955.480
CH-BS
§ 4 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen - Schlussbestimmungen
§ 4 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen · Schlussbestimmungen
1. Dieser Abgabetarif ist zu publizieren. Er bedarf der Genehmigung der Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Der Tarif wird rückwirkend per 1. Januar 2015 wirksam. Der Abgabetarif vom 7. April 2010 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.