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§ 16 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Finanzierung der Kommissionsarbeit

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§ 16 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Finanzierung der Kommissionsarbeit

1. Der Kanton, welchem das Sekretariat administrativ zugeordnet ist, erhält vom anderen eine jährliche Pauschale, zahlbar jeweils im Voraus per 30. Juni. Sofern die gesamten Aufwendungen für die Kommission das Doppelte der Pauschale übersteigen, tragen die Kantone den überschiessenden Teil je zur Hälfte.

2. Die beiden zuständigen Departemente gemäss § 1 Absatz 2 einigen sich über die Höhe der Pauschale. Erzielen sie keine einvernehmliche Lösung, einigen sich die beiden Regierungen.

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