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§ 7 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen

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§ 7 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen

1. Die Kommission kann

a) für bestimmte Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen bilden;

b) Auskunftspersonen (mit beratender Stimme) beiziehen.

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