956.550
CH-BS
§ 7 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen
§ 7 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen
1. Die Kommission kann
a) für bestimmte Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen bilden;
b) Auskunftspersonen (mit beratender Stimme) beiziehen.