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§ 7 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Finanzierung

Hafenbewirtschaftung
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§ 7 Rheinhafen-Vertrag · Finanzierung

1. Die SRH finanzieren ihre Aufwendungen durch

a) Erträge auf Grund der Abgabe der in § 3 umschriebenen Hafengebiete im Baurecht, in Pacht, in Miete oder auf andere Weise;

b) Einnahmen aus Abgaben und Gebühren;

c) Darlehen und Investitionsbeiträge gemäss § 23;

d) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Zuwendungen Dritter;

e) Einkünfte aus Beteiligungen;

f) Beiträge des Bundes.

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