956.400
CH-BS
Art. 11 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 11 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Die Eidgenossenschaft und der Kanton Basel-Stadt sind je zuständig für
a) die Erteilung von Gutachteraufträgen an den Verwaltungsrat (Art. 12 Ziff. 2 letzter Satz der Statuten);
b) die Geltendmachung von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder den Mitgliedern des Verwaltungsrates (Art. 15 der Statuten).
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
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