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Art. 2 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet - Grundlagen der Betriebsführung

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Art. 2 Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet · Grundlagen der Betriebsführung

1. Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb aufgrund folgender Verträge und Bestimmungen

a) der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen einerseits und dem Grossherzogtum Baden anderseits abgeschlossenen Eisenbahnstaatsverträge von 1852 und 1858 und ihrer Nachträge, Erklärungen und Zusatzprotokolle;

b) der Bestimmungen dieser Vereinbarung;

c) der den Eisenbahnbetrieb berührenden schweizerisch-deutschen Verträge und Vereinbarungen über den Post- und Fernmeldedienst sowie den Zoll-, Grenzpolizei- und Grenzsanitätsdienst;

d) der von den schweizerischen Eisenbahnverwaltungen mit den deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Vereinbarungen und ihrer späteren Nachträge und Abänderungen, insbesondere über

da) den Bau und den Betrieb der Verbindungsbahn zwischen dem Badischen Bahnhof in Basel und dem Bahnhof Basel SBB, den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen,

db) den Anschluss der Hafenbahn an den Badischen Verschiebebahnhof und den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Badischen Verschiebebahnhof;

e) der massgebenden deutschen Vorschriften, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

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