954.560
CH-BS
Art. 8 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Krankenversicherung
Art. 8 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Krankenversicherung
1. Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversicherungen aufrecht.