sinne dieses Reglements bilden
- Vorschläge, die auszuarbeiten in den Stellenbereich der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fallen;
- blosse Kritik und Ablehnung eines Zustandes.
1. Ein Vorschlag ist der Bürgerratskanzlei einzureichen. Er umfasst
- die kurze Darstellung des gegenwärtigen Zustandes;
- die Entwicklung der Verbesserungsidee;
- konkrete Ausführungen über dessen Verwirklichung unter Beilage von Skizzen, Plänen usw.
1. Die eingereichten Vorschläge werden von der Bürgerratskanzlei der Vorgesetztenstelle zugeleitet, deren Aufgabenbereich der Vorschlag betrifft. Diese hat innert der ihr gesetzten Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
1. Die Bürgerratskanzlei kann weitere Stellungnahmen von anderen Sachverständigen einholen. Bei einer negativen Stellungnahme der für die Ausführung des Vorschlages zuständigen Vorgesetzten kann eine weitere Stellungnahme von neutralen Sachverständigen eingeholt werden.
1. Die Stellungnahmen der Sachverständigen werden dem bürgerrätlichen Verwaltungsausschuss zur Antragstellung an den Bürgerrat unterbreitet. Vorgängig hat die Bürgerratskanzlei allfällige Prämien aufgrund der Stellungnahmen zu berechnen. Diese Berechnungen sind den Entscheidungsunterlagen beizugeben.
1. Der Verwaltungsausschuss kann zu den ihm unterbreiteten Vorschlägen jederzeit weitere Stellungnahmen von Sachverständigen direkt einholen oder durch die Bürgerratskanzlei einholen lassen.
1. Aufgrund des Antrags des Verwaltungsausschusses entscheidet der Bürgerrat endgültig über Annahme oder Abweisung der Vorschläge und setzt die Höhe der Prämie fest.
1. Der Bürgergemeinde der Stadt Basel werden zu ihrem ausschliesslichen Eigentum, teils aufgrund der Urkunde der Aussteuerung für die Stadt Basel vom 7. Weinmonat 1803, teils durch gegenseitiges Übereinkommen folgende Vermögensobjekte zugeschieden
a) In Sektion I des Grundbuches der Stadt Basel Parzelle Nr. 92, zehntausend einhundert und fünfzig Quadratfuss haltend, nebst den darauf stehenden Gebäulichkeiten, nämlich
1. dem Stadthaus, Nr. 13 Stadthausgasse, einschliesslich das sämtliche darin befindliche zur Ausrüstung der Bureaux und Sitzungszimmer dienende Mobiliar;
2. dem Nebenhaus, Nr. 15 Stadthausgasse. Der im ersten Stock dieses Nebenhauses aufgestellte Regulator für die öffentlichen Uhren kann jedoch ohne Zinsvergütung daselbst belassen werden, solange der Regierungsrat solches für angemessen erachtet.
b) In Sektion II des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 203, viertausend sechshundert und sechszig Quadratfuss haltend, nebst dem darauf stehenden sogenannten Mueshaus, Nr. 14 Spalenvorstadt, einschliesslich das darin befindliche Mobiliar. Die neben dem Mueshaus gelegene sogenannte Bauverwalterswohnung, Nr. 16 Spalenvorstadt, wird der Bürgergemeinde zu dem gegenwärtigen Mietzins auf solange überlassen, als der dermalige Bewohner derselben in seinem Amte verbleibt.
c) Die in den Bännen Muttenz, Birsfelden und Pratteln gelegene Hardtwaldung, eintausend und vier Jucharten haltend, inbegriffen das durch Vertrag vom 26. Februar 1823 durch das Deputatenamt der Stadtgemeinde abgetretene sogenannte Klingenthalholz (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 2, a.).
d) Das Wasserhaus in der Neuen Welt samt Wohnhaus und Scheune und dem dazu gehörigen Land im Bann Mönchenstein, achtzehn Jucharten, dreihundert drei und zwanzig Ruten haltend (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, g.).
e) In Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 529, vier Jucharten, fünfunddreissigtausend fünfhundert und sechszig Quadratfuss haltend, nebst der darauf stehenden Försterwohnung, Nr. 193 Zürcherstrasse.
f) In Sektion III des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 400, drei Jucharten, dreizehntausend siebenhundert und dreissig Quadratfuss haltend, die sogenannte St. Alban-Munimatte vor dem Steinenthor (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, c.).
g) In Sektion VII des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr. 209, neunundzwanzigtausend einhundert fünfundsiebzig Quadratfuss haltend, Teil der Claramatte (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, e.).
h) In Sektion I des Grundbuchs der Stadt Basel eine Parzelle, in dem unterm 18. Januar 1875 vom Grossen Rat genehmigten Korrektionsplan vom Oktober 1874 mit Lit. D bezeichnet, neuntausend fünfhundert und vierzig Quadratfuss haltend, bei der Strafanstalt. Über die unter Lit. f), g) und h) aufgezählten Vermögensobjekte kann von Seite der Behörden der Bürgergemeinde ohne Bewilligung der Staatsbehörden verfügt werden, immerhin unter Vorbehalt der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften.
