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§ 3 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Besondere Aufgaben

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§ 3 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Besondere Aufgaben

1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a) sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft in allen Fragen, welche den Fluglärm betreffen;

b) sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft jährlich über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung;

c) sie stellt den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Lärmschutzfragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizerischen Mitglieder im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;

d) sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parlamentarischen Vorstössen betreffend den Fluglärm;

e) sie verfolgt die Fluglärmberichterstattung und die Behandlung und Auswertung der Lärmreklamationen durch die Direktion des Flughafens.

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