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Art. 9 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen

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Art. 9 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen

1. Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.

2. Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten Bezügen; dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen.

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