1. Im Eigentum der Bürgergemeinde verbleiben ferner die städtischen Armenanstalten, nämlich
a) der Bürgerspital,
b) das Waisenhaus,
c) das Almosenamt,
1. Der Oberaufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der stiftungsgemässen Verwaltung sind ferner unterworfen
die Leonhard Paravicini’sche Stiftung und
das Karl Bischoff’sche Theaterlegat.
1. Hinsichtlich des durch Testament von Herrn Christoph Merian-Burckhardt sel. vom 26. März 1857 der Stadt Basel angefallenen, jedoch erst nach dem Ableben der Witwe des Testators in die Verwaltung der Stadt übergehenden Stiftungsvermögens wird zur Vermeidung späterer Erörterungen schon jetzt folgendes festgesetzt
a) Die zur besondern Verwaltung dieses Stiftungsvermögens im Testament vorgesehene Kommission wird seiner Zeit durch die Behörden der Bürgergemeinde aufgestellt werden und steht unter deren Aufsicht. Dieser Kommission kommt auch die Verteilung der in Art. 28 des Testaments für die städtischen Armenhäuser und Anstalten und andern Wohltätigkeits- und gemeinnützigen Anstalten bestimmten Summe von fünfhunderttausend Franken zu.
b) Von dem Ertrage dieses Stiftungsvermögens wird die Verwaltungskommission alljährlich den Behörden der Bürgergemeinde zur Unterstützung der vom Testator in erster Linie genannten städtischen Armenhäuser und zur Linderung von Not und Unglück einen Dritteil zur Verfügung stellen. Die andern zwei Dritteile sind alljährlich zur Verfügung des Regierungsrates zu halten «zur Erleichterung der Durchführung der unserm städtischen Gemeinwesen obliegenden notwendigen oder allgemein nützlichen und zweckmässigen Einrichtungen überhaupt».
c) Durch diese Vereinbarung der Teilungsquoten soll nicht ausgeschlossen sein, dass die Behörden der Bürgergemeinde und diejenigen der Einwohnergemeinde sich vorübergehend zum Zwecke der Durchführung einzelner grösserer Arbeiten über eine anderweitige Teilung des Ertrags verständigen können.
d) Hinsichtlich der beidseitigen Verwendungen ist zwar verstanden, dass sie einerseits in das Ermessen der Behörden der Bürgergemeinde, anderseits in dasjenige des Regierungsrates beziehungsweise des Grossen Rats fallen. Wie jedoch nach Vorschrift des Testaments das Stiftungsvermögen getrennt von dem übrigen städtischen Vermögen und für sich bestehend bleiben und besonders verwaltet werden soll, so soll auch der Ertrag mit den sonstigen Einkünften der Bürgergemeinde und des Staats nicht vermischt werden, vielmehr dessen Verwendung zu den im Testament vorgesehenen Zwecken aus den von den beidseitigen Behörden abzulegenden Rechnungen klar ersichtlich sein.
e) Würde sich im Verlauf der Zeit herausstellen, dass der von der Verwaltungskommission den Behörden der Bürgergemeinde zur Verfügung zu stellende Dritteil des Ertrags nicht mehr im Verhältnis stände zu den Bedürfnissen der städtischen Armenhäuser und zur Erreichung der hiervor unter b) genannten weiteren Zwecke, so ist eine Revision des Teilungsmodus vorzunehmen. Sollten sich die beidseitigen Behörden über eine neue Teilungsquote nicht verständigen können, so ist dieselbe durch ein Schiedsgericht festzusetzen, welches unter einem vom Appellationsgericht zu wählenden Obmann aus vier Mitgliedern besteht, wovon die Hälfte von den Behörden der Bürgergemeinde, die andere Hälfte vom Regierungsrat gewählt wird.
f) Für den Fall einer spätern Wiederherstellung einer gesonderten Stadtgemeindeverwaltung (§ 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875) gehen die durch gegenwärtigen Vertrag den Staatsbehörden zugeschiedenen Befugnisse an die Behörden der Einwohnergemeinde über.
