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§ 29 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Abgabepflichtige

Abgaben
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§ 29 Rheinhafen-Vertrag · Abgabepflichtige

1. Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe und Schiffsbetreiber oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen oder Personen befördern.

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