Art. 4 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim - Zuständigkeit
Art. 4 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim · Zuständigkeit
1. Der Betrieb der bestehenden und künftigen Einrichtungen wird durch den Flughafen besorgt, mit Ausnahme jedoch der folgenden Dienste
a) allgemeine radioelektrische Dienste (Radiotelegraphie, Radiotelephonie und Peildienst), Fernschreiber- und Wetterdienst;
b) Leitung des Flug- und Pistendienstes;
c) Verkehrskontrolle;
d) Sanitätsdienst;
e) Zoll- und Polizeidienst.
2. Für die drei erstgenannten Dienste sorgt die französische Regierung. Die unter lit. d und e des vorstehenden Abs. 1 erwähnten Dienste werden durch die französische und durch die schweizerische Regierung sichergestellt. Hierfür kann der Bundesrat dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die nötigen Vollmachten erteilen.
3. Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Verwaltung in den unter lit. d und e des vorstehenden Abs. 1 erwähnten Diensten unterstehen für alle Fragen, die ihre Tätigkeit und die Disziplin betreffen, ausschliesslich den schweizerischen Behörden.
Sie dürfen im Bereich des Flughafens und auf dem Wege zwischen Flughafen und Wohnung die Dienstkleidung tragen.