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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kleinschifffahrtsverordnung) - Gebühren

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§ 6 Kleinschifffahrtsverordnung · Gebühren

1. Gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt werden folgende Gebühren erhoben

1. Gebühr für Expertinnen und Experten für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfungen

a) Schiffe mit Maschinenantrieb ab 150 kW: CHF 550

b) Schiffe mit Maschinenantrieb von 100-149,9kW: CHF 450

c) Schiffe mit Maschinenantrieb von 50-99,9kW: CHF 400

d) Schiffe mit Maschinenantrieb von 10-49,9kW: CHF 300

e) Schiffe mit Maschinenantrieb bis 9,9 kW: CHF 200

f) Segelschiffe über 15 m², ohne Maschinenantrieb: CHF 200

g) Segelschiffe bis 15m², ohne Maschinenantrieb: CHF 150

h) Schwimmende Geräte: CHF 100

i) Schiffe besonderer Bauart: CHF 200

j) Kollektivschiffsausweis: CHF 600

k) Rheinfähren (Gierfähren): CHF 100

l) Nachprüfung: CHF 60

m) Unentschuldigtes Fernbleiben von der Abnahme/Prüfung: CHF 60

n) Technische Abnahme ohne Immatrikulation: CHF 100

2. Gebühr für Expertinnen und Experten für Prüfungen als Schiffsführerinnen und Schiffsführer

a) Praktische Prüfung: CHF 120

b) Wiederholung der praktischen Prüfung: CHF 120

c) Theoretische Prüfung: CHF 40

d) Wiederholung der theoretischen Prüfung: CHF 40

e) Verlängerung Theorieprüfung um 6 Monate: CHF 20

3. Ausstellung von Ausweisen

a) Schiffsausweis: CHF 60

b) Ausweis für Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Internationaler Fähigkeitsausweis: CHF 60

c) Adressänderung (neuer Ausweis): CHF 30

d) Eintrag einer weiteren Kategorie (neuer Ausweis): CHF 30

e) Duplikat, Triplikat: CHF 30

4. Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton

a) Theorieprüfung: CHF 40

b) Praktische Motorboot- oder Segelschiffprüfung: CHF 50

5. Behördlicher Einzug von Ausweisen: CHF 150

6. Erteilen einer Sonderbewilligung: CHF 50

2. Für die Abnahme von Ruderbooten, inkl. Weidlingen, werden keine Gebühren erhoben.

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