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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kleinschifffahrtsverordnung) - Einstellung der Kleinschifffahrt bei Hochwasser

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§ 2 Kleinschifffahrtsverordnung · Einstellung der Kleinschifffahrt bei Hochwasser

1. Die Kleinschifffahrt, der Fährbetrieb sowie die Benützung von Sportgeräten (wie Weidlinge, Kanus, Kajaks) und dergleichen, sind ab Pegelstand Basel-Rheinhalle verboten

a) * Oberhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 7.90 m

b) * Unterhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 8.20 m

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