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Art. 9 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim - Sichtvermerk im Durchgangsverkehr

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Art. 9 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim · Sichtvermerk im Durchgangsverkehr

1. Die Reisenden jeder Staatsangehörigkeit sind vom Erfordernis irgendeines französischen Sichtvermerks befreit, wenn sie französisches Gebiet durchfliegen, ohne auf dem Flughafen dessen Grenzen zu überschreiten, oder wenn sie beim Flug nach oder aus der Schweiz auf dem Flughafen ein- oder aussteigen.

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