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§ 3 Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte

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§ 3 Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte

1. Die Anfechtung von Urteilen der Rheinschiffahrtsgerichte richtet sich nach der ZPO und der StPO.

2. Die Anrufung des Bundesgerichts bleibt gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung vorbehalten, sofern nicht gemäss Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt eine Berufung zulässig ist und eingereicht wird.

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