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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kleinschifffahrtsverordnung) - Zuständigkeit

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Für die Kleinschifffahrt und die Fähren ist die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zuständig.

2. Als Kleinschiffe gelten Schiffe, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen oder die eine Wasserverdrängung von weniger als 100 m³ haben, ausgenommen

a) Schiffe, die gebaut und ausgerüstet sind, um andere Schiffe als Kleinschiffe zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

b) Schiffe, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, sowie

c) Schubleichter.

3. Für die Grossschifffahrt ist die öffentlichrechtliche Anstalt Schweizerische Rheinhäfen SRH zuständig.

1. Die Kleinschifffahrt, der Fährbetrieb sowie die Benützung von Sportgeräten (wie Weidlinge, Kanus, Kajaks) und dergleichen, sind ab Pegelstand Basel-Rheinhalle verboten

a) * Oberhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 7.90 m

b) * Unterhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 8.20 m

1. Das Wasserskifahren ist zwischen der Schwarzwaldbrücke und der schweizerischen Landesgrenze nur mit Bewilligung und Auflagen der Kantonspolizei zu folgenden Zeiten gestattet

vom 1. Januar bis 31. Dezember in der Hauptschifffahrtsrinne

a) Montag, Dienstag und Donnerstag von 10.00 Uhr bis Sonnenuntergang

b) Mittwoch von 14.00 Uhr bis Sonnenuntergang

c) Samstag von 11.00 Uhr bis Sonnenuntergang

d) Sonn- und Feiertage von 14.00 bis 18.00 Uhr

2. Das Wasserskifahren im Hafengebiet ist verboten.

1. Das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden) oder sonstigen gleichartigen Fahrzeugen ist auf der baselstädtischen Rheinstrecke verboten. Ebenso verboten sind das Schleppen von Schleppgeräten wie z.B. Bananaboats, Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie das Verwenden unbemannter Schleppgeräte.

1. Für das Absolvieren der praktischen Prüfung für Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind nur Boote zugelassen, die über einen Steuerstand verfügen und mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung mindestens 30 kW beträgt.

1. Gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt werden folgende Gebühren erhoben

1. Gebühr für Expertinnen und Experten für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfungen

a) Schiffe mit Maschinenantrieb ab 150 kW: CHF 550

b) Schiffe mit Maschinenantrieb von 100-149,9kW: CHF 450

c) Schiffe mit Maschinenantrieb von 50-99,9kW: CHF 400

d) Schiffe mit Maschinenantrieb von 10-49,9kW: CHF 300

e) Schiffe mit Maschinenantrieb bis 9,9 kW: CHF 200

f) Segelschiffe über 15 m², ohne Maschinenantrieb: CHF 200

g) Segelschiffe bis 15m², ohne Maschinenantrieb: CHF 150

h) Schwimmende Geräte: CHF 100

i) Schiffe besonderer Bauart: CHF 200

j) Kollektivschiffsausweis: CHF 600

k) Rheinfähren (Gierfähren): CHF 100

l) Nachprüfung: CHF 60

m) Unentschuldigtes Fernbleiben von der Abnahme/Prüfung: CHF 60

n) Technische Abnahme ohne Immatrikulation: CHF 100

2. Gebühr für Expertinnen und Experten für Prüfungen als Schiffsführerinnen und Schiffsführer

a) Praktische Prüfung: CHF 120

b) Wiederholung der praktischen Prüfung: CHF 120

c) Theoretische Prüfung: CHF 40

d) Wiederholung der theoretischen Prüfung: CHF 40

e) Verlängerung Theorieprüfung um 6 Monate: CHF 20

3. Ausstellung von Ausweisen

a) Schiffsausweis: CHF 60

b) Ausweis für Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Internationaler Fähigkeitsausweis: CHF 60

c) Adressänderung (neuer Ausweis): CHF 30

d) Eintrag einer weiteren Kategorie (neuer Ausweis): CHF 30

e) Duplikat, Triplikat: CHF 30

4. Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton

a) Theorieprüfung: CHF 40

b) Praktische Motorboot- oder Segelschiffprüfung: CHF 50

5. Behördlicher Einzug von Ausweisen: CHF 150

6. Erteilen einer Sonderbewilligung: CHF 50

2. Für die Abnahme von Ruderbooten, inkl. Weidlingen, werden keine Gebühren erhoben.

1. Durch diese Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (Kleinschiffahrtsverordnung) vom 4. September 1979 aufgehoben.

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