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§ 11 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Information der Öffentlichkeit

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§ 11 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Information der Öffentlichkeit

1. Einzig der Präsident oder die Präsidentin und gegebenenfalls das Sekretariat oder das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind berechtigt, die Öffentlichkeit von sich aus oder auf Anfrage über die Kommissionsarbeit zu orientieren; vorbehalten bleibt § 10.

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