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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kleinschifffahrtsverordnung) - Praktische Schiffsführerprüfung

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§ 5 Kleinschifffahrtsverordnung · Praktische Schiffsführerprüfung

1. Für das Absolvieren der praktischen Prüfung für Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind nur Boote zugelassen, die über einen Steuerstand verfügen und mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung mindestens 30 kW beträgt.

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