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CH-BS
Art. 3 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim - Organisation des Flughafens
Art. 3 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim · Organisation des Flughafens
1. Der Flughafen wird geleitet durch einen Verwaltungsrat, dem ein Direktor, ein Flughafenkommandant und verschiedene Mitarbeiter zur Seite stehen.
2. Die Statuten bestimmen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors, des Flughafenkommandanten und der Mitarbeiter.
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Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts[[1]](#articletitle_text_fn_917519_2_1_c)
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