956.400
CH-BS
Art. 2 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 2 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Soweit diese Vereinbarung dem Kanton Basel-Stadt Rechte und Pflichten zuweist, ist dieser ermächtigt, mit den französischen Behörden sowie mit der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» rechtsverbindliche Abmachungen zu treffen.
2. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt dem Kanton Basel-Stadt auf dessen Ersuchen hin seine guten Dienste zur Verfügung.
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
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