1. Der Aufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der Vermögensverwaltung bleiben unterstellt
1. Die 16 bestehenden Zünfte der Stadt;
2. die Gesellschaften der Kleinen Stadt, zum Rebhaus, zum Greifen, zur Hären, sowie die mit besonderen Vermögen ausgestattete Vereinigung dieser drei Gesellschaften;
3. die bestehenden fünf Vorstadtgesellschaften der Grossen Stadt.
1. Der in gegenwärtigem Vertrag nicht speziell der Bürgergemeinde zugeschiedene Teil des bisherigen städtischen Vermögens fällt der Einwohnergemeinde zu und geht gemäss den §§ 14 und 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875 und den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in die Verwaltung der Staatsbehörden über.
1. Dieses Reglement gilt für die selbständige öffentlich-rechtliche Christoph Merian Stiftung.
2. Dieses Reglement beinhaltet
a) stiftungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen;
b) Organisations- und Zuständigkeitsbestimmungen;
c) Regelungen für die Mittelverwendung des Ertragsanteils.
1. Die Stiftungskommission
a) leitet die Geschäfte der Stiftung;
b) verwaltet das Stiftungsvermögen;
c) erlässt die Stiftungsreglemente;
d) unterbreitet dem Bürgerrat das Organisationsreglement und Vermögensanlagereglement zur Genehmigung;
e) steht der Direktion vor;
f) wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung;
g) unterbreitet dem Bürgerrat die Wahl oder Entlassung der Direktorin oder des Direktors zur Genehmigung;
h) genehmigt die Bestimmungen der Direktion über die Organisation und die Zuständigkeiten;
i) nimmt die in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde genannten Zuständigkeiten wahr;
j) bereitet die Geschäfte zuhanden des Bürgerrats und des Bürgergemeinderats vor;
k) * ...
l) bringt dem Bürgerrat die von ihr aus den Mitteln der Ertragsverwendung beschlossenen Projekte zur Kenntnis.
2. Das Präsidium vertritt die Geschäfte der Stiftung im Bürgerrat.
1. Die Direktorin oder der Direktor
a) vollzieht die Beschlüsse des Aufsichtsorgans;
b) vollzieht die Beschlüsse der Stiftungskommission;
c) stellt sicher, dass der Stiftungszweck im Rahmen der Vorgaben erfüllt wird;
d) bestimmt im Rahmen der Vorgaben der Stiftungskommission die Organisation und die Zuständigkeiten;
e) setzt die erforderlichen Führungsinstrumente ein und erfasst alle zur betrieblichen Steuerung notwendigen Daten;
f) bereitet die Daten auf und stellt die für die Steuerung wesentlichen Erkenntnisse zuhanden des Aufsichtsorgans zusammen;
g) nimmt alle Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
1. Die Stiftung stellt mit ihrer internen Organisation sicher, dass
a) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sorgfältig bewirtschaftet und verwendet werden;
b) die Vorgaben der übergeordneten Organe und die Anwendung des geltenden Rechts beachtet werden.
1. Für ihre Zweckerfüllung stellt die Stiftung die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und Erträge sicher.
2. Im Rahmen des Berichtswesens legt die Stiftung über die Aufgabenerfüllung, über die Aufwendungen und Erträge Rechenschaft ab.
1. Die Stiftung regelt namentlich, wie
a) im Rahmen der genehmigten Mittel Verpflichtungen eingegangen werden;
b) Vermögensanlagen vorgenommen werden;
c) Fremdmittel beschafft werden;
d) Belege visiert und zur Zahlung angewiesen werden;
e) Belege kontrolliert werden (Form, Inhalt, rechnerische Richtigkeit);
f) Kredite überwacht werden;
g) die interne und externe Zeichnungsberechtigung organisiert ist.
1. Die Stiftungskommission bestimmt die Revisionsstelle und legt das Revisionsmandat fest.
1. Die Stiftung hat die Mittel des Ertragsanteils der Bürgergemeinde nach Massgabe der vom Bürgergemeinderat bzw. dem Bürgerrat genehmigten Produktegruppen bzw. Produkten einzusetzen.
2. Die Stiftung bringt dem Bürgerrat die aus der Mittelverwendung beschlossenen Projekte zur Kenntnis.
3. Die Stiftung bereitet die zu genehmigenden Leistungsaufträge für die Produktegruppen mit Globalkrediten bzw. für die Produkte mit Produktekrediten zuhanden der Organe der Bürgergemeinde rechtzeitig vor.
4. Diese Unterlagen sind versehen mit allen erforderlichen Daten bis spätestens 3 Monate vor Inkrafttreten der neuen Leistungsaufträge dem Bürgerrat zu unterbreiten.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde.
1. Das Controlling
a) stellt die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und Erträge auf Produktegruppen- und Produktestufe sicher;
b) gibt Auskunft über Abweichungen zwischen Zielen und Vorgaben und deren Erreichung und Umsetzung;
c) stellt die erforderlichen internen Führungsdaten rechtzeitig zur Verfügung;
d) vergleicht die Ist- mit den Sollwerten.
1. Die Stiftung berichtet mit ihrem jährlichen Bericht und den Controllingberichten über den Mitteleinsatz gegenüber den zuständigen Organen der Bürgergemeinde über ihre Produktegruppen und Produkte.
2. Der jährliche Bericht weist auf Produktegruppenstufe und die Controllingberichte auf Produktestufe aus, wie die Ziele erreicht, die Vorgaben erfüllt und welche Mittel dazu eingesetzt wurden. Abweichungen werden ausgewiesen und begründet.
3. Gegenüber dem Bürgerrat erfolgt die Berichterstattung auf Produktestufe unterjährig. Der Bürgerrat legt die Periodizität fest.
4. Gegenüber dem Bürgergemeinderat erfolgt die Berichterstattung auf Produktegruppenstufe mit dem jährlichen Bericht.
5. Der Bürgerrat leitet den jährlichen Bericht an die Aufsichtskommission zur Prüfung und Antragstellung zuhanden des Bürgergemeinderats weiter.
6. Der Bürgerrat kann weitergehende Daten und Informationen verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Datenschutz.
1. Die Revision prüft, ob die Summe der finanziellen Ergebnisse der Produktegruppen mit dem Ergebnis der Erfolgsrechnung übereinstimmt.
2. Sie berichtet gemäss Revisionsmandat der Stiftungskommission und dem Bürgerrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
3. Der Bürgerrat leitet den Revisionsbericht zur Jahresrechnung an die Aufsichtskommission zur Kenntnisnahme weiter.
1. Die Aufgaben der Christoph Merian Stiftung ergeben sich
a) aus dem Stiftungszweck (Testament von Christoph Merian vom 26. März 1857);
b) subsidiär aus dem Ausscheidungsvertrag.
2. Für den Ertragsanteil der Bürgergemeinde gelten für die Stiftung die vom Bürgergemeinderat genehmigten Produktegruppen mit Globalkrediten als Leistungsaufträge gemäss Gemeindeordnung der Bürgergemeinde.
1. Stellen die Stiftung oder Organe der Bürgergemeinde gegenüber den Leistungsaufträgen Abweichungen fest, beschliessen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Korrekturmassnahmen oder beantragen diese dem dafür zuständigen Organ.
1. Die Stiftung steht unter der Aufsicht der Bürgergemeinde.
2. Aufsichtsorgan ist der Bürgerrat.
1. Das Aufsichtsorgan überprüft, dass
a) die Erträge des Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck gemäss verwendet werden;
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäss den Vorgaben von § 8 dieses Reglements erfolgt;
c) der Stiftungszweck adäquat umgesetzt wird;
d) sich die Stiftungsorgane an geltendes Recht, das Testament und an allfällige Reglemente halten;
e) die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert.
2. Das Aufsichtsorgan prüft die von der Stiftungskommission erlassenen Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit geltendem Recht und Testament.
3. Es genehmigt das von der Stiftungskommission erlassene Organisationsreglement und Vermögensanlagereglement.
1. Die Pflichten des Aufsichtsorgans beinhalten
a) die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, von der Stiftungskommission genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht);
b) * ...
1. Das Aufsichtsorgan kann insbesondere
a) Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen;
b) Entscheide der Stiftungsorgane aufheben oder ändern;
c) Mitglieder der Stiftungskommission abberufen;
d) eine Revisionsstelle i. S. einer Ersatzvornahme ernennen.
2. Es kann von der Stiftungskommission oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.
1. Ein Entscheid des Aufsichtsorgans ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsrechts angefochten werden.
1. Soweit das Testament des Christoph Merian keine besonderen Anlagenvorschriften enthält, sind bei der Anlage des Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten
a) Substanzerhaltung: Das Vermögen muss erhalten bleiben. Es darf nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher angelegt werden;
b) Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage;
c) Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung;
d) Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein;
e) Ertrag: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.
2. Ein Vermögensanlagereglement der Stiftung hat diese Grundsätze zu beachten.
3. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
1. Die Stiftung hat folgende Organe
a) die Stiftungskommission als oberstes Organ;
b) die Direktion zur Leitung der operativen Geschäfte der Stiftung.
1. Die Mittelverwendung des Ertragsüberschusses des Stiftungsvermögens der selbständigen, öffentlich-rechtlichen CMS unterliegt je hälftig der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde (Regierungsrat) und die Bürgergemeinde (Bürgerrat und Bürgergemeinderat).
1. Die CMS erarbeitet für vier Jahre gültige Förderprogramme und legt diese der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde zur Genehmigung vor.
2. Die CMS ist für den gemäss Förderprogramm zweckgebundenen und wirkungsvollen Einsatz der Fördermittel der beiden Genehmigungsanteile verantwortlich. Sie prüft die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes und setzt die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde mit Reportings und ihrem Jahresbericht über die Mittelverwendung in Kenntnis.
1. Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates als Vertreter der Einwohnergemeinde.
1. Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bürgerrates und des Bürgergemeinderates als Vertreter der Bürgergemeinde.
1. Sollten sich die im Ingress aufgeführten Grundlagen und regulatorischen Rahmenbedingungen ändern oder andere Erfordernisse es nötig machen, kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2028, danach jeweils auf das Ende einer Förderperiode angepasst werden.
1. Dieses Reglement gilt für folgende selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde unterstellt sind
a) Baehler-Stiftung;
b) Leonhard Paravicinische Stiftung;
c) Stiftung Ernst Eisenhut Züst;
d) Paul Scherrer Fonds.
2. Dieses Reglement regelt
a) die Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) die Aufsicht über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde der Stadt Basel von Gesetzes wegen zugeordnet sind.
1. Die Aufsichtsbehörde orientiert ihre Tätigkeit am Verhältnismässigkeitsprinzip.
1. Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsrechts angefochten werden.
1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre ordentliche Aufsichtstätigkeit keine Gebühren.
1. Soweit die Stiftungsurkunde bzw. das Stiftungsreglement keine besonderen Anlagenvorschriften enthalten, sind bei der Anlage der Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten
a) Substanzerhaltung: Das Vermögen darf nicht gefährdet werden;
b) Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage;
c) Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung; das Vermögen darf nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher angelegt werden;
d) Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein;
e) Rendite: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.
2. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
1. Der Bürgerrat übt die Aufsicht aus über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde der Stadt Basel angehören.
1. Ergibt sich aufgrund der Stiftungsurkunde, dass ein Mitglied des Stiftungsorgans auch Mitglied der Aufsichtsbehörde ist, so tritt das jeweilige Bürgerratsmitglied in seiner Funktion als Mitglied der Aufsichtsbehörde bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand.
1. Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass
a) das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird,
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäss den Vorgaben von § 2 dieses Reglements erfolgt,
c) der Stiftungszweck nicht gefährdet wird,
d) sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die Stiftungsurkunde und an allfällige Reglemente halten,
e) die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert.
2. Sie prüft vom Stiftungsorgan neu erlassene Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungsurkunde.
1. Die Pflichten der Aufsichtsbehörde beinhalten
a) die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, vom obersten Stiftungsorgan genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht);
b) den Entscheid über unwesentliche Organisations- und Zweckänderung gemäss Art. 86b ZGB;
c) den Entscheid über die Aufhebung der Stiftung gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB: wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann, oder deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist;
d) den Entscheid betr. Befreiung einer Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen;
e) die Antragstellung an die zuständige kantonale Behörde.
1. Die Aufsichtsbehörde stellt bei der zuständigen kantonalen Behörde, nach Anhörung des jeweiligen obersten Stiftungsorgans, den Antrag auf
a) wesentliche Änderungen der Organisation, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert;
b) wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist;
c) organisatorische Aufhebung einer Stiftung (Aufhebung im Rahmen einer Fusion; Aufhebung und Verteilung des Vermögens auf mehrere neu zu errichtende Stiftungen, Aufhebung zwecks Änderung der Rechtsform).
1. Unwesentliche Urkundenänderungen sind vom zuständigen Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde mit einem Gesuch zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Das Gesuch umfasst die geltende Stiftungsurkunde, die Begründung der Änderung sowie den Beschluss des obersten Stiftungsorgans sowie die gegebenenfalls beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
1. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Pflichten
a) Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen;
b) Entscheide von Stiftungsorganen aufheben oder ändern;
c) Stiftungsorgane verwarnen und abberufen;
d) eine Revisionsstelle ernennen.
2. Sie kann vom Stiftungsrat oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.