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Art. 3 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Schweizerische Hoheitsrechte

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Art. 3 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Schweizerische Hoheitsrechte

1. Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Art. 2 genannten Staatsverträge etwas anderes vorsehen.

2. Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich

a) keine im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung an den deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen getroffenen Massnahmen ändern oder deren Wirksamkeit auf andere Weise beeinträchtigen;

b) keine Erhebungen über technische Einzelheiten der deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen treffen, zum Zwecke der Unterrichtung anderer als der Behörden der Deutschen Bundesbahn und ihrer Aufsichtsbehörde;

c) keine fremden bewaffneten militärischen Formationen aller Art sowie Waffen, Munition, Fahrzeuge, Hilfsmittel und Geräte zu militärischen Zwecken durch schweizerisches Gebiet befördern. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem Gebiet die schweizerischen Hoheitsrechte und die massgebenden schweizerischen Gesetze beachten.

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