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CH-BS
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kleinschifffahrtsverordnung) - Verbot von besonderen Wassersportarten
§ 4 Kleinschifffahrtsverordnung · Verbot von besonderen Wassersportarten
1. Das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden) oder sonstigen gleichartigen Fahrzeugen ist auf der baselstädtischen Rheinstrecke verboten. Ebenso verboten sind das Schleppen von Schleppgeräten wie z.B. Bananaboats, Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie das Verwenden unbemannter Schleppgeräte.