955.460
CH-BS
§ 11 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel - Weitere Gebühren
Abgaben und Gebühren
§ 11 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel · Weitere Gebühren
1. Für den Schiffahrts- und Hafenbetrieb und den Eichdienst werden weitere, in den Anhängen festgelegte Gebühren erhoben.
2. Im Bahnverkehr werden weitere Gebühren nach den Tarifen der Schweizerischen Transportunternehmungen erhoben, soweit in der Betriebsvorschrift für den Bahnverkehr in den Rheinhäfen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.