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Art. 19 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 19 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Der Schweizerische Bundesrat teilt der französischen Regierung mit, in welchem Umfang dem Kanton Basel-Stadt die Ausübung gewisser Rechte und Pflichten aus dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag übertragen worden sind.

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