956.550
CH-BS
§ 10 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Amtsgeheimnis
§ 10 Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Amtsgeheimnis
1. Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit der Präsident oder die Präsidentin sie nicht im Einzelfall ausdrücklich davon entbindet.