Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.480 CH-BS

§ 4 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen - Schlussbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen · Schlussbestimmungen

1. Dieser Abgabetarif ist zu publizieren. Er bedarf der Genehmigung der Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Der Tarif wird rückwirkend per 1. Januar 2015 wirksam. Der Abgabetarif vom 7. April 2010 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

← § 3 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen Grundsätze

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →