956.200
CH-BS
Art. 14 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim - Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
Art. 14 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim · Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
1. Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manövrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln.
2. Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten
- für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung;
- für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das französische Recht.
← Art. 13 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts[[1]](#articletitle_text_fn_917519_2_1_c)
Art. 15 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim →