955.460
CH-BS
§ 4 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Rheinschiffahrtsamt
Hafenbehörden
§ 4 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Rheinschiffahrtsamt
1. Hafenbehörde ist das kantonale Rheinschiffahrtsamt Basel.
2. Zum Rheinschiffahrtsamt gehören das Hafenbüro Baselland, die Schiffsmeldestellen, die Signalstation, der Eichdienst und der Schifffahrts- und Hafenpolizeidienst.