955.100
CH-BS
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kleinschifffahrtsverordnung) - Wasserskifahren
§ 3 Kleinschifffahrtsverordnung · Wasserskifahren
1. Das Wasserskifahren ist zwischen der Schwarzwaldbrücke und der schweizerischen Landesgrenze nur mit Bewilligung und Auflagen der Kantonspolizei zu folgenden Zeiten gestattet
vom 1. Januar bis 31. Dezember in der Hauptschifffahrtsrinne
a) Montag, Dienstag und Donnerstag von 10.00 Uhr bis Sonnenuntergang
b) Mittwoch von 14.00 Uhr bis Sonnenuntergang
c) Samstag von 11.00 Uhr bis Sonnenuntergang
d) Sonn- und Feiertage von 14.00 bis 18.00 Uhr
2. Das Wasserskifahren im Hafengebiet ist verboten.