956.550
CH-BS
§ 17 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Vereinbarungsdauer
§ 17 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Vereinbarungsdauer
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. Juni gekündigt werden.