955.700
CH-BS
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragsschliessenden Kantone rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden.