955.200
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte
§ 1 Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte
1. Im Kanton Basel-Stadt werden Rheinschiffahrtsgerichte eingerichtet.
2. Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Strafsachen ist das Strafgericht und Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Zivilsachen das Zivilgericht.
3. Rheinschiffahrtsgericht zweiter Instanz in Straf- und Zivilsachen ist das Appellationsgericht.
4. Für die Zuständigkeit der Gerichte gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015.