956.400
CH-BS
Art. 18 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 18 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel- Stadt vom 4. Mai 1950.
← Art. 17 Zusammenarbeits-Vereinbarung
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 19 Zusammenarbeits-Vereinbarung →