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CH-BS
Art. 11 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim - Wachdienst
Art. 11 Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim · Wachdienst
1. Die Bewachung des Flughafens kann durch französische und schweizerische Wächter besorgt werden. Sie unterstehen unmittelbar dem Flughafenkommandanten. Nur vereidigte französische Bedienstete sind berechtigt, Einvernahmen vorzunehmen.
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Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts[[1]](#articletitle_text_fn_917519_2_1_c)
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