956.200
CH-BS
Art. 6 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim - Anwendbares Recht
Art. 6 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim · Anwendbares Recht
1. Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.
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Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts[[1]](#articletitle_text_fn_917519_2_1_c)
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