Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
956.550 CH-BS

§ 17 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Vereinbarungsdauer

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Vereinbarungsdauer

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. Juni gekündigt werden.

← § 16 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen Einsetzung § 18 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →