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Art. 8 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Krankenversicherung

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Art. 8 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Krankenversicherung

1. Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversicherungen aufrecht.

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