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§ 3 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen - Neuverkehre

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§ 3 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen · Neuverkehre

1. Für Neuverkehre kann ein zeitlich befristeter Rabatt (bis max. 3 Jahre) gewährt werden, im ersten Jahr 40 %, im zweiten Jahr 25 % und im dritten Jahr 10 %. Diese Regelung gilt für Gütergruppen der Bereiche Flüssiggüter und Trockengüter. Ihre Umsetzung wird auf Antrag individuell mit jeder Umschlagsfirma für jedes Umschlagsgut auf ihr Potenzial geprüft und vereinbart.

2. Als Neuverkehr gilt der Umschlag

a) von Gütern, die bisher nicht über die Schweizerischen Rheinhäfen umgeschlagen wurden,

b) von Gütern, die von einer Umschlagsfirma noch nie oder mindestens seit den vergangenen 3 Jahren nicht umgeschlagen wurden und nicht von einem in den Schweizerischen Rheinhäfen ansässigen Mitbewerber abgeworben wurde,

c) deren Endkunde ein neuer Endkunde ist, bzw. seit mindestens 3 Jahren erstmalig wieder über die Schweizerischen Rheinhäfen umschlägt.

3. Bisher abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit. Falls die neuen Tarife gemäss § 2 günstiger sind, als die in den abgeschlossenen Verträgen, können auf Antrag der Hafenfirmen diese neuen Tarife die abgeschlossenen Verträge ersetzen.

4. Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen auf ihrer Homepage ein Antragsformular ein.

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