Art. 13 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim - Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
Art. 13 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim · Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine ständige französisch-schweizerische Kommission gebildet. Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Der Präsident, der wechselweise aus dem Kreis der französischen und schweizerischen Mitglieder zu wählen ist, wird von der Kommission selbst bestimmt; er hat keine entscheidende Stimme.
Diese Kommission hat zur Aufgabe
- Ausgleich der Schwierigkeiten im Zolldienst, die sich aus der Anwendung der Regelung des vorliegenden Vertrages ergeben;
- Anordnung der Massnahmen, um den Zolldienst den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen;
- Ausarbeitung von Gutachten und Anträgen über den Zolldienst zuhanden der beiden Regierungen.
2. Wenn sich die Kommission nicht einigen kann, ist die Angelegenheit unverzüglich den beiden Regierungen vorzulegen, um auf diplomatischem Wege oder nötigenfalls gemäss dem in Art. 20 vorgesehenen Verfahren geregelt zu werden.