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Art. 7 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Sozialversicherung

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Art. 7 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Sozialversicherung

1. Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Sozialversicherung.

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