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Art. 14 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 14 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Bei einem allfälligen Fehlbetrag des Flughafens (Art. 5 Ziff. 3 des Staatsvertrages) wird der Schweizerische Anteil durch die Eidgenossenschaft und den Kanton Basel-Stadt je hälftig getragen.